Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB240047-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschlüsse vom 4. November 2024
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Hor- gen vom 23. September 2024; Proz. CG240022
Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 (eingegangen bei der Kammer am 25. Oktober 2024) liess die Klägerin und Berufungsklägerin durch ihren während laufender Berufungsfrist mandatierten Rechtsvertreter die Berufung zurückziehen. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolge rechtskräftig, was aber vorliegend nicht relevant ist, weil die Vorinstanz von der Erhebung von Kosten absah und keine Parteientschädigung zusprach (act. 7 S. 4 Dispositivziffern 2 und 3 = act. 11/3 = act. 12). 2. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Klägerin und Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels er- heblicher Umtriebe ist dem Beklagten und Berufungsbeklagten für das Rechtsmit- telverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. 3. Die Klägerin und Berufungsklägerin ersuchte für das Berufungsverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 10, 11/1-10, act. 19, act. 20). Neben Mittellosigkeit setzt die Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung die fehlende Aussichtslosig- keit des im Prozess vertretenen Standpunktes voraus (Art. 117 ZPO). Die Vorbrin- gen der Klägerin lassen keine Beurteilung zu, inwiefern das Hauptbegehren, wie es von der Vorinstanz unter Hinweis auf die Klagebewilligung verstanden wurde, nämlich Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von Fr. 1 Mio., Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Im Gegenteil geht aus dem vorinstanzlichen Urteil eher her- vor, dass die Vorbringen den formellen Anforderungen des Verfahrens nicht genü- gen würden. Der Vertreter der Berufungsklägerin begründet mit keinem Wort, weshalb die Berufung nicht aussichtslos gewesen sei (act. 19). Die unentgeltliche Rechtspflege ist daher nur beschränkt für die anwaltliche Vertretung im Hinblick auf den Rückzug zu bewilligen, da dieser Schritt in dieser Situation mit Blick auf die Prozesschancen objektiv geboten war. Im Übrigen, d.h. mit Bezug auf die Ge- richtskosten, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hingegen abzuwei- sen.
die Obergerichtskasse sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Schmidt
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