Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB250022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss und Urteil vom 7. August 2025 in Sachen A., Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X., gegen B., Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y., betreffend Aberkennungsklage Berufung gegen einen Beschluss des Kollegialgerichtes in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 24. April 2025; Proz. CG250010
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1.Das Urteil Ihres Gerichts vom 20. März 2025 betreffend Rechts- öffnung sei aufzuheben. 2.Es sei festzustellen, dass die mit Urteil vom 20. März 2025 ge- stellte Forderung nicht besteht. 3.Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung so- wie der Beizug eines Offizialanwalts zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Beschluss des Bezirksgerichtes: (act. 4) 1.Auf die Klage wird bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 1 (Aufhebung des Ur- teils vom 20. März 2025 betreffend Rechtsöffnung) nicht eingetreten. 2.Die Gerichtsgebühr von CHF 300.– wird der klagenden Partei auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Das Gesuch der klagenden Partei um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 5.Der klagenden Partei wird eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides angesetzt, um für die Hälfte der mutmassli- chen Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Winterthur (Postkonto 1, IBAN CH2 [Zahlungszweck: CG250010-K]) einen Kostenvorschuss von CHF 4'930.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. 6.[Mitteilungen] 7.[Rechtsmittel]
Berufungsanträge: (act. 2 S. 2) " 1.Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 2.Mittels superprovisorische Verfügung sowie Mitteilung an das Be- treibungsamt Winterthur sei die Vollstreckbarkeit der mit der Aber- kennungsklage angefochtenen Betreibung aufzuheben, und zwar bis zum Entscheid der Aberkennungsklage. 3.Die Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben und dem Berufungskläger vor Vorinstanz die unentgeltliche Pro- zessführung zu erteilen samt Beizug des Offizialanwalts. 4.Dem Berufungskläger sei für dieses Berufungsverfahren die un- entgeltliche Prozessführung zu erteilen samt Beizug des Offizial- anwalts. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Erwägungen: 1.Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Berufungsbeklagte) setzte beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt eine Forderung von Fr. 127'540.– zuzüglich Ver- zugszins gegen den Kläger und Berufungskläger (fortan Berufungskläger) in Be- treibung. Am 23. Januar 2025 erhob der Berufungskläger Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2025. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 stell- te die Berufungsbeklagte beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Be- zirksgerichtes Winterthur ein Begehren um provisorische Rechtsöffnung. Mit Urteil vom 20. März 2025 wurde für die betriebene Forderung provisorische Rechtsöff- nung erteilt (vgl. act. 3/1). Mit Eingabe vom 26. März 2025 liess der Berufungskläger beim Kollegialge- richt des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) eine Aberkennungs- klage einreichen, mit der er die Aufhebung des Rechtsöffnungsurteils sowie die Feststellung des Nichtbestands der Forderung beantragte und in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte (act. 5/1, Anträge oben im Wortlaut abgedruckt).
Mit Beschluss vom 24. April 2025 trat die Vorinstanz auf das Rechtsbegeh- ren Ziff. 1 (Aufhebung des Urteils vom 20. März 2025 betreffend Rechtsöffnung) nicht ein, auferlegte dem Berufungskläger diesbezüglich eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.–, wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'930.– an (act. 3/3 = act. 4 = act. 5/8, nachfolgend zitiert als act. 4). 2.Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 2. Mai 2025 Berufung und Beschwerde mit den vorstehenden Anträgen (act. 2 S. 2). 3.1. Auf die Beschwerde betreffend die nicht bewilligte unentgeltliche Rechtspfle- ge (Rechtsmittelantrag Ziff. 3) wurde unter der Geschäftsnummer RB250009 mit Beschluss vom 22. Mai 2025 nicht eingetreten. Das vorliegende Berufungsverfah- ren beschlägt das Nichteintreten auf das vorinstanzliche Rechtsbegehren Ziffer 1 (Aufhebung des Urteils vom 20. März 2025 betreffend Rechtsöffnung) sowie die Begehren um Erlass einer superprovisorischen Verfügung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren (Rechtsmittelanträge 1, 2 und 4). 3.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-10). Mit Präsidial- verfügung vom 6. Mai 2025 wurde der Antrag auf Erlass einer superprovisori- schen Verfügung abgewiesen (act. 6). Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Berufungskläger Beschwerde ans Bundesgericht, welches auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG mit Urteil vom 13. Juni 2025 nicht eintrat (act. 11). Weiterungen sind nicht erforderlich. Die Sache ist spruchreif. 4.Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Beschluss beschwert. Es handelt sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Dem Eintreten auf die Berufung steht nichts entgegen. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310
ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel in Tat- und Rechtsfragen frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vor- ausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verwei- se auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ, 4. A. 2025, Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genü- gen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie all- gemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwä- gungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Diesen Vor- aussetzungen vermag die vorliegende Berufungsschrift zu genügen. 5.Die Vorinstanz ist auf das mit der Aberkennungsklage erhobene Rechtsbe- gehren um Aufhebung des provisorischen Rechtsöffnungsurteils nicht eingetreten mit der zutreffenden Begründung, die Aberkennungsklage sei eine negative Fest- stellungsklage, mit welcher die Feststellung der Nichtexistenz der betriebenen Forderung verlangt werden könne, nicht aber die Aufhebung der provisorischen Rechtsöffnung (act. 4 E. 5.1. unter Verweis auf BGE 128 III 44 E. 4a.). Wie die Vorinstanz (a.a.O.) im Weiteren zutreffend festhält, ist die Aberkennungsklage kein Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid. Durch den Entscheid über die Aberkennungsklage, welcher den materiellen Bestand der Forderung be- schlägt, werden lediglich die Wirkungen des Rechtsöffnungsentscheids bestätigt (im Falle der Abweisung) oder aufgehoben (Gutheissung). Die Aberkennungskla- ge hat primär materiellrechtliche Wirkung (Entscheid über Bestand oder Nichtbe- stand der Forderung). Die betreibungsrechtliche Wirkung eines gutheissenden Aberkennungsurteils besteht alleine darin, dass der Rechtsvorschlag bestehen bleibt (BSK SchKG II-STAEHELIN, 3. A. 2021, Art. 83 N 16, N 67). Der Rechtsver- treter des Berufungsklägers hat dies nicht verstanden, wenn er (tatsachenwidrig) vorbringt, die Vorinstanz liefere keine Begründung, sondern sie behaupte, die Rechtsöffnung sei nicht Gegenstand der Aberkennungsklage. Von einem Ignorie- ren von Art. 83 SchKG durch die Vorinstanz kann entgegen dem Berufungskläger sodann nicht die Rede sein, vielmehr scheint ihm offensichtlich der Inhalt einer
Aberkennungsklage nicht geläufig zu sein, wenn er in der Berufungsschrift daran festhält, die Aufhebung der Betreibung sei der wesentliche Bestandteil des Aber- kennungsverfahrens (act. 2 S. 3 oben Ziff. 1). 6.Die Vorinstanz ist demnach im hängigen Aberkennungsverfahren zu Recht nicht auf den Antrag auf Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids eingetreten. Die Berufung ist damit abzuweisen und der angefochtene Beschluss zu bestäti- gen. 7.Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, was zu entsprechender Auflage der Kosten des Berufungsverfahrens führt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Begehren des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege im Berufungsverfahren ist infolge offensichtlicher Aussichtslo- sigkeit der Berufung (Art. 117 lit. b ZPO) abzuweisen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist, ausgehend vom Streitwert von Fr. 127'540.–, gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG umständehal- ber auf Fr. 500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Berufungsver- fahren keine zuzusprechen: Dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, der Be- rufungsbeklagten nicht, weil ihr im Rechtsmittelverfahren keine zu entschädigen- den Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren wird ab- gewiesen. 2.Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Be- zirksgerichtes Winterthur vom 24. April 2025 (CG250010-K) wird bestätigt. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3.Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beru- fungskläger auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge eines Doppels von act. 2 samt Beilagen (act. 3/1-4), und an das Bezirks- gericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 127'540.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: