Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC110044-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 28. Juli 2011
in Sachen
A., Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
B., Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Güterrechtliche Auseinandersetzung
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 9. Mai 2011 (FE110365)
Rechtsbegehren: 1. Nachdem [...] im Scheidungsverfahren Nr. FE090540 rechtskräftig die Gütertrennung zwischen den Parteien per 5. Mai 2009 angeordnet wor- den ist, sei nun die ehegüterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Art. 192 ZGB zwischen den Parteien durchzuführen, wobei in diesem Rahmen insbesondere folgendes anzuordnen sei: a. – g. [...] 2. Prozessualer Antrag: Sollte das Gericht, um auf vorstehende Anträge eintreten zu können, es als notwendig erachten, dass die Klägerin zuvor im hängigen Scheidungsverfahren Nr. FE090540 die Hauptanträge Nr. [...] zurückzieht (vgl. Scheidungsklage vom 5.05.2009), habe das Ge- richt der Klägerin Frist zum Nachweis des Rückzugs jener Anträge an- zusetzen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten.
Verfügung des Bezirksgerichts Zürich: 1. Auf die Klage betreffend separate güterrechtliche Auseinandersetzung wird nicht eingetreten. 2. Gerichtsgebühr Fr. 30'000.-- 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Mangels erheblicher Umtriebe wird dem Beklagten keine Prozessent- schädigung zugesprochen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Berufung 30 Tage]
Berufungsanträge: "In Aufhebung der Verfügung vom 9. Mai 2011 des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, Geschäfts-Nr. FE119365 [recte: FE110365]: 1. sei durch die Vorinstanz auf die Klage der Klägerin vom 20. April 2011 einzutreten (Anfechtung des Nichteintretensentscheids, Ziff. 1 der ange- fochtenen Verfügung); 2. sei die erstinstanzliche Gerichtsgebühr herabzusetzen auf max. CHF 2'000.– (Anfechtung des Kostenpunkts, Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung); 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zu Lasten des Beklagten."
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 5. Mai 2009 machte die Klägerin am Bezirksge- richt Zürich eine Scheidungsklage im Sinne von Art. 115 ZGB samt Begehren um vorsorgliche Massnahmen anhängig (Geschäfts-Nr. FE090540 Urk. 2). Bereits zuvor hatten beide Parteien in C._____ (Stadt in Z.) je ein Scheidungsver- fahren anhängig gemacht. Mit Massnahmeverfügung vom 30. November 2009 ordnete das Scheidungsgericht (u.a.) die Gütertrennung per 5. Mai 2009 an (FE090540 Urk. 42). Mit Verfügung vom 12. August 2010 wurde das hängige Scheidungsverfahren bis zur Erledigung des in Z. laufenden Scheidungs- verfahrens sistiert (FE090540 Urk. 96; Rekurs bei der Kammer unter der Pro- zessnummer LQ100065 hängig). b) Mit Einreichen der Weisung vom 25. Januar 2011 (Urk. 1) machte die Klägerin am 26. April 2011 die Klage mit dem eingangs genannten Rechtsbegeh- ren – eigenständige ehegüterrechtliche Auseinandersetzung – anhängig (Urk. 9 S. 4; ungerügt, vgl. Urk. 10 S. 18 f.). Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 trat die Vo- rinstanz auf diese Klage nicht ein (Urk. 9). c) Hiergegen hat die Klägerin am 7. Juli 2011 fristgerecht (Urk. 6) Beru- fung erhoben mit den eingangs genannten Berufungsanträgen (Urk. 10). 2. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Akten des Scheidungsverfahrens (FE090540) wurden beigezogen. 3. a) Die Vorinstanz ist auf die separate ehegüterrechtliche Klage der Klägerin zusammengefasst deshalb nicht eingetreten, weil bereits ein Schei- dungsverfahren. welches auch die güterrechtliche Auseinandersetzung umfasse, zwischen den Parteien hängig sei, und weil wegen der Einheit des Scheidungsur- teils die güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren stattfinden müsse (Urk. 9 S. 5 f.). Die im Berufungsverfahren vorgebrachten Rügen der Klä- gerin vermögen diesen Entscheid nicht umzustossen:
b) Die Klägerin macht berufungsweise geltend, es handle sich nicht um identische Klagen; vorliegend gehe es nicht um eine generelle güterrechtliche Auseinandersetzung – ein endgültiges Verabschieden aus dem Güterstand –, sondern um den Vollzug der mit der Verfügung vom 30. November 2009 per 5. Mai 2009 angeordneten Gütertrennung (Urk. 10 S. 4 ff.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Klägerin selbst mit der vorliegenden Klage eine (generelle) güterrechtliche Auseinandersetzung verlangt hat (vgl. das eindeutige Rechtsbegehren in Urk. 2 S. 3 ff. und Urk. 1). Die verlangte güterrecht- liche Auseinandersetzung ist sodann gewöhnliche Nebenfolge des Scheidungs- begehrens und grundsätzlich Teil des Scheidungsverfahrens (Art. 120 Abs. 1 ZGB). Mit der Verfügung des Scheidungsgerichts vom 30. November 2009 wurde denn auch nicht eine selbständige Gütertrennung im Sinne von Art. 185 ZGB an- geordnet, sondern diesbezüglich vorab einmal der Zeitpunkt für die güterrechtli- che Auseinandersetzung fixiert; in den Erwägungen jener Verfügung wurde so- dann festgehalten, dass die Durchführung der güterrechtlichen Auseinanderset- zung dem Hauptverfahren vorbehalten sei (FE090540 Urk. 42 S. 21 f.). Was die Klägerin mit der vorliegenden Klage verlangt, ist daher genau das, was im Schei- dungsverfahren – bei Vorliegen der entsprechenden Zuständigkeit – zu behan- deln sein wird; dass die güterrechtlichen Rechtsbegehren der Klägerin im Schei- dungsverfahren (FE090540 Urk. 2 S. 3 ff.) mit den vorliegenden (vgl. Urk. 2 S. 3 ff.) inhaltlich weitgehend identisch sind, bestätigt dies nur. Daher liegen mit Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung identische Klagen vor. c) Die Klägerin macht berufungsweise geltend, selbst bei Bejahung der Klageidentität hätte die Vorinstanz bloss sistieren dürfen (nicht jedoch nicht eintre- ten), weil das Scheidungsgericht über seine Zuständigkeit noch nicht rechtskräftig entschieden habe; das entsprechende Rekursverfahren (LQ100065) sei am Obergericht pendent (Urk. 10 S. 10 f.). Wie eingangs erwähnt, haben die Parteien vor der Einleitung des Schei- dungsverfahrens in Zürich in C._____ (Stadt in Z._____) Scheidungsklagen an- gehoben und hat daher das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 12. August 2010 nach Bejahung seiner Zuständigkeit sein Verfahren entsprechend sistiert
(FE090540 Urk. 96); im entsprechenden Rekursverfahren, das bei der Kammer noch hängig ist, bestreitet der Beklagte die Zuständigkeit und die Klägerin die Sis- tierung (Rekursverfahren LQ100065). Unabhängig vom Ausgang jenes Rekurs- verfahrens ist aber auf jeden Fall ein früher angerufenes Gericht für die Durchfüh- rung der güterrechtlichen Auseinandersetzung zuständig und ist die Vorinstanz hierfür so oder anders definitiv nicht zuständig, weshalb das Verfahren nicht bloss zu sistieren war. d) Die Klägerin macht berufungsweise geltend, die Vorinstanz habe das Prinzip der Einheit des Scheidungsurteils falsch verstanden (Urk. 10 S. 11 ff.). Die Klägerin ist bei ihren Rechtsstandpunkten recht "flexibel". Im vorliegen- den Verfahren trägt sie vor, die fragliche güterrechtliche Auseinandersetzung sei nicht im Scheidungsverfahren vorzunehmen (nicht Teil desselben), während sie im Scheidungsverfahren noch geltend gemacht hatte, die fragliche güterrechtliche Auseinandersetzung sei auch dann im Scheidungsverfahren vorzunehmen, wenn dasselbe im Hauptpunkt sistiert werde (FE090540 Urk. 96 S. 28). Solches Verhal- ten ist nicht zu schützen. Die vorliegende Klage erweckt denn auch vielmehr den Anschein, als wolle die Klägerin die vom Scheidungsgericht verfügte Sistierung mit einer separaten Klage umgehen. e) Die Klägerin macht berufungsweise geltend, die vorliegende Klage stütze sich auf den sechsten Titel des Zivilgesetzbuchs und sei eine lex specialis zu Art. 120 ZGB (Urk. 10 S. 13 ff.). Hierzu kann auf bereits Gesagtes (oben Erw. b) verwiesen werden. f) Die Klägerin macht berufungsweise geltend, das vorinstanzliche Nicht- eintreten stelle eine Rechtsverweigerung dar, da das Scheidungsverfahren sistiert worden sei, womit auch die güterrechtliche Auseinandersetzung sistiert sei, ob- wohl hierbei international gar keine Rechtshängigkeit bestehe, da im Z._____ Scheidungsverfahren zuerst nur der Scheidungspunkt beurteilt werde und die Ne- benfolgen erst danach entschieden werden könnten (Urk. 10 S. 15 ff.).
Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Nichteintreten wegen bestehender Rechtshängigkeit keine Rechtsverweigerung darstellt. g) Die Klägerin macht berufungsweise geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie ihren Entscheid auf knapp drei Seiten völlig ungenügend begründet habe (Urk. 10 S. 17 f.). Hierzu reicht die Feststellung, dass es unabhängig vom Umfang der Vor- bringen der Parteien dem Gericht unbenommen ist, sich auf das für den Ent- scheid Wesentliche zu beschränken. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt nicht vor. h) Was die Klägerin in der Berufung als unrichtige und teilweise willkürli- che Feststellung des Sachverhalts vorbringt (Urk. 10 S. 18 f.), sind zumeist keine bestimmten Behauptungen, sondern blosse Vermutungen ("wohl"). Was die Klä- gerin daraus ableiten will, dass der vorliegende ein "absoluter Spezialfall" sein soll (Urk. 10 S. 19), bleibt offen. Im Übrigen handelt es sich unter diesem Titel eigent- lich um Wiederholungen bereits zuvor eingenommener Rechtspositionen. i) Die Klägerin macht berufungsweise schliesslich geltend, sie habe ein besonderes schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO an der vorliegenden Klage (Urk. 10 S. 20 ff.). Das Rechtsschutzinteresse ist eine allgemeine Prozessvoraussetzung für das Eintreten auf eine Klage (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; ein "besonderes" diesbe- zügliches Interesse ist der Zivilprozessordnung jedoch fremd). Nachdem aber die Vorinstanz nicht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses auf die Klage nicht eingetreten ist, braucht hierauf nicht weiter eingegangen zu werden. k) Nach dem Gesagten erweist sich der vorinstanzliche Entscheid hin- sichtlich des Nichteintretens auf die Klage als korrekt. Der Versuch der Klägerin, ihr bisheriges Nichtdurchdringen mit ihren Anträgen im Scheidungsverfahren mit der vorliegenden Klage zu umgehen, war und ist nicht zu schützen. 4. a) Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 15.2 Mio. fällte die Vo- rinstanz eine Gerichtsgebühr von Fr. 30'000.-- aus (Urk. 9 S. 6 mit Verweis auf
Urk. 1 S. 5). Die Klägerin macht berufungsweise geltend, angesichts der Kürze des vorinstanzlichen Entscheids verletze diese Höhe der Gerichtsgebühr das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip, auch wenn es eine Pauschale sei (Urk. 10 S. 25 f.). Sie hält eine Gebühr von Fr. 2'000.-- für angemessen (Urk. 10 S. 2). b) Die Klägerin begründet mit keinem Wort, weshalb die von ihr genannte Gebühr von Fr. 2'000.-- dem Kostendeckungs- und/oder Äquivalenzprinzip eher entsprechen sollten. Die Berufung ist daher in diesem Punkt nicht genügend be- gründet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen würde sich auf- grund des – unbestrittenen – Streitwerts von Fr. 15.2 Mio. eine ungekürzte Ge- bühr von Fr. 146'750.-- ergeben (§ 4 Abs. 1 GerGebV v. 8.9.2010; dieser Gebüh- rentarif fusst schon auf dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip, welche da- mit nicht verletzt sind). Mit der Ausfällung einer Gebühr von bloss rund einem Fünftel hat die Vorinstanz sodann ihrem auf das Wesentliche beschränkten Auf- wand hinreichendst Rechnung getragen. Da der Klägerin schliesslich die Bedeu- tung des vorinstanzlichen Hinweises "Pauschalgebühr" (Disp.-Ziff. 2) nicht geläu- fig zu sein scheint, sei sie darauf hingewiesen, dass dies (lediglich) den Ein- schluss von Schreib- und Zustellgebühren etc. bedeutet (vgl. § 2 Abs. 2 Ger- GebV). c) Auch bezüglich der Höhe der Gerichtsgebühr erweist sich damit der vorinstanzliche Entscheid als korrekt. Die Berufung der Klägerin ist somit vollum- fänglich abzuweisen. 5. Auch für das Berufungsverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 15.2 Mio. auszugehen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangs- gemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 9. Mai 2011 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 30'000.--. 3. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück, die Akten FE090540 ins Rekursverfahren LQ100065. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15.2 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. Juli 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. M. Schaffitz
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: ss