Non-entry on appeal for failure to pay security

LC120035Obergericht15.05.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a divorce appeal, the Zurich Higher Court did not enter into the wife's appeal because she failed to pay the court-ordered security even after an additional deadline. The court therefore terminated the appeal proceedings, set the second-instance fee at CHF 10,000, and charged it to the appellant. The respondent was not awarded compensation because he had not yet had to respond to the appeal.

Omnilex-Regeste

Art. 103 Abs. 3 ZPO; non-entry for failure to provide security for costs after expiry of the main deadline and a grace period. If the ordered security is not paid within the additional deadline, the appellate court must not enter into the appeal. Costs follow the outcome and may be assessed according to the value in dispute and the applicable tariff provisions; party compensation is denied where the opposing party has not incurred relevant efforts in the appellate proceedings.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC120035-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss vom 15. Mai 2013

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Scheidung (Unterhalt, Güterrecht)

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 23. Juli 2012 (FE050079)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelrichter im ordentlichen Verfahren, vom 13. Juli 2012 wurde die Ehe der Parteien geschieden und die Ne- benfolgen der Scheidung geregelt. Beide Parteien erhoben Berufung. Die Beru- fung der Klägerin wurde unter der Geschäfts-Nr. LC120035 anhand genommen. b) Mit Beschluss der Kammer vom 1. November 2012 wurde der An- trag der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen und diese verpflichtet, einen Vorschuss von Fr. 40'000.– zu leisten (Urk. 412). Mit Urteil vom 13. Februar 2013 wies das Bundesgericht die von der Klägerin gegen den vorgenannten Ent- scheid erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 415). Hierauf wurde der Klägerin mit Verfügung vom 12. März 2013 erneut Frist zur Kautionsleistung angesetzt (Urk. 416). Innert erstreckter Frist teilte die Klägerin mit, dass sie den geforderten Barvorschuss nicht zu leisten vermöge und damit die angedrohten prozessualen Folgen werde in Kauf nehmen müssen (Urk. 419). Die Kaution wurde nicht geleistet. Da ein Nichteintreten erst erfolgen kann, wenn eine verlangte Sicherheit auch innert einer Nachfrist nicht geleistet wird , wurde der Klägerin mit Verfügung vom 19. April 2013 eine einmalige Nachfrist zur Kauti- onsleistung angesetzt (Urk. 420). Da die Kaution auch innert dieser Nachfrist nicht einbezahlt wurde, ist entsprechend auf die Klage nicht einzutreten (Art. 103 Abs. 3 ZPO). 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kostenpflichtig. Ausgehend vom Streitwert der klägerischen Berufung von Fr. 1'830'430.– ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 4 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebV OG einerseits und unter Beachtung der Herabsetzungsmöglichkei- ten gemäss den §§ 4 Abs. 2 und 10 Abs. 1 GebV OG anderseits auf Fr. 10'000.– festzusetzen. Dem Beklagten ist bisher die Berufungsbegründung noch nicht zu- gestellt und noch nicht Frist zur Berufungsantwort angesetzt worden. Es ist ihm daher mangels erheblicher Aufwendungen in diesem Verfahren keine Entschädi- gung zuzusprechen.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'000.–. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 410, sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelrichter im ordentlichen Verfahren und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'830'430.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. Mai 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Iseli versandt am: mc

Schlagwörter

security for costsnon-entryappealcourt costsparty compensationdivorce

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the court could enter into the appellant's appeal despite unpaid security for costs.

Extrahierter Entscheid

The court could not enter into the appeal because the required security was not paid even within the additional deadline.

Extrahierte Begründung

Under Art. 103(3) ZPO, non-entry is only possible after expiry of the set security deadline and an additional grace period. That condition was met here.

Kernrechtsfrage

How to allocate the costs of the second-instance proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the second-instance court costs.

Extrahierte Begründung

Because the appeal could not be entered into, the appellant was the losing party and was charged the costs. The fee was set at CHF 10,000 based on the dispute value and the tariff provisions cited by the court.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent was entitled to party compensation for the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded to the respondent.

Extrahierte Begründung

The respondent had not yet received the appeal brief and had not incurred any substantial work in the proceedings.

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