Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC130027-O/U2
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf. Urteil vom 7. Januar 2014
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Y._____,
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____,
betreffend Abänderung / Ergänzung Scheidungsurteil
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 17. April 2013; Proz. FP110037
Rechtsbegehren: 1. Die elterliche Sorge für das Kind C., geb. am tt. mm.1999, sei auf die Klägerin zu übertragen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, zu Handen der Klägerin, für die Erzie- hung und Betreuung der Tochter C., geb. am tt. mm.1999, einen angemessen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag ist fällig jeweils zum Ersten eines jeden Monats und ist geschuldet bis zum Abschluss einer Erstausbilung auch über das 18. Altersjahr hinaus, sofern die Tochter im Haushalt der Klägerin lebt und keinen anderen Zahlungsempfänger benennt. Der Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren. 3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
Urteil des Bezirksgerichtes Bülach (Einzelgericht) vom 17. April 2013: 1. Das Urteil des Amtsgerichts Bad Säckingen, Familiengericht, vom 23. Dezember 2009 wird anerkannt. 2. Die Tochter C., geboren tt.mm.1999, wird in Ergänzung des Scheidungsur- teils des Amtsgerichts Bad Säckingen, Familiengericht, vom 23. Dezember 2009 unter die elterliche Sorge der Klägerin gestellt. 3. Der Beklagte wird in Ergänzung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Bad Säckingen, Familiengericht, vom 23. Dezember 2009 verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter C. monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 700.– zuzüglich allfälliger Kinder- oder Familienzulagen zu bezahlen, zahl- bar ab Rechtskraft des Ergänzungsurteils, frühestens jedoch ab 1. Mai 2013, zahl- bar jeweils am Ersten eines jeden Monats an die Klägerin, auch über die Volljährig-
keit hinaus, solange C._____ in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprü- che gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. 4. Die vorstehenden Kinderunterhaltsbeiträge sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende März 2013 (99.1 Punkte, Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegange- nen 30. November proportional angepasst, erstmals per 1. Januar 2015. Eine Er- höhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung er- höht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand ursprünglicher Indexstand 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'400.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'475.– Dolmetscher Fr.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 6. Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 1/3 und dem Beklagten zu 2/3 auferlegt. 7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'300.– zu bezahlen. 8. Mitteilung / Rechtsmittel
Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 98 S. 2 f.):
"1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 2, 3, 6 und 7 des Urteils des Bezirks- gerichtes Bülach vom 17.04.2013 aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden. 2.1 Es sei festzustellen, dass die Tochter C._____ weiterhin unter der gemein- samen elterlichen Sorge der Eltern steht. 2.2 Die elterliche Obhut sei dabei dem Beklagten zuzuweisen. 3. Die Klägerin sei – soweit es ihr zumutbar ist – zu verpflichten, angemessene Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Für den Fall, dass die elterliche Obhut über die Tochter C._____ der Klägerin zugeteilt wird, sei festzustellen, dass der Beklagte zurzeit nicht in der Lage ist, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. 6. Die Gerichtskosten seien den Parteien je hälftig aufzuerlegen. 7. Die Parteikosten seien wettzuschlagen. 2. Dem Beklagten sei für das Berufungsverfahren die volle unentgeltliche Rechtspfle- ge zu gewähren und es sei ihm der Unterzeichnende zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."
der Klägerin und Berufungsbeklagten (act. 105 S. 2):
"Die Berufung sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt) zulasten des Berufungsklägers."
Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. A._____ und B._____ sind die geschiedenen Eltern von C._____ (geboren am tt. mm.1999). Die Ehe der Parteien war mit Urteil des Amtsgerichts Bad Säckingen (Familiengericht) vom 23. Dezember 2009 geschieden worden; die elterliche Sor- ge für C._____ blieb dabei beiden Eltern. Dasselbe Gericht beschloss später eine Umgangsregelung, die den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Tochter re- gelt, da C._____ bei der Mutter wohnt. Beide Eltern wohnen mittlerweile in der Schweiz. B._____ ist heute verheiratet; A._____ lebt mit einer Partnerin zusam- men. Im September 2011 gelangte B._____ an das Bezirksgericht Bülach, Einzel- gericht, und beantragte im Wesentlichen die Übertragung der elterlichen Sorge an
sich sowie die Verpflichtung von A., Leistungen an den Unterhalt der ge- meinsamen Tochter zu erbringen. Mit Urteil vom 17. April 2013 anerkannte das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, vorab das Urteil des Amtsgerichts Bad Säckingen (Familiengericht) vom 23. Dezember 2009 und folgte im Übrigen den klägerischen Anträgen; dabei setzte es die Unterhaltsverpflichtung des Vaters auf Fr. 700.– pro Monat fest. 2. - 2.1 Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2013 (act. 98 ff.) liess A. Berufung ge- gen das Urteil vom 17. April 2013 führen. A._____ beantragt mit der Berufung vor allem, es sei die Tochter C._____ weiterhin unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern zu belassen sowie ihm die Obhut über die Tochter zuzuteilen (vgl. act. 98 S. 2), weil dies deren Wunsch entspreche (vgl. act. 98 S. 12 [dort Ziff. 4.1]). Über weitere Gesichtspunkte der Betreuung bzw. des persönlichen Ver- kehrs äusserte er sich mit seinen Anträgen hingegen nicht. Unangefochten blieb hingegen die Anerkennung des Urteils des Amtsge- richts Bad Säckingen (Familiengericht) vom 23. Dezember 2009. 2.2 Mit Beschluss vom 10. Juni 2013 wurde A._____ die unentgeltliche Rechts- pflege für das Berufungsverfahren sowie – rückwirkend – auch für das erstin- stanzliche Verfahren bewilligt (letzteres u.a. auch deshalb, weil das Bezirksgericht die gesetzlich gebotene Aufklärung über die unentgeltliche Rechtspflege unterlas- sen hatte; für weitere Einzelheiten vgl. act. 103). Zudem wurde C._____ zur Wah- rung ihrer Interessen vom Gericht Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als Vertreterin bestellt und B._____ Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Die Berufungsantwort ging rechtzeitig ein (vgl. act. 105). Darin widersetzte sie sich den Anliegen von A._____ und beantragte die Abweisung der Berufung. Die Berufungsantwort wur- de in der Folge der Gegenpartei zugestellt. Zugestellt wurden die Berufungsschrift sowie die Berufungsantwort der Ver- treterin von C.. Diese beantragte innert der ihr am 23. August 2013 ange- setzten Frist im Wesentlichen die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge der El- tern für C. sowie die Zuteilung der Obhut an A.. C. wurde vom Gericht am 17. Oktober 2013 angehört. Im Anschluss an die Anhörung wurde den Parteien mitgeteilt, das Gericht erachte eine gütliche
Einigung über die Frage der Obhutszuteilung im Interesse von C._____ als ange- zeigt und es werde dafür eine Verhandlung anberaumt werden. Diese Verhand- lung konnte wegen einer Reise von B._____ und ihres Gatten nach Brasilien erst am 17. Dezember 2013 stattfinden. An der Verhandlung vom 17. Dezember 2013 wurden zunächst die Stellungnahmen der Parteien zur Kindesanhörung und zu den Anträgen der Kindesvertreterin entgegengenommen. Dabei reichte A._____ zusätzlich noch Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen ein (vgl. act. 118 bzw. 119/3), zu denen B._____ Stellung nehmen konnte (vgl. act. 97 [= Prot.] S. 14 f.). Das bot A._____ in der Folge keinen Anlass zu Verfahrenswei- terungen (vgl. a.a.O., S. 15 ff.). 2.3 In den anschliessenden Vergleichsgesprächen waren sich die Parteien und die Kindesvertreterin darüber einig, dass vordringlich die Frage der elterlichen Sorge und der Obhutszuteilung beantwortet sowie die Regelung des Besuchs- rechts getroffen werden müsse. Die Parteien schlossen im Hinblick darauf die nachstehende Vereinbarung (vgl. act. 122). "Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf die Aussagen von C._____ dem Gericht ge- genüber, bei welchem Elternteil sie leben wolle – und unterziehen sich damit vorbehaltlos der gerichtlichen Einschätzung zur Obhutszuteilung nach der Anhörung von C._____ –, Nachfolgendes: 1. Die Parteien beantragen dem Gericht, die Tochter C., geboren tt.mm.1999, unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. 2. Die Parteien beantragen dem Gericht, die Obhut über die Tochter C. dem Beklagten und Berufungskläger zuzuteilen. bzw. Die Parteien beantragen dem Gericht, die Obhut über die Tochter C._____ der Klä- gerin und Berufungsbeklagten zuzuteilen. 3. a) Der Beklagte und Berufungskläger bzw. die Klägerin und Berufungsbeklagte sei berechtigt zu erklären, C._____ alle 14 Tage an den Wochenenden von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf ihre Kosten auf Besuch zu nehmen, erstmals am 10. Januar 2014.
b) Für die Ferien bzw. Feiertage in den kommenden Jahren treffen die Parteien fol- gende Regelung: - die Zeit vom 23. Dezember 2013 bis 2. Januar 2014 verbringt C._____ beim Beklagten und Berufungskläger - die Schulsportferien verbringt C._____ je eine Woche beim Beklagten und Berufungskläger sowie bei der Klägerin und Berufungsbeklagten - die Zeit vom Gründonnerstag bis Ostermontag verbringt C._____ bei der Klä- gerin und Berufungsbeklagten - die (restlichen) Frühjahresferien verbringt C._____ ebenfalls bei der Klägerin und Berufungsbeklagten, sofern es mit den Schulferien vereinbar ist. - die Schulsommerferien (5 Wochen) verbringt C._____ bei der Klägerin und Berufungsbeklagten - die Herbstferien verbringt C._____ beim Beklagten und Berufungskläger - die Zeit vom 23. Dezember 2014 bis 26. Dezember 2014 verbringt C._____ bei der Klägerin und Berufungsbeklagten - die Zeit vom 31. Dezember 2014 bis 2. Januar 2015 verbringt C._____ beim Beklagten und Berufungskläger 4. Über die Einzelheiten der Besuche und Ferien nach dem 2. Januar 2015 verständi- gen sich die Parteien angesichts des Alters des Kindes nach Rücksprache mit C._____ jeweils im Voraus. 5. Der Beklagte und Berufungskläger verpflichtet sich der Klägerin und Berufungsbe- klagten spätestens vier Wochen vor der ihm angezeigten Abreise nach Brasilien die für die Reise erforderlichen Unterschriften zu leisten. Für den Fall der Weigerung beantragen die Parteien dem Gericht die Strafandrohungen im Sinne von Art. 292 StGB vorzusehen. 6. Die Parteien überlassen den Entscheid über die Leistung von Unterhaltsbeiträgen für C._____ dem Gericht. 7. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Ver- fahrens je zur Hälfte. Sie übernehmen zudem je zur Hälfte die Kosten der Kindes- vertretung im Berufungsverfahren. Die Parteien verzichten sodann gegenseitig auf Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren."
2.4 Die nochmalige Anhörung von C._____ wurde im Einverständnis mit den Par- teien auf den 18. Dezember 2013, 14.30 Uhr, festgesetzt und fand auch statt. Mit Beschluss und Teilurteil vom 20. Dezember 2013 (vgl. act. 125) wurde aus Grün- den der Dringlichkeit zunächst vorgemerkt, dass Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach (Einzelgericht) vom 17. April 2013 in Rechtskraft erwach- sen ist. Danach wurde in Aufhebung der Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirks- gerichtes Bülach (Einzelgericht) sowie in Ergänzung des Urteils des Amtsgerich- tes Bad Säckingen (Familiengericht) vom 23. Dezember 2009 erstens den Partei- en die gemeinsame elterliche Sorge über ihre Tochter belassen; zweitens wurde C._____ unter die Obhut der Berufungsbeklagten gestellt; drittens wurden die von den Parteien vereinbarte Besuchsrechtsregelung und die übrigen damit im Zu- sammenhang stehenden Punkte genehmigt und zum Urteil erhoben. Die Entscheidung über die Frage der Unterhaltsbeiträge für C._____ sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss den Ziffern 6 und 7 der Vereinbarung wurde hingegen nicht behandelt. Die Sache ist auch in diesen Punkten spruchreif, weshalb nunmehr noch darüber zu befinden ist . II. (Zur Unterhaltsverpflichtung des Beklagten/Berufungsklägers) 1. Das Einzelgericht hat den Beklagten und Berufungskläger (fortan nur der Be- klagte) unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Fällen knap- per finanzieller Mittel zu einer Unterhaltsleistung für C._____ von monatlich Fr. 700.- verpflichtet. Es erkannte ihm dabei einen monatlichen existenzsichern- den Bedarf von Fr. 3'276.20 zu, ausgehend von einem Grundbetrag von Fr. 1'100.- pro Monat, zuzüglich monatlichen Kosten von Fr. 638.50 fürs Wohnen, Fr. 261.70 für Krankenkassenprämien, Fr. 18.- für Hausrat- und Haftpflichtversiche- rung, Fr. 630.- für auswärtige Verpflegung sowie Arbeitsweg, Fr. 28.- Kosten Be- suchsrecht und Fr. 500.- für Steuern (vgl. act. 101 [= act. 100/2 = act. 88] S. 13 ff.). Weiter ging es davon aus, der Beklagte sei in der Lage, ein Einkommen von monatlich wenigstens Fr. 4'000.- zu erzielen, auch wenn er derzeit weniger ver- diene. Denn die Voraussetzungen, welche gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung erfüllt sein müssten, damit einem Unterhaltspflichtigen ein hypotheti- sches Einkommen angerechnet werden könnten, seien in seinem Fall erfüllt: Frü- her habe er als selbständig Erwerbender gearbeitet, seit seiner Übersiedelung in die Schweiz über Temporärbüros, ab 1. Juni 2012 in fester Anstellung zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'664.-. Diese Arbeitsstelle habe er zwar wieder verloren, wie er auch am 2. Oktober 2012 einen Unfall erlitten habe und vorüber- gehend arbeitsunfähig gewesen sei. An Taggeldern von der SUVA habe er im- merhin ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 3'737.80 erzielt. Und er sei heute aufgrund seines Alters, seines Ausbildungsstandes sowie seiner Erfahrung jeden- falls in der Lage, ein monatliches Einkommen von Fr. 4'000.- zu erzielen, das zwi- schen jenem eines ungelernten Arbeiters und eines Facharbeiters in der Region beider Basel und im Aargau liege (a.a.O., S. 10 ff.). 2. - 2.1 Der Beklagte anerkennt die Berechnung seines existenzsichernden Be- darfes durch das Einzelgericht grundsätzlich, will indessen auch die Steuern ein- gerechnet haben. Er wendet sich indessen dagegen, dass ihm – der seit Mitte Mai 2011 zusammen mit seiner Freundin wohnt – ein Einkommen von Fr. 4'000.- an- gerechnet wird. Im Wesentlichen macht er geltend, er habe dieses seit seinem Unfall nicht mehr zu erzielen vermocht, zumal ihm die Stelle, bei der er zuvor rund Fr. 4'600.- brutto pro Monat verdient hatte, aus konjunkturellen Gründen gekün- digt worden war. Es könne ihm – der Arbeitslosengelder bezieht (vgl. act. 97 [= Prot.] S. 12 und dazu act. 118 bzw. 119/3) – auch nicht vorgeworfen werden, er erziele böswillig kein Einkommen. Seine tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfä- higkeit, nämlich ein monatliches Einkommen von maximal Fr. 3'460.- brutto, er- laube ihm höchstens Fr. 200.- pro Monat zu zahlen (vgl. act. 98 S. 15-18). 2.2 Die Berufungsbeklagte und Klägerin (nachfolgend nur: die Klägerin) hält dem- gegenüber daran fest (vgl. act. 105 S. 5-7), der Beklagte sei in der Lage, monat- lich Fr. 700.- an den Unterhalt der Tochter C._____ zu leisten. Mehr werde nicht verlangt. Der existenzsichernde Bedarf des Beklagten belaufe sich nämlich, so wird im Wesentlichen dargelegt, auf monatlich höchstens Fr. 2'378.-; der Grund- bedarf des Beklagten betrage nämlich nicht Fr. 1'100.-, sondern Fr. 850.-, lebe er doch in einer stabilen Partnerschaft. Es seien deshalb selbst dann, wenn man auf
ein Einkommen von lediglich Fr. 3'460.- brutto aus Arbeitslosengeldern abstelle wie der Beklagte, genügend Mittel vorhanden, um den geforderten monatlichen Betrag für den Unterhalt von C._____ zu leisten. Zudem sei daran festzuhalten, dass der Beklagte ein Einkommen von mindestens Fr. 4'000.- bei einem Pensum von 100% zu erzielen vermöge. Es sei ihm ja auch möglich, einen entsprechen- den Zwischenverdienst zu erzielen (vgl. act. 97 [= Prot.] S. 14). Endlich sei kein Grund ersichtlich, warum der Beklagte bei gehöriger Anstrengung keine neue Ar- beitsstelle finden solle. 3. Zwischen den Parteien sind demnach heute im Wesentlichen nur noch zwei Punkte strittig, nämlich einerseits der sog. Notbedarf des Beklagten sowie dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Zu Recht setzen dabei beide voraus, dass eher knappe wirtschaftliche Verhältnisse bestehen, und sie gehen daher vom betrei- bungsrechtlichen Notbedarf des Beklagten aus. Kein Thema mehr sind demgegenüber heute, um auch das noch ausdrück- lich festzuhalten, die grundsätzliche Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für C._____ in Form von Geld, sowie die Grundsätze, nach denen dieser Unterhalt zu bemessen ist. Zu beidem hat sich das Einzelgericht üb- rigens bereits geäussert (vgl. act. 101 S. 10-12), weshalb darauf, soweit das noch erforderlich sein könnte, ohne Weiteres verwiesen werden kann. 3.1 Der Beklagte geht von einem aktuellen Einkommen von Fr. 3'460.- brutto aus. Die von ihm (unter dem Gesichtspunkt von Art. 317 ZPO zulässigerweise) einge- reichten Unterlagen (act. 119/3) belegen demgegenüber für die acht Monate von April 2013 bis November 2013 ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von rund Fr. 3'868.- sowie ein durchschnittliches Nettoeinkommen (ohne Steuern) von Fr. 3'547.30. Diese Werte umfassen Arbeitslosentaggelder von maximal brutto Fr. 3732.90.- (Wert im Mai 2013), welche auf einem versicherten Verdienst von monatlich Fr. 5'031.- brutto basieren, sowie Zwischenverdienste (maximal erzielt wurden Fr. 4'609.- brutto im Monat Oktober 2013). Die Annahme des Einzelgerichtes, der Beklagte sei grundsätzlich in der La- ge, monatlich ca. Fr. 4'000.- (netto) zu verdienen, wenn er wieder eine Arbeitsstel- le gefunden habe, erweist sich von daher alles andere als falsch. Dass der Be-
klagte bislang keine dauerhafte Stelle gefunden hat, ändert daran nichts, zumal er nicht substanziert dargetan hat, es sei ihm unmöglich, eine solche Stelle zu finden oder wieder temporär zu arbeiten, wie zuvor, als es ihm möglich war, einen Ver- dienst von monatlich gar rund Fr. 5'000.- zu erzielen (entsprechend dem versi- cherten Verdienst). Zuzubilligen ist dem Beklagten immerhin, dass das Finden einer neuen Stelle im Winter nicht einfach sein wird, hingegen auf das Frühjahr hin (Saisonbeginn in der Baubranche) erfahrungsgemäss schon. 3.2 Bei der Berechnung des Notbedarfs ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte seit mehr als zweieinhalb Jahren in einer stabilen Paarbeziehung in einer ge- meinsamen Wohnung lebt, worauf die Klägerin zutreffend verweist. Es ist daher von einer kinderlosen, kostensenkenden Lebensgemeinschaft auszugehen, weil die Partnerin des Beklagten einer Erwerbstätigkeit nachgeht, und es ist beim Grundbetrag folglich derjenige eines Ehepaares einzusetzen; dieser ist auf die Hälfte zu reduzieren (vgl. dazu BGE 130 III 765 E. 2), was zu einem noch anre- chenbaren monatlichen Grundbetrag von Fr. 850.- führt. Dazu kommen die un- strittigen Werte für Wohnung, Krankenkassenkosten, Telekommunikation und üb- rige Versicherungen von Fr. 638.50, Fr. 261.70, Fr. 100.- und Fr. 18.-. Nicht zu beanstanden sind zudem die Fahrkosten von Fr. 28.- im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung. Das führt zu einem Notbedarf ohne Steuern von Fr. 1'896.20 pro Monat, wenn der Beklagte nicht arbeitet, sondern auf die Arbeitslosentaggelder angewie- sen ist. Dazu kommen rund Fr. 500.- für Steuern pro Monat, was zu einem Not- bedarf von Fr. 2'396.50 führt, wenn der Beklagte ausschliesslich auf Arbeitslo- sengelder angewiesen ist. Bei einem Nettoeinkommen (ohne Steuern) von rund Fr. 3'400.- (vgl. Wert für Mai 2013) aus Arbeitslosengeldern bleibt hier ohne Wei- teres Raum für die Leistung der Unterhaltsbeiträge im Umfang von monatlich Fr. 700.-. Anzumerken bleibt, dass der monatliche Betrag für Steuern mit Blick auf act. 119/3 eher grosszügig bemessen ist. Enger gestalten sich die Verhältnisse zwar dann, wenn der Beklagte einer Arbeit nachgeht, die ihm als Zwischenverdienst von rund Fr. 4'100.- brutto bzw. rund Fr. 3'700.- netto (ohne Steuern) angerechnet wird (wie z.B. im September 2013), oder wenn er aus Erwerbstätigkeit einen solchen Verdienst erzielt, nach-
dem er eine Stelle gefunden hat. Zuzubilligen sind ihm für diesen Fall nämlich – im Einklang mit dem Einzelgericht – unter den Titeln der Mehrkosten bei auswär- tiger Verpflegung sowie des erhöhten Nahrungsbedarfs einerseits insgesamt Fr. 330.- pro Monat sowie unter dem Titel des Arbeitsweges anderseits weitere Fr. 300.- (was nicht zu knapp bemessen erscheint). Das führt zu einem monatli- chen Notbedarf von Fr. 3'029.50, wobei in diesem Betrag Fr. 500.- für Steuern eingerechnet sind. Aber auch hier bleibt Platz für monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 700.-, und es bleibt ebenso Raum dafür, wenn der Beklagte – wie in ge- wissen Monaten – tei lweise Zwischenverdienste erzielt und teilweise Arbeitslo- sentaggelder bezieht. Denn diesfalls reduzieren sich die (Mehr-)Kosten für aus- wärtige Verpflegung usw. sowie für den Arbeitsweg. 3.3 Im Sinne einer Zusammenfassung bleibt somit festzuhalten, dass der Beklag- te aufgrund der von ihm selbst produzierten Unterlagen ab Mai 2013 tatsächlich in der Lage war und ist, an den Unterhalt seiner Tochter monatlich Fr. 700.- zu be- zahlen. Bei diesem Ergebnis ist deshalb das vorinstanzliche Urteil, welches auf eine entsprechende Unterhaltsverpflichtung erkannte, nicht zu beanstanden. Und es spielt insoweit keine Rolle, dass die Vorinstanz zu diesem Ergebnis kam, weil sie dem Beklagten – mangels Unterlagen, die der Beklagte hätte beibringen sol- len – ein hypothetisch erzielbares Einkommen anrechnete. Dessen Festsetzung durch die Vorinstanz erweist sich zudem – wie gesehen – insgesamt als realitäts- nah und insofern ebenso als zutreffend. Das führt zur Abweisung der Berufung in diesem Punkt und zur entsprechenden Bestätigung des angefochtenen Urteils. Der Beklagte hat mit seinen hier noch zu behandelnden Berufungsanträgen auch die Indexierung des Unterhaltsbeitrages durch die Vorinstanz (vgl. Disposi- tivziffer 4 des angefochtenen Urteils) angefochten, im Einklang mit seinem Stand- punkt, er sei zur Zeit nicht in der Lage, Unterhaltsleistungen zu erbringen. Damit bezweifelt er aber die Indexierung als solche nicht näher und rügt sie – mit Blick auf die einschlägige Praxis richtigerweise – auch nicht für den Fall, dass Unter- haltsleistungen geschuldet sind. Da solche Leistung zuzusprechen sind, ist die Berufung auch insoweit abzuweisen und das angefochtene Urteil ebenfalls in die- sem Punkt zu bestätigen.
III. (Kosten- und Entschädigungsfolge) Die Festsetzung der erstinstanzlichen Entscheidgebühr sowie der übrigen Ge- richtskosten erster Instanz in Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils ist un- angefochten geblieben und daher zu bestätigen. Hingegen ist die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens – in Aufhe- bung der Dispositivziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils – der Vereinbarung der Parteien vom 17. Dezember 2013 entsprechend (vgl. vorn Ziff. I/2.3) vorzu- nehmen. Vereinbarungsgemäss sind auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens zu regeln. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist dabei gestützt auf § 5 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1-2 GebV OG festzusetzen. Denn im Mit- telpunkt des Berufungsverfahrens standen die Zuteilung der elterlichen Sorge so- wie der Obhut; der Entscheid zur Unterhaltsverpflichtung gestaltete das Verfahren hingegen nicht aufwendig i.S.v. § 5 Abs. 2 GebV OG. Mit Blick auf den Gebühren- rahmen der massgeblichen Bestimmung (sowie in Gewichtung der Kriterien ge- mäss § 2 Abs. 1 GebV OG, soweit diese nicht bereits durch den § 5 Abs. 1 GebV OG berücksichtigt sind) ist von einem noch knapp unterdurchschnittlichen Fall auszugehen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung gegen die Dispositivziffern 3 und 4 des Urteils des Bezirksge- richtes Bülach (Einzelgericht) vom 17. April 2013 wird abgewiesen, und es wird dieses Urteil insoweit bestätigt. 2. Die Festsetzung der erstinstanzlichen Gerichtskosten gemäss Dispositivzif- fer 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach (Einzelgericht) vom 17. April 2013 wird bestätigt. 3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden in Aufhebung von Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach (Einzelgericht) vom 17. April 2013 den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die auf den Beklag-
ten und Berufungskläger entfallende Hälfte wird einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. 4. In Aufhebung von Dispositivziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach (Einzelgericht) vom 17. April 2013 wird vorgemerkt, dass die Parteien ge- genseitig auf Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren ver- zichtet haben. 5. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 5'000.-- fest- gesetzt; die weiteren Kosten betragen: Fr. 450.-- Übersetzung Fr. Vertretung des Kindes noch offen Fr. Über die Kosten der Vertretung des Kindes wird die Gerichtskasse später Rechnung stellen. 6. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die auf den Beklagten und Berufungskläger entfallende Hälfte wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. 7. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien gegenseitig auf Parteientschädigun- gen für das Berufungsverfahren verzichtet haben. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und Kindsvertreterin, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 32'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
versandt am: