Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC150012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. J. Freiburghaus
Urteil vom 22. April 2015
i n Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Fürsprecher X._____
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ergänzung Scheidungsurteil
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Zürich vom 5. Januar 2015 (FP140163-L)
Rechtsbegehren: "In Ergänzung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Prag 1 vom 14. März 2011: 1. Der Klägerin sei an der Liegenschaft ... [Adresse], Tschechische Republik gestützt auf Art. 205 ZGB das Alleineigentum zuzuwei- sen, und der Beklagte sei zu verurteilen, den dieser Liegenschaft auflastenden Hypothekarkredit im Umfange, in welchem dieser zur Fi nanzi erung von C._____ [Liegenschaft] diente, abzulösen oder die Klägerin in diesem Umfang zu entschädigen, sowie die Klägerin für die von ihm verwendeten Erträge aus dieser Liegen- schaft im Umfang von mindestens CHF 1'540'876.– zuzügli ch Zins à 5% seit wann rechtens zu entschädigen. 2. Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin aus Eigengut sowie gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZGB aus dem ihr an C._____ CZ zu- stehenden Mehrwertanteil einen gerichtlich zu bestimmenden Be- trag, mindestens aber CHF 8 Mio. zuzüglich Zins à 5% seit wann rechtens zu bezahlen. 3. Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin aus Eigengut und gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZGB aus dem ihr an Gemälden, Mö- beln und Kunstgegenständen, welche im Eigentum des Beklagten stehen, zustehenden Mehrwertanteil einen gerichtlich zu bestim- menden Betrag, mindestens aber CHF 1'076'291.– zuzügli ch Zi ns à 5% seit wann rechtens zu bezahlen. 4. Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 60'000.– zuzügli ch Zi ns à 5% sei t wann rechtens aus Ei gen- gut zu bezahlen. 5. Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin sämtliche in ihrem Eigengut stehenden, sich aber in seinem Besitz befindenden Ge- genstände herauszugeben. 6. Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin für ihre güterrechtli- chen Forderungen Sicherheit in gerichtlich zu bestimmender Form zu leisten. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Januar 2015: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird auf Fr. 30'000.-- festgesetzt.
Berufungsanträge: Der Klägerin (Urk. 43):
Der Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts vom 5. Januar 2015 sei aufzu- heben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Klage einzutreten.
Erwägungen: 1. Am 17. Juli 2014 machte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich eine Klage auf Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils gemäss Art. 64 IPRG rechtshängig. Mit Verfügung vom 12. September 2014 wurde der Beklagte aufge- fordert, sich zur örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich sowie zur mög- lichen Litispendenz eines gleichen oder gleichartigen Verfahrens in Tschechi en zu äussern. Dieser erhob darauf am 29. Oktober 2014 die Einrede der örtli chen Un- zuständigkeit, eventuell der Rechtshängigkeit einer identischen Klage in Prag. Am 5. Dezember 2014 nahm die Klägerin zu den Einreden des Beklagten Stellung. Das Bezirksgericht Zürich erklärte sich mangels Wohnsitz der Klägerin in der Stadt Zürich für nicht zuständig und trat mit Verfügung vom 5. Januar 2015 auf die Klage nicht ein. Am 13. Februar 2015 erhob die Klägerin mit schriftlicher Begründung rechtzeitig Berufung gegen den Nichteintretensentscheid. Der mit Verfügung vom 3. März
2015 verlangte Prozesskostenvorschuss von Fr. 30'000.- wurde am 9. März 2015 rechtzeitig geleistet. Da sich die Berufung als offensichtlich unbegründet erweist, wurde auf pro- zessuale Weiterungen im Berufungsverfahren verzichtet (Art. 312 ZPO).
ebenfalls nicht belegen. Die Klägerin vermöge daher nicht darzulegen, inwiefern ihr Lebensmittelpunkt sich in der Stadt Zürich befinde (Urk. 44).
verneinen (Urk. 16/2). Dieser Entscheid wurde in der Folge vom Bundesgericht am 31. August 2012 bestätigt. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Schwer- punkt der Lebensbeziehungen regelmässig dort zu suchen sei, wo die familiären Interessen und Bi ndungen am stärksten lokalisiert seien. Das schliesse aber nicht aus, dass auch die beruflichen und die finanziellen Interessen berücksichtigt wür- den und diese die verwandtschaftlichen Beziehungen unter Umständen sogar überwögen (Urk. 16/3, BGer. 5A_235/2012 (31.08.2012)).
4.1. Für die Bestimmung des Wohnsitzes ist damit primär der örtliche Schwer- punkt der sozialen Lebensbeziehungen massgeblich, der in der Regel bei der Familie liegt. In i hrer ersten vori nstanzli chen Rechtsschri ft vom 17. Juli 2014 im vorliegenden Ergänzungsverfahren führte die Klägerin denn auch aus, seit dem letzten Entscheid hätten sich ihre Lebensumstände nunmehr erhebli ch und dahi n verändert, dass sie bereits 2009 ihren heutigen Lebenspartner kennengelernt ha- be, der in E./FR wohne, in Bern arbeite und mit dem sie heute praktisch die gesamte Freizeit, Wochenenden und Ferien verbringe. Diese Beziehung habe nach fünf Jahren Dauer entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung zum Konkubi nat als gefestigt zu gelten. Durch ihren Partner habe sie auch enge Kon- takte zu dessen Familie und einen neuen, gemeinsamen Freundeskreis aufbauen können, pflege aber weiterhin einen sehr engen Kontakt zu Schwester und Nichte i n Züri ch (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). In ihrer späteren Rechtsschrift hat die Klägerin aus- geführt, diese grosse Liebe habe ihren Entschluss, dauerhaft in der Schwei z zu bleiben, gefestigt (Urk. 27 S. 8 Ziff. 34). Damit hat die Klägerin konkret dargelegt, dass ihr sozialer und familiärer Lebensmittelpunkt nunmehr bei ihrem ständigen Lebenspartner, dessen Familie und dessen Freunden und Bekannten liegt, weil sie mit diesen ihre ganze arbeitsfreie Zeit verbringt. Zusammen mit ihrem Lebens- partner hat si e auch i hr Haus i n H. renoviert (Urk. 28/125 S. 2). Aufgrund des Wohnortes des Lebenspartners i m Kanton Freiburg i st anzunehme n, dass das angeführte sozi ale Bezi ehungsnetz si ch auch i n jener Region befindet; jeden- falls fehlen jegliche Ausführungen der Klägerin, dass diese langjährige, gefestigte und für si e nunmehr zentrale Lebensgemeinschaft massgeblich in der Stadt Zü- rich gelebt wird. Für wirtschaftlich selbständige Erwachsene steht regelmässig die
intakte familiäre Beziehung zum Partner im sozialen Lebensmittelpunkt, nicht die Bezi ehung zur Herkunftsfami li e (BGE 125 I 57; BSK ZGB I-D. Staehelin Art. 23 N 12). Dies gilt insbesondere für die 56-jährige kinderlose Klägerin, die zuvor viele Jahre im Ausland gelebt hat und dort verheiratet war, wodurch sich ihre familiären Bezi ehungen zur Herkunftsfami li e naturgemäss erheblich gelockert haben. Die Beziehungspflege mit der Herkunftsfamilie rückt unmittelbar nach einer abrupten ehelichen Trennung zwar häufig wieder in den Vordergrund, oftmals auch aus rein praktischen oder finanziellen Gründen, tritt mit dem Eingehen einer neuen part- nerschaftlichen Beziehung regelmässig aber wieder in den Hintergrund (vgl. dazu auch Urk. 28/125 S. 2/3). Insofern ist das in der Berufungsbegründung zitierte Ur- teil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft nicht einschlägig (Urk. 43 S. 26ff). Wieder aufgenommene Kontakte zu ehemaligen Kommilitonen von der HSG St. Gallen, mit ehemaligen Arbeitskollegen oder mit zwei Freundinnen begründen keinen vom familiären Zentrum abweichenden Lebensmittelpunkt, zumal auch nicht dargelegt wurde, wo diese Kontakte gepflegt werden (Urk. 28/125 S. 3). Zu- recht hat die Vorinstanz festgestellt, dass substantiierende Ausführunge n der Klä- geri n zur Wohnsi tuati on bzw. zur tatsächlich gelebten Hausgemeinschaft mit Schwester und Ni chte an der F.-Strasse ... z.B. i n fi nanzi eller Hi nsi cht feh- len und die Klägerin stets nur die seit jeher bestehende enge persönliche Bezie- hung zu Schwester und Ni chte betont (Urk. 44 S. 8). Auch fehlen jedwelche kon- kreten Ausführunge n zur Häufi gkei t und zur Dauer der tatsächli chen physi schen Präsenz der Klägerin an der F.-Strasse ..., im Gegensatz zur Auflistung des Umfangs der physi schen Präsenz z.B. i n Tschechi en. Daran vermöchten auch die Ausführunge n i n der Berufungsbegründung ni chts zu ändern, sofern di ese unter novenrechtli che n Gesi chtspunkten überhaupt beachtlich wären (Urk. 43 S. 19, 22); diese verweisen im Gegenteil auf den Auszug der Nichte aus der geltend gemachten Hausgemeinschaft sowie auf die in ... G._____ - ni cht i n Züri ch - ge- lebte Beziehung der Klägerin zu ihren Eltern zu deren Lebzeiten (Urk. 43 S. 21 i.V.m. Urk. 28/125 S. 3). Schliesslich ist auch noch auf die Beauftragung einer neuen Rechtsvertreterin in Biel durch die Klägerin i m vori nstanzli che n Verfahren hi nzuwei sen, wo auch die anwaltliche Instruktion stattgefunden haben dürfte und was in der Regel Folge einer gewissen örtli chen Nähe ist. Die Rechtsvertreterin i n
Bi el fungierte in der Folge sogar als Zustelldomizil für die Klägeri n. D i es unter- mauert die Feststellung, dass es sich bei der Adresse der Klägerin an der F._____-Strasse ... i n Züri ch vorwi egend um ei ne blosse Melde- und Postadresse handelt, an der die Klägerin für Zustellunge n zürcheri scher Geri chte offenbar als ni cht zuverlässi g oder rechtzeitig genug erreichbar betrachtet wurde und wo of- fenbar auch die Schwester der Klägerin trotz der geltend gemachten engen Be- zi ehung als zur Entgegennahme gerichtlicher Sendungen nicht geeignet betrach- tet wurde. Dies widerspricht der mit einem echten Wohnsitz verbundenen mehr- hei tli chen physi schen Anwesenhei t und einer gelebten Familiengemeinschaft mit der Schwester am Meldeort. D i e vori nstanzli che n Ausführungen der Klägeri n zu i hren zufolge ihrer Partner- schaft wesentli ch veränderten sozialen Lebensverhältnissen erscheinen darum besonders überzeugend, als sie spontan und in einer unverfänglichen Prozessla- ge erfolgten, als noch keine Bestreitung ihres Wohnsitzes in Zürich vorlag. Wenn die Klägerin in ihrer Berufungsbegründ ung nunmehr i hre Partnerschaft nur noch als Anknüpfungspunk t für ei nen Wohnsi tz in der Schweiz anführt, dafür di e Bezie- hung zu Schwester und Ni chte als Anknüpfungsp unkt für ei nen Wohnsi tz i n Züri ch (Urk. 43 S. 22), so argumentiert sie in sich selbst widersprüchlich und widerspricht auch der ei nhei tli chen i nter- und innernationalen Bestimmung des Wohnsitzes gemäss Art. 59 IPRG. Kann die Klägerin somit keinen sozialen Lebensmittelpunkt in der Stadt Zürich substantiieren, an dem sie sich überwiegend tatsächlich aufhält und damit i hre Absicht eines dauernden Verbleibens manifestiert, kann offen bleiben, wie lange sie sich tatsächlich jeweils irgendwo in der Schweiz und wie lange zu welchen Zwecken sie sich in Tschechien aufhält (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6). 4.2. Für die Bestimmung des Wohnsitzes können allenfalls auch die beruflichen Beziehungen und finanziellen Verhältnisse mitbestimmend sein. Ausdruck davon ist u.a. der Begriff des Wochenaufentha lters, wo sich eine Person nur an den Wo- chenenden und in der Freizeit bei seiner Familie aufhält, unter der Woche aus be- ruflichen Gründen aber an einem anderen Ort weilt. Auch solche Personen haben i hren zi vi lrechtli chen Wohnsi tz in der Regel aber am Wohnsitz der Familie. Vorliegend macht die Klägerin geltend, ihre berufli chen Akti vi täten i n Tschechi en
reduziert zu haben und ihren Lebensunterhalt heute mit der Verwaltung von Im- mobilien in der Schweiz zu bestreiten, welche sie allein oder im Miteigentum mit ihrer Schwester von den Eltern geerbt hat (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5+6). Diese Immobilien befinden sich indessen i n I./... G. und werden von der Klägerin und ihrer Schwester unter der Firma "Immobilienverwaltung J._____ ..." mit Sitz in G., im dafür umgenutzten ehemaligen Elternhaus der Klägerin und ihrer Schwester verwaltet. Die Klägerin führte vor Vorinstanz dazu ausdrücklich aus, dass die Verwaltungstätigkeit für die 20 Mieteinheiten durch si e und i hre Schwes- ter "vor Ort" stattfinde, u.a. weil sie auch die Lei tung und Überwachung von Re- novationsarbeiten an 6 Wohnungen und 4 Reihenhäusern i n G. bzw. die Erstellung von Projekten für noch unüberbautes dortiges Land umfasse (Urk. 27 S. 4 Ziff. 4f, Urk. 28/125 S. 2). Die Bestreitung dieser vori nstanzli che n Behaup- tungen zur Liegenschaftenbetreuung "vor Ort" in der Berufungsbegründ ung (Urk. 43 S. 15f) ist damit ei n unzulässi ges Novum und ni cht mehr zu hören (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Damit übt die Klägerin aber die berufliche Tätigkeit nicht in der Stadt Züri ch, sondern schwergewichtig im örtli chen Umfeld der Immobili en i n I./... G. aus. Sie vermag damit kein berufliches Aktivitätszentrum i n der Stadt Zü- ri ch namhaft zu machen, der den Lebensmittelpunkt aufgrund ihrer persönlichen Beziehungen zum Lebenspartner in den Hintergrund treten liesse. Dass die ge- meinsam mit der Schwester betriebene Immobilienverwaltungsfirma auch eine Korrespondenzadresse an der F._____-Strasse ... hat (Urk. 16/6), widerlegt diese Annahme ni cht. Diese praktische Vorkehr dient der Sicherstellung des geschäftli- chen Postempfangs, da die an der Immobilienfirma und der Immobilienverwaltung gleichermassen mitbeteiligte Schwester der Klägerin tatsächlich an dieser Post- adresse wohnt bzw. si ch hauptsächli ch dort aufhält, während die Klägerin nach wie vor rund vier Monate im Jahr in Tschechien weilt, um ihren Weinbaubetrieb und ihre Prozesse zu betreuen (Urk. 28/125), oder dann aber bei ihrem Lebens- partner in der Westschweiz. Ist ein Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit der Klägerin jedenfalls in der Stadt Zürich nicht auszumachen, kann offen bleiben, ob die Klägerin mittlerweile ihren berufli chen Schwerpunkt ni cht mehr i n i hrem tschechi schen Wei nbaubetrieb son- dern im Immobilienbereich in der Schweiz hat. Zurecht hat si ch di e Vori nstanz da-
zu ni cht wei ter geäussert. Immerhin belegen weder die Einsetzung eines Mana- gements für den Weinbaubetrieb, ein defizitärer Geschäftsgang noch die Beein- trächtigung der Weinberge durch Naturgewalten für si ch allei n eine geringere Präsenz der Klägerin vor Ort (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6, Urk. 28/125, Urk. 27 S. 4 Ziff. 17, S. 7 Ziff. 26ff). Die letztgenannten Umstände könnten gegenteils auch eine erhöh- te Präsenz der Klägerin zur Krisenbewältigung nahelegen. 4.3. Die erkennende Kammer hat bereits in ihrem Entscheid vom 16. Februar 2012 darauf hingewiesen, dass die förmlichen Meldeverhältnisse und als Folge davon eine Steuerpflicht sowie die Zustellung behördlicher Post bzw. die aus der Verwendung einer bestimmten Meldeadresse resultierende Post höchstens als Indi z für ei nen tatsächli chen Wohnsi tz gelten kann, ei nen solchen für si ch allei n aber noch nicht belegt oder begründet (so auch die Klägerin selber in Urk. 43 S. 25). Daher kann die Klägerin nach wie vor aus der Zustellung von behördlicher oder gerichtlicher Post, auch aus Tschechien, an die von ihr jeweils angegebene Zürcher Meldeadresse und die dort allenfalls erfolgende Erledigung dieser Post keinen zentralen Lebensmittelpunkt in Zürich oder eine zeitlich überwiegende physische Präsenz ableiten. Die Klägerin verweist selber auf die Möglichkeiten der örtlich unabhängigen Korrespondenzerledigung durch Homeoffice (Urk.1 S. 4 Ziff. 7, Urk. 27 S. 5 Ziff. 20f, Urk. 43 S. 16, 18, 24). Auch der Brief des Gemeinde- amtes vom 11. Oktober 2012 erfolgte offenkundig einzig aufgrund der von ihr an- gegebenen Meldeadresse in der Schweiz; dass zuvor eine nähere Prüfung der tatsächli chen Aufenthalts- und Lebensverhältnisse der Klägeri n stattgefunden hät- te, ergibt sich auch daraus ni cht. Der Brief bestätigt sodann ohnehi n kei nen Wohnsi tz i n der Stadt Zürich (Urk. 28/133). Der Verzicht auf den Erwerb von Wohneigentum ist für die Wohnsitzfrage ebenfalls nicht von Bedeutung (Urk. 27 S. 6 Ziff. 23). Schliesslich lässt sich auch aus dem Beitritt der Klägerin zu Organi- sationen wie kantonaler Hauseigentümerverband, Schweizerischer Automobilclub und die Immatrikulation ihres Fahrzeugs im Kanton Zürich kei n Wohnsi tz i n der Stadt Zürich ableiten (Urk. 27 S. 4, Urk. 28/125 S. 2). D i ese Insti tuti one n si nd kan- tonal oder gesamtschweizerisch organisiert und setzen keinen persönlichen so- zi alen Lebensmittelpunkt oder eine physische Präsenz in der Stadt Zürich voraus, sondern bestenfalls eine geschäftliche Tätigkeit im Kanton Zürich.
Zusammengefasst ergibt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen, dass die Klägerin keine tatsächli chen Elemente für eine überwiegende physische Prä- senz in der Stadt Zürich darlegen konnte. Die primären familiären Beziehungen im Rahmen einer gefestigten Partnerschaft und damit der soziale Lebensmittelpunkt sind im Raum Freiburg/Bern zu verorten, wo sich die Klägerin nach i hren ei genen Ausführunge n auch vorzugsweise physisch aufhält. Aus diesen Umständen ist kein familiärer Lebensmittelpunkt als Ausdruck der Absicht eines dauernden Ver- bleibs in der Stadt Zürich erkennbar. Die Wohnung der Schwester an der F.-Strasse ... in Zürich dürfte früher eine gewisse Bedeutung als vorläufiger Zufluchtsor t für di e kinderlose Klägerin gehabt haben, nachdem sie vom Beklag- ten kurzfri sti g aus der eheli chen Wohnung i n C. i n Tschechi en hi nausge- worfen worden war, sich persönlich neu ori enti eren musste und in dieser Um- bruchsphase verständlicherweise die Unterstützung und Hilfe i hrer Herkunftsfami- lie in der Schweiz suchte. Mittlerweile hat die Klägeri n i hr persönliches Lebensum- feld in der Schwei z aber anderweitig konsolidiert. Die Adresse an der F._____- Strasse ... i n Züri ch fungi ert zur Hauptsache als blosse Meldeadresse und ist Ort der familiären Kontaktpflege zu Schwester und Nichte, nicht aber mehr Ort der Pflege der nunmehr im Zentrum stehenden festen Partnerbeziehung. Die Melde- adresse kann schliesslich auch nicht als hauptsächli cher Ort der Berufsausübung der Klägerin betrachtet werden, was unter Umständen noch als Indi z für ei nen Wohnsitz gelten könnte. Damit ist auf die vorliegende Klage mangels örtlicher Zu- ständigkeit des Bezirksgerichts Zürich ni cht ei nzutreten und der vori nstanzli che Entscheid zu bestätigen.
Geht man von einem zentralen Lebensmittelpunkt der Klägerin bei ihrem Part- ner aus, besteht durchaus ei n Wohnsi tz i n der Schweiz und damit ein schweizeri- scher Gerichtsstand gemäss Art. 59 lit. b IPRG. Insofern kann auf eine Prüfung verzichtet werden, ob der Klägerin ein ersatzweiser Gerichtsstand an ihrem ge- wöhnlichen Aufenthaltsort gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG zustehen würde. Im- merhi n würde auch der gewöhnliche Aufenthalt gemäss dieser Bestimmung eine
regelmässige bzw. überwiegende physische Anwesenheit sowie einen Bezie- hungsschwerpunkt am Aufenthaltsort glei ch wi e für ei nen Wohnsi tz voraussetzen. Für die Bestimmung des Aufenthaltsortes entfällt lediglich die Voraussetzung der subjektiven Absi cht ei nes dauernden Verweilens (BSK IPRG - C. Westenberg, Art. 20 N 22f; Keller/Kren Kostkiewicz, Zürcher Kommentar zum IPRG, Art. 20 N 42ff). In diesem Sinne sind die Berufungsrügen der Klägerin betreffend eine Auf- enthaltszuständigkeit unbegründet (Urk. 43 S. 33ff). Da die Stadt Zürich ni cht Heimatort der Klägerin ist, ist auch nicht weiter auf die Heimatzuständigkeit und die Voraussetzungen einer Klage am Heimatgerichtsstand gemäss Art. 60 IPRG oder auf die Voraussetzungen zur Gewährung eines Notgerichtsstandes in der Stadt Zürich gemäss Art. 3 IPRG einzugehen (Urk. 43 S. 37ff). Ist auf die Klage zufolge örtlicher Unzuständigkeit des Bezirksgeri chts Züri ch ni cht ei nzutreten, er- übri gen si ch schliesslich auch Ausführunge n zur Li ti spendenz. Dazu fehlte es im Übrigen mangels eines erstinstanzlichen Entscheides zu diesem Thema an einem Anfechtungsobjekt im Berufungsverfahren (Urk. 43 S. 43). 7 . Is t die Berufung der Klägerin abzuweisen und der vorinstanzliche Nichteintre- tensentscheid zu bestätigen, wird die Klägerin für beide Instanzen gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig. Der für die Kostenfestsetzung massgebliche Streitwert beträgt Fr. 10'677'000.- (Urk. 1 S. 2). Die Entscheidgebühr für das Be- rufungsverfa hre n i st i n Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 2 lit. c und d sowie § 12 GebV OG auf Fr. 20'000.- festzusetzen. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 30'000.- blieb unangefochten und ist zu bestätigen. Die dem Beklagten zufolge des Unterliegens der Klägerin zugesprochene vor- instanzliche Parteientschädigung blieb ebenfalls unangefochten und i st zu bestä- tigen. Parteientschädigungen für das Berufungsverfa hre n si nd ni cht zuzuspre- chen; der Klägerin nicht wegen ihres Unterliegens, dem Beklagten nicht mangels wesentlicher Umtriebe.
Es wird erkannt: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Dispositiv-Ziffern 2 - 4 des ersti nstanzli chen Urteils werden bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 20'000.-. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin und Be- rufungsklägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Prozesskosten- vorschuss bezogen. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädi gungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten/Berufungsbeklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 43, an das Migrationsamt des Kantons Züri ch sowie an das Bezirksgericht Züri ch (8. Abtei lung), je gegen Emp- fangsschei n. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entschei d i st i nnerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'677'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 22. April 2015
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Die Präsidentin:
D r. L. Hunzi ker Schni der
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. J. Frei burghaus
versandt am: kt