Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC160004-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. E . Is e li Beschluss vom 6. Juni 2016
i n Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 24. November 2015 (FP140234-L)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. März 1992 i n C./Serbien (Urk. 3). Die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts in Jagodina vom 22. Februar 2013 auf Klage des heutigen Beklagten hi n geschieden. Das Urteil erwuchs am 25. März 2013 in Rechtskraft. Das Urteilsdispositiv lautet in deutscher Übersetzung wie folgt (Urk. 2): "Es wird geschieden, die am tt.03.1992 in C. geschlossene Ehe, einge- tragen unter der lfd. Nr. ... für das Jahr 1992 zwischen: B._____ aus C., geboren am tt.01.1961 in C., vom Vater D._____ und E., Staatsbürger des Serbiens und A. aus F., geb. G., geboren am tt.08.1957 in F., vom Vater H. und Mutter I., Staatsbürgerin des Serbiens und aufgrund des Artikels 41. des Familiengesetzes. Es wird festgestellt, dass die Klage des Klägers im Teil der Zuteilung des minderjährigen Sohns J. der Mutter und im Teil der Bestimmung des Unterhaltsbeitrags für den Unterhalt des minderjährigen J._____ zurückgezo- gen ist. Jede Partei trägt eigene Gerichtskosten." Das Amtsgericht erwog unter anderem, die eheliche Gemeinschaft bestehe nicht mehr und die ehelichen Beziehungen seien ernst und dauerhaft zerrüttet. Die Klage bezüglich Ausübung des Elternrechtes und der Unterhaltspflicht hi n- sichtlich des mittlerweile volljährig gewordenen Sohnes J._____ sei seitens des (damaligen) Klägers zurückgezogen worden. Für die Teilung des in der Ehe ge- meinsam erworbenen Vermögens sei ein anderes Verfahren zuständig. Damit sei der Wunsch der (damaligen) Beklagten, die Ehescheidung erst nach der Tei lung des Vermögens auszusprechen, hier ohne Einfluss. Die Beklagte habe schon ausgeführt, dass sie ein Verfahren mit Bezug auf die Teilung des Vermögens ein- leiten wolle. Damit seien alle durch Artikel 41 des Familiengesetzbuches (FamG) vorgeschriebenen Bedingungen zur Ehescheidung erfüllt (Urk. 2 S. 2 f.). 2. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 ersuchte die Klägerin sinngemäss um Teilung der vom Beklagten während der Ehe in der Schweiz erworbenen Austritts- leistung der 2. Säule (Urk. 1). Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 setzte die Vor- instanz der Klägerin Frist an, um eine schriftliche Klagebegründung einzurei chen
und insbesondere zu den in der Verfügung detailliert gestellten Fragen Stellung zu nehmen (Urk. 14). Mit Schreiben vom 2. März 2015 beantwortete die Klägerin diese Fragen (Urk. 20). Der Beklagte hatte bereits früher aufforderungsgemäss Angaben zu seinen Pensionskassenguthaben geliefert (Urk. 10 bis Urk. 13), wo- rauf die Vorinstanz bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Swiss Life AG; PK K., BVG Sammelstiftung; Sti ftung Auffangei nri chtung BVG) Auskünfte über die Höhe der Guthaben der 2. Säule und Durchführbar- keitserklärungen einholte (Urk. 16 und 17, Urk. 21 bis 27, Urk. 29; vgl. auch Urk. 59 und Urk. 62). Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 schilderte der (nunmehr durch Rechtsanwalt X. vertretene) Beklagte die "Sachlage hinsichtlich der Vor- sorgeeinrichtung" (Urk. 46), nachdem i hm mit Verfügung vom 8. Mai 2015 Frist zur Erstattung der schriftlichen Klageantwort angesetzt worden war (Urk. 37). 3. Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 unterbreitete die Vorinstanz den Partei- en ei nen begründeten schri ftli chen Vergleichsvorschlag (Urk. 49). Dieser lautete wie folgt (Urk. 50): "Die Parteien einigen sich über die Ergänzung des Scheidungsurteils des Amtsge- richts in Jagodina (Serbien) vom 22.2.2013, in Rechtskraft erwachsen per 25.3.2013, wie folgt: 1. Anerkennung Scheidungsurteil Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien mit Urteil des Amtsge- richts in Jagodina (Serbien) vom 22. Februar 2013 (in Rechtskraft erwachsen am 25. März 2013) geschieden worden sind. Die Parteien sind sich einig, dass das Urteil in der Schweiz anerkennbar i st. 2. Ergänzungsbedürftigkeit Die Parteien halten fest, dass das Scheidungsurteil keine Regelung über den Ausgleich der beruflichen Vorsorge enthält und diesbezüglich ergänzungsbe- dürftig ist. 3. Vorsorgeausgleich Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Guthaben aus beruflicher Vorsorge und einigen sich auf einen vom Beklagten zu leistenden Betrag von Fr. 30'400.--. Sie beantragen, es sei die Swiss Life AG anzuweisen, diesen Betrag auf ein von der Klägerin zu bezeichnendes Konto zu überweisen. 4. Ko ste n- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten ge- genseitig auf eine Parteientschädigung. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die ei- ne Begründung verlangt."
Für den Fall, dass kein Vergleich zustände käme, stellte die Vorinstanz die Fortsetzung des Verfahrens mit dem zweiten Schriftenwechsel in Aussicht, in der Annahme, dass die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Hauptver- handlung verzi chten würden, wobei Stillschweigen als Einverständnis mit diesem Vorgehen ausgelegt werde (Urk. 49 S. 2). Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 bewil- ligte die Vorinstanz beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte dem Beklagten Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 52). Die Klägerin akzeptierte den Vergleichsvorschlag (Urk. 55 bis 57); der Be- klagte wi es i hn zurück und erhob die Unzuständigkeitseinrede mit dem Hinweis, in Serbien würden diverse Verfahren laufen bzw. es finde in Serbien nun offenbar ein umfassendes prozessuales Verfahren über alle Nebenfolgen statt, nachdem die Scheidung in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 66). 4. Mit Verfügung vom 31. August 2015 wurde dem Beklagten Frist ange- setzt, um Ei nzelhei ten zu den diversen serbischen Verfahren mitzuteilen und zu belegen (Urk. 67). Mit Eingabe vom 8. September 2015 teilte der Beklagte mit, der Klägerin stehe es nach wie vor frei, Nebenfolgen der Scheidung mittels sepa- rater Klage in Jagodina anhängig zu machen. Eine telefonische Nachfrage beim Bezirksgericht in Jagodina habe keine Klarheit darüber ergeben, ob und welche Verfahren aktuell pendent seien, weshalb eine schriftliche Anfrage ergangen sei (Urk. 71). Mit Schreiben vom 10. September 2015 forderte die Vorinstanz den Be- klagten auf, die Unzuständigkeitseinrede zu substantiieren und zu belegen (Urk. 74). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 stellte der Beklagte den Antrag, es sei das Verfahren einstweilen, jedenfalls bis 31. Oktober 2015 zu sistieren, bis die Ant- wort des Bezirksgerichts Jagodina zur Frage, ob und mit welchem Inhalt das Ver- fahren dort pendent sei, eingetroffen sei; zusätzlich äusserte sich der Beklagte zum serbischen Recht und zum Einbezug der in der Schweiz gelegenen Vorsor- gegelder durch ein mit der Nebenfolgenregelung befasstes serbisches Gericht (Urk. 78). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 wurde der Beklagte aufgefordert, die Auskunft des serbischen Gerichts nach Erhalt umgehend in Übersetzung ein- zu rei chen; der Klägeri n wurde ihrerseits Frist angesetzt, um Auskunft über die am Gericht in Jagodina pendenten Verfahren zu erteilen und Angaben darüber zu machen, ob die vorhandenen Pensionskassenguthaben von einem serbischen
Gericht bei der Regelung der Nebenfolgen in die Gesamtbeurteilung einbezogen werden bzw. einbezogen werden können (Urk. 80). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 teilte der Beklagte mit, dass ihm die Gerichtspräsidentin in Jagodina die von i hm gestellten Fragen in ihrem Antwortschreiben vom 6. Oktober 2015 ni cht be- antwortet habe und sie weitere Fragen nicht beantworten könne (Urk. 82). Die Klägerin äusserte sich in ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2015 dahingehend, dass kein Verfahren vor dem Amtsgericht in Jagodina über die Nebenfolgen der Schei- dung geführt werde, dass sie wegen ihrer schlechten fi nanzi ellen Si tuati on ni cht i n der Lage sei, ein besonderes Streitverfahren auf Teilung des in Serbien gemein- sam erworbenen Vermögens einzuleiten, und dass das Amtsgericht in Jagodina für die Teilung des nicht in Serbien bzw. in der Schweiz gemeinsam erworbenen Vermögens auch nicht zuständig wäre. Sie habe aus diesem Grund in der Schweiz geklagt, wobei sie erst nach Erhalt der Geldmittel aus der Pensionskasse in der Lage sei, das Streitverfahren für ihren gesetzli chen Anteil am Haus i n Ser- bien einzuleiten (Urk. 85). 5. Mit Verfügung vom 24. November 2015 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein und regelte die Prozesskosten zulasten der Klägerin, wobei die Ge- richtskosten einstweilen auf die Staatskasse genommen wurden (Urk. 86 = Urk. 91). Gegen den ihr am 2. Dezember 2015 zugestellten Entscheid (Urk. 87) führt die Klägerin mit Eingabe vom 13. Januar 2016, hierorts überbracht am 18. Januar 2016, Berufung mit dem sinngemässen Antrag (Urk. 90), die Verfügung vom 24. November 2015 sei aufzuheben und die Austrittsleistung (BVG-Kapital) sei ent- sprechend dem Vergleichsvorschlag so zu teilen, dass beide Parteien je Fr. 30'400.– erhalten würden, unter hälftiger Teilung der Gerichtskosten (Urk. 90). Die Berufungsantwort, mit welcher der Beklagte auf vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin schloss, datiert vom 6. Mai 2016 (Urk. 95). Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 wur- de die Berufungsantwort der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Seither sind keine weiteren Eingaben mehr erfolgt.
II. 1. Die Vorinstanz hielt dafür, einer Anerkennung des serbischen Schei- dungsurtei ls in der Schweiz stehe gemäss Art. 65 Abs. 1 IPRG nichts entgegen (Urk. 91 S. 5). Ob dieses Urteil lückenhaft oder ergänzungsbedürftig sei, beurteile sich grundsätzlich nach dem in der Sache anwendbaren Recht (Urk. 91 S. 5). Aufgrund des Scheidungsurteils und der Ausführungen der Parteien stehe fest, dass für die Teilung des in der Ehe der Parteien gemeinsam erworbenen Vermö- gens ein eigens dafür vorgesehenes Verfahren in Serbien zur Verfügung stehe, dass ein solches Verfahren bislang noch nicht eingeleitet worden sei und dass die Möglichkeit der Einleitung eines solchen Verfahrens nach wie vor bestehe, wolle die Klägerin dies doch später (nach Erhalt der mit dem vorliegendem Verfahren erstrittenen Pensionskassengelder) tun. Damit in Einklang stehe die Auskunft des Gerichts in Jagodina, wonach (einzig) ein Verfahren betreffend Kinderunterhalt sowie ein weiteres Verfahren betreffend Gerichtskosten und damit kein Verfahren betreffend die übrigen Nebenfolgen pendent sei (Urk. 91 S. 6). Dass das serbische Gericht – so die Vorinstanz weiter – in einem separaten Verfahren nicht die Teilung der in der Schweiz liegenden Pensionskassengelder anordnen könne, sei anzunehmen. Durchaus möglich und denkbar sei aber, dass das Gericht – allenfalls in Verbindung mit einem güterrechtlichen oder einem un- terhaltsrechtli chen Ausglei ch – den Grundsatz einer Teilung und das Ausmass bzw. den Teilungsschlüssel festlegen könne, während die eigentliche Berechnung der Leistung und die Teilungsanordnung vor einem dafür zuständigen schweizeri- schen Gericht zu erfolgen habe. Erst wenn in jenem in Serbien zur Verfügung stehenden Verfahren der Vorsorgeaspekt nicht behandelt und der Vorsorgeaus- gleich unter keinem Titel durchgeführt worden sei, könne überprüft werden, ob al- lenfalls von einer Lücke und von einem ergänzungsbedürftigen ausländischen Entscheid ausgegangen werden müsse. Damit sei die Zuständigkeit des Bezirks- gerichts Zürich – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – zu vernei nen und auf die Klage infolge fehlender Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (Urk. 91 S. 7).
(Urk. 95 S. 4 f.). Die Klägerin sei seitens der Vorinstanz zu Recht darauf verwie- sen worden, allfällige finanzielle Ansprüche im Zusammenhang mit der Scheidung i n Serbien, wo die Scheidung auch ausgesprochen worden sei, zu beantragen und gegebenenfalls dann, wenn diese Bemühungen nur zu einem lückenhaften Urteil führten, eine Ergänzungsklage in der Schweiz einzureichen (Urk. 95 S. 6). Der vorinstanzliche Entscheid sei daher zweifellos richtig und zu bestätigen (Urk. 95 S. 5). III. 1. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Sie richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid. Da auch die Streitwertgrenze erreicht wird, i st auf di e Berufung ei nzutreten (Art. 308 und Art. 311 ZPO). 2. Am Gericht in Jagodina sind gemäss Auskunft vom 6. Oktober 2015 fol- gende Verfahren anhängig: Ein Verfahren zwischen dem Beklagten und dem im Schei dungsurtei l erwähnten Sohn J._____ betreffend Unterhalt sowie ein Verfah- ren zwischen den Parteien betreffend Ausstand von Gerichtskosten zulasten des Beklagten aus einem früheren Verfahren (Urk. 84/2). Der Beklagte hält denn auch den vor Vorinstanz erhobenen Einwand, in Serbien sei ein Verfahren betreffend der Regelung der Scheidungsnebenfolgen pendent (Urk. 78 S. 1), i m Berufungs- verfahren nicht mehr aufrecht (Urk. 95 S. 3 f.). 3. Zu Recht rechnete die Vorinstanz die sachliche und örtliche Zuständigkeit zu den Prozessvoraussetzungen, die das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat. Für die Vorinstanz ergab sich gestützt auf Art. 64 Abs. 1 i n Verbi ndung mi t Art. 59 lit. a IPRG eine internationale und örtliche Zuständigkeit für die vorliegen- de Klage auf Ergänzung des serbischen Scheidungsurteils am Wohnsitz des Be- klagten i n Züri ch (Urk. 91 S. 4 E. II/1 und II/2). Im Widerspruch dazu vernei nte die Vorinstanz aber dennoch "zur Zeit" ihre Zuständigkeit, mit der Begründung, von einer Lücke bzw. einem ergänzungsbedürftigen ausländischen Entscheid könne gegenwärtig noch nicht ausgegangen werden (Urk. 91 S. 7 E. II/4 und II/5). Die Frage der Lückenhaftigkeit bzw. der Ergänzungsbedürftigkeit des ausländischen
Urteils ist aber nicht Gegenstand des Zuständigkeitsentscheids sondern aus- schliesslich eine Frage des materiellen Rechts (BSK IPRG-Bopp, Art. 64 N 5, mit Verweis auf BGer 5C.173/2001 E. 2b). Vor einer (materiellen) Klageabweisung wäre allerdings das Verfahren gemäss Art. 219 ff. ZPO zu Ende zu führen, so wie dies den Parteien im Vergleichsvorschlag vom 23. Juni 2015 in Aussicht gestellt worden war (Urk. 49 S. 2). Bislang wurde weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Hauptverhandlung durchgeführt. Das Erteilen von Substanti i erungshin- weisen und das Stellen von Fragen (Urk. 67, Urk. 74, Urk. 80) vermögen diese Prozessschritte nicht zu ersetzen. 4. Der Vori nstanz ist beizupflichten, dass sich nach dem in der Sache an- wendbaren Recht beurteilt, ob eine ausländische Entscheidung lückenhaft ist (Urk. 91 S. 5 E. II/4; CHK-Zeiter/Koller, IPRG 64 N 4; BSK IP RG-Bopp, Art. 64 N 8, je mit weiteren Hinweisen; vgl. aber auch BGE 124 III 176 E. 3 S. 178 und BGer 5A_220/2008 E. 3.2, wonach die Ergänzungsbedürftigkeit aus schwei- zerischer Sicht bzw. vor der Bestimmung des anwendbaren Rechts zu beurteilen ist ). Die Ergänzung eines Scheidungsurteils untersteht dem auf die Scheidung anwendbaren Recht (Art. 64 Abs. 2 IPRG). Gemäss Art. 61 Abs. 2 Satz 1 IP RG ist dies das gemeinsame Heimatrecht der Parteien und damit das serbische Recht. Art. 64 Abs. 2 Satz 2 IPRG behält für verschiedene Tatbestände eine Son- deranknüpfung vor. Doch führen auch diese Sondertatbestände für den Unterhalt und das Güterrecht zur Anwendbarkeit des serbischen Rechts (Art. 49 IPRG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspfli chten anzuwendende Recht; Art. 54 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IPRG), nachdem die Klägerin nie in der Schweiz Wohnsitz begründet hat (Urk. 1). Der Vorsorgeausgleich beurteilt sich laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach dem Schei dungsstatut, auch wenn ausnahmsweise das Vorsorgestatut massge- bend sein kann (BGE 134 III 661 E. 3.1 S. 663 f.; 131 III 289 E. 2.3 bis 2.5 S. 291 f.). Damit ist die Frage, ob das Scheidungsurteil vom 25. März 2013 lückenhaft ist, primär einmal nach serbischem Recht zu beantworten. Demgegen- über richten sich die Höhe der Anwartschaften und die Frage, wie eine Aufteilung vollzogen werden kann, nach der für die einzelne Vorsorgeeinrichtung geltenden Rechtsordnung (BGer 5A_176/2014 E. 3.2).
trennung und ni cht um di e Ei nlei tung ei nes neuen Verfahrens (Fankhauser, i n: Sutter-Somm et al., ZPO Komm. 3. Aufl., Art. 283 N 11; BSK ZPO-Siehr/Bähler, Art. 283 N 2; Dolge, D IK E-Komm-ZPO, Art. 283 N 5). Das serbische Urteil erweist sich damit als lückenhaft unabhängig von der Frage, ob in Serbien eine mit der Schweiz vergleichbare Regelung des Vorsorgeausgleichs existiert und die teilbare Austrittsleistung gemäss serbischem FamG über die Vermögensteilung oder den nacheheli chen Unterhalt zu berücksi chti gen i st. b) Als ergänzungsbedürftig müsste das serbische Urteil auch dann taxiert werden, wenn auf den Vorsorgeausgleich zufolge vorsorgeprägendem Charakter des Guthabens ausnahmsweise schweizerisches Recht anzuwenden wäre (BGE 131 III 289 E. 2.7 S. 291 f.; BSK IPRG-Bopp, Art. 64 N 12). Das serbische Schei- dungsgericht nahm keinen Vorsorgeausgleich gemäss Art. 122 ff. ZGB vor und bezog das schweizerische Vorsorgeguthaben auch nicht anderweitig (Unterhalt, Güterrecht) i n seine Erwägungen mit ein. 8. a) Fraglich kann nur noch sein, ob der Umstand, dass in Serbien nach Auflösung der Ehe ein separates Klageverfahren zwecks Vermögensteilung zur Verfügung steht (Art. 178 FamG) und innert einer Frist von einem Jahr seit Been- digung der Ehe bzw. seit Einstellung der Unterhaltsleistungen auf Unterhalt ge- klagt werden kann bzw. konnte (Art. 279 Abs. 3 FamG), einer Ergänzung des Scheidungsurteils durch ein schweizerisches Gericht im Wege steht. Die Vor- i nstanz hat diese Frage bejaht und die Klägerin auf das in Serbien zur Verfügung stehende Verfahren verwiesen. b) Vor Inkrafttreten des IPRG war auch im internationalen Verhältnis der ur- sprüngli che (hier: ausländische) Scheidungsrichter ausschliesslich zuständig, das von i hm erlassene Urteil zu ergänzen. Grundsätzlich sollte der ausländische Rich- ter entscheiden, ob das Urteil eine Lücke aufweist und wie sie gegebenenfalls zu schliessen ist. Nur wenn der Scheidungsstaat für eine solche Klage keinen Ge- richtsstand zur Verfügung stellte, konnte am schweizerischen Wohnsitz des Be- klagten oder – in Ermangelung eines solchen – am Wohnsitz des Klägers auf Er- gänzung geklagt werden. Mit Inkrafttreten des IPRG wurde die internationale Zu- ständigkeit für Ergänzungen dann aber erheblich erweitert (vgl. Bopp/Grolimund,
Schweizerischer Vorsorgeausgleich bei ausländischen Scheidungsurtei- len, FamPra.ch 2003, 497 ff., 511, mit Verweis auf Lehre und Rechtsprechung). c) Die Ergänzungszuständigkeit in Art. 64 Abs. 1 IPRG wird nicht davon ab- hängig gemacht, ob das lückenhafte Scheidungsurteil im Urteilsstaat selbst oder in einem weiteren Drittstaat ergänzt werden kann. Vielmehr sind die schweizeri- schen Gerichte kompetent, wenn sie die Scheidung selbst ausgesprochen haben oder im Zeitpunkt, in dem das Ergänzungsbegehren gestellt wird, für die Schei- dung der bereits aufgelösten Ehe gemäss Art. 59 oder 60 IPRG hypothetisch zu- ständig wären. Soweit sie nach Art. 59 und 60 IPRG zuständig sind, hindert der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils die schweizerischen Gerichte dem- nach nicht daran, ein ausländisches Scheidungsurteil zu ergänzen (FamKomm Scheidung/Steck, Anh. ZPO Art. 283 N 21). Im hier zu beurteilenden Fall ist die Voraussetzung von Art. 59 lit. a IPRG erfüllt; die Klägerin klagt am Wohnsitz des Beklagten. Lediglich für die Heimtatzuständigkeit verlangt Art. 60 IPRG, dass die Ergänzung des ausländischen Urteils im Ausland unmöglich oder unzumutbar ist. Die Heimatzuständigkeit spielt im vorliegenden Fall aber keine Rolle. Weder die Kl ägerin noch der Beklagte sind schweizerische Staatsangehörige. Deshalb kann sich im Zusammenhang mit der Zuständigkeit auch die Frage des fehlenden Rechtsschutzes i m Ausland ni cht stellen. 9. Besteht ein Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten i n Züri ch und er- weist sich das ausländische Scheidungsurteil als lückenhaft, hat das schweizeri- sche Gericht das anwendbare Recht zu bestimmen und nach diesem Recht dann die Ergänzung vorzunehmen (BGer 5A_874/2012 E. 3). Die angefochtene Verfü- gung verletzt Art. 64 Abs. 1 IPRG und i st aufzuheben. Ob der Vorsorgeausleich gestützt auf Art. 61 Abs. 2 IPRG nach serbischem oder gestützt auf Art. 15 IPRG nach schwei zeri schem Recht durchzuführen i st, hängt davon ab, inwieweit das Pensionskassenguthaben des Beklagten in der Schweiz für die Parteien vorsor- geprägend war (BGE 131 III 289 E. 2.7 S. 293; vgl. demgegenüber die am 19. Juni 2015 revidierten, noch nicht in Kraft gesetzten Art. 61, Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 2 IP RG, abgedruckt in BBl 2015 4890 f.). In diesem Zusammenhang ist die Gesamtheit der Umstände, insbesondere die Ehedauer, die Länge der Er-
werbstätigkeit des ausgleichspflichtigen Ehegatten i n der Schwei z und die Vor- sorgesituation des ansprechenden Ehegatten von Bedeutung (BGer 5A_49/2008 E. 6.2.1). Die Vorinstanz hat dazu keinerlei Feststellungen getroffen. Wie bereits erwähnt, steht ei n zweiter Parteivortrag bzw. die Hauptverhandlung noch aus (E. III/3). Die Sache ist daher zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Ent- schei dung an di e Vori nstanz zurückzuwei sen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Offen bleiben kann, ob die Rüge der Klägerin, die Vorinstanz habe ihre Zuständigkeit bereits mit Schreiben vom 9. Januar 2015 anerkannt (vgl. Urk. 10: "Grundsätzlich ist das Bezirksgericht Zürich zur Behandlung dieser Klage zuständig."), berechtigt ist. IV . 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist lediglich eine Entscheidgebühr festzusetzen. Die Verteilung der Gerichtskosten und der Entscheid über die Par- teientschädigungen ist dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7). 2. Beide Parteien haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 94 S. 2 mit Verweis auf Urk. 90 S. 1; Urk. 95 S. 2). a) Die i n Serbien lebende Klägerin verfügt laut ihren eigenen Angaben über keinerlei Einkommen und Vermögen, weshalb sie auch nicht steuerpflichtig sei (Urk. 90 S. 1). Die serbische Steuerverwaltung bescheinigt, dass die Klägerin we- der steuer- noch beitragspflichtig ist (Urk. 92/1). Es ist ihr daher die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Art. 117 ZPO). b) Der Beklagte verweist auf die nach wie vor gleichbleibende Bedürftigkeit und auf die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juni 2015, womit ihm die unent- geltliche Rechtspflege bewilligt worden war (Urk. 95 S. 6). Die Klägerin wies da- rauf hin, dass der Beklagte in Serbien über zwei Häuser mit 220 bzw. 120 m 2 , zwei Hilfsobjekte mit 0.5 ha Boden und 1 ha Ackerland verfüge; dieses Kapital hätten sie gemeinsam von 1992 bis 2013 erwirtschaftet (Urk. 90 S. 1). Der Be-
klagte weist die klägerischen Behauptungen hinsichtlich ausländischer Vermö- genswerte zurück (Urk. 90 S. 5). Der Beklagte wird zwar von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich unter- stützt (Urk. 48/1). Bei der Ermittlung seiner finanziellen Verhältnisse wurde ihm aber ein hypothetisches Einkommen aus einer Liegenschaft in Serbien angerech- net (Urk. 48/2). In der Steuererklärung 2013, die der Beklagte zur Begründung seines Armenrechtsgesuchs einreichte (Urk. 46 S. 2), deklarierte der Beklagte denn auch ein Haus in Serbien im Wert von Fr. 100'000.– (Urk. 48/4 S. 4). Damit kann der Beklagte trotz Unterstützung durch di e Sozialhilfe nicht als vermögenslos und bedürftig im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO gelten, auch wenn er heute noch über die im Schreiben der Cembra Money Bank vom 12. November 2013 erwähn- ten Schulden von Fr. 23'631.– verfügen sollte (Urk. 43/1), die in der Steuer- erklärung 2013 per 31. Dezember 2013 nicht aufgeführt sind (Urk. 48/4 S. 4). Es wird beschlossen: 1. Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das zweit- i nstanzli che Verfahren wird abgewiesen. 3. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Züri ch, 7. Abtei lung - Einzelgericht, vom 24. November 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'700.– festgesetzt. 5. Im Übrigen wird die Regelung der zweitinstanzlichen Prozesskosten dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
Züri ch, 6. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Iseli
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