Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC170028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Jansen sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 11. Januar 2018
i n Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Ergänzung Scheidungsurteil
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 12. Juni 2017 (FP160106-L)
Rechtsbegehren: (Urk. 1; sinngemäss) Ergänzung des serbischen Scheidungsurteils betreffend "Teilgeldmittel aus Pensionskasse (AHV und BVG)" des Ex-Ehemannes. Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 12. Juni 2017: (Urk. 210 S. 25 ff.) " 1. In Ergänzung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts in Jagodi- na vom 22. Februar 2013, in Rechtskraft erwachsen am 25. März 2013, wird der Beklagte zum Vorsorgeausgleich in der Höhe von Fr. 45'665.35 verpflichtet. Demzufolge werden a) die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Postfach, 8036 Zürich, angewiesen, vom Freizügigkeitskon- to Nr. ... des Beklagten den Betrag von Fr. 10'000.– auf ei n von der Klägerin noch zu bezeichnendes Konto zu überwei- sen, und b) die C._____ AG, ... [Adresse], angewiesen, von der Freizü- gigkeitspolice ... des Beklagten den Betrag von Fr. 35'665.35 auf ein von der Klägerin noch zu bezeichnen- des Konto zu überweisen. 2. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 3'600.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgelt- lichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren LC160004 (festgesetzte Entscheidgebühr: Fr. 2'700.–) werden dem Beklag- ten auferlegt. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzli- che Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'760.– zu be- zahlen. Diese Entschädigung wird der unentgeltlichen Rechtsver- treterin der Klägerin direkt aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Anspruch auf die uneinbringliche Parteientschädigung geht in diesem Umfang auf die Gerichtskasse über. 6. Für das zweitinstanzliche Verfahren LC160004 wird keine Partei- entschädigung zugesprochen. 7. (Schriftliche Mitteilung.) 8. (Rechtsmittelbelehrung.)"
Berufungsantrag des Beklagten und Berufungsklägers: (Urk. 209 S. 2) "Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten." Erwägungen: I. 1. Die Parteien standen vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Ergän- zung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Jagodina, Serbien, vom 22. Februar 2013 (Urk. 1 f.). Den Ni chtei ntretensentscheid der Vorinstanz vom 24. November 2015 (Urk. 86) hob die Kammer mit Beschluss vom 6. Juni 2016 auf; die Sache wurde zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entschei dung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Mit Urteil der Vorin- stanz vom 12. Juni 2017 wurde der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklag- ter) ergänzend zum Vorsorgeausgleich in der Höhe von Fr. 45'665.35 verpflichtet (Urk. 210 S. 25 Dispositivziffer 1). 2. Dagegen erhob der Beklagte am 23. August 2017 rechtzeitig (vgl. Urk. 207) Berufung mit dem vorstehenden Antrag (Urk. 209). Zudem stellte er den Verfah- rensantrag, es sei ihm auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu gewäh- ren (Urk. 209 S. 2). Mit Schreiben vom 7. September 2017 (Urk. 214) leitete die Vorinstanz eine Eingabe vom 2. September 2017 an die urteilende Kammer wei- ter, in welcher D._____ um die Anpassung der Zustelladresse bat. Zudem sei per sofort seine Vollmacht für die Rechtsvertreterin der Klägerin und Berufungsbe- klagten (fortan Klägerin) für ungülti g zu erklären (Urk. 212 S. 1). Mit Eingabe vom 11. September 2017 zeigte Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____ mittels Vollmacht der Klägerin vom 8. September 2017 (Urk. 216) an, dass sie die Klägerin auch im Be- rufungsverfa hre n vertrete. D._____ habe das Schreiben vom 2. September 2017
ohne Rücksprache und ohne Einverständnis der Klägerin der Vorinstanz einge- reicht. Die Klägerin sei damit nicht einverstanden (Urk. 215 S. 1). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, erüb- rigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. 1. Mi t der Berufung können unri chti ge Rechtsanwendung und unri chti ge Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsi nstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schri ftli chen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; B GE 1 3 8 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu i ns Auge springt (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 2. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können i m Berufungsverfa hre n neue Tatsa- chen und Bewei smi ttel (Noven) nur noch berücksi chti gt werden, wenn si e kumula- tiv ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt ni cht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 34). Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vori nstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsma-
xime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE150006 vom 4. März 2015, E. 4.1). III. 1.1. Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass beide Parteien das Rentenalter noch nicht erreicht hätten, der Beklagte indes seit dem 25. Dezember 2009 eine IV -Rente der 2. Säule von 28% beziehe und die in Serbien wohnhafte Klägerin über keine Vorsorgeguthaben in der Schweiz verfüge (Urk. 210 S. 9). Nach Erläu- terung der anwendbaren rechtlichen Bestimmungen (Art. 122 bis Art. 124 ZGB) errechnete die Vorinstanz für den massgebenden Zeitraum ein zu teilendes Vor- sorgesubstrat des Beklagten von insgesamt Fr. 91'330.65 und einen hälftigen An- spruch der Klägerin von Fr. 45'665.35 (Urk. 210 S. 9 ff.). Die Vorinstanz prüfte sodann, ob wichtige Gründe vorlägen, die zur Unbilligkeit der hälftigen Teilung im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB führen würden und ein Abweichen vom Grund- satz der hälftigen Teilung rechtfertigten bzw. forderten (Urk. 210 S. 13 ff.). Sie er- wog, die Behauptung des Beklagten, er habe der Klägerin über Jahre hinweg je- den Monat Zahlungen in der Höhe von Fr. 1'800.– und mehr überwiesen oder überbringen lassen, fi nde in den bisher im Recht liegenden und in den Erwägun- gen des Urteils dargestellten Beweismitteln keine Stütze. Aufgrund welcher Be- obachtungen die zwei von ihm genannten Zeugen die behauptetermassen wäh- rend rund 20 Jahren mehrheitlich mittels Übergabe von Bargeld erfolgten Trans- aktionen bestätigen könnten, habe er nicht dargelegt. Dies sei aber nicht weiter zu erörtern, denn selbst wenn diese beiden Personen die behaupteten Zahlungen bezeugen könnten und würden, wäre damit noch nichts über die Verwendung dieser Mittel gesagt beziehungsweise wäre damit nicht bewiesen, dass diese Mit- tel nicht verbraucht, sondern noch in irgendeiner Form vorhanden wären. Auch dies sei aber vorliegend ohne Belang. Denn selbst wenn – mit den offerierten Zeugeneinvernahmen und den übrigen offerierten Beweismitteln – der Nachweis erbracht werden könnte, dass die – behauptetermassen aus den Erwerbseinkünf- ten des Beklagten stammenden – Mittel noch (in irgendeinem Umfang) vorhanden wären, dann würden diese Mittel zur Errungenschaft gehören, an welcher selbst der Beklagte einen hälftigen Anspruch zu haben behaupte. Eine Besserstellung
der Klägerin gegenüber dem Beklagten aufgrund dieser Mittel sei daher ni cht auszumachen. Dass die güterrechtliche Auseinandersetzung unbestrittenermas- sen erst noch zu erfolgen habe, ändere daran nichts. Die Abnahme der zu dieser Thematik offerierten Beweismittel erübrige sich demzufolge (Urk. 210 S. 21 f. E. 7.3.1). 1.2. Weiter erwog die Vorinstanz, offenbar würden beide Parteien je (zumindest) einen Anteil an einer Liegenschaft oder an (mehreren) Grundstücken in Serbien besi tzen, welche i hnen – je gemäss ihren eigenen Angaben – aufgrund einer Erb- schaft zugefallen seien oder zufallen würden und somit Eigengut darstellten. Der Beklagte selbst habe diese Vermögenswerte gegenüber den Steuerbehörden mit Fr. 100'000.– beziffert. Dem Grundeigentum der Klägerin hingegen werd e seitens der serbischen Steuerbehörde keinerlei Steuerwert beigemessen. Angesichts die- ser Situation sei unerheblich, ob die vom Beklagten ohnehin nicht rechtsgenü- gend substantiierte weitere Behauptung, die Klägerin besitze Schmuck und Gold im Wert von Fr. 50'000.–, zutreffe oder nicht. Denn selbst wenn davon auszuge- hen wäre, dass derartige Vermögenswerte vorhanden seien und es sich dabei ni cht um (zu tei lende) Errungenschaftsmi t tel handle, stünde die Klägerin wirt- schaftlich jedenfalls nicht besser da als der Beklagte, welcher über Grundstücke in mindestens ebendiesem (wertmässigen) Umfang verfüge. Nach dem Gesagten erübrige es sich, die Parteien persönlich zu befragen und die Edition von Steuer- erklärungen oder Kontoauszügen der Klägerin zu veranlassen (Urk. 210 S. 22 E. 7.3.2). 1.3. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass aufgrund der dargestellten wirt- schaftlichen Verhältnisse der Parteien nach der Scheidung die hälftige Teilung der Austrittsleistungen keinesfalls als unbillig zu qualifizieren sei. Es sei auch ansons- ten kein wichtiger Grund ersichtlich, welcher zur Unbilligkeit der hälftigen Teilung führe. Ein Abweichen vom Grundsatz der hälftigen Teilung komme daher ni cht i n Betracht (Urk. 210 S. 22 E. 7.4). 2.1. Der Beklagte rügt, die Auffassung der Vorinstanz, es sei mit den offerierten Beweismitteln nicht abzuklären, ob er der Klägerin über rund 20 Jahre hinweg je- den Monat Zahlungen in der Höhe von Fr. 1'800.– überbracht habe, sei ni cht halt-
bar. Mit der persönlichen Befragung und der Befragung der genannten Zeugen könne sehr wohl der Beweis für diese Transferleistungen erbracht werden. Es sei zwar richtig, dass mit dem Beweis dieser Transferleistungen nicht auch der Be- weis erbracht werde, wie diese Gelder von der Klägerin verwendet worden seien. Könne aber die wiederholte Behauptung der Klägerin, sie habe solche Transfer- leistungen nicht erhalten, widerlegt werden, so wäre die Klägerin gehalten, auch über die Verwendung dieser für serbische Verhältnisse enorm hohen Geldleistun- gen Auskunft zu geben. Es wäre völlig unglaubhaft, wenn die Klägerin, die ja dann der Lüge hinsichtlich der Transferleistungen überführt wäre, geltend machen würde, all diese Gelder verbraucht und nicht etwa zur Äufnung eines (Vorsorge-) Vermögens verwendet zu haben, zumal sie ja bisher ausgeführt habe, sehr be- scheiden und nur von sei nen Leistungen von Fr. 300.– pro Monat gelebt zu ha- ben. Es sei daher nicht haltbar, ihm die entsprechende Beweisführung zu verweh- ren, zumal sich die Klägerin gegenüber den serbischen Steuerbehörden als ver- mögenslos deklariert habe und daher davon ausgegangen werden müsse, dass die Durchsetzung von güterrechtlichen oder vorsorgerechtlichen Ansprüchen un- möglich sei. Bestehe aber ein beträchtliches Vermögen auf Seiten der Klägerin bzw. sei von einem solchen erheblichen Vermögen auszugehen, so stehe ihrem Ansinnen, das von ihm geäufnete Vorsorgeguthaben in der Schweiz zu teilen, eben der Einwand der Unbilligkeit entgegen, der ni cht dadurch durchkreuzt wer- den könne, dass ihm nicht durchsetzbare vorsorge- bzw. güterrechtliche Ansprü- che in Serbien zustehen würden (Urk. 209 S. 11 f.). 2.2. Dem Beklagten kann nicht gefolgt werden, dass allein aufgrund einer allen- falls unterbliebenen Deklaration von Vermögenswerten gegenüber den Steuerbe- hörden davon ausgegangen werden müsste, die Vollstreckung von allfälligen vermögensrechtlichen Ansprüchen sei unmöglich. Es handelt sich dabei um eine völlig unsubstantiierte Behauptung, auf welche ni cht wei ter ei nzugehen i st. 3.1. Weiter rügt der Beklagte, die Vorinstanz sei zu Unrecht und ohne Abnahme der diesbezüglich offerierten Beweismittel davon ausgegangen, dass ein Ver- gleich der Eigengüter kein Ungleichgewicht ergebe, welches einer Teilung der Vorsorgeguthaben entgegenstehe. Es werde die Parteibefragung und die Bewer- tung der serbischen Liegenschaft durch Expertise beantragt, da sich sehr wohl ein
Ungleichgewicht von mindestens Fr. 100'000.– zugunsten der Klägerin ergebe, wenn man deren Eigengut mit Vorsorgecharakter berücksichtige (Urk. 209 S. 11). 3.2. Vor Vorinstanz hatte der Beklagte allerdings bloss behauptet, die Klägerin besitze Schmuck und Gold im Wert von jedenfalls über Fr. 50'000.–. Ausserdem habe sie von ihrem Vater Liegenschaften geerbt, in welche sie aufgrund seiner Zuwendungen während über 20 Jahren habe investieren können. Als Beweismit- tel offerierte der Beklagte damals einzig die Parteibefragung der Klägerin (Urk. 163 S. 4). Im Berufungsverfahren stellt der Beklagte die vorinstanzliche Er- wägung, er besitze Eigengut in der Höhe von Fr. 100'000.– (vgl. Urk. 210 S. 22), nicht in Frage. Zugleich behauptet er allerdings neu, das Eigengut der Klägerin übersteige das seinige um Fr. 100'000.– (Urk. 209 S. 11). Sinngemäss macht er demnach nunmehr geltend, die Klägerin verfüge über Eigengut von Fr. 200'000.–. Zudem nennt er ein neues Beweismittel (Gutachten). Die Zulässigkeit dieser neu- en Behauptung und des neuen Beweismittels ist indes weder dargetan noch er- sichtlich (vgl. oben Ziff. II/2 ), weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind. In der Fol- ge erweist sich die Rüge, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, be- züglich Eigengutsmittel stehe die Klägerin wirtschaftlich jedenfalls nicht besser da als der Beklagte, als unbegründet. 4.1. Der Beklagte rügt sodann, ebenso wenig stichhaltig sei die vorinstanzliche Erwägung, dass ihm, sollte die Klägerin entsprechendes Vermögen geäufnet ha- ben, güterrechtli che Ansprüche (Errungenschaftsa ntei l ) zustehen würden, denn es sei offen, ob die Klägerin das gebildete Vermögen in Serbien als gebundenes Vorsorgevermögen oder als frei verfügbares Vermögen geäufnet habe. Diesfalls, und dies werde unter Hinweis auf die bereits vor Vorinstanz gemachten Beweisof- ferten (Parteibefragung, Zeugenbefragung, Edition) entsprechend geltend ge- macht, habe die Vorinstanz auch Art. 122 ZGB unrichtig angewendet, indem le- diglich Vorsorgeguthaben in der Schweiz, nicht aber solche in Serbien berück- sichtigt worden seien, um allfällige Differenzbeträge und Ausgleichsansprüche zu ermitteln (Urk. 209 S. 13). 4.2. Mit diesem Vorbringen setzt sich der Beklagte mit der zentralen Erwägung der Vorinstanz ni cht ausei nander, eine Besserstellung der Klägerin gegenüber
dem Beklagten sei nicht auszumachen, da ein allfälliges mit dessen monatlichen Zahlungen geäufnetes Vermögen Errungenschaft darstelle, an welcher selbst der Beklagte einen hälftigen Anspruch zu haben behaupte. Die vom Beklagten ange- führte unterbliebene Unterscheidung zwischen gebundenem Vorsorgevermögen und freiem Vermögen wäre nur dann relevant, wenn das serbische Recht neben einer entsprechenden Unterscheidung auch vorsähe, dass Vorsorgevermögen bei einer Scheidung nicht hälftig zwischen den Ehegatten geteilt wird, obwohl es mit Errungenschaftsmi tte l n geäufnet wurde. Diese Frage kann indes vorliegend offen bleiben, da es sich bei der Behauptung, die Klägerin habe die geltend gemachten Zahlungen allenfalls i n ei ne gebundene Vorsorge investiert, um ei n unzulässi ges und daher unbeachtliches neues Vorbringen handelt (vgl. oben Ziff. II/2 ). D enn im vori nstanzli che n Verfahren hatte der Beklagte einzig vorgebracht, die Klägerin habe "ein Vermögen von jedenfalls rund CHF 400.000, jedenfalls aber deutlich über CHF 300.000 äufnen können", so dass sie ein Errungenschaftsvermögen besitze bzw. eine Altersvorsorge habe äufnen können, welches sein Vorsorgegut- haben bei Weitem übersteige (Urk. 142 S. 5 und Urk. 163 S. 4 f.). Die auf dieses Vorbringen gestützte Schlussfolgerung der Vorinstanz, eine Besserstellung der Klägerin gegenüber dem Beklagten aufgrund dieser (Errungenschafts-) Mittel sei ni cht auszumachen, ist ni cht zu beanstanden. 4.3. Es trifft zu, dass ausländische Vorsorgeguthaben im Rahmen der Teilung der schweizerischen Guthaben grundsätzli ch zu berücksichtigen sind, wobei es zu beachten gilt, dass ein Ehegatte unter Umständen einer ausländischen Vor- sorge untersteht, welche nicht zwischen erster und zweiter Säule unterscheidet, so dass die Leistungen der AHV in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden müssen (Geiser, Scheidung und das Recht der beruflichen Vorsorge - Was bringt das neue Recht?, in: Riemer-Kafka [Hrsg.], Sozialversicherungsrecht: seine Ver- knüpfungen mi t dem ZGB, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band 112, S. 97 ff., S. 108 und S. 121; derselbe, Scheidung und das Recht der beruflichen Vorsorge, in: AJP 2015, 1371 ff., 1384). Da sich in Serbien das durchschnittliche Nettoeinkommen bloss auf € 380.– pro Monat beläuft (vgl. Deutsche Botschaft Belgrad, Wirtschaftsinformationen über Serbien, http://www.belgrad.diplo.de/ Vertretung/belgrad/de/05/Aussenwirtschaftsfoerderung/WI_20Informationen
_20Serbien_20Seite.html, abgerufen am 9. Januar 2018), kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Rentenniveau in Serbien markant tiefer ist als dasjenige der AHV. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge des Beklag- ten als unbehelflich, da sich die Berücksichtigung von Rentenanwartschaften der Klägerin und derjenigen des Beklagten aus der 1. Säule (AHV) bei der Teilung der während der Ehe geäufneten Pensionskassenguthaben – wenn überhaupt – zu- gunsten der Klägerin ausgewirkt hätte. 4.4. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beklagten, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung, ob eine hälftige Teilung der schweizerischen Austritts- leistungen unbillig ist, zu Unrecht die Vorsorgeguthaben in Serbien unberücksich- tigt gelassen und überdies keine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Verhält- nisse vorgenommen, als unbegründet. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beklagten als offensicht- lich unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der vori nstanzli che Entschei d zu bestätigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). IV. 1. Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 45'665.35 ist die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Sie ist aus- gangsgemäss vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ersucht der Beklagte auch im Be- rufungsverfa hre n um Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 209 S. 2 f.). Dieses Gesuch ist je- doch sowohl zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägun- gen) als auch aufgrund der fehlenden Mittellosigkeit (der Beklagte ist Eigentümer von 24 Grundstücken sowie eines Hauses in Serbien im Gesamtwert von
Fr. 100'000.– [Urk. 48/4 S. 4, Urk. 130/2 S. 2, Urk. 130/3 S. 3]) abzuweisen (Art. 117 lit. a und b ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das zweit- instanzliche Verfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. In Ergänzung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts in Jagodina vom 22. Februar 2013, in Rechtskraft erwachsen am 25. März 2013, wird der Be- klagte zum Vorsorgeausgleich in der Höhe von Fr. 45'665.35 verpflichtet. Demzufolge wird a) die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Postfach, 8036 Zürich, angewiesen, vom Freizügigkeitskonto Nr. ... des Beklagten den Betrag von Fr. 10'000.– auf ein von der Klägerin noch zu bezeich- nendes Konto zu überweisen, und b) die C._____ AG, ... [Adresse], angewiesen, von der Freizügigkeitspolice ... des Beklagten den Betrag von Fr. 35'665.35 auf ein von der Klägerin noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv Zif- fern 2 bis 6) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'5 00.–. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Züri ch, 11. Januar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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