Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC180005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 2. März 2018
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
betreffend Abänderung Scheidungsurteil
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 5. Januar 2018 (FP170232-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil der Kammer vom 29. November 2002 wurde im Berufungs- verfahren mit der Geschäftsnummer LC020060 betreffend Scheidung unter ande- rem das Folgende entschieden: " 1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten als Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB folgende Leistungen zu erbringen:
a) Fr. 1'000.– pro Monat, zahlbar monatlich und im Voraus mit Wir- kung ab 3. März 2000 bis und mit Februar 2004 an die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beklagten (zur Zeit B., Vertrags-Nr. ... der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, C. AG, ..., Versicherungs-Nr. ... - lautend auf A._____).
b) Fr. 1'000.– pro Monat ab 1. März 2004, zahlbar monatlich und im Voraus an die Beklagte.
c) Die Rentenverpflichtung gemäss lit. a und b hievor ist aktiv und passiv unvererblich und erlischt sowohl mit dem Ableben des Klä- gers als auch mit dem Ableben der Beklagten. Sie fällt bei einer all- fälligen Wiederverheiratung der Beklagten nicht dahin. Sie unter- liegt nicht der Indexanpassung gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des am 3. März 2000 in Teilrechtskraft erwachsenen vorinstanzlichen Ur- teils vom 30. März 1999."
b) Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 beantragte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz unter anderem, es sei das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. März 1999 (Ge- schäfts-Nr. CE961311) und das Berufungsurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2002 (Geschäfts-Nr. LC020060) hinsichtlich der Ver- pflichtung des geschiedenen Ehemannes D., geboren am tt. März 1936, gestorben am tt.mm.2003, zur Bezahlung einer zeitlich unbefristeten Rente im Be- trag von Fr. 1'500.– pro Monat entsprechend den revidierten Bestimmungen über den Vorsorgeausgleich abzuändern. Ihre Altersrente und/oder Witwenrente der Pensionskasse des geschiedenen Ehemannes (Pensionskasse der E.) von Fr. 105.– pro Monat sei rückwirkend per 30. Mai 2003 an die neuen gesetzlichen Gegebenheiten anzupassen und neu festzulegen. Ferner stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1).
Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 trat die Vorinstanz mangels örtlicher Zu- ständigkeit auf das Gesuch der Gesuchstellerin nicht ein und auferlegte ihr die Entscheidgebühr von Fr. 200.–. Sodann wies die Vorinstanz ihr Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 8). c) Innert Frist erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 15. Februar 2018 gegen die vorgenannte Verfügung Berufung mit den folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 2): " 1. Es sei die Verfügung, Verfahren Nr. FP170232, vom 5. Januar 2018 aufzuheben 2. Es sei aufschiebende Wirkung zu erteilen 3. Es seien sämtliche Anträge (Anträge Nr. 1 bis Nr. 10) der Eingabe vom 22. Dezember 2017 materiell zu behandeln und es sei ge- mäss dieser Eingabe vom 22. Dez. 2017 ein neuer materieller Ent- scheid zu fällen. es sei die Eingabe vom 22. Dezember 2017 als Bestandteil dieser Eingabe von Amtes wegen zu berücksichtigen. 4. Es sei die Hinterlassenvorsorge für eine geschiedene Ehefrau ge- mäss den neuen Bestimmungen, gültig ab 1. Jan. 2017 neu zu be- rechnen und anzupassen. 5. Es sei der Antragstellerin unentgeltliche Rechtspflege und ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand (Rechtsanwältin/Rechtsanwalt) beizu- stellen 6. Es sei davon auszugehen, dass die Gerichte im Kanton Zürich zu- ständig sind. 7. Es seien die Schreiben K171229 vom 22. Dez. 2017 und K180116 vom 16. Januar 2018 wegen Verletzung von gesetzlichen Bestim- mungen aus dem Recht zu weisen."
Sodann beantragte die Gesuchstellerin, es sei davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Pensionskasse/Vorsorgestiftung E._____ c/o F._____ Vor- sorge AG, ... [Adresse], als Gegenpartei zu betrachten sei. Das Rubrum sei dem- entsprechend zu ergänzen (Urk. 7 S. 1). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1 bis Urk. 6). e) Auf die im Berufungsverfahren gemachten Ausführungen der Gesuchstel- lerin ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfin- dung als notwendig erweist.
mehr besteht, der umgewandelt werden könnte. Zudem ist in dieser Situation der Vorsorgefall Tod bereits eingetreten. Dessen Folgen, wie beispielsweise die Ren- te für den überlebenden Ehegatten, können nicht rückwirkend abgeändert werden (BBl 2013 4923 f.). Der von der Gesuchstellerin geschiedene Ehemann, D., ist am tt.mm.2003 verstorben. Im Urteil der Kammer vom 29. November 2002 wurde er- kannt, dass die Rentenverpflichtung aktiv und passiv unvererblich sei. Sie erlö- sche sowohl mit dem Ableben von D. als auch mit dem Ableben der Ge- suchstellerin. Vorliegend besteht somit gemäss der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) vom 29. Mai 2013 kein Rentenanspruch der Gesuchstellerin mehr, welcher umgewan- delt werden könnte. Es fehlt somit am Streitgegenstand. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn – wie beantragt (Urk. 7 S. 1) – die entsprechende Pensions- kasse als Gegenpartei im Rubrum aufgenommen würde, denn durch den Tod von D._____ ist die der Gesuchstellerin mit Urteil der Kammer vom 29. November 2002 zugesprochene zivilrechtliche Rente, welche nicht der Witwenrente ent- spricht, erloschen. Die Vorinstanz ist deshalb auch mangels Streitgegenstands zu Recht nicht auf das Abänderungsgesuch der Gesuchstellerin eingetreten. b) ba) Die Gesuchstellerin macht sodann die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung geltend, da die Vorinstanz gewisse Anträge von ihr nicht behandelt habe und damit eine Rechtsverweigerung begangen habe (Urk. 7 S. 7). bb) Nichtigkeit der Verfügung tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung ein, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, er offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeits- gründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheiden- den Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGer 5A_630/2015 vom 9. Februar 2016, E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 138 II 501 E. 3.1).
bc) Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Als Prozessvoraus- setzung gilt unter anderem die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo- raussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ihre örtliche Zuständigkeit verneint (Urk. 8 S. 2 f. E. 2). Sie ist daher auf das Gesuch der Gesuchstellerin nicht eingetreten, weshalb sie folgerichtig die Anträge 6 bis 9 der Gesuchstellerin auch nicht behandelt hat. Die geltend ge- machte Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ist somit nicht gegeben. Im Üb- rigen war auch wegen des fehlenden Streitgegenstands auf die weiteren Anträge der Gesuchstellerin nicht einzutreten. c) Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Eine Berufungsverhandlung (Art. 316 Abs. 1 ZPO) ist – entgegen dem prozessualen Antrag der Gesuchstellerin (Urk. 7 S. 12) – allein schon auf- grund der offensichtlichen Unbegründetheit der Berufung nicht durchzuführen. Die Berufung ist abzuweisen. d) Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung gegenstandslos. 5. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Berufung war, wie dargelegt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren die von ihr beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt wer- den kann. 6. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 GebV OG und § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangs- gemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichts im or- dentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 5. Januar 2018 wird bestätigt. 2. Die Schreiben der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2017 und 16. Januar 2018 werden im Rahmen der Urkunde 9 in den Akten des vorliegenden Berufungsverfahrens belassen. 3. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der aufschiebenden Wir- kung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 300.– festge- setzt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc