Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC180023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 6. Februar 2019
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Fürsprecher X._____
betreffend Ergänzung Scheidungsurteil
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. Juli 2018 (FP170028-M)
Rechtsbegehren: (Urk. 26, sinngemäss) Es sei das serbische Scheidungsurteil des Gemeindegerichts Despoto- vac vom 1. August 2008 anzuerkennen und es seien in Ergänzung des serbischen Scheidungsurteils vom 1. August 2008 die Scheidungsfol- gen gemäss der zwischen den Parteien am 19. Juni 2018 abgeschlos- senen Vereinbarung zu regeln.
Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. Juli 2018: (Urk. 34 S. 11 f.) 1. Das serbische Scheidungsurteil des Gemeindegerichts Despotovac vom 1. August 2008, P.Nr. 309/08, wird anerkannt. 2. Die Vereinbarung der Parteien vom 19. Juni 2018 über die Ergänzung des serbischen Scheidungsurteils vom 1. August 2008 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt (act. 26): "I. Anerkennung
Die Parteien ersuchen das Gericht um Anerkennung des serbischen Scheidungsur- teils des Gemeindegerichts Despotovac vom 1. August 2008 und vereinbaren hin- sichtlich dieses Scheidungsurteils nachfolgende Ergänzung.
II. Vorsorgeausgleich Die Parteien vereinbaren, dass auf die Teilung des während der Ehe geäufneten Vor- sorgeguthaben der Beklagten bei der C._____ ,... [Adresse] (Vers-Nr. ...), verzichtet wird. Stattdessen bezahlt die Beklagte dem Kläger zur Abgeltung des Ausgleichsan- spruchs einmalig Fr. 12'000.–, zahlbar bis zum 31. Juli 2018.
Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam diese Vorsorgeausgleichsregelung zu genehmigen.
III. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien in ehe-, güter-, und schei- dungsrechtlicher Hinsicht als vollständig auseinandergesetzt.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Urteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein."
Demgemäss wird das serbische Scheidungsurteil vom 1. August 2008 durch die obgenannte Vereinbarung ergänzt. 3. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 356.25 Dolmetscherkosten. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Gerichtskosten werden im Betrag von Fr. 778.15 der Beklagten und im Betrag von Fr. 1'378.10 dem Kläger auferlegt. 5. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 6. (Schriftliche Mitteilung.) 7. (Rechtsmittelbelehrung.)
Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 33 S. 2):
"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 4.7.2018 (begründete Fassung) soll aufgehoben und mir als Kläger ein Anspruch auf Fr. 71'228.75 gewährt werden. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Erwägungen: 1. Am 21. Dezember 2017 reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) eine Klage auf Anerkennung des Scheidungsurteils des Gemeindege- richts in Despotovac (Serbien) vom 1. August 2008 ein und ersuchte gleichzeitig um dessen Ergänzung bezüglich Ausgleich des Vorsorgeguthabens (Urk. 1 bis Urk. 3/1-9).
Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 19. Juni 2018 schlossen die Par- teien die folgende Vereinbarung (Urk. 26, Prot. Vi S. 6): "I. Anerkennung
Die Parteien ersuchen das Gericht um Anerkennung des serbischen Scheidungsur- teils des Gemeindegerichts Despotovac vom 1. August 2008 und vereinbaren hin- sichtlich dieses Scheidungsurteils nachfolgende Ergänzung.
II. Vorsorgeausgleich Die Parteien vereinbaren, dass auf die Teilung des während der Ehe geäufneten Vor- sorgeguthaben der Beklagten bei der C._____ ,... [Adresse] (Vers-Nr. ...), verzichtet wird. Stattdessen bezahlt die Beklagte dem Kläger zur Abgeltung des Ausgleichsan- spruchs einmalig Fr. 12'000.–, zahlbar bis zum 31. Juli 2018.
Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam diese Vorsorgeausgleichsregelung zu genehmigen.
III. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien in ehe-, güter-, und schei- dungsrechtlicher Hinsicht als vollständig auseinandergesetzt.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Urteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein." Am 4. Juli 2018 erging das angefochtene Urteil zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Klägers in begründeter Form (Urk. 27, Urk. 30, Urk. 31 = Urk. 34). 2. Mit Schreiben vom 4. September 2018 (Datum Poststempel ...: 1. September 2018, Ankunft Schweizerische Post: 6. September 2018, hierorts eingegangen am 7. September 2018) reichte der Kläger innert Frist "Beschwerde" mit den eingangs aufgeführten Anträgen ein (Urk. 33). Der Kläger hat mit seinem Rechtsmittel das ganze vorinstanzliche Urteil und nicht nur die darin geregelten Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten, weshalb die erkennende Kam- mer in der Folge ein Berufungs- anstatt das beantragte Beschwerdeverfahren er- öffnet hat (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. Urk. 34 S. 12 Dispositivziffer 7). Der Kläger führt in seiner Berufungsschrift aus, dass in der Vereinbarung die Höhe des von der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthabens nicht angegeben sei. Vom Betrag von
Fr. 142'457.45 habe er zum ersten Mal aus der begründeten Fassung des Urteils erfahren. Wäre ihm dieser Betrag bekannt gewesen, hätte er die Vereinbarung, wonach ihm die Beklagte Fr. 12'000.– bezahlen müsse, sicherlich nicht unter- schrieben. Er habe bereits in seinem Schreiben vom 12. Juli 2018 an die Vor- instanz darauf hingewiesen, dass er die Vereinbarung unter Druck des Richters und des beklagtischen Rechtsvertreters unterzeichnet habe. Dies sei in der be- gründeten Fassung des Urteils nirgends erwähnt. Unmittelbar nach der Verhand- lung vom 19. Juni 2018 bzw. nach seiner Rückkehr nach Serbien habe er sofort von Hand in einem ausführlichen Schreiben festgehalten, was während der Ver- handlung geschehen sei. Dieses Schreiben sei als Berufungsbegründung zu be- rücksichtigen (Urk. 33 S. 2 f.). In diesem Schreiben bringt der Kläger hauptsäch- lich vor, während der Verhandlung unter psychischem Druck gestanden, den Dolmetscher nicht richtig verstanden zu haben und aufgrund seiner Erkrankung unkonzentriert gewesen zu sein (Urk. 35 Blatt 11 ff.). Indem der Kläger ausführt, über die genaue Höhe des zu teilenden Vorsor- geguthabens keine Kenntnis gehabt zu haben, macht er einen Willensmangel gel- tend. 3. Die Durchsicht der vorinstanzlichen Akten – und namentlich des vor- instanzlichen Protokolls – ergibt, dass von einem Willensmangel des Klägers kei- ne Rede sein kann: a) Aus dem vorinstanzlichen Protokoll ist ersichtlich, dass die Beklagte auf Nachfrage des Richters angab, über ein Pensionskassenguthaben von Fr. 142'457.25 bei der C._____ (...) zu verfügen (Prot. Vi S. 6). Ebenso findet sich ein entsprechender Beleg bei den Akten (Urk. 14/2), welcher namens des Klägers eingereicht wurde (Urk. 13). Der Kläger selber bestätigt in seinen Notizen, welche er nach eigenen Angaben im Anschluss an die Verhandlung vom 19. Juni 2018 bzw. nach seiner Rückkehr nach Serbien erstellt hat, nichts anderes (Urk. 35 Blatt 13 f.): "Er [der Richter] hat mir gesagt dass in der Pensionskasse gibt es 142.000,00 CHF und Sie möchten die Hälfte? Ich habe gesagt JA." (Urk. 35 Blatt 14). Damit widerlegt der Kläger selber seine Behauptung, wonach ihn der Richter nicht über die Höhe des Vorsorgeguthabens der Beklagten von rund Fr. 142'000.–
informiert habe. Weder macht der Kläger geltend, das Protokoll sei nicht korrekt abgefasst worden, noch bringt er vor, vor Vorinstanz ein entsprechendes Proto- kollberichtigungsbegehren gestellt zu haben. Entsprechend ist darauf abzustellen. Schliesslich ergibt sich auch aus den Notizen des Klägers, dass die Parteien ein- lässlich über die Teilung dieses Vorsorgeguthabens diskutiert und sich schliess- lich auf den Betrag von Fr. 12'000.– geeinigt haben (Urk. 35 Blatt 13 ff.). Damit aber war dem Kläger die Höhe des von der Beklagten geäufneten Guthabens vor Abschluss der Vereinbarung bekannt. Es liegt diesbezüglich kein Willensmangel vor. b) Weiter kann auch den Einwendungen des Klägers, wonach er unter psy- chischen Druck gesetzt worden sei, den Dolmetscher nicht verstanden habe, auf- grund seiner Krankheit unkonzentriert gewesen sei und keine Rechtskenntnis be- züglich Vorsorgeausgleich gehabt habe (Urk. 35 Blatt 11 ff.), nicht gefolgt werden. Gemäss Protokoll hat der Kläger vor Vorinstanz die hälftige Teilung des Vorsor- geguthabens ‘entsprechend der Regelung nach schweizerischem Gesetz’ ver- langt (Prot. Vi S. 5). Dies entspricht auch den Ausführungen des Klägers in seinen Notizen. Darin hält er – wie vorangehend ausgeführt – fest, dass er die hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens beantragt habe (Urk. 35 Blatt 12 ff.). Sodann machte der Kläger vor Vorinstanz nicht geltend, den Dolmetscher nicht ausrei- chend zu verstehen, der Verhandlung nicht folgen bzw. sich nicht auf die Ver- gleichsgespräche konzentrieren zu können (Prot. Vi S. 4 ff.). Schliesslich führt der Kläger selber aus, dass es zu mehr als einem Verhandlungsunterbruch gekom- men sei und er mitgeteilt habe, dass er mit dem von der Beklagten angebotenen Betrag von Fr. 10'000.– nicht einverstanden sei (Urk. 35 Blatt 13 ff.). Dennoch aber hat er die Vereinbarung über eine Ausgleichszahlung von Fr. 12'000.– unter- zeichnet. Inwiefern er dies nun allein unter Druck des Richters getan haben will, ist nicht nachvollziehbar: So findet sich im Protokoll der Hinweis, wonach der Richter die Rechts- und Sachlage erläutert hat (Prot. Vi S. 6). Nach einem Ver- handlungsunterbruch legte der Richter den Parteien die vom Gericht ausgearbei- tete Vereinbarung vor und besprach diese mit ihnen Punkt für Punkt (Prot. Vi S. 6). Erst danach unterzeichneten die Parteien die Vereinbarung (Prot. Vi S. 6). Im strittigen Punkt ist diese denn auch klar. Mit ihr stellten die Parteien den An-
trag, auf die Teilung des während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthabens der Beklagten zu verzichten, und vereinbarten stattdessen eine Ausgleichszahlung von Fr. 12'000.– (Urk. 26 Ziff. II). Entgegen der Darstellung in der Berufung steht aufgrund der Akten fest, dass der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren sehr wohl realisiert hat, dass die abgeschlossene Vereinbarung bezüglich Vorsorgeaus- gleich nicht von einer hälftigen Teilung ausgeht. Es steht fest, dass der Kläger zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens eine hälftige Teilung des Vorsorgegutha- bens beantragte; indessen wirkte der Richter während der Einigungsverhandlung auf eine davon abweichende Ausgleichszahlung hin. Nach mehrfacher Erörterung und Erklärung – wie vom Kläger selber dargestellt (vgl. Urk. 35 Blatt 13 ff.) – stimmten beide Parteien einer solchen Regelung zu, deren Bedeutung ihnen of- fensichtlich klar war. Damit aber sind die Vorbringen des Klägers allesamt nicht stichhaltig. Ein Willensmangel ist nicht dargetan. 4. Entsprechend erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Beklagten verzichtet wer- den kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen und der vorinstanz- liche Entscheid zu bestätigen. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzuset- zen. Diese Kosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im ordentli- chen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. Juli 2018 wird vollum- fänglich bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.– festge- setzt.
Zürich, 6. Februar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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