Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC190011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 22. Mai 2019
in Sachen
A., Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X.
gegen
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 12. März 2019 (FE180219-M) ____________________
Nach Einsicht in das Urteil der Vorinstanz vom 12. März 2019, mit welchem die Ehe der Gesuchsteller geschieden und die Nebenfolgen der Scheidung vereinba- rungsgemäss geregelt wurden, wobei in der genehmigten Vereinbarung der Par- teien vom 5. März 2019 auch das Besuchsrecht des Gesuchstellers für den ge- meinsamen Sohn der Gesuchsteller enthalten ist (Urk. 41), nach Einsicht in die als Beschwerde bezeichnete Rechtsmitteleingabe der Kin- desvertretung (vgl. Urk. 42/1) des Berufungsklägers vom 11. April 2019, welche den Rechtsmittelantrag enthält (Urk. 40 S. 2): "1. Es sei das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 12. März 2019 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz mit dem Hinweis ei- ne Kindesanhörung durchzuführen, zurückzuweisen." da zwar – während laufendem Scheidungsverfahren – die Verweigerung der Kin- desanhörung mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 298 Abs. 3 ZPO), jedoch nach Abschluss des Verfahrens nur mit dem gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittel, vorliegend mit der Berufung gegen das Scheidungsurteil vom 12. März 2019, weshalb das Rechtsmittel als Berufung entgegenzunehmen war, da jedoch das Urteil vom 12. März 2019 erst in unbegründeter Ausfertigung vor- liegt, weshalb gegen dieses noch keine Berufung erhoben werden kann (es gibt noch keine Erwägungen, welche beanstandet und von der Berufungsinstanz überprüft werden könnten), sondern zuerst eine Begründung zu verlangen ist, wie dies die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 9 ihres Urteils vom 12. März 2019 (Urk. 41 S. 6) korrekt belehrt hat, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist, da die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung), da die Kindesvertretung zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsmitteleingabe nicht aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO; aussichtslo-
se Eingaben sind nicht notwendig und damit nicht zu entschädigen; vgl. Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 95 N 27), da die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der Kindesvertretung aufzuerle- gen sind, denn diese musste als Rechtsanwältin um die Unzulässigkeit der Be- schwerde nach abgeschlossenem Verfahren bzw. der Berufung gegen ein unbe- gründetes Urteil wissen (Art. 108 ZPO), da für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Rechtsmitteleingabe vom 11. April 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 300.-- festge- setzt. 3. Der Kindesvertreterin wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Kindesvertreterin, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, auferlegt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten je unter Beilage eines Doppels von Urk. 40, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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