Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC190015-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 4. November 2019
in Sachen
A._____, Kläger / Gesuchsteller und Berufungskläger
gegen
B._____, Beklagte / Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames Begehren
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 18. März 2019; Proz. FE150008
Rechtsbegehren: (sinngemäss) Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden un- ter Beachtung der Teilvereinbarung vom 18. Januar 2019 und ansons- ten gerichtlicher Regelung der Scheidungsfolgen.
Urteil des Bezirksgerichtes: 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden. 2. Der Sohn C., geboren am tt.mm.2006, wird unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge der Parteien belassen. 3. Die Obhut für den Sohn C. wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Sohnes ist bei der Mutter. 4. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 18. Januar 2019 über die Scheidungsfolgen wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt:
" 1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe. 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung
a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für den Sohn C., geboren am tt.mm.2006, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Er- ziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Auf- enthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufent- haltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem El- ternteil und dem Kind hat. b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn C. beiden Parteien mit wech- selnder Betreuung zu übertragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Sohnes ist bei der Mut- ter.
c) Betreuungsregelung Die Parteien sprechen sich über die Betreuung des Sohnes untereinander ab, dabei sind insbesondere die jeweiligen Arbeitspläne der Parteien und die Wünsche des Kindes C._____ zu berücksichtigen. Können sie sich nicht einigen, erfolgt die Betreuung wie folgt: Betreuung des Kindes C._____ durch die Mutter: - in den geraden Kalenderwochen während insgesamt 4 Tagen unter Miteinbezug des Wochenendes und in den ungeraden Kalenderwochen während 3 Tagen; - in den geraden Jahren jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr und in den ungeraden Jahren jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; - in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag; - während der Hälfte der Schulferien, wobei die Mutter berechtigt ist, das Kind C._____ mindestens eine zusammenhängende Woche während der Sommerferien zu betreuen. Betreuung des Kindes C.______ durch den Vater: - in den ungeraden Kalenderwochen während insgesamt 4 Tagen unter Miteinbezug des Wochenendes und in den geraden Kalenderwochen während 3 Tagen; - in den ungeraden Jahren jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr und in den geraden Jahren jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; - in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit gerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag; - während der Hälfte der Schulferien, wobei der Vater berechtigt ist, das Kind C._____ mindestens eine zusammenhängende Woche während der Sommerferien zu betreuen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Besondere Ferienwünsche müssen der anderen Partei jeweils 3 Monate im Voraus angekündigt wer- den. 3. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten den Parteien je zur Hälfte angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Re- gelung informieren.
Weitere Scheidungsfolgen Über die weiteren Scheidungsfolgen soll das Gericht entscheiden." 5. Es wird vorgemerkt, dass die Erziehungsgutschriften mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten den Parteien je zur Hälfte angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichs- kassen über diese Regelung informieren. 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes C._____ folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, zu- züglich der hälftigen Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen für C., zu bezahlen: Fr. 768.– ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis am 31. Juli 2019 (wobei Fr. 89.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen); Fr. 1'027.– ab dem 1. August 2019 bis und mit 31. Dezember 2019 (wobei Fr. 89.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen); Fr. 982.– (Barunterhalt) ab dem 1. Januar 2020 bis und mit 31. März 2022; Fr. 1'009.– (Barunterhalt) ab dem 1. April 2022 bis zum ordentlichen Abschluss ei- ner angemessenen Ausbildung des Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus, zahl- bar an die Kindsmutter solange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 7. Die Parteien sind verpflichtet, für die Kosten von C. während der Zeit aufzu- kommen, in der er von ihnen jeweils betreut wird bzw. betreut worden ist. Die Par- tei, mit der C._____ jeweils die Ferien verbringt, hat die jeweiligen Kosten zu tra- gen. Die Gesuchstellerin kommt für die Krankenkassenprämie von C._____ auf. Der Gesuchsteller kommt für die Mobilitätskosten von C._____ auf. 8. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 300.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förde- rungsmassnahmen etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausseror- dentlichen Ausgaben geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechenden Ausgaben einstweilen allein; die ge- richtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin wie folgt nachehelichen Un- terhalt zu bezahlen: Fr. 653.– pro Monat ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis am 31. Juli 2019; Fr. 517.– pro Monat ab dem 1. August 2019 bis und mit 31. Dezember 2019; Fr. 455.– pro Monat ab dem 1. Januar 2020 bis und mit 31. März 2022; Fr. 508.– pro Monat ab dem 1. April 2022 bis und mit 31. März 2023. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 10. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 und 9 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: monatliches netto Erwerbseinkommen Gesuchsteller (inkl. 13. Monatslohn, inklusive Neben- einkünfte, exklusive Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): - ab Eintritt der Rechtskraft bis und mit 31. Dezember 2019: Fr. 6'045.– (75 % Pensum); - ab 1. Januar 2020 bis und mit 31. März 2022: Fr. 7'250.– (90 % Pensum); - ab 1. April 2022: Fr. 8'000.– (100 % Pensum).
monatliches netto Erwerbseinkommen Gesuchstellerin (inkl. 13. Monatslohn, inklusive Ne- beneinkünfte, exklusive Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): - ab Eintritt der Rechtskraft bis und mit 31. Dezember 2019: Fr. 3'177.– (75 % Pensum); - ab 1. Januar 2020 bis und mit 31. März 2022: Fr. 4'500.– (90 % Pensum); - ab 1. April 2022: Fr. 5'000.– (100 % Pensum).
Einkommen C._____: - beim Gesuchsteller: Fr. 125.–; - bei der Gesuchstellerin: Fr. 125.–.
Bedarf Gesuchsteller: - ab Eintritt der Rechtskraft bis und mit 31. Juli 2019: Fr. 3'181.– (dazu kommt ein 20 % erweiterter Bedarf des Gesuchstellers und der Gesuchstellerin bis zum 31. Juli 2019; Lehrabschluss des Sohnes D.; die Differenz zwischen der Summe der Einkommen des Gesuchstellers, der Gesuchstellerin und des Kindes C. und dem erweiterten Gesamtexistenzminimum des Gesuchstellers, der Gesuchstellerin und des Sohnes C._____ kommt bis 31. Juli 2019 dem Sohn D._____ zugute); - ab 1. August 2019 bis und mit 31. Dezember 2019: Fr. 3'143.–; - ab 1. Januar 2020 bis und mit 31. März 2022: Fr. 3'537.–; - ab 1. April 2022: Fr. 3'707.–.
Bedarf Gesuchstellerin: - ab Eintritt der Rechtskraft bis und mit 31. Juli 2019: Fr. 3'266.– (dazu kommt ein 20 % erweiterter Bedarf des Gesuchstellers und der Gesuchstellerin bis zum 31. Juli 2019; Lehrabschluss des Sohnes D.; die Differenz zwischen der Summe der Einkommen des Gesuchstellers, der Gesuchstellerin und des Kindes C. und dem erweiterten Gesamtexistenzminimum des Gesuchstellers, der Gesuchstellerin und des Sohnes C._____ kommt bis 31. Juli 2019 dem Sohn D._____ zugute); - ab 1. August 2019 bis und mit 31. Dezember 2019: Fr. 3'266.–;
Bedarf C._____ beim Gesuchsteller: - ab Eintritt der Rechtskraft bis und mit 31. Juli 2019: 785.–; - ab 1. August 2019 bis und mit 31. Dezember 2019: Fr. 705.–; - ab 1. Januar 2020: 735.–.
Bedarf C._____ bei Gesuchstellerin: - ab Eintritt der Rechtskraft bis und mit 31. Dezember 2019: 804.–; - ab 1. Januar 2020: 880.–. 11. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 und 9 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2019 von 101.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2020, dem Stand des In- dexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 101.7 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkom- men nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge ge- mäss Ziffer 9 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2019, berechtigt dies nicht zu ei- ner Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 12. Die Pensionskasse BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (Vertrag-Nr. ..., Vers.-Nr. 1) CHF 78'295.05 auf das Vorsorgekonto der Gesuchstel- lerin (AHV-Nr. 2) bei der E._____ zu überweisen. 13. Als Ausgleich für den Rückkaufswert der Lebensversicherung des Gesuchstellers bei der F._____ (Police ...) und der Säule 3a der Gesuchstellerin wird der Gesuch- steller verpflichtet, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 17'115.– innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. 14. Es wird festgestellt, dass die in der Liste act. 150/10 aufgelisteten Schmuckstücke den dort aufgeführten Personen zu Eigentum zustehen. Insbesondere wird davon Vormerk genommen, dass die Hochzeitskette der Gesuchstellerin gehört. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils die in der Liste act. 150/10 aufgeführten sieben
Goldringe herauszugeben. Sollte sich die Kette mit dem Anker im Besitz der Ge- suchstellerin befinden, hat sie diese ebenso innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils dem Gesuchsteller herauszugeben oder dem Gesuchsteller in- nert nämlicher Frist von 30 Tagen schriftlich zu bestätigen, dass sich die Kette mit Anhänger nicht in ihrem Besitz befindet. 15. Abgesehen davon behält jede Partei was sie zurzeit besitzt respektive was auf ih- ren Namen lautet. 16. Die abweichenden Anträge der Parteien werden abgewiesen. 17. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 16'200.– allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten
Berufungsanträge: des Berufungsklägers (vgl. act. 312 S. 2)
Der Entscheid vom 18. März 2019 sei in Ziffer 6, 9 und 10 aufzuheben; stattdessen seien diese Punkte wie folgt zu entscheiden: Ziffer 6 Die Gesuchsteller seien betreffend den anfallenden Kinder-Barunterhaltskosten in ihrem ei- genen Haushalt alleine unterhaltspflichtig, zusätzlich einer Zahlungspflicht betreffend Ge- sundheitskosten in die Verantwortung der Mutter und einer der Mobilitätskosten in die des Vaters; sowie mit einer hälftige Ausgleichszahlung der kantonalen Kinder- und Ausbildungs- zulage zu Lasten des Zulagenempfängers. Hat der Sohn bei Erreichen seiner Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so gilt für die Eltern die gesetzliche Regelung aus Art. 277 Abs. 2 ZGB.
Ziffer 9 Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden. Ziffer 10 "In Anlehnung an die gerichtliche Offizialmaxime, konkludent zum Entscheid."
der Berufungsbeklagten (vgl. act. 324 S. 2)
Es sei die Berufung des Berufungsklägers vom 24. Juni 2019 vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MWSt) zulasten des Berufungs- klägers.
Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. Die Parteien haben im August 1994 geheiratet. Sie haben drei gemeinsame Kinder, von denen zwei volljährig sind, nämlich die Ende Oktober 1994 geborene G._____ und der am tt. Juli 1996 geborenen D.. Das dritte Kind ist C., der am tt.mm.2006 geboren wurde (vgl. zum Ganzen act. 1A). Im Jahr 2012 trennten sich die Parteien. Die Berufungsbeklagte (fortan nur: die Beklagte) leitete darauf im November 2012 ein Eheschutzverfahren ein, in dem sich die Parteien am 9. Januar 2013 einigten. Im Urteil vom gleichen Tag wurde die entsprechende Vereinbarung genehmigt (vgl. act. 97/2/1 sowie act. 98/14). Im Oktober 2014 gelangte der Berufungskläger (fortan nur: der Klä- ger) an das Eheschutzgericht und beantragte eine Herabsetzung seiner im Januar 2013 vereinbarten Unterhaltsleistungen gegenüber der Beklagten. Am 21. Januar 2015 einigten sich die Parteien darüber sowie über weitere Punkte. Die Vereinba- rung wurde mit Urteil vom gleichen Tag genehmigt (vgl. act. 97/22). Ein Gesuch des Klägers, ihm die Berufungsfrist gegen das Urteil vom 21. Januar 2015 wieder herzustellen, wurde vom Obergericht am 10. April 2015 abgewiesen (vgl. act. 97/30).
chen Akten von Amtes wegen beigezogen worden waren, wurde dem Kläger Ge- legenheit gegeben, sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen und zu belegen. Mit Beschluss vom 20. August 2019 konnte dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Vorschusspflichten und Gerichtskosten) bewilligt werden und es wurde der Beklagten Frist angesetzt, um die Berufung schriftlich zu beantworten (vgl. act. 319). Die Beklagte reichte eine Berufungsantwort ein, stellte ihren eingangs wiedergegebenen Antrag zur Sache und ersuchte um Be- willigung der sog. umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege (act. 324). Mit Be- schluss vom 2. Oktober 2019 wurde vorgemerkt, dass das einzelrichterliche Urteil in den meisten Punkten in Rechtskraft erwachsen ist, der Beklagten die umfas- sende unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und dem Kläger die Berufungsantwort samt Beilagen zugestellt wird (vgl. act. 326). Darauf geschah nichts weiteres. Die Sache ist daher heute spruchreif. II. (Zur Berufung im Einzelnen) 1. - 1.1 Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Eröffnung eines Entscheides i.S. des Art. 308 ZPO schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Mit ihr können eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermessens, weshalb das Gesetz dies nicht eigens erwähnt. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind die entsprechenden Beanstandungen von der Berufung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (Begründungslast; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel können von ihr dabei nur noch in den Schranken von Art. 317 ZPO vorgetragen werden, und zwar auch in Verfahren, die erstinstanzlich noch der Untersuchungsmaxime sowie der Offizialmaxime unterstehen (vgl. dazu auch BGE 138 III 625). An die Begründung der Berufung werden bei Laien keine hohen Anforde- rungen gestellt. Immerhin muss die Begründung so beschaffen sein, dass der
loyale und verständige Leser unschwer und eindeutig verstehen kann, was nach Auffassung der Berufung führenden Partei am angefochtenen Entscheid falsch sein soll. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genü- gen den Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Soweit eine Berufung nicht oder nicht hinreichend be- gründet wurde, ist auf sie nicht einzutreten. Soweit die Berufung führende Partei hinreichende Beanstandungen vor- bringt, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und prüft sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt – sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entschei- des gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 m.w.H. sowie ZR 110/2011 Nr. 80). In Kinderbelangen gelten zudem der Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrund- satz. Bei der Begründung ihrer Entscheidung darf sich die Berufungsinstanz auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten las- sen. 1.2 Die Berufung ist ein reformatorisches Rechtsmittel. Sie muss deshalb nicht nur begründet werden, sondern ebenfalls einen materiellen Antrag (Antrag zur Sache) enthalten, aus dem hervorgeht, wie die Berufungsinstanz nach Auffas- sung der Berufung führenden Partei zu entscheiden hat; bei Laien wird kein for- meller Antrag verlangt, sondern genügt es, wenn sich ein Antrag zur Sache we- nigstens sinngemäss aus der Begründung ergibt. Fehlt es an einem solchen An- trag, ist auf die Berufung ebenfalls nicht einzutreten. 2. Beim einzelrichterlichen Urteil vom 18. März 2019 handelt es sich um einen Entscheid i.S. des Art. 308 ZPO, der mit Berufung angefochten werden kann. Der Kläger hat seine Berufung fristgerecht eingereicht. Die Berufungsschrift enthält Anträge zur Sache und eine Begründung. Einem Eintreten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen. 3. - 3.1 Der Kläger stellt mit seinen Berufungsanträgen das einzelgerichtliche Ur- teil nur soweit in Frage, wie es seine Unterhaltsverpflichtungen in Dispositivziffer 6 gegenüber C._____ und in Dispositivziffer 9 gegenüber der Beklagten regelt. Auf
diese Verpflichtung nimmt formal nicht nur die Dispositivziffer 10 des einzelge- richtlichen Urteils Bezug, worauf der Kläger richtig verweist, sondern ebenfalls die Dispositivziffer 11. Der Sache nach wurde darauf bereits im Beschluss vom 2. Oktober 2019 verwiesen (vgl. act. 326 Erw. 2) und sie wurden daher beide von der Vormerkung der Teilrechtskraft ausgenommen. Die Anordnungen des Einzel- richters in den Dispositivziffern 10 und 11 seines Urteils sind hier deshalb dann anzupassen, wenn sich im Ergebnis des Berufungsverfahrens an den Unterhalts- verpflichtungen des Klägers etwas ändert. Das ist nun zu prüfen. 3.2 - 3.2.1 Der Kläger vertritt mit seinen Berufungsanträgen den Standpunkt, er habe der Beklagten keine Unterhaltsleistungen zu erbringen, weder für C._____ noch für sie persönlich. Mit seiner Berufung (act. 312) macht er dazu im Wesentli- chen zweierlei geltend, das hier verknappt wiedergegeben wird. Zum ersten wirft er dem Einzelrichter vor, er habe in unrichtiger Rechtsanwendung sowie unrichti- ger Feststellung des Sachverhaltes (vgl. etwa a.a.O., S. 4, S. 10) sowohl die Leis- tungsfähigkeit der Beklagten als auch seine – des Klägers – eigene Leistungsfä- higkeit falsch ermittelt: Die der Beklagten sei wesentlich höher als vom Einzelrich- ter angenommen, seine sei wesentlich geringer (vgl. a.a.O., S. 4, 14). Der Einzelrichter sei daher zweitens bei der Bemessung des Kindesunter- halts und beim nachehelichen Unterhalt zu falschen Ergebnissen gekommen (vgl. a.a.O., S. 4–9, S. 14 ff.). Beim Kinderunterhalt stünde ihm – dem Kläger – eigent- lich ein Ausgleichsbetrag zu, auf den er aber verzichte. Ein Betreuungsunterhalt sei nicht geschuldet, könne gar kein Thema sein (vgl. a.a.O., S. 6). Art. 277 Abs. 1 ZGB sei zudem originär anzuwenden (vgl. a.a.O., S. 10). Nachehelicher Unterhalt sei nicht geschuldet; denn der nacheheliche Unterhalt lasse sich nicht mit dem ehelichen Unterhalt gleichsetzen. Während der Ehe gelebter gemeinsa- mer Standard bilde nur eine Obergrenze des gebührenden Unterhalts, es komme jedoch vorrangig darauf an, wie nach der Scheidung jeder Ehegatte seinen Le- bensunterhalt selber finanzieren könne und es sei dann die Leistungsfähigkeit je- des Ehegatten zu ermitteln. Dem sei der Einzelrichter nicht gefolgt, die Beklagte lebe heute besser als während der Ehe (vgl. a.a.O., S. 13 f.).
3.2.2 Der Kläger sieht sich überdies aufgrund der seiner Auffassung nach fal- schen Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung namentlich bei den Art. 125, Art. 276 Abs. 2, Art. 277 und Art. 285 Abs. 1 ZGB durch den einzelrich- terlichen Entscheid als Mann diskriminiert (vgl. a.a.O., S. 8, S. 11 f.) und er er- kennt Willkür (vgl. a.a.O., S. 8, 12, 17). Weiter rügt er eine Verletzung des Rechts auf Begründung, im Wesentlichen deshalb, weil er den Entscheid des Einzelge- richts nicht nachvollziehen könne (vgl. a.a.O., S. 9, 12, 17). 4. - 4.1 Der Einzelrichter hat sich in seinem Urteil mit der Frage des Unterhalts (vgl. act. 314, ab S. 8) und dabei insbesondere mit der Leistungsfähigkeit der Par- teien befasst, aber auch mit den beruflichen Perspektiven der Parteien sowie der mutmasslichen Entwicklung des noch nicht volljährigen Sohnes der Parteien. Er hat dabei jeweils dargelegt, von welchen Überlegungen er sich für seinen Ent- scheid leiten liess. Damit ist er seiner Pflicht zur Begründung nachgekommen. Dass der Kläger mit dem Ergebnis dieser Überlegungen vor allem hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts nicht einverstanden ist und dieses Ergebnis daher nicht nachvollziehen kann (vgl. etwa act. 312 S. 17), ändert daran nichts. Nichts daran ändert ebenso, dass der Kläger eine andere Sicht der Dinge und des Rechts ver- tritt als der Einzelrichter und der Kläger seine Sicht derjenigen des Einzelrichters als die richtige entgegenhält (vgl. etwa a.a.O., S. 10 f. S. 17). Denn es ist im Fol- genden erst noch zu prüfen, ob die Sicht der Dinge und des Rechts des Klägers zutrifft, gestützt auf die der Kläger geltend macht, der Einzelrichter habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht falsch angewendet, sowie inwie- weit die Berufung des Klägers hierzu hinreichend begründet ist (vgl. dazu vorn Erw. II/1.1). Klargestellt ist mit dieser Bemerkung immerhin, dass den auf den Vorwürfen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und falscher Rechtsanwendung fussenden weiteren Vorwürfen des Klägers zur Diskriminierung und zur Willkür keine wesentliche eigenständige Bedeutung zukommt, soweit sie sich nicht ohne- hin von den Erwägungen des angefochtenen Urteils entfernen bzw. allgemeine Kritik sind. Insofern erübrigt sich dazu Weiteres. 4.2 Der Einzelrichter erwog in seinem Entscheid zur Unterhaltsfrage vorweg, auf- grund der Regelung des Art. 13c bis SchlT ZGB sei die Frage anhand des neuen,
seit dem 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Rechts zu beurteilen, nachdem das Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rechts bereits hängig gewesen sei. Das ist richtig und wird in der Berufung (act. 312) denn auch nicht näher bean- standet (vgl. denn auch a.a.O., S. 16). Grundsätzlich zutreffend hat der Einzelrichter danach die rechtlichen Grund- lagen dargestellt, die für die Bestimmung des Kinderunterhalts sowie des nach- ehelichen Unterhalts massgeblich sind: Es sind das zum einen vor allem die Art. 276 und 285 ZGB und es ist das zum andern der Art. 125 ZGB (vgl. a.a.O., S. 8–12). Zur Vermeidung von Wiederholungen sind die entsprechenden Erwä- gungen des Einzelrichters hier nicht im Einzelnen nachzuzeichnen, sondern es ist auf sie zu verweisen. 4.2.1 Was den Unterhalt eines Kindes betrifft, ist an dieser Stelle verdeutlichend erstens beizufügen, dass der Art. 276 Abs. 2 ZGB die Eltern nicht verpflichtet, ir- gendwie je hälftig für ihre Kinder zu sorgen. Es ist vielmehr jeder Elternteil ver- pflichtet, "nach seinen Kräften" und damit auch nach seiner Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 285 Abs. 1 ZGB) für den Unterhalt der Kinder aufzukommen, wobei der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes anderen familienrechtlichen Unter- haltspflichten grundsätzlich vorgeht (vgl. Art. 276a Abs. 1 ZGB). Zu berücksichti- gen sind bei der Unterhaltsbestimmung auch die Einkünfte des Kindes und daher im Zeitpunkt der Unterhaltsbestimmung ebenso die künftige Entwicklung des Kin- des bzw. die Zunahme dessen Eigenverantwortlichkeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen konkreten Einzelfalls. Der elterliche Unterhalt ist zweitens durch das Tragen der Kosten bzw. Geld- leistung zu erbringen (sog. Barunterhalt), ferner durch Betreuung und die Erzie- hung des Kindes zu leisten, wobei zur Erziehung auch eine angemessene Ausbil- dung des Kindes gehört (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB). Soweit mit Geldleistung zum Unterhalt beizutragen ist, muss zuerst der Barunterhalt des Kindes abgedeckt werden, erst danach sind die allfälligen Kosten der Betreuung des Kindes abzu- gelten (wobei dem mit zunehmendem Alter des Kindes abnehmenden Betreu- ungsaufwand dann, wenn keine besonderen Verhältnisse vorliegen, schematisch Rechnung getragen werden darf). Dieser sog. Betreuungsunterhalt ist Teil des Kindesunterhaltes und auch dann geschuldet, wenn beide Eltern das Kind betreu-
en, sofern einem Elternteil aufgrund seiner Leistungsfähigkeit wegen der Betreu- ung des Kindes ein Eigenversorgungsmanko entsteht (sog. "Defizitmethode", die vom Lebenshaltungskostenansatz ausgeht; vgl. dazu BGE 144 III 377 E. 7.1.2.2). Weil der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Eltern ("jeder Elternteil nach sei- nen Kräften") stets Rechnung zu tragen ist, kann Betreuungsunterhalt als Kindes- unterhalt auch dann geschuldet sein, wenn beide Eltern ein noch nicht volljähriges oder auch danach auf Betreuung angewiesenes Kind im Wesentlichen gleich be- treuen (so zutreffend auch F OUNTOULAKIS, in: BSK-ZGB I, 6. A., Basel 2018, Art. 285 N 48). Drittens ist darauf hinzuweisen, dass die Unterhaltspflicht der Eltern an sich bis zur Volljährigkeit des Kindes dauert. Hat das Kind in diesem Zeitpunkt aller- dings die angemessene Ausbildung noch nicht abgeschlossen, besteht die Unter- haltspflicht der Eltern grundsätzlich weiter, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB). Es bleibt daher auch insoweit bei den eben geschilderten Grundsät- zen der Unterhaltsbestimmung. 4.2.2 Zum nachehelichen Unterhalt i.S. des Art. 125 ZGB ist anzumerken, dass dieser bei lebensprägenden Ehen, wie sie im Fall der Parteien vorliegt, nicht ein- fach die Abgeltung eines allfälligen ehebedingten Lebenshaltungskostenmankos eines Ehegatten bezweckt, sondern ebenso den Ausgleich ehebedingter Nachtei- le (vgl. dazu insbes. Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), die bei einem Ehegatten ent- standen sind, durch den anderen Ehegatten. Dazu gehört auch die Sicherstellung einer angemessenen Altersvorsorge (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Dieser Ausgleich ist in aller Regel durch eine Rentenleistung zu bewerkstelligen, indes nicht, weil das sachlich zwingend erforderlich wäre, sondern weil der Gesetzgeber das – wohl aus praktischen Überlegungen – so wollte. An die Stelle einer Rente kann daher ebenso eine Abfindung treten, wenn besondere Umstände das rechtfertigen. Sol- che besonderen Umstände sind etwa dann gegeben, wenn der ausgleichspflichti- ge Ehegatte über ein Vermögen verfügt, das eine angemessene Kapitalleistung gestattet, und die Kapitalleistung z.B. mit Blick auf die Zukunft des ausgleichsbe- rechtigten Ehegatten (objektiv) sinnvoll erscheint oder dieser das wünscht.
Der Kläger bringt in seiner Berufung (act. 312, vgl. dort insbes. S. 5 f., S. 15 f.) nichts vor, was die im Übrigen zutreffende Festsetzung der hier noch massgeblichen Perioden durch den Einzelrichter ernsthaft in Frage stellten könnte – der 2006 geborene C._____ wird erst im Jahr 2022 das 16. Altersjahr vollendet haben (und nicht im Jahr 2020; vgl. aber a.a.O., S. 5). 5.2 Der Einzelrichter hat für jede dieser drei Perioden den Bedarf der Parteien so- wie von C._____ je Elternteil festgesetzt bzw. abgeschätzt, letzteres weil die Par- teien C._____ wechselnd betreuen. Den jeweiligen Bedarf und die einzelnen Be- darfspositionen hat der Einzelrichter zudem ausführlich erläutert (vgl. act. 314 S. 24 ff.) sowie in einer tabellarischen Übersicht dargetan (vgl. a.a.O., S. 24, 26, 28 f.). Der Kläger befasst sich in seiner Berufung damit nicht näher, bringt m.a.W. keine fassbaren Beanstandungen vor. Es bleibt deshalb beim Bedarf der Parteien und von C., wie ihn der Einzelrichter festgelegt hat, zumal beim Bedarf von C. nichts ersichtlich ist , was zu einem anderen Ergebnis führen müsste. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang immerhin noch, dass die Ermittlung eines künftigen Bedarfs bezogen auf unterschiedliche künftige Perioden stets mit Annahmen operiert, deren Stichhaltigkeit sich zwangsläufig erst in der Zukunft er- weisen wird. Gleiches gilt für die Ermittlung inskünftig in bestimmten Perioden er- zielbarer Einkünfte. Diesen Ermittlungen und den darauf fussenden Berechnun- gen, die Gesetzgeber und höchstrichterliche Rechtsprechung vom Scheidungsge- richt verlangen – was der Kläger übergeht, wenn er darauf verweist, niemand wis- se, was in fünf Jahren sein werde (vgl. act. 312 S. 10) –, haftet daher sachgege- ben immer ein spekulatives Element an, das durchaus an Kaffeesatzleserei erin- nern darf, ganz abgesehen davon, dass die Ermittlungen und Berechnungen in Bezug auf zumutbares Erwerbseinkommen auch noch im Hypothetischen verhar- ren. Das gebietet es vernünftigerweise, sich mit ungefähren Werten zu begnügen. 5.3 Befasst hat sich der Einzelrichter auch mit dem Einkommen von C._____ (vgl. act. 314, dort etwa S. 18). Er beschränkte dieses vorläufig auf die Kinderzulagen. Auch das beanstandet der Kläger mit seiner Berufung nicht näher. Es bleibt somit dabei.
5.4 - 5.4.1 Mit der Leistungsfähigkeit der Beklagten hat sich der Einzelrichter ins- besondere auf S. 18 f. seines Urteils (act. 314) befasst und die Ergebnisse des Beweisverfahrens zur bisherigen beruflichen Tätigkeit der Beklagten einbezogen. Er kam im Wesentlichen zum Ergebnis, die Beklagte habe nie eine Tätigkeit in ei- nem 60 % übersteigenden Umfang ausgeübt (vgl. a.a.O.). Im Jahr 2017 habe sie monatlich (13. Monatslohn inbegriffen) Fr. 2'542.- verdient. Danach erwog der Einzelrichter im Wesentlichen, für die Beklagte sei in der Übergangsphase bis Ende 2019, welche an die Regelungen im Massnahmenent- scheid anknüpfe, eine Erwerbstätigkeit von 75 % zumutbar (vgl. a.a.O., S. 18). Für die Zeit danach bis zum 31. März 2022 sei der Beklagten gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Betreuung zu 50 % aufgrund des Alters von C._____ ein Arbeitspensum im Umfang von 90 % anzurechnen. Ab dem 1. April 2022, wenn C._____ das 16. Altersjahr erreicht habe, sei eine Be- schäftigung zu 100 % anzurechnen (vgl. a.a.O., S. 18/19). Der Einzelrichter rech- nete der Beklagten für die erste Phase (ab Rechtskraft des Scheidungspunktes bis Ende 2019) daher im Anschluss an den Massnahmenentscheid und gestützt auf das 2017 erzielte Einkommen ein monatliches Einkommen von Fr. 3'177.- an (vgl. a.a.O., S. 19). Das bislang erzielte Einkommen der Beklagten erachtete der Einzelrichter hingegen nicht mehr als taugliche Grundlage für eine Einkommens- schätzung für die Periode vom 1. Januar 2020 bis Ende März 2022. Er erachtete die Annahme der Beklagten, bei einem 100 %-Pensum könne ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 5'600.- erzielt werden, als realistisch. Das führe unter Einrech- nung des 13. Monatslohns zu einem Einkommen von brutto Fr. 6'066.- je Monat bzw. zu einem monatlichen Nettoeinkommen (inklusive BVG-Abzüge und exklusi- ve Familien-, Kinder- und /oder Ausbildungszulagen) von Fr. 4'500.-. Für die Zeit ab dem 1. April 2022 sei gestützt auf diese Annahmen von einem entsprechenden monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'000.- auszugehen. Ein mögliches monatli- ches Einkommen der Beklagten von bis zu Fr. 7'000.-, wie es der Kläger behaup- tet habe und das Gegenstand des Beweissatzes I/5 war, sei nicht belegt (vgl. a.a.O., S. 19). 5.4.2 Der Kläger geht in seiner Berufung (act. 312) auf diese Erwägungen des Einzelrichters nicht näher ein; er befasst sich insbesondere nicht mit den Überle-
gungen, welche den Einzelrichter bewogen, Berechnungen zu drei Phasen aufzu- stellen (siehe auch vorn Erw. II/5.1). Insoweit ist seine Berufung nicht hinreichend begründet und es erübrigt sich dazu weiteres (vgl. vorn Erw. II/1.1). Der Kläger macht allerdings geltend, die Beklagte verdiene mehr als vom Einzelrichter angenommen und könne auf jeden Fall bei einem Pensum von 90 % monatlich brutto Fr. 7'503.- verdienen, weshalb ihr ein entsprechendes Einkom- men anzurechnen sei (vgl. act. 312 S. 4). Er verweist dazu vor allem auf die Voll- zugsverordnung zum Personalgesetz des Kantons Zürich (LS 177.111) und deren Anhang (vgl. auch act. 313/2), aus denen sich ergebe, dass eine in der Lohnklas- se 15 und Lohnstufe 16 eingereihte Arbeitsagogin ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 90'043.- erzielt. Daraus schliesst der Kläger auf ein von der Beklagten er- zielbares und ihr daher anzurechnendes (Netto-)Einkommen von monatlich Fr. 6'500.- (vgl. act. 312 S. 4 f., S. 14 f.). Das ist allerdings nur schon insofern fal sch, als das auf 12 Monate umgerechnete monatliche Bruttoeinkommen bei ei- nem Jahreslohn von Fr. 90'043.- und bei einem Beschäftigungsgrad von 90 % nicht bei Fr. 7'503.- liegt, sondern bei rund Fr. 6'753.-. Das monatliche Nettoein- kommen (inklusive BVK-Abzug) beläuft sich daher nicht auf die vom Kläger be- haupteten Fr. 6'500.-, sondern auf rund Fr. 5'600.-. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte könne ein monatliches Einkom- men von rund Fr. 7'000.- erzielen und es sei ihr daher ein solches anzurechnen, stellt überdies eine blosse Wiederholung seines vom Einzelrichter verworfenen Standpunktes dar. Zur Begründung der Berufung genügt das nicht (vgl. vorn Erw. II/1.1). Hinzu kommt, dass die Behauptung des Klägers auch noch haltlos im Wortsinn ist: Der Kläger begründet mit keinem Wort, wie er zu einem Lohn kommt, der auf einer Einreihung der Stelle in der Lohnklasse 15 basiert und wes- halb in dieser Klasse gerade die Lohnstufe 16 massgeblich sein soll. Und er be- hauptet ebenfalls nicht, es sei ein Leichtes, heutzutage eine solche Stelle beim Kanton Zürich oder einem Arbeitgeber, der dessen Besoldungsregime übernom- men hat, mit einem Pensum von 90 % oder gar 100 % zu erlangen. Auch insoweit ist die Berufung unbegründet. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich an sich der Hin- weis, dass Arbeitsagogen beim Kanton nicht per se nach der Lohnklasse 15 be- soldet werden, sondern dass für die Besoldung dieser Berufsgruppe die Lohnklas-
sen 14 und 15 zur Verfügung stehen, von denen jede neben zwei Anlaufstufen noch weitere 29 Lohnstufen ausweist. Die Einreihung in eine Klasse ist abhängig vom Stellenbeschrieb und den mit einer konkreten Stelle verbundenen Verant- wortlichkeiten (vgl. § 2 der Vollzugsverordnung) sowie von der Aus- und Weiter- bildung und der beruflichen Erfahrung beim Stellenantritt. Analoges gilt für die Einstufung innerhalb einer Klasse. Je höher die Verantwortlichkeiten und die Aus- bildung, je mehr an Weiterbildung und beruflicher Erfahrung vorhanden sind, des- to höher ist die Einstufung. Die Beklagte hat eine dreijährige Ausbildung als Ar- beitsagogin unbestrittenermassen Mitte 2018 abgeschlossen. Über viel Berufser- fahrung als Arbeitsagogin verfügt sie daher nicht. Beim von ihr erlangten Ab- schluss handelt es sich zudem nicht um einen Diplomabschluss, sondern um ei- nen mit Zertifikat. Ein Diplomabschluss erforderte eine zusätzliche Ausbildung (vgl. act. 324 S. 4). Auch das übergeht der Kläger mit seiner nicht hinreichend begründeten Behauptung, der Beklagten sei bei einem Pensum von 90 % ein monatliches Einkommen von rund Fr. 7'000.- brutto bzw. Fr. 6'500.- netto anzu- rechnen. Keine Stütze findet diese Behauptung des Klägers schliesslich in den von der Beklagten mit der Berufungsantwort eingereichten Unterlagen zu ihrem Einkommen, das sie seit dem 1. Juni 2019 an einer neuen Stelle erzielt (vgl. act. 325/1–5). Bei einem Pensum von 90 % erzielte sie ein jährliches Bruttoein- kommen von gerundet Fr. 61'959.- (vgl. dazu act. 325/1, Blatt 1), was unter Be- rücksichtigung der Sozialabzüge von 7.974 % sowie der BVG-Leistungen (vgl. dazu beispielhaft act. 325/5) zu einem monatlichen Nettoeinkommen inklusive 13. Monatslohn von rund Fr. 4'500.- führte. Das entspricht dem vom Einzelrichter angenommenen Wert bei einem Pensum von 90 %. Die Berufung erweist sich so- mit auch insoweit als unbegründet. Tatsächlich liegt das Einkommen der Beklag- ten rund Fr. 1'000.- tiefer und bewegt sich damit etwas über dem vom Einzelrich- ter für die Übergangsphase angenommenen Wert. Das bietet mit Blick darauf, dass der Kläger selbst nicht geltend macht, es sei aktuell ohne weiteres möglich, als Arbeitsagogin mit wenig Berufserfahrung und ohne Diplomabschluss eine An- stellung in einem Pensum von 90 % zu erlangen, ferner mit Blick auf die nunmehr sehr kurze Dauer der Übergangsphase sowie das tatsächliche Einkommen, das die Beklagte ab dem 1. Januar 2020 erzielen wird, keinen sachlich begründeten
Anlass zu einer Korrektur, zumal die Beklagte das einzelrichterliche Urteil mit ihrer Berufungsantwort nicht in Frage stellt und lediglich auf Abweisung der Berufung hält. Ein solcher Anlass ist auch sonst – namentlich unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses – nicht ersichtlich. Es bleibt somit bei den (hypothetischen) Ein- kommen der Beklagten, die der Einzelrichter ermittelt bzw. für die Zukunft ge- schätzt hat. 5.5 - 5.5.1 Zur Leistungsfähigkeit des Klägers hielt der Einzelrichter in seinem Ur- teil im Wesentlichen fest (vgl. act. 314 S. 14 f., S. 16–18), der gesunde Kläger ha- be im Wissen um seine Unterhaltsverpflichtungen für minderjährige Kinder seine frühere Anstellung bei der I._____ (...) als Pflegefachmann HF in einem Pensum von 90 % ohne Not, sondern eigenmächtig per 31. August 2016 gekündigt und danach seine aktuelle Stelle beim Zentrum ... in Winterthur mit einem Beschäfti- gungsumfang von noch 61.54 % angetreten. Er habe damit darauf verzichtet, sei- ne Erwerbskraft voll auszunützen, und zwar eigenmächtig, weil im Kündigungs- zeitpunkt eine Änderung der Betreuungsregelung kein Thema gewesen sei und die Parteien dazu auch keine Vereinbarung getroffen hätten. Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung berechtige ein solches letztlich rechts- missbräuchliches Vorgehen für sich allein keine Herabsetzung der Unterhaltsbei- träge (vgl. a.a.O., S. 15 und S. 17). Der Kläger habe vorgebracht, er verdiene nun noch monatlich Fr. 5'200.- (vgl. act. 314 S. 16); aufgrund der eingereichten Unter- lagen verdiene er unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns, aber ohne Kin- derzulagen, monatlich netto gerundet Fr. 4'960.-. Hinzu komme ein geringes Ein- kommen aus seiner Tätigkeit als Dolmetscher (vgl. a.a.O.). Seit September 2018 absolviere der Kläger eine Ausbildung an der PH in Zürich, die er im Frühling 2021 beendigen werde. Nach eigenen Angaben werde er dann als Berufsschul- lehrer in seiner gegenwärtigen Anstellung verbleiben und ein monatliches Brutto- einkommen von Fr. 9'000.- zuzüglich 13. Monatslohn erzielen (vgl. act. 314 S. 16). Weiter erwog der Einzelrichter – wie im Zusammenhang mit der Leistungsfä- higkeit der Beklagten –, der Kläger betreue C._____ nun zu 50 %. Die Parteien hätten jedoch jahrelang die 10/16-Regel gelebt, was es rechtfertige, für eine kurze Übergangsfrist bis Ende 2019 daran festzuhalten. Das führe zu einem zumutba-
ren Pensum von 75 % sowie einem anrechenbaren monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'045.- (Ausgangswert Fr. 4'960.-; 13. Monatslohn inbegriffen, Kinderzula- gen exklusive). Für die nachfolgende Periode bis 31. März 2022 sei dem Kläger jedoch aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 144 III 481) ein Pensum von 90 % anzurechnen und damit ein monatliches Nettoeinkom- men von Fr. 7'250.-. (vgl. a.a.O., S. 17). Für die Zeit ab 1. April 2022 bis C._____ seine Ausbildung abgeschlossen habe, betrage das zumutbare Pensum 100 %. Für diese Zeit erachtete der Einzelrichter aufgrund mehrerer Überlegungen, auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist, ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'000.- als realistisch, in dem der 13. Monatslohn und die Abzüge für AHV/IV, BVK usw. berücksichtig sind (vgl. a.a.O., S. 17/18). 5.5.2 Der Kläger setzt diesen Erwägungen in seiner Berufung letztlich einzig ent- gegen, er erziele aufgrund seiner Anstellung als Lehrbeauftragter einen Lohn von monatlich Fr. 4'760.- (netto) und die Beklagte sei in der Lage, ein monatliches Bruttoeinkommen von rund Fr. 7'500.- zu erzielen (vgl. act. 312 S. 4 f. S. 14). Letzteres ist, wie vorhin gesehen, falsch und Ersteres ebenso: Das vom Kläger mit der Berufung ins Recht gelegte Zusatzblatt zum Lohnausweis (act. 313/3, Blatt 3) belegt nämlich einen Nettojahreslohn (ohne Familienzulagen) von Fr. 60'384.65, was einem monatlichen Nettolohn von Fr. 5'032.- (ohne Familien- zu lagen) entspricht. Die mit act. 313/3 ebenfalls mit der Berufung ins Recht geleg- te Lohnabrechnung für Januar 2019 belegt einen Nettomonatslohn von gerundet Fr. 4'662.-, in dem der Anteil des 13. Monatslohns allerdings noch nicht einbe- rechnet ist. Mit diesem Anteil beläuft sich das monatliche Nettoeinkommen auf rund Fr. 5'050.- bei einem Pensum von 61.54 %. Hinzu kommen die Einkünfte aus Übersetzungstätigkeit. Dass er dieser Tätigkeit nicht mehr nachgeht, behaup- tet der Kläger in der Berufung nämlich nicht. Die Berufung ist insoweit unbegrün- det. Mit den einzelrichterlichen Erwägungen zum Stellenwechsel im Jahr 2016, zur damit verbundenen eigenmächtigen freiwilligen Herabsetzung des Erwerbs- einkommens durch den Kläger und zu den sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen beim Kindesunterhalt bis zur Volljährigkeit von C._____ befasst sich der Kläger in der Berufung nicht näher, sondern er übergeht sie: Er legt nicht dar, in-
wiefern die Erwägungen falsch sein sollen, stellt insbesondere nicht in Abrede, dass er seit 2016 mit höherem Pensum als dem von rund 62 % ein höheres Ein- kommen hätte erzielen können, wenn er gewollt hätte, und damit seine Leistungs- fähigkeit gewollt nicht ausnützte bzw. ausnützt; ebenfalls nicht in Abrede stellt er, dass er heute bzw. ab 2020 an einer anderen Stelle mit höherem Pensum einen höheren Lohn erzielen könnte, wenn er das wollte. Die Berufung erweist sich auch insoweit als unbegründet. Unbeanstandet geblieben sind zudem die einzel- richterlichen Berechnungen des dem Kläger zumutbaren Einkommens, weshalb es dabei bleibt (vgl. zudem vorn Erw. II/5.2). Im Zusammenhang mit dem hier in- teressierenden Thema findet sich auch sonst in der Berufung nichts von Belang. Die Berufung erweist sich daher, soweit es um die Leistungsfähigkeit des Klägers und das ihm zumutbare Erwerbseinkommen geht, als unbegründet, so- weit sie überhaupt hinreichend begründet ist. Auch sonst ist nichts zu sehen, was es gebieten würde, dem Kläger abweichend vom angefochtenen Urteil ein gerin- geres Einkommen anzurechnen. 5.6 - 5.6.1 Für jede hier (noch) massgebliche Periode (vgl. dazu vorn Erw. II/5.1) ermittelte der Einzelrichter danach in einer Gesamtsicht, welche der unterschiedli- chen Leistungsfähigkeit der Parteien (vgl. vorn Erw. II/4.2.1) ebenso Rechnung trägt wie den unterschiedlichen Bedarfskosten, wie der Bedarf von C._____ zu decken und wie allfälliger Überschuss bzw. ein Manko nach welchen Kriterien zu verteilen bzw. zu tragen ist (vgl. act. 314 S. 25 f., 27 f. und 29 f., S. 31 f.). Dabei wies er auch auf die Funktion des von ihm anderweitig bereits erörterten Betreu- ungsunterhaltes hin (vgl. a.a.O., S. 25). Der Kläger geht auf die Erwägungen des Einzelrichters und dessen detaillierte Berechnungen in der Berufung nicht ein (vgl. act. 312 S. 5 f.). Er setzt den Erwägungen des Einzelgerichts lediglich seine Sicht der Dinge gegenüber, die auf – wie in den Erw. II/5.4 und 5.5 dargetan – unzutref- fenden Prämissen namentlich zum Einkommen der Parteien beruht und ihn dazu führten, die Prüfung des Betreuungsunterhaltes für überflüssig zu halten. Die Be- rufung ist insoweit sachlich unbegründet geblieben. Das für den Betreuungsunterhalt rechtlich Massgebliche, an das sich der Einzelrichter hielt, wurde ebenfalls schon dargelegt (vgl. vorn Erw. II/4.2, insbes. 4.2.1), weshalb sich hier Weiteres dazu erübrigt und es beim Bemerken bleiben
kann, dass der Kläger das verkennt. Die Berufung erweist sich folglich auch inso- weit als unbegründet und damit insgesamt, soweit der Kläger mit ihr seine Ver- pflichtung zu Unterhaltsleistungen für C._____ in Frage stellt. Anlass für Korrekturen am einzelrichterlichen Urteil, die im Interesse des Kindes liegen würden, besteht ebenfalls keiner und es bleibt in diesem Punkt beim angefochtenen Urteil. 5.6.2 Mit den einzelrichterlichen Berechnungen nachehelichen Unterhalts, die pa- rallel zum Kinderunterhalt vorgenommen wurden (vgl. act. 312 S. 25, S. 27 f., S. 29 f., S. 32 f.), befasst sich der Kläger in der Berufung ebenfalls nicht näher (vgl. act. 312 S. 13 ff.). Im Wesentlichen stellt er sich auf den Standpunkt, die Be- klagte könne aufgrund des ihr – nach seiner Meinung – anzurechnenden Ein- kommens von monatlich Fr. 7'503.- selber für sich sorgen, lebe sie doch damit weit über dem gebührenden Standard (vgl. a.a.O., S. 14). In Erw. II/5.4 wurde be- reits dargelegt, dass dieser Standpunkt des Klägers unbegründet ist . Weiteres dazu erübrigt sich daher an dieser Stelle. Nicht zu beanstanden ist mit Blick auf das vorhin in Erw. II/4.2.2 Dargelegte die Auffassung des Einzelrichters, der Kläger schulde nachehelichen Unterhalt auch deshalb, weil er mit der eigenmächtigen freiwilligen Reduktion seines Ein- kommens im Vorsorgebereich der Beklagten eine von dieser nicht verschuldete Lücke geschaffen habe, die es auszugleichen gelte (vgl. act. 314 S. 33). Wenn der Kläger dagegen vorbringt, die Frage der Schuld bilde seit dem Jahr 2000 kei- ne Rechtsfrage mehr (vgl. act. 312 S. 16), geht das an der Sache vorbei. Mit sei- nen Behauptungen, die Parteien hätten bereits im Jahr 2012 das Wechselmodell vereinbart und die Beklagte habe daher seiner "Arbeits- und Erwerbsreduktion lo- gisch zugestimmt" (a.a.O.), diese Reduktion habe er zudem nicht freiwillig, son- dern aus gesundheitlichen Gründen und wegen des Betreuungsbedarfs des Soh- nes vorgenommen (vgl. a.a.O.), übergeht der Kläger die zutreffenden anderslau- tenden einzelrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen, namentlich auch die Ergeb- nisse des einzelrichterlichen Beweisverfahrens zum Stellenwechsel im Jahr 2016, auf die bereits vorhin hingewiesen wurde. Diese Ergebnisse stützten sich übri- gens nicht zuletzt auf die eigenen Aussagen des Klägers ab, worauf der Einzel-
richter hinwies (vgl. act. 314 S. 14 f.). Mit unzutreffenden Behauptungen lässt sich ein Standpunkt nicht stichhaltig begründen. Weiteres erübrigt sich somit. Auch sonst findet sich in der Berufung nichts, was in Bezug auf den nach- ehelichen Unterhalt zu einem vom einzelrichterlichen Urteil abweichenden Ergeb- nis führen müsste. Hervorzuheben ist lediglich noch einmal, dass die Ehe der Par- teien lebensprägend war und aufgrund des von den Parteien übereinstimmend Gewollten die Betreuung der drei Kinder vor allem der Beklagten oblag. Sie war deshalb über längere Zeit nicht in der Lage, selbst für eine angemessene Alters- vorsorge aufzukommen, während dem der Kläger nach eigenem Bekunden mit den Erwerbseinkommen der Parteien durchgehend die Eltern in Sri Lanka unter- stützte (vgl. act. 312 S. 14). Es bleibt damit auch in diesem Punkt beim angefoch- tenen Urteil. 6. Im Ergebnis der vorstehenden Erwägungen ist die Berufung insgesamt unbe- gründet und daher abzuweisen. Das führt – wie bereits in Erw. II/5.1 erwähnt – zu einem Sachurteil, welches sachgemäss die Dispositivziffern 6, 9–11 des einzel- richterlichen Entscheid bestätigt und die bis heute geltenden, vom Einzelrichter vorsorglich getroffenen Unterhaltsregelungen ersetzt. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend bleibt es bei der vom Einzelrichter in den Dispositivziffern 18 und 19 seines Urteils getroffenen Kosten- und Entschädigungsregelungen, und es sind diese zu bestätigen. Der Klarheit halber ist hier nochmals festzuhalten, dass Dispositivziffer 17 des einzelrichterli- chen Urteils (Festsetzung der Entscheidgebühr) gemäss Beschluss der Kammer vom 2. Oktober 2019 (act. 326) bereits in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb sich hier Weiteres erübrigt. 2. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens hat ausgangsgemäss (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) der Kläger zu tragen. Es sind ihm daher die Gerichtskosten aufzuerlegen und er ist zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Weil Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschliesslich Unter-
haltsleistungen waren, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, deren Streitwert sich auf wenigstens rund Fr. 47'000.- beläuft. Die Entscheidgebühr ist daher gemäss § 11 Abs. 1–2 GebV OG anhand des § 4 GebV OG zu bemessen. Zu berücksichtigen ist, dass die Sache keine rechtlichen Schwierigkeiten bot und sich der Aufwand in Grenzen hielt; dem Herabsetzungsgrund § 4 Abs. 3 GebV OG ist gebührend Rechnung zu tragen. Bei der Liquidation der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger für das Berufungsverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt wurde. Die Parteientschädigung, von deren Leistung die unentgeltliche Rechtspfle- ge nicht befreit (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO), ist vorab gemäss § 13 Abs. 1 Anw- GebV anhand des § 4 AnwGebV zu bemessen, analog zur Entscheidgebühr. Die Grundgebühr ist sodann gestützt auf § 13 Abs. 2 AnwGebV herabzusetzen, weil diese Bestimmung berücksichtigt (vgl. auch § 12 Abs. 3 AnwGebV), dass die Be- klagte bereit im einzelrichterlichen Verfahren anwaltlich vertreten war und ihr Ver- treter (anders als das Berufungsgericht) mit der Streitsache daher bereits vertraut war. Die Mehrwertsteuer von 7.7 % ist zudem zu ersetzen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Der Kläger und Berufungskläger wird verpflichtet, der Beklagten und Beru- fungsbeklagten an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes C._____ folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich der hälftigen Fami- lien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen für C._____, zu bezahlen: – Fr. 1'027.– bis und mit 31. Dezember 2019 (wobei Fr. 89.– auf den Be- treuungsunterhalt entfallen); – Fr. 982.– (Barunterhalt) ab dem 1. Januar 2020 bis und mit 31. März 2022; – Fr. 1'009.– (Barunterhalt) ab dem 1. April 2022 bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes, auch über die
Mündigkeit hinaus, zahlbar an die Beklagte und Berufungsbeklagte so- lange C._____ in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt beziehungsweise keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Der Kläger und Berufungskläger wird verpflichtet, der Beklagten und Beru- fungsbeklagten wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen: – Fr. 517.– pro Monat bis und mit 31. Dezember 2019; – Fr. 455.– pro Monat ab dem 1. Januar 2020 bis und mit 31. März 2022; – Fr. 508.– pro Monat ab dem 1. April 2022 bis und mit 31. März 2023. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats an die Beklagte und Berufungsbeklagte zu bezahlen. 4. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 und 3 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: monatliches netto Erwerbseinkommen Kläger (inkl. 13. Monatslohn, inklusive Ne- beneinkünfte, exklusive Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): - bis und mit 31. Dezember 2019: Fr. 6'045.– (75 % Pensum); - ab 1. Januar 2020 bis und mit 31. März 2022: Fr. 7'250.– (90 % Pensum); - ab 1. April 2022: Fr. 8'000.– (100 % Pensum).
monatliches netto Erwerbseinkommen Beklagte (inkl. 13. Monatslohn, inklusive Nebeneinkünfte, exklusive Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): - bis und mit 31. Dezember 2019: Fr. 3'177.– (75 % Pensum); - ab 1. Januar 2020 bis und mit 31. März 2022: Fr. 4'500.– (90 % Pensum); - ab 1. April 2022: Fr. 5'000.– (100 % Pensum).
Einkommen C._____: - beim Kläger: Fr. 125.–; - bei der Beklagten: Fr. 125.–.
Bedarf Kläger: - bis und mit 31. Dezember 2019: Fr. 3'143.–; - ab 1. Januar 2020 bis und mit 31. März 2022: Fr. 3'537.–; - ab 1. April 2022: Fr. 3'707.–.
Bedarf Beklagte: - bis und mit 31. Dezember 2019: Fr. 3'266.–; - ab 1. Januar 2020 bis 31. März 2022: Fr. 3'820.–; - ab 1. April 2022: Fr. 3'990.–.
Bedarf C._____ beim Kläger: - bis und mit 31. Dezember 2019: Fr. 705.–; - ab 1. Januar 2020: 735.–.
Bedarf C._____ bei der Beklagten: - bis und mit 31. Dezember 2019: Fr. 804.–; - ab 1. Januar 2020: Fr. 880.–.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 und 3 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2019 von 101.8 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2020, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 101.8 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 3 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Oktober 2019, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 6. Die Dispositivziffern 18 und 19 des Urteils vom 18 März 2019 des Bezirksge- richtes Andelfingen, Einzelrichter o.V., werden bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.-- festgesetzt, dem Kläger und Berufungskläger auferlegt, jedoch aufgrund der bewilligten un- entgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachzahlungspflicht des Klägers und Berufungsklä- gers gemäss Art. 127 ZPO. 8. Der Kläger und Berufungskläger wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beklagten und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 2'450.- (Mehrwertsteuerersatz von 7.7 % ist in die- sem Betrag enthalten) zu bezahlen. 9. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien sowie das Bezirksgericht Andelfingen, Einzelrichter o.V. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch versandt am: