Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC200003-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, und Dr. L. Hunziker Schnider, Oberrichter Dr. M. Kriech und Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 2. März 2020
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____,
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 5. Dezember 2019 (FE110156-G)
Rechtsbegehren: (Urk. 487 S. 5 f.) „Zu 6.4.15.1: Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin sämtliche ab 13. Oktober 2011 ausgestellten Be- lege zukommen zu lassen, welche Aufschluss über Wertveränderungen, Kosten, Ausschüttungen und Ka- pitalrückzahlungen und Verkauf von Anteilen am C., Credit Partner Offshore Feeder geben. Zu 6.4.15.2: Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin einen nach Auskunftserteilung gemäss Ziff. 6.4.15.1 noch definitiv zu beziffernden Betrag jedoch mindestens CHF 278‘232.– zu bezahlen (Feld L35). Zu 6.4.16: Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin sämtliche ab 13. Oktober 2011 ausgestellten Be- lege zukommen zu lassen, welche Aufschluss über den Wertveränderungen, Kosten, Ausschüttungen und Kapitalrückzahlungen und Verkauf von Anteilen am D. Investor II Executive Fund geben. Der Ge- suchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ei- nen nach Auskunftserteilung noch definitiv zu bezif- fernden Betrag von mindestens CHF 339‘822.– zu be- zahlen (Feld L38). Zu 6.4.17: Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin sämtliche ab 13. Oktober 2011 ausgestellten Be- lege zukommen zu lassen, welche Aufschluss über den Wertveränderungen, Kosten, Ausschüttungen und Kapitalrückzahlungen und Verkauf von Anteilen D._____ Investor III Executive Fund geben. Der Ge- suchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ei- nen nach Auskunftserteilung noch definitiv zu bezif- fernden Betrag von mindestens CHF 466‘982.– zu be- zahlen (Feld L40). Zu 6.4.18: Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin ab 13. Oktober 2011 ausgestellten Belege zu- kommen zu lassen, welche Aufschluss über den Wert- veränderungen, Kosten, Ausschüttungen und Kapital- rückzahlungen und Verkauf von Anteilen am E._____ L.P. geben. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen nach Auskunftserteilung noch definitiv zu beziffernden Betrag, jedoch mindestens CHF 108‘981.– zu bezahlen (Feld L42). ... Zu 6.4.25: Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem
vorzeitigen Verkauf der 23‘568 H._____-Aktien mitzu- teilen. Im Weiteren sei der Gesuchsteller zu verpflich- ten, der Gesuchstellerin einen noch zu beziffernden Betrag, mindestens jedoch CHF 66‘667.– zu bezahlen (Feld L51). Zu 6.4.27 (a): Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin den Betrag von CHF 25‘900.– zu bezahlen (Feld L53). Zu 6.4.27 (b): Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin einen nach allfälliger Auskunftserteilung im Zu- sammenhang mit dem Auskunftsgesuch der Gesuch- stellerin vom 31. Oktober 2019 zu beziffernden Betrag, mindestens jedoch CHF 100‘000.– zu bezahlen (Feld L54). Zu 6.4.27 (c): Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin den Betrag von CHF 4‘000‘000.– zu bezahlen (Feld L55).“
Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 5. Dezember 2019: (Urk. 2 S. 13 f.) 1. ... 2. Auf die von der Gesuchstellerin anlässlich der Hauptverhandlung neu ge- stellten Rechtsbegehren zu Ziffer 6.4.15.1-2, 6.4.16, 6.4.17, 6.4.18, 6.4.25 und 6.4.27 (a) - (c) wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheids werden im End- entscheid geregelt. (4.-6. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung)
Berufungsanträge: Der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 2):
„1. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 5. Dezember 2019 sei aufzuheben und es sei auf die von der Be- rufungsklägerin anlässlich der Hauptverhandlung neu gestellten Rechtsbegehren zu Ziffer 6.4.15.1-2, Ziffer 6.4.16, Ziffer. 6.4.17,
Ziffer 6.4.18, Ziffer 6.4.25, Ziffer 6.4.(27(a) und Ziffer 6.4.27(c) einzutreten. 2. Die Sache sei zur materiellrechtlichen Beurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten.“
Erwägungen: I. Die Parteien heirateten am tt. Dezember 1999. Sie sind die Eltern der bei- den Töchter F., geboren am tt.mm.2002, und G., geboren am tt.mm.2003. Seit dem 12. Oktober 2011 ist am Bezirksgericht Meilen das gemein- same Begehren um Scheidung der Ehe hängig. Die Parteien unterstanden dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. November 2019 hat die Gesuchstellerin u.a. die eingangs erwähnten Rechtsbegehren gestellt. Die Vorinstanz ist auf diese mit der angefochtenen Ver- fügung nicht eingetreten. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es handle sich um Begehren, welche die Gesuchstellerin erstmals anlässlich der Hauptverhand- lung gestellt habe. Es handle sich um unzulässige Klageänderungen, da zuvor ein doppelter Schriftenwechsel stattgefunden habe und die Gesuchstellerin die neuen Begehren nicht auf neue Tatsachen stützen könne. Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 5. Dezember 2019 beschlägt ein vorsorgliches Massnahmenbegehren der Gesuchstellerin und ist nicht Gegen- stand des vorliegenden Berufungsverfahrens. II. Die Vorinstanz hat mit der Verfügung vom 5. Dezember 2019 einen Teilent- scheid gefällt, indem sie auf die eingangs aufgeführten Rechtsbegehren nicht ein- getreten ist (vgl. Kriech, DIKE-Komm-ZPO, Art. 236 N 11). Die Gesuchstellerin hat gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 21. Januar 2020 fristgerecht Beru-
fung erhoben (Urk. 510/2, Urk. 1). Den mit Verfügung der Kammerpräsidentin vom 5. Februar 2020 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.– hat die Ge- suchstellerin rechtzeitig geleistet (Urk. 8 und 9). Da sich die Berufung als offen- sichtlich unbegründet erweist, wurde keine Berufungsantwort eingeholt (Art. 312 Abs. 1 ZPO). III. 1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/ Theiler, Art. 311 N 36). Die Berufungsklägerin hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht pu- bliziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsan- forderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittel- instanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Be- rufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz einge- reichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechts- lage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorge- bracht worden ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Berufungs- gericht nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgese- hen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz-
liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten In- stanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsver- fahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grund- lage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, m.w.H.). 2. Nicht angefochten hat die Gesuchstellerin, dass die Vorinstanz auf das Rechtsbegehren zu Ziffer 6.4.27 (b) nicht eingetreten ist. Diesbezüglich ist Dispo- sitivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist (Art. 315 Abs. 1 ZPO). IV. 1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin habe an der Hauptverhandlung neue Rechtsbegehren gestellt, aufgrund derer der Gesuchstel- ler zu bestimmten Hauptleistungen zu verurteilen sei. Die Zulässigkeit der Klage- änderung sei von Amtes wegen zu prüfen. Der Gesuchsteller habe sich dazu nicht geäussert. Bei einer Klageänderung nach Aktenschluss mache die Zustim- mung der Gegenpartei eine Klageänderung nicht zulässig, wenn keine neuen Tatsachen und Beweismittel Grundlage der Klageänderung bildeten. Es könne daher offenbleiben, ob das Schweigen des Gesuchstellers als stillschweigende Zustimmung zur Klageänderung der Gesuchstellerin zu verstehen sei. Diese habe sich mit ihrer Klagebegründung vom 20. November 2014 und der Replik vom 14. September 2015 bereits zweimal unbeschränkt zur Sache äussern können. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelte der Verhandlungsgrundsatz. Ei- ne Klageänderung nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels sei daher nur noch zulässig, wenn sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhe, die nach Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden durften und ohne Verzug vorgebracht
worden seien (Urk. 2 S. 7 ff.). Die Vorinstanz prüfte sodann im Einzelnen, ob sich die Gesuchstellerin für die neu vorgetragenen Rechtsbegehren auf neue Tatsa- chen stützte, die sie rechtzeitig, ohne Verzug, vorgetragen hatte (Urk. 2 S. 9 ff.). 2. a) Die Gesuchstellerin macht zunächst geltend, dass die Parteien mit Schreiben der Vorinstanz vom 22. Juli 2019 explizit aufgefordert worden seien, ih- re Anträge zu stellen und zu begründen, wobei Geldbeträge zu beziffern seien. Die Rechtsbegehren seien so zu stellen, dass ihnen unmittelbar das Urteilsdispo- sitiv entnommen werden könne. Die Gesuchstellerin habe dieses Schreiben da- hingehend verstehen dürfen und müssen, dass die Vorinstanz die in der Replik vom 14. September 2015 gestellten Rechtsbegehren als unvollständig und zu un- bestimmt erachtet und folglich die Gesuchstellerin unmittelbar vor der Hauptver- handlung im Sinne von Art. 56 ZPO aufgefordert habe, die ursprünglichen Rechtsbegehren wo nötig klarzustellen und allenfalls zu ergänzen. In diesem Sin- ne habe die Gesuchstellerin die Rechtsbegehren Ziffer 6.4.15-23, 6.4.25 und 6.4.27 präzisiert und ergänzt. Gemäss herrschender Lehre wäre es geradezu zy- nisch, wenn ein Gericht seiner Fragepflicht zwar nachkomme, die angepassten Vorbringen der Partei dann aber mit Hinweis auf die Novenschranke ausschlies- sen würde. Das Vorgehen der Vorinstanz widerspreche auch Treu und Glauben, da die Gesuchstellerin ohne die Aufforderung im Schreiben vom 22. Juli 2019 ihre ursprünglichen Rechtsbegehren gar nicht angepasst bzw. präzisiert hätte. Die Vorinstanz verhalte sich zudem widersprüchlich, da die Gesuchstellerin neben den Rechtsbegehren Ziffer 6.4.15-18, 6.4.25 und 6.4.27 auch die Rechtsbegehren Ziffer 6.4.19-21 und 6.4.23 angepasst und präzisiert habe. Bei den letzten vier Rechtsbegehren habe die Vorinstanz aber keine Klageänderung angenommen, sondern die präzisierten Rechtsbegehren als zulässig erachtet (Urk. 1 S. 4 ff., S. 11). b) Die Vorinstanz hatte den Parteien mit Schreiben vom 22. Juli 2019 u.a. Folgendes mitgeteilt (Urk. 413): „Im Hinblick auf die anstehende Hauptverhandlung erlaube ich mir sodann, Sie auf Fol- gendes hinzuweisen:
Die Parteien werden ihre Anträge, inkl. Bezifferung ihrer Ansprüche, zu stellen und zu begründen haben, wobei neue Vorbringen, vorbehältlich Art. 229 ZPO, nicht mehr zuläs- sig sind. Hiervon ausgenommen sind die Kinderbelange und der Vorsorgeausgleich. Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser gemäss Art. 84 Abs. 2 ZPO zu beziffern. Dem Rechtsbegehren muss unmittelbar das beantragte Urteilsdisposi- tiv entnommen werden können (...).“ Die Vorinstanz hat demnach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass neue Vorbringen an der Hauptverhandlung nicht mehr zulässig seien. Weil eine Klage- änderung nach Art. 230 ZPO nur zulässig ist, wenn sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht, war von vornherein klar, dass der Hinweis der Vorinstanz zur Formulierung und Bezifferung der Rechtsbegehren keineswegs bedeutete, die Parteien könnten voraussetzungslos neue Rechtsbegehren stellen. Mit dem pau- schalen Hinweis der Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe die Anpassung anderer Rechtsbegehren (Ziffer 6.4.19-21 und 6.4.23) als zulässig erachtet, ist die Ge- suchstellerin nicht zu hören. Sie zeigt nicht auf, dass es sich dabei um Klageän- derungen handelt, bei welchen zudem die Voraussetzungen von Art. 230 ZPO nicht erfüllt waren. Es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, dies ohne entspre- chendes Parteivorbringen zu erörtern. 3. a) Die Gesuchstellerin ist unter Hinweis auf BSK ZPO-Willisegger, Art. 230 N 12, der Auffassung, dass gemäss herrschender Lehre es nicht auf die Zulässigkeit der Noven ankomme, wenn die Gegenpartei der Klageänderung zu- stimme. Weil der Gesuchsteller sich zur Zulässigkeit einer allfälligen Klageände- rung in der Hauptverhandlung mit keinem Wort geäussert habe, sei zu schliessen, dass er damit einverstanden sei (Urk. 1 S. 9 f.). b) In der Tat ist Willisegger der Ansicht, dass eine Klageänderung nicht al- lein wegen Verspätung einer Tatsachenbehauptung für unzulässig erklärt werden kann, wenn die Gegenpartei zustimmt. Er anerkennt zwar, dass der Wortlaut des Gesetzes – im Gegensatz zum Entwurf – nicht mehr ausdrücklich vorsehe, dass der Klageänderung ungeachtet der Zulässigkeit der Noven zugestimmt werden könne. Auch die Systematik lege den Schluss nahe, dass die Zustimmung auf die
fehlende Konnexität im Klagegrund beschränkt bleibe (Art. 230 Abs. 1 lit. a ZPO). Eine solche Auslegung wäre indes gemäss Willisegger nicht rechtslogisch. Wenn die Parteien über den tatsächlichen Klagegrund überhaupt disponieren könnten, müsse die Zustimmung zur Berücksichtigung einer (verspäteten) Einzeltatsache erst recht möglich sein (a.a.O.). Andere Autoren teilen die Meinung von Willisegger nicht. Gemäss diesen Autoren kann nach Aktenschluss eine Zustimmung der Gegenpartei die Klageän- derung nicht zulässig machen, sofern keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zur Begründung der Klageänderung vorgebracht werden. Die Zustimmung der Gegenpartei ersetze gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. b ZPO nur das Erfordernis des sachlichen Zusammenhangs (KUKO ZPO-Naegeli/Mayhall, Art. 230 N 3; BK ZPO-Killias, Art. 230 N 15; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 230 N 1d; CR CPC-Tappy, Art. 230 N 9; Widmer, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 230 N 4; Pahud, DI- KE-Komm-ZPO, Art. 230 N 2 bei Fn 1; vgl. auch Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, § 14 Rz 44). Für diese Ausle- gung spricht neben dem Wortlaut von Art. 230 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO die Systematik von Art. 230 Abs. 1 ZPO und die Entstehungsgeschichte die- ser Bestimmung. Art. 226 Abs. 2 des bundesrätlichen Entwurfs zur ZPO lautete wie folgt (BBl 2006 7463): „Nach den ersten Parteivorträgen ist eine Klageänderung nur noch zulässig, wenn sie zudem auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln nach Artikel 225 Absatz 2 beruht oder wenn die Gegenpartei zustimmt.“ In den Beratungen des Ständerats wurde dann eine griffigere Lösung gewählt (AB 2007 S 529, Votum Interkum): „Der Schnitt, bis zu welchem Noven unbeschränkt zulässig sein sollen und demzufolge auch die Klageänderung zulässig sein soll, erfolgt gegenüber der Fassung des Bundesra- tes früher; das heisst, genau gesehen, nach der Instruktionsverhandlung, die in Artikel 223 geregelt ist, und vor der Hauptverhandlung. Nach dieser Schnittstelle sollen Noven nur noch dann zulässig sein, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und - also nicht alternativ, sondern kumulativ - trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher haben vorgebracht werden können. Demzufolge ist auch die Klageänderung an der Hauptverhandlung nur
noch zulässig, wenn zum einen die Voraussetzungen für die Klageänderung, wie sie in Artikel 223bis aufgeführt sind, gegeben sind und - auch hier wieder kumulativ - zum an- deren die Klageänderung auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht.“ Art. 223bis Abs. 1 entspricht dem heutigen Art. 227 Abs. 1 ZPO. Die Zustimmung der Gegenpartei als Variante (neben zulässigen Noven als Voraussetzung) für die Zulässigkeit einer Klageänderung an der Hauptverhandlung wurde also fallenge- lassen. Demgegenüber sah der Entwurf des Bundesrates in Art. 226 die Möglich- keit nicht vor, eine Klageänderung bis zum Aktenschluss bei Zustimmung der Ge- genpartei auch ohne sachlichen Zusammenhang mit dem bisher geltend gemach- ten Anspruch zuzulassen (BBl 2006 7463). Diese Möglichkeit wurde erst im Stän- derat eingeführt (ZK ZPO-Leuenberger, Art. 230 N 3d a.E.). Bei diesem klaren Auslegungsergebnis besteht kein Raum für die von Willisegger postulierte Lösung. Das Erfordernis, wonach die Klageänderung nach Beginn der Hauptverhandlung auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln zu beru- hen hat, gilt selbst dann, wenn die Gegenpartei der Klageänderung zustimmt. 4. a) Die Gesuchstellerin macht geltend, die ursprünglichen Rechtsbegehren zu Ziffer 6.4.16-18 könnten nicht zum Urteil erhoben werden und der konkrete Anspruch der Parteien aus Güterrecht könne nicht abgeleitet werden. Bei einem börsenkotierten Fund werde bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht einfach der Wert des Funds zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ein- gesetzt, sondern es sei vielmehr der Wert des Funds zum Zeitpunkt der Ausei- nandersetzung massgebend, unter Berücksichtigung allfälliger Wertabflüsse zwi- schen der Auflösung der Ehe und der güterrechtlichen Auseinandersetzung der- selben. Genau dies habe die Gesuchstellerin mit ihren präzisierten Rechtsbegeh- ren klargemacht. In Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 6.4.25 gälten die glei- chen Überlegungen. Der Gesuchsteller habe gemäss eigenen Aussagen zwi- schen dem Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes und heute von ursprünglich 133‘333 H._____-Aktien 23‘568 verkauft. Der Gesuchstellerin sei hingegen völlig unbekannt, wann und zu welchem Wert dies geschehen sei. Da sie an einer allfäl- ligen Wertsteigerung dieser Aktien profitiere, sei ihr, wenn man die güterrechtliche Auseinandersetzung materiellrechtlich korrekt und umfassend vollziehen wolle,
mitzuteilen, zu welchem Preis diese zwischenzeitlichen Verkäufe erfolgt seien (Urk. 1 S. 10 f.). b) Die Rechtsbegehren Ziffer 6.4.16-18 und 6.4.25 lauteten gemäss Replik wie folgt (Urk. 141 S. 4): 6.4 Wertschriften, Guthaben sowie Beteiligungen Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin die Hälfte des Ge- samtwertes der folgenden unter Rz. 6.4.1 bis 6.4.26 genannten Wertschriften, Guthaben, Darlehen sowie Beteiligungen in der Höhe von CHF 7‘066‘948.00, mindestens jedoch CHF 3‘533‘474.00 zu übertragen: 6.4.16 D._____ Investors II Executive Fund im Wert von CHF 351‘655.00 per 31. Dezember 2011 6.4.17 D._____ Investors III Executive Fund im Wert von CHF 683‘963.00 per 31. Dezember 2011 6.4.18 Beteiligung an E._____ L.P. im Wert von CHF 142‘961.00 per 31. Dezember 2011 6.4.25 133‘333 Aktien der H._____ AG im Wert von CHF 133‘333.00 per 31. De- zember 2011 Die Vorinstanz erwog bezüglich den geänderten Rechtsbegehren Ziffer 6.4.16-18, die Gesuchstellerin habe ausgeführt, der Gesuchsteller habe am 13. Oktober 2011 jeweils Anteile an den drei Funds D._____ Investor II Executive Fund, D._____ Investor III Executive Fund und E._____ L.P. gehalten. Diese sei- en auch heute noch vorhanden, weshalb ihr am Tag der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung der hälftige Wert des jeweiligen Funds zustehe, inkl. allfälliger in der Zwischenzeit erfolgter Wertzuwächse. Der Gesuchsteller habe die Unterlagen vorzulegen, woraus sich der Zuwachs bei den Werten ergeben würde. Sie habe gewisse Unterlagen im Rahmen einer Eingabe in den USA erhältlich machen können. Mit diesen Ausführungen – so die Vorinstanz – vermöge die Gesuchstel- lerin die Zulässigkeit der Klageänderung nicht darzutun. Sie führe nicht aus, auf- grund welcher konkreten, ihr wann genau zugegangenen Informationen sie sich zur Klageänderung veranlasst sehe und dass sie die Behauptungen, auf die sie die Klageänderung stütze, rechtzeitig in den Prozess eingebracht habe. Zu Rechtsbegehren Ziffer 6.4.25 bringe die Gesuchstellerin vor, dass der Gesuch- steller einen Teil der ursprünglich 133‘333 H._____-Aktien, nämlich 23‘568 Aktien, in der Zwischenzeit verkauft habe, weshalb er gemäss Art. 170 ZGB zu verpflich- ten sei, ihr die Kopien der entsprechenden Verkäufe mitzuteilen, damit sie ihren hälftigen Anspruch anschliessend beziffern könne. Auch mit diesen Ausführungen
vermöge die Gesuchstellerin die Zulässigkeit der Klageänderung nicht darzutun (Urk. 2 S. 9 f.). Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Gesuchstellerin in ihrer Berufungsschrift nicht auseinander (vorn Erw. III/1). Für die Feststellung des Werts der Beteiligungen des Gesuchstellers im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Belege, welche die Gesuchstellerin mit ihren geän- derten Rechtsbegehren verlangt, nicht notwendig. Bereits in den ursprünglichen Rechtsbegehren hatte sie ihre Ansprüche beziffert. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Klageänderungen nicht zugelassen hat. 5. a) Bezüglich des Rechtsbegehrens Ziffer 6.4.27 (a) bestätigt die Gesuch- stellerin, dass sie dieses auf Urk. 148/7 stützt, welche vom Gesuchsteller mit der Duplik eingereicht wurde. Dieser habe ausdrücklich erklärt, dass er am Stichtag, d.h. im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes, über I.-Positionen in der Höhe von Fr. 51‘800.– verfügen würde. Es liege sicherlich keine Klageänderung vor, wenn die Gesuchstellerin nun geltend mache, dass dieser Betrag hälftig zu teilen sei (Urk. 1 S. 12 f.). b) Das Rechtsbegehren Ziffer 6.4.27 gemäss Replik stützte sich nicht auf I.-Positionen (Urk. 141 S. 4). Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 hatte die Vorinstanz der Gesuchstellerin u.a. Frist angesetzt, um zu den Noven in der Dup- lik Stellung zu nehmen (Urk. 149 S. 14). Daher ist der erst in der Hauptverhand- lung gestellte Antrag auf Aufteilung der I.-Positionen verspätet. 6. a) Zum Rechtsbegehren Ziffer 6.4.27 (c) führt die Gesuchstellerin aus, der Gesuchsteller habe jeweils selber zu Protokoll gegeben, dass er einerseits „J.“ in der Höhe von USD 36 Mio. habe und andererseits die Liegenschaf- ten in K._____ und L._____ auf zusammen USD 18 Mio. schätze. Dies habe folg- lich zur Konsequenz, dass auf das präzisierte Rechtsbegehren Ziffer 6.4.27 (c) ebenfalls einzutreten sei (Urk. 1 S. 12). b) Die Vorinstanz hatte erwogen, die Gesuchstellerin nehme für das geän- derte Rechtsbegehren Ziffer 6.4.27 (c) Bezug auf Aussagen des Gesuchstellers
anlässlich der M._____-Verhandlung vom 31. August 2017 (Urk. 2 S. 12). Dies stellt die Gesuchstellerin nicht in Abrede. Das neue Rechtsbegehren Ziffer 6.4.27 (c) ist daher verspätet, weil es sich auf behauptete Tatsachen stützt, welche der Gesuchstellerin längst vor der Hauptverhandlung vom 4. November 2019 bekannt waren. 7. Zusammengefasst ist die Vorinstanz zu Recht auf die geänderten Rechtsbegehren Ziffer 6.4.15-18, 6.4.25, 6.4.27 (a) und 6.4.27 (c) nicht eingetre- ten. V. Die Vorinstanz hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ih- res Entscheids im Endentscheid vorgesehen. Dies wird von der Gesuchstellerin nicht beanstandet und ist zu bestätigen. Ausgangsgemäss hat die Gesuchstellerin die Kosten des Berufungsverfah- rens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine geschul- det. Es wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass Dispositivziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 5. Dezember 2019 bezüglich des Nichteintretens auf das Rechtsbegehren zu Ziffer 6.4.27 (b) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositivziffern 2 und 3 der Verfü- gung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen
vom 5. Dezember 2019 werden bestätigt, soweit sie nicht in Rechtskraft er- wachsen sind. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4‘000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 4 und 5/3-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30‘000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. März 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Blesi Keller
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