Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC230014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 22. Juni 2023
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
sowie
1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____,
betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. April 2023; Proz. FE190113
Rechtsbegehren: Des Klägers (act. 181 und act. 279, Ziff. 7d sinngemäss): 1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es seien die Kinder C., geb. tt. Juli 2005, D., geb. tt.mm.2008 und E., geb. tt.mm.2010, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. 3. Die Obhut über C., D._____ und E._____ sei der Beklagten zuzuteilen und die Betreuungsanteile des Klägers seien gerichtlich festzulegen. 4. Der Kläger sei zu verpflichten, für die vier Kinder F., C., D._____ und E._____ wie folgt Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen: - ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Vollendung des 18. Altersjahres je CHF 1'400.00; - ab Vollendung des 18. Altersjahres bis zum Abschluss der an- gemessenen Ausbildung je CHF 1'200.00; zahlbar monatlich und im Voraus zuzüglich allfälliger Kinder- /Ausbildungszulagen. 5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 seien in gerichtsüblicher Weise zu indexieren. 6. Der Beklagten seien keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zuzu- sprechen. 7. a) Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei mit Stichdatum 7. November 2016 vorzunehmen. b) Es sei der Verkauf der Eigentumswohnung G.-weg 1, H., inkl. Nebenräume und Rechte an der Tiefgarage, Stock- werkeigentum, Grundbuchblatt 2 sowie 3 + 4 (vgl. Grundbuchaus- zug in KB 5), Grundbuchamtskreis I., anzuordnen. Das Gemeindeammannamt J., H._____, sei anzuweisen, die Liegenschaft frühestens einen Monat nach Rechtskraft des Schei- dungsurteils und auf Verlangen einer Partei nach den Regeln der freiwilligen öffentlichen Versteigerung im Sinne von Art. 229 ff. OR und gemäss der Verordnung des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 19. Dezember 1979 über das Verfahren bei freiwilligen öf- fentlichen Versteigerungen gesamthaft zu verwerten. Die Versteigerung sei entsprechend öffentlich auszukündigen und die Parteien seien über Ort und Zeit der Versteigerung direkt zu benachrichtigen. Das Gemeindeammannamt sei zu ermächtigen, an der Versteigerung auf das höchste Angebot, unter Berücksichti- gung des durch das Gemeindeammannamt berechneten Mindest-
gebotes, den Zuschlag zu erklären; eine Zustimmung der Parteien zum Verkauf durch öffentliche Versteigerung sei nicht notwendig. Der Nettoerlös, d.h. der Erlös nach Abzug der Hypothekarschulden sowie sämtlicher mit der Verwertung zusammenhängender Kosten (Auslagen, Gebühren, Steuern u.ä.), sei den Parteien je hälftig zu- zuweisen. Das Gemeindeammannamt sei als berechtigt zu erklären, seine ei- genen Auslagen nach entsprechender Rechnungsstellung vorweg vom Verwertungserlös abzuziehen und, soweit dies notwendig er- scheint, diese durch tunliche Mittel bereits im Voraus sicherzustel- len. Das Amt sei insbesondere berechtigt, einen Kostenvorschuss von den Parteien zu verlangen. Allfällige Vorschüsse seien von den Parteien grundsätzlich in gleicher Höhe zu leisten. Leistet eine Par- tei keinen oder nur einen ungenügenden Kostenvorschuss, ist der anderen Partei Gelegenheit zu geben, den fehlenden Kostenvor- schuss nachzubringen. Der Partei, welche einen höheren Vor- schuss als die andere erbringt, sei aus dem der anderen Partei zu- stehenden Nettoerlös vor Auszahlung die Hälfte des Kostenvor- schusszahlung zu erstatten. Das Gemeindeammannamt sei schliesslich zu verpflichten, über den ganzen Verwertungsvorgang eine Schlussabrechnung zu er- stellen, diese den Parteien sowie dem Gericht zur Kenntnisnahme zuzustellen und die Auszahlung an die Parteien nach den obenste- henden Bedingungen vorzunehmen. Die Beklagte sei zu verpflichten, die eheliche Eigentumswohnung H._____, inkl. Nebenräume und Garage, spätestens 30 Tage vor dem Datum der öffentlichen Versteigerung zu räumen und zu ver- lassen. Die Beklagte sei zu verpflichten, bis zum Auszug aus der ehelichen Eigentumswohnung, die mit dieser zusammenhängenden Kosten, inkl. Hypothekarzinsen und Beiträge an die Stockwerkeigentümer- gemeinschaft allein zu tragen. c) Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf erstes Verlan- gen das Tandem, die Münzsammlung sowie das Fotoalbum der El- tern des Klägers herauszugeben. d) Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 9'980.10 zu bezahlen. 8. Die künftigen Erziehungsgutschriften der AHV/IV seien der Beklag- ten anzurechnen. 9. Die Pensionskasse der Stadt Zürich sei anzuweisen vom Freizü- gigkeitsguthaben des Klägers CHF 131'225.00 plus Zins seit 15. Juli 2019 auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu überweisen.
Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegen- über dem Kläger stellt bzw. keine anderen Zahlungsempfänger be- zeichnet. 8. Der Kläger sei zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils an den Unterhalt der Beklagten mindestens folgende monatli- che und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - mindestens CHF 1'320.00 bis zum Abschluss der obligatori- schen Schulzeit von E., d.h. bis 31. August 2027 - mindestens CHF 8'410.00 ab 1. September 2027 bzw. Wegfall des Betreuungsunterhalts (sofern früher) bis 28. Februar 2035 9. Der Kläger sei zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils an den Unterhalt der Beklagten zusätzlich zum persönlichen Unterhalt gemäss Ziffer 8 hiervor zu bezahlen: - CHF 400.00 ab dem Folgemonat ab Auszug eines jeden Kin- des aus dem Haushalt der Beklagten 10. Eventualantrag: Für den Fall, dass das Gericht den Betreuungsun- terhalt für die Kinder anders berechnet und dadurch ein geringerer Betreuungsunterhalt resultiert als gemäss Ziffer 7 hiervor, sei die Differenz von CHF 7'090.00 zu den den Kindern zugesprochenen Betreuungsunterhaltsbeiträgen der Beklagten zusätzlich als nach- ehelicher Unterhalt zuzusprechen. 11. Die Kinderunterhaltsbeiträge und die nachehelichen Unterhaltsbei- träge seien gerichtsüblich zu indexieren. 12. Die Erziehungsgutschriften der AHV/IV seien vollumfänglich der Beklagten anzurechnen. 13. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung per 7. November 2016 nach Gesetz vorzunehmen. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu be- ziffernden Betrag zu bezahlen. 14. Der Beklagten sei am hälftigen Miteigentumsanteil des Klägers an der Wohnung, G.-weg 1, H., inkl. Nebenräume und Rechte an der Tiefgarage, Stockwerkeigentum, Grundbuchblatt 2 sowie 3 + 4, Grundbuchamtskreis I., ein bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung des letzten Kindes befristetes, mindestens bis zum 31. Mai 2030 dauerndes befristetes Wohn- recht einzuräumen auf Anrechnung an die nachehelichen Unter- haltsbeiträge. 15. Nach Ablauf des Wohnrechtes gemäss Ziffer 14 hiervor sei die im Miteigentum der Ehegatten stehende Wohnung, G.-weg 1, H., inkl. Nebenräume und Rechte an der Tiefgarage, Stock- werkeigentum, Grundbuchblatt 2 sowie 3 + 4, Grundbuchamtskreis I._____, bestmöglich zu verkaufen. Sofern sich die Ehegatten nicht
über die Konditionen eines freihändigen Verkaufs einigen können, sei die Liegenschaft öffentlich zu versteigern. Der Nettoerlös aus dem Liegenschaftsverkauf sei wie folgt aufzu- teilen: Die Teilung des Erlöses sei wie folgt vorzunehmen: Bruttover- kaufspreis abzüglich Eigengut Ehefrau CHF 552'500.00, abzüglich Eigengut Ehemann CHF 116'090.00, abzüglich Hypothek CHF 400'000.00, abzüglich Schulden Kläger (CHF 500'000.00), abzüglich Gebühren und Steuern, abzüglich mit dem Verkauf ver- bundene Kosten (nicht jedoch Kosten für Rechtsvertretung oder für eigene Umtriebe), abzüglich Reinigungskosten. Der Restbetrag ist unter den Parteien hälftig aufzuteilen. 16. Die Pensionskasse der Stadt Zürich sei anzuweisen, vom Freizü- gigkeitsguthaben des Klägers CHF 131'225.00 plus Zins seit 15. Juli 2019 auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten bei der Stiftung Auffangeinrichtung zu überweisen. 17. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zu- lasten des Klägers."
Der Kinderprozessbeiständin (act. 285): " 1. Es sei der Kindsmutter die alleinige elterliche Sorge und Obhut für die Kinder C., geb. tt.07.2005, D., geb. tt.mm.2008, und E., geb. tt.mm.2010, einzuräumen. 2. Es sei auf die Festlegung einer Kontaktregelung zwischen dem Kindsvater und den Kindern C., D._____ und E._____ zu verzichten. 3. Es seien die mit Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 28.05.2019 errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft und die mit Entscheid vom 04.03.2021 errichtete Erziehungsbeistandschaft samt Weisungen an die Kindsmutter ersatzlos aufzuheben. 4. Eventualiter für den Fall, dass das Gericht die Voraussetzungen zur vollständigen Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen auf- grund des objektiven Kindeswohls als nicht erfüllt erachtet, seien der Besuchsrechtsbeiständin unter Aufhebung sämtlicher bisheri- ger Aufträge lediglich noch folgende Aufträge zu erteilen: - den Kindern C., D. und E._____ im Bedarfsfall für allfällige Fragen über ihren Vater zur Verfügung zu stehen und bei aufkommendem Wunsch der Kinder zu persönlichen Be- gegnungen mit dem Kindsvater solche in Rücksprache mit den Beteiligten aufzugleisen, und - allfällige Briefe des Kindsvaters und weitere Dokumente von ihm an die Kinder in Verwahrung zu nehmen, den Kindern auf
erstes Verlangen hin auszuhändigen respektive, falls die Kin- der diese bis zu ihrer Volljährigkeit nicht einsehen oder ausge- händigt haben wollen, bei Volljährigkeit der Kinder sie ins Ar- chiv der KESB zu überstellen; 5. Zudem sei für den Eventualfall anstelle der Erziehungsbeistand- schaft unter Aufhebung sämtlicher Aufträge lediglich eine Erzie- hungsaufsicht gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB zu errichten und der Erziehungsaufsicht folgender Auftrag zu erteilen: - zweimal pro Jahr die Entwicklung der Kinder C., D. und E._____ durch Rückfragen bei den für die Kinder zustän- digen Hauptlehrperson zu überprüfen."
Prozessuale Anträge der Beklagten: (act. 252, vgl. Prot. S. 156) " 1. Es sei bei der FINMA, Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, Lau- penstrasse 27, 3003 Bern, richterlich anzufragen, bei welchen Fi- nanzinstituten/Banken mit Sitz in der Schweiz der Kläger als wirt- schaftlich Berechtigter über Konten und Depots im Zeitraum vom 1. Januar 2014 - 31. November 2016, eventualiter per güterrechtli- chem Stichtag vom 7. November 2016 geführt ist (unter Angabe der entsprechenden Konti und Depots).
Nach erfolgter Auskunft der FINMA sei durch das Gericht bei den von den FINMA angegebenen Finanzinstituten der Bankkontobeleg per güterrechtlichem Stichtag einzufordern. 2. Es seien die detaillierten Kontoauszüge mit Belegbildern des Kon- tos Nr. 6 bei der K._____ AG, L.-strasse 7, M. ab 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2015 durch das Gericht direkt ein- zuverlangen. 3. Es seien die detaillierten Auszüge zum K.-Depot Nr. 8, sowie dem dazugehörigen Sparkonto Nr. 9, vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2015 bzw. bis zur Saldierung direkt bei der K. einzuverlangen. 4. Es seien die detaillierten Kontoauszüge des Anlagesparkontos (Nr. 10) bei der N., O.-gasse 11, ... vom 1. Januar 2001 bzw. ab Eröffnung bis zum 31. Dezember 2015 bzw. der Saldie- rung durch das Gericht direkt einzuverlangen."
Prozessuale (Eventual-)Anträge des Klägers: (act. 181) " Die Beklagte sei aufzufordern, mit der Duplik die folgenden Unter- lagen/Kontoauszüge/Steuerunterlagen einzureichen: - K._____ Konto 6 - B._____ - 01.01.2002 - 31.01.2010 - K._____ Konto 12- B._____ - 01.01.2002 - 31.12.2009 - K._____ Konto 13 - B._____ - 01.01.2002 - 31.01.2010 - K._____ Konto 14 - B._____ - 01.01.2002 - 31.12.2009 - Steuererklärungen B._____ 1999 - 2002"
Verfügung und Urteil des Einzelgerichtes: (act. 401) Es wird verfügt: 1. Der Antrag der Kinder C., D. und E._____ auf Bestellung einer neuen Kinderprozessbeiständin wird abgewiesen. 2. Auf das Auskunftsbegehren der Beklagten bei der FINMA wird nicht einge- treten. 3. Das Editionsbegehren der Beklagten bezüglich des Kontos Nr. 6 bei der K._____ AG wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Die Editionsbegehren der Beklagen bezüglich des K.-Depots Nr. 8 sowie des dazugehörigen Sparkontos Nr. 9 werden abgewiesen, soweit da- rauf einzutreten ist. 5. Das Editionsbegehren der Beklagten hinsichtlich des N. Anlagespar- kontos Nr. 10 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten und es nicht ge- genstandslos geworden ist . 6. Die Anweisung an die K._____ AG, L.-strasse 7, M., sämtliche bei ihr noch vorhandenen Unterlagen ab 1. Januar 2010 betreffend die Bankbeziehungen zum Kläger, Konto Nr. 6 und K._____-Depot Nr. 8, bis auf anderslautende Mitteilung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen aufzubewahren (Anweisung gemäss Urteil der
II. Zivilkammer vom 14. September 2021; Geschäfts-Nr. LY210015-O/U), wird aufgehoben. 7. Die Anweisung an die N., O.-gasse 11, ... Zürich, die bei ihr noch vorhandenen Unterlagen betreffend die Bankbeziehung zum Kläger, Anlagesparkonto Nr. 10, bis auf anderslautende Mitteilung des Einzelgerich- tes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen aufzubewahren (Anweisung gemäss Urteil der II. Zivilkammer vom 14. September 2021; Geschäfts-Nr. LY210015-O/U), wird aufgehoben. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil und nach Eintritt der Rechtskraft der vorstehenden Verfügung an die K._____ AG (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 6 der vorstehenden Verfügung) und die N._____ (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 7 der vorstehenden Verfü- gung). 9. Eine Berufung gegen Dispositiv-Ziffern 1, 6 und 7 dieser Verfügung kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Ober- gericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. In Bezug auf Dispositiv-Ziff. 1, 6 und 7 dieser Verfügung gelten die gesetzli- chen Fristenstillstände nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Die Kinder C., geboren tt. Juli 2005, D., geboren tt.mm.2008, und E._____, geboren am tt.mm.2010, werden unter die alleinige elterlichen Sorge der Beklagten gestellt.
D.: − CHF 2'000.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Juni 2023, − CHF 1'860.– ab 1. Juli 2023 bis 31. März 2024, − CHF 2'010.– ab 1. April 2024 bis zur Volljährigkeit oder bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. Sollte sich D. am 1. Mai 2026 noch in einer angemessenen Erstausbildung befinden: − CHF 1'445.– ab 1. Mai 2026 bis zu deren Abschluss. Sollte sich D._____ am 1. Mai 2028 noch in einer angemessenen Erstausbildung befinden: − CHF 1'860.– ab 1. Mai 2028 bis zu deren Abschluss. E._____: − CHF 5'045.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. März 2024, davon CHF 2'918.– Betreuungsunterhalt, − CHF 2'010.– ab 1. April 2024 bis 30. April 2026, − CHF 1'770.– ab 1. Mai 2026 bis 30. April 2028, − CHF 1'860.– ab 1. Mai 2028 bis zur Volljährigkeit oder bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Be- klagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 10. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen: − CHF 1'760.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Juni 2023, − CHF 1'485.– ab 1. Juli 2023 bis 31. März 2024. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Fällt der Index unter den Stand von Ende März 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 13. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden allein der Beklagten angerechnet. Die Beklagte hat die zuständige AHV-Ausgleichskasse davon selber in Kenntnis zu setzen.
− Ausschliessliches Benützungsrecht am Autoabstellplatz Nr. 27 in der Unterniveaugarage (Grundbuch Blatt 28). c) Die Kosten für die Eintragung des Wohnrechts im Grundbuchamt hat die Beklagte/Berechtigte zu tragen. d) Die Beklagte/Berechtigte wird verpflichtet, für die Dauer des Wohn- rechts die Verzinsung der gegenwärtigen Hypothekarschuld zu übernehmen und die Beiträge an die Stockwerkeigentümerschaft sowie sämtliche Haus- nebenkosten (Strom, Wasser/Abwasser, Abfallgebühren, Gebäudeversiche- rung etc.), unter vollständiger Entlastung des Klägers/Miteigentümers, B., geboren tt. Februar 1970, von T. und U., zu tragen. e) Die Beklagte/Berechtigte wird verpflichtet, die ordentlichen Unterhalts- kosten zur alleinigen Bezahlung zu tragen. Ausserordentliche Kosten haben die Miteigentümer der Wohnung je zur Hälfte zu bezahlen. Für die Abgren- zung ordentliche/ausserordentliche Kosten gelten mietrechtliche Kriterien. Jeder Miteigentümer hat vor der Veranlassung von ausserordentlichen Kos- ten die Zustimmung des andern einzuholen, widrigenfalls dessen Zahlungs- pflicht entfällt. f) Die Beklagte/Berechtigte wird verpflichtet, die eheliche Wohnung spä- testens per 9. Mai 2028 zu räumen und zu verlassen. g) Die Beklagte/Berechtigte wird verpflichtet, die Reinigungskosten bei Auszug aus der Wohnung zu übernehmen. 16. Das Grundbuchamt I. wird angewiesen, die Namensänderung bezüg- lich dem hälftigen Miteigentumsanteil der Beklagten am Grundstück V._____ Grundbuchblatt 2, von bisher A'., tt.04.1965, F, S., T., U., auf neu A., tt.04.1965, F, S., T., U., im Grundbuch einzutragen. 17. a) Das Gemeindeammannamt J._____ wird angewiesen, per 1. Juli 2028 die auf den Namen der Parteien im Stockwerkeigentum je zur Hälfte im Grundbuch der Gemeinde V._____ eingetragene Wohnung am G._____-
weg 1 in H._____, Grundbuchblatt 2 [EGRID 20], 3 [Kataster 21, EGRID 22] und 4 [Kataster 23, EGRID 24], zu verkaufen, und zwar freihändig, falls bei- de Parteien einem Freihandverkauf zustimmen, andernfalls durch öffentliche Versteigerung. b) Das Gemeindeammannamt wird beauftragt, vor der Durchführung der Steigerung einen aktuellen Grundbuchauszug einzuholen sowie von den Parteien einen Versicherungsnachweis bezüglich der Liegenschaft im aktu- ellen Zeitpunkt einzuverlangen. Das Gemeindeammannamt wird beauftragt, die für die öffentliche Versteigerung notwendigen Unterlagen und Informati- onen einzuholen. Die Parteien werden verpflichtet, hierbei mitzuwirken und dem Gemeindeammannamt die erforderlichen Unterlagen und Informationen zu liefern. c) Das Gemeindeammannamt ist berechtigt, seine eigenen Auslagen nach entsprechender Rechnungstellung vorweg vom Verwertungserlös ab- zuziehen und, soweit dies als notwendig erscheint, diese durch tunliche Mit- tel bereits im Voraus sicherzustellen. Es ist insbesondere berechtigt, einen Kostenvorschuss von den Parteien zu verlangen. d) Der Versteigerung sind folgende Steigerungsbedingungen zugrunde zu legen: d1) Die Versteigerung ist öffentlich auszukündigen und die Parteien sind über Ort und Zeit der Versteigerung direkt zu benachrichti- gen. d2) Das Steigerungsobjekt wird nach dreimaligem Aufruf des höchs- ten Angebotes zugeschlagen. d3) Das Mindestangebot muss neben allfälligen Belastungen die mutmasslichen Verfahrenskosten der öffentlichen Versteigerung sowie die mutmasslichen Grundstückgewinnsteuern decken.
d4) Das Recht des Auftraggebers bzw. Veräusserers gemäss § 12 Abs. 3 der Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen vom 19. Dezember 1979 in Verbindung mit Art. 229 Abs. 3 OR, die Zustimmung zum Zu- schlag zu verweigern, kann nicht ausgeübt werden. d5) Das Steigerungsobjekt wird mit allen nach dem per Steigerung aktuellen Grundbucheintrag darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten und dgl.) versteigert (den Bietern ist am Steige- rungstag ein aktueller Grundbuchauszug vorzulegen). Wo mit diesen Belastungen eine persönliche Schuldpflicht verbunden ist, geht diese auf den Ersteigerer über. d6) Der Antritt des Steigerungsobjekts in Rechten und Pflichten, Nut- zen, Lasten und Gefahr erfolgt mit der Eigentumsübertragung. Der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung richtet sich nach Art. 235 Abs. 1 OR (Datum der Eintragung im Grundbuch). Das Gemeindeammannamt wird angewiesen, den Eigentumsüber- gang im Grundbuch zum Vollzug anzumelden, sobald ihm der Nachweis über die vollständige Tilgung des Zuschlagspreises vorliegt. d7) Jede Gewährleistung wird wegbedungen. Dies gilt insbesondere für allfällige Belastungen des Grundstückes mit Altlasten. Der Be- griff Altlast umfasst alle Standorte, von denen aus auf Grund der Belastung mit Schadstoffen eine Gefährdung der Umwelt nach- gewiesen oder anzunehmen ist. Ein durch Altlasten belasteter Standort muss nach Art. 32c Abs. 1 Umweltschutzgesetz (USG) saniert werden. Durch die Versteigerung des nicht sanierten Grundstückes wird die Sanierungspflicht auf den Ersteigerer überbunden, der nun die Kosten derselben zu tragen hat. Aus- kunft darüber erteilt das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirt- schaft.
d8) Das Gemeindeammannamt hat auf die Steigerung hin abzuklä- ren, welche Versicherungen bestehen. Die Parteien sind ver- pflichtet, das Gemeindeammannamt dabei zu unterstützen. Diese Versicherungen gehen auf den Ersteigerer über, sofern dieser nicht innert der gesetzlichen Frist den Gesellschaften anzeigt, dass er den Übergang ablehne (Art. 54 Versicherungsvertragsge- setz VVG, SR 221.229.1). d9) Im Übrigen sind die Steigerungsbedingungen durch das Gemein- deammannamt unter Berücksichtigung der Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Ver- steigerungen vom 19. Dezember 1979 (LS 235.15) zu erlassen. e) Dem Gemeindeammannamt J._____ wird aufgegeben, über den Ver- wertungsvorgang eine Schlussabrechnung zu erstellen und diese den Par- teien und dem Gericht zur Kenntnisnahme zuzustellen. f) Dem Gemeindeammannamt J._____ wird aufgegeben, den Verkaufs- erlös nach Deckung seiner Auslagen, abzüglich Grundstückgewinnsteuer, Grundbuchkosten und weiterer mit der Verwertung zusammenhängender Kosten sowie nach Rückführung der Hypothekarschulden und der übrigen allfällig auf der Liegenschaft lastenden Pfandschulden wie folgt an die Par- teien auszuzahlen: − CHF 91'097.– an den Kläger (Eigenmittel); − CHF 441'097.– an die Beklagte (Eigenmittel) − CHF 550'000.– an den Kläger (Rückzahlung Darlehen) − ein allfällig verbleibender Betrag je zur Hälfte an den Kläger und die Beklagte. 18. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung in der Höhe von CHF 21'601.30 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Ta- gen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Auf das Begehren des Klägers, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm auf ers- tes Verlangen das Tandem, die Münzsammlung sowie das Fotoalbum seiner Eltern herauszugeben, wird nicht eingetreten. 20. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 20'000.00 , die weiteren Gerichtskosten betragen: CHF 2'477.10 Gutachten W._____ (Verkehrswertschätzung Whg.) CHF 9'000.00 Gutachten AA._____ AB._____ AG CHF 350.00 Gutachten Dr. med. AC._____ CHF 10'390.15 Entschädigung Rechtsanwältin Z._____ CHF 42'217.25 Gerichtskosten total
Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Kinderprozessbeiständin vom 29. Mai 2020 bis 20. März 2023 aus der Gerichtskasse mit CHF 10'390.15 entschädigt. Die Kasse des Bezirksge- richts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 10'390.15 an Rechtsan- wältin lic. iur. Z._____ auszubezahlen. 22. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu drei Achteln und der Beklagten zu fünf Achteln auferlegt und – soweit ausreichend – mit den von den Partei- en geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 23. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Vertreterin der Beklagten vom 7. Oktober 2022 bis 24. März 2023 aus der Gerichtskasse mit CHF 15'619.05 entschädigt. Die Kasse des Bezirks- gerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 15'619.05 an Rechtsanwältin lic. iur. X._____ auszubezahlen. 24. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Betrag von CHF 15'619.05 wird der Beklagten auferlegt. 25. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädi- gung in der Höhe von CHF 10'770.– (7.7% Mehrwertsteuer darin enthalten) zu bezahlen.
[Mitteilungen]
[Rechtsmittel]"
Berufungsanträge: Gemäss act. 399: "1. Ziff. 1, 6, 7 von Urteil und Verfügung vom 4. April 2023 des Be- zirksgerichts Meilen sei für nichtig zu erklären 2. Eventualiter sei Ziff. 1, 6, 7 des Urteils aufzuheben und zur Neu- beurteilung an das Bezirksgerichts Meilen zurückzuweisen 3. Es seien durch das Obergericht Zürich umgehend die nachfol- gend genannten Banken zu vorsorglichen Massnahmen anzuwei- sen und diese Geld- und Versicherungsinstitute solange zur Auf- bewahrung zu verpflichten, bis dass die hierzu laufenden Straf- verfahren die vollständig, abschliessende Klärung über das Aus- mass der mvs. Veruntreuung, des mvs. Betrugs, des mvs. Abflus- ses von Geldern auf mvs. steuerlich nicht deklarierte Konten auf- geklärt ist. 4. Es seien durch das Obergericht Zürich umgehend die nachfol- gend genannten Banken zu dringlichen vorsorglichen Massnah- men anzuweisen und diese Geld- und Versicherungsinstitute so- lange zur Aufbewahrung zu verpflichten, bis dass im hierzu lau- fenden Scheidungsverfahren, die Klärung der Vermögensverfil- zung durch den mvs. Agieren des BB - der von 2001-2016 als vollumfänglich allein waltender Treuhänder der BK amtete, voll- ständig transparente Betrachtung gefunden hat. In mutmasslich vorsätzlich betrügerischer Absicht nötigte der BB die BK zur Übergabe ihrer finanziellen Geschicke in die Hände des BB. Der BB intiierte eine finanziell ehegleiche Lebensweise und finanzielle Einheit mit der BK. Diese finanzielle Einheit wurde ohne Ände- rung der Usanz 2008 aus dem Konkubinat in die Ehe überführt. Der BB forcierte die Ehe aus mutmasslich strafrechtlich relevan- ten Vorteilen, weshalb geradezu zwingend die VSM der Zeit von 2001 - 2007, aber auch von 2008 zu erfolgen haben, dies zumal die Dokumente bei K._____ noch vollständig bis 2003 und fast vollständig bis 2001 existieren und in der Lebensgemeinschaft (ehegleiches Konkubinat/ Ehe) die Verjährung nicht zum Zuge kommt, was ermöglicht strafrechtlich und steuerstrafrechtliche Delikte im Fall der mvs. geschädigten BK und den ebenso mvs. geschädigten Kinden der BK nachzugehen und im Bestätigungs- fall immer noch eine Verurteilung des BB möglich ist, für die mvs.
erheblichen Delikte in der Zeit von 2001- 2007. Weil für die Zeit von 2002-2007 auch mvs. hoher Abfluss von Kindervermögen er- folgt ist, was ebenfalls über Strafanzeige verfolgt wird, dies durch die dringlich beantragte neue Kinderanwältin Dr. AD., die umgehend, wie beantragt einzusetzen ist, und ebenso von der erwachsenen Tochter Strafanzeige für die Zeit ab 2002 gegen den BB erhoben ist, sind die VSM umgehend durch das Oberge- richt zu sprechen, damit es dem BB nicht möglich wird sich über ein haltloses Scheidungsurteil, wie im Fall von FE190113 die Da- tenlöschung zu sichern und sich damit mvs. bis in unzählbar vie- len Beispielen eines gesicherten vorsätzlichen, systematischen Betrugs und der Veruntreuung aus der Strafverfolgung zu neh- men. Eine solche mutmassliche Beihilfe zum Entzug von der Strafverfolgungsbehörde darf durch ein Bezirksgericht nicht erfol- gen, bis dahin sind wirksame VSM entsprechend den gestellten Geldinstituten zu stellen, die zudem niemandem schaden, jedoch auch die erstinstanzliche Urteilssprechung aufzuheben ist, bis die bereits laufende strafrechtliche Untersuchung und eine aufgrund der BO mutmassliche Verurteilung erfolgt ist. Im weiteren sind die Kinderschutzinteressen zu würdigen und zu schützen, weshalb rasches Handeln von Obergericht Zürich erforderlich ist (VSM, Nichtigerklärung von Ziff, 1, 6, 7). Ein Datenverlust bei Unterlas- sung von VSM trotz aktenkundigen langjährigen Hinweisen auf den Geldabfluss, wiederholten Gesuchen um VSM und zwischen- zeitlich laufenden Ermittlungen würde rechtlich geltend gemacht werden. 5. Im weiteren ist Urteilssprechungen im Zivilrecht dem Strafrecht untergeordnet, täte die Strafbehörde behindern, zumal das Urteil vom 4. April 23 ein Urteil ist, das auf serielle Rechtsverletzungen, nicht gewährtem rechtlichen Gehör abstellt und das das Urteil vom 4. April 23 bei noch andauernder sorgfältig ausgewiesener Prozessunfähigkeit der Beklagten gefällt wurde, was vollumfäng- lich rechtswidrig ist. Dem kommt ein rechtswidriges Zuteilen an eine Pflichtanwältin hinzu, bei welcher Zuteilung ein rechtsmiss- bräuchliches Anwenden von Art. 69, Abs. 1. ZPO, die Unmöglich- keit geschaffen wurde, durch zu der vorhanden Rechtsvertretung meiner Wahl zu wechseln, RA AE., AF._____, Entlas- sungsanträge durch die Richterin abgelehnt wurden, was den Verbleib erzwang bei einer Pflichtanwältin, bleiben zu müssen, die trotz Anweisung jede Beschwerdefrist nicht ergriff und die Nicht-Kooperation selbst bei dieser ultra kurzen Berufungsfrist ngsfrist die BK alleine, aus noch geltender Prozessunfähigkeit heraus und ohne jegliche anwaltliche Unterstützung, diese Einga- be zu Ziff. 1,6, 7 von Urteil und Verfügung vom 4. April 2023 zu machen hat, weshalb auch aus diesen Gründen VSM umgehend zu sprechen sind bei gleichzeitiger Nichtigerklärung von zu Ziff. 1, 6, 7 von Urteil und Verfügung vom 4. April 2023und aber die nicht ergreier den Bherte unterliegt das Zivi/verfahren klar den laufen-
den Strafverfahren, wobei auch für das Zivilverfahren aktenkundig Sachverhalte und Beweisofferten erbraAufcht sind, es aufgrund dieser eindeutigen Beweise in dieser Angelegenheit der Bedarf zu VSM dringlich auch im Zivilverfahren gegeben ist, bis dass voll- ständig, abschliessende Klärung über das Ausmass der mvs. Veruntreuung, des mvs. Betrugs, des mvs. Abflusses ab Aufnah- me des ehegleichen Zusammenslebens erund der aktenkundig seit jeher feststehende, heute aber nochmals erheblich erweitert substantiierbare Betrag an belegbar abgeflossenen Geldern, im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu teilen sind er noch zu tei- lenden a) K._____ AG, L.-strasse 7, M., b) AG._____ AG, AH.-strasse 29, ... Zürich, c) AI., AH.-strasse 30, ... Zürich, d) N. AG, O.-gasse 11, ... Zürich, e) AJ. AG, AK.-strasse 31, ... Zürich, f) AL., AM.-strasse 32, AN., g) AO., AP.-strasse 33, T., h) AQ., AR.-matt 34, AN., i) AS._____ AG, AT._____ [Strasse], AU., j) AV. AG, AW.-strasse 36, ... Zürich, k) BA. AG, BB.-Quai 37, l) BC. AG, BD.-graben 38, BE., m) BF._____ AG, BG.-strasse 39, ... Zürich als Rechts- nachfolgerin der BH. AG unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB gegen ihre Organe anzu- weisen, keine Unterlagen und/ oder Daten betreffend auf i. B., geb . tt. Februar 1970, ii, F'. resp. F''._____ resp. F._____ iii. F'''._____ resp. F''''., geb. tt. Juli 2002, iv. C. resp. C'._____ resp. C''._____ resp. C'''., geb. tt. Juli 2005, v. D. resp . D'._____ resp. D''._____ resp. D'''., geb. tt.mm.2008 und vi. E. resp. E'._____, geb. tt.mm.2010 lautende Konten resp. Geschenksparkonten oder Anlageprodukte zu vernichten resp. seien die Banken zu verpflichten, die noch vorhande- nen Unterlagen über die zehnjährige Aufbewahrungspflicht hinaus bis
auf anderslautende Mitteilung des Gerichts weiterhin aufzubewahren. Das gilt insbesondere aber nicht nur bezüglich: A) K.: Konto Nr. 14 B) K.: Konto Nr. 6 C) K.: Konto Nr. 13 D) K.: Konto Nr. 8, Depotkonto E) K.: Konto Nr. 12 F) K.: Konto Nr. 40, Depositenkonto G) K.: Konto Nr. 41 H) N.; 42 I) Anlagesparkonto N._____ 43 J) BI._____ 44 K) BI._____ 45 L) AG._____ AG 46 M) AG._____ AG 47 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- rufungsbeklagten. 7. Alles unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Berufung gegen die Ziff. 1, 2 und 3 der Verfügung und Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 25, März 2021."
Gemäss act. 404 S. 2 f. resp. act. 408 S. 3 f.:
" 1. Es sei die vom BG Meilen verfügte Postulationsunfähigkeit umge- hend aufzuheben. 2. Eventualiter sei der BK umgehend eine neue notwendige Vertre- tung zu bestellen 3. Es sei die BK umgehend aus dem Mandatsverhältnis mit Pflicht- anwältin Frau X._____ zu entlassen. 4. Es sei der BK zu gestatten wunschgemäss und wie bereits seit 1. November 22 zu der von ihr gewählten Rechtsvertreterin RAe AE., AF. wechseln zu können, zu was Pflichtanwältin X._____ beauftragt war, dies umgehend noch am 1.11.22 dem Gericht in schriftlicher Form** anzuzeigen. ** Damit RM aufgehen. 5. Subeventualiter sei Pflichtanwältin Frau X._____ zu verpflichten, eine differenziert-substantiierte ausführliche Berufung für die BK einzureichen. 6. Aus Gründen von zustehendem ausreichendem rechtlichen Ge- hörs, wie auch dem Anrecht auf Erhalt voller Prozess und Verfah-
rensrechte, speziell bei einem so komplexen Verfahren, wie es das Geschäft mit der Verfahrensnummer Nr. FE190113-G dar- stellt, seien angesichts einer höchst unklaren Rechtslage betref- fend folgender Parteien (BK, erwachsene Tochter F''._____, 3 unmündige Geschwister), diese Rechtsverhältnisse im Rahmen der Berufung oder ausserhalb durch das Obergericht genau zu prüfen und mit rückwirkenden Massnahmen die stattgehabten Rechtsverletzungen zu korrigieren, bspw. mit einer Rückweisung des gesamten Urteils zur Neubeurteilung unter Richterinnen- wechsel an das Bezirksgericht. 7. Eventualiter der BK aber zumindest zu gewähren nach Wiederer- langen der Prozessfähigkeit (derzeit im Begriff diese wiederer- langt zu haben, wenn auch noch unter strikter Priorisierung) nach einer ausschliesslich verfahrens- und ereignisbedingten Prozess- unfähigkeit) eine Duplik einreichen zu können, eine HV zu erhal- ten sowie eine persönliche Anhörung und vor Aktenschluss ihrer Beweisofferten einzubringen, dann wenn der BB bspw. sein Teil- urteil vom 25. März 2021 bezüglich der Editionsauflagen erfüllt hat, aber nicht nur. 8. Aus Gründen von zustehendem ausreichendem rechtlichen Ge- hörs, wie auch dem Anrecht auf Erhalt voller Prozess und Verfah- rensrechte, speziell bei einem so komplexen Verfahren, wie es das Geschäft mit der Verfahrensnummer Nr. FE190113-G dar- stellt, seien angesichts einer übergangenen, sorgfältig ausgewie- senen und bezirksärztlichen bestätigten, ausschliesslich verfah- rens- und ereignisbedingten Prozessunfähigkeit Rechnung zu tragen und der BK die Frist nochmalig neu anzusetzen. [VORAB ENTSCHIEDEN MIT VERFÜGUNG VOM 17. MAI 23] 9. Eventualiter der BK eine angemessene Notfrist zu gewähren. [VORAB ENTSCHIEDEN MIT VERFÜGUNG VOM 17. MAI 23] [10.] Dies jeweils für eine substantiierte Berufung unter Rechtsgleich- heit dies zu einem Urteil, das unter Missachtung einer noch im Auslaufen begriffenen und ohne Unterbruch bestanden aus- schliesslich verfahrens- und ereignisbedingten Prozessunfähigkeit ergangen ist.
Geändertes Begehren gemäss act. 409 S. 5 f. (Änderung kursiv):
" 1. Es sei die vom BG Meilen verfügte Postulationsunfähigkeit umge- hend aufzuheben. 2. Es sei die vom BG Meilen verfügte Postulationsunfähigkeit für nichtig zu erklären.
Eventualiter sei der BK umgehend eine neue notwendige Vertre- tung zu bestellen 4. Es sei die BK umgehend aus dem Mandatsverhältnis mit Pflicht- anwältin Frau X._____ zu entlassen. 5. Es sei der BK zu gestatten wunschgemäss und wie bereits seit 1. November 22 zu der von ihr gewählten Rechtsvertreterin RAe AE., AF. wechseln zu können, zu was Pflichtanwältin X._____ beauftragt war, dies umgehend noch am 1.11.22 dem Gericht in schriftlicher Form** anzuzeigen. ** Damit RM aufgehen. 6. Subeventualiter sei Pflichtanwältin Frau X._____ zu verpflichten, eine differenziert-substantiierte ausführliche Berufung für die BK einzureichen. 7. Aus Gründen von zustehendem ausreichendem rechtlichen Ge- hörs, wie auch dem Anrecht auf Erhalt voller Prozess und Verfah- rensrechte, speziell bei einem so komplexen Verfahren, wie es das Geschäft mit der Verfahrensnummer Nr. FE190113-G dar- stellt, seien angesichts einer höchst unklaren Rechtslage betref- fend folgender Parteien (BK, erwachsene Tochter F''._____, 3 unmündige Geschwister), diese Rechtsverhältnisse im Rahmen der Berufung oder ausserhalb durch das Obergericht genau zu prüfen und mit rückwirkenden Massnahmen die stattgehabten Rechtsverletzungen zu korrigieren, bspw. mit einer Rückweisung des gesamten Urteils zur Neubeurteilung unter Richterinnen- wechsel an das Bezirksgericht. 8. Eventualiter der BK aber zumindest zu gewähren nach Wiederer- langen der Prozessfähigkeit (derzeit im Begriff diese wiederer- langt zu haben, wenn auch noch unter strikter Priorisierung) nach einer ausschliesslich verfahrens- und ereignisbedingten Prozess- unfähigkeit) eine Duplik einreichen zu können, eine HV zu erhal- ten sowie eine persönliche Anhörung und vor Aktenschluss ihrer Beweisofferten einzubringen, dann wenn der BB bspw. sein Teil- urteil vom 25. März 2021 bezüglich der Editionsauflagen erfüllt hat, aber nicht nur. 9. Aus Gründen von zustehendem ausreichendem rechtlichen Ge- hörs, wie auch dem Anrecht auf Erhalt voller Prozess und Verfah- rensrechte, speziell bei einem so komplexen Verfahren, wie es das Geschäft mit der Verfahrensnummer Nr. FE190113-G dar- stellt, seien angesichts einer übergangenen, sorgfältig ausgewie- senen und bezirksärztlichen bestätigten, ausschliesslich verfah- rens- und ereignisbedingten Prozessunfähigkeit Rechnung zu tragen und der BK die Frist nochmalig neu anzusetzen. VORAB ENTSCHIEDEN MIT VERFÜGUNG VOM 17. MAI 23 10. Eventualiter der BK eine angemessene Notfrist zu gewähren. VORAB ENTSCHIEDEN MIT VERFÜGUNG VOM 17. MAI 23
Dies jeweils für eine substantiierte Berufung unter Rechtsgleich- heit dies zu einem Urteil, das unter Missachtung einer noch im Auslaufen begriffenen und ohne Unterbruch bestanden aus- schliesslich verfahrens- und ereignisbedingten Prozessunfähigkeit ergangen ist.
Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend Beklagte) und B._____ (nachfolgend Kläger) haben am tt. August 2008 geheiratet. Sie haben die gemeinsamen Kinder F., ge- boren am tt. Juli 2002, C., geboren am tt. Juli 2005, D., geboren am tt.mm.2008, und E., geboren am tt.mm.2010 (act. 2). Die Parteien leben seit dem 1. April 2016 getrennt und standen sich seit dem 8. November 2016 in einem Eheschutzverfahren gegenüber, welches mit Entscheid vom 28. Mai 2019 erledigt wurde (act. 5). 2. Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 machte der Kläger eine Scheidungsklage beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (Vor- instanz) anhängig (act. 1). Nach Durchführung des ersten Schriftenwechsels wur- de das Verfahren mit Verfügung vom 27. Juli 2020 auf die in der Klageantwort ge- stellten Auskunfts- und Editionsbegehren beschränkt (act. 92). Kurz vor der hierzu angesetzten Haupt- und VSM-Verhandlung erfolgte erstmals eine Mandatsnieder- legung seitens der beklagtischen Rechtsvertretung; die verschobene Verhandlung konnte am 19. November 2020 durchgeführt werden (Prot. Vi S. 35 ff.). Am 9. März 2021 erfolgte die nächste Mandatsniederlegung auf Seite der Beklagten (act. 167). Mit Verfügung und Teilurteil vom 25. März 2021 wurde ein Entscheid über die Auskunfts- und Editionsbegehren sowie die entsprechenden vorsorgli- chen Massnahmen gefällt, die Verfahrensbeschränkung aufgehoben und die Rep- likfrist angesetzt (act. 172). Die Kammer trat auf eine Berufung der Beklagten ge- gen das Urteil betreffend die Editionen nicht ein, während die K._____ AG und die N._____ auf Berufung der Beklagten gegen die Verfügung vorsorglich angewie- sen wurden, für die Dauer des Verfahrens Unterlagen zu den Kontobeziehungen
mit dem Kläger weiterhin aufzubewahren (act. 180, act. 219). Die Replik erfolgte fristgerecht am 4. Juni 2021 (act. 181). Die Duplik, verfasst durch den seit August 2021 für die Beklagte tätigen Rechtsvertreter, erging nach etlichen Fristerstre- ckungen, zuletzt gewährt im Sinne einer letztmaligen Notfrist, am 7. Februar 2022 (act. 250, act. 252). Die nächste Mandatsniederlegung in der Rechtsvertretung der Beklagten erfolgte am 2. September 2022 (act. 290). Nachdem die Beklagte trotz Aufforderung vom 16. September 2022 (act. 294) keine neue Rechtsvertre- tung bezeichnet hatte, wurde ihr androhungsgemäss mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine Vertre- tung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO bestellt (act. 298). Mit Eingabe vom 9. November 2022 erbat die Beklagte die Entlassung von Rechtsanwältin X._____ als Rechtsvertretung, was mit Verfügung vom 11. November 2022 abgewiesen wurde (act. 313, act. 315). Nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 2. November 2022 (Prot. Vi S. 141 ff.) erging am 4. April 2023 das mit der vorlie- genden Berufung angefochtene Urteil (act. 383 = act. 401 [Aktenexemplar], nach- folgend zitiert als act. 401, Dispositiv oben wiedergegeben). Für eine ausführlichere Schilderung des Verfahrensgangs des vorinstanzli- chen Verfahrens ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil vom 4. April 2023 zu verweisen (act. 401 E. I.3. ff. S. 11 ff.). 3. Die Beklagte persönlich wehrte sich gegen das Urteil und Verfügung vom 4. April 2023 mit verschiedenen Eingaben: 3.1. Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 erhob die Beklagte zunächst "Berufung gegen Ziff. 1, 6, 7 von Urteil und Verfügung vom 4. April 2023" (act. 399 samt Beilagen). Da aufgrund der Bezeichnung durch die Beklagte wie auch aufgrund des hand- schriftlichen Hinweises auf der letzten Seite "Rest sep. Couvert" (act. 399 S. 5) unklar war, ob die Beklagte mit dieser Eingabe Berufung oder Beschwerde erhe- ben wollte, wurde das vorliegende Berufungsverfahren unter der Nummer LC230014-O angelegt. Nachdem weitere Eingaben der Beklagten (dazu sogleich E. 3.2. ff.) erkennen liessen, dass es sich hierbei um die von der Beklagten per- sönlich erhobene Berufung gegen die Verfügung vom 4. April 2023 handelt, wur-
de ein neues Geschäft unter der Nummer LY230019 eröffnet. Diese Eingabe ist damit in jenem Geschäft als Berufung zu behandeln. 3.2. Mit Eingabe vom 12. Mai 2023, eingegangen am 17. Mai 2023, ersuchte die Beklagte persönlich darum, es sei die von der Vorinstanz verfügte Postulationsun- fähigkeit umgehend aufzuheben und es sei ihr die Frist für die Berufung neu an- zusetzen, eventuell sei eine Notfrist zu gewähren (act. 404 samt Beilagen; vgl. oben abgedruckte Rechtsbegehren). Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist noch laufe, indes als ge- setzliche Frist nicht erstreckt werden könne (act. 406). 3.3. Mit Eingabe vom 16. April 2021 [recte. ev. 16. Mai 2023], eingegangen am 19. Mai 2023, erhob die Beklagte persönlich, diesmal im Namen der Kinder, eine "Berufung gegen Urteil und Verfügung vom 4. April 2023 des Bezirksgerichts Mei- len, inkl. Berufung gegen Ziff. 1, 6, 7 von Seite 134 [die Verfügung, Anmerkung hinzugefügt] im Geschäft Nr. FE190113-G". Diese Eingabe ist als Berufung der Kinder im parallel angelegten Verfahren LC230018-O zu behandeln (dortiges act. 399). Die weiteren Eingaben der Beklagten im Namen der Kinder sind eben- falls in jenem Verfahren abgelegt. 3.4. Mit Eingaben vom 17. Mai 2023 (eingegangen am 19. Mai 2023) sowie vom 18. Mai 2023 (eingegangen am 22. Mai 2023) stellte die Beklagte die oben wie- dergegebenen, gegenüber der Eingabe vom 12. Mai 2023 (act. 404) leicht modifi- zierten Anträge, jeweils mit einer Kurzbegründung (act. 408 und act. 409). In der zweitgenannten Eingabe wurde angekündigt, weitere Ausführungen sowie Be- weisofferten folgten mit der Berufungsschrift (act. 409 S. 2). Im Weiteren stellte die Beklagte persönlich der Kammer zahlreiche Beilagen zu (vgl. act. 400/1-6, act. 405/1-25, act. 410/1-5, act. 411 f.). 3.5. Weitere Eingaben der Beklagten erschöpften sich darin, kommentarlos wei- tere Beilagen einzureichen (abgelegt im Verfahren LC230018-O); eine weitere Eingabe mit inhaltlichem Vorbringen erfolgte sodann am 25. Mai 2023 (act. 414).
Feststellungen abstellen darf, so kann sich daraus für die Rechtsmittelinstanz gleichwohl die Notwendigkeit ergeben, beim Entscheid über das Eintreten auf das Rechtsmittel die Postulationsfähigkeit und die notwendige Vertretung zu überprü- fen (BGer 5A_469/2019 vom 17. November 2020, E. 4.3. und 5.4.3.). 2.1. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 der Beklagten in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine Vertretung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO bestellt (act. 298), nachdem sich im Verlauf des mehrjährigen vo- rinstanzlichen Verfahrens gezeigt hatte, dass die Beklagte weder in der Lage war, das komplexe Scheidungsverfahren selbst zu führen, noch – nach wiederholten Mandatsniederlegungen mit der damit jeweils verbundenen Verfahrensverzöge- rung – selbst eine neue Vertretung zu bezeichnen. In der Verfügung vom 11. November 2022, mit welcher die beantragte Entlassung der notwendigen Ver- treterin abgelehnt wurde, hielt die Vorinstanz ergänzend fest, es wäre aufgrund der Vorgeschichte auch bei weiteren erbetenen Vertretern damit zu rechnen, dass diese ihr Mandat wieder niederlegen würden und sodann erneut eine Vertretung nach Art. 69 Abs. 1 ZPO zu bestellen wäre (act. 315 E. 3). Diese Verfügungen der Vorinstanz, welche beide nicht angefochten wurden, ergingen rund ein halbes Jahr bevor die Beklagte ihre persönlich verfassten Berufungseingaben bei der Kammer einreichte. Der Umstand, dass die vorinstanzliche Feststellung der Pos- tulationsunfähigkeit demnach kurze Zeit zurückliegt, gibt dieser Feststellung zu- sätzliches Gewicht. 2.2. Die Beklagte selbst scheint der Ansicht zu sein, jedenfalls im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Feststellung ihrer Postulationsunfähigkeit und auch noch im Zeit- punkt des vorinstanzlichen Urteils sei sie postulationsunfähig gewesen: So spricht sie denn in mehreren Eingaben an die Kammer davon, dass das angefochtene Urteil im Zeitpunkt "einer noch im Auslaufen begriffenen und ohne Unterbruch be- standen ausschliesslich verfahrens- und ereignisbedingten Prozessunfähigkeit" ergangen sei (act. 404 S. 3 Rz. [resp. Antrag] 9; act. 408 S. 4 Rz. [resp. Antrag] 10; act. 409 S. 6 Rz. [resp. Antrag] 11). Ebenso betont die Beklagte, sie habe die Berufung "noch in der Konsolidierungsphase einer rein verfahrens- und ereignis- bedingter Prozessunfähigkeit" erbracht (act. 414 S. 8 Rz. [resp. Antrag] 27). Die
Beklagte macht demnach selbst nicht geltend, sie wäre im massgeblichen Zeit- punkt – als sie ihre Berufungsschrift verfasste – postulationsfähig gewesen. Daran ändert nichts, dass sie mit den entsprechenden Eingaben eine grosse Anzahl von Beilagen einreicht. Auch wenn die Beklagte in ihren Eingaben auf die Beilagen keinerlei Bezug nimmt und es eigentlich nicht Sache des Gerichts ist, sich durch umfangreiche Beilagen durchzulesen, um darin nach möglichen Anhaltspunkten für die Position der Partei zu suchen: Auch aus den zahlreichen Beilagen geht soweit ersichtlich nichts Gegenteiliges hervor. Die vergleichsweise wenigen Bei- lagen, die aus der fraglichen Zeitperiode stammen, äussern sich zur Beklagten als engagierte Elternvertreterin, Mutter, Ärztin usw. (act. 410/5-11). Wie es sich damit verhält, ist vorliegend nicht zu beurteilen. Zur Frage, ob die Beklagte in der Lage sei, das komplexe Scheidungsverfahren selbst zu führen, lässt sich diesen Bestä- tigungen zu ihr als Person so oder anders nichts entnehmen. Wenn die Beklagte vorbringt, die Berufungsschrift in einer "Konsolidierungs- phase einer rein verfahrens- und ereignisbedingter Prozessunfähigkeit" erbracht zu haben, so scheint sie sich damit auf ein Zeugnis ihres Psychiaters, Dr. med. P., zu beziehen: Das jüngste Zeugnis von Dr. P. datiert vom 22. Februar 2023 und bescheinigt der Beklagten, nachdem ihr von Dr. P._____ schon seit mehr als einem Jahr ununterbrochen eine volle Prozess- und Verhand- lungsunfähigkeit attestiert worden war, eine eindeutige Verbesserung. Indes sei es in dieser Konsolidierungsphase äusserst wichtig, zur Vermeidung von Rückfäl- len weiterhin von einer vollen Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit auszugehen. Diese werde – begünstigende Faktoren vorausgesetzt – mindestens noch vier Monate weiter andauern, bestenfalls ca. bis Juli 2023 (act. 405/22). Auch nach Ansicht von Dr. P._____ war die Beklagte demnach zur Zeit der Berufungserhe- bung und darüber hinaus nicht in der Lage, ihren Prozess selbst gehörig zu füh- ren. Überdies war die für die Beklagte nach ihrem eigenen Bekunden äusserst be- lastende Situation nach der vorinstanzlichen Urteilsfällung (act. 414 S. 6 Rz. 11) mit Sicherheit kein begünstigender Faktor, welcher es gemäss der fachärztlichen Einschätzung erlaubt hätte, nach frühestens vier Monaten auf ein Ende der Postu- lationsfähigkeit zu hoffen. Von der zumindest sinngemäss beantragten Befragung
von Dr. P._____ als Zeuge zur Frage der Postulationsunfähigkeit (act. 409 S. 2 f.) ist angesichts dieser klaren Äusserungen abzusehen. Zusammengefasst stehen damit auch die Vorbringen der Beklagten sowie ihres Psychiaters Dr. P._____ zu deren Postulationsfähigkeit der beantragten Aufhebung der von der Vorinstanz verfügten Postulationsunfähigkeit entgegen. 2.3. Auch die Eingaben der Beklagten führen zu keinem anderen Bild. Die Ein- gaben der Beklagten – allein im vorliegenden Verfahren waren es deren vier (act. 404, act. 408 f., act. 414), nebst mit gesonderten Eingaben eingereichten zahlreichen Beilagen – sind teilweise nicht leicht verständlich. Mehrfach äussert die Beklagte die Ansicht, das Scheidungsverfahren sei eine "leere Hülle" resp. ein juristisches Gefäss gewesen, um einen vom Kläger begangenen aktenkundigen Betrug (unerkannt) abzuschliessen (act. 408 S. 3; act. 409 S. 3; act. 414 S. 3 ff.). Die letzte und mit 34 "Anträgen" resp. Randziffern umfangreichste Eingabe ver- fasste die Beklagte ausdrücklich in höchster Eile, weil sie gerade eben "das Schreiben mit der Spruchgebühr erhielt und dies mir höchste Not auslöst, in der Vorstellung, Sie könnten in dieser Kürze schon unseren Fall abgehandelt haben" (act. 414 Rz. 22), weshalb sie denn auch äusserst dringlich vor der Prüfung ihrer ausführlichen Berufungsschrift darum ersuchte, die Einreichung eines beschrifte- ten und nummerierten Beilagendeckblatts abzuwarten (act. 414 Rz. 1). Die in Rechnung gestellte Spruchgebühr – eingereicht mit der handschriftlichen Über- schrift "corpus delicti" – betraf, wie auf der eingereichten Rechnung unzweideutig vermerkt, einen Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 12. April 2023 im Ver- fahren BV230003-G (act. 415). Entgegen der Beklagten erfolgte die Berufung au- genscheinlich nicht "mit System und präzis" (act. 414 Rz. 27), vielmehr ist letztlich nicht einmal klar, welche ihrer Eingaben die Beklagte nun als ihre Berufung ver- standen wissen möchte: Jedenfalls wird die Berufung einerseits zuerst angekün- digt resp. um (Nach-)Fristansetzung für die Berufungserhebung ersucht (act. 404 Antrag Ziff. 8 f., act. 409 S. 2), andererseits wird in der nächstfolgenden Eingabe auf die bereits erbrachte Berufungsschrift verwiesen (act. 414 Rzz. 19, 24, 27 und 32).
2.4. Unter diesen Umständen ist es mangels Erheblichkeit entgegen der Beklag- ten nicht angezeigt, mit einem Entscheid über die Postulationsfähigkeit zuzuwar- ten, bis die Beklagte sämtliche (in der Tat recht unübersichtlich eingereichten) Beilagen nochmals geordnet und mit einem Beilagenverzeichnis einreichen würde (act. 414 S. 2 Ziff. 1). 3. Zusammenfassend ist damit die Postulationsunfähigkeit, wie sie die Vorin- stanz mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 (act. 298) festgestellt hat, nach wie vor gegeben. 4. Auf die von der Beklagten persönlich erhobene Berufung ist damit nicht ein- zutreten. Soweit die Beklagte der Ansicht sein oder gewesen sein sollte – was letztlich nicht ganz klar ist –, sie könnte nach dem Entscheid der Kammer über ihre Postu- lationsfähigkeit immer noch Berufung erheben lassen (so wohl act. 404 S. 3 Rz. 8 f., act. 408 S. 4 Rz. 10, act. 409 S. 6 Rz. 11), so musste ihr spätestens nach Erhalt der Verfügung vom 17. Mai 2023 (at. 406) klar sein, dass die Berufungsfrist nicht erstreckt werden kann, mithin die Berufung innert der gesetzlichen Frist zu erbringen gewesen wäre. 5. Auch wenn es rechtlich darauf nicht ankommt, so sei an dieser Stelle zu- handen der Beklagten darauf hingewiesen, dass auf ihre Berufung auch dann nicht einzutreten gewesen wäre, wenn anders als vorliegend erfolgt ihre Postula- tionsfähigkeit zu bejahen gewesen wäre: Zu den formellen Voraussetzungen an eine Berufung gehört, dass diese ei- nen Antrag sowie eine dazugehörige Begründung enthalten muss (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgrün- den der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefoch-
tenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80; BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Vorliegend ist wie gesehen (oben, E. 2.3.) nicht ganz klar, welche ihrer Ein- gaben die Beklagte als Berufungsschrift verstanden hat. Indes vermögen die grundsätzlich vor Ablauf der Berufungsfrist eingereichten Eingaben der Beklagten (act. 404, act. 408 f.) diesen Anforderungen jedenfalls nicht zu genügen. Die ers- ten beiden der genannten Eingaben (act. 404 und act. 408) thematisieren aus- schliesslich die Frage der Postulationsfähigkeit. Auch die Eingabe vom 18. Mai 2023 (act. 409) – welche ihrerseits die Berufungsschrift in Aussicht stellt (act. 409 S. 2, S. 5 oben) – handelt wiederum von der Postulationsfähigkeit; ein Teil der Ausführungen hat keinen direkt erkennbaren Bezug zur Postulationsfähigkeit (act. 409 S. 3 f.), indes auch keinen klaren Bezug zum angefochtenen Urteil. Die Beklagte schildert, Opfer von Gewalt und gesichertem Betrug geworden zu sein, setzt sich indes mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht ansatzweise auseinander. Die am 2. Juni 2023 beim Empfang des Obergerichts abgegebene Eingabe (act. 414) schliesslich ist schon von daher unbeachtlich, als sie nach Ablauf der 30-tätigen Berufungsfrist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO erfolgt ist (act. 414 S. 1 i.V.m. act. 388/3). Damit wäre auf die Berufung auch nicht einzutreten gewesen, wenn die Postulationsfähigkeit der Beklagten zu bejahen gewesen wäre. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen. 2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, dem Kläger nicht, weil ihm kein Aufwand entstanden ist, der zu ent- schädigen wäre. Letzteres gilt ebenso für die Kindesvertreterin.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 404, 405/1-24, 408-411 sowie 414, an die Verfahrensbeteiligten, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Be- zirk Meilen im Dispositiv-Auszug Ziffer 1 sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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