Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC230035-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech, Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker und Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 28. Mai 2024 in Sachen A., Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X., gegen B., Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y., betreffend Abänderung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. März 2023 (FP220017-I) Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2, sinngemäss) 1.In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3.3 des Urteils des Bezirksge- richts Höfe vom 30. Juni 2017 sei in Bezug auf den Sohn C._____
festzuhalten, dass mangels Leistungsfähigkeit des Klägers ab 1. November 2022 keine Kinderunterhaltsbeiträge mehr geschuldet sind. 2.Die in Dispositiv-Ziffer 3.5 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 30. Juni 2017 festgehaltene Indexklausel sei in Bezug auf den Sohn C._____ ersatzlos aufzuheben. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu- lasten der Beklagten. Erwägungen: I. Die Parteien wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 30. Juni 2017 geschieden. Ihre Kinder, D., geboren am tt.mm 2000, und C., geboren am tt.mm.2009, wurden unter der elterlichen Sorge beider Parteien belassen. Dem Kläger und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) oblag die Betreuung der Kinder an jedem zweiten Wochenende, an bestimmten Feiertagen und während zwei Ferien- wochen. Er verpflichtete sich, der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan Be- klagte) an den Unterhalt der Kinder monatlich je Fr. 1'250.– zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen. Die Parteien vereinbarten eine gerichtsübliche Indexierung dieser Unterhaltsbeiträge (Urk. 4/1 S. 3 f.). Mit Eingabe vom 1. November 2022 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Uster eine Klage mit den voranstehenden Rechtsbegehren ein (Urk. 1). Anlässlich der Verhandlung vom 7. März 2023 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts eine Vereinbarung (Urk. 24). Am 16. März 2023 erliess die Vorinstanz fol- gendes Urteil (Urk. 25 S. 2 ff. [unbegründet] = Urk. 34 S. 11 ff. [begründet] = Urk. 42 S.11 ff.): "1.Die Vereinbarung der Parteien vom 7. März 2023 betreffend die Abänderung des Scheidungsurteils vom Bezirksgerichts Höfe vom 30. Juni 2017 (Ge- schäfts-Nr. ZEO 2015 50) wird hinsichtlich deren Ziffern 1 und 2 genehmigt. Sie lautet wie folgt:
"1.Die Parteien beantragen, es sei die Dispositivziffer 3.3 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 30. Juni 2017 (Geschäfts-Nr. ZEO 2015 15) in Bezug auf den Sohn C._____ aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: «1.Kinderunterhalt a)Höhe Der Vater verpflichtet sich, der Mutter für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2009, monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder-, Fa- milien- oder Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: –Fr.956.–vom 1. November bis 31. Dezember 2022; –Fr.0.–vom 1. Januar bis 31. März 2023; –Fr.600.–ab 1. April 2023. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Mutter zahlbar, und zwar je- weils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange der Sohn im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. b)Erhöhung des Unterhaltsbeitrags Sobald der Vater ein Nettoeinkommen von monatlich mindestens Fr. 11'150.– erzielt, er- höht sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1a mit Wirkung ab diesem Monat auf mo- natlich Fr. 1'250.–. c)Aufgelaufener Kinderunterhalt Der Vater verpflichtet sich, die aufgelaufenen Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 7'768.50 (1. Januar 2022 bis und mit 31. Dezember 2022) in monatlichen Raten von Fr. 200.– ab 1. April 2023 zu bezahlen. Diese Raten sind an die Mutter zahlbar, und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Sobald der Vater ein Nettoeinkommen von monatlich mindestens Fr. 11'150.– erzielt, er- höht sich die Rate mit Wirkung ab diesem Monat auf monatlich Fr. 400.–. d)Informationspflicht Der Vater verpflichtet sich, der Mutter jeweils folgende Unterlagen unaufgefordert zukom- men zu lassen: –einen neuen Arbeitsvertrag innert 10 Tagen nach Antritt der neuen Arbeitsstelle, –bis Ende Februar Lohnausweise bzw. entsprechende Belege über das im Vorjahr erzielte Erwerbseinkommen sowie –bis Ende Mai die Bilanzen- und Erfolgsrechnungen aller Gesellschaften, an wel- chen der Vater eine Beteiligung von mindestens 10% hält. Diese Verpflichtungen fallen dahin, sobald der Vater die erhöhten Beträge gemäss Ziffer 1b und 1c bezahlt. e)Laufende Betreibung gegen den Vater
Die Mutter verpflichtet sich, alle Anstrengungen zu unternehmen, damit in der Betreibung (Nr. 1, Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Höfe vom 6. Oktober 2022) –kein Fortsetzungsbegehren gestellt wird, und –nach vollständiger Bezahlung der Betreibungsforderung (Fr. 5'531.25) diese Be- treibung zurückgezogen und gelöscht wird. f)Erneute Abänderungsklage Der Vater ist ab 1. Januar 2024 berechtigt, eine erneute Klage auf Abänderung des Kin- desunterhalts zu erheben, sofern er nicht in den letzten drei Monaten vor Klageerhebung ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'800.– erzielen konnte. 2.Grundlagen der neuen Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommensverhältnisse Vater ab April 2023 (hypothetisch, monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) Fr.5'800.– Einkommen aus Anstellung bei E._____ GmbH (monatlich netto, exkl. 13. Monatslohn, exkl. Fami- lien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) Fr.4'200.– Mutter Einkommen aus Reinigungstätigkeit [monatlich netto] Fr.580.– C._____Kinder- und AusbildungszulagenFr.250.– Vermögensverhältnisse VaterVermögenFr. 0.– MutterVermögenFr. 0.– C.VermögenFr.0.–» 2.Die Parteien beantragen, es sei die Dispositivziffer 3.5 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 30. Juni 2017 (Geschäfts-Nr. ZEO 2015 15) in Bezug auf den Sohn C. aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: «Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2023 von 105.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 105.8 Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabset- zung der Unterhaltsbeiträge.»
3.Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für den unbegründeten Entscheid – je unter Hinweis auf ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – je zur Hälfte. Verlangt eine Partei die Begründung des Urteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein. 4.Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 2.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 3.Die Entscheidgebühr wird dem Kläger zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 aufer- legt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. (5./6. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung)" Mit Eingabe vom 30. August 2023 erhob die Beklagte fristgerecht Berufung gegen dieses Urteil. Sie beantragte, das Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und die Abänderungsklage sei abzuweisen; eventualiter seien die Kinderunterhaltsbei- träge für den Sohn C._____ neu zu berechnen (Urk. 41). Die Berufungsantwort datiert vom 9. November 2023 (Urk. 49). Der Kläger beantragte darin die Abwei- sung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 49 S. 2). Mit Beschluss vom 8. Dezember 2023 wurde beiden Parteien antragsgemäss für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt; ihre Rechtsver- treterinnen wurden als unentgeltliche Rechtsbeistände bestellt (Urk. 52). Mit Ein- gabe vom 26. April 2024 reichte die klägerische Rechtsvertreterin eine von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung vom 24. April 2024 ein und ersuchte, diese zu genehmigen bzw. von ihr Vormerk zu nehmen (Urk. 67 und 69/1; Urk. 73). Der Inhalt der Vereinbarung ist mit Ausnahme der Präambel nachfolgend im Urteilsdis- positiv aufgeführt. Am 10. Mai 2024 meldete sich C._____ beim obergerichtlichen Referenten bezüglich einer Kindesanhörung und teilte mit, er wolle auf eine solche verzichten (Urk. 71). Angesichts der umfassenden Vereinbarung und wegen der Auslandabwesenheit der Beklagten kann auch auf eine persönliche Anhörung der Parteien verzichtet werden (Art. 297 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
II. 1. Soweit es Kinderbelange zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersu- chungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantra- ges der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. 2. In der Präambel zur Vereinbarung führen die Parteien aus, dass die Be- klagte und C._____ am 18. Februar 2024 nach Rumänien gezogen seien. C._____ sei jedoch am 6. März 2024 wieder in die Schweiz zurückgekehrt und lebe seither beim Kläger. C._____ besuche weiterhin die Kantonsschule F._____ (Urk. 69/1 S. 2). C._____ bestätigte diesen Sachverhalt telefonisch gegenüber dem Referen- ten (Urk. 71). Es liegt daher im Kindeswohl, dass C._____ antragsgemäss unter die Obhut des Klägers gestellt wird. Der Verzicht auf eine ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts der Beklagten ist angesichts von deren Wohnsitznahme in Ru- mänien und des Alters von C._____ sachgerecht. Die von den Parteien vorgesehene Unterhaltsregelung samt Zahlungsmoda- litäten wird den vereinbarten Betreuungsverhältnissen, den Betreuungsbedürfnis- sen von C._____ sowie den finanziellen Verhältnissen der Parteien gerecht. Nach dem Gesagten erscheint die von den Parteien getroffene Regelung im Interesse des Kindeswohls. Die Vereinbarung vom 24. April 2024 ist somit zu ge- nehmigen und die entsprechenden Dispositivziffern des Urteils des Bezirksgerichts Höfe sind zu ersetzen bzw. zu ergänzen. III. Die Parteien haben vereinbart, dass sie die Gerichtskosten für den unbegrün- deten Entscheid je zur Hälfte übernehmen und gegenseitig auf Parteientschädi- gung verzichten. Wenn eine Partei die Begründung des Entscheides verlange, übernehme sie die dadurch entstandenen Mehrkosten (Ziffer 2 der Vereinbarung).
Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– wurde von keiner Partei beanstandet. Sie ist zu bestätigen. Der Berufungsentscheid ist begründet zu eröffnen (Art. 318 Abs. 2 ZPO). Die Mehrkosten-Klausel kommt daher nicht zum Tragen. Sie wurde offenbar von der vor Vorinstanz geschlossenen Vereinbarung übernommen. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1.Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 16. März 2023 wird mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 2 aufgehoben. 2.Der Sohn C., geboren am tt.mm.2009, wird ab 6. März 2024 unter die Obhut des Klägers gestellt. 3.Die Vereinbarung der Parteien vom 24. April 2024 wird bezüglich Ziffer 1 ge- nehmigt. Die Vereinbarung lautet wie folgt: "1.Abänderung / Ergänzung Die Parteien be[an]tragen in Abänderung bzw. Ergänzung von Dispositiv-Zif- fern 3.2 sowie 3.3 und 3.5 in Bezug auf den Sohn C. sowie in Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 4.1 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Höfe vom 30. Juni 2017 (Geschäfts-Nr. ZEO 2015 50) was folgt:
«3.2. Obhut / Betreuungsregelung Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für C._____ ab dem 6. März 2024 dem Kläger zuzuteilen und aufgrund des fortgeschrittenen Alters von C._____ und der Distanz der Wohnorte auf eine ausdrückli- che Besuchsrechtsregelung zu verzichten. Die Parteien wirken darauf hin, dass C._____ möglichst viel Kontakt mit der Beklagten pflegen kann und sie insbesondere in den Schulferien besuchen kann. 3.3. Kinderunterhalt C._____ 3.3.1. Monatliche Kinderunterhaltsbeiträge Bis 31. März 2024 Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten für den Sohn C., monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (zzgl. gesetzlich oder vertragliche Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: -CHF 956.- vom 1. November bis 31. Dezember 2022 - CHF 0.- vom 1. Januar bis 31. März 2023 - CHF 600.- vom 1. April 2023 bis 31. März 2024 Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Be- klagte zahlbar, und zwar jeweils im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats. Die Parteien halten fest, dass für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis und mit 31. Dezember 2022 Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 7'768.50 aufgelaufen sind. Der Kläger verpflichtet sich, diese aufgelaufenen Kin- derunterhaltsbeiträge in monatlichen Raten à CHF 200.- zu bezahlen, zahlbar ab 1. April 2023. Die Parteien halten weiter fest, dass der Kläger der vorstehend auf- geführten Unterhaltspflicht und Pflicht zur Abzahlung der aufgelaufenen Kinderunterhaltsbeiträge bis zum 31. März 2024 vollumfänglich nachge- kommen ist. Per 31. März 2024 belaufen sich die aufgelaufenen Kinder- unterhaltsbeiträge für C. entsprechend noch auf CHF 5'368.50. Ab 1. April 2024 Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger für den Sohn C._____, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - CHF 200.-vom 1. April 2024 und bis zum Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung
zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus an den Kläger zahlbar, solange C._____ in seinem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger be- zeichnet. Ab dem Zeitpunkt, ab welchen C._____ volljährig ist und nicht mehr im Haushalt des Klägers lebt, übernehmen die Parteien die Unterhalts- beiträge für C._____ im Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit. Ausgehend von den aktuellen Einkommens- und Bedarfszahlen kom- men die Parteien überein, dass ab diesem Zeitpunkt der Kläger den mo- natlichen Unterhalt von C._____ im Umfang von CHF 600.- (zzgl. Fami- lienzulagen) und die Beklagte von CHF 200.- übernimmt, an C._____ zahlbar bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Die Familienzulagen für C._____ wird der Kläger beantragen. 3.3.2. Zahlungsmodalitäten vom 1. April 2024 bis 31. Mai 2025 Die Parteien kommen überein, ihre gegenseitigen Forderungen miteinander zu verrechnen. Die aufgelaufenen Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ zuguns- ten der Beklagten von CHF 5'368.50 gemäss Ziff. 3.3.1 werden mit den von der Beklagten ab dem 1. April 2024 zu bezahlenden Kinderunter- haltsbeiträgen für C._____ verrechnet. D.h. die von der Beklagten vom 1. April 2024 bis zum 30. Juni 2026 zu bezahlen[den] Kinderunterhalts- beiträge werden durch Verrechnung getilgt. Der Kläger verzichtet auf die Geltendmachung des Restbetrags von CHF 31.50. 3.3.3. Ausserordentliche Ausgaben Ausserordentliche Kinderkosten (z.B. zahnärztliche Behandlun- gen, Brillen, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) über- nimmt der Kläger, soweit nicht Dritte (insbesondere Versicherungen) hierfür aufkommen.
3.3.4. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren ab dem 1. April 2024 auf folgenden finanziellen Verhältnissen: Einkommensverhältnisse Kläger 100%-Pensum hypothetisch, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen, CHF 5'800.– Beklagte 100%-Pensum (Rumänien) hypothetisch, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen CHF 860.– C._____ KinderzulageCHF 250.– Vermögensverhältnisse KlägerCHF 0.- BeklagteCHF 0.- C.CHF 0.- Die Parteien halten fest, dass der Kinderunterhaltsbeitrag für C. vor dem Hintergrund festgesetzt wurde, dass die Beklagte in Rumänien lebt. Verlegt sie ihren Wohnsitz in ein anderes Land, was sie dem Be- klagten unverzüglich anzuzeigen hat, so ist der Kinderunterhaltsbeitrag für C._____ neu festzusetzen. Die Parteien streben in diesem Fall eine einvernehmliche Lösung an. Weiter halten die Parteien fest, dass die in Ziff. 3.3.4 aufgeführten, hy- pothetischen Einkommen kein caput controversum darstellen und die Parteien berechtigt sind, die Abänderung der vorliegenden Vereinbarung zu verlangen, wie wenn die Höhe des ihnen angerechneten Einkom- mens durch Urteil in einem strittigen Verfahren festgesetzt worden wäre (und nicht durch Vereinbarung). 3.3.5. Betreibungen Die Beklagte verpflichtet sich, die gegen den Kläger eingeleitete Betrei- bung Nr. 1, Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Höfe vom 6. Oktober 2022 bis zum 30. April 2024 zu löschen. Die Beklagte erklärt hiermit ihre Zustimmung, dass der Kläger die vorge- nannte Betreibung selbst löschen lassen kann, sofern die Löschung nicht bis zum 30. April 2024 erfolgt ist.»
2.Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für den unbegründeten Ent- scheid – unter Hinweis auf ihre jeweiligen Gesuche um unentgeltliche Rechts- pflege – je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Entscheides, so übernimmt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten. 3. Ausfertigung Die vorliegende Vereinbarung wird fünffach ausgefertigt und unterzeichnet, wobei je ein Exemplar für die Parteien und ihre Rechtsvertreterinnen sowie ein Exemplar für das Obergericht Zürich, Geschäfts-Nr. LC230035, bestimmt sind." 4.Die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Dispositiv-Ziffer 2) wird bestätigt. 5.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 6.Die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 7.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8.Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage einer Kopie von Urk. 71, an C._____ mit separatem Schreiben im Dispositiv, an die Vorinstanz sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Bezirksgericht Höfe unter Beilage der Scheidungsakten (Geschäfts-Nr. ZEO 2015 50), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 9.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: jo