Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Urteil vom 13. Juni 2024 in Sachen A., Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. gegen B., Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 12. Februar 2024; Proz. FE160059
Rechtsbegehren: der Klägerin und Berufungsbeklagten gemäss Schlussvortrag (act. 330): "1.Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zufolge Tren- nung seit dem 14.05.2013 zu scheiden. 2.Die Anträge des Beklagten zur elterlichen Sorge und Obhut über die Tochter C._____ seien infolge Gegenstandslosigkeit zufolge Eintritt von C._____ in das Mündigkeitsalter abzuschreiben. 3.Der Antrag des Beklagten, die Klägerin zu Unterhaltszahlungen für die Tochter C._____ zu verpflichten, sei zufolge Klagerückzug an der Verhandlung vom 28.06.2022 abzuschreiben. 4.Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB monatliche und monatlich im Voraus zu leistende Unterhalts- beiträge von Fr. 5'500.00 zu bezahlen, und zwar bis zu seinem Eintritt in das ordentliche AHV-Alter. 5.Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Gesetz vor- zunehmen und der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin im Güterrecht eine Ausgleichsforderung von total Fr. 746'161.07 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Schei- dungsurteils. 6.Es sei richterlich festzustellen, dass die der Klägerin mit dem Ur- teil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 04./17.09.2015, ZK1 15 25/28, für sie zugesprochenen monatlichen Unterhaltsbei- träge von Fr. 5'526.00 und die gemäss der von den Parteien vor Bezirksgericht Meilen gemäss Vereinbarung vom 28.03.2017 ver- einbarten vorsorglichen Unterhaltsbeiträge, die im Zeitpunkt des Scheidungsurteils noch offen sind, auch nach Erlass des Schei- dungsurteils zu vollstreckt werden können. 7.Es sei ein vollständiger Ausgleich der von den Parteien während der Ehe erworbenen BVG-Guthaben auf den Zeitpunkt des 18.04.2016 (Datum der Klageinstanziierung) vorzunehmen und die BVG-Versicherung des Beklagten sei anzuweisen, den vom Gericht zu ermittelnden Ausgleichsbetrag auf die BVG-Versiche- rung der Klägerin zu übertragen. 8.Die Anträge des Beklagten in den Ziff. 2., 3., 4., 5., 6., 7. der Kla- geantwort sowie in den Ziff. 2., 3., 4., 5., 6., 7. bezüglich Entschä- digung und 8. Abs. 2 und Abs. 4 der Duplik seien abzuweisen, so- weit sie vom Beklagten nicht bereits zurückgezogen worden sind. 9. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Ent- schädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Be- klagten."
des Beklagten und Berufungsklägers gemäss Schlussvortrag (act. 169 i.V.m. act. 177 i.V.m. act. 235, sinngemäss act. 332): 1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin nachehelichen Unterhalt von monatlich maximal CHF 1'775.00 zu bezahlen, erst- mals zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis längstens zum Eintritt in das ordentliche AHV-Rücktrittsalter des Beklagten, d.h. bis und mit Mai 2025. Die Unterhaltsbeiträge seien jeweils zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 3.Es sei die Klage auf Zahlung einer Entschädigung von CHF 400'000.00 (Rechtsbegehren Ziff. 4) vollumfänglich abzuwei- sen. Eventualiter sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten eine nach Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffernde ange- messene Entschädigung von mind. CHF 1.00 zu bezahlen, zahl- bar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. 4.Es sei der Vorsorgeausgleich vorzunehmen. 5. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten CHF 63'526.64 zu be- zahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Schei- dungsurteils. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Klägerin einen Betrag von CHF 298'822.35 als Akontozahlung an ihre güterrechtlichen Ansprüche bereits erhalten hat und dieser Betrag an das Ergeb- nis der vorliegenden güterrechtlichen Auseinandersetzung anzu- rechnen sei. Die Klägerin sei zu verpflichten, die erhaltene Akon- tozahlung von CHF 298'822.35 innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils dem Beklagten zu bezahlen. Eventualiter sei der Beklagte zu berechtigen, den Differenzbetrag gegen of- fene Forderungen der Klägerin zur Verrechnung zu bringen. Sollte der Beklagte zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung verpflichtet werden, so seien ihm angemessene Zahlungsfristen einzuräumen. Vollumfängliche Abweisung der güterrechtlichen Anträge der Klä- gerin mit Ausnahme von Ziffer 6. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
Urteil des Einzelgerichtes: 1.Die am tt. September 1993 geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden. 2.Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende nachehelichen Unter- haltsbeiträge zu bezahlen: CHF 3'500.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Mai 2025; Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats. 3.Dieser Unterhaltsrechnung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Par- teien zugrunde: Einkommen: Einkommen Klägerin: CHF 2'284.– netto (IV-Rente und Rente der D.); Einkommen Beklagter: CHF 10'185.– netto (Lohneinkommen, Gewinn- anteil und weiteres Einkommen; Bedarf Klägerin: CHF 4'700.–. Bedarf Beklagter: CHF 5'000.–. 4.Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin per Rechtskraft dieses Urteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 525'573.– zu leisten, zahl- bar innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils. 5.Die E., ... [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Schei- dungsurteils vom Konto des Beklagten (A._____, Nr. 1, AHV-Nr. 2) den Be- trag von CHF 110'172.–, zuzüglich Zins ab dem 18. April 2016, auf das
Konto der Klägerin bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonti, 8050 Zürich (Freizügigkeitskonti Nr. 3, AHV Nr. 4), zu überweisen. 6.Alle anderen Rechtsbegehren und Anträge der Parteien werden abgewie- sen, soweit darauf einzutreten ist. 7.Die Gerichtskosten betragen CHF 30'000.–. 8.Die Kosten werden der Klägerin zu 30% (CHF 9'000.–) und dem Beklagten zu 70% (CHF 21'000.–) auferlegt. Der Anteil der Klägerin wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.– verrechnet. 9.Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädi- gung in der Höhe von CHF 23'100.– (zzgl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 10. (Mitteilung) 11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 342): „1.a) Es sei Disp.-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin per Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 11'863.00 zu bezahlen. b) Eventualiter sei der Beklagte in Aufhebung von Disp.-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils zu verpflichten, der Klägerin per Rechts- kraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszah- lung von mindestens CHF 152'704.20 zu bezahlen. 2. Es seien die Disp.-Ziff. 8 und 9 des angefochtenen Urteils aufzu- heben und es seien die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und ausgangsgemäss keiner der Parteien eine Par- teientschädigung zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 8.1 % MwSt.) zulasten der Klägerin"
Erwägungen: I. 1.Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan: Berufungsbeklagte) und der Be- klagte und Berufungskläger (fortan: Berufungskläger) heirateten am tt. September 1993. Sie haben drei gemeinsame Kinder, die alle volljährig sind (F., geb. tt. Juni 1995; G., geb. tt. September 1997; C._____, geb. tt. April 2003). 2.Die Parteien leben seit dem 14. Mai 2013 getrennt. Das Getrenntleben wurde im Wesentlichen in Eheschutzverfahren vor den Gerichten des Kantons Graubünden in den Jahren 2014 bis 2016 geregelt (vgl. act. 3/3-6; s.a. act. 37). Per 13. Juni 2013 wurde die Gütertrennung angeordnet (act. 3/3 Dispositiv-Zif- fer 3). 3.Am 18. April 2016 erhob die Berufungsbeklagte Scheidungsklage beim Ein- zelgericht des Bezirksgerichts Meilen (fortan: Vorinstanz; act. 1). Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Urteil vom 12. Februar 2024 dargestellt (act. 344 S. 4-10); darauf kann verwiesen werden. Das Urteilsdispositiv ist vorne wiedergegeben. 4.Mit Eingabe vom 8. April 2024 erhob der Berufungskläger Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 342). Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen. Am 18. April 2024 wurde dem Berufungskläger Frist angesetzt, um einen Vorschuss für die Gerichtskosten zu leisten (act. 345). Nachdem ihm eine Fristerstreckung gewährt worden war (act. 347), stellte er mit Eingabe vom 13. Mai 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 349). Mit Beschluss vom 27. Mai 2024 wurde dem Berufungskläger insoweit teilweise die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, als er von der Vorschusspflicht befreit wurde. Im Übrigen wurde das Gesuch abgewiesen (act. 351). Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO). II. 1.Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht er-
hoben (Art. 311 ZPO; vgl. act. 340/2; act. 342) und der Berufungskläger ist be- schwert. Dem Eintreten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen. 2.Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstin- stanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien ha- ben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zei- gen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen, sich mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheids auseinanderzusetzen sowie darzutun, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (zum Ganzen: BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016 E. 2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Par- teien gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). 3.Die Berufung des Berufungsklägers richtet sich gegen die Dispositiv-Zif- fern 4 (Güterrecht) sowie 8 und 9 (Kostenauferlegung und Entschädigungsrege- lung). Nicht angefochten sind die folgenden Punkte: Dispositiv-Ziffern 1 (Schei- dungspunkt), 2 (nachehelicher Unterhalt), 3 (finanzielle Verhältnisse), 5 (Vorsor- geausgleich), 6 (Abweisung anderer Rechtsbegehren und Anträge) und 7 (Ge- richtskosten).
III. 1.Der Berufungskläger wehrt sich mit der vorliegenden Berufung gegen die güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 525'573.–, die er gemäss dem vorin- stanzlichen Urteil der Berufungsbeklagten leisten soll (act. 344 Dispositiv-Ziffer 4). Teil dieser Ausgleichszahlung bildet ein Rückforderungsanspruch der Berufungs- beklagten im Zusammenhang mit dem Umbau einer Eigengutsliegenschaft des Berufungsklägers, einer zum Einzelunternehmen A._____ gehörenden Restau- rant- und Hotelliegenschaft. Die Berufungsbeklagte macht geltend, den Umbau aus ihrem Eigengut finanziert zu haben. Unbestritten ist dabei, dass die Mittel ur- sprünglich vom in Deutschland wohnhaften Vater der Berufungsbeklagten (H._____ sel.) stammten (act. 342 S. 3). Streitig ist, wem von den Parteien die Mittel zugeflossen sind und wer sie in den Umbau investiert hat, welcher Güter- masse (Errungenschaft oder Eigengut) sie zuzuordnen sind sowie in welcher Höhe ein allfälliger Rückforderungsanspruch noch besteht. 2.Die Vorinstanz führte zur Finanzierung des Umbaus der Restaurant- und Hotelliegenschaft aus, die Berufungsbeklagte habe als Beleg für von ihr getätigte Investitionen diverse von ihr bezahlte Rechnungen ins Recht gelegt (Rechnun- gen, Überweisungsaufträge, Ausführungsanzeigen; act. 93/140-188). Mit diesen vermöge sie nachzuweisen, dass sie einen Betrag von Fr. 513'737.35 in die Lie- genschaft investiert habe (act. 344 S. 68 ff., 77). Für ihren Standpunkt, dass es sich beim investierten Geld um einen Erbvorbezug und damit um Eigengut gehan- delt habe, offeriere sie Belege über 14 Banküberweisungen ihres Vaters auf ihr Konto (act. 93/139) sowie ein Schreiben ihres Vaters vom 21. September 2016, in welchem dieser erkläre, dass sämtliche Zahlungen einen Erbschaftsvorbezug dar- stellten (act. 93/138). Die Berufungsbeklagte vermöge damit den Beweis zu er- bringen, dass sie von ihrem Vater einen Betrag von Fr. 628'000.– zur selbststän- digen Verwendung erhalten habe, wobei das Geld als Eigengut zu qualifizieren sei. Nicht nachvollziehbar sei demgegenüber der Standpunkt des Berufungsklä- gers, wonach sich aus einem Schreiben des Vaters der Berufungsbeklagten vom 13. März 2014 (act. 170/35) ergeben solle, dass ihm (dem Berufungskläger) direkt ein Darlehen gewährt worden sei und die Berufungsbeklagte als blosse Zahlstelle
fungiert habe (act. 344 S. 67). Nicht gefolgt werden könne dem Berufungskläger auch insoweit, als er – für den Fall, dass eine Hingabe des Geldes vom Vater an die Tochter angenommen werde – davon auszugehen scheine, dass allein die Qualifikation des Geldes als Darlehen des Vaters der Berufungsbeklagten an die Berufungsbeklagte dieses Geld in die Errungenschaft der Berufungsbeklagten fal- len lassen würde. Hierbei verkenne der Berufungskläger, dass nach Art. 198 Ziff. 2 ZGB nicht nur Erbschaften bzw. Erbvorbezüge, sondern sämtliche unent- geltlichen Zuwendungen Eigengut darstellten. Vorliegend sei unbestritten, dass für die vom Vater der Berufungsbeklagten gewährten Gelder kein Zins gezahlt worden sei, weshalb von einer unentgeltlichen Zuwendung auszugehen wäre. Von der Rückzahlungspflicht liesse sich – anders als vom Berufungskläger be- hauptet – nicht auf die Entgeltlichkeit des Darlehens schliessen, sei doch sowohl dem entgeltlichen wie auch dem unentgeltlichen Darlehen die Rückzahlungs- pflicht immanent. Folglich könne vorliegend offen bleiben, ob der Vater der Beru- fungsbeklagten die Gelder in Form eines Erbvorbezugs oder eines unentgeltli- chen Darlehens geleistet habe. So oder so stellten diese Gelder Eigengut der Be- rufungsklägerin dar (act. 344 S. 67 f.). Die Vorinstanz kam alsdann zum Schluss, der von der Berufungsbeklagten investierte Betrag von CHF 513'737.35 sei als Ersatzforderung des Eigenguts der Berufungsbeklagten gegen das Eigengut des Berufungsklägers zu berücksichtigen (act. 344 S. 68 ff., 77). Nicht zu beweisen vermocht habe die Berufungsbeklagte allerdings, dass ihre Investition zu einem Mehrwert geführt habe, weshalb einzig auf diesen Nettobetrag der Investition ab- zustellen sei (act. 344 S. 77). 3.Der Berufungskläger stellt sich auch berufungshalber auf den Standpunkt, er habe das in den Umbau seiner Restaurant- und Hotelliegenschaft investierte Geld persönlich als Darlehen vom Vater der Berufungsbeklagten erhalten. Der Beru- fungsbeklagten komme aus diesem direkten Schuldverhältnis zwischen ihm und seinem Schwiegervater kein Anspruch zu (act. 342 Rz. 3 ff.; dazu nachfolgend E. IV.1). Eventualiter sei von einem Darlehen des Vaters der Berufungsbeklagten an seine Tochter auszugehen, was zur Folge habe, dass das Geld entgegen der Vorinstanz zur Errungenschaft und nicht zum Eigengut der Berufungsbeklagten gehöre. Entsprechend reduziere sich die Ersatzforderung ihm gegenüber
(act. 342 Rz. 9 ff.; dazu E. IV.2). Schliesslich habe er Darlehensrückzahlungen getätigt, die von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien (act. 342 Rz. 16 ff.; dazu E. IV.3). IV. 1. 1.1 Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz in erster Linie vor, den Sachverhalt unrichtig festgestellt zu haben, indem sie verkannt habe, dass der Vater der Beru- fungsbeklagten ihm Darlehen gewährt habe. Der Vater der Berufungsbeklagten habe mit Schreiben vom 13. März 2014 an seinen (des Berufungsklägers) damali- gen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt X1., ausdrücklich und wiederholt festge- halten, dass er (der Berufungskläger) persönlich – und nicht etwa die Berufungs- beklagte – Darlehensschuldner sei (act. 342 S. 3 f. m.H.a. act. 17/35). Diesen Aussagen komme vor dem Hintergrund, dass der Vater der Berufungsbeklagten Rechtsanwalt gewesen sei, erhöhte Bedeutung und Beweiskraft zu. Offenbar sei der Vater der Berufungsbeklagten von einem direkten Schuldverhältnis zu ihm (dem Berufungskläger) als Darlehensschuldner ausgegangen, wobei mit den er- wähnten Darlehen nur diejenigen Darlehenszahlungen gemeint sein könnten, die im angefochtenen Urteil Gegenstand der zugesprochenen Ersatzforderungen bil- deten. Der erfolgten Auszahlung auf das I.-Konto seiner Tochter komme "nicht mehr als die Bedeutung und Funktion einer Zahlstelle zu" und begründe nach dem klar geäusserten Willen des Darlehensgebers ganz offensichtlich kein Darlehensverhältnis zwischen Tochter und Vater. Diese klare Rechtslage werde im vorinstanzlichen Urteil negiert. Am güterrechtlichen Stichtag (13. Juni 2013) seien der Berufungsbeklagten mithin keinerlei Forderungsrechte gegenüber ihm (dem Berufungskläger) aus den besagten Darlehensverbindlichkeiten zugekom- men, welche Grundlage einer Ersatzforderung hätten darstellen können (act. 342 S. 4 f.). 1.2 Dieser Auffassung des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden: Es ist nicht (mehr) bestritten, dass das Geld für den Umbau der Restaurant- und Hotel- liegenschaft des Berufungsklägers vom Vater der Berufungsbeklagten stammt, dass das Geld vom Vater der Berufungsbeklagten auf das Konto seiner Tochter
überwiesen wurde und dass diese mit dem Geld Rechnungen für den Umbau im Umfang von Fr. 513'737.35 bezahlte. Dafür, dass die Berufungsbeklagte als blosse "Zahlstelle" gewirkt und in Wahrheit ein Darlehen des Vaters der Beru- fungsbeklagten an den Berufungskläger vorgelegen haben soll, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Berufungskläger verweist für seine abweichende Ansicht ein- zig auf das Schreiben des Vaters der Berufungsbeklagten vom 13. März 2014 an den damaligen Rechtsvertreter des Berufungsklägers, Rechtsanwalt X1._____ (act. 170/35). Zu Beginn des Schreibens bezieht er sich auf "von Ihnen mitgeteilte Wünsche von A.", zu welchen er sich mangels Zeit zunächst "nur im Tele- grammstil" äussere. Er macht Ausführungen zur Frage der (offenbar durch den Berufungskläger geforderten) Wegschaffung persönlicher Gegenstände aus dem "Haus in J." sowie dazu, wie es zum Hauskauf in J._____ und zum Umzug (wohl von ihm und seiner Ehefrau) dorthin gekommen sei. Das Schreiben be- schliesst er wie folgt: "Grundbuchliche Sicherungen sollten für uns Ausländer nicht möglich sein, so dass Vereinbarungen in Anbetracht unserer Einschätzung von unserem Schwiegersohn A._____ auf 'Treu und Glauben' erfolgten. Zinslose Geldüberweisungen wurden vor und nach dem J.-Kauf von mir als Darlehen gewährt. Jedenfalls erfolgten Zahlungen von einigen 100.000 sfr. durch Über- weisungen von Deutschen an Schweizer Banken. Unter den geschilderten Umständen kann man sicherlich nicht davon sprechen, dass das Objekt Haus J. uns auf 'Zusehen als Ge- brauchsleihe' überlassen worden sei. Ich erwarte zunächst und alsbaldig direkten Kontakt mit dem Schwie- gersohn A._____ mit mir, um zu einer vernünftigen und ehrenhaften Beendigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse zu kom- men, wozu natürlich auch die Vereinbarung über die Höhe der Rück- zahlung finanziell beträchtlicher und nachgewiesener Darlehen gehört." In diesen Passagen ist zwar tatsächlich unter anderem auch von "Darlehen" die Rede, die vor und nach dem Kauf des "Hauses in J." – bei dem es sich um die Liegenschaft K. (act. 233 Rz. 59; s. dazu act. 344 S. 79 f.) und nicht um die Restaurant- und Hotelliegenschaft handelt – gewährt worden seien, bzw. da- von, dass "[j]edenfalls [...] Zahlungen von einigen 100.000 sfr. durch Überweisun- gen von Deutschen an Schweizer Banken" erfolgt seien. Wie der Berufungskläger
aber hieraus das Vorliegen eines Darlehensverhältnisses zwischen ihm und dem Vater der Berufungsbeklagten hinsichtlich der für den Umbau der Restaurant- und Hotelliegenschaft benötigten Gelder ableiten will, ist schwer nachzuvollziehen. Die Berufungsbeklagte hat vor Vorinstanz zu Recht hervorgehoben, dass die Ausfüh- rungen zum Rechtsgrund der Zahlungen sehr allgemein ausfielen ("Jedenfalls er- folgten Zahlungen von einigen 100.000 sfr. durch Überweisungen von Deutschen an Schweizer Banken"; vgl. act. 233 Rz. 59). Aus dem Umstand, dass der Vater der Berufungsbeklagten von Beruf Rechtsanwalt war, vermag der Berufungsklä- ger vor diesem Hintergrund nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Weiteren stellt der Berufungskläger denn auch keinerlei Behauptungen zu einem (ausdrü- cklichen oder stillschweigenden) Vertragsschluss zwischen ihm und seinem Schwiegervater auf. Er macht weder Ausführungen, die auf einen tatsächlichen noch solche, die auf einen normativen Konsens schliessen lassen könnten. Ohne einen solchen Konsens kann aber ein Darlehensvertrag von vornherein nicht vor- liegen (vgl. BGer 4A_639/2015 vom 28. Juli 2016 E. 5.1). Hieran würde eine ein- seitige Äusserung des Schwiegervaters nicht einmal dann etwas ändern, wenn sie klar und deutlich erfolgt wäre. 1.3 Festzuhalten ist, dass nicht angenommen werden kann, der Berufungsklä- ger habe die Gelder für den Umbau seiner Eigengutsliegenschaft persönlich ge- stützt auf ein ihm vom Vater der Berufungsbeklagten gewährtes Darlehen erhal- ten und die Berufungsbeklagte habe als blosse "Zahlstelle" gewirkt. 2. 2.1 Für den Fall, dass nicht von einem Darlehen des Vaters der Berufungsbe- klagten an ihn (den Berufungskläger) ausgegangen werde, hält der Berufungsklä- ger dafür, die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, dass es sich um eine unentgeltli- che Zuwendung des Vaters an die Berufungsbeklagte im Sinne von Art. 198 Ziff. 2 ZGB handle. Bezüglich der Frage nach dem Rechtsgrund seien die Verhält- nisse im Zeitpunkt der Geldhingabe (insbesondere 1995-1997) bzw. bis zum Zeit- punkt des güterrechtlichen Stichdatums und der dann erfolgenden definitiven Zu- weisung der Vermögenswerte zu den jeweiligen Gütermassen (Errungenschaft oder Eigengut) massgebend. In dieser Hinsicht lasse sich einer Erklärung des Va-
ters der Berufungsbeklagten aus dem Jahr 2016 (act. 93/138) entnehmen, dass die entsprechenden Geldüberweisungen auf das Konto seiner Tochter "nunmehr" einen Erbschaftsvorbezug darstellen würden, welcher der Berufungsbeklagten zum Nennwert an ihren Erbanspruch anzurechnen sei. Aus der Verwendung des Zeitadverbs "nunmehr" sei zu schliessen, dass die geleisteten Zahlungen erst ab dem 21. September 2016 als Erbvorbezug der Berufungsbeklagten gelten sollten. Bis zu dieser Erklärung bzw. im Zeitpunkt der Hingabe des Geldes (insgesamt 15 Zahlungen, verteilt über die Jahre 1993-2001) stellten die Zahlungen nach Er- klärung des Vaters mithin noch keine unentgeltliche Hingabe dar, weshalb folge- richtig von einer damaligen Zahlung des Vaters an die Tochter unter dem Titel "Darlehen" (mit entsprechender Rückzahlungspflicht) auszugehen sei. Nur so lasse sich auch erklären, dass der Schwiegervater selber mit seinem "Forde- rungsschreiben" vom 13. März 2013 diese Darlehensforderung bei ihm (dem Be- rufungskläger) eingefordert habe. Der in der väterlichen Erklärung vom 21. Sep- tember 2016 enthaltene Schulderlass greife erst ab diesem Datum und führe dazu, dass die mit dem Wegfall der Rückzahlungspflicht verbundene Wertsteige- rung entsprechend der gesetzlichen Ordnung im Frauengut zu beachten bleibe (act. 342 S. 5 f.). Auf den Darlehensvertrag sei – ausgehend von der Darlehens- hingabe als charakteristischer Leistung gemäss Art. 117 Abs. 2 und 3 lit. b IPRG – das deutsche Recht anwendbar. Beim zinslosen Darlehen bestehe die vertragli- che Pflicht, den Darlehensbetrag nach Beendigung des Vertrages zurückzuzah- len. Diese Pflicht schliesse eine Qualifikation als unentgeltliches Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 198 Ziff. 2 ZGB ganz offensichtlich aus. Im Vermögen des "Dar- leihers" (gemeint: Darlehensnehmer) trete kein (unentgeltlicher) Vermögenszu- wachs ein, wie dies bei typischen, meist einseitigen unentgeltlichen Rechtsge- schäften bzw. Begünstigten im Sinne von Art. 198 Ziff. 2 ZGB der Fall sei (wie bei Erbgang, Schenkung, Ersitzung und anderem originärem Eigentumserwerb). Der durch die Darlehensauszahlung erfolgte Vermögenszuwachs beim "Darleiher" werde durch seine Rückzahlungsobligation belastet bzw. ausgeglichen, womit bei einem Darlehen immer von einem entgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen sei, welches der Errungenschaft des "Darleihers" zuzuordnen sei (act. 342 S. 7). Ein- schlägig für die vorliegend angezeigte Zuordnung der väterlichen Darlehen zur Er-
rungenschaft der Berufungsbeklagten sei sodann auch Art. 209 Abs. 2 ZGB, wo- nach eine Schuld im Zweifel der Errungenschaft zuzuordnen sei. Diese Zuord- nung ergebe sich auch aus der Zweckbindung der Darlehen. Die Darlehen seien zum Umbau der Restaurant- und Hotelliegenschaft eingeräumt worden, welche der Gastronomen-Familie als Existenzsicherung und zur langfristigen Gewährleis- tung des Familieneinkommens und -unterhalts diene. Die Zuordnung zur Errun- genschaft der Berufungsbeklagten sei damit auch sachgerecht (act. 342 S. 7 f.). 2.2.1 Gemäss Art. 197 Abs. 1 ZGB bilden die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt, Errungenschaft. Nach Art. 198 Ziffer 2 ZGB sind die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unent- geltlich zufallen, von Gesetzes wegen Eigengut. Massgebliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Errungenschaft und Eigengut ist damit die Entgeltlichkeit des Erwerbs (BSK ZGB I-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Art. 197 N 2). Unentgeltlich ist der Vermögenswert, wenn für ihn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Gegenleistung erbracht wurde (KUKO ZGB-JAKOB, Art. 198 N 10), d.h. wenn der berechtigte Ehegatte weder aus seinem Vermögen noch in der Form einer Dienst- leistung im weiten Sinn eine Gegenleistung erbracht hat (BSK ZGB I-HAUS- HEER/AEBI-MÜLLER, Art. 198 N 18). 2.2.2 Wie vorne festgehalten, überwies der Vater der Berufungsbeklagten dieser auf ihr Konto insgesamt Fr. 628'000.–, welches Geld sie im Umfang von Fr. 513'737.35 zur Bezahlungen von Rechnungen für den Umbau der Restaurant- und Hotelliegenschaft des Berufungsklägers verwendete. Dass die Zahlungen des Vaters mit einer Rückerstattungsverpflichtung verbunden gewesen wären, ist nicht ersichtlich und wurde nicht dargetan. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist aufgrund der Umstände vielmehr davon auszugehen, dass der Vater der Beru- fungsbeklagten dieser das Geld unentgeltlich (schenkungshalber bzw. im Sinne eines sog. Erbvorbezugs) zukommen liess. Es ist üblich und weit verbreitet, dass Eltern bei entsprechender Leistungsfähigkeit ihre Kinder dabei unterstützen, In- vestitionen in ein Haus oder Gewerbe zu tätigen. Dies geschieht regelmässig und typischerweise unentgeltlich, andernfalls eine Rückzahlungspflicht festgehalten
bzw. vereinbart würde. Letzteres ist vorliegend nicht geschehen. Der Vater der Berufungsbeklagten hat denn auch das Geld (erwartungsgemäss) nie zurückge- fordert und im Nachhinein am 21. September 2016 noch ausdrücklich festgehal- ten, die Zahlungen stellten einen "Erbschaftsvorbezug" dar (act. 93/138). 2.2.3 Mit eben dieser Erklärung des Vaters der Berufungsbeklagten sucht der Be- rufungskläger seinen gegenteiligen Standpunkt zu begründen. Die Erklärung lau- tet wie folgt (act. 93/138): "Hiermit erkläre ich, dass die nachstehende beigefügte Auflistung über ausgeführte Zahlungen von mir auf das Konto meiner Tochter B., geb. H'.____, geb. am tt.05.1965, nunmehr einen Erbschaftsvorbezug darstellen, der B. dereinst zum Nennwert an ihren Erbanspruch anzurechnen ist. Ich behalte mir vor noch nicht aufgeführte Zahlungen zu ergänzen. Von 1994 bis 2010 wurde eine Hypothek für [die] Liegenschaft Haus in K._____ J._____ lauten auf A._____ durch mich abbezahlt. Diese Zah- lungen werden aufgerechnet und die genauen Zahlen nachträglich noch ergänzt. [Auflistung mit Datum und Höhe von 15 Zahlungen von insgesamt DM 748'000.-]" Der Berufungskläger will aus dem Wort "nunmehr" ableiten, zuvor habe es sich um Darlehen gehandelt, die neu in einen Erbvorbezug umgewandelt worden seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Mit dem Begriff "nunmehr" wird im vorlie- genden Kontext einzig (bzw. höchstens) zum Ausdruck gebracht, dass "nun" bzw. "von jetzt an" die Zahlungen als Erbvorbezug zu betrachten seien, unabhängig davon, wie sie aus Sicht des Vaters der Berufungsbeklagten bis anhin zu qualifi- zieren waren, sei es als Schenkung, als Erbvorbezug oder als Darlehen. Für die Vergangenheit lässt sich daraus nichts ableiten, jedenfalls nicht, dass es sich bei den Fr. 628'000.–, welche die Berufungsbeklagte von ihrem Vater überwiesen er- halten und im Umfang von Fr. 513'737.35 in die Restaurant- und Hotelliegen- schaft investiert hatte, um Darlehen handelte. Wie bereits ausgeführt (vorne E. VI.1.2), ergibt sich solches auch nicht aus dem Schreiben des Vaters der Beru- fungsbeklagten vom 13. März 2014 (act. 170/35), bei dem es sich entgegen der Behauptung des Berufungsklägers im Übrigen nicht um ein "Forderungsschrei- ben" handelte. Der Vater der Berufungsbeklagten gab bloss seiner Erwartung ei-
ner "vernünftigen und ehrenhaften Beendigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse" Ausdruck. Unerheblich für die Massenzuordnung ist schliesslich der vom Berufungskläger hervorgehobene Umstand, dass die Restaurant- und Hotel- liegenschaft der Gastronomen-Familie als Existenzsicherung diente. Wieso es deswegen sachgerecht sein soll, dass die Liegenschaft zwar im Eigengut des Be- rufungsklägers steht, Investitionen der Berufungsbeklagten aber aus der Errun- genschaft zu erfolgen hätten, ist unerfindlich. 2.2.3 Damit bleibt es dabei, dass die Zahlungen des Vaters der Berufungsbeklag- ten an seine Tochter im Sinne einer Schenkung oder eines Erbvorbezugs unent- geltlich und ohne Rückerstattungspflicht erfolgten. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis an sich die von der Vorinstanz bejahte Frage, ob ein zinsloses Darlehen als unentgeltlicher Vermögenswert im Sinne von Art. 197 f. ZGB zu betrachten und dem Eigengut zuzuordnen wäre. Gleichwohl sei aber darauf hingewiesen, dass das Eigengut sowohl Aktiven (Darlehensbetrag) als auch Passiven (Rück- zahlungsverpflichtung) umfassen kann (BK ZGB-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Art. 198 N 13) und der Umstand, dass ein Vermögenswert mit einer Rückzah- lungspflicht belastet ist, der Qualifikation als Eigengut nicht entgegen steht. Im Übrigen hat das Bundesgericht festgehalten, zinslose Darlehen mit sehr langen Laufzeiten (zehn Jahre und mehr) näherten sich von ihrer Funktion her einer Schenkung an (BGE 128 III 428 E. 3b; vgl. zum unentgeltlichen Darlehen im Übri- gen BK OR-WEBER, Vor Art. 312 N 46 f.; ZK OR-HIGI, Vor Art. 312-318 N 32).
3.3 Im Weiteren wäre eine Rückzahlung von Beträgen im Zusammenhang mit den von der Berufungsbeklagten getätigten Investitionen in die Restaurant- und Hotelliegenschaft auch nicht hinreichend dargetan. Der Berufungsbeklagte ver- weist in der Berufung auf Rz. 100 f. seiner Duplik (act. 169). Dort erwähnte er Darlehensrückzahlungen von Fr. 177'000.–, wie sie dem "Detailkonto Nr. ... B." und der Bilanz- und Erfolgsrechnung des Einzelunternehmens A. für die Geschäftsjahre 1998-2000 (act. 170/41; act. 151/16/14-16) entnommen werden könnten. Der Berufungskläger gibt pauschal und unbelegt an, auf diesem Konto habe er "auch auf Wunsch des Schwiegervaters" sämtliche Darlehen zu verbuchen gehabt. Dass und inwiefern die behaupteten – und von der Berufungs- beklagten bestrittenen (act. 233 Rz. 69 ff.) – Darlehensrückzahlungen etwas mit den vorliegend interessierenden Investitionen der Berufungsbeklagten in die Ei- gengutsliegenschaft des Berufungsklägers zu tun haben (und sie nicht etwa mit anderen Schulden gegenüber der Berufungsbeklagten oder dem Vater der Beru- fungsbeklagten zusammenhängen), legt der Berufungskläger nicht begründet dar (vgl. zu weiteren Darlehen z.B. auch act. 344 S. 79 ff., 83 ff.; act. 169 Rz. 102). Auch die Geldflüsse als solche wurden vom Berufungskläger trotz Bestreitung der Berufungsbeklagten nicht belegt. Insbesondere wurden keine Vergütungsaufträge oder Bankkontoauszüge eingereicht, wie sie die Berufungsbeklagte zu Recht ver- langte (vgl. act. 233 Rz. 69 ff.). Der Berufungskläger verweist lediglich in allgemei- ner Weise auf "die Wahrheitsgarantie" bzw. den erhöhten Beweiswert der kauf- männischen Buchführung. Zwar ist es richtig, dass einer Buchhaltung erhöhte Be- weiskraft insofern zukommt, als sie geeignet ist, Gegenstand einer Falschbeur- kundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zu sein (vgl. BGE 132 IV 12), und Adressaten in ihrem Vertrauen auf die Richtigkeit der Urkunde geschützt werden sollen. Der Ersteller der Buchhaltung selbst kann sich allerdings grundsätzlich nicht auf deren besondere Glaubhaftigkeit berufen. Jedenfalls genügen die blos- sen Auszüge aus der Buchhaltung alleine vorliegend nicht, um die tatsächlich er- folgten Zahlungen zu beweisen. Es ist nicht einsichtig, wieso der Berufungskläger nicht hätte in der Lage sein sollen, in gleicher Weise wie die Berufungsbeklagte (vgl. act. 93/140-188) tatsächlich erfolgte Zahlungsflüsse mittels Überweisungs- aufträgen und Ausführungsanzeigen zu belegen. Schliesslich ist entgegen dem
Berufungskläger (act. 342 Rz. 17) auch nicht zu sehen, dass aufgrund der blos- sen Veranlagungsverfügungen der Steuerbehörden (vgl. act. 156/208; act. 170/42+43) von vertieften Abklärungen derselben zu den geltend gemachten Rückzahlungen auszugehen wäre und der Berufungskläger hieraus etwas ablei- ten könnte. Hinsichtlich der angeführten Darlehensrückzahlungen in den Jahren 2010 und 2011 verweist der Berufungskläger im Weiteren bloss pauschal auf Un- terlagen (act. 170/44+45), ohne aufzuzeigen, wo er vor Vorinstanz diesbezügliche Ausführungen gemacht haben will. An der im Klammervermerk angeführten Stelle in der Duplik (act. 169 Rz. 102) steht hierzu nichts Konkretes. Dort ist einzig von Darlehensschulden gegenüber dem Schwiegervater, Zahlungen an den Schwie- gervater sowie von einer Verrechnungsabrede mit dem Schwiegervater die Rede, mit dem abschliessenden Hinweis, dass "[d]iese Details [...] im vorliegenden Pro- zess keine weitere Rolle" spielten, weshalb "auf eine weitere Substantiierung zur Zeit verzichtet" werde (act. 169 Rz. 102). 3.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die vom Berufungskläger behaupteten Darlehensrückzahlungen nicht berücksichtigte bzw. nicht von der Ausgleichszahlung abzog. 4.Nach dem Ausgeführten vermag der Berufungskläger mit seiner Kritik am vorinstanzlichen Urteil nicht durchzudringen. Entsprechend sind auch weder die Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung (vgl. dazu act. 342 Rz. 8, 15, 18) noch die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfah- ren (vgl. act. 342 Rz. 19) anzupassen. Die Berufung ist abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom 12. Februar 2024 ist zu bestätigen. V. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist – unter Berück- sichtigung des Zeitaufwands, der Schwierigkeit des Falles sowie des noch im Streit liegenden vermögensrechtlichen Rechtsbegehrens von Fr. 513'710.– (Fr. 525'573.– abzüglich Fr. 11'863.–; act. 344 Dispositiv-Ziffer 4; act. 342 S. 2, Antrag Ziffer 1a) – auf Fr. 15'000.– festzusetzen (vgl. § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten dem
Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Berufungskläger nicht, da er unterliegt, der Berufungs- beklagten nicht, da ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Meilen vom 12. Februar 2024 wird bestätigt. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 15'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage des Doppels von act. 342, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 513'710.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Voristzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am: