Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC250025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. C. Fischer Maurer sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 27. Februar 2026 in Sachen A., Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. gegen B., Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 13. Juni 2025; Proz. FE180357
aktuelle Rechtsbegehren: des Klägers (act. 5/210 S. 1 f., act. 5/91 S. 2 f.; act. 5/91 S. 31 f.; act. 5/178 S. 37 und VI-Prot. S. 105): 1.Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 [recte: Art. 112] ZGB zu scheiden. 2.1. Es sei gestützt auf Art. 650 Abs. 1 ZGB das Miteigentum der Par- teien an folgenden Grundstücken aufzuheben und diese Grund- stücke seien unter Überbindung der gesamten darauf lastenden Hypothekarschulden unter Auskauf der Beklagten in das Alleinei- gentum des Klägers zu übertragen: a)Grundbuch C._____ Liegenschaft Nr. 1, Plan Nr. 2, C._____ Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grundpfandrechte laut Grundbuch. Aktuelle Höhe der Hypothekarschuld: Fr. 305'000.– Gläubigerin des Hypothekarkredits: D._____ [Bank] ... [Re- gion], ... [Adresse] b)Grundbuch E._____ Grundbuch Blatt 3, EGRID CH4 Kataster 5, Plan Nr. 6, F._____ 7 Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grundpfandrechte laut Grundbuch. Aktuelle Höhe der Hypothekarschuld: Fr. 1'060'000.– Gläubigerin des Hypothekarkredits: G._____ AG [Bank], ... [Adresse] Das Grundbuchamt H., ... [Adresse] , und das Grundbuch- amt und Notariat Bezirk I. (zuständiges Grundbuchamt für J._____), ... [Adresse], seien anzuweisen, die Handänderungen im Grundbuch einzutragen und die Gläubigerbanken über die al- leinige Schuldübernahme durch den Gläubiger zu informieren. 2.2 Die Entschädigung der Beklagten für die Übertragung ihrer Mitei- gentumsanteile an den unter Ziffer 2.1 a) und 2.1 b) genannten Grundstücken sei auf CHF 144'181.00 festzusetzen und der Klä- ger sei zu verpflichten, der Beklagten diesen Betrag nach Eintrag der Handänderungen an diesen Grundstücken im Grundbuch zu bezahlen. 3.Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Ehegatten seit der Eheschliessung unter dem Güterstand der Gütertrennung leben und keine güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt wird;
Die Parteien seien somit, unter Vorbehalt der Auflösung des Mit- eigentums bezüglich der Grundstücke gemäss vorstehend Ziffer 2 und unter Vorbehalt von nachfolgend Ziffer 6, mit heutigem Be- sitzstand als güterrechtlich auseinandergesetzt zu erklären. 4.Es seien die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien in der 2. Säule nach Art. 122/123 ZGB per Datum der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens je hälftig zu teilen und auszugleichen. 5.Der Beklagten seien keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu- zusprechen. 6.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 13'210.80 zu be- zahlen. 7.Sämtliche von den klägerischen Rechtsbegehren abweichenden Rechtsbegehren der Beklagten seien abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. MWST] zu Lasten der Beklagten. der Beklagten (act. 5/99; act. 5/211 S. 2): 1.Es sei die Ehe der Parteien unter gleichzeitiger Regelung der Ne- benfolgen zu scheiden; 2.Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen nachehelichen Unterhalt i.S.v. Art. 125 ZGB von Fr. 6'200.– pro Monat zu bezahlen, zahlbar je- weils am Ersten eines jeden Monats im Voraus, unter Anrech- nung eines zu bestimmenden Kapitalertrages bei allfälliger güter- rechtlicher Kapitalauszahlung durch den Kläger. 3. Es sei dieser Unterhaltsbeitrag gerichtsüblich zu indexieren. 4.Es sei festzustellen, dass die Parteien unter dem schweizerischen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung leben, und es sei die- ser Güterstand per Stichtag Einreichung der Scheidungsklage aufzulösen. Es sei diese Feststellung in einem Zwischenent- scheid i.S.v. Art. 237 ZPO zu fällen. Eventualiter: 5.Es sei bei Herrn Prof. Dr. K._____ respektive beim L._____-Insti- tut, ... [Adresse] ein gerichtlich anzuordnendes Gutachten bezüg- lich des anwendbaren Rechts und des anzuwendenden Güter- standes in Auftrag zu geben, wobei dieses Gutachten allein vom Kläger zu bevorschussen sei. 6.Es sei nach Rechtskraft des Zwischenentscheids gemäss Ziff. 4 obgenannt respektive nach Eingang des Gutachtens, wie unter Ziff. 5 obgenannt anbegehrt, dem Kläger Frist anzusetzen, um fol- gende Urkunden zu edieren:
a) Edition sämtlicher Grundbuchauszüge und Hypothekarverträ- gen der Liegenschaften, die der Kläger per Stichtag güterrechtli- cher Auseinandersetzung (15. Oktober 2018) besass, inkl. Belege über wertvermehrende Investitionen und Amortisationen der Hy- potheken, sei es durch ihn selbst, sei es durch eine seiner Gesell- schaften erfolgt. b) Edition sämtlicher Firmenbeteiligungen, die der Kläger per die- sem Stichtag (15. Oktober 2018) besass, mit gleichzeitiger Edition der Anzahl Stammanteile respektive Aktienanteile des Klägers, in- klusive allfälliger Stammanteilaufstockungen, respektive Erweite- rungen der Aktienanteile und Edition der Bilanzen und Erfolgs- rechnungen dieser Firmen bis und mit Dezember 2022, insbeson- dere Edition aller Unterlagen der M._____ GmbH, wie auch Edi- tion der Bewertung seiner Wertpapiere ohne Kurswert, ergangen durch das zuständige Steueramt für die Jahre 2018 ff. c) Edition sämtlicher Kontoauszüge aller in- und ausländischer Bankkonten, die der Kläger direkt oder indirekt, auf eigenem Na- men oder auf Namen von Strohmännern per diesem Stichtag (15.Oktober 2018) besass, mit allen Kontobewegungen seit Ja- nuar 2018. d) Edition sämtlicher Freizügigkeitsguthaben, Säulen 3a und 3b und allfälliger Lebensversicherungen mit entsprechenden Rück- kaufswerten, die der Kläger per diesem Stichtag (15.Oktober 2018) besass. e) Edition einer Liste aller übrigen Vermögenswerte, die der Klä- ger im In- oder Ausland per diesem Stichtag (15.Oktober 2018) besass, wie zum Beispiel Edelmetalle, andere Wertschriften als Aktien oder Stammanteile, sowie Kunstgegenstände, Fahrzeuge, Schiffe und ähnliches mehr mit den jeweiligen Verkehrswertanga- ben, gleich wie Edition aller Schulden (Liste mit dazugehörigen Darlehensverträgen), die er per Stichtag bei seinen Gesellschaf- ten hatte. 7.Es seien nach Eingang dieser edierten Unterlagen gerichtlich Ver- kehrswertschätzungen sämtlicher Vermögenswerte wie Liegen- schaften, Firmenbeteiligungen, Edelmetalle und Fahrzeuge etc. wie obgenannt, die der Kläger per Stichtag 15. Oktober 2018 be- sass, auf Kosten des Klägers in Auftrag zu geben. 8.Es sei nach Eingang dieser Schätzungen und jeweiliger Stellung- nahmen der Parteien, der Beklagten Frist anzusetzen, um ihre güterrechtlichen Ansprüche definitiv zu beziffern, was dann auch erstmals streitwertbegründend ist. 9. Es sei danach zur mündlichen Hauptverhandlung vorzuladen. Eventualiter: 10. Sollte das Gericht in einem entsprechenden rechtskräftigen Zwi- schenentscheid feststellen, dass die Parteien unter dem Güter-
stand der Gütertrennung leben würden, sei nach Rechtskraft die- ses Entscheids der Beklagten Frist anzusetzen, um ihre sonstigen Ansprüche zu beziffern, wobei danach zur Hauptverhandlung vor- zuladen sei. 11. Es sei die Teilung der BVG-Guthaben der Parteien von Gerichts wegen vorzunehmen und die belasteten Pensionskassen des Klä- gers gerichtlich anzuweisen, den von Amtes wegen festzustellen- den Vorsorgeanspruch der Beklagten auf ihr dannzumaliges Vor- sorgekonto zu überweisen. 12. Es seien die anderslautenden bisherigen Anträge des Klägers, seien sie in der Klagebegründung vom 30. April 2022, seien sie in der Replik vom 2. Februar 2023, oder sonst wie oder sonst wann gestellt worden, vollumfänglich abzuweisen. 13. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagte akonto ihre güter- rechtlichen Ansprüche einen Prozesskostenbeitrag von vorerst Fr. 50'0000.– zu bezahlen. 14. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klä- gers. Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 4) 1.Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2.Es wird festgestellt, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. 3.Die Pensionskasse N., ... [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Klägers (AHV-Nr. 8) den Betrag von Fr. 157'500.–, zuzüglich Zins ab 16. Oktober 2018 auf das Vorsor- gekonto der Beklagten (AHV-Nr. 9) bei der BVK Personalvorsorge des Kann- tons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8006 Zürich, zu überweisen. 4.Es wird festgestellt, dass die Ehegatten seit der Eheschliessung unter dem Güterstand der Gütertrennung lebten und keine güterrechtliche Auseinander- setzung durchgeführt wird. Die Parteien sind somit güterrechtlich auseinan- dergesetzt. 5.a)Das Grundbuchamt H. wird angewiesen, nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils den hälftigen Miteigentumsanteil der Beklagten (A.) in der Gemeinde O. gelegenen Grundstück Grundbuch E._____ Blatt 3, EGRID CH4, Kataster 5, Plan Nr. 6, F._____ 7, ins Ei- gentum des Klägers (B._____) zu übertragen, welcher somit Alleineigen- tümer des Grundstücks wird. Es ist Sache des Grundbuchamts, die hier- für notwendigen Anordnungen zu treffen. b)Die Übertragung mit Rechten und Pflichten, Nutzen, Lasten und Gefahr erfolgt per Rechtskraft des Urteils (Antrittstag). Der Übergang von Rech-
ten und Pflichten aus allenfalls bestehenden Versicherungsverträgen richtet sich nach Art. 54 VVG. c)Der Verkehrswert des zu übertragenden, hälftigen Miteigentumsanteils beträgt per Urteilstag Fr. 1'280'000.–. Dieser gilt als durch Übernahme der Grundpfandschuld gemäss lit. d) nachfolgend sowie die vom Kläger an die Beklagte zu leistende Zahlung gemäss Dispositiv-Ziffer 7 nach- folgend getilgt. d)Auf dem gesamten Grundstück lastet eine Grundpfandschuld in der Höhe von Fr. 1'060'000.–, sichergestellt durch den auf der Liegenschaft an 1. Pfandstelle lastenden Papier-Inhaberschuldbrief für nominell Fr. 1'275'000.00, dat. 21.09.1995, Maximalzinsfuss 12 %, Beleg 16 (Gläubigerin des Hypothekarkredits: G._____ AG, ... Zürich). Diese Grundpfandschuld ist mit der Eigentumsübertragung zur alleinigen Ver- zinsung und Bezahlung auf den Kläger zu übertragen. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Bestätigung der kredit- gebenden Bank vorzulegen, dass diese die Beklagte aus der Solidar- schuldnerschaft entlässt. e)Jegliche Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel ist wegbedungen. f)Über die mit dem Objekt verbundenen Abgaben, Steuern, Versiche- rungsprämien etc. findet keine Abrechnung mehr statt. g)Eine allfällige Grundstückgewinnsteuer geht zulasten des Klägers. Es wird jedoch beantragt, dass die Grundstückgewinnsteuer im Sinne von § 216 Abs. 3 lit. a des kantonalzürcherischen Steuergesetzes aufge- schoben wird. h)Die Kosten des Grundbuchamtes tragen die Parteien je zur Hälfte. 6.a)Das Grundbuchamt I._____ Aussenstelle P._____ wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils den hälftigen Miteigentumsanteil der Beklagten (A.) am in der Gemeinde C. gelegenen Grundstück Liegenschaft Nr. 1, Plan Nr. 2, C., ins Eigentum des Klägers (B.) zu übertragen, welcher somit Alleineigentümer des Grundstücks wird. Es ist Sache des Grundbuchamts, die hierfür notwen- digen Anordnungen zu treffen. b)Die Übertragung mit Rechten und Pflichten, Nutzen, Lasten und Gefahr erfolgt per Rechtskraft des Urteils (Antrittstag). Der Übergang von Rech- ten und Pflichten aus allenfalls bestehenden Versicherungsverträgen richtet sich nach Art. 54 VVG. c)Der Verkehrswert des zu übertragenden, hälftigen Miteigentumsanteils beträgt per Urteilstag Fr. 450'000.–. Dieser gilt als durch Übernahme der Grundpfandschuld gemäss lit. d) nachfolgend sowie die vom Kläger an die Beklagte zu leistende Zahlung gemäss Dispositiv-Ziffer 7 nachfol- gend getilgt. d)Auf dem gesamten Grundstück lastet eine Grundpfandschuld in der Höhe von Fr. 97'000.–, sichergestellt durch den auf der Liegenschaft an 1. Pfandstelle lastenden Papier-Namenschuldbrief Nr. 10, dat. 22. De-
zember 1926, Maximalzinsfuss 8.5 %, Beleg 11 (Gläubigerin: D._____ ... Genossenschaft), eine Grundpfandschuld in der Höhe von Fr. 343'000.–, sichergestellt durch den auf der Liegenschaft an der 2. Pfand- stelle lastenden Papier-Namenschuldbrief Nr. 12, dat. 23. September 1927, Maximalzinsfuss 8.5 %, Beleg 13 (Gläubigerin: D._____ ... Ge- nossenschaft) sowie eine Grundpfandschuld in der Höhe von 120'000.–, sichergestellt durch den auf der Liegenschaft an 3. Pfandstelle lastenden Papier-Inhaberschuldbrief Nr. 14, dat. 12. Mai 1989, Maximalzinsfuss 8.5 %, Beleg 15 (Gläubigerin: D._____ ... Genossenschaft). Diese Grundpfandschulden sind mit der Eigentumsübertragung zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung auf den Kläger zu übertragen. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Bestätigung der kredit- gebenden Bank vorzulegen, dass diese die Beklagte aus der Solidar- schuldnerschaft entlässt. e)Jegliche Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel ist wegbedungen. f)Über die mit dem Objekt verbundenen Abgaben, Steuern, Versiche- rungsprämien etc. findet keine Abrechnung mehr statt. g)Eine allfällige Grundstückgewinnsteuer geht zulasten des Klägers. Es wird jedoch beantragt, dass die Grundstückgewinnsteuer im Sinne von § 216 Abs. 3 lit. a des kantonalzürcherischen Steuergesetzes aufge- schoben wird. h)Die Kosten des Grundbuchamtes tragen die Parteien je zur Hälfte. 7.Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die gemäss Dispositiv-Ziffern 5 und 6 auf ihn übertragenen Miteigentumsanteile eine Entschädigung von Fr. 268'721.78 zu bezahlen. 8.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr.16'000.–; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr.615.–Dolmetscherkosten Fr.5'800.20Verkehrswertschätzungen Fr.22'415.20Total 9.Die Kosten werden zu einem Viertel dem Kläger und zu drei Vierteln der Be- klagten auferlegt. Der von der Beklagten geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'385.– wird mit ihrem Kostenanteil verrechnet. 10. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 14'000.– (inkl. Barauslagen, zuzüglich 8.1% Mehr- wertsteuer) zu bezahlen. 11. Der Antrag der Beklagten, es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten akonto ihre güterrechtlichen Ansprüche einen Prozesskostenbeitrag zu be- zahlen, wird abgewiesen.
cc) Es sei nach Eingang dieser Schätzung und der jeweiligen Stellungnahmen der Parteien, der Beklagten Frist anzusetzen, um die güterrechtlichen An- sprüche definitiv zu beziffern, was dann auch erstmals den definitiven Streit- wert begründen würde. dd) Es sei alsdann eine neue Hauptverhandlung mit je zwei Parteivorträgen und den definitiven Beweisabnahmen durchzuführen, worauf die Streitsache erstmals spruchreif wäre. Eventualiter 2.Es sei bei Abweisung des Rückweisungsantrages zur Weiterführung des erstinstanzlichen Verfahrens trotzdem in Abänderung von Ziff. 2 des Urteils vom 13. Juni 2025 (Geschäftsnummer FE180357-K/U02/fg) der Kläger zu verpflichten, der Beklagten mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils und unter der Voraussetzung, dass Ziff. 3 der Berufungsanträge gutge- heissen wird, einen nachehelichen Unterhalt, gerichtsüblich indexiert, von Fr. 5'121.- pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten eines jeden Monats und mindestens bis zum Eintritt der Beklagten ins ordentliche Pensi- onsalter, das heisst mindestens bis tt. November 2039. Bei Abweisung von Ziff. 3 der Berufungsanträge wie nachfolgend anbegehrt, sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils und längstens bis tt. November 2039 Fr. 6'200.- pro Monat zu bezahlen, indexgebunden und zahlbar jeweils am Ersten eines jeden Mo- nats. 3.Es sei alsdann ebenfalls bei Abweisung des Rückweisungsantrags und in Abänderung von Ziff. 7 des Scheidungsurteils vom 13. Juni 2025 (Ge- schäftsnummer FE180357-K/U02/fg) der Kläger zu verpflichten, der Beklag- ten als Entschädigung für die Abtretung ihrer zwei Miteigentumsanteile ins- gesamt Fr. 1'068'308.90 zu bezahlen, zahlbar bei Rechtskraft des Beru- fungsurteils. Spätestens jedoch Zug um Zug gegen Übertragung der Beklag- tischen 2 Miteigentumsanteile. Subeventualiter 4.Es seien bei Abweisung des Rückweisungsantrages, aber bei Gutheissung der Eventualanträge, respektive bei teilweiser Gutheissung der Eventualan- träge, die erstinstanzlichen Gerichtskosten von insgesamt Fr. 22'415.20 und damit in Abänderung von Ziff. 9 des Scheidungsurteils vom 13. Juni 2025, den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 5.Es seien in Aufhebung von Ziff. 10 des angefochtenen Urteils die Parteient- schädigungen wettzuschlagen, respektive keiner Partei eine Parteientschä- digung zuzusprechen. 6.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zulasten des Klägers."
Erwägungen: 1.Streitgegenstand und Prozessgeschichte 1.1.Die Parteien sind verheiratet. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 liess der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) bei der Vorinstanz ein ge- meinsames Scheidungsbegehren der Parteien einreichen (act. 5/3). Anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 9. Januar 2019 bestätigten sie ihren Schei- dungswillen (VI-Prot. S. 2 f.). Gerichtliche und hernach aussergerichtlich geführte Vergleichsgespräche erzielten keine Einigung über die Nebenfolgen der Ehe- scheidung. 1.2.Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 entschied die Vorinstanz über ein sei- tens der Klägerin am 2. August 2019 gestelltes Begehren um vorsorgliche Mass- nahmen (act. 5/58). Das Obergericht des Kantons Zürich, II. ZK, Prozess-Nr. LY20003-O, hiess die dagegen erhobene Berufung mit Entscheid vom 9. Septem- ber 2020 teilweise gut (act. 5/70) und das Bundesgericht bestätigte diesen Ent- scheid am 4. Juli 2022 (act. 5/74). 1.3.In der Hauptsache führte die Vorinstanz einen doppelten Schriftenwechsel sowie Stellungnahmen (act. 5/58, 5/67, 5/75, 5/80, 5/83, 5/91, 5/94, 5/99, 5/101) und hernach am 15. November 2023 eine Instruktionsverhandlung durch, die je- doch zu keiner Einigung führte (VI-Prot. S. 56). Am 23. November 2023 erliess die Vorinstanz die Beweisverfügung (act. 5/122). Die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) erhob dagegen Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich, die mit Urteil vom 20. März 2024 abgewiesen wurde, soweit das Oberge- richt darauf eintrat (act. 5/142). Zu zwei im Miteigentum der Parteien stehenden Liegenschaften holte die Vorinstanz beim Sachverständigen lic. oec. Q._____ Verkehrswertschätzungen ein (act. 5/149, act. 5/155/1-2). Ein zwischenzeitlich durch die Beklagte beantragter Ausstand der vorinstanzlich zuständigen Ersatz- richterin wurde abgewiesen (act. 5/156). Nachdem der Sachverständige Ergän- zungsfragen der Beklagen beantwortet (act. 5/165, act. 5/167), diese die Erstel- lung eines Obergutachtens beantragt hatte (act. 5/181) und Novenstellungnah- men der Parteien erfolgt waren (act. 5/178, 5/190, act. 5/204), holte die Vorin- stanz eine Überprüfung der vom Rechtsvertreter des Klägers angefertigten Über-
setzungen der in Spanisch und Englisch verfassten Passagen des Rechtsgutach- tens des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (nachfolgend: SIR) durch eine Gerichtsdolmetscherin ein (act. 5/199). Die Hauptverhandlung führte die Vorinstanz am 1. April 2025 mit mündlichen Parteivorträgen, Parteibefragun- gen, Beweisaussagen sowie Schlussvorträgen durch (VI-Prot. S. 76 ff.). Hernach nahm die Vorinstanz Abklärungen zum Vorsorgeausgleich vor und ermöglichte den Parteien eine Stellungnahme dazu (act. 5/218, act. 5/220). Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen kann ergänzend auf die vorinstanzliche Darstellung des Prozessverlaufs verwiesen werden (act. 4 S. 6-14). Mit Entscheid vom 13. Juni 2025 erging das vorinstanzliche Scheidungsurteil. Das Urteilsdispositiv wurde ein- gangs wiedergegeben. 1.4.Mit Eingabe vom 5. September 2025 erhob die Beklagte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil mit den eingangs angeführten Berufungsanträgen (act. 2 S. 2 ff.). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-231). Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2025 wurde dem Kläger eine Frist angesetzt, um sich zum Antrag der Beklagten auf einen Prozesskostenvorschuss zu äus- sern. Gleichzeitig wurde die Prozessleitung an die Referentin delegiert (act. 7). Nachdem der Kläger sich mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 geäussert und den Antrag nicht anerkannt hatte, aber mit der Zahlung des beantragten Prozesskos- tenvorschusses einverstanden war (act. 9) und ihn hernach leistete (act. 10 f.), wurde der entsprechende Antrag der Beklagten mit Verfügung vom 12. November 2025 als gegenstandslos abgeschrieben (act. 14). Gleichzeitig wurde die Beklagte aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.– zu leis- ten (act. 14). Dieser ging bereits am 14. November 2025 ein (act. 16-17). Weite- rungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Beru- fungsschrift zuzustellen. 2.Prozessuales 2.1.Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gege- ben. Die Berufung richtet sich gegen einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308
Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung ging rechtzeitig, schriftlich begründet und mit kon- kreten Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (act. 2). Die Beklagte ist durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legiti- miert; für das Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist das angeru- fene Obergericht zuständig. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 16). Auf die Berufung ist einzutreten. 2.2.Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Er- messensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Vorausgesetzt ist dabei, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret auf- zeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz fehlerhaft gewesen sein soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 IIK 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). In- nerhalb des durch Beanstandungen vorgegebenen Rahmens ist sie weder an die Begründung der Berufung erhebenden Partei noch an jene der Vorinstanz gebun- den. Vielmehr wendet sie das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Deswe- gen kann eine Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abgewiesen werden (vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4.; BGer
4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). Auf die Parteivorbringen ist inso- weit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 2.3.Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Be- streitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (HILBER/REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vor- gebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel be- nennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug ge- schieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweis- last für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). 2.4.Die Beklagte reicht mit der Berufungsschrift Beilagen ein. Dabei handelt es sich um das vorinstanzliche Urteil (act. 4 = act. 3/2), den Empfangsschein zur Ak- tenretournierung der Beklagten an die Vorinstanz (act. 5/229 = act. 3/1) und wei- tere Beilagen (act. 3/3-8). Die eingereichten Beilagen act. 3/3-5 offeriert sie in der Berufungsschrift im Zusammenhang mit dem gegenstandslos gewordenen pro- zessualen Antrag auf einen Prozesskostenvorschuss zum Beweis. Hierzu erübri- gen sich weitere Erläuterungen. Zu den (materiellen) Eventualanträgen ruft die Beklagte die Beilagen act. 3/3 und act. 3/5-8 an, ohne auszuführen, weshalb sie diese nicht schon vor erster Instanz hätte einbringen können. Die Beilagen act. 3/3, 3/7 und 3/8 datieren vom 27. bzw. 28. August 2025, also nach dem erst- instanzlichen Urteil. Es handelt sich um echte, im Berufungsverfahren zu berück-
sichtigende Noven. Die Beilage act. 3/6 mit Datum vom 31. Januar 2018 ent- spricht act. 5/81/7 und ist als Teil der vorinstanzlichen Akten im Berufungsverfah- ren zu berücksichtigen. Die Beilage act. 3/5 beinhaltet die Lohnabrechnungen der Beklagten von April 2025 bis Juli 2025, die bereits vor dem Urteilsdatum bestan- den. Sie sind folglich nicht mehr zu berücksichtigen. 2.5.Die Beklagte beantragt in der Berufungsschrift die Edition des "angeblichen Heiratsvertrages durch den Kläger im Berufungsverfahren" (act. 2 S. 59). Sie ver- bindet den Antrag nicht mit einer Rüge, dass ein entsprechender Antrag im erstin- stanzlichen Verfahren eingebracht, ihm aber nicht gefolgt worden sei. Gleichzeitig führt die Beklagte nicht aus, wieso dieser Beweisantrag im Berufungsverfahren noch zulässig bzw. noch zu beachten wäre (vgl. oben Ziff. 2.3.). Dementspre- chend ist der Editionsantrag nicht mehr zu berücksichtigen. 3.Überblick über die Vorbringen in der Berufungsschrift Die Beklagte ficht die Dispositiv-Ziffern 1-12 und damit mit Ausnahme der Rechts- mittelbelehrung das gesamte vorinstanzliche Urteil an. Sie macht hauptsächlich geltend, das ordentliche Behauptungs- und Beweisverfahren sei vorinstanzlich nicht abgeschlossen worden, weshalb die Sache noch nicht spruchreif sei und das angefochtene Urteil aufzuheben und die Akten zur Wahrung des Instanzenzu- ges zurückgewiesen werden müssten (act. 2 S. 9). Sie erachtet das vorinstanzli- che Urteil als nicht haltbar, weil sich die Vorinstanz auf zwei Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR) stütze und geltend mache, dass daraus (act. 5/66 und act. 5/108/129) hervorgehen würde, dass ein gültiger mündlicher Ehevertrag vorliege, der die Gütertrennung stipuliere (act. 4 S. 34). Die Beklagte rügt, diese Auffassung verletze den Ordre public. Die Vorinstanz ha- be falsch erwogen, dass dieser Einwand unsubstantiiert und verspätet erhoben worden sei. Sie rügt weiter, diese Feststellung, im vorinstanzlichen Urteil auf S. 34 und S. 40 erhoben, verletze das rechtliche Gehör der Beklagten, sei grob willkür- lich und verletzte auch Bundesrecht (act. 2 S. 16 f.). Die Vorinstanz habe nicht kri- tiklos auf die beiden SIR-Gutachten abstellen dürfen (act. 2 S. 19) und die Vorin-
stanz mache auf S. 40 unter Ziff. 9.4.5.1 eine widersprüchliche und diametral dem Gutachten widersprechende Feststellung (act. 2 S. 20 f.). Die entsprechenden vorinstanzlichen Behauptungen seien haltlos, würden jeglicher Rechtsgrundlage entbehren (act. 2 S. 23), seien rechtswidrig und unzulässig (act. 2 S. 25). Die Be- klagte rügt weiter, die Vorinstanz gehe trotz fehlender gutachterlicher Schlussfol- gerung hierzu davon aus, dass ein mündlicher Ehevertrag in Mexiko zulässig sei (act. 2 S. 24). Entscheidend sei, dass der Kläger für die behauptete Gütertren- nung beweispflichtig sei (act. 2 S. 24). Die Vorinstanz verletze mit ihrer Begrün- dung auf S. 38 Ziff. 9.4.4.1 des Urteils auf verschiedenen Ebenen Art. 8 ZGB. Be- haupte jemand, es liege nach mexikanischem Recht ein gültiger Ehevertrag vor, müsse er diesen Ehevertrag vorlegen. Die Vorinstanz erhebe aber eine Behaup- tung zur rechtlichen Tatsache, was willkürlich sei (act. 2 S. 27). Folge man der der bisherigen Beweislage, sei die güterrechtliche Auseinandersetzung nach schwei- zerischem Errungenschaftsbeteiligungsrecht durchzuführen, was die Rückwei- sung an die Vorinstanz bedürfe. Ansonsten bedürfe es, angesichts der konträren Behauptungen der Parteien, eines neuen, gerichtlich angeordneten, unabhängi- gen Gutachtens, wenn man die irrige Meinung des Klägers teilen sollte (act. 2 S. 27). Auf diese Themen ist nachfolgend einzugehen. 4.Güterrecht und Güterstand 4.1.Ungerügt und zutreffend gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass Schweizer Recht anwendbar ist, insbesondere Schweizer Güterrecht (act. 4 S. 28 f.). Das Vorliegen eines formgültigen Ehevertrages prüfte sie zutreffend auch nach dem Recht am Abschlussort, also nach mexikanischem Güterrecht (Art. 56 IPRG). 4.2.Die Vorinstanz würdigte einen Vermerk auf dem Eheschein (act. 9/4, Über- setzung act. 12/5) und auf der Heiratsurkunde (act. 68/53, Übersetzung act. 68/54) sowie im Zivilstandsregister R._____ (act. 68/5, Übersetzung act. 68/54) als Beleg für einen mündlich geschlossenen Ehevertrag (act. 4 S. 28 Erw. 8.3.2. u. S. 39 Erw. 9.4.4.6.). Der Vermerk lautet übersetzt wie folgt: "dieser Ehevertrag aufgrund der Willensäusserungen beider Vertragsparteien der Güter- trennung unterstehe", bzw. "der Heiratsvertrag auf Wunsch der Eheschliessenden
unter dem Güterstand der Gütertrennung eingetragen werde". Zu dieser Würdi- gung gelangte sie in Anwendung des mexikanischen Rechts. Hierzu stützte sie sich nebst den Registereinträgen auf ein Rechtsgutachten (act. 91) sowie dessen Ergänzung (act. 108; act. 4 S. 36 Erw. 9.4.2.5. f.). 4.3.Die Beklagte rügt vorliegend, die Vorinstanz habe nicht kritiklos auf die bei- den SIR-Gutachten abstellen dürfen (act. 2 S. 19) und die Vorinstanz mache auf S. 40 unter Ziff. 9.4.5.1 eine widersprüchliche und diametral dem Gutachten wi- dersprechende Feststellung (act. 2 S. 20 f.). Die entsprechenden vorinstanzlichen Behauptungen seien haltlos, würden jeglicher Rechtsgrundlage entbehren (act. 2 S. 23), seien rechtswidrig und unzulässig (act. 2 S. 25). Die Beklagte rügt weiter, die Vorinstanz gehe trotz fehlender gutachterlicher Schlussfolgerung hierzu davon aus, dass ein mündlicher Ehevertrag in Mexiko zulässig sei (act. 2 S. 24).
4.4. Abstellen auf Registereinträge / Beweispflicht: 4.4.1. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass der Kläger die Beweislast für das Vorliegen eines – nach mexikanischem Recht rechtsgültig abgeschlossenen – Ehevertrages und die Vereinbarung der Gütertrennung trägt (act. 4 S. 30). Die Vorinstanz bemerkt sodann, es sei vermutungsweise davon auszugehen, dass amtliche Einträge in einem Zivilstandsregister, auf einem Eheschein und auf einer Heiratsurkunde nach dem damals geltenden Recht am Ort der Eheschliessung zutreffend eingetragen worden seien. Die entsprechenden Einträge würden dafür sprechen, dass die Parteien nach den Vorschriften des damals geltenden mexika- nischen Rechts die Gütertrennung vereinbart hätten. Sofern die Beklagte dies be- streite, hätte sie substanziiert darzulegen, warum dies nicht der Fall sei. Solches habe die Beklagte weder behauptet noch substanziiert dargelegt. Im Gegenteil sei unbestritten geblieben, dass die Ehe nach dem damals geltenden mexikanischen Recht geschlossen worden sei (act. 4 S. 38 Erw. 9.4.4.1.). 4.4.2. Die Beklagte rügt, entscheidend sei, dass der Kläger für die behauptete Gü- tertrennung beweispflichtig sei (act. 2 S. 24). Die Vorinstanz verletze mit ihrer Be- gründung auf S. 38 Ziff. 9.4.4.1 des Urteils auf verschiedenen Ebenen Art. 8 ZGB. Behaupte jemand, es liege nach mexikanischem Recht ein gültiger Ehevertrag vor, müsse er diesen Ehevertrag vorlegen. Die Vorinstanz erhebe aber eine Be- hauptung zur rechtlichen Tatsache, was willkürlich sei (act. 2 S. 27). 4.4.3. Die Vorinstanz leitete zutreffend aus der Eintragung im Zivilstandsregister in Mexiko eine Vermutung ab. Grundsätzlich geniessen öffentliche Urkunden, auch Urkunden, die von einer ausländischen Behörde ausgestellt sind, in der Schweiz öffentlichen Glauben im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZGB. Demgemäss er- bringen öffentliche Register und öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachge- wiesen ist. Nichts anderes bestimmt das Schweizer Prozessrecht (Art. 179 ZPO). Diese Beweiskraft öffentlicher Urkunden gründet indes in der besonderen Ausbil- dung und Glaubwürdigkeit der sie ausstellenden Beamten bzw. Urkundsperso- nen. Wo diese innere Rechtfertigung nicht gegeben ist, soll dies entsprechend ge- würdigt werden (BGer 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007, E. 2.). Anhaltspunkte da-
für, dass amtlichen Urkunden oder Bescheinigungen aus Mexiko grundsätzlich eine solche innere Rechtfertigung nicht zukommen würde und sie nicht vertrau- enswürdig wären, sind nicht ersichtlich und wurden nicht vorgebracht. Vielmehr erfolgte der Eintrag der Eheschliessung der Parteien im mexikanischen Zivil- standsregister unstrittig zutreffend. Damit ist von der grundsätzlichen Beweiskraft der vorliegend relevanten mexikanischen Bescheinigungen und Eintragungen im Zivilstandsregister auszugehen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB). Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden (Art. 9 abs. 2 ZGB). 4.4.4. Wie ein mündlich geschlossener Ehevertrag durch den Kläger vorgelegt werden könnte, wie die Beklagte es vorbringt, bleibt unerfindlich. Als Zwischenfa- zit bleibt festzuhalten, dass der Kläger die Beweislast für das Vorliegen eines – nach mexikanischem Recht rechtsgültig abgeschlossenen – Ehevertrages und die Vereinbarung der Gütertrennung trägt, er sich aber zunächst auf den Beweis öf- fentlicher Urkunden berufen kann. Deren Unrichtigkeit nachzuweisen, obliegt der Beklagten. Sie hinterfragt wiederum – trotz den amtlichen Einträgen –, dass ein rechtsgültig geschlossener Ehevertrag abgeschlossen wurde. 4.5.Rechtsgültiger Ehevertrag nach mexikanischem Recht: 4.5.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Formgültigkeit des Ehevertrages sei nach diesbezüglich massgebendem mexikanischen Recht am Abschlussort gegeben. Sie erwog, das vom Kläger eingereichte Rechtsgutachten äussere sich einlässlich und nachvollziehbar zur Formgültigkeit des Ehevertrages, auch in sei- ner Ergänzung. Demgemäss stelle das mexikanische Recht keine besonderen Anforderungen an den Gütertrennungsvertrag (act. 4 S. 38 Erw. 9.4.4.2. f.). 4.5.2. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe nicht kritiklos auf die beiden SIR- Gutachten abstellen dürfen (act. 2 S. 19) und die Vorinstanz mache auf S. 40 un- ter Ziff. 9.4.5.1 eine widersprüchliche und diametral dem Gutachten widerspre- chende Feststellung (act. 2 S. 20 f.). Die entsprechenden vorinstanzlichen Be- hauptungen seien haltlos, würden jeglicher Rechtsgrundlage entbehren (act. 2 S. 23), seien rechtswidrig und unzulässig (act. 2 S. 25). Die Beklagte rügt weiter,
die Vorinstanz gehe trotz fehlender gutachterlicher Schlussfolgerung hierzu davon aus, dass ein mündlicher Ehevertrag in Mexiko zulässig sei (act. 2 S. 24). 4.5.3. Seit 1. Januar 2025 wird ein Privatgutachten vom Urkundenbegriff gemäss Art. 177 ZPO n.F. und damit gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO als Beweismittel (und nicht mehr als blosse Parteibehauptung) erfasst. Diese geänderte Bestim- mung findet auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits hängige Verfahren Anwendung (Art. 407f ZPO). Wie bei gerichtlichen Gutachten ist die Vollständig- keit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der privatgutachterlichen Ausführun- gen von entscheidender Bedeutung (WEIBEL, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenber- ger/Seiler [Hrsg.], ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 187 N 6). 4.5.4. Entgegen der Vorbringen der Beklagten (act. 2 S. 18 f.), stellt es kein Pro- blem dar, dass das SIR-Gutachten einzig vom Rechtsvertreter des Klägers und ohne Beteiligung der Beklagten eingeholt wurde. Dies ist bei Privatgutachten re- gelmässig der Fall und mindert ihre Beweiskraft als Urkunde nicht. Als Urkunde unterliegt sie der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Der Beweiswert eines Privatgutachtens kann im Vergleich zu einem gerichtlich eingeholten Gutachten herabgesetzt sein (BGE 148 III 409, E. 4.6.3.-4.). 4.5.5. Konkret rügt die Beklagte im Berufungsverfahren, die Vorinstanz stelle wi- dersprüchlich und im Gegensatz zur Meinung des SIR fest, es sei davon auszu- gehen, die Parteien hätten in Mexiko einen nach mexikanischem Recht gültigen, mündlichen Gütertrennungsvertrag abgeschlossen (act. 2 S. 20 ff. m.H.w. auf act. 5/66 S. 6 u. act. 4 S. 40). Inhaltliche Mängel des Privatgutachtens und seiner Ergänzung rügt sie im Berufungsverfahren nicht (act. 2). 4.5.6. Gemäss der durch die Beklagte angeführte Stelle im Gutachten (act. 5/93/66 S. 6), weist das 1997 in Mexiko geltende Recht keine ausdrückliche Regelung vor, dass Eheverträge schriftlich geschlossen werden müssten. Es gab jedoch dadurch, dass eine Auflistung oder ein Inventar vorgesehen war, Anhalts- punkte dafür, dass auch der Ehevertrag schriftlich abzufassen war. An anderer Stelle führt das Gutachten aus, es habe keine Bestimmung gegeben, die sich mit den Folgen des Fehlens der erwähnten Inventarliste befasse. Eine solche finde
sich auch nicht im derzeit geltenden Bundeszivilgesetzbuch Mexikos. Die Regeln des ehelichen Güterstandes der "separación de bienes", die sich derzeit im Bun- deszivilgesetzbuch finden, seien fast identisch mit denen des vorliegend massge- benden Zivilgesetzbuches des Bundesstaates R._____ von 1941. Auch darin sei vorgesehen, dass eine Vereinbarung über die Gütertrennung immer ein Inventar der Güter enthalten müsse. Das Gutachten führt einen Entscheid des Obersten Gerichtshofes Mexikos an, wonach Artikel 270 des Zivilgesetzbuches von S., eine Bestimmung, die sowohl Artikel 208 des Zivilgesetzbuches des Bundesstaates von R. von 1941 als auch Artikel 208 des Bundeszivilge- setzbuches ähnle, verfassungswidrig sei, weil er die Menschenrechte, die freie Entfaltung der Persönlichkeit, Willensautonomie und das Recht auf Eigentum ver- letze. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes Mexikos reiche es aus, wenn die Entscheidung über den Güterstand bereits im Ehevertrag festgelegt sei, um der Wahl des Güterstands Gültigkeit zu verleihen. Das Gutachten gelangt zum Schluss, dass die Anwendung eines ergänzenden gesetzlichen Güterstandes nur möglich wäre, wenn es überhaupt keine Willenserklärung der Ehegatten gebe, sich für den einen oder anderen Güterstand ihrer Ehe zu entscheiden (act. 5/93/66 S. 10). Deutlich hält das Privatgutachten fest, dass das im Ehe- schliessungszeitpunkt anwendbare Gesetz kein ausdrückliches Gültigkeitserfor- dernis vorsah, abgesehen von der Erfassung im Zivilstandsregister; wobei gewis- se Hinweise darauf bestehen würden, dass die Schriftlichkeit notwendig war. We- sentlich für die Gültigkeit erscheine allerdings in erster Linie die Eintragung im Re- gister zu sein. So könnten gemäss der Rechtsprechung des Obersten Gerichts- hofs von Mexiko gewisse Formmängel (insbesondere das Fehlen einer Inventar- liste) nicht dazu führen, dass ein anderer Güterstand gelte. Somit sei für die Beur- teilung des vorliegenden Sachverhalts davon auszugehen, dass zwischen den Ehegatten ein Ehevertrag bestand. Auch wenn der Ehevertrag nicht vorliege, kön- ne angesichts der Unterlagen davon ausgegangen werden, dass sich dieser auf die Gütertrennung nach dem Recht von R._____ beziehe (act. 5/93/66 S. 12). Entgegen der Vorbringen der Beklagten widerspricht die vorinstanzliche Schluss- folgerung nicht dem Privatgutachten, wenn man die ihrerseits vorgebrachten Stel- len im Gesamtkontext liest.
4.5.7. Das SIR war anfänglich nicht darüber orientiert, dass die Parteien Wohnsitz in der Schweiz hatten. Die Beklagte erklärt, die diesbezüglichen Ausführungen seien deswegen zu relativieren. Mit keinem Wort werde dargetan, dass ein münd- licher Ehevertrag in Mexiko zulässig sei (act. 2 S. 23 f.). 4.5.8. Die Ergänzung zum Privatgutachten (act. 5/108/130) wiederholte die Aus- sagen und Schlussfolgerungen aus dem ersten Privatgutachten (act. 5/108/130 S. 2 ff.). Es gelangte wiederum zum Schluss, dass schweizerisches Recht an- wendbar ist, der Inhalt einer im Ausland gültig eingegangenen ehevertraglichen Vereinbarung zu berücksichtigen ist und in formeller Hinsicht die Gültigkeit der ehevertraglichen Vereinbarung am Abschlussort genügt. In der Ergänzung des Privatgutachtens ist die Schlussfolgerung, dass ein mündli- cher Ehevertrag in Mexiko zulässig gewesen ist, nicht aufgeführt. Sie verweist je- doch auf die Schlussfolgerungen des Privatgutachtens. Damit bleibt es bei der im Privatgutachten gezogenen Schlussfolgerung, dass ein Formmangel eines Ehe- vertrages nicht zur Anwendung eines anderen Güterstandes führen dürfe, viel- mehr von der vereinbarten Gütertrennung auszugehen sei. 4.5.9. Zusammenfassend hält das beweisrechtlich als Urkunde geltende Privat- gutachten samt seiner Ergänzung nachvollziehbar und überzeugend fest, dass angesichts der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Mexikos und der Eintragung der Erfassung im Zivilstandsregister von einem bestehenden Ehever- trag auszugehe ist, der sich auf die Gütertrennung nach dem Recht von R._____ bezog. Angesichts dieser Urkunden, deren Inhalt im Berufungsverfahren ungerügt blieb, ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung zutreffend. Beweisrechtliche Weite- rungen oder eine Rückweisung zur Ergänzung des Beweisverfahrens erübrigen sich. 4.6.Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Ordre public gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die vereinbarte güterrechtliche Regelung sei materiell mit dem schweizerischen Recht vereinbar. Gegenteiliges habe die Beklagte nicht behaup- tet (act. 4 S. 39 Erw. 9.4.4.5.).
Die Vorinstanz erachtete den Einwand der Beklagten einer Verletzung des Ordre public als verspätet und zudem als unsubstantiiert, zumal die Beklagte in keiner Weise ausführe, inwiefern die Vereinbarung der Gütertrennung dem Ordre public widersprechen solle (act. 4 S. 39 Erw. 9.4.4.6.). 4.6.1. Die Beklagte rügt vorliegend, die vorinstanzliche Auffassung, dass ein gülti- ger mündlicher Ehevertrag vorliege, der die Gütertrennung stipuliere (act. 4 S. 34), verletze den Ordre public. Die Vorinstanz habe falsch erwogen, dass die- ser Einwand unsubstantiiert und verspätet erhoben worden sei. Sie rügt weiter, diese Feststellung, im vorinstanzlichen Urteil auf S. 34 und S. 40 erhoben, verlet- ze das rechtliche Gehör der Beklagten, sei grob willkürlich und verletzte auch Bundesrecht (act. 2 S. 16 f.). 4.6.2. Erweist sich das Ergebnis der Anwendung eines ausländischen Rechtssat- zes als mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar, ist die Anwendung des ausländische Rechtssatz ausgeschlossen (Art. 17 IPRG). Diese Vorbehalts- klausel setzt voraus, dass das Gericht das anwendbare Recht bestimmt, ermittelt und grundsätzlich zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt heranzieht. Mit der Vorbehaltsklausel wird das Ergebnis der Anwendung ausländischer Normen überprüft, verglichen und allenfalls berichtigt. Der Ordre public greift dabei ein, bzw. berichtigt, wenn ein unerträglicher Widerspruch zur einheimischen Rechts- und Sittenauffassung vorliegt (BSK IPRG-MÄCHLER-ERNE/WOLF-METTIER, Art. 17 N 4 f. m.H. auf Botschaft IPRG, Ziff. 214.52). Die Vorbehaltsklausel ist zurückhal- tend anzuwenden. Sie darf nicht dazu verwendet werden, der Ermittlung und An- wendung ausländischen Rechts auszuweichen (BSK IPRG-MÄCHLER-ERNE/WOLF- METTIER, Art. 17 N 10 m.w.H.). Vorliegend geht es um die Frage der Formgültigkeit eines mündlichen Ehevertra- ges nach mexikanischem Recht. Die Frage, welche Form für den gültigen Ab- schluss eines Ehevertrages im ausländischen Recht vorgesehen ist, tangiert nicht Menschenrechte der Europäischen Menschenrechtskonvention, fundamentale Rechtsgrundsätze oder grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechts- ordnung. Der Einwand der Beklagten der Verletzung des Ordre public wurde nicht verspätet erhoben, aber die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, die vereinbarte
güterrechtliche Regelung sei mit dem schweizerischen Recht vereinbar. Da dies eine Verletzung des Ordre public ausschliesst, brauchte die Vorinstanz eine Ver- letzung des Ordre public nicht weiter zu prüfen. 4.7.Als Zwischenfazit besteht auch insoweit kein Anlass für eine Rückweisung an die Vorinstanz. Die Berufungsanträge unter Ziffer 1 sind abzuweisen. Für die- sen Fall ficht die Beklagte die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 3 betreffend Vorsor- geausgleich nicht an. Ebenso ficht sie diesfalls die Dispositiv-Ziffer 4, wonach die Parteien unter dem Güterstand der Gütertrennung lebten und keine güterrechtli- che Auseinandersetzung durchgeführt wird, nicht an. 5.Entschädigung für die Abtretung von zwei Miteigentumsanteilen 5.1.Mit ihren Eventualbegehren beantragt die Beklagte, der Kläger sei in Abän- derung des vorinstanzlichen Scheidungsurteils Ziffer 7 zu verpflichten, der Be- klagten als Entschädigung für die Abtretung ihrer zwei Miteigentumsanteile insge- samt Fr. 1'068'308.90 zu bezahlen (act. 2 S. 5). Sie rügt, die Vorinstanz habe sich auf die Herausarbeitung von angeblichen Widersprüchen der Beklagten, die gar nicht bestünden, konzentriert. Die angeblichen Widersprüche in den Aussagen der Beklagten würden sich mit dem Beweisergebnis nicht decken. Demgemäss müsse ihr hälftiges Miteigentum an den beiden Liegenschaften C._____ und O._____ ungeschmälert zugestanden werden. Die Beweiswürdigung, namentlich die Auslegung der Vorinstanz, sei als klare Ermessensverletzung und Überschrei- tung zu qualifizieren. Sie sei willkürlich. Ebenfalls ermessensüberschreitend und widersprüchlich sei, dass die Vorinstanz die Entschädigung der Beklagten für die Abtretung ihrer Liegenschaftsanteile durch den Abzug latenter Grundstückgewinn- steuern, der Investitionen, den Unterhalt und die Amortisationen der Hypotheken reduziere. Der Kläger gebe die Schenkung endlich zu. Er habe jahrelang von bei- den Liegenschaften unbestrittenermassen die gesamten Renditen für sich behal- ten, obschon der Beklagten als Miteigentümerin grundsätzlich die Hälfte der Net- to-Renditen zugestanden hätte. Der Kläger würde auf diese Weise zweimal berei- chert. Von den Verkehrswerten (C._____ Fr. 900'000.–, O._____ Fr. 2'560'000.–) seien richtigerweise nur die aktuellen Hypotheken (C._____ Fr. 281'064.–; O._____ Fr. 1'042'318.25) abzuziehen. Es sei ein Nettowert von Fr. 2'136'617.75
zu teilen und der Beklagten eine Entschädigung von Fr. 1'068'308.90 zuzuspre- chen (act. 2 S. 55 ff.). 5.2.Die Vorinstanz berechnete den Mehrwert der Beklagten an der Liegen- schaft C._____ ausgehend vom Verkehrswert von Fr. 900'000.–, abzüglich la- tente Grundstückgewinnsteuer Fr. 121'977.85 und abzüglich Investitionen (Kauf- preis; Kosten) von Fr. 498'757.– und gelangte auf Fr. 139'632.58 (50% des Mehr- wertanteils von Fr. 279'265.15). Sie zog davon ½ an Unterhalt/Werterhaltung (to- tal Fr. 29'028.–) von Fr. 14'514.– und ½ an Amortisation Hypothek von Fr. 17'500.– ab. Derart berechnete sie die Entschädigung der Beklagten für diese Liegenschaft mit Fr. 107'618.58 (act. 4 S. 66 f.). Für die Liegenschaft O._____ ging sie entsprechend vor. Sie ging von einem Verkehrswert von Fr. 2'560'000.– aus, zog Fr. 248'710.– latente Grundstückgewinnsteuern und Fr. 1'726'000.– In- vestitionen (Kaufpreis; Kosten) ab, gelangte zu einem Mehrwert von Fr. 585'290.– und rechnete der Beklagten 50%, also Fr. 292'645.– zu. Davon zog sie ½ an Un- terhalt/ Werterhaltung (total Fr. 16'662.45) von Fr. 8'331.– und ½ an Amortisation Hypo- thek von Fr. 110'000.– ab. Derart gelangte sie zu einer Entschädigung an die Be- klagte von Fr. 174'314.– (act. 4 S. 75 f.). Sie ging derart vor, weil sie zum Schluss kam, aus den Aussagen der Beklagten könne nicht der Schluss gezogen werden, dass ihre Miteigentumsanteile durch eine Schenkung des Klägers finanziert wur- den. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass diese einzig durch die Hypo- thekardarlehen der Bank finanziert worden seien, weshalb die vom Kläger geleis- teten Investitionen für die Bemessung des Ausgleichsbetrags vorab in Abzug zu bringen seien (act. 4 S. 58 f.). Hypothekarzinszahlungen zog die Vorinstanz man- gels eines entsprechenden Antrags des Klägers nicht ab (act. 4 S. 6). 5.3.Diesbezüglich rügt die Beklagte die Sachverhaltsfeststellung der Vorin- stanz. Sie bringt vor, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitei- gentumsanteile der Beklagen nicht durch eine Schenkung des Klägers finanziert worden seien. Sie rügt konkret eine falsche Auslegung der Aussagen. Darüber hinaus rügt sie, dass der Kläger angesichts der von ihm erhaltenen Mieterträge doppelt profitiere.
5.3.1. Der Kläger sagte im erstinstanzlichen Verfahren anlässlich seiner Parteibe- fragung vom 1. April 2025 zunächst, er schenke solche Sachen (Beteiligungen oder Miteigentumsanteile) niemandem. Er schenke nichts, es müsse verdient sein. Zudem hätte er eine Schenkung sicher schriftlich festgehalten (VI-Prot. S. 84 f.). Weiter spricht er im Zusammenhang mit den an zwei Liegenschaften eingetragenen hälftigen Miteigentumsanteilen von einer gewissen Sicherheit für die Beklagte, verneint jedoch eine Schenkung (VI-Prot. S. 86). Er führt aus, sie hätte die Verwaltung vornehmen sollen, sie habe das aber nicht gekonnt oder zu wenig Härte in gewissen Situationen gehabt. Das Miteigentum sei nicht eine Ent- schädigung für das Mühewalten der Beklagten, ihren Wegzug aus Mexiko oder ih- re Suche einer Kaufimmobilie T.-strasse gewesen (VI-Prot. S. 87 f.). In sei- ner anschliessenden Beweisaussage erklärte der Kläger erneut, dass er nichts schenke, wenn ein Haus im Spiel sei. Die Beklagte habe aber davon profitieren können. Es sei eine gewisse Sicherheit vorhanden gewesen. Er denke nicht, dass das Miteigentum als Altersabsicherung eingetragen worden oder als Lohn ge- dacht gewesen sei (VI-Prot. S. 99 f.). Es sei eher als Sicherheit im Zusammenle- ben als Eheleute gedacht gewesen. Wenn die Häuser verkauft würden, wenn al- les bezahlt worden sei, habe sie ihren Anteil für sich. Also wenn Hypothek, Eigen- mittel, plus Instandhaltungsarbeiten abgezogen seien, dann sei klar, dass sie die Hälfte habe. Das sei die Sicherheit, die er ihr gegeben habe. Die Hälfte des Ei- genkapitals habe er nicht geschenkt, sie hätte nur die Hälfte des Gewinns erhal- ten sollen (VI-Prot. S. 101). 5.3.2. Die Beklagte sagte anlässlich ihrer Parteibefragung, der Immobilienkauf sei ihre Idee gewesen, da ihre Schwester schon Immobilien gehabt habe. Die erste Immobilie sei C. gewesen und die zweite die Liegenschaft am F._____ in O.. Der Kläger habe gesagt, er gebe ihr 50% als Entschädigung dafür, dass sie ihm den Rücken freihalte. Sie müsse nichts bezahlen, da sie schon zu Hause viel arbeite. Sie müsse aber die Treppen putzen gehen. Dies habe sie in C. gemacht. Dort habe sie alles gemacht, auch Mietzinse kontrolliert. Dann habe er gesagt, er kaufe ein anderes Haus und sie könne Miteigentümerin sein, damit sie, wenn sie alt sei, etwas habe. Dann seien sie zum Notar in O._____ gegangen und hätten die Häuser gekauft. Es sei eine Schenkung gewesen. Er habe ihr nie
etwas von den Mieteinnahmen gegeben und sie habe nichts zahlen müssen (VI- Prot. S. 93 ff.). Die Schenkung habe mehrere Gründe gehabt. Sie habe sie erhal- ten für ihre Bemühungen in der Ehe, ihren Verzicht auf eine volle Erwerbstätigkeit, für das Verlassen von Mexiko, den Abbruch ihrer dortigen Ausbildung, für ihre Ar- beiten für das Haus C._____ und ihre Hilfe bei der Vermögensbildung und Vermö- gensverwaltung. Es sei eine Entschädigung gewesen, für alles, was sie gemacht habe (VI-Prot. S. 97 f.). In der später durchgeführten Beweisaussage bestätigt sie, der Beklagte habe ihr die Hälfte geschenkt, damit sie auch fürs Alter etwas habe. Sie müsse nichts bezahlen, erhalte aber auch keine Mieteinnahmen und müsse dafür arbeiten. Das habe sie in C._____ auch gemacht und in O._____ habe sie die Absicht gehabt, das zu machen. Sie hätten mündlich vereinbart, dass ihr die Hälfte vom Haus gehöre. Sonst hätte sie das nicht gemacht und hätte ihm auch nicht mehr im Geschäft geholfen, sondern hätte mehr gearbeitet oder wäre nach Mexiko zurückgegangen. Bei der U._____-Pensionskasse habe sie keine Pen- sion. Sie habe dem Kläger gesagt, sie werde arm sein und sie müsse etwas an- deres machen. Er habe gesagt, das müsse sie nicht, er schenke ihr die Hälfte von beiden Häusern. Sie hätten nie darüber gesprochen, dass sie das von ihm inves- tierte Geld nicht bekommen sollte oder so (VI-Prot. S. 102 ff.). 5.3.3. Beide Parteien schilderten, von welchem Güterstand sie damals ausgegan- gen seien. Der Kläger ging gemäss seinen Aussagen zum Zeitpunkt der Eintra- gung der Miteigentumsanteile der Beklagten vom Güterstand der Gütertrennung aus (VI-Prot. S. 102), die Beklagte erklärte dagegen, der Kläger habe im Zeitpunkt des Kennenlernens nichts besessen, es habe keinen Grund für eine Gütertren- nung gegeben (VI-Prot. S. 97). Auf Frage nach einer fehlenden schriftlichen Ver- einbarung betreffend Miteigentumsanteile sprach der Kläger davon, dass sie ein- mal im Sinn gehabt hätten, einen Vertrag zu machen, so einen Heiratsvertrag. Das sei aber immer gescheitert, bzw. sie hätten gar nicht erst angefangen. Das Dokument liege noch immer bei ihm (VI-Prot. S. 100). Demgemäss läge ein noch nicht angepasstes Dokument zu einem Ehevertrag beim Kläger, den die Parteien unstrittig nie vereinbarten. Der Kläger führt diesen Vertrag im Zusammenhang mit den Miteigentumsanteilen an, lässt dessen beabsichtigten Inhalt und den Zeit- punkt, wann sie den "Heiratsvertrag" hätten abschliessen wollen, jedoch offen.
Aus dem behaupteten, nicht in den Akten liegenden Dokument lassen sich folglich keine Rückschlüsse auf eine allfällige Schenkung und den von den Parteien je an- genommenen Güterstand ziehen. Der Güterstand erscheint insgesamt – wenn überhaupt – nur in einem weiten Zusammenhang zur Übertragung der Miteigen- tumsanteile zu stehen, schilderte doch keine der beiden Parteien einen Zusam- menhang mit dessen Auflösung (Scheidung oder Erbfall). 5.3.4. Die Aussagen des Klägers erscheinen ausweichend, in sich nicht schlüssig und erst auf mehrfache Nachfrage hin soweit nachvollziehbar, dass er nur einen Mehrwertgewinn mit der Beklagten habe teilen wollen. Die Beklagte schildert der- weil durchgehend eine Schenkung, führt aber auch Gründe für eine Entschädi- gung an. Ihre Aussagen über Äusserungen des Klägers lassen sich mit der Reali- tät allerdings nicht in Einklang bringen. Ihre Aussagen wie "Ich schenke Dir die Häuser." bzw. "Ich schenke die Hälfte von beiden Häusern." lassen sich nicht mit dem zeitlich gestaffelten Erwerb der Immobilien in Einklang bringen und stehen teilweise mit dem Eintrag des hälftigen Miteigentums im Widerspruch. Was die Parteien tatsächlich jeweils unmittelbar im Zusammenhang mit der Eintragung des hälftigen Miteigentumsanteils besprachen oder vereinbarten, lässt sich aus diesen Aussagen jedenfalls nicht erschliessen. Die Aussagen der Parteien insge- samt erhellen, dass sie mündlich den hälftigen Miteigentumseintrag, keine Kos- tentragung durch die Beklagte, keine Überweisung von Mieteinnahmen an sie und ihre Mitarbeit bei der Immobilie C._____ besprachen. Klar war dabei, dass die Be- klagte keine eigenen Mittel investieren würde. Die Beweisaussage der Beklagten, der Kläger habe nie sagte, sie erhalte nicht die Hälfte seiner Investition, spricht ebenfalls für eine fehlende diesbezügliche Absprache. Aus dieser Aussage der Beklagten ist vielmehr zu schliessen, dass der Kläger nichts über die Schenkung der Hälfte seiner Investitionen erklärte und die Parteien darüber nicht sprachen. Mit der Vorinstanz kann aus den Aussagen der Beklagten jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, die Miteigentumsanteile der Beklagten seien mit einer Schenkung des Klägers finanziert worden. Folglich muss mit der Vorinstanz von ihrer Finanzierung durch Hypothekardarlehen der Bank ausgegangen werden. Ein Anteil an den Investitionen des Klägers kann folglich der Beklagten nicht ange-
rechnet werden. Die alleine vom Kläger getätigten Investitionen sind damit vor ei- ner allfälligen Mehrwertaufteilung abzuziehen. 5.3.5. Ungerügt blieb die zutreffende vorinstanzliche Darstellung der Rechtspre- chung zur Mehrwertbeteiligung von Miteigentümern (act. 4 S. 46). Demgemäss kommt es betreffend die Frage der Mehrwertbeteiligung massgeblich darauf an, wie die Miteigentumsanteile im Innenverhältnis wirtschaftlich gesehen finanziert worden sind (BGE 141 III 53 in Pra 104 [2015] Nr. 76). Dies gilt insbesondere auch, wenn die Finanzierungsanteile von im Grundbuch eingetragenen Miteigen- tumsanteilen abweichen. Ein allfälliger Mehrwert ist unter den Ehegatten im Ver- hältnis der jeweiligen Finanzierung aufzuteilen (Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich, LC160028-O E. III/2.a)-c) und E. III. 3, vom 31. August 2016). Ungerügt blieb sodann die vorinstanzliche Erwägung, es sei davon auszugehen, dass die Parteien im internen Verhältnis je zur Hälfte Schuldner des Hypothekar- kredites waren. Damit war die Beklagte mit Fr. 160'000.– (1/2 Hypothek) an der Liegenschaft C._____ und mit Fr. 620'000.– (1/2 der Hypothek) an der Liegen- schaft O._____ beteiligt. Der Kläger war mit Fr. 338'757.30 (1/2 Hypothek plus In- vestitionen aus Eigenmitteln) an der Liegenschaft C._____ und mit Fr. 1'106'000.– (1/2 Hypothek plus Investitionen aus Eigenmitteln) an der Liegenschaft O._____ beteiligt. Unbeachtlich ist hinsichtlich des Mehrwertanteils, dass der Kläger unbe- stritten alleine die Hypothekarzinsen bezahlt und Amortisationen leistet, wobei die Hypotheken beiden Parteien gemeinsam gewährt wurden. Zur Berechnung der Entschädigung sind die Zahlungen des Klägers jedoch zu beachten (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, LC160028-O E. III 3. S. 23, vom 31. August 2016). Die internen Finanzierungsanteile betrugen folglich 32% zu 68% (C.) bzw. 36% zu 64% (O.). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend wäre der Mehrwert der Liegenschaften in diesem Verhältnis auf die Parteien auf- zuteilen. Indes schloss die Vorinstanz aus den Aussagen des Klägers zutreffend darauf, dass im Innenverhältnis eine hälftige Mehrwertbeteiligung der Beklagten vereinbart war, abweichend von der Finanzierung im Innenverhältnis. Der Beklagten kommt im Resultat eine hälftige Mehrwertbeteiligung zu.
5.4.Unstrittig soll die Auflösung des Miteigentums und Übertragung der Liegen- schaften ins Alleineigentum des Klägers gegen Übernahme der darauf lastenden Hypotheken durch ihn erfolgen. Die Vorinstanz bringt von der hälftigen Mehrwert- beteiligung der Beklagten die vom Kläger für den Miteigentumsanteil der Bekla- gen geleisteten Investitionen (Amortisationen, Unterhalt) sowie latente Grundstü- ckgewinnsteuern in Abzug. Die Beklagte rügt wie gesehen die Abzüge. 5.5.Die der Beklagten für die Übertragung ihres Miteigentumsanteils geschul- dete Entschädigung im Sinne von Art. 251 ZGB entspricht richtigerweise nicht dem hälftigen Mehrwertanteil. Denn die Entschädigung beinhaltet eine Gesamtab- rechnung aller Kosten im Zusammenhang mit der Übertragung des Miteigentums- anteils auf den anderen Ehegatten. Dabei sind richtigerweise auch die vom Kläger geleisteten Amortisationszahlungen zu berücksichtigen, denn die Hälfte davon ist als Investition in den von der Beklagten mittels Hypothek finanzierten Miteigen- tumsanteil zu betrachten (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, LC160028- O E. III 3.b-c S. 25, vom 31. August 2016). Dasselbe gilt für weitere Investitionen des Klägers für den Unterhalt der Liegenschaften. Latente Grundstückgewinnsteuern können Grundstücke belasten und sind wie an- dere latente Lasten vom Bruttoverkehrswert eines Grundstückes abzuziehen (BGer 5C.66/2002 Urteil vom 15. Mai 2003, E. 2.3. [in BGE 129 III 481 nicht publi- ziert]). In der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist vom Nettoverkehrswert auszugehen (BGer 5A_104/2012, Urteil vom 11. Mai 2012, E. 2.3.3.). Die vorin- stanzlich eingeholten Verkehrswertschätzungen nahmen keine Abzüge für latente Gewinnsteuern vor (act. act. 154/1-2). Solche bestehen jedoch vorliegend auf dem bisher eingetretenen Mehrwert der Liegenschaften und belasten diesen. Sie sind richtigerweise in vorinstanzlich bemessener ungerügter Höhe abzuziehen. 5.6.Im Resultat ist die zutreffende vorinstanzliche Berechnung des Mehrwert- anteils der Beklagten an der Liegenschaft C._____ in der Höhe von Fr. 139'632.58 sowie die Hälfte der Abzüge für Unterhalt/Werterhaltung (Fr. 14'514.–) sowie für die Amortisation Hypothek (Fr. 17'500.–) und die Entschä- digung der Beklagten in der Höhe von Fr. 107'618.58 zu bestätigen.
Hinsichtlich der Liegenschaft O._____ ist der Mehrwertanteil der Beklagten damit in der Höhe von Fr. 292'645.– und ihre Entschädigung nach Abzug ½ Unter- halt/Werterhaltung (Fr. 8'331.–) und für ½ an Amortisation Hypothek (Fr. 110'000.–) in der Höhe von Fr. 174'314.– zu bestätigen. 6.Nachehelicher Unterhalt 6.1.Die Beklagte beantragt mit ihrem Eventualbegehren in Abänderung der vorinstanzlichen Urteilsziffer 2 die Zusprechung von nahehelichem Unterhalt von Fr. 5'121.–, bzw. Fr. 6'200.– pro Monat, zahlbar bis tt. November 2039 und index- gebunden. Die Höhe macht sie von der Entschädigung für die Abtretung ihrer Mit- eigentumsanteile an den zwei Liegenschaften abhängig. Sie verweist in der Beru- fungsschrift auf ihre Darstellung in der (erstinstanzlichen) Duplik und stellt zusam- mengefasst nochmals die wesentlichen Etappen im Leben der Beklagten dar. Weiter setzt sie sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinander (act. 2 S. 36 ff.). Hinsichtlich der Höhe ihrer Einkünfte nimmt sie auf den vorin- stanzlichen Entscheid Bezug. Dieser rechne ihr ausgehend von ihrem Einkom- men von Fr. 3'233.15 pro Monat ein bei einem 100% Pensum erreichbares Ein- kommen von Fr. 5'200.– an. Abgesehen davon, dass sie durchschnittlich nicht Fr. 3'233.15 verdiene, würde sie in einem anderen Job deutlich weniger pro Stun- de als jetzt und damit nicht Fr. 5'200.– pro Monat verdienen (act. 2 S. 46). Es stel- le einen rechnerischen Trugschluss dar, den derzeitigen Lohn einer 60% Tätig- keit, weil mehr nicht möglich sei, auf eine 100% Tätigkeit hochzurechnen. Ge- mäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Kammer, vom 9. September 2020 (Geschäftsnummer: LY200003/O) habe die Beklagte bei Trennung der Ehe- leute einen Lebensbedarf von Fr. 8'914.– pro Monat gehabt (letzter Lebensstan- dard). Selbst wenn die Beklagte nun Fr. 5'200.– monatlich verdienen sollte, was nicht der Fall sei, weil eine solche Anstellung nicht anstehe, würden ihr noch Fr. 3'714.– fehlen, um ihren Lebensbedarf zu decken. Die Berechnung der Vorin- stanz klammere das genannte Urteil des Obergerichts vollständig aus und tue so, als sei dieses Urteil so nie gefällt worden (act. 2 S. 47 f.). Bei Aufhebung der Un- terhaltszahlung würde die Beklagte sozusagen auf die Strasse gestellt, bei einer 31 Jahre andauernden Beziehung, die den Kläger zeitgleich zum Multimillionär
gemacht habe. Bei Abschluss der Ehe hätten beide Parteien nichts gehabt. Jetzt habe der Kläger alles und die Beklagte immer noch nichts, was nach Ansicht der Vorinstanz so bleiben solle, was die Beklagte aber als ausgesprochen ungerecht, ja bundesrechtsverletzend empfinde (act. 2 S. 49). Die Vorinstanz komme bezüg- lich der Lebensprägung auf folgenden Schluss: "Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine lebensprägende Ehe vorliegt, weshalb bei der Bemessung eines allfälli- gen nachehelichen Unterhalts auf die Verhältnisse vor der Ehe abzustellen ist" (act. 2 S. 50 mit Verweis auf act. 4 S. 104 Ziff. 16.3.). Daraus sei ersichtlich, dass sich die Vorinstanz mit der Beweisaussage der Beklagten nicht ansatzweise aus- einandergesetzt habe und sie in ihrer Beweiswürdigung nicht berücksichtige, ja willkürlich ausklammere (act. 2 S. 50). Die Aussagen der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. April 2025 (Parteibefragung und Beweisaussage, VI- Prot. S. 93-95 und S. 102-104) reichten bei Weitem aus, um die Ehe als lebens- prägend zu begründen und dies zu beweisen. Sie würden sich mit der Aktenlage decken. Wenn die Vorinstanz die lebensprägende Ehe verneine, überdehne sie ihr Ermessen, welches sie bei der Beweiswürdigung nur in ganz bestimmten Strengen ausüben dürfe (act. 2 S. 54). 6.2.Zunächst erhellt ein Vergleich der durch die Beklagte mit Zitat gerügten vorinstanzlichen Schlussfolgerung mit der entsprechenden Erwägung im Ent- scheid selbst eine relevante Differenz zwischen Zitat und tatsächlicher Erwägung der Vorinstanz. Sie hielt im Ergebnis fest, dass keine lebensprägende Ehe vorlie- ge (act. 4 S. 104). Es mag sich um eine versehentliche Weglassung des "k" han- deln und die Rüge kann entsprechend verstanden werden. Auf welche Akten sich die Beklagte bezieht, wenn sie vorbringt, ihre Aussagen würden sich mit der Ak- tenlage decken, bleibt jedoch offen und ist vorliegend keiner Überprüfung zugäng- lich. Es hätte an der Beklagten gelegen aufzuzeigen, auf welche konkreten Stel- len in den vorinstanzlichen Akten sie sich beziehen möchte. 6.3. Zur Berechnung der Vorinstanz, die ausgehend von schwankenden Ein- künften der Beklagten von September bis Dezember 2024 von durchschnittlich netto Fr. 3'233.15 hochgerechnet bei einem Pensum von 100% von einem Ein- kommen von Fr. 5'200.– pro Monat ausging, verneint die Beklagte ein derzeitiges
durchschnittliches Einkommen von Fr. 3'233.15. Sie führt an, der vorinstanzlich angenommene Stundenlohn von Fr. 38.10 bis 39.36 pro Stunde sei für eine Frau im 51. Altersjahr ohne abgeschlossene Berufsausbildung hoch (act. 2 S. 46). Nachvollziehbarerweise rügt sie sodann nicht ein entsprechendes Einkommen im September bis Dezember 2024, also im Alter von ca. 50 Jahren, oder eine falsche Hochrechnung auf Fr. 5'200.–, sondern einen – wie sie es nennt – vorinstanzli- chen Trugschluss. Konkret macht sie geltend, es bestehe keine Möglichkeit eines 100% Pensums in der bisherigen Anstellung und auch eine anstehende andere volle Anstellung zu einem solchen Einkommen (act. 2 S. 46 f.). Ungerügt blieb die vorinstanzliche Erwägungen, dass die Beklagte zu 100% arbeitsfähig ist. 6.4.Es bleibt im Berufungsverfahren zunächst die Rüge zu prüfen, die Vorin- stanz gehe angesichts der Aussagen der Beklagten zu Unrecht von der fehlenden Lebensprägung aus. 6.4.1. Die Vorinstanz erachtete das Vorbringen der Beklagten, dass sie "mit ihrer Intelligenz, Begabung und vor allem mit ihrer damaligen Jungend" [...] "mit Garan- tie eine erfolgreiche Karriere" hätte machen können als pauschales und unsub- stantiiertes Vorbringen. Damit vermöge die Beklagte nicht aufzuzeigen, welche berufliche Karriere sie vor Eheschluss verfolgte und ob bzw. inwiefern sie auf die (Weiter-)Verfolgung einer eigenen Karriere aufgrund der Heirat verzichtet habe. Sie habe insbesondere nicht dargelegt und es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihre wirtschaftliche Selbständigkeit zugunsten der Ehe aufgegeben hät- te. Im Gegenteil habe sich die Beklagte gemäss ihren eigenen Angaben zum Zeit- punkt der Heirat (1997) bereits seit über einem Jahr (1996) in der Schweiz befun- den, wo sie einen Deutschkurs (1996) und daraufhin einen Fremdsprachenhos- tesskurs (1997 - 1998) absolviert habe. In Mexiko sei sie gemäss eigenen Anga- ben nicht erwerbstätig gewesen (act. 4 S. 95 Ziff. 15.2.2.1.). Soweit die Beklagte geltend mache, ohne die Ehe hätte sie in Mexiko "studiert und Karriere gemacht", weshalb ihr ein Heiratsschaden entstanden sei, stütze sie sich darauf, dass sie ihr Studium am V._____ (...) in "Business Management" zugunsten des Lebens mit dem Kläger aufgegeben habe. Dabei habe es der Beklagten oblegen, einen hypo- thetischen Kausalverlauf zu behaupten und einigermassen plausibel zu erklären,
wie ihre berufliche Karriere verlaufen wäre, wenn sie nicht durch die behaupteten ehebedingten Nachteile beeinträchtigt worden wäre. Die Beklagte mache weder Ausführungen dazu, von wann bis wann sie das behauptete Studium am erwähn- ten Institut besucht haben wolle, noch welche Berufsaussichten und welchen wirt- schaftlichen Erfolg sie konkret daraus hätte erwarten können. Nicht einmal eine Bestätigung dafür, dass sie am V._____ überhaupt eingeschrieben gewesen sei, habe sie ins Recht gereicht. Dies obwohl das Beibringen einer Studienbestätigung ohne Weiteres möglich sein dürfte. So habe die Beklagte im Rahmen der Partei- befragung zu den gemeinsamen Liegenschaften denn auch selbst ausgeführt, das Gericht könne "direkt bei der Schule anrufen und diese bestätigen, dass ich Schülerin dort war", ohne jedoch zu erklären, warum sie dies nicht selber gemacht und die entsprechende Bestätigung eingereicht habe. Auch sei bis zuletzt unklar geblieben, zu welchem Zeitpunkt des Studiums (bzw. nach wie vielen Semestern) sie dieses abgebrochen haben wolle und warum sie dieses Studium aufgrund der Eheschliessung überhaupt habe abbrechen müssen. Jedenfalls ergebe sich nicht alleine aus dem Umzug, dass sie diese Ausbildung nicht auch in der Schweiz ver- werten bzw. das Studium auch aus der Schweiz hätte fortsetzen können, gerade bei Verhältnissen wie vorliegend, in denen der Kläger gemäss Angaben der Be- klagten ebenfalls vier von fünf Wochen im Ausland weilte. Die Vorinstanz schloss sodann aus den Angaben der Beklagten, wonach sie 1995 studiert haben wolle und im selben Jahr in die Schweiz gezogen sei, dass sie – wenn überhaupt – höchstens ein Studienjahr absolviert haben könnte. Wie es sich damit verhalte, sei jedoch weder substantiiert behauptet noch belegt worden, obwohl der Kläger bestreite, dass die Beklagte vor der Heirat am V._____ ein Studium begonnen habe. Die Beklagte habe nicht behauptet, bereits eine Prüfung absolviert oder ei- nen Abschluss erlangt zu haben, womit weder gesagt werden könne, dass die Be- klagte in diesem Studium reüssiert hätte, noch welche beruflichen Möglichkeiten sich daraus ergeben hätten (act. 4 S. 95 f.). 6.4.2. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beklagte in der Beru- fung nicht konkret auseinander. Insbesondere lässt sie die vorinstanzlichen Erwä- gungen zu ungenügend substantiierten Behauptungen der Beklagten ungerügt.
Die unter vorstehender Ziffer angeführten vorinstanzlichen Erwägungen sind da- mit einer Überprüfung im Berufungsverfahren nicht zugänglich. 6.4.3. Die Beklagte zitiert in der Berufung ihre Aussagen in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. April 2025 (act. 4 S. 50). Diese würden gemäss der Be- klagten bei Weitem ausreichen, um die Ehe als lebensprägend zu begründen und dies zu beweisen. Weitere Beweise zur Länge der gelebten Ehe seien nicht not- wendig. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einer fehlenden Lebensprägung aus (act. 2 S. 54). Die Beklagte geht vom erbrachten Beweis der Lebensprägung mit- tels ihrer Aussagen in VI-Prot. S. 93-95 und S. 102-104 und einer falschen Be- weiswürdigung der Vorinstanz aus. 6.4.4. Die Vorinstanz stellte in ihren Erwägungen zur Lebensprägung unter ande- rem auf die Aussagen der Beklagten in ihrer Parteibefragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. April 2025 ab (act. 4 S. 94 ff., VI-Prot. S. 93 ff.). Sie verwies darauf (act. 4 S. 98 mit Verweis "vgl. dazu oben Ziff. 10.3.3.2.1 S. 56") und zitierte sie teilweise (vgl. vorstehend Ziff. 5.4.1.). Die Aussagen der Beklagten auf S. 93 - S. 95 betrafen den Beweissatz 3 und den Beweissatz 4 der Verfügung vom 23. November 2023, welche sich mit der Schenkung von Miteigentum an zwei Liegenschaften und lediglich fiduziarisch gehaltenem Miteigentum befassten. Dasselbe gilt für ihre diesbezüglich erfolgte Beweisaussage, die sich im vorin- stanzlichen Protokoll auf S. 102-104 befindet. Die Vorinstanz setzte sich nachvoll- ziehbar damit auseinander mit dem Schluss, es lasse sich nicht sagen, dass die Beklagte aufgrund der Ehe ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben habe. 6.4.5. Die Rüge der Beklagten, die Vorinstanz habe sich nicht ansatzweise mit ih- ren Aussagen auseinandergesetzt treffen folglich nicht zu. Ihr Vorbringen, ihre Aussagen würden die Lebensprägung beweisen, gehen insofern an der Sache vorbei, als die Vorinstanz von diesbezüglich ungenügend substantiierten Behaup- tungen ausgeht, was die Beklagte nicht gerügt hat. Nicht nachvollziehbar ist so- dann, welche der umfangreich zitierten Aussagen der Beklagten konkret einen Beweis erbringen soll. Nicht zu beweisen war die Dauer der Ehe. Unstrittig führten die Parteien eine langjährige und kinderlose Ehe. Sie heirateten 1997 und trenn-
ten sich 2018. Die Ehe dauerte bis zur Trennung der Parteien rund 21 Jahre (act. 2 S. 44). Hiervon ging auch die Vorinstanz aus (act. 4 S. 94). 6.4.6. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass nach derzeit aktueller bundes- gerichtlicher Rechtsprechung eine Ehe als lebensprägend einzustufen ist, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltbesorgung und Kinderbetreuung aufgege- ben hat und es ihm nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner frühe- ren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nach- zugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fort- kommen konzentrieren konnte. Könne nicht von einem schutzwürdigen Vertrauen auf Fortführung der Ehe ausgegangen werden, sei für den nachehelichen Unter- halt am vorehelichen Stand anzuknüpfen und der berechtigte Ehegatte so zu stel- len, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre. Dem Umstand, ob eine le- bensprägende Ehe oder eine nicht lebensprägende Ehe vorliege, komme nicht die Funktion eines "Kippschalters" zu (BGE 148 III 161 vom 25. März 2022, E. 4.1.-4.3). Mit dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht Abstand von Ver- mutungen im Zusammenhang mit der Dauer des ehelichen Zusammenlebens ge- nommen. Es hielt vielmehr fest, dass auch gemeinsame Kinder für sich genom- men nicht eine Lebensprägung bewirken würden (BGer 5A_604/2024 vom 31. Dezember 2024, E. 5.1.3). Die Frage der Lebensprägung habe stets einen ökonomischen Hintergrund (BGE 150 III 305 nicht publ. E. 5.2.1). Die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung führt zu einer im Verhältnis zur früheren Pra- xis restriktiver zu bejahenden Lebensprägung (Obergericht des Kantons Zürich, LC240021, Urteil vom 22. September 2025, E. 4.4.). 6.4.7. Nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag eine lange Ehedauer alleine eine Lebensprägung nicht mehr zu belegen. 6.4.8. Die Beklagte sagte im Wesentlichen aus, sie habe nicht 100% arbeiten kön- nen, weil sie habe zu Hause sein, für den Kläger kochen, den Rasen mähen, ver- tikulieren, sauber machen, ihm den Rücken frei halten müssen. Sie habe alles or- ganisieren und alles selber erledigen müssen. Er habe gewollt, dass sie zu Hause
bleibe. Bei der Liegenschaft C._____ habe sie alles gemacht. Sie habe zwei Mal pro Monat die Treppe geputzt, den Rasen gemäht, den ausländischen Mietern ge- zeigt, wie man die Waschküche benutze und als es eine Überschwemmung gege- ben habe, habe sie das Ganze mit Bechern rausgenommen und alles sauber ge- macht. Sie habe immer da sein müssen. Sie habe sich beruflich nicht weiterbilden können. Sie habe keinen anderen Job annehmen können. Sie habe nur einen kleinen Job gehabt, bei dem sie ab und zu arbeiten gegangen sei, und sie habe nicht weiterarbeiten können. Sie habe sogar von sich aus 400 Bewerbungen ge- schickt. Der Kläger habe ihr selber die Bewerbungen und die Absagen nach Hau- se geschickt, damals vor 10 Jahren oder mehr. Sie sei in einer der besten Schu- len von Mexiko gewesen, der V.. Der Kläger habe aber wieder zurück in die Schweiz gewollt, sie habe nicht aus Mexiko weg gewollt. Er habe gesagt, er werde für sie schauen. Sie sei dann in die Schweiz gekommen. Aber eigentlich habe sie zuerst in den USA studiert. Sie habe dort die High School gemacht, dann sei sie in der Uni in Mexiko gewesen, als sie zurück in die Schweiz gemusst hät- ten. Und sie habe alles aufgegeben, wegen ihm (VI-Prot. S. 93-95, S. 102-104). 6.4.8.1. Die vorstehend zusammengefassten Aussagen der Beklagten lassen kei- nen Rückschluss zu, welche Karrieremöglichkeiten sie in Mexiko aufgegeben hat, welche konkreten Abschlüsse ihr durch die Ehe entgingen und welche Weiterbil- dungs- oder Berufsmöglichkeiten bestanden hätten. Offen lassen die Aussagen der Beklagten auch, inwiefern es ihr trotz der Führung des kinderlosen Haushal- tes nicht möglich gewesen wäre, ihre Weiterbildung im Ausland oder in der Schweiz weiterzuverfolgen, bzw. ihre berufliche Stellung zu wahren, zumal der Kläger gemäss ihren Aussagen selbst häufig auslandabwesend war. Sie lassen ebenso offen, inwiefern nebst dem Haushalt eine Karriereförderung nicht möglich gewesen wäre. Weiter ergibt sich aus ihren Aussagen, dass der Kläger ihre vor- gebrachten Bewerbungen kannte und ihr Bewerbungen und Absagen übermit- telte. Dies lässt Rückschlüsse auf einen gemeinsamen Entscheid der Ehegatten hinsichtlich der Arbeitssuche der Beklagten zu. Welche Stellen und Pensen sie betraf, bleibt allerdings offen. Die Liegenschaft C. erwarben die Parteien mit Kaufvertrag vom 2. April 2014 (act. 9/7). Inwiefern damit verbundene Arbeiten eine Karriere der Beklagten beeinträchtigt hätten, ist aufgrund ihrer Aussagen
ebenfalls nicht nachvollziehbar. Insgesamt enthalten die Aussagen der Beklagten keine genügend konkreten Angaben, um ihre berufliche Tätigkeit und ihre Weiter- bildungen in der Schweiz nachvollziehbar zu belegen und daraus Schlüsse auf ihre berufliche Stellung zuzulassen. Dementsprechend vermag die Beklagte damit nicht darzulegen, dass sie eine berufliche Stellung aufgegeben hat, an welche es ihr nicht mehr möglich wäre, anzuknüpfen. Damit gelingt es ihr nicht, die von der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorausgesetzte Lebensprägung zu beweisen. 6.4.8.2. Zusammengefasst ging die Vorinstanz entgegen der Vorbringen der Be- klagten zu Recht von der fehlenden Lebensprägung durch die Ehe der Parteien aus. 6.5.Massgebender Lebensstandard 6.5.1. Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe nach der Scheidung keinen An- spruch auf Fortführung des gelebten Standards (act. 4 S. 99 Ziff. 15.2.6.). Ein Un- terhaltsanspruch der Beklagten liesse sich aufgrund der langen Ehedauer und des deutlichen Einkommensgefälles auf die nacheheliche Solidarität stützten, so- fern die Beklagte aufgrund ihres Alters oder schlechter gesundheitlicher Verfas- sung ihren eigenen Bedarf nicht decken könnte, oder wenn ihr eine Übergangs- frist zu gewähren wäre, um sich an die durch die Scheidung veränderten Umstän- de anzupassen. Dabei wäre der Unterhalt zeitlich zu limitieren und er würde sich auf den (allenfalls leicht erhöhten) Notbedarf beschränken (act. 4 S. 101). Die Vorinstanz erwog, die Trennung der Parteien liege inzwischen mehr als sie- ben Jahre zurück. Der Kläger sei mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2020 (LY200003-O) verpflichtet worden, der Beklagten rück- wirkend ab August 2018 für die Dauer des Verfahrens monatliche Unterhaltsbei- träge in der Höhe von Fr. 6'200.– (bzw. für die Phase April 2020 Fr. 6'715.– und für die Phase Mai 2020 Fr. 6'875.–) zu bezahlen. Der Kläger habe mit der langjäh- rigen Unterhaltserbringung im Anschluss an die definitive Trennung seine im Zu- sammenhang mit der Ehe stehenden Pflichten erfüllt. Unter dem Titel nacheheli-
che Solidarität liessen sich keine weiteren Ansprüche begründen und es sei folg- lich kein nachehelicher Unterhalt geschuldet (act. 4 S. 101). 6.5.2. Die Beklagte bringt in der Berufung vor, wenn die Ehe der Parteien lebens- prägend gewesen sei, habe sie im Sinne der nachehelichen Solidarität Anspruch auf eine nacheheliche Rente, die ihren letzten Lebensstandard decke (act. 2 S. 54). Die Berechnung der Vorinstanz klammere das Urteil des Obergerichts vom 9. September 2020 (Geschäftsnummer: LY200003-O) vollständig aus. Selbst wenn die Beklagte Fr. 5'200.– monatlich verdienen sollte, was nicht der Fall sei, würden ihr Fr. 3'714.– fehlen, um ihren Lebensbedarf zu decken (act. 2 S. 48). 6.5.3. Ungerügt bleiben die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen der Rechtslage bei der Auflösung einer nicht lebensprägenden Ehe mit Blick auf ei- nen allfälligen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wonach die Ehegatten so zu stellen sind, wie wenn die Ehe nie geschlossen worden wäre. Darauf kann ver- wiesen werden (act. 4 S. 100). Der Unterhalt beschränkt sich richtigerweise auf den (allenfalls leicht erhöhten) Notbedarf. 6.5.4. Da vorliegend von einer nicht lebensprägenden Ehe im erwogenen Sinne auszugehen ist und sich die Vorinstanz unter dieser zutreffenden Prämisse mit dem Urteil des Obergerichts vom 9. September 2020 (LY200003-O) auseinander- setzte, gehen die Rügen der Beklagte in der Berufung an der Sache vorbei. Für den Fall einer nicht lebensprägenden Ehe rügt sie sodann die vorinstanzliche An- nahme nicht, die Beklagte könnte ihren Notbedarf mit einem Nettoeinkommen von Fr. 5'200.– pro Monat decken und es erübrige sich dessen detaillierte Berechnung (act. 4 S. 104). Folglich ist dies im Berufungsverfahren nicht zu prüfen. 6.6.Im Weitern rügt die Beklagte die Hochrechnung ihrer Einkünfte im Verhält- nis zum Arbeitspensum als vorinstanzlichen Trugschluss. 6.6.1. Zunächst bleiben die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Be- weislast, Behauptungs- und Substantiierungslast unbeanstandet, weshalb darauf verwiesen werden kann (act. 4 S. 94 E. 14.2.5). Ergänzend ist anzuführen, dass ausgehend von der Grundregel von Art. 8 ZGB derjenige Ehegatte, der einen Un- terhaltsanspruch geltend macht, grundsätzlich die Behauptungs- und Beweislast
hinsichtlich der rechtsbegründenden Tatsachen trägt. Jener Ehegatte, der nach- ehelichen Unterhalt beantragt, hat namentlich den gebührenden Unterhalt, die fehlende Eigenversorgungskapazität und die Leistungsfähigkeit des anderen Ehe- gatten zu behaupten und zu beweisen (GLOOR/SPYCHER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 125 ZGB N 44). 6.6.2. Die Vorinstanz stellt auf Einkünfte der Beklagten im Zeitraum September bis Dezember 2024 von durchschnittlich netto Fr. 3'233.15 ab. Sie geht von der Anstellung der Beklagten im Stundenlohn von durchschnittlich Fr. 38.10 bis Fr. 39.36 brutto und einem geleisteten Pensum von ungefähr 57-65% aus. Damit berechnet sie einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 6'134.– und einen Nettolohn von mindestens Fr. 5'200.– bei einem 100% Pensum (act. 4 S. 103 f.). Sie zieht weiter aus der Arbeitsfähigkeit der Beklagten und der Trennungsdauer von mittlerweile sieben Jahren den Schluss, es sei von einem 100%-Pensum der Beklagten auszugehen. Das Obergericht habe der Beklagten im Verfahren betref- fend vorsorgliche Massnahmen aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse des Klägers eine längere Übergangsfrist gewährt und eine Aufstockung nicht per so- fort verlangt (act. 5/70 S. 23, act. 4 S. 102). Die Beklagte habe nicht substantiiert, wie oft und für welche Stellen sie sich beworben habe und sie habe abgesehen von ihrer Befragung keine Beweismittel offeriert. Nach Abschluss des Schriften- wechsels habe sie Bewerbungsschreiben aus dem Jahr 2022 eingereicht (act. 207/2), aber weder deren Versand noch Absagen dazu belegt. Damit liessen sich ihre Suchbemühungen nicht zureichend belegen (act. 4 S. 103). Sie habe be- reits seit Jahren nicht mehr auf den Fortbestand der Ehe vertrauen können, son- dern sei gehalten gewesen, ihre Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen. Auf- grund der bereits langen Trennungsdauer sei hierfür keine Übergangsfrist zu ge- währen (act. 4 S. 103). Bei einem 100% Pensum sei mit ihrem Nettoeinkommen von mindestens Fr. 5'200.– monatlich zu rechnen (act. 4 S. 104). 6.6.3. Die Rüge der Hochrechnung des Lohnes stützt die Beklagte darauf, dass es beim W._____ auf ihrer Funktionsstufe keine 100% Jobs gebe, die Fr. 5'200.– netto pro Monat erbringen würden. Die Beklagte wäre noch so froh, einen Job mit besserem Verdienst zu finden. Den gebe es schlicht nicht. Sie bewerbe sich stän-
dig und habe auch mehrere Anstellungsgespräche geführt, aber die Hürde sei im- mer dieselbe. Wer wolle eine 51-jährige Dame anstellen, die durch einen seit nun- mehr sieben Jahren mit allen Mitteln geführten Scheidungsprozess belastet sei und die vor allem keine abgeschlossene Berufsausbildung vorzuweisen habe. Hinzu komme, dass sich die Arbeitssituation in der Schweiz gerichtsnotorisch ver- schlechtert habe. Die Konjunkturaussichten seien eingetrübt, gingen in Richtung Nullwachstum. Sehr viele Betriebe müssten Kurzarbeit einführen und hätten einen Personalstopp verfügt. Dies wirke sich auf alle Branchen aus und sei auch hier zu berücksichtigen. Sie offeriere als Beweis dafür, dass sie sich ständig bewerbe, ihre persönliche Befragung sowie ihre Beweisaussage (act 2 S. 46 f.). 6.6.4. Damit setzt sich die Beklagte nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung aus- einander, sie habe nicht substantiiert vorgebracht, wie oft und für welche Stellen sie sich beworben habe und sie habe mit den eingereichten Belegen ihre Suchbe- mühungen nicht zureichend belegt. Sie bringt vielmehr daran vorbeigehende pau- schale und unbelegte Vorbringen zu nicht verfügbaren 100%-Stellen am W._____ auf ihrer Funktionsstufe, zu ihrem Alter als Hindernis, zu verschlechterter Arbeits- situation, zu eingetrübten Konjunkturaussichten und tiefem Wachstum, zu Kurzar- beit in "vielen Betrieben", was sich auf "alle Betriebe" auswirke, vor. Diese pau- schalen Vorbringen sind keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ent- scheid und insoweit einer Prüfung nicht zugänglich. Obwohl die Vorinstanz unge- nügende Vorbringen und Belege monierte, reicht die Beklagte mit der Berufung keinerlei Belege – verbunden mit einer hinreichenden Erklärung zur novenrechtli- chen Zulässigkeit derselben – zu ihren Suchbemühungen ein. Unbehilflich ist da- bei, dass sie sich das Protokoll offen halten will, um "weitere Bewerbungen und Absagen" einzureichen. Hätte die Beklagte bis zur Einreichung der Berufung über entsprechende erstinstanzlich nicht mehr einreichbare Belege verfügt, hätte eine rechtzeitige Einbringung ihre Einreichung spätestens mit der Berufung erfordert (vgl. Ziff. 2.3. vorne). Verspätet eingereichte Belege haben unberücksichtigt zu bleiben. 6.6.5. Im Resultat hat die Beklagte keine hinreichenden Suchbemühungen darge- legt und belegt. Damit vermochte sie ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt
nicht geltend zu machen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie über eine hinreichende Leistungsfähigkeit verfügt, um ihren Notbedarf zu de- cken. 7.Fazit 7.1.Zusammenfassend verfangen die Rügen der Beklagten am vorinstanzli- chen Entscheid nicht. Die Vorinstanz ging zutreffend vom Güterstand der Güter- trennung und einer nicht erwiesenen Schenkung des Klägers an die Beklagte hin- sichtlich der Investition in die im Miteigentum stehenden Liegenschaften der Par- teien aus. Darauf basierend berechnete sie zutreffend den Mehrwert der Liegen- schaften und die der Beklagten zustehende Entschädigung. Weiter verneinte sie zutreffend einen Anspruch der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt. 7.2.Im Resultat ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 8.Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1.Der Kostenentscheid ist zusammen mit der Hauptsache anfechtbar. Da die Streitsache vorliegend berufungsfähig ist, kann mit dem Sachentscheid auch die Kostenregelung im Rahmen der Berufung überprüft werden, ohne dass separat Beschwerde erhoben werden müsste (vgl. Art. 110 ZPO e contrario). Im Streit steht die vorinstanzliche Kostenauflage. Der Streitwert (mind. Fr. 7.5 Mio.) sowie die Höhe der Gerichtskosten (Entscheidgebühr Fr. 16'000.–, Dolmetscherkosten Fr. 615.– und Kosten der Verkehrswertschätzungen Fr. 5'800.20, also Total Fr. 22'415.20) und der vollen Parteientschädigung (Fr. 28'000.– inkl. Barauslagen, zuzüglich 8.1% MwSt.) blieben unbestritten. Sie erscheinen zudem als angemes- sen (vgl. 4 S. 108 ff.). Sie sind unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundlagen ihrer Bemessung (act. 4 S. 108 ff.) zu bestätigen. 8.2.Die Vorinstanz erwog, die Hauptstreitgegenstände, die Feststellung des Güterstandes bzw. die Auflösung des Miteigentums an zwei Liegenschaften der Parteien sowie der nacheheliche Unterhalt, seien aufwändig und rein vermögens- rechtlicher Art gewesen (act. 4 S. 108 f.). Die Beklagte unterliege bezüglich der Unterhaltsansprüche und der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit ihren Be-
gehren, obsiege aber aufgrund der Auflösung des Miteigentums an zwei im hälfti- gen Miteigentum gehaltenen Liegenschaften mit rund 3.5% des von ihr geltend gemachten Anspruchs. Im Massnahmeverfahren habe die Beklagte sodann zu 82.7% obsiegt. Insgesamt rechtfertige sich, die Kosten dem Kläger zu einem Vier- tel und der Beklagten zu drei Vierteln aufzuerlegen (act. 4 S. 109 f.). Zur Parteien- tschädigung erwog sie, dem Kläger sei ausgangsgemäss eine auf 50% reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 14'000.– inkl. Barauslagen, zuzüglich 8.1% MwSt. zuzusprechen (act. 4 S. 111). 8.3.Die Beklagte beantragt subeventualiter für den Fall der Abweisung des Rü- ckweisungsantrages, aber bei Gutheissung der Eventualanträge, respektive bei teilweiser Gutheissung der Eventualanträge, die erstinstanzlichen Gerichtskosten von insgesamt Fr. 22'415.20 in Abänderung von Ziff. 9 und Ziff. 10 des vorinstanzlichen Scheidungsurteils, den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (act. 2 S. 5 f.). Sie macht geltend, zu- mindest die Kostenfolgen seien abzuändern, auch wenn alle ihre Berufungsanträ- ge abgewiesen würden. Sie habe sich in guten Treuen zur Prozessführung veran- lasst gesehen. Es handle sich um eine familienrechtliche Streitigkeit. Die beson- deren Umstände des Falles, insbesondere die Einseitigkeit des angefochtenen Urteils, rechtfertigten ebenfalls ein Abweichen vom grundsätzlichen Verteilungs- schlüssel gemäss Art. 106 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen (act. 2 S. 64). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien neu zu bestimmen (act. 2 S. 94). 8.4.Der Ausgang des Berufungsverfahrens rechtfertigt keine neue Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Vorinstanz gewichtete zutreffend die rein vermögensrechtlichen Rechtsbegehren, den damit verbundenen Aufwand, ihre Schwierigkeit und das damit verbundene Streitinteresse stark. Zutreffend ver- teilte sie die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens. Zu einer Verteilung nach Ermessen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war oder in familienrechtlichen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. b u. c ZPO), äussert sich die Vorinstanz nicht. Indes gelangt sie im Resultat zutreffend zum Schluss, dass die stark gewichteten rein vermögensrechtlichen Rechtsbegehren den nicht ver- mögensrechtlichen Scheidungspunkt hinsichtlich der Kostenauflage vernachläs-
sigbar in den Hintergrund rücken liessen. Auch die Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, vermag ein Abrücken von der ausgangsge- mässen Kostenauflage nicht zu rechtfertigen (BGE 139 III 358 vom 22. August 2013, E. 3 u. BGer 5D_55/2015 vom 1. Dezember 2015, E. 2.4). Im Anwendungs- bereich von Art. 107 ZPO steht es im Ermessen des Gerichts, ob (und wie) es von den allgemeinen Verteilgrundsätzen nach dem Verfahrensausgang abweicht (BGer 5A_66/2021 vom 28. September 2021, E. 3.5.2.). Ein Abweichen von der ausgangsgemässen Kostenauflage nach Art. 106 ZPO kann erfolgen, muss aber nicht. Vorliegend handelt es sich um eine Scheidungsklage, in welcher, wie gese- hen, der Scheidungspunkt im Vergleich zu den vermögenrechtlichen Streitpunk- ten hinsichtlich Streitinteresse, Aufwand und Schwierigkeit vernachlässigbar in den Hintergrund rückt. Auch eine Einseitigkeit des Urteils, die eine Kostenverteilung nach dem Verfah- rensausgang als unbillig erscheinen lassen würde, ist nicht ersichtlich. Auch ein ungleiches wirtschaftliches Kräfteverhältnis zwischen den Prozessparteien (BBl 2006, 7298) rechtfertigt keine Korrektur. Da ein ungleiches wirtschaftliches Kräfte- verhältnis praktisch immer vorliegt, müssen in der Regel weitere Voraussetzun- gen erfüllt sein, um ein Abweichen von den Verteilungsregeln zu rechtfertigen, na- mentlich eine mit der Klageerhebung verbundene Wahrnehmung öffentlicher In- teressen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich von 15. Mai 2023, PF220046, E. 4.5. mit Hinweis auf BGer 5A_482/2014 vom 14. Januar 2015, E. 6). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Ein Abweichen von der Kostenverteilung nach Verfahrensausgang erscheint demgemäss nicht angemes- sen. Dementsprechend ist die vorinstanzliche Auflage der Kosten zu einem Viertel an den Kläger und zu drei Vierteln an die Beklagte zu bestätigen. Die Zusprechung einer auf 50% reduzierten Parteientschädigung an den Kläger ist ebenfalls zu be- stätigen. 8.5.Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien eben- falls nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 Abs. 2
ZPO). Die Beklagte unterliegt vollumfänglich. Bei diesem Verfahrensausgang sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.6.Für die Festsetzung der Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren massge- bend ist, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (vgl. § 12 Abs. 2 GebV OG). 8.7.Die Beklagte ficht das gesamte erstinstanzliche Urteil an. Damit kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Bemessung der Gerichtsgebühr verwiesen werden (act. 4 S. 108). Sie ist in der Regel im Rahmen von Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles entsprechend (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG) festzusetzen, wobei der Betrag für zusätzlich zu entscheidende Rechtsbegehren angemessen erhöht werden kann (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 GebV OG). Das Streitinteresse der Beklagten im Berufungsverfahren war erheblich, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit der Berufung war im gut mittleren Bereich. Vermögensrechtliche Rechtsbegehren zogen einen grossen Teil des Aufwandes des Berufungsverfahrens nach sich. Insgesamt erscheint eine Ge- richtsgebühr von Fr. 8'000.– als angemessen. 8.8.Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, der Beklagten nicht zufol- ge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Kläger nicht mangels rele- vanter Umtriebe im Berufungsverfahren (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Er reichte lediglich zum prozessualen Antrag der Beklagten um Prozesskostenvorschuss ein Schrei- ben von ca. einer Seite ein (act. 9) und leistete eine Zahlung über Fr. 50'000.– in Anrechnung an güterrechtliche Ansprüche der Beklagten, ohne den Antrag auf Prozesskostenvorschuss anzuerkennen. Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. Juni 2025 (FE180357-K) wird bestätigt. 2.Die erstinstanzliche Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird bestätigt.
3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin und Beklagten auferlegt. Sie wird mit dem im Beru- fungsverfahren von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten und Klä- ger unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift samt Beilagenverzeich- nis und Beilagen (act. 2, act. 3/1-8), sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. R. Bantli Keller Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: