Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC250043-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard Urteil vom 9. März 2026 in Sachen A., Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG et ... [Titel] X. gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Ehescheidung / Ungültigkeit der Ehe Berufung gegen ein Urteil der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Mai 2025; Proz. FE210810
Rechtsbegehren des Klägers und Berufungsklägers: (act. 5/1 S. 2 ff., act. 5/83 S. 2 u. act. 5/98 S. 2 sinngemäss) 1.Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 105 Ziff. 5 oder Art. 107 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB für ungültig zu erklären. 2.Eventualiter, nämlich für den Fall, dass dem Antrag gemäss Ziff. 1 nicht stattgegeben wird, so sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 115 oder, subeventualiter, gestützt auf Art. 114 ZGB zu schei- den. 2.1. Es sei festzustellen, dass die Parteien das eheliche Zusammenle- ben nie aufgenommen haben und keinen gemeinsamen Haushalt begründet haben. 3.Es sei dem Kläger das weitere Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen. 4.Es sei den Parteien die alternierende Obhut (50/50) über die ge- meinsamen Kinder C._____ und D._____ (beide geboren am tt.mm.2020) einzuräumen. 5.Es sei dem Kläger das folgende Betreuungsrecht einzuräumen: jede Woche von Montagmorgen, 8:00 Uhr bis Mittwochmittag, 12:00 Uhr, sowie zusätzlich jedes zweite Wochenende von Freitag- abend, 18:00 Uhr, bis zum Montagmorgen, 8:00 Uhr; oder die Töchter C._____ und D._____ (beide geboren am tt.mm.2020) seien in den geraden Kalenderwochen von der Mutter und in den ungeraden vom Vater zu betreuen. Der Wechsel von einem Elternteil zum anderen findet jeweils am Sonntagabend, 18:00 Uhr statt. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl über Weihnachten (erste Woche der Weihnachts- und Neujahrsferien); in den Jahren mit ge- rader Jahreszahl über Silvester (zweite Woche der betreffenden Weihnachts- und Neujahrsferien). Des Weiteren sei dem Kläger bis auf Weiteres ein Ferienbetreu- ungsrecht von 10 Wochen pro Kalenderjahr einzuräumen. 6.Die Parteien seien zu verpflichten, sämtliche wesentliche Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung der Kinder C._____ und D._____ (beide geboren am tt.mm.2020) miteinander abzuspre- chen. 7.Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV- Renten seien den Parteien je hälftig anzurechnen. 8.Die Parteien seien zu verpflichten, diejenigen Kinderkosten (Bar- bedarf, insbesondere Grundbedarf, Verpflegung, Wohnkostenan- teil), die während der Zeit anfallen, in welchen die Töchter C._____
und D._____ (beide geboren am tt.mm.2020) bei ihnen verbringen, jeweils selbst zu tragen. Die Parteien seien zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kin- derkosten zur Hälfte zu beteiligen. 9.Der Kläger sei zu verpflichten, den Kindern C._____ und D._____ (beide geboren am tt.mm.2020) ab dem 1. Juni 2020 monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'500.00, davon CHF 750.00 Bar- unterhalt und CHF 750.00 Betreuungsunterhalt, zu bezahlen. 10. Es sei festzustellen, dass der Kläger seit der Schwangerschaft der Beklagten an die Beklagte CHF 327'711.93 an Bar- und Kinder- bzw. Betreuungsaufwand bezahlt hat. Diese bereits getätigten Zahlungen des Klägers seien vollumfäng- lich auf allenfalls vergangenheitsbezogene Unterhaltsverpflichtun- gen anzurechnen. 11. Allfällige Familien- und/oder Kinderzulagen seien der Beklagten auszurichten. 12. Es sei die Gütertrennung per Datum der Heirat (tt. Februar 2021); eventualiter auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Ungültig- keits- bzw. Scheidungsklage anzuordnen. 13. Es sei auf die Ausrichtung eines nachehelichen Unterhalts an die Beklagte zu verzichten. 14. Auf eine Teilung des während der Ehe geäufneten Vorsorgegutha- bens der 2. Säule sei gestützt auf Art. 124b ZGB zu verzichten. 15. [...] 16. Auf eine über Ziff. 15 hinausgehende güterrechtliche Auseinander- setzung sei zu verzichten und es sei festzustellen, dass die Par- teien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind. Eventualiter, nämlich für den Fall, dass dem Antrag gemäss Ziff. 16 Abs. 1 nicht stattgegeben werden sollte, so sei die Beklagten ins- besondere zu verpflichten, die vom Kläger finanzierten und zur Ver- fügung gestellten Fahrzeuge (Mercedes CLA und Jeep) dem Klä- ger herauszugeben. 17. Es sei die Beklagte zu verpflichten, ihre Vermögens- und Einkom- menssituation offenzulegen. 18. Sämtliche Verfahrensakten des Eheschutzverfahrens bzw. des vorsorglichen Massnahmeverfahrens seien beizuziehen. 19. Es seien die Akten des pendenten Strafverfahrens gegen die Be- klagte bei der Staatsanwaltschaft Baden (ST.2019.7945) vollum- fänglich beizuziehen. 20. Es seien die vollständigen Verfahrensakten (inkl. Besuchsberichte) des laufenden Beistands- und KESB-Verfahrens in Zug im Zusam-
menhang mit der Ausübung des Besuchsrechts von der Beiständin Frau E._____ beizuziehen. 21. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten. Rechtsbegehren der Beklagten und Berufungsbeklagten: (act. 5/89) " 1.Auf die klägerischen Anträge sei nicht einzutreten. Sollte auf die Anträge dennoch eingetreten werden, seien diese kostenpflichtig vollumfänglich abzuweisen. 2.Die Ehe ist als rechtskräftig anzuerkennen. 3.[...] 4.[...] 5.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8.1% MwSt) zu Lasten des Klägers." Urteil des Bezirksgerichtes: 1.Die Klage wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.Die prozessualen Anträge des Klägers werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 3.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 13'500.– festgesetzt. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt. 4.Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu drei Vierteln und der Beklagten zu einem Viertel auferlegt. 5.Es werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 6.(Mitteilung) 7.(Rechtsmittel)
Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 2): " 1. Es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Ehe der Par- teien gestützt auf Art. 105 Ziff. 5 bzw. Art. 107 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB für ungültig zu erklären. 2. Eventualiter, nämlich für den Fall, dass dem Antrag gem. Ziff. 1 nicht stattgegeben werden sollte, so sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 115 ZGB subeventualiter gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden bzw. fest- zustellen, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe gemäss Art. 115 ZGB und subeventualiter gemäss Art. 114 ZGB erfüllt sind und dementsprechend sei das Verfahren an die Vor-in- stanz für die Durchführung des Scheidungsverfahrens zurück zu weisen. 3. Es seien die kompletten vorinstanzlichen Verfahrensakten inkl. vorsorgliches Massnahmenbegehren und Verfahrensakten der KESB beizuziehen 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten eventualiter zu Lasten der Staatskasse." Erwägungen: I. 1.Der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) und die Beklagte und Beru- fungsbeklagte (fortan: Beklagte) heirateten am tt. Februar 2021. Sie haben zwei gemeinsame Kinder (C._____ und D._____, beide geb. tt.mm.2020). 2.Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 reichte der Kläger die vorliegende Eheungültigkeits- bzw. Scheidungsklage mit den eingangs zitierten Rechtsbegehren ein (act. 5/1). Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Urteil der Vorinstanz vom 28. Mai 2025 dargestellt (act. 5 S. 4 ff.). Hierauf kann verwiesen werden. Festzuhalten ist, dass das Verfahren auf die Frage nach dem Vorliegen eines Eheungültigkeits- oder Scheidungsgrundes beschränkt wurde (act. 4 S. 5; act. 5/73). Das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils ist vorne wiedergegeben.
3.Mit Eingabe vom 14. Dezember 2025 (Poststempel: 17. Dezember 2025; Eingang: 19. Dezember 2025) erhob der Kläger Berufung mit den eingangs wie- dergegebenen Anträgen (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 5/1-172) wurden von Amtes wegen beigezogen und den Parteien wurde der Eingang der Berufung angezeigt (act. 6). Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. 1.Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht er- hoben (Art. 311 ZPO; vgl. act. 5/168) und der Kläger ist beschwert. Dem Eintreten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen. 2.Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstin- stanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien ha- ben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zei- gen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen, sich mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheids auseinanderzusetzen sowie darzutun, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
III. 1. 1.1 Die Vorinstanz gab die Standpunkte der Parteien (act. 4 S. 7 ff.) sowie die gesetzlichen Bestimmungen zur Eheungültigkeit (act. 4 S. 10 f.) wieder und fasste die Gründe, auf welche sich der Kläger für seine Eheungültigkeitsklage stützt, wie folgt zusammen (act. 4 E. 4.1.2): kein Ehe- und Familienwille und kein Wille zum Zusammenleben in einer Fa- milien- und Haushaltsgemeinschaft, trotz gegenläufiger Versprechungen häusliche Gewalt gegen den Kläger betrügerische, eigenmächtige Zahlungen Schwangerschaft als Mittel zum Zweck der Finanzierung eines ausufernden Lebensstils intransparenter, unstetiger und eigenmächtiger Lebenswandel Abbruch der Kommunikation und Vorenthaltung der gemeinsamen Kinder eigenmächtige Kappung des Sorge- und Obhutsrechts zuungunsten des Klä- gers durch die Beklagte Verschweigen der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Personen, welche die Zwillingstöchter behandeln fehlende Information über Kinderbelange Täuschung über Empfängnisbereitschaft durch Beklagte keinerlei Interesse der Beklagten an einer sexuellen Beziehung nach Heirat Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 107 Ziff. 3 ZGB müsse der sich auf einen Un- gültigkeitsgrund berufende Ehegatte über eine persönliche Eigenschaft getäuscht worden sein. Mit drei Ausnahmen handle es sich bei den angeführten Gründen aber nicht um persönliche Eigenschaften, sondern um der Beklagten vorgewor- fene Handlungen bzw. Unterlassungen. Einzig als persönliche Eigenschaften qua- lifizieren könnten erstens ein fehlender Ehe- und Familienwille bzw. ein fehlender Wille zum Zusammenleben in einer Gemeinschaft, zweitens ein intransparenter, unstetiger und eigenmächtiger Lebenswandel und drittens eine allgemeine Ver-
weigerung einer sexuellen Beziehung durch die Beklagte (act. 4 E. 4.1.3). Die Vorinstanz machte Ausführungen zum Heiratsmotiv, welches als solches keine Eheungültigkeit zu begründen vermöge, sowie zum inneren Widerspruch in der klägerischen Argumentation, wenn dieser die Absicht, einen Familienhaushalt mit der Beklagten in F._____ zu begründen, behaupte und gleichzeitig anhaltend in einer etablierten, langjährigen Partnerschaft mit einer Drittperson lebe (act. 4 E. 4.1.4). Weiter bleibe unklar, was der Kläger mit einem intransparenten, unstetigen und eigenmächtigen Lebenswandel meine (act. 4 E. 4.2). Keinen Ungültigkeits- grund vermöge sodann die behauptete Verweigerung sexueller Kontakte darzu- stellen, wobei aber diesbezüglich ohnehin konträre Aussagen der Parteien und keine weiteren Beweismittel vorlägen (act. 4 E. 4.3). Soweit der Kläger in der Re- plik neu Art. 105 Ziff. 5 ZGB als Ungültigkeitsgrund anrufe, sei dieser Tatbestand geschaffen worden, um Zwangsehen einen Riegel zu schieben. Es bedürfte einer Druckausübung durch die Beklagte auf den Kläger, welche den Eheschluss vom tt. Februar 2021 als nicht mehr freiwillig erscheinen liesse. Der Kläger lege nicht ansatzweise dar, inwiefern dies konkret am tt. Februar 2021 der Fall gewesen sein soll (act. 4 E. 4.4). Zusammengefasst lägen keine Eheungültigkeitsgründe vor. Das Begehren des Klägers auf Ungültigerklärung der Ehe sei abzuweisen (act. 4. E. 4.5). 1.2 Der Kläger rügt mit seiner Berufung, die vorinstanzliche Vorgehens- und Ar- gumentationsweise sei bundesrechtswidrig, willkürlich und gehörsverletzend. Die Vorinstanz habe weder eine ganzheitliche noch eine chronologische Sachver- haltsermittlung vorgenommen, wie sie vorliegend einzig zulässig wäre und wie es von ihm (dem Kläger) dargestellt worden sei (act. 2 S. 6 mit Hinweis auf ein nicht existierendes act. 93/23 der Vorinstanz; gemeint wohl: act. 5/99/23). Er verweist auf einen Chatverlauf (act. 2 S. 6), auf den Umstand, dass von der Beklagten gel- tend gemachte Renovationsarbeiten die damals "unbewohnte, schäbige Einleger- wohnung" und "nicht die beabsichtigte grosszügige Familienwohnung im EG und OG" betroffen hätten, auf zahlreiche Unterstützungszahlungen seinerseits, die un- erwähnt geblieben seien, sowie auf die Tatsache, dass sie nicht einen Tag unter einem gemeinsamen Dach gelebt und nach der Heirat keine Nacht oder gemein- same Ferien verbracht hätten (act. 2 S. 7, 9). Als Novum reicht der Kläger ein
Schreiben der Beklagten an die KESB Zug vom 27. Oktober 2024 (act. 3/2) und eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 20. Juni 2025 (act. 3/3) ein. Dabei rügt er, "dieses Schreiben" und "diese Machenschaften" seien von der Vorinstanz nicht zum Beweisthema erhoben und thematisiert wor- den (act. 2 S. 8). Was das (gemäss Vorinstanz nicht massgebliche) Heiratsmotiv betreffe, hänge dieses unweigerlich mit den persönlichen Eigenschaften zusam- men (act. 2 S. 9). Mit diesen Ausführungen nimmt der Kläger nur ganz punktuell Bezug auf die vor- instanzlichen Erwägungen, setzt sich mit diesen aber nicht konkret auseinander. Inwiefern diese unrichtig sein sollen oder aus Sicht des Klägers nicht oder nicht hinreichend berücksichtigte Umstände einen anderen Schluss aufdrängen sollten, als ihn die Vorinstanz gezogen hat, tut er nicht dar und ist nicht zu erkennen. Un- klar ist auch, was der Kläger aus den neu eingereichten Dokumenten ableiten möchte. In allgemeiner Kritik verhaften bleibt der Kläger schliesslich auch, wenn er der Vorinstanz ohne weitere Konkretisierung vorwirft, den Untersuchungs- grundsatz verletzt, zu Unrecht keine Gesamtbetrachtung und Gesamtbeurteilung vorgenommen, keinen Beweisbeschluss erlassen oder auch sonst das Gesetz bundesrechtswidrig angewandt zu haben (act. 2 S. 7, 10 f.). Eine bundesrechts- widrige Auslegung von Art. 107 Ziff. 3 ZGB liegt ferner auch nicht vor. 1.3 Soweit die Berufung sich gegen die Abweisung der Eheungültigkeitsklage richtet, ist sie abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2. 2.1 Zum geltend gemachten Scheidungsgrund gemäss Art. 115 ZGB gab die Vorinstanz zunächst die Auslegung der Bestimmung durch die Rechtsprechung wieder. Nach dieser sei zu prüfen, ob das Fortbestehen der rechtlichen Verbin- dung während der Trennungszeit nach Art. 114 ZGB seelisch zumutbar sei. Eine Unzumutbarkeit könne beispielsweise bei schwerer körperlicher, psychischer oder seelischer Misshandlung, Misshandlung oder sexuellem Missbrauch der Kinder, schweren Straftaten und unehrenhaftem Lebenswandel, schweren Persönlich- keitsverletzungen, den klagenden Ehegatten schwer belastenden physischen
oder psychischen Krankheiten (wie Alkohol- und Drogensucht), einseitiger Schei- nehe, oder Ehebrüchen vorliegen, wenn mit diesen die Persönlichkeit des andern schwer verletzt werde, etwa im Zusammenhang mit jahrelangem Doppelleben, Heiratsschwindelei oder rechtsmissbräuchlichem Festhalten an der Ehe (act. 4 E. 4.6.2). Alsdann befasste sich die Vorinstanz ausführlich mit den Vorwürfen des Klägers (act. 4 E. 4.6.3 f. zu einem Vorfall vom 3. Juli 2021 zwischen dem Kläger und dem Onkel der Beklagten; E. 4.6.5 ff. zur geltend gemachen Scheinehe bzw. zum fehlenden Willen zur Begründung einer Lebensgemeinschaft; E. 4.6.9 f. zur fehlenden Begründung eines Familienwohnsitzes; E. 4.6.11 zu den Umständen der Zeugung der Kinder; E. 4.6.12 zu finanziellen Belangen; E. 4.6.13 zum Alters- unterschied zwischen den Parteien; E. 4.6.14 zur fehlenden Förderung des Kon- takts zwischen Vater und Kindern). Sie kam zusammengefasst zum Schluss, dass dem Kläger der Nachweis für einen von Anfang an fehlenden Willen der Beklag- ten zur Begründung einer Lebensgemeinschaft nicht gelinge. Es liege umgekehrt näher, dass beide Parteien ursprünglich eine Lebensgemeinschaft hätten begrün- den wollen, später aber von diesem Plan abgerückt seien. Dies mache eine Ehe indes noch nicht unzumutbar. Die vorgebrachten Argumente liessen weder isoliert noch in einer Gesamtbetrachtung das Fortbestehen der rechtlichen Bindungen während der Trennungszeit nach Art. 114 ZGB für den Kläger als objektiv uner- träglich erscheinen. Dem Kläger misslinge demnach der Nachweis der Unzumut- barkeit gemäss Art. 115 ZGB (act. 4 E. 4.6.15). 2.2 Der Kläger wirft der Vorinstanz auch insoweit in allgemeiner Weise vor, sie habe "keine Gesamtwürdigung vorgenommen und schon gar keine chronologi- sche" (act. 2 S. 13), geht aber nur auf einzelne Erwägungen der Vorinstanz über- haupt ein. So moniert er, die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach er sich auf- grund seiner bestehenden eigenen langjährigen Partnerschaft mit einer Drittper- son nicht auf ein traditionelles Ehemodell berufen könne, seien fehl am Platz (act. 2 S. 11), ohne den von der Vorinstanz angesprochenen (offenbaren) Wider- spruch erkennen zu wollen (vgl. vorne E. III.1.1). Weiter hält er dafür, wenn die Vorin-stanz festhalte, die Parteien hätten ursprünglich eine Lebensgemeinschaft gründen wollen, seien später aber von diesem Plan abgekommen, sei es bundes- rechtswidrig und willkürlich, wenn gleichzeitig ausgeführt werde, der Sexualkon-
takt sei im vorliegenden Fall nicht von Relevanz (act. 2 S. 11 f.). Es fällt schwer, diesen Gedanken nachzuvollziehen. Ohnehin hat die Vorinstanz aber zusätzlich festgehalten, dass sich fehlende Sexualkontakte nicht beweisen liessen. Nichts zu ändern vermag auch der Vorwurf, wonach die Vorinstanz zum Vorfall vom 3. Juli 2021 zu Unrecht keine Beweise abgenommen habe (vgl. act. 2 S. 13). Die Vor-in- stanz erwog (zu Recht), dass auch dann keine Unzumutbarkeit anzunehmen wäre, wenn sich die klägerischen Behauptungen erstellen liessen (act. 4 E. 4.6.4). Hierauf geht der Kläger nicht ein. Soweit der Kläger sodann meint, es liege allein deshalb Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 115 ZGB vor, weil die Parteien "das von ihnen beabsichtigte und verabredete Ehelebensmodell" mit gemeinsamer Wohnung und gemeinsamen Ferien nie gelebt hätten (act. 2 S. 12) und weil zwi- schen den Parteien seit dem 3. Juli 2021 "Eiszeit" herrsche und ihm die Kinder vorenthalten würden (act. 2 S. 13), blendet er den von der Vorinstanz dargestell- ten Anwendungsbereich von Art. 115 ZGB und die diesbezüglichen vorinstanzli- chen Erwägungen gänzlich aus. Aus der Luft gegriffen ist mit Blick auf die vorin- stanzlichen Erwägungen (act. 4 E. 4.6.6 bis 4.6.15) schliesslich der Vorwurf des Klägers, die Vorinstanz habe "lediglich geprüft, ob die Beklagte nie eine Lebens- gemeinschaft eingehen wollte" (act. 2 S. 12). 2.3 Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, dass keine Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 115 ZGB anzunehmen ist. 3. 3.1 Die Vorinstanz prüfte schliesslich noch den Scheidungsgrund gemäss Art. 114 ZGB, wonach ein Ehegatte die Scheidung verlangen kann, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Schei- dung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Sie erwog, dass die zweijährige Trennungsfrist im Zeitpunkt zu laufen beginne, in dem ein Ehe- gatte das eheliche Zusammenleben willentlich aufgebe oder – in Ausnahmefällen – gar nicht erst aufnehmen. Ein Getrenntleben vor dem Eheschluss zähle dabei nicht, da daraus keine Zerrüttung der Ehe abzuleiten sei. Nicht berücksichtigt werde im Rahmen von Art. 114 ZGB auch das Getrenntleben während der Dauer eines strittigen Verfahrens; die Trennungszeit könne mit anderen Worten im Pro-
zess nicht "ersessen" werden (act. 4 E. 4.7.3 m.H.). Wenn der Kläger seine Klage auf Art. 115 ZGB stütze und die Frist von zwei Jahren während der Dauer des Verfahrens ablaufe, könne die Klage nicht einfach umgewandelt werden und das Gericht könne eine Scheidung nicht gestützt auf Art. 114 ZGB aussprechen. Der Kläger müsse vielmehr eine neue Klage gestützt auf die genannte Bestimmung einreichen, nachdem er die erste formell zurückgezogen habe (act. 4 E. 4.7.2 f. m.H.). Vorliegend hätten die Parteien am tt. Februar 2021 geheiratet und die Klage sei am 23. Dezember 2021 rechtshängig gemacht worden. Das Getrenntle- ben während der Ehe habe damit bei Rechtshängigkeit noch keine zwei Jahre ge- dauert und die Dauer des Scheidungsverfahrens sei nicht zu beachten. Ein for- meller Rückzug der Klage und deren Wiedereinreichung nach Eintritt der Tren- nungsfrist sei nicht erfolgt, namentlich nicht mit der klägerischen Eingabe vom 7. März 2023 (act. 5/61). Darin halte der Kläger nämlich im Haupt- und Eventual- standpunkt ausdrücklich an seiner Eheungültigkeitsklage bzw. seiner Scheidungs- klage wegen Unzumutbarkeit fest. Vor diesem Hintergrund lasse sich der Schei- dungsanspruch des Klägers nicht auf Art. 114 ZGB stützen (act. 4 E. 4.7). 3.2 Diesen richtigen Ausführungen setzt der Kläger in der Berufung nichts We- sentliches entgegen. Er verweist vielmehr auf die lange Dauer des vorinstanzli- chen Verfahrens und rügt eine formelle Rechtsverweigerung sowie puren Forma- lismus (act. 2 S. 14 ff.). Soweit er damit eine Rechtsverzögerung geltend machen will, fehlt es von vornherein an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, zumal in der Zwischenzeit der angeblich verzögerte Entscheid ergangen ist. Sodann blen- det der anwaltlich vertretene Kläger aus, dass er nach Ablauf der zweijährigen Trennungszeit die Möglichkeit gehabt hätte, seine auf Art. 107 und Art. 115 ZGB gestützte Klage zurückzuziehen und eine Klage gestützt auf den absoluten Schei- dungsgrund nach Art. 114 ZGB anzustrengen. Nicht nachvollziehbar ist schliess- lich, was der Kläger aus einer Definition der Rechtshängigkeit gemäss "zweiglied- rige[m] Streitgegenstandsbegriff" ableiten möchte. Seine diesbezüglichen Ausfüh- rungen sind geradezu unverständlich (act. 2 S. 16: "Im vorliegenden Fall unter- scheiden sich die Anträge der Ehescheidung und die Anträge der Eheungültigkeit. Im Lebenssachverhalt gibt es je nach Konstellation teilweise Überschneidungen.
Gemäss zweigliedriger Streitgegenstandsbegriffsdefinition liegt keine Klageidenti- tät. Dementsprechend ist es zulässig," [sic]). 4.Nach dem Ausgeführten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einge- treten wird. Der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. IV. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 GebV OG). Ausgangs- gemäss sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Partei- entschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Kläger nicht, da er unterliegt, der Beklagten nicht, da ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 28. Mai 2025 wird bestätigt. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 3/1-5, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. R. Bantli Keller Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am: