Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LD110006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fi tz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 21. Februar 2012
i n Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, vertreten durch Amt ...,
betreffend Anweisung an den Schuldner
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 14. November 2011 (EF110002)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 14. November 2011 hiess das Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon das Begehren des Berufungsbeklag- ten und Klägers (fortan Kläger) betreffend Anweisung an den Schuldner gut. Der Berufungskläger und Beklagte (fortan Beklagter) war zur Hauptverhandlung vom 14. November 2011 nicht erschienen (Urk. 19 S. 3, S. 5). 2. Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 1. Dezember 2011, zur Post gegeben am 4. Dezember 2011 und eingegangen am 5. Dezember 2011, innert Frist rechtzeitig Berufung mit dem sinngemäss Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Rückweisung des Verfahrens an die Vo- ri nstanz (Urk. 18). 3. Da der Beklagte vorbrachte, die Vorinstanz habe die Vorladung zur Hauptverhandlung an eine nicht gültige Adresse zugestellt, wurden betreffend Wohn- und Aufenthaltsort des Beklagten eingehende Abklärungen vorgenommen (Urk. 20; Urk. 21; Urk. 23). 4. Mit Präsidialverfügung vom 30. Dezember 2011 wurde dem Beklagten eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'000.– angesetzt, unter gleichzeitigem Hinweis auf die Möglichkeit der unent- geltlichen Rechtspflege und unter Androhung der Säumnisfolgen (Urk. 22). Diese Verfügung wurde dem Beklagten an seine offizielle Meldeadresse "c/o Frau C., .... [Adresse]" zugestellt (Urk. 22; Urk. 23). Da der Beklagte noch vor Vorinstanz geltend gemacht hatte, mit seiner Mutter (wohnhaft an der ... [vorge- nannten Adresse]) keinen Kontakt mehr zu haben (Urk. 16), wurde gleichzeitig ei- ne Kopie dieser Verfügung an die vom Beklagten angegebene Adresse "Z., A._____, ... [Adresse]" gesandt (Urk. 22). Da sich der Beklagte innert dieser Frist nicht vernehmen liess, wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2012 ei- ne Nachfri st von 7 Tagen angesetzt, unter erneuter Androhung der Säumni sfol- gen (Urk. 24). Diese Verfügung wurde ebenso an beide Adressen geschickt (Urk. 24). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist nicht geleistet (Urk. 25). Auch hat sich der Beklagte innert dieser Frist erneut nicht vernehmen lassen.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 186'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 21. Februar 2012
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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