Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LD190003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 9. Mai 2019
in Sachen
A., Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Advokat Dr. X.
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
betreffend Anweisung an den Schuldner
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 11. April 2019 (EF180006-C)
Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 11. April 2019: 1. Die C._____ [Krankenkasse], ... [Adresse] wird angewiesen, ab sofort vom jeweiligen Taggeld des Gesuchsgegners monatlich Fr. 4'900.– zuhanden der Gesuchstellerin auf deren Bankkonto IBAN CH ... bei der E._____ zu über- weisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. [Schriftliche Mitteilungen] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] Berufungsanträge des Gesuchsgegners: "1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 11. April 2019 aufzuhe- ben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 2. Es sei das Berufungsverfahren bis zum Vorliegen eines Ent- scheids des Bundesgerichts über das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2018 zu sistieren. 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten." Erwägungen: 1. a) Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 28. Februar 2018 wur- de das Getrenntleben der Parteien geregelt, wobei der Gesuchsgegner zu Unter- haltszahlungen von Fr. 5'160.-- für den Sohn und Fr. 4'275.-- für die Gesuchstel- lerin verpflichtet wurde (Urk. 2/3; mit Verfügungen vom 9. März 2018 und 4. Mai 2018 hinsichtlich des Beginns der Unterhaltspflicht berichtigt, Urk. 2/3). Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 22. Mai 2018 Berufung (Urk. 28/3 S. 7). Mit Einga- be vom 26. September 2018 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Bü- lach (Vorinstanz) ein Begehren um Schuldneranweisung (Urk. 1). Mit Urteil vom 27. November 2018 hiess die Kammer die Berufung des Gesuchsgegners teilwei-
se gut; dabei wurde er für die vorliegend interessierende Zeit ab Juli 2018 zu Un- terhaltsleistungen von Fr. 3'648.-- für den Sohn und Fr. 1'252.-- für die Gesuch- stellerin verpflichtet (Urk. 28/3). Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 Beschwerde an das Bundesgericht (Urk. 28/4). Mit Urteil vom 11. April 2019 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebene Schuld- neranweisung (Urk. 20 = Urk. 25). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 2. Mai 2018 fristgerecht (Urk. 21) Berufung und stellte die eingangs aufgeführten Berufungs- anträge (Urk. 24 S. 2). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). d) Der Gesuchsgegner hat mit Schreiben vom 7. Mai 2019 um Bestäti- gung ersucht, dass die Berufung aufschiebende Wirkung habe (Urk. 30). Eine Be- rufung gegen die Vollstreckung einer vorsorglichen Massnahme hat jedoch keine aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO; vgl. Steininger, DIKE- Komm-ZPO, Art. 315 N 12). Aufgrund des vorliegenden Endentscheids erübrigt sich eine gesonderte Mitteilung. 2. a) Zur Begründung seines Sistierungsgesuchs macht der Gesuchs- gegner im Wesentlichen geltend, es bestehe aufgrund seiner Beschwerde an das Bundesgericht vom 27. Dezember 2018 die Möglichkeit, dass dieses das Urteil der Kammer vom 27. November 2018 korrigiere und damit der vorliegend ange- fochtenen Schuldneranweisung die Basis entziehe (Urk. 24 S. 6). Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht. Mit dem angefochtenen Urteil wird die Drittschuldnerin angewiesen, "ab sofort" Zahlungen von Fr. 4'900.-- monatlich an die Gesuchstellerin zu leisten (Urk. 25 Disp.-Ziff. 1); die Anweisung wird damit für die gemäss dem Urteil der Kammer vom 27. November 2018 ab Juli 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens festgesetzten Unterhaltsbeiträge (Urk. 28/3 S. 28 f.) erteilt. Mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht hat der Gesuchs-
gegner jedoch einzig die Höhe der Unterhaltsbeiträge für die Monate Dezember 2016 bis Februar 2018 angefochten (Urk. 28/4 S. 2; vgl. Urk. 28/3 S. 28 f.), dage- gen nicht die vorliegend anzuweisenden. Diese können durch das bundesgericht- liche Verfahren nicht abgeändert werden (Art. 107 Abs. 1, Art. 117 BGG). Das Sistierungsgesuch ist demgemäss abzuweisen. b) Die Berufung ist ein reformatorisches und vollständiges Rechtsmittel. Im Berufungsverfahren sind daher in aller Regel bestimmte Rechtsbegehren in der Sache zu stellen, und zwar so, dass diese Anträge zum Dispositiv des zweit- instanzlichen Urteils erhoben werden könnten. Auf Berufung hin bestätigt die Be- rufungsinstanz das angefochtene Urteil oder entscheidet neu; eine Rückweisung hat die Ausnahme zu bleiben (BGE 137 III 617 E. 4.3). Nur in Ausnahmefällen, nämlich wenn ein Entscheid in der Sache von vornherein nicht möglich ist, ver- mag ein blosser Rückweisungsantrag zu genügen; das trifft etwa dann zu, wenn ein erstinstanzlicher Nichteintretensentscheid angefochten wird, der ergangen ist, ohne dass zuvor ein ordnungsgemässes Verfahren durchgeführt worden wäre (DIKE-H UNGERBÜHLER/BUCHER, Art. 311 ZPO N 20 f.). Vorliegend hat der Gesuchsgegner keinen materiellrechtlichen Antrag ge- stellt, sondern verlangt mit der Berufung – abgesehen vom Sistierungsgesuch (dazu oben Erw. 2.a) – einzig die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Fällung eines neuen Entscheids. Ein solcher Berufungsantrag genügt nach dem Gesagten den gesetzlichen Anforderungen nicht, wurde doch das erst- instanzliche Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt. Zwar kann aus der Beru- fungsbegründung wohl herausgelesen werden, dass der Gesuchsgegner mit der Berufung die vollumfängliche Abweisung der Schuldneranweisung erreichen will (vgl. Urk. 24 S. 6 oben: es verbleibe ihm nichts mehr, um Unterhalt zu leisten). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist jedoch auf den Wortlaut der Berufungsan- träge abzustellen und können ausserhalb dieses Wortlauts liegende, mit der Beru- fung möglicherweise verfolgte Absichten nicht berücksichtigt werden. Demgemäss kann auf die Berufung nicht eingetreten werden.
denten Verfahren vor dem Bundesgericht vorgetragen habe. Wenn nun zu seinem bisher berücksichtigten Bedarf von Fr. 6'916.20 diese zusätzlichen Steuern von Fr. 7'000.-- berücksichtigt würden, verbleibe ihm nichts mehr, um Unterhalt zu leisten. Ohne Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sei aber auch keine Anweisung möglich (Urk. 24 S. 3 ff.). d) Wie bereits erwähnt (oben Erw. 2.a Abs. 2), hat der Gesuchsgegner mit seiner bundesgerichtlichen Beschwerde die der vorliegend angefochtenen An- weisung zugrunde liegende Unterhaltsverpflichtung gar nicht angefochten (vgl. Urk. 28/4 S. 2); diese ist somit formell rechtskräftig und vollstreckbar (wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat; Urk. 25 S. 8) und bildet damit eine hinreichende Basis für die vorinstanzlich erlassene Schuldneranweisung. Die Vorinstanz hat somit das Recht korrekt angewendet. 4. a) Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwen- dung von § 4 Abs. 1-3, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Sistierung des Berufungsverfahrens wird abgewiesen. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Zürich, 9. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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