Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LD200001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 18. Mai 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
gegen
1, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge D._____, 1, 2 vertreten durch Kanton Zürich, Amt für Jugend und Berufsberatung, Alimen- tenhilfe,
betreffend Anweisung an den Schuldner
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 10. Januar 2020 (EF190004-I)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 10. Januar 2020 entschied die Vorinstanz wie folgt über das von den Gesuchstellern und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsteller) ein- gereichte Begehren um Anweisung an den Schuldner (Urk. 12 S. 6 f. = Urk. 16 S. 6 f.): 1. Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, die E._____ AG, F.-strasse ..., ... Zü- rich, wird angewiesen, ab sofort vom jeweiligen Lohn des Gesuchsgegners monatlich Fr. 3'340.– an die Mutter der Gesuchsteller D., G.-weg ..., H. [Ort], auf das Konto bei der I._____ AG, IBAN Nr. ..., lautend auf D._____, zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristenstill- stand nach Art. 145 Abs. 2 ZPO). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Ge- suchsgegner) mit Schreiben vom 15. Januar 2020 bei der Vorinstanz "Einspruch" (Urk. 15). 2.1 Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Ti- tel: Rechtsmittel" den "Einspruch" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Die Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB stellt eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis dar (BGE 137 III 193 E. 1.1-1.2). Mit Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO liegt ein nach Art. 248 lit. a ZPO vom Gesetz bestimmter Fall vor, welcher unter die Zuständigkeit des Einzelgerichts im summarischen Verfahren fällt (§ 24 lit. d GOG). Damit ist nicht das Vollstre- ckungsgericht nach Art. 335 ff. ZPO zuständig, und das Verfahren nach Art. 291 ZGB fällt nicht unter den Berufungsausschluss von Art. 309 lit. a ZPO. Dement- sprechend ist gegen ein Urteil betreffend Anweisung an die Schuldner nach Art. 291 ZGB – bei Erreichen des entsprechenden Streitwerts (Art. 308 Abs. 2
ZPO) – das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Demnach ist die als "Einspruch" bezeichnete Rechtsmitteleingabe des Gesuchsgegners vom 15. Januar 2020 als Berufung entgegenzunehmen, da der Streitwert von Fr. 10'000.– erreicht ist (vgl. Urk. 16 S. 6). 2.2 Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 15. Januar 2020 wurde von der Vorinstanz mit Schreiben vom 29. Januar 2020 (Datum Poststempel: 30. Januar 2020) an die Kammer weitergeleitet (hierorts eingegangen am 31. Januar 2020; Urk. 17). Der Gesuchsgegner nahm das vorinstanzliche Urteil vom 10. Januar 2020 am 15. Januar 2020 entgegen (Urk. 14). Damit endete die 10-tägige, nicht erstreckbare Frist – unter Berücksichtigung, dass vorliegend der Fristenstillstand nicht gilt (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 291 ZGB i.V.m. Art. 248 lit. a ZPO und Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO) – am 27. Januar 2020. Dem Briefumschlag des ge- suchsgegnerischen Schreibens vom 15. Januar 2020, welches am 29. Januar 2020 bei der Vorinstanz einging, kann kein Poststempel entnommen werden. Damit ist unklar, ob die Frist zum Erheben der Berufung gegen das Urteil der Vor- instanz vom 10. Januar 2020 gewahrt ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO, wonach die Ein- gabe am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergeben werden muss). Letztlich kann die Frage der Rechtzeitigkeit offengelassen werden, da auf die Beschwerde aus anderen Gründen nicht einzutreten ist. 3.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsan- forderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung oder gar Wiederholung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern es geht darin um die Überprüfung des von der Vorinstanz getroffenen Entscheids aufgrund von erhobenen Beanstan- dungen. Die Berufungsschrift muss sich dementsprechend mit den Entscheid- gründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blos-
se neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das Obergericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 311 N 36). 3.2 Die Berufungsbegründung des Gesuchsgegners vermag diesen ge- setzlichen Vorgaben (Erw. 3.1 hiervor) nicht zu genügen. Er macht lediglich gel- tend, dass es am 5. Februar [wohl 2020] zum vorliegenden Fall ein erneutes Ver- fahren zwischen D._____ und ihm geben werde. Laut seinen Informationen sei das Bezirksgericht Dietikon zuständig (Urk. 15). Mit seinen Vorbringen setzt sich der Gesuchsgegner in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz ausei- nander, wonach er seiner Unterhaltspflicht in der Vergangenheit unregelmässig und nicht immer vollumfänglich nachgekommen sei, und aufgrund seines bisheri- gen Zahlungsverhaltens davon auszugehen sei, dass er die Unterhaltsbeiträge auch zukünftig nicht (vollständig, pünktlich und regelmässig) bezahlen werde (vgl. Urk. 16 S. 3). Sodann setzt er sich ebenso wenig mit der Feststellung der Vo- rinstanz auseinander, wonach kein Eingriff in sein Existenzminimum gegeben sei (Urk. 16 S. 4 f.). Schliesslich ist nicht ersichtlich, um was für ein erneutes Verfah- ren es sich handeln soll und inwiefern sich dieses auf die vorliegende Schuld- neranweisung auswirken könnte. Demnach fehlt es der Berufung an einer hinrei- chenden Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. 3.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht über den Sistierungsan- trag des Gesuchsgegners nicht mehr entschieden zu werden. Sollte der Ge- suchsgegner die Sistierung des Verfahrens beantragt haben, weil es sich beim von ihm geltend gemachten neuen Verfahren vor dem Bezirksgericht Dietikon um ein Abänderungsverfahren des Scheidungsurteils des Einzelgerichts im ordentli- chen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 3. Juli 2019 handelt, wäre der Sistierungsantrag ohnehin abzuweisen: Eine Überprüfung des rechtskräftig fest- gesetzten Unterhaltsbeitrages hat – wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführ-
te (vgl. Urk. 16 S. 4) – nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern im Abände- rungsverfahren zu erfolgen. Sollten die entsprechenden Voraussetzungen gege- ben sein und die vereinbarten Unterhaltsbeiträge abgeändert werden, so würde es dem für die Abänderung zuständigen Gericht bei entsprechendem Antrag ob- liegen, auch die Anweisung an den Schuldner entsprechend anzupassen. Bis zu einer allfälligen Abänderung aber bleibt es beim rechtskräftig festgesetzten Unter- haltsbeitrag, welcher vollstreckt werden kann. Entsprechend aber rechtfertigte es sich auch nicht, das vorliegende Vollstreckungsverfahren zu sistieren, bis der Un- terhalt an einem anderen Gericht allenfalls abgeändert wird. Dies wäre nicht zweckmässig im Sinne von Art. 126 ZPO. 3.4 Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig bzw. un- begründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1, 2 und 3 GebV OG, § 8 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchsgegner hat im Berufungsverfahren ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 15 S. 1). Dieses ist je- doch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) ab- zuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 4.3 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsver- fahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner hat keinen entsprechenden Antrag gestellt (Urk. 15). Ohnehin wäre ihm zufolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie der Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Mai 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
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