Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LD240003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 3. September 2024 in Sachen A., Gesuchsgegner und Berufungskläger gegen B., Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Anweisung an den Schuldner Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 16. Juli 2024 (EF240001-E)
Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 39 S. 1 f.): "1. Es sei der Kanton Zürich, Finanzdirektion, Personalamt, Walche- platz 1, 8090 Zürich, unter Androhung der doppelten Zahlungs- pflicht anzuweisen, den Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 2'756.20 bis 31.12.2029 bzw. von Fr. 1'517.– ab 1.1.2030 bis 31.12.2035 direkt auf das Privatkonto der Gesuchstel- lerin bei der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, IBAN- Nr. CH1 zu überweisen. 2. Es sei die Entscheidgebühr des Beschlusses Obergerichts des Kantons Zürich vom 29.1.2024 von Fr. 1'000.– dem Gesuchsgeg- ner aufzuerlegen und der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Ge- suchstellerin für das Berufungsverfahren eine angemessene Par- teientschädigung von Fr. 3'500.– (zuzüglich MwSt.) zu bezahlen. 3.Es sei die Entscheidgebühr des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 30.10.2023 von Fr. 1'000.– dem Gesuchsgegner aufzuerle- gen und der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für dieses erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteien- tschädigung im Betrag von Fr. 2'000.– (zuzüglich MwSt.) zu bezah- len. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulas- ten des Gesuchsgegners." des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 8 und Urk. 9, sinnge- mäss): Es sei das Gesuch um Schuldneranweisung abzuweisen. Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 16. Juli 2024: (Urk. 50 S. 15 ff. = Urk. 53 S. 15 ff.) Es wird verfügt: 1.Dem Gesuchsgegner wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2.Der Gesuchsgegner wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 3.(Schriftliche Mitteilung)
Es wird erkannt: 1.Der Kanton Zürich, Finanzdirektion, Personalamt, Walcheplatz 1, 8090 Zü- rich, wird unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfall angewiesen, die folgenden nachehelichen Unterhaltsbeiträge für die Gesuch- stellerin ab sofort jeden Monat vom Lohn des Gesuchsgegners in Abzug zu bringen und direkt auf das Privatkonto der Gesuchstellerin bei der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, IBAN-Nr. CH1 zu überweisen: Fr. 1'908.45bis 31. Dezember 2029 Fr. 1'517.–ab 1. Januar 2030 bis 31. Dezember 2035 2.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3.Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Gesuchsgegner wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 4.Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschä- digung von Fr. 2'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 5.Die Entscheidgebühr des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2024 (Geschäfts-Nr.: LD230004-O) in Höhe von Fr. 1'000.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Gesuchsgegner wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen. Der von der Gesuchstellerin geleistete Kostenvorschuss ist ihr vollumfäng- lich zurückzuerstatten. 6.Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungs- verfahren am Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr.: LD230004-O) eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (zzgl. MwSt.) zu bezahlen.
7.Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Kanton Zürich, Finanzdirektion, Personalamt, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, im Auszug gemäss Dispositiv-Ziff. 1, mit Rechtskraftbe- scheinigung, an das Betreibungsamt Wetzikon, zur Kenntnisnahme. 8.(Rechtsmittel: Berufung, Frist: 10 Tage) 9.(Kostenbeschwerde, Frist: 10 Tage) Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 52 S. 1): "1.Das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. Juli 2024 seien aufzuheben. 2.Das Gesuch um Schuldneranweisung sei abzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulas- ten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.Mit Teilurteilen des Bezirksgerichts Hinwil vom 8. Dezember 2022 und 18. Ja- nuar 2023 (Geschäfts-Nr.: FE20006-E; Urk. 3/2–3) wurde die Ehe der Parteien ge- schieden und die Teilvereinbarung vom 23. bzw. 31. Dezember 2022 genehmigt, mit welcher sich der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für den gemeinsamen Sohn C._____, geb. tt. Oktober 2003, in der Höhe von Fr. 1'456.– sowie für die Gesuch- stellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) persönlich in der Höhe von Fr. 2'756.20 bzw. ab 1. Januar 2030 bis 31. Dezember 2035 von Fr. 1'517.– ver- pflichtete.
2.Mit Eingabe vom 21. September 2023 (Urk. 1) machte die Gesuchstellerin ein Verfahren betreffend Schuldneranweisung bei der Vorinstanz anhängig (Ge- schäfts-Nr. EF230002-E). Am 24. Oktober 2023 erstattete der Gesuchsgegner seine Stellungnahme (Urk. 8). Mit Urteil vom 30. Oktober 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch um Schuldneranweisung ab (Urk. 12). Dagegen erhob die Gesuchstel- lerin Berufung. Mit Beschluss vom 29. Januar 2024 hob die hiesige Kammer das Urteil auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück (Geschäfts-Nr.: LD230004- O; Urk. 15c = Urk. 36). In der Folge wurde das Verfahren unter der Geschäfts-Nr.: EF240001-E weitergeführt und der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 15. April 2024 Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 24. Oktober 2023 angesetzt (Urk. 38). Der weitere erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Er- wägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 53 E. 1). Am 16. Juli 2024 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 53). 3.Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 13. August 2024 (Da- tum des Poststempels: 15. August 2024) fristgerecht (vgl. Urk. 51) Berufung mit den oben aufgeführten Anträgen (Urk. 52). Die vorinstanzlichen Akten wurden bei- gezogen (Urk. 1–51). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. Prozessuales 1.Der Gesuchsgegner erhebt Berufung gegen das Urteil und die Verfügung der Vorinstanz vom 16. April 2024. Mit der Verfügung wurde dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Der Gesuchsgegner zeigt nicht auf, inwiefern er durch diesen Entscheid beschwert ist, und dies ist auch nicht ersichtlich. Auf seine Berufung ge- gen die vorinstanzliche Verfügung ist daher nicht einzutreten. 2.1. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra-
gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vor- instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten auf- zeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Ein- reden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begrün- dung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). 2.2. Sodann können neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsver- fahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt wer- den, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.w.H.). Werden Tatsachen- behauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vor- instanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.
III. Beurteilung der Berufung 1.1. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner bereits sieben Monate nach ergangenem Urteil, welches notabene die Genehmigung einer Unterhaltsvereinbarung zwischen den Parteien beinhaltet habe, sein Einkommen eigenmächtig um 40 % reduziert habe, um sich selbständig zu machen. Ebenso sei unstrittig, dass der Gesuchsgegner in der Folge anstatt der vereinbarten monatli- chen nachehelichen Unterhaltsbeiträgen von derzeit Fr. 2'756.20 bis im Februar 2024 lediglich Fr. 1'071.35 überwiesen habe. Seit Februar 2024 leiste er offenbar gar keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge mehr. Der Gesuchsgegner vernachläs- sige demnach seine Unterhaltspflicht gemäss Teilscheidungsurteil anerkannter- massen, weshalb grundsätzlich eine Schuldneranweisung zu erfolgen habe, sofern ihm damit nicht in sein Existenzminimum eingegriffen werde (Urk. 53 E. 3.1.2). 1.2. Sein Nettoeinkommen sei mit Fr. 5'609.15 zu beziffern (Fr. 6'120.15 abzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen, abzüglich Verpflegungszulage von Fr. 61.–). Un- ter Hinzurechnung eines 13. Monatslohnes (Fr. 5'609.15 zzgl. BVK-Abzüge von Fr. 764.55) verfüge er über ein anrechenbares Einkommen als Lehrer von Fr. 6'140.30. Zusätzlich seien ihm monatlich Fr. 41.50 als Einkommen aus selbst- ständigem Erwerb ("D._____ GmbH") anzurechnen, womit sein Einkommen Fr. 6'181.80 (zzgl. Ausbildungs- und Familienzulagen) betrage (Urk. 52 E. 3.2). 1.3. Bezüglich des Bedarfs erwog die Vorinstanz, dass rechtlich geschuldete Un- terhaltsbeiträge nur anzurechnen seien, sofern sie nachgewiesenermassen geleis- tet worden seien und auch weiterhin geleistet würden. Der Gesuchsgegner habe nur einen Kontoauszug in allen drei Verfahren eingereicht, der eine einzige Unter- haltszahlung belege. Hierbei handle es sich um die Bezahlung des Teilbetrages des nachehelichen Unterhaltes an die Gesuchstellerin im November 2023. Nur auf- grund der Bestätigung der Gesuchstellerin könne dem Gesuchsgegner überhaupt die Unterhaltszahlung an den mündigen Sohn C._____ in der Höhe von Fr. 1'456.– im Bedarf angerechnet werden, zumal keine Belege für aktuelle Zahlungen einge- reicht worden seien. Ein Kontoauszug oder eine Quittung, der bzw. die eine Unter- haltszahlung in der Höhe von Fr. 2'300.– für E._____ belegen würden, liege nicht in den Akten (Urk. 52 E. 3.3.1).
Auch betreffend weitere Ausgaben, bspw. Mietzinszahlungen, lägen keine glaub- haften Belege im Recht. Es möge sein, dass der Gesuchsgegner bis November 2023 einen reduzierten Mietzins bezahlt habe, doch dass danach weitere Zahlun- gen erfolgt seien, sei nicht belegt worden. Obschon der Gesuchsgegner zweifelsfrei zahlreiche Möglichkeiten gehabt habe, Kontoauszüge oder Belege einzureichen, habe er dies trotz Hinweisen der Gegenseite nicht gemacht. Trotz der im Recht liegenden Wohnsitzbestätigung des Gesuchsgegners sei nicht glaubhaft widerlegt worden, dass er nicht weiterhin oder wieder faktisch mit seiner (Ex-)Partnerin an der F.-strasse wohne. Insbesondere der fortbestehende Firmensitz dort lege diese Vermutung nahe. Den Einwendungen des Gesuchsgegners, dass ein Fir- mensitzwechsel aus rein finanziellen Gründen noch nicht erfolgt sei, sei nicht zu folgen, zumal es sich um tiefe Beträge handle (vgl. Fr. 30.– für die Änderung beim Handelsregisteramt, www.kmu.admin.ch). Auch die Tatsache, dass der Gesuchs- gegner unbestrittenermassen einen Hund besitze, obschon Hunde in der von ihm angeblich untergemieteten Wohnung in G. explizit nicht erlaubt seien, mache die Behauptung des Gesuchsgegners unglaubhaft, dass er dort tatsächlich wohn- haft sei. Insgesamt sei vom Gesuchsgegner weder belegt noch glaubhaft gemacht, wo er tatsächlich wohne sowie ob und wie viel er monatlich an Miete bezahle (Urk. 52 E. 3.3.2). Der Gesuchsgegner habe somit weder glaubhaft belegen können, dass er Unter- haltszahlungen für E._____ leiste, noch dass er irgendwelche Mietzinszahlungen tätige. Dementsprechend sei auf die glaubhaft gemachten Ausführungen der Ge- suchstellerin abzustellen und anzunehmen, dass der Gesuchsgegner weiterhin an der F.-strasse wohne. Es sei anzufügen, dass der Gesuchsgegner die Be- darfsberechnung der Gesuchstellerin nicht (substantiiert) bestritten habe. Nach dem Gesagten ergebe sich folgende Bedarfsberechnung (Urk. 53 E. 3.3.3 f.): GesuchsgegnerE. 1) Grundbetrag850.–400.– 2) Wohnkosten600.–300.– 3) Krankenkasse (KVG)399.1580.–
2.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, entgegen der Annahme der Vorinstanz seien die Mietzahlungen an den Vermieter H._____ belegt und auch dem Betrei- bungsamt seit Januar 2024 monatlich vorgelegt worden. Die entsprechenden Kon- toauszüge seien der Berufung beigelegt worden. Teilweise seien die Mietbeträge bar bezahlt worden. Alles sei jedoch schriftlich dokumentiert worden. Die Vor-in- stanz habe es versäumt, die sorgfältige Arbeit und die Belege des Betreibungsam- tes zu würdigen (Urk. 52 S. 1 Ziff. 1). Ferner sei ihm gelungen, ab 1. September 2024 einen vorübergehenden Wohnort zu finden, der es ihm ermögliche, unter wür- digeren Bedingungen zu leben. Der Mietvertrag sowie die Kündigung der Wohnung in G._____ lägen bei. Er werde aber weiterhin nach einer günstigen Wohngelegen- heit suchen, welche näher am Wohnort seines Sohnes E._____ liege (Urk. 52 S. 3 Ziff. 8). Der Gesuchsgegner zeigt nicht auf, wo er vor Vorinstanz bereits Unterlagen einge- reicht hat, welche seine Mietzinszahlungen für die Wohnung in G._____ belegten. Der nunmehr eingereichte Kontoauszug (Urk. 55/1) sowie die von ihm und H._____ unterzeichnete Aufstellung über die Zahlungen vom 14. August 2024 (Urk. 55/2) sind somit neu (oben E. II. 2.2). Soweit es sich dabei um Zahlungen handelt, die bereits während der Zeit des vorinstanzlichen Verfahrens erfolgten, zeigt der Ge- suchsgegner nicht auf, weshalb er diese Belege nicht bereits vor Vor-instanz ein- reichen konnte, und dies ist auch nicht ersichtlich. Entsprechend sind sie aufgrund der verspäteten Einreichung im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO und oben E. II. 2.2). Die Zahlungen danach sind hingegen zu berücksichtigen, womit glaubhaft gemacht wurde, dass der Gesuchsgegner – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen – nicht (mehr) mit der Mutter von E._____ und diesem an der F.-strasse in I. wohnt. Ab dem 1. Septem- ber 2024 verfügt der Gesuchsgegner gemäss Mietvertrag vom 9. August 2024 über eine 1-Zimmerwohnung für Fr. 975.– (inkl. NK) im Monat (Urk. 55/3). Diese Kosten sind entsprechend im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Ausführun- gen zum Sitz seiner Firma, seinem Hund sowie die Aussage von C._____ (Urk. 52 S. 2 f. Ziff. 2–4) können damit unterbleiben.
2.2. Soweit der Gesuchsgegner weiter das Vorgehen der Vorinstanz allgemein kri- tisiert, ohne konkret eine Rüge gegen den vorinstanzlichen Entscheid zu erheben (Urk. 52 S. 2 Ziff. 5), ist hierauf nicht weiter einzugehen. Anzumerken ist, dass das Gericht nicht an die Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamtes ge- bunden ist. Ebenso können mangels erkennbarem Bezug zum vorliegenden Ver- fahren Ausführungen zu seinen Vorbringen betreffend den Kontakt mit C._____ un- terbleiben (Urk. 52 S. 2 f. Ziff. 6). 2.3. Der Gesuchsgegner rügt sodann eine Verletzung seines Existenzminimums und macht mit Verweis auf die Berechnung des Betreibungsamts geltend, dass sich dieses auf Fr. 5'835.75 (Fr. 1'100.– Grundbetrag, Fr. 355.55 Krankenkasse, Fr. 134.20 auswärtige Verpflegung, Fr. 40.– Fahrrad und Fr. 4'206.– Unterhaltsbei- träge) belaufe (Urk. 52 S. 3 Ziff. 9 mit Verweis auf Urk. 55/5). Wie zuvor erwähnt, ist diese Berechnung für das Gericht nicht verbindlich. Ausserdem widerspricht sich der Gesuchsgegner selbst, wenn er auf die Berechnung des Betreibungsamtes ver- weist, in welcher ihm keine Wohnkosten angerechnet wurden (Urk. 55/5), gleich- zeitig aber Wohnkosten geltend macht (dazu oben E. III. 2.1). Die Vorinstanz be- gründete die Bedarfspositionen Krankenkasse (KVG), Fahrten Arbeitsplatz und auswärtige Verpflegung (Urk. 53 E. 3.3.4, S. 11), worauf der Gesuchsgegner mit keinem Wort eingeht und damit seiner Rüge- und Begründungspflicht nicht nach- kommt (oben E. II. 2.1). Es hat daher bezüglich dieser drei Positionen beim vor- instanzlichen Entscheid zu bleiben. Was seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber E._____ anbelangt, ist entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nicht (mehr) mit diesem in einem Haushalt lebt und entsprechend dem Entscheid der KESB Hinwil betreffend Unterhaltsvertrag vom 5. Juli 2024 (Urk. 10/2) daher grund- sätzlich zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wäre. Allerdings führte die Vorinstanz zu Recht aus, dass Unterhaltsbeiträge nur dann im Bedarf anzurechnen sind, sofern sie nachgewiesenermassen geleistet worden sind und auch weiterhin geleistet werden (Urk. 53 E. 3.3.1). Der Gesuchsgegner legte jedoch keinen einzi- gen Beleg betreffend eine Unterhaltszahlung für E._____ ins Recht, obschon er offenbar schon seit längerer Zeit nicht mehr mit diesem in einem Haushalt wohnt,
wie seine Belege bezüglich der Mietzinszahlungen zeigen (Urk. 55/1–2). Entspre- chend sind keine Unterhaltszahlungen für E._____ im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Zuletzt ist infolge des Einpersonenhaushaltes des Gesuchsgegners gemäss Ziffer I der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.– aus- zugehen. Insgesamt ergibt sich somit folgender Bedarf des Gesuchsgegners: 1) Grundbetrag1'200.– 2) Wohnkosten975.– 3) Krankenkasse (KVG)399.15 4) Fremdbetreuungskosten0.– 5) Fahrten Arbeitsplatz15.– 6) Auswärtige Verpflegung73.20 Total2'662.35 Damit resultiert eine Leistungsfähigkeit von monatlich Fr. 3'519.45 (Fr. 6'181.80 - Fr. 2'662.35). Nach Abzug des Unterhaltsbeitrags für C._____ von Fr. 1'456.– ver- bleiben dem Gesuchsgegner demnach noch Fr. 2'063.45, womit auch ohne Eingriff in sein Existenzminimum der von der Vorinstanz angewiesene Betrag für die Ge- suchstellerin von Fr. 1'908.45 bzw. ab 1. Januar 2030 von Fr. 1'517.– gedeckt wer- den kann. 3.Die Berufung des Gesuchsgegners erweist sich damit als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner auf-
zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Berufungs- verfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Berufung des Gesuchsgegners wird abgewiesen, soweit auf sie eingetre- ten wird, und das Urteil und die Verfügung des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 16. Juli 2024 werden bestätigt. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 52, Urk. 54 und Urk. 55/1–5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip