Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LD250004-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LD250005-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 19. November 2025 in Sachen A., Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Fürsprecher X. gegen B., Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. betreffend Anweisung an den Schuldner Berufungen gegen ein Urteil vom 3. Februar 2025 und eine Verfügung vom 8. September 2025 des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach (FK230058-C)
Erwägungen: 1.Mit zunächst unbegründetem Urteil vom 3. Februar 2025 änderte die Vorin- stanz die vom Beklagten für die mit der Klägerin gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm.2014, und D., geboren tt.mm.2013, geschuldeten Unterhaltsbei- träge ab (Urk. 7/57 Dispositiv-Ziffer 1) und erliess folgende Schuldneranweisung (Urk. 7/57 Dispositiv-Ziffer 3): „ 3. Die Arbeitgeberin des Beklagten, die E._____ AG, F.-str. 1, G., wird angewiesen, ab sofort und so lange das Arbeitsverhältnis andauert, längstens jedoch bis am 1. Dezember 2030, vom jeweiligen Nettomonats- lohn des Beklagten monatlich folgende Beträge zuzüglich allfällig ausgerich- teter Kinder-/Familien-/Ausbildungszulagen für D._____ und C._____ auf das Konto der Klägerin bei der UBS AG (IBAN Nr. IBAN CH2; Kontoinhabe- rin: B., H.-str. 3, I.) zu überweisen, unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle: Fr.4’704.–ab 1.1.2025 bis 31.3.2025 Fr.4’054.–ab 1.4.2025 bis 31.7.2026 Fr. 3’813.–ab 1.8.2026 bis 31.7.2027 Fr. 3’076.– ab 1.8.2027 bis 30.9.2029 Fr. 3’044.– ab 1.10.2029 bis 31.12.2029 Fr. 3’016.– ab 1.1.2030 bis 1.12.2030“ Auf Verlangen des Beklagten wurde das Urteil begründet (Urk. 7/60 und Urk. 7/66). Zudem wurde die Dispositiv-Ziffer 7 (Mitteilungssatz) des Urteils dahingehend be- richtigt, dass nicht nur die Parteien eine schriftliche Mitteilung erhalten, sondern auch ein Dispositivauszug betreffend die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 7 und 8 an die E. AG gesendet wird (Urk. 7/66 Dispositiv-Ziffer 7). Das begründete Urteil wurde dem Beklagten am 18. Juli 2025 zugestellt (Urk. 7/67; von der Vorinstanz am 11. Juli 2025 zur Post gegeben). Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 wurde die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vom 3. Februar 2025 wie folgt berichtigt (Urk. 7/69 Dispositiv-Ziffer 1.3):
„ 3. Die Arbeitgeberin des Beklagten, die E._____ AG, F.-str. 1, G., wird angewiesen, ab sofort und so lange das Arbeitsverhältnis andauert, längstens jedoch bis am 1. Dezember 2030, vom jeweiligen Nettomonats- lohn des Beklagten monatlich folgende Beträge zuzüglich allfällig ausgerich- teter Kinder-/Familien-/Ausbildungszulagen für D._____ und C._____ auf das Konto der Klägerin bei der UBS AG (IBAN Nr. IBAN CH2; Kontoinhabe- rin: B., H.-str. 3, I.) zu überweisen, unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle: Fr.4’054.–ab Zustellung des Urteils bis 31.7.2026 Fr. 3’813.–ab 1.8.2026 bis 31.7.2027 Fr. 3’076.– ab 1.8.2027 bis 30.9.2029 Fr. 3’044.– ab 1.10.2029 bis 31.12.2029 Fr. 3’016.– ab 1.1.2030 bis 1.12.2030“ Eine erneute Berichtigung der Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vom 3. Februar 2025 erfolgte mit Verfügung vom 8. September 2025 (Urk. 7/75 Dispositiv-Ziffer 1.3): „ 3. Die Arbeitgeberin des Beklagten, die E. AG, F.-str. 1, G., wird angewiesen, ab sofort und so lange das Arbeitsverhältnis andauert, längstens jedoch bis am 1. Dezember 2030, vom jeweiligen Nettomonats- lohn des Beklagten monatlich folgende Beträge zuzüglich allfällig ausgerich- teter Kinder-/Familien-/Ausbildungszulagen für D._____ und C._____ auf das Konto der Klägerin bei der UBS AG (IBAN Nr. IBAN CH2; Kontoinhabe- rin: B., H.-str. 3, I._____) zu überweisen, unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle: Fr.4’257.–ab Zustellung des Urteils bis 31.7.2026 Fr. 3’928.–ab 1.8.2026 bis 31.7.2027 Fr. 3’265.– ab 1.8.2027 bis 30.9.2029 Fr. 3’235.– ab 1.10.2029 bis 31.12.2029 Fr. 3’205.– ab 1.1.2030 bis 1.12.2030“ In der (weiteren) Verfügung vom 6. Oktober 2025 fasste die Vorinstanz die chrono- logische Prozessgeschichte ihrer Berichtigungen des Urteils vom 3. Februar 2025 zusammen (Urk. 7/89 E. 2). Sodann stellte sie fest, dass den Parteien mit Verfü-
gung vom 8. September 2025 eine falsche Beilage ("U2") zugestellt wurde (Urk. 7/89 Dispositiv-Ziffer 1), und ordnete an, dass den Parteien in Berichtigung der Verfügung vom 8. September 2025 als Beilagenversand eine berichtigte Ver- sion des Urteils und der Verfügung vom 3. Februar 2025 ("Udefinitiv") zugestellt wird (Urk. 7/89 Dispositiv-Ziffer 2). 2.1. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2025 erhob der Beklagte Beschwerde betreffend Schuldneranweisung, Verfügung und Urteil vom 3. Februar 2025 – Berichtigung in Dispositiv-Ziffer 3 Verfügung vom 8. September 2025 – Berichtigung des Urteils vom 3. Februar 2025 mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1.a. Ziffer 3 der Verfügung und des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 03.02.2025 – Berichtigung in Dispositivziffer 3 (Geschäfts- Nr. FK230058-C/U2) sei aufzuheben. 1.b. Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 08.09.2025 – Berichtigung des Urteils vom 03.02.2025 (Ge- schäfts-Nr. FK230058-C/Z7) sei aufzuheben. 2.Dem Beschwerdeführer sei für vorliegendes Beschwerdeverfah- ren ab dessen Beginn die vollumfängliche unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordung des Unterzeichnenden als anwaltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 8.1 % Mehr- wertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin, vorbehältlich der unentgeltlichen Rechtspflege.“ Die Beschwerde des Beklagten wurde als Berufung entgegengenommen, weil sie sich nicht gegen den Berichtigungsakt selbst, sondern gegen den Inhalt der Dispo- sitiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils vom 3. Februar 2025 richtet (vgl. E. 3.2; BGE 143 III 520 E. 6.3). 2.2. Nach Zustellung des vorinstanzlichen Urteils (Udefinitiv) vom 3. Februar 2025 (Urk. 7/89 und Urk. 7/90) erhob der Beklagte am 18. Oktober 2025 Berufung betref- fend Schuldneranweisung, Verfügung und Urteil vom 3. Februar 2025 – Berichtigung in Dispositiv-Ziffer 3 und stellte folgende Rechtsbegehren (Urk. 8/94 S. 2): „1.Ziffer 3 der Verfügung und des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 03.02.2025 – Berichtigung in Dispositivziffer 3 (Geschäfts- Nr. FK230058-C/Udefinitiv) sei aufzuheben.
2.Dem Berufungsführer sei für vorliegendes Berufungsverfahren ab dessen Beginn die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordung des Unterzeichnenden als anwaltlicher Rechts- beistand zu gewähren. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 8.1 % Mehr- wertsteuer zulasten der Berufungsbeklagten, vorbehältlich der un- entgeltlichen Rechtspflege.“ 2.3. Beide Berufungen des Beklagten richten sich gegen die in Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils vom 3. Februar 2025 angeordnete Schuldneranwei- sung. Zur Vereinfachung des Prozesses drängt sich eine Vereinigung der Beru- fungsverfahren auf (Art. 125 Abs. b ZPO): Das Berufungsverfahren mit der Ge- schäfts-Nr. LD250005-O ist mit dem vorliegenden Berufungsverfahren mit der Ge- schäfts-Nr. LD250004-O zu vereinigen und unter dieser Nummer weiterzuführen. Das Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LD250005-O ist als dadurch erledigt abzuschreiben. 2.4.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-93 = Urk. 8/1-93). Da die Berufungen – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unzulässig sind, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3.1.Wird ein Entscheid berichtigt, ist er den Parteien (erneut) zu eröffnen (Art. 334 Abs. 4 ZPO). Mit dieser Eröffnung beginnt die Frist für das in der Sache zutreffende Hauptrechtsmittel von neuem zu laufen. Es können jedoch nur noch jene Punkte angefochten werden, die Gegenstand der Berichtigung bilden, nicht aber diejenigen Teile des ursprünglichen Urteils, die von der Berichtigung nicht be- troffen sind, falls die Frist zur Anfechtung jenes Urteils bereits abgelaufen ist (BGE 143 III 520 E. 6.3 m.w.H; OGer ZH LE150002 vom 22. Januar 2015 E. 2). 3.2.Der Beklagte macht in seinen Berufungen zusammengefasst geltend, dass die Anordnung einer Schuldneranweisung gegen die einschlägigen Gesetzesbe- stimmungen (Art. 291 ZGB und Art. 93 SchKG), den Verhältnismässigkeitsgrund- satz (Art. 5 und Art. 36 BV) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstosse (Urk. 1 S. 4 ff. und Urk. 8/94 S. 4 ff.). Er strebt keine Änderungen der unter E. 1 aufgezeig- ten Berichtigungen der Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils vom 3. Fe-
bruar 2025 (Zeitpunkt der Schuldneranweisung und angepasste Beträge) an. Viel- mehr wehrt er sich gegen die bereits im ursprünglichen Urteil im Ingress der Dispo- sitiv-Ziffer 3 angeordnete Schuldneranweisung. Der Ingress der Dispositiv-Ziffer 3 unterlag indes keiner Berichtigung und wurde damit auch nicht Bestandteil einer Berichtigung. Die Berufungsfrist gegen die Anordnung der Schuldneranweisung be- gann für den Beklagten mit Zustellung des begründeten Urteils vom 3. Februar 2025 am 18. Juli 2025 (Urk. 7/67) zu laufen und endete am 15. September 2025 (Urk. 7/66 Dispositiv-Ziffer 8 und Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO). Die späteren vorinstanzlichen Berichtigungen lösten hinsichtlich der Anordnung der Schuldneranweisung keine neue Berufungsfrist aus, womit die Berufungen des Be- klagten vom 4. und 18. Oktober 2025 (Urk. 1 und Urk. 8/94) zu spät erfolgt sind. Auf die Berufungen ist folglich wegen Fristversäumnis nicht einzutreten. 4.1. Der Beklagte ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie aufgezeigt erweisen sich die Berufungen als offensichtlich unzulässig und damit als aussichtslos. Die Gesuche um unentgeltliche Rechts- pflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind abzuweisen. 4.2. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Parteient- schädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen: dem Beklag- ten infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1.Das Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LD250005-O wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LD250004-O verei- nigt und unter dieser Nummer weitergeführt. 2.Das Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LD250005-O wird als da- durch erledigt abgeschrieben. 3.Die Gesuche des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltli- che Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 4.Auf die Berufungen wird nicht eingetreten. 5.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 6.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt. 7.Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 8.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 4, Urk. 5/1, Urk. 5/3, Urk. 5/5-17, Urk. 8/94, Urk. 8/96, Urk. 8/97/2-19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 9.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: st