Appeal withdrawn; proceedings struck out and legal aid granted

LE110024Obergericht04.09.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dealt with an appeal in a family-law case concerning custody, visitation and maintenance. After the parties concluded a divorce settlement before the Zurich District Court, the settlement provided that the appellant would withdraw the appeal and that, if both parties received legal aid, the appellate costs would be shared equally and no party compensation would be due. The High Court therefore struck the appeal out of the record, granted legal aid to both parties, fixed the second-instance fee at CHF 1,200, and provisionally charged the fee to the court treasury subject to later recovery under Art. 123 ZPO.

Omnilex-Regeste

Art. 117 ZPO; withdrawal of appeal and legal aid in appeal proceedings: where an appellant withdraws the appeal pursuant to a settlement, the appellate court discontinues the proceedings. Legal aid is granted if the applicant is indigent and the filing is not hopeless. If both parties are granted legal aid and have agreed on equal sharing of costs and mutual waiver of party compensation, the appellate costs are allocated accordingly and only provisionally borne by the state, subject to reimbursement under Art. 123 ZPO (consid. 1–3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE110024-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Kokotek Beschluss vom 4. September 2011

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz (Obhut, Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. März 2011 (EE100048)

Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 17. August 2011, beim Obergericht eingegangen am 19. August 2011, reichte die Klägerin ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Ab- teilung, vom 1. Juli 2011 ein (Urk. 65 und 66). Aus diesem Urteil geht hervor, dass die Parteien am 29. Juni 2011 eine vollständige Vereinbarung über die Schei- dungsfolgen geschlossen haben (Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils, Urk. 66 S. 7 ff.). In dieser Vereinbarung ist unter Ziffer 11 folgende Bestimmung enthalten (Urk. 66 S. 10 f.): „Die Parteien halten vergleichsweise fest, dass die Gesuchstellerin auf die ausstehenden, bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils aufgelau- fenen Unterhaltsbeiträge vollumfänglich verzichtet und dass der Ge- suchsteller das gegen den Eheschutzentscheid vom 25. März 2011 er- hobene Rechtsmittel zurückzieht, wobei die Parteien im vor Oberge- richt hängigen Verfahren – vorausgesetzt, es wird beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt – die Kosten dieses Verfahrens hälftig teilen und für dieses Verfahren gegenseitig auf Prozessentschä- digung verzichten.“ Gemäss dieser Bestimmung zieht der Beklagte die Berufung gegen die Ver- fügung (recte: Urteil) vom 25. März 2011 (Urk. 57) zurück. Das vorliegende Ver- fahren ist entsprechend abzuschreiben. 2. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. 3. Gemäss den in der Scheidungsvereinbarung als Grundlage für die Unter- haltsberechnung festgehaltenen finanziellen Verhältnissen steht dem Einkommen des Beklagten von Fr. 3'200.– (inkl. Anteil 13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzula- gen, bis Ende September 2011) bzw. Fr. 3'600.– (ab Oktober 2011) ein Bedarf von Fr. 3'314.– (ohne Steuern) gegenüber (Ziffer 7 der Scheidungsvereinbarung, Urk. 66 S. 10). Unter Berücksichtigung der Kinderunterhaltsbeiträge, welche der Beklagte gemäss Ziffer 5 der Scheidungsvereinbarung zu bezahlen hat (Fr. 200.– bis 31. Dezember 2011 und Fr. 400.– ab 1. Januar 2012, Urk. 66 S. 9), erweist er sich als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Da sich die Berufungsanträge – insbesondere hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge (Urk. 56 S. 2 ff.) – nicht als aus-

sichtslos bezeichnet werden können (Art. 117 lit. b ZPO), rechtfertigt es sich, dem Beklagten für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu gewähren. Auch der Klägerin kann für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden: Sie erweist sich angesichts ihres Einkommens von Fr. 2'500.– und der zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 200.– (bis 31. Dezember 2011, ab 1. Januar 2012 Fr. 400.–) und ihres Bedarfes von Fr. 3'958.– (mit Kind; ohne Steuern) als mittellos. Ihre Anträge in der Berufungsant- wort können – insbesondere hinsichtlich der Kinderbelange (Urk. 62 S. 2 f.) – nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Da beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsver- fahren gewährt werden kann, sind – gemäss Ziffer 11 der Scheidungsvereinba- rung – die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen (Ziffer 11 der Scheidungsvereinbarung, Urk. 66 S. 10 f.). Es wird beschlossen: 1. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt. 2. Das Verfahren wird abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird den Parteien je zur Hälf- te auferlegt, jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, Einzelrichterin im sum- marischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. September 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Kokotek

versandt am: js

Schlagwörter

family lawappeal withdrawallegal aidindigencehopelessnesscost allocationparty compensationproceedings discontinued

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's appeal should be discontinued after withdrawal in the divorce settlement

Extrahierter Entscheid

The appeal was withdrawn and the proceedings were struck off the docket.

Extrahierte Begründung

The settlement expressly provided for withdrawal of the appeal against the 25 March 2011 decision, so the pending second-instance proceedings had to be discontinued.

Kernrechtsfrage

Whether both parties should be granted legal aid for the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

Legal aid was granted to both parties.

Extrahierte Begründung

Each party was found indigent and their respective submissions were not hopeless.

Kernrechtsfrage

How the appeal costs and party compensation should be handled

Extrahierter Entscheid

The second-instance fee was set at CHF 1,200, split equally between the parties and temporarily charged to the court treasury; no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Because legal aid was granted to both parties, the settlement clause on equal sharing of costs and mutual waiver of compensation applied.

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