Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE110035-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 24. Mai 2012
in Sachen
A._____, Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 19. April 2011 (EE100062)
Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 19. April 2011 (Urk. 46) Der Einzelrichter verfügt: 1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt und es wird davon Vormerk ge- nommen, dass sie bereits seit dem 22. November 2009 getrennt leben. 2. Die eheliche Liegenschaft an der ...-Strasse ... in C._____ wird der Beklagten samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Be- nutzung zusammen mit den Kindern zugewiesen. 3. Die Obhut über den gemeinsamen Sohn D., geb. tt.mm.1993, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Beklagten zugeteilt. Auf den Antrag betreffend Vormerknahme bezüglich des Wohnsitzes der ge- meinsamen Tochter E., geb. tt.mm.1992, wird nicht eingetreten. 4. Auf die formelle Regelung des Besuchsrechts zwischen D._____ und dem Klä- ger wird verzichtet. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für sich persönlich monatliche Un- terhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 16'000.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monats, rückwirkend auf den 1. Januar 2010. Es wird Vormerk genommen, dass der Kläger sich verpflichtet hat, sich an den Gesundheitskosten des Familienhundes F._____ jeweils hälftig zu beteiligen. 6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten monatliche Unterhaltsbeiträge für den Sohn D._____ in der Höhe von Fr. 4'400.00 (inkl. Ausbildungszulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monats, rückwirkend auf den 1. Januar 2010. Zusätzlich wird der Kläger verpflichtet, das Schulgeld für D._____ direkt zu be- zahlen. 7. Es wird Vormerk genommen, dass der Kläger der mündigen Tochter E._____ monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'400.00 (inkl. Ausbildungs- zulagen) sowie die anfallenden Schulkosten bezahlt.
Urk. 45 S. 2: " Es sei Dispositiv Ziffer 5 Absatz 1 der Verfügung aufzuheben und es sei der Kläger und Berufungskläger zu verpflichten, der Beklagten und Berufungsbeklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 11'000 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Vo- raus jeweils auf den ersten eines jeden Monats, rückwirkend auf den 1. Januar 2010, wobei die vom Kläger und Berufungskläger bereits erbrachten Unterhaltsleis- tungen anzurechnen seien. Mit Wirkung ab 1. September 2011 sei der vom Kläger und Berufungskläger an die Beklagte und Berufungsbeklagte zu bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag auf Fr. 10'100 herabzusetzen. Mit Wirkung ab 1. Januar 2012 sei der vom Kläger und Berufungskläger an die Be- klagte und Berufungsbeklagte zu bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag auf Fr. 7'100 herabzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Beru- fungsbeklagten."
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 26. Mai 2010 machte der Kläger, Widerbeklagte und Beru- fungskläger (fortan Kläger) bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (vgl. Urk. 1/1). Mit Verfügung vom 19. April 2011 (Urk. 46) entschied die Vo- rinstanz gemäss vorstehend wiedergegebenem Dispositiv. 1.2. Mit fristgerechter Eingabe vom 19. Mai 2011 erhob der Kläger Berufung ge- gen diese Verfügung der Vorinstanz. 1.3. Nachdem der Kläger innert der ihm hierfür mit Verfügung vom 31. Mai 2011 (Urk. 49) angesetzten Frist den Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– geleistet hatte (vgl. Urk. 50), beantragten die Parteien am 11. bzw. 12. Juli 2011 übereinstim- mend die Sistierung des Berufungsverfahrens bis mindestens Ende September 2011 zwecks Führung aussergerichtlicher Vergleichsgespräche (vgl. Urk. 52, 53/1 und 54). Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 (Urk. 55) wurde das Berufungsverfah- ren sodann antragsgemäss längstens bis Ende Dezember 2011 sistiert. Nachdem diese Frist unbenutzt verstrichen war, setzte die erkennende Kammer der Beklag- ten, Widerklägerin und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) mit Verfügung vom 28. Februar 2012 (Urk. 56) Frist zur Erstattung der Berufungsantwort an. Diese Frist wurde aufgrund eines entsprechenden Gesuches der Beklagten mit Verfü- gung vom 9. März 2012 (Urk. 61) einstweilen abgenommen, da die Parteien un- terdessen im laufenden Scheidungsverfahren eine Konvention (Urk. 60) ge- schlossen hatten, welche auch das vorliegende Berufungsverfahren regelt. 2. Rückzug / Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 (Urk. 62), beim Obergericht eingegangen am 16. Mai 2012, zog der Kläger die Berufung unter Hinweis auf das inzwischen rechtskräftige Scheidungsurteil vom 18. April 2012, in welchem die Parteien ge- stützt auf die vorstehend erwähnte Konvention geschieden wurden, zurück.
2.2. In der Scheidungskonvention, welche mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 18. April 2012 (vgl. Urk. 65/1 im parallelen Berufungsverfahren LE110037) zum Urteil erhoben worden ist, vereinbaren die Parteien unter Ziffer 8.3, die erst- und zweitinstanzlichen Kosten im Eheschutzverfahren je hälftig zu übernehmen sowie gegenseitig auf eine Prozessentschädigung zu verzichten. Folglich ist die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in den Ziffern 11 und 12 des angefochtenen Entscheids entsprechend abzuändern. 2.3. Ein Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge im Übrigen abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist - unter Berück- sichtigung der Tatsache, dass das vorliegende mit dem parallelen Berufungsver- fahren LE110037 im Entscheidfall vereinigt worden wäre, was aufgrund des ins- gesamt geringeren Aufwands des Gerichts zu einer niedrigeren Gerichtsgebühr geführt hätte - gestützt auf § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 8 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 1'500.– festzulegen. Pro- zessentschädigungen werden auch für das Berufungsverfahren antrags- bzw. vereinbarungsgemäss keine zugesprochen.
Es wird erkannt: 1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das erstinstanzli- che Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 3. Im Übrigen wird das Verfahren abgeschrieben. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
Zürich, 24. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. S. Subotic
versandt am: se