Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE110057-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scher- rer und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichts- schreiber lic. iur. K. Vogel Beschluss vom 23. Dezember 2011
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Auskunftspflicht)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Andelfingen vom 29. August 2011 (EE100008-B)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien standen seit dem 29. April 2010 in einem Eheschutz- verfahren vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirkes Andel- fingen (Urk. 1). Mit Urteil vom 29. August 2011 entschied die Vorinstanz unter an- derem das Folgende (Urk. 147 S. 36 ff.): "[...] 7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für sich und den gemeinsamen Sohn C._____ rückwirkend ab 10. Dezember 2009 monatliche, im Voraus auf den Ers- ten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von total Fr. 5'200.– zuzüg- lich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, nämlich Fr. 2'500.– für sie persönlich sowie Fr. 2'700.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen für C.. 8. Vom Kläger für den Zeitraum ab 10. Dezember 2009 an die Beklagte bereits ge- leistete Unterhaltszahlungen sind mit den vorstehend genannten Unterhaltsbei- trägen zu verrechnen. Ebenso sind die vom Kläger bezahlten Krankenkassen- prämien für C. fürs gesamte Jahr 2010 sowie die vom Kläger für die Be- klagte bezahlten Autoversicherungsprämien anzurechnen. Die ausstehenden Unterhaltsbeiträge werden innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils fällig. 9. Zudem ist der Beklagte zu verpflichten, ab 1. Januar 2011 jeweils die Hälfte der an ihn ausbezahlten Boni und übrigen erfolgsabhängigen Vergütungen seiner Arbeitgeberin innert 30 Tagen an die Beklagte weiterzuleiten. Davon abzuziehen sind die von der Beklagten tatsächlich bereits bezogenen Boni. 10. Die Parteien haben sich bezüglich ihrer jeweiligen Einkommensverhältnisse ge- genseitig unaufgefordert zu informieren. [...]" Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 16. Septem- ber 2011 rechtzeitig Berufung, mit folgenden Anträgen (Urk. 146 S. 2): "Es sei Ziff. 7, 8 und 9 des Urteils des BG Andelfingen vom 29. August 2011 aufzu- heben und im Sinne der nachfolgenden Begründung zu ändern, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Anordnung von Unter- haltsbeiträgen gemäss Ziff. 7 zu entziehen und der Kläger sei zu verpflichten, der Be- klagten die von der Vorinstanz festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträge im Be- trag von Fr. 5'200, plus Kinderzulagen, ab 1. Oktober 2011 für die Dauer des Beru- fungsverfahrens zu bezahlen. Ferner sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000 zu bezahlen, im Eventualfall sei der Beklagten UP und UR zu gewähren."
"1. Die Berufungsklägerin zieht die Berufung zurück, inklusive ihres Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege und ihres Antrags auf Prozess- kostenvorschuss. 2. Die Parteien vereinbaren was folgt: a) Der Berufungsbeklagte anerkennt gegenüber der Berufungsklägerin folgende Schuld: Fr. 35'550.00 ausstehende Unterhaltsalimente (Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge) bis 30. September 2011 Fr. 5'000.00 Anteil an Bonus für das Jahr 2010 Fr. 40'550.00 Total b) Diese Schuld wird wie folgt durch Verrechnung getilgt: Fr. 2'800.00 vom Berufungsbeklagten übernommene Visa- Rechnungen der Berufungsklägerin Fr. 1'250.00 vom Berufungsbeklagten übernommene Telefon- kosten der Berufungsklägerin Fr. 6'500.00 vorgeschossene Mieterkaution für die Wohnung der Berufungsklägerin an der ...str. ... in D._____ Fr. 10'000.00 Rückerstattungsanspruch gegenüber E._____ (Vater der Berufungsklägerin) Fr. 20'550.00 Total In Bezug auf die vorstehenden Verrechnungsforderungen verweisen die Parteien zur Spezifikation auf das Schreiben von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ an Rechtsanwalt Dr. X._____ vom 14. Dezember 2011. c) Die Restschuld von noch Fr. 20'000.00 wird wie folgt bezahlt: Fr. 10'000.00 bis am 31. Dezember 2011 Fr. 10'000.00 bis am 1. März 2012. 3. Der Berufungsbeklagte verpflichtet sich, der F._____ [Bank] innert 20 Tagen ab heute die Erklärung abzugeben, dass er auf sämtliche Ansprüche aus der geleisteten Mieterkaution verzichtet. 4. Der Berufungsbeklagte erklärt hiermit, dass damit die erwähnte Forderung gegenüber E._____ über Fr. 10'000.– getilgt ist.
Es wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der erstinstanzliche Eheschutz- entscheid vom 29. August 2011 in den Dispositivziffern 1 bis 6, 10 bis 13, 15 und 16 mit Ablauf der Berufungsfrist am 19. September 2011 in Rechts- kraft erwachsen ist. 2. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 3. Der Rückzug des Gesuchs der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechts- pflege wird vorgemerkt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 6. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigungen wird Vormerk ge- nommen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Andelfin- gen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und zugleich ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. In diesem Verfahren stehen die Fristen nicht still. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 23. Dezember 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. K. Vogel
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