Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE120007-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. H. A. Müller sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. K. Vogel Beschluss vom 16. Mai 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____
betreffend Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen ein Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Dezember 2011 (EE110153-G)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien stehen seit dem 21. November 2011 in einem Eheschutz- verfahren vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirkgericht Meilen (Urk. 5/1). Am 23. Dezember 2011 fand eine Verhandlung über vorsorg- liche Massnahmen statt (Urk. 5/52). Solche traf die Vorinstanz noch am selben Tag und eröffnete die nachstehend aufgeführten Anordnungen (Urk. 5/26), vorerst ohne schriftliche Begründung (Art. 239 Abs. 1 lit. a ZPO): « 1. Den Parteien wird das Getrenntleben für die Dauer des Verfahrens bzw. bis zu einem abweichenden Entscheid des Einzelgerichts einst- weilen bewilligt. 2. Der Sohn der Parteien, C., geboren am tt.mm.2007, wird für die Dauer des Verfahrens bzw. bis zu einem abweichenden Entscheid des Einzelgerichts einstweilen unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 3. Die Regelung des Besuchsrechts bleibt der einvernehmlichen Verein- barung der Parteien überlassen. Für den Konfliktfall gilt folgende Rege- lung: Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, den Sohn C. jedes Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 19.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu neh- men. Ferner ist der Gesuchsgegner berechtigt, den Sohn C._____ am 24. Dezember 2011 ab 8.00 Uhr bis 25. Dezember 2011, 9.00 Uhr so- wie am 31. Dezember 2011 ab 8.00 Uhr bis 1. Januar 2012, 9.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 4. Die eheliche Wohnung der Parteien, ... [Adresse] in D., wird für die Dauer des Verfahrens bzw. bis zu einem abweichenden Entscheid des Einzelgerichts der Gesuchstellerin zugewiesen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die eheliche Wohnung spätestens am 2. Januar 2012 mit den entsprechenden Schlüsseln und Garagenschlüsseln zu übergeben. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Verfahrens bzw. bis zu einem abweichenden Entscheid des Einzel- gerichts monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 6'000.– zu bezahlen, nämlich CHF 2'000.– (zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen) für den Sohn C. und CHF 4'000.– für die Gesuchstellerin persönlich, zahlbar monatlich zum Voraus, je auf den Monatsersten, erstmals per 1. Januar 2012.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers.» 3. Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 wurde von der Berufungsklägerin ein Vorschuss von Fr. 3'000.– für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens verlangt (Urk. 6). Darauf stellte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 16. Feb- ruar 2012 den Antrag, es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.– zu bezahlen; bis zum Erhalt desselben sei die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zu «sistieren» (Urk. 8 S. 2). Hie- rauf wurde – mit Verfügung vom 22. Februar 2012 – die angesetzte Frist für den Kostenvorschuss einstweilen abgenommen und dem Berufungsbeklagten Gele- genheit zur Stellungnahme gegeben (Urk. 11). Dem kam der Berufungsbeklagte mit Eingaben vom 5. und 6. März 2012 nach; sein Antrag lautete auf Abweisung des Gesuchs um Prozesskostenbevorschussung (Urk. 12 und 15). 4. Mit ihrem Einverständnis wurden die Parteien und die Kindesvertreterin zur Einigungsverhandlung vorgeladen (Prot. II S. 4, Urk. 18). Die Einigungsver- handlung fand am 7. Mai 2012 statt; es erschienen Rechtsanwältin lic. iur. X._____ namens und in Begleitung der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ namens und in Begleitung des Berufungsbeklagten sowie Rechtsanwäl- tin lic. iur. Z._____ als Vertreterin von C._____, dem Kind der Parteien (Prot. II S. 7). Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Verfahrensbeteiligten anlässlich dieser Verhandlung einen Vergleich folgenden Inhalts (Prot. II S. 7, Urk. 20): « 1. Die Berufungsklägerin zieht die Berufung (Geschäfts-Nr. LE120007-O) zurück. 2. In Bezug auf das vor Vorinstanz hängige Eheschutzverfahren Ge- schäfts-Nr. EE110153-G stellen die Parteien hiermit übereinstimmend folgende Anträge: ‹ 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 13. De- zember 2011 getrennt leben.
In den ungeraden Jahren ist der Gesuchsgegner zusätzlich berechtigt, C._____ die erste Ferienwoche der Weihnachts- /Neujahrsferien zu Besuch zu nehmen, in den geraden Jah- ren die zweite Ferienwoche der Weihnachts-/Neujahrsferien. In der jeweils anderen Woche ist die Gesuchstellerin be- rechtigt, zusätzlich eine Ferienwoche mit C._____ zu ver- bringen. Über weitere Details (betreffend Kurzferien im Jahr 2012) haben sich die Parteien heute unter Mitwirkung der Prozess- beiständin von C._____ schriftlich verständigt. d) Ferien und Feiertagsbesuche führen nicht zu einem Neu- beginn des Zweiwochen-Rhythmus (lit. a vorstehend). Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. e) Die Parteien beantragen, es sei eine Besuchsrechtsbei- standschaft zu errichten. 4. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, die vormals eheliche Wohnung an der ... [Adresse], D., bis spätestens 30. September 2012 zu ver- lassen und mit C. eine neue Wohnung im Bezirk Meilen zu bezie- hen. Zur Bestreitung der Wohnkosten von ihr und C._____ sind der Ge- suchstellerin pauschal Fr. 4'000.– pro Monat in der Bedarfsrechnung berücksichtigt worden für eine angemessene Wohnung für sich und C.. Allenfalls tiefere oder höhere effektive Mietkosten berechtigen nicht zur Abänderung des Unterhaltsbeitrags. Der Hund E. gehört der Gesuchstellerin. Das von der Gesuchstel- lerin benützte Fahrzeug Range Rover Sport, schwarz, überlässt der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin zu unbeschwertem Eigentum. Der Gesuchsgegner überlässt der Gesuchstellerin weiter zu Allein- eigentum, was sie anlässlich des Auszugs vom Hausrat in der ehe- lichen Wohnung mitnimmt. Nicht mitnehmen darf sie einzig fest instal- lierte Einrichtungen und Beleuchtungskörper. Die Rechnung der für den Umzug beauftragten Zügelunternehmung bezahlt der Gesuchsgegner gegen Vorlage der Rechnung, bis maximal Fr. 3'000.–.
II. Indem die Berufungsklägerin die Berufung zurückzieht (Ziffer 1 des Ver- gleichs), akzeptiert sie die Regelungen im angefochtenen Entscheid. Diese Par- teierklärung ist unmissverständlich, zulässig und bedarf keiner weiteren Prüfung. In Bezug auf den Prozesskostenvorschuss untersteht die Vereinbarung (Ziffer 4 des Vergleichs) ebenfalls der Parteiautonomie. Das Berufungsverfahren ist demnach ohne Weiterungen (ausser der Kostenregelung) abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Soweit sich der Vergleich schliesslich auf die Hauptsache des Eheschutz- verfahrens bezieht (Ziffer 2), liegt die funktionelle Zuständigkeit nach wie vor beim erstinstanzlichen Eheschutzgericht. Antragsgemäss (Ziffer 3 des Vergleichs) ist der Vorinstanz ein Doppel der Parteivereinbarung (Urk. 20) zukommen zu lassen. III. Die Gerichtsgebühren richten sich nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (welche sich auf Art. 96 ZPO und § 199 Abs. 1 und 3 GOG stützt). In Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5, § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 4'300.– festzusetzen. Bei einem Vergleich trägt nach Art. 109 Abs. 1 ZPO grundsätzlich jede Par- tei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs. Entsprechend sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten vereinbarungsgemäss (Ziffer 4) je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen. Ebenfalls nach Massgabe des Vergleichs (Ziffer 4) ist davon abzusehen, Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Kindesvertreterin sowie – unter sofortiger Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und unter Beilage des Doppels von Urk. 20 – an das Bezirksgericht Meilen (Einzelgericht im summarischen Verfahren), je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG und zugleich ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. In diesem Verfahren stehen die Fristen nicht still. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 16. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. K. Vogel
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