Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE120022-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. H. A. Müller sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. G. Ramer Jenny. Urteil vom 23. August 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Fürsprecherin lic. iur. Y1._____
sowie C._____, Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Y2._____
betreffend Eheschutz (Obhut etc.)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen
Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 8. Dezember 2011 (EE100181)
Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Zürich, 5. Abteilung, vom 8. Dezember 2011 (Urk. 159): Es wird verfügt:
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien kein Kontaktverbot besteht. Den Parteien wird empfohlen, direkte Gesprächskontakte zum Wohle ihrer Tochter C._____ wieder aufzubauen und zu pflegen. 9. Es wird die Gütertrennung unter den Parteien mit Wirkung ab 1. April 2010 angeord- net. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 18'000.–. 11. Die Kosten werden zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlungspflicht gestützt auf § 92 ZPO/ZH bleibt vorbehalten. 12. Der Beklagte wird verpflichtet, Fürsprecherin lic. iur. Y1._____ eine reduzierte Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 8'000.– zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer auf dem Betrag von Fr. 6'000.– und 8% Mehrwertsteuer auf dem Betrag von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit beim Beklagten wird diese Ent- schädigung Fürsprecherin lic. iur. Y1._____ direkt aus der Gerichtskasse ausbezahlt, mit der Folge, dass ihr Anspruch gegenüber dem Beklagten auf die Gerichtskasse übergeht. Damit wird Fürsprecherin lic. iur. Y1._____ für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin im vorliegenden Ver- fahren mit insgesamt Fr. 24'000.-- zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer auf dem Betrag von Fr. 18'000.– und 8% Mehrwertsteuer auf dem Betrag von Fr. 6'000.– entschädigt, worauf die ihr mit Verfügung vom 1. März 2011 bereits ausgerichtete Akontozahlung von Fr. 15'300.-- aus der Gerichtskasse angerechnet wird. Die Klägerin trifft für den Betrag von Fr. 16'000.-- zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer auf dem Betrag von Fr. 12'000.– und 8% Mehrwertsteuer auf dem Betrag von Fr. 4'000.– eine Nachzah- lungspflicht im Sinne von § 92 ZPO/ZH.
(Mitteilung) 14. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 158): "1. Die Verfügung vom 8. Dezember 2011 sei aufzuheben und die von beiden Parteien un- terzeichnete Eheschutzkonvention vom 17. März 2012 bzw. 23. März 2012 durch das Obergericht zu genehmigen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Genehmigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei die Verfügung vom 8. Dezember 2011 aufzuheben und vom Ober- gericht wie folgt neu zu beurteilen:
3.1 In Abänderung von Disp Ziff. 2 sei die Tochter C., geb. tt.mm.2006, unter die ge- teilte Obhut der Parteien (je 50%) zu stellen. Der Wohnsitz der Tochter verbleibt bei der Mutter. 3.3 Es sei die in Dispo Ziff. 4. A und 4. B geregelte Besuchszeit aufzuheben und wie folgt zu regeln: - der Vater holt C. jeden Mittwoch um 11.50 Uhr vom Kindergarten bzw. der Schule ab und bringt sie am Donnerstagmorgen jeweils wieder in den Kindergarten oder die Schule; - der Vater holt C._____ jeden Freitag um 11.50 Uhr vom Kindergarten bzw. der Schule ab. C._____ bleibt bis Sonntag 12 Uhr beim Vater. - die Mutter holt C._____ am Sonntag um 12 Uhr aus der väterlichen Wohnung ab. - Ferien: Jeder Elternteil erhält das Recht, jährlich mit C._____ je 50% der Schulferi- en zu verbringen, wobei mindestens zwei Wochen pro Jahr zusammenhängend. - Das Besuchsrecht von C._____ beim Vater sei (analog Dispo Ziff. 4. B der ange- fochtenen Verfügung) bezüglich Weihnachten, Jahreswechsel, Ostern und Pfings- ten wie folgt zu regeln: - In Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Weihnachtsfeiertage vom 24. Dezem- ber, 9.00 Uhr bis 26. Dezember, 17.00 Uhr; - beim Jahreswechsel von gerader zu ungerader Jahreszahl über Silvester und Neu- jahr vom 31. Dezember, 9.00 Uhr bis 2. Januar, 17.00 Uhr; - in Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage von Karfreitag, 9.00 Uhr bis Ostermontag, 17.00 Uhr; - in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten von Freitag, 17.00 Uhr bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr; 3.4. Es sei Vormerk zu nehmen, dass beide Eltern C._____ zu je 50% betreuen. Soweit die Betreuung 50 : 50 bleibt, können die Parteien einvernehmlich auch eine andere Lösung wählen. Die Betreuungsordnung wird jeweils an die sich ändernden Stundenpläne und Freizeitbeschäftigungen von C._____ angepasst. 3.6. Es sei festzuhalten, dass sich [der] Kindsvater ausdrücklich bereit erklärt, sich mög- lichst nach den Bedürfnissen der Kindsmutter auszurichten.
die erkennende Kammer. Mit Verfügung vom 10. April 2012 wurde der Berufung antragsgemäss aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 163). Mit Eingabe vom 28. Mai 2012 erteilte die Klägerin auf Aufforderung der erkennenden Kammer Auskunft über ihre aktuelle Erwerbs- und Einkommenssituation (Urk. 165, 166). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 28. Juni 2012 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts und in Abänderung ihrer Eheschutzvereinbarung vom 23. März 2012 einen Vergleich zum Kinderunterhalt (Urk. 170). Die Prozess- beiständin des Kindes, Y2., nahm mit Eingabe vom 20. August [recte: Juli] 2012 zu den in der Eheschutzvereinbarung beantragten Kinderbelangen Stellung (Urk. 172). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Parteien wurde verzichtet (Prot. S. 5). 2. Vergleich 2.1. Die von den Parteien geschlossene Eheschutzvereinbarung vom 23. März 2012 lautet wie folgt: "Ausgangslage: Die Parteien leben seit 12. April 2010 getrennt und haben eine gemeinsame Tochter. Zur Klärung der Situation und damit das Verfahren EE100181-L/U abgeschlossen werden kann, schliessen die Parteien folgenden Vergleich und beantragen die Genehmigung durch das Gericht: 1. Die Eheleute wohnen weiterhin getrennt. 2. Der Ehemann verbleibt in der ehelichen Wohnung ... [Adresse], und kommt für sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietzinsverhältnis auf (insb. Bezahlung des Mietzinses). 3. Jeder sorgt für seinen Unterhalt selber. Die Ehefrau möchte aus diesem Grund wieder 50% arbeiten. 4. Die Obhut über C. wird vom Vater zu 50% und von der Mutter ebenfalls zu 50% aus- geübt. Hauptwohnsitz der Tochter ist bei der Mutter. 5. Die Eltern vereinbaren folgende Betreuungsordnung: Der Ehemann holt C._____ am Mitt- woch um 11.50 vom Kindergarten ab, und bringt sie am Donnerstag um 08:30 Uhr wieder in den Kindergarten. Der Ehemann holt C._____ am Freitag um 11.50 vom Kindergarten ab, und die Ehefrau holt C._____ am Sonntag um 12:00 Uhr in ... von der Vaterswohnung ab.
Darüberhinaus verpflichtet sich der Ehemann, der Ehefrau für die Dauer des Ge- trenntlebens monatliche Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 400.-- zuzüg- lich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab dem 12. April 2010. 10. Die Parteien stimmen überein, dass beidseits keine persönlichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind." 2.3. Das Rechtsmittelverfahren steht unter der Herrschaft der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR. 272; Art. 405 Abs. 1 ZPO). Eine Parteivereinbarung hat in Kinderbelangen, die der Offizialma- xime unterstehen, lediglich die Bedeutung übereinstimmender Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). 2.4. Obhut und Betreuungsordnung Während die Vorinstanz die Obhut für die Tochter C._____ der Klägerin zuteilte (Urk. 159 S. 12), beantragen die Parteien in ihrer Vereinbarung vom 23. März 2012 (sinngemäss), die Tochter unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen (Urk. 160 S. 2 Ziff. 4). Bereits die Vorinstanz hat die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile und damit deren Eignung als Obhutsinhaber grundsätzlich be- jaht und deren enge emotionale Beziehung zu C._____ betont (Urk. 159 S. 8). Bei beiden habe sodann hinsichtlich altersgerechtem Umgang mit dem Kind und Vor- gabe von Grenzen eine positive Entwicklung stattgefunden (Urk. 159 S. 9). Die Obhutszuteilung an die Mutter wurde von der Vorderrichterin in erster Linie damit begründet, die - bewährte - Lösung solle im Hinblick auf deren Kontinuität nicht ohne Not geändert werden (Urk. 159 S. 10 ff). Inzwischen haben die Parteien, de- ren Beziehung während des erstinstanzlichen Verfahrens noch erhebliches Kon- fliktpotential barg (Urk. 159 S. 11, 15/1, 27, 47/2), zu einer Einigung insbesondere auch hinsichtlich der Obhutszuteilung gefunden. Damit wurde ein wesentlicher Konfliktherd der Parteien ausgeräumt. Sie haben denn auch anlässlich der Eini- gungsverhandlung vom 28. Juni 2012 glaubhaft versichert, die organisatorischen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Obhut der Tochter hätten seit der Einigung zwischen ihnen problemlos besprochen und gelöst werden können. Dies
zeigt auch der Umstand, dass die Betreuungsordnung nach übereinstimmenden Angaben der Parteien heute nicht strikt gelebt, sondern jeweils situativ an die Be- dürfnisse aller Beteiligten angepasst werde (vgl. Prot. S. 4), was eine hohe Be- reitschaft zu Flexibilität und einen regen Austausch zwischen den Elternteilen er- fordert. Die entspannten Übergaben von C._____ und die nunmehr gute Ge- sprächsbereitschaft der Eltern tragen ohne Zweifel zur weiteren erfreulichen Ent- wicklung von C._____ bei. Mit Blick auf das Kindeswohl und unter Beachtung der seit dem Entscheid der Vorinstanz eingetretenen Veränderungen im Verhältnis der Parteien steht der beantragten alternierenden Obhut über C._____ nichts ent- gegen. Dies gilt ebenso für die getroffene Vereinbarung betreffend die Betreuungsord- nung, zumal diese bereits heute flexibel und den Bedürfnissen der Beteiligten an- gepasst gehandhabt wird und die Tochter damit gut zurecht kommt (Prot. S. 4). Dass C._____ gemäss beantragter Betreuungsordnung unter der Woche die (schulfreien) Mittwoch- und die (vorläufig ebenfalls schulfreien) Freitagnachmitta- ge sowie ein Grossteil des Wochenendes in ... bei ihrem Vater verbringt, wie die Kindsvertreterin einwendet (Urk. 172 S. 1 f.), ist zutreffend. Sie verfügt jedoch - zumindest für das nächste Kindergartenjahr - noch über einen weiteren freien Nachmittag während der Woche, an welchem sie Kontakt zu Kindern in ... halten kann. Für die Zeit danach zeigt die ausdrücklich vorgesehene Anpassung der Be- treuungsordnung an die ändernden Stundenpläne und die Freizeitbeschäftigun- gen von C._____, dass die Eltern sehr wohl die Bedürfnisse ihrer Tochter vor Au- gen haben. Entscheidend positiv wirkt sich sodann auf das Kindswohl aus, dass die Eltern den langwierigen Obhuts- und Besuchsrechtsstreit beilegen konnten, was es zu unterstützen gilt. Die beantragte Betreuungsordnung ist daher zu ge- nehmigen. 2.5 Aufhebung Kindesschutzmassnahmen Die Vorinstanz begründete die von ihr angeordnete Weiterführung der Erzie- hungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft für die Tochter mit der mangelhaften Kommunikation der Parteien, welche nicht in der Lage seien, die ihnen zustehen- de elterliche Sorge ohne Unterstützung einer Drittperson angemessen gemein-
sam wahrzunehmen. Zudem würden die Parteien zur Konsolidierung ihres neuen Erziehungsverhaltens gegenüber C._____ und zur Organisation und laufenden Anpassung der Besuchsmodalitäten Unterstützung bedürfen (Urk. 159 S. 14). In der Zwischenzeit haben die Parteien ihre Kommunikationsbereitschaft betreffend C.s Angelegenheiten unter Beweis gestellt. Der Umstand, dass sie sich hinsichtlich einer gemeinsamen Regelung einigen konnten, wie auch die in der Folge gelebte flexible Handhabung der Betreuung der gemeinsamen Tochter räumen die Bedenken bezüglich mangelnder Kommunikationsbereitschaft aus. Bereits die Vorinstanz attestierte sodann nicht nur der Klägerin, sondern auch dem Beklagten, dass er seine Erziehungskompetenzen aufgrund der bisherigen Unterstützung gestärkt habe, mithin beide Elternteile nunmehr C. ange- messen Grenzen setzen und sie altersadäquat in ihrer Entwicklung fördern wür- den (Urk. 159 S. 10). Angesichts der Dauer der Erziehungs- und Besuchsrechts- beistandschaft - die entsprechenden Kindesschutzmassnahmen wurden erstmals mit Verfügung vom 27. Mai 2010 angeordnet (Urk. 41) - ist denn auch glaubhaft, dass die Konsolidierung des neuen Erziehungsverhaltens nunmehr abgeschlos- sen ist (vgl. auch Schlussbericht ... vom 14. September 2011, Urk. 134). Die Par- teien scheinen heute in der Lage zu sein, die gemeinsame elterliche Sorge für C._____ gut ohne Unterstützung und Einwirkung einer Drittperson auszuüben. Angesichts der erfreulichen Entwicklung C._____s, der es nunmehr sehr gut gehe und die sich in ihrem Umfeld wohl fühle (Prot. S. 4, vgl. auch Urk. 134) ist es da- her angezeigt, für die weitere Dauer des Getrenntlebens auf Kindesschutzmass- nahmen zu verzichten. Sollte in Zukunft entgegen der heutigen Einschätzung neuer Handlungsbedarf entstehen, bleibt es der Vormundschaftsbehörde unbe- nommen, die nötigen Massnahmen zu veranlassen. 2.6. Kinderunterhalt Beim Beklagten ist in den Jahren 2010 und 2011 von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 3'750.– auszugehen (Urk. 162/14-16). Bei einem monatlichen Bedarf von Fr. 3'332.– (Grundbetrag [Fr. 1'200.–], Miete [Fr. 1'500.–, Urk. 158 S. 14], Krankenkasse [Fr. 257.–, Urk. 162/18], Telefon [Fr. 125.–, Urk. 162/19.1], Versicherung [Fr. 40.–, Urk. 158 S. 19], Billag [Fr. 40.–],
Fahrspesen [Fr. 100.–], Betreuungskosten C._____ [Fr. 70.–]) resultiert eine Leis- tungsfähigkeit des Beklagten von Fr. 418.–. Neu machte er geltend, sein Monats- einkommen sei seit Anfang 2012 zufolge neuer Anstellung und Pensumsreduktion auf rund 65% um rund Fr. 100.– auf Fr. 3'642.– gesunken (Prot. S. 5). Dieses Einkommen ist belegt (Urk. 169/1-6). Unklar ist indes, inwiefern der Beklagte als Treuhänder noch weiteres Einkommen generiert. Dies ist ihm denn auch wie bis- her möglich und zumutbar, verfügt er doch neben dem ohne ersichtlichen Grund stark reduzierten Arbeitspensum und der Betreuung der gemeinsamen Tochter über weitere Erwerbskapazität. Die geltend gemachte Einkommenseinbusse seit Januar 2012 findet daher für die vorliegende Berechnung keine Berücksichtigung. Die Klägerin beabsichtigt eine Erwerbsaufnahme, ist zur Zeit jedoch noch stellen- los und wird von den Sozialen Diensten unterstützt (Urk. 165, 166). Die getroffene Regelung betreffend Zahlung eines monatlichen Kinderunterhaltes von Fr. 400.– an die Klägerin erscheint unter diesen Umständen als angemessen. 2.7 Insgesamt ergibt sich aus dem Ausgeführten, dass das Wohl des Kindes keine andere Regelung erfordert und die Vereinbarung der Parteien mit den unter Mitwirkung des Gerichts getroffenen Änderungen - soweit Kinderbelange betrof- fen sind - genehmigt werden kann bzw. die entsprechenden autoritativen Anord- nungen getroffen werden können. 2.8. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge im Übrigen abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. b, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11) auf Fr. 2'000.– festzulegen. 2.9. Die von der Vorinstanz beiden Parteien bewilligte unentgeltliche Rechtspfle- ge (Urk. 119, 159 S. 25) ist ihnen antragsgemäss auch für das Berufungsverfah- ren zu gewähren, sind doch gemäss vorstehender Ausführungen beide Parteien bedürftig und können ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos bezeichnet wer- den. Des Weiteren erscheint die Bestellung einer rechtskundigen Vertretung zur
gehörigen Wahrung der Rechte der Parteien im vorliegenden Rechtsmittelverfah- ren als sachlich notwendig (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Entsprechend sind die Kostenbetreffnisse der Parteien einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 festgesetzte Entschädigung für Fürsprecherin lic.iur. Y1._____ blieb unangefochten und ist im entsprechenden Umfang zu bestätigen (Dispositiv- Ziffer 12 Abs. 2, Urk. 159). Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde ... vom 17. Juni 2010 wurde C._____ eine Prozessbeiständin bestellt, welche sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch mit Erstattung einer Stellungnahme (Urk. 171) im Berufungsverfahren teil- nahm. In Anwendung von Art. 318 Abs. 3 ZPO ist auch über die Kosten der Kin- desvertretung im erstinstanzlichen Verfahren zu entscheiden (Art. 95 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. e ZPO). Diese sind als Teil der Verfahrenskosten den Eltern ent- sprechend der getroffenen Vereinbarung für beide Verfahrensstufen je zur Hälfte aufzuerlegen, jedoch vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Nachforde- rungsrecht der Gerichtskasse bleibt vorbehalten (Art. 123 ZPO bzw. § 92 ZPO/ZH). Mit der vorliegenden Beendigung der Beistandschaft wird die Vormundschaftsbehörde der Stadt ... (Urk. 50) ersucht, den Aufwand der Pro- zessbeiständin für das vorinstanzliche Verfahren gegenüber der Vorinstanz und für das Berufungsverfahren gegenüber der erkennenden Kammer getrennt aus- zuweisen. Es wird erkannt: 1. Die Tochter C., geboren am tt.mm.2006, wird für die Dauer des Ge- trenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. 2. Die Ziffern 5 und 6 der Vereinbarung vom 23. März 2012 (Betreuungsord- nung) werden genehmigt. Sie lauten wie folgt: "Die Eltern vereinbaren folgende Betreuungsordnung: Der Ehemann holt C. am Mitt- woch um 11.50 vom Kindergarten ab, und bringt sie am Donnerstag um 08:30 Uhr wieder in
den Kindergarten. Der Ehemann holt C._____ am Freitag um 11.50 vom Kindergarten ab, und die Ehefrau holt C._____ am Sonntag um 12:00 Uhr in Zürich von der Vaterswohnung ab. Die Ehefrau betreut C._____ die restliche Zeit. Soweit die Betreuung 50:50 bleibt, können die Parteien einvernehmlich auch eine andere Lösung wählen. Die Betreuungsordnung wird jeweils an die sich ändernden Stundenpläne und Freizeitbeschäftigungen von C._____ an- gepasst."
Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vor- behalten bleibt das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bzw. § 92 ZPO/ZH. 9. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteient- schädigung verzichten. 10. Fürsprecherin lic.iur. Y1._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin im erstinstanzlichen Verfah- ren mit insgesamt Fr. 24'000.– zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer auf dem Be- trag von Fr. 18'000.– und 8% Mehrwertsteuer auf dem Betrag von Fr. 6'000.– entschädigt, worauf die ihr mit Verfügung vom 1. März 2011 bereits ausge- ric htete Akontozahlung von Fr. 15'300.– aus der Gerichtskasse angerechnet wird. Die Klägerin trifft eine Nachzahlungspflicht im Sinne von § 92 ZPO/ZH. 11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage eines Doppels von Urk. 172, an die Kindsvertreterin, an die Vormundschaftsbehörde der Stadt ... und der Stadt ..., an die Erziehungsbeiständin des Kindes D._____, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. August 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. G. Ramer Jenny
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