Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE130036-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschlüsse vom 16. August 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)
Berufung gegen eine Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 22. April 2013 (EE130030-K)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 sinngemäss) Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen, unter Regelung der Nebenfolgen. Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22. April 2013: (Urk. 19 S. 3 ff.) 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 5. März 2013 getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung an der C.-Strasse ... in D. wird samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Beklagten [recte: Klägerin] zur alleinigen Benützung zugewiesen. 3. Die Kinder E., geb. tt.mm.2004, und F., geb. tt.mm.2010, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt. 4. Es wird vorgemerkt, dass sich die Parteien über das dem Kläger [recte: Beklagten] zustehende Besuchsrecht untereinander einigen. Falls eine Einigung nicht zustande kommt, gilt folgende Regelung: Der Beklagte wird berechtigt erklärt, die Kinder E._____ und F._____ am ersten und dritten Wochenende jeden Monats sowie zusätzlich in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag sowie jährlich am 26. Dezember auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. Ferner wird ihm das Recht eingeräumt, die Kinder jährlich während 14 Tagen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sie und die Kinder monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'400.– (davon je Fr. 800.– für die Kinder), je zuzüglich allfällige Kinderzulagen, zu entrichten, zahlbar erstmals am 1. Mai 2013. 6. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zu- folge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 7. (Mitteilungssatz) 8. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage, ohne Stillstand)
Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 18 S. 2 f.):
"1. Es sei Dispositiv Ziff. 5 des Urteils vom 22.04.2013 des Einzelrich- ters des Bezirksgerichtes Winterthur aufzuheben und im Sinne von Art. 318 lit. c. Ziff. 2 ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter: Es sei Dispositiv Ziff. 5 des Urteils vom 22.04.2013 des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Winterthur aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beklagte und Berufungskläger man- gels Leistungsfähigkeit derzeit nicht in der Lage ist, der Klägerin und Berufungsbeklagten für sie und die beiden Kinder Unterhalts- beiträge zu bezahlen, weshalb sowohl auf die Zusprechung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages an die Berufungsbeklagte als auch auf die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder zu verzichten sei. 2. Die restlichen Ziffern des Dispositives werden nicht angefochten. 3. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in der Person der Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten."
der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 28 S. 2):
"1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten; 2. eventualiter sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen; 3. der Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen."
Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. Juli 2002. Aus ihrer Ehe sind die beiden Kinder E., geboren am tt.mm.2004, und F., geboren am tt.mm.2010, hervor- gegangen. Seit dem 5. März 2013 standen die Parteien vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren (Urk. 1; Geschäfts-Nr. EE130030). Anlässlich der Hauptver- handlung vom 22. April 2013 schlossen sie eine Vereinbarung über die Regelung des Getrenntlebens im Sinne von Art. 175 f. ZGB (Prot. EE130030 S. 4; Urk. 9). Mit Urteil vom selben Datum verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten und Berufungs- kläger (nachfolgend Beklagter), der Klägerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend Klägerin) ab Mai 2013 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'400.00 (davon je Fr. 800.00 für die Kinder), je zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu entrichten (Urk. 11=19 S. 4, Dispositiv-Ziff. 5). Das von der Vorinstanz angefertigte Berech- nungsblatt (Urk. 10) enthält die Bemerkung: "Herr A._____ beabsichtigt auf einem Bauernhof in G._____ (Hr. H.) zu arbeiten. Kost und Logis sind in den Fr. 4'000.– in- begriffen. 22.04.2013/ib". Anlässlich der Verhandlung erklärte der Beklagte zu Proto- koll, es gehe ihm wieder besser und er beabsichtige, auf dem Bauernhof von Herrn H. in G._____ zu arbeiten, auf welchem er mit 16 Jahren bereits einmal tätig gewesen sei. Er könne mit dieser Tätigkeit ca. Fr. 4'000.– pro Monat verdienen, Kost und Logis inbegriffen (Prot. I S. 4). Der Bedarf des Beklagten wird auf dem Be- rechnungsblatt mit Fr. 1'557.– ausgewiesen (Urk. 10). 2. Gegen die von der Vorinstanz im Urteil vom 22. April 2013 entsprechend der Getrenntlebensvereinbarung auferlegte Unterhaltsverpflichtung erhob der Beklagte mit Eingabe vom 13. Mai 2013 fristgerecht Berufung mit den eingangs genannten Anträgen (Urk. 18). Am 28. Juni 2013 erstattete die Klägerin innert Frist die Beru- fungsantwort mit den vorstehend aufgeführten Anträgen (Urk. 28). Die Berufungs- antwort wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 5. Juli 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 29).
1.2. Die Klägerin beantragt, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (Urk. 28 S. 2). Sie ist der Auffassung, der Beklagte vermöge nicht dazulegen, dass er sich bei Abschluss der Vereinbarung in einem Irrtum befunden habe (Urk. 28 S. 2). Nachdem der Beklagte in der Vergangenheit einen weit höhe- ren Lohn oder zumindest einen ebenbürtigen Lohn erzielt habe, sei offenbar nicht nur der Beklagte, sondern auch die Vorinstanz zu Recht von dem von ihm angege- benen Lohn von Fr. 4'000.00 ausgegangen. Ob dieser tatsächlich erzielt werde, sei nicht relevant, da auch ohne konkrete Arbeitsstelle von einem hypothetischen Ein- kommen in dieser absolut angemessenen Höhe auszugehen wäre (Urk. 28 S. 3). Die Vorinstanz habe richtig erkannt und vermerkt, dass es sich dabei von Anfang an um ein geschätztes Einkommen gehandelt habe. Auch könne der Beklagte Leistun- gen der Arbeitslosenkasse von rund Fr. 4'000.00 in Anspruch nehmen. Der Beklag- te verhalte sich widersprüchlich, wenn er anlässlich der Eheschutzverhandlung dar- lege, bei einem Bauern eine Arbeitsstelle in Aussicht zu haben und nach Absage der Arbeitsstelle vorgebe, gar nicht arbeitsfähig zu sein. Der Beklagte habe darge- tan, dass er in naher Zukunft keine Mietkosten habe, mithin die Vorinstanz seinen Notbedarf bezüglich Wohnkosten zutreffend berechnet habe. Insgesamt sei weder ein Irrtum noch eine ungenügende Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz er- sichtlich, da die wesentlichen Fakten auf dem Tisch gelegen hätten. Die Berech- nung der Unterhaltsbeiträge (Urk. 10) sei zutreffend (Urk. 28 S. 4). 2.1. In einem Schreiben vom 13. Mai 2013 bestätigt H., dass sich der Be- klagte am 21. April 2013 nach einer offenen Arbeitsstelle auf seinem Landwirt- schaftsbetrieb erkundigt habe, worauf dem Beklagten auf seine telefonische Anfra- ge hin am 23. April 2013 eine Absage habe erteilt werden müssen (Urk. 21/2). Demnach hat der Beklagte wider Erwarten die Arbeitsstelle auf dem Bauernhof von H. in G._____ mit einem Lohn von Fr. 4'000.00, Kost und Logis inbegriffen, nicht erhalten (Prot. EE130030 S. 4; Urk. 10 und 21/2). Diese Absage stellt eine neue Tatsache dar, welche seitens der Klägerin unbestritten blieb und im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO als echtes Novum zu beachten ist (vgl. oben Erw. I.3 .). Hin- sichtlich des Einkommens des Beklagten, insbesondere der Frage der ihm mögli- chen Arbeitstätigkeit, seines allfälligen Anspruchs auf Krankentaggelder oder Ar- beitslosentschädigung, bestehen – da vom Stellenantritt auf dem Bauernhof ausge-
gangen wurde – keine weiteren Sachverhaltsabklärungen. Auch erhält der Beklagte nicht die erwartete Kost und Logis auf dem Bauernhof, weshalb sich in Bezug auf seinen Bedarf die Frage stellt, ob und in welcher Höhe Wohnkosten und Berufsaus- lagen einzuberechnen sind. Es sind neue, von der Vorinstanz nicht vorgenommene Sachverhaltsabklärungen zum (erzielten oder erzielbaren) Einkommen und zum Bedarf des Beklagten nötig. Weil sich der Sachverhalt damit in wesentlichen Teilen als unvollständig erweist und die Parteien – würde die Berufungsinstanz die Sach- verhaltsabklärungen selber tätigen – um eine Instanz gebracht würden, rechtfertigt es sich vorliegend, die Sache in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO zur Vervollständigung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 318 ZPO N 29 und 35 m.w.H.). Bei der neuerlichen Beurteilung wird die Vo- rinstanz demnach den Umstand zu berücksichtigen haben, dass der Beklagte die Stelle mit dem der Vereinbarung bzw. dem angefochtenen Entscheid zugrunde ge- legenen Einkommen nicht erhalten hat. 2.2. Die Erledigung des Eheschutzverfahrens erfolgte nicht durch Abschreibung in- folge Abschlusses einer Trennungsvereinbarung der Parteien vom 22. April 2013. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten vielmehr in Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils vom selben Datum zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'400.00, davon je Fr. 800.00 für die Kinder (vgl. Urk. 11 S. 4). Sie erledigte das Verfahren damit – un- ter Zugrundelegung der Trennungsvereinbarung als gemeinsamer Parteiantrag – auch betreffend die der Dispositionsmaxime unterstehenden Ehegattenunterhalts- beiträge autoritativ. Ein allfällig dem Parteiantrag des Beklagten zugrunde gelege- ner (wesentlicher) Irrtum führt zur Unwirksamkeit desselben, beschlägt aber die Verfahrenserledigung an sich nicht. Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass die angefochtene Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Win- terthur vom 22. April 2013 in Gutheissung der Berufung vollumfänglich – hinsichtlich der Ehegatten- als auch Kinderunterhaltsbeiträge – aufzuheben sowie zur Vervoll- ständigung des Sachverhaltes und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück- zuweisen ist.
Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.2. Der Beklagte bat seinen Arbeitgeber, die I., am 5. März 2013 um die so- fortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses und dieses wurde per 31. März 2013 be- endet (Prot. EE130030 S. 4; Urk. 6/2 und 21/4-5). Ab 1. April 2013 bis zur verein- barten Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 20. April 2013 war er bei der J. GmbH tätig (Urk. 3/48 und 21/6). In der Folge war der Beklagte vom 22. April bis am 31. Mai 2013 zu 100% krankgeschrieben (Urk. 21/3). Gemäss ei- genen Angaben verfügte er zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über kein Ein- kommen. Eine Anmeldung beim Sozialamt war erfolgt. Ein allfällig ihm zustehen- des, aber noch nicht abgeklärtes bzw. angemeldetes Krankentaggeld schätzt er – ausgehend von seinem letzten Bruttolohn von Fr. 4'700.00 – auf Fr. 4'000.00 (Urk. 18 S. 8 f. und 21/8). Ob seine derzeitige Einkommenslosigkeit selbstverschul- det ist resp. dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen wäre, ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu beantworten: Die Anrechnung fiktiver (bzw. hypothetischer) Einkommen und Vermögen ist nicht zulässig (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 117 ZPO N 4). Folglich ist der Beklagte – da die Parteien auch über kein nennenswertes Vermögen verfügen (Urk. 21/10) – als mittellos zu be- trachten. Wie erwähnt gilt er als im Berufungsverfahren obsiegende Partei, weshalb die fehlende Aussichtslosigkeit seines Begehrens zu bejahen ist. Da er auch auf anwaltlichen Beistand angewiesen war, ist ihm die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung zu bewilligen und es ist ihm Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgelt- liche Rechtsbeiständin beizugeben. 3.3. Die Klägerin erzielt kein eigenes Einkommen und wird seit März 2013 von der Sozialhilfe unterstützt (Prot. EE130030 S. 4; Urk. 28 S. 5). Gemäss Eheschutzurteil wurden ihr monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'400.00 zugespro- chen. Da sich bereits die Grundbeträge der Klägerin mit den beiden Kindern auf Fr. 2'150.00 belaufen (vgl. Kreisschreiben des Obergerichts betreffend die Richtli- nien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009), ist sie im armenrechtlichen Sinne als mittellos anzusehen. Im
Weiteren kann die von der Klägerin im Berufungsverfahren eingenommene Rechts- position nicht als von vornherein aussichtslos angesehen werden und sie war – ins- besondere da der Beklagte anwaltlich vertreten war – zur Wahrung ihrer Rechte auf einen Rechtsbeistand angewiesen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Klägerin ist so- mit im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 4.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5, § 6 Abs. 2 lit. b, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.00 festzusetzen und der Klägerin aufzuerlegen, jedoch zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass sie gemäss Art. 123 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 4.2. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit die entschädigungs- pflichtige Partei nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung an die Gegenpar- tei (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO), weshalb die Klägerin entsprechend der Kosten- verteilung zu verpflichten ist, dem Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-4 und 6 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 22. April 2013 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung im Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 3. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtsver- beiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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