Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE140005-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 5. März 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Zuteilung Wohnung, Unterhalt)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 10. Januar 2014 (EE130113-E)
Erwägungen: 1.1 Die Parteien standen seit dem 4. November 2013 bei der Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren (Urk. 1). Anlässlich der Verhandlung vom 10. Januar 2014 schlossen die Parteien eine vollständige Eheschutzkonvention (Urk. 12), worauf die Vorinstanz mit unbegründetem Urteil vom gleichen Tag das Folgende entschied (Urk. 13 S. 2 ff.): "1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben auf unbestimmte Dauer be- rechtigt sind und bereits getrennt leben. 2. Im Übrigen wird die Vereinbarung der Parteien über die Folgen ihres Getrenntlebens vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: "1. Getrenntleben Die Parteien stellen fest, dass sie seit dem 31. Oktober 2013 getrennt leben, und sie vereinbaren, auf unbestimmte Dauer weiterhin getrennt zu leben. 2. Eheliche Liegenschaft a) Die eheliche Liegenschaft an der C.-Strassse ..., D., wird samt Mobiliar und Hausrat der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Ge- trenntlebens zur alleinigen Benützung zugewiesen. b) Die Parteien verpflichten sich, kein Mobiliar oder Hausrat ohne Einver- ständnis des anderen aus der ehelichen Liegenschaft zu entfernen. c) Der Gesuchsteller ist berechtigt, nach Vorankündigung seine persönli- chen Effekten sowie den unmontierten Schrank in der ehelichen Liegen- schaft abzuholen. d) Der Gesuchsteller verpflichtet sich, den Rasen- und Strauchschnitt im Garten der ehelichen Liegenschaft weiterhin zu besorgen oder auf seine Kosten durch Dritte besorgen zu lassen. Der Gesuchsteller teilt der Ge- suchsgegnerin drei Tage im Voraus mit, wann er den Garten besorgen will. Kommt der Gesuchsteller dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Ge- suchsgegnerin berechtigt, nach vorgängiger schriftlicher Fristansetzung die notwendigen Gartenarbeiten auf Kosten des Gesuchstellers durch Dritte ausführen zu lassen.
e) Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchsgegnerin bis spätestens 31. Januar 2014 einen neuwertigen, funktionstüchtigen, handelsüblichen Kochherd mit vier Kochplatten und Backofen in die eheliche Liegen- schaft zu bringen und diesen wenn nötig selber gebrauchsfähig zu mon- tieren oder auf seine Kosten durch Dritte montieren zu lassen. Im Säum- nisfall verpflichtet sich der Gesuchsteller, der Gesuchsgegnerin bis spä- testens 15. Februar 2014 zum Kauf eines Kochherdes mit Backofen den Betrag von Fr. 3'000.– zu bezahlen. f) Der Gesuchsteller verpflichtet sich, einen Briefkasten (gleiches Modell) zu beschaffen und zu montieren. 3. Unterhalt a) Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchsgegnerin ab 1. Novem- ber 2013 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'800.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats wäh- rend der weiteren Dauer des Getrenntlebens. b) Die Parteien stellen fest, dass im Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 3 lit. a die Wohnkosten der Gesuchsgegnerin noch nicht enthalten sind und dass dieser Unterhaltsbeitrag für das spätere Scheidungsverfahren des- halb nicht präjudizierend ist. c) Der Gesuchsteller verpflichtet sich zusätzlich zur Unterhaltspflicht nach Ziffer 3 lit. a, sämtliche Kosten der ehelichen Liegenschaft direkt zu be- zahlen. Insbesondere Hypothekarzins und allfällige Amortisationen, Ne- benkosten (Heizung, EWZ, Wasser/Abwasser, Kehrrichtgrundgebühr, Kaminfeger, Service Heizgeräte, Gebäude- und Gebäudesachversiche- rung, Cablecom-Basisabonnement), Unterhalt und notwendige Repara- turen. d) Erzielt die Gesuchsgegnerin ein Fr. 6'000.– übersteigendes Nettojahres- einkommen, reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge nach Ziffer 3 lit. a um die Hälfte des entsprechenden Mehreinkommens. Die Gesuchsgegnerin verpflichtet sich, jährlich per 31. Januar unaufgefordert Einsicht in ihre vollständigen Lohnunterlagen (Lohnabrechnungen, Lohnausweise etc.) zu geben. 4. Auskunftspflichten a) Der Gesuchsteller verpflichtet sich der Gesuchsgegnerin innert 20 Tagen ab Rechtskraft des Eheschutzentscheides vollständige Unterlagen über die Finanzierung der ehelichen Liegenschaft C._____-Strassse ... in
D._____ (insbesondere zur Frage aus welchen Mitteln/Bankkonten die eheliche Liegenschaft bezahlt wurde) zu geben. b) Der Gesuchsteller verpflichtet sich weiter, der Gesuchsgegnerin jährlich per 31. Januar unaufgefordert Einsicht in seine vollständigen Vermö- gensunterlagen per 31. Dezember des Vorjahres zu geben. c) Die Gesuchsgegnerin verpflichtet sich, dem Gesuchsteller innert 20 Ta- gen ab Rechtskraft des Eheschutzentscheides Auskunft über die Ver- wendung einer allfälligen Zahlung von Fr. 20'000.– im Juni 2013 und über allfällige Vermögenswerte in Kamerun zu erteilen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen a) Die Gerichtskosten werden vom Gesuchsteller übernommen. b) Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchsgegnerin für ihre An- waltskosten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.– (inkl. Mehr- wertsteuer) in Anrechnung an die güterrechtlichen Ansprüche zu bezah- len, zahlbar innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Eheschutzentscheides an die Vertreterin der Gesuchsgegnerin. c) Der Gesuchsteller verzichtet auf Prozessentschädigung." 3. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
900.– die Barauslagen betragen:
300.– Übersetzung 4. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für ihre Anwaltskosten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Eheschutzentscheides an die Vertreterin der Ge- suchsgegnerin. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert zehn Tagen ab der schrift- lichen Zustellung dieses Entscheids von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht im summarischen Verfahren, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hin- will, Briefadresse: Postfach, 8340 Hinwil, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheids.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)." 1.2 Innert Frist verlangte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) mit Schreiben vom 23. Januar 2014 die Begründung des Urteils vom 10. Januar 2014 (Urk. 15). 1.3 Die Vorinstanz versandte das begründete Urteil am 30. Januar 2014 mit folgender Rechtsmittelbelehrung (Urk. 17 S. 8 f.): "Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Ent- scheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfäl- lige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Eine selbständige Beschwerde gegen die Regelung der Kostenfolgen (Ziff. 3 und 4) kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Anfechtung der Vereinbarung hätte mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO)." 1.4 Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 12. Februar 2014) erhob der Gesuchsteller innert Frist Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 22 S. 1): "1. Ziff. 2 Nr. 2a des Urteils vom 10. Januar 2014 des BG Hinwil sei aufzuheben. Der Be- rufungsbeklagten sei für eine Übergangszeit bis 31. August 2014 die eheliche Lie- genschaft an der C.-Strassse ..., D., samt Mobiliar und Hausrat, zur allei- nigen Nutzung zu überlassen. Danach sei sie unter Androhung von Art. 292 StGB zu verpflichten, die Liegenschaft zu verlassen. 2. Ziff. 3 des Urteils des BG Hinwil sei aufzuheben. Der Berufungsbeklagten sei kein Unterhalt zuzusprechen. 3. Ziff. 5 des Urteils sei aufzuheben und die Kosten des Verfahrens seien je hälftig zu teilen und es seien keine Prozessentschädigungen und kein Kostenvorschuss zuzu- sprechen,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten." Mit Eingabe vom 4. März 2014 reichte der Gesuchsteller weitere Unterlagen ein (Urk. 28, Urk. 29/1-2). 2.1 Das Bundesgericht erwog in BGE 139 III 133 das Folgende: Ein Ver- gleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (unter Hinweis auf Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Gericht schreibe das Verfahren ab (unter Hinweis auf Art. 241 Abs. 3 ZPO). Bei einem Abschreibungsbeschluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO handle es sich um ei- nen rein deklaratorischen Akt, weil bereits der Vergleich als solcher den Prozess unmittelbar beende. Der Abschreibungsbeschluss beurkunde den Prozesserledi- gungsvorgang im Hinblick auf die Vollstreckung des Vergleichs, erfolge aber ab- gesehen davon der guten Ordnung halber, d.h. zum Zwecke der Geschäftskon- trolle. Gegen den Abschreibungsbeschluss als solchen stehe kein Rechtsmittel zur Verfügung. Der Abschreibungsbeschluss bilde mithin kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefochten werden könnte. Ledig- lich der darin enthaltene Kostenentscheid sei anfechtbar (unter Hinweis auf Art. 110 ZPO). Der gerichtliche Vergleich selbst habe zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (unter Hinweis auf Art. 241 Abs. 2 ZPO), könne aber einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden (unter Hinweis auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Ver- gleichs sei die Revision mithin primäres und ausschliessliches Rechtsmittel. Ge- gen einen Vergleich würden weder die Berufung noch die Beschwerde nach ZPO offen stehen (E. 1.1 bis 1.3 m.w.H.). 2.2.1 Damit ist die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung nicht vollständig zutreffend. Entgegen derselben ist in Bezug auf die angefochtenen Regelungen betreffend Zuweisung der ehelichen Liegenschaft und Unterhaltsbeiträge, welche der Dispositionsmaxime unterstehen, einzig die Revision und nicht das Rechtsmit- tel der Berufung zulässig. Auf die vorliegende Berufung ist somit nicht einzutreten. 2.2.2 Die vom Gesuchsteller angefochtene Kostenregelung unterliegt im vorliegenden Fall ebenso der Revision: der Gesuchsteller stellt sich nicht gegen
die von der Vorinstanz festgesetzte Kostenhöhe von Fr. 1'200.– für das erstin- stanzliche Verfahren (Urk. 22 S. 2, S. 10), sondern beanstandet die vereinbarte Kostenverteilung und die von ihm eingegangene Verpflichtung, der Gesuchsgeg- nerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) einen Prozesskosten- vorschuss von Fr. 6'000.– zu bezahlen (Urk. 22 S. 2, S. 10). Diese Beanstandun- gen begründet er massgeblich im Zusammenhang mit der von ihm beantragten Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an ihn sowie der Aufhebung der Unterhalts- beiträge für die Gesuchsgegnerin persönlich (Urk. 22 S. 10). Damit aber ist dies- bezüglich auch kein Beschwerdeverfahren anzulegen. 2.3 Der Gesuchsteller hat im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung die Revision zu ergreifen. Gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO ist das Revisions- gesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und be- gründet beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO) – vorliegend somit beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil –, einzureichen. 2.4 Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 3.1 Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kan- ton auferlegen. Angesichts der nur teilweise richtigen Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz ist es angezeigt, für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. 3.2 Es besteht vorliegend keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung ei- ner Entschädigung an die Parteien (Jenny in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 107 N 26 m.w.H.; Sterchi in: Berner Kommentar zur ZPO, Band I, Bern 2012, Art. 107 N 25). Entsprechend ist dem Gesuchsteller kei- ne zuzusprechen. Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beru- fungsverfahren ebenso keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge einer Kopie von Urk. 28 und je eines Doppels von Urk. 22, Urk. 26/1-3, und Urk. 29/1-2, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. März 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: se