Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE140028-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LE140030
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss und Urteil vom 5. August 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 10. April 2014 (EE130087-M)
Rechtsbegehren: (Urk. 23 und VI-Prot. S. 6, sinngemäss) 1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 23. Juni 2013 das Getrenntleben aufgenommen haben; 2. Es seien die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder C., geb. tt.mm.2003, und D., geb. tt.mm.2009, unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen; 3. Es sei der Gesuchsgegner berechtigt zu erklären, C._____ jedes zweite Wochenende am Samstag (nach Arbeitsende, ca. ab 19.00 Uhr) bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, und D._____ jeden zweiten Sonntag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie beide Kinder wöchentlich am Donnerstagabend (oder an einem anderen freien Abend des Gesuchsgegners) von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf ei- gene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; 4. Eventualiter sei der Gesuchsgegner berechtigt zu erklären, C._____ jede zweite Woche von Freitagabend bis Sonntagabend und D._____ jeden zweiten Sonntag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie beide Kinder jeden Donnerstag von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu neh- men; 5. Es sei der Gesuchsgegner berechtigt zu erklären, mit den Kindern jeweils am Sonntagabend an den besuchsfreien Wochenenden zu telefonieren; 6. Es sei der Gesuchsgegner weiter berechtigt zu erklären, den Sohn C._____ auf eigene Kosten zwei Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Gesuchstellerin die Kinder jeweils im Sommer für vier Wochen und über Weihnach- ten/Neujahr für zwei Wochen mit sich auf Besuch nimmt und der Gesuchsgegner C._____ dann nicht mit in die Ferien nehmen kann; Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens zwei Monate im Voraus schriftlich anzuzeigen; Es sei der Gesuchsgegner berechtigt zu erklären, die Kinder C._____ und D._____ alternierend in den Jahren mit gerader Jah- reszahl über die Osterfeiertage (Karfreitag bis Ostermontag) so- wie in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten (am Samstag ab 19.00 Uhr bis Montagabend, 19.00 Uhr) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen;
Es sei der Gesuchsgegner darüber hinaus berechtigt zu erklären, die Kinder an den orthodoxen Feiertagen jeweils für drei Stunden zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; 7. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Kosten und Erziehung der Kinder seit dem 1. Juli 2013 monat- liche, im Voraus zahlbare Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 1'650.00 für C._____ und CHF 1'450.00 für D., zuzüg- lich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, zu bezahlen; 8. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Gesuchstellerin die Kinderzulagen seit dem 1. August 2013 bezieht; 9. Es sei gegenseitig von der Zusprechung von Unterhaltszahlungen an die Parteien persönlich abzusehen; 10. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die auf seinen Namen lautenden Bankkonti für die Kinder C. und D._____ zu sal- dieren und die Guthaben auf die Konti bei der neuen Aargauer Kantonalbank in ... lautend auf die Gesuchstellerin, Konto Nr. ... (C.) und Konto Nr. ... (D.) zu überweisen; 11. Es sei während der Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstelle- rin das Fahrzeug der Marke Opel Corsa und dem Gesuchsgegner das Fahrzeug der Marke Subaru sowie das Motorrad der Marke Suzuki zur alleinigen Nutzung zuzuweisen; 12. Es sei die Gütertrennung anzuordnen; 13. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner vom 1. Juli 2013 bis zum 1. November 2013 bereits CHF 5'788.00 Akonto an den Unterhalt bezahlt hat; 14. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die in einem auf seine Schwester lautenden Tresor gelagerten Schusswaffen bei der Po- lizei zu hinterlegen; 15. Es seien die Anträge des Gesuchsgegners abzuweisen, soweit sie mit den Anträgen der Gesuchstellerin nicht übereinstimmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu- lasten des Gesuchsgegners.
Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 10. April 2014: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 23. Juni 2013 getrennt leben. 2. Die Obhut über die Kinder C., geb. tt.mm.2003, und D., geb. tt.mm.2009, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zu- geteilt. Die elterliche Sorge verbleibt bei beiden Parteien. 3. Der Gesuchsgegner wird für die Dauer des Getrenntlebens für berechtigt er- klärt, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonn- tag, 19.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu neh- men. Zudem wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder für die Dauer von drei Wochen pro Jahr (maximal eine Woche am Stück) auf eige- ne Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat der Gesuchsgegner mindestens zwei Monate im Voraus mit der Gesuchstellerin abzusprechen. Den Parteien steht es frei, in gegenseitigem Einvernehmen und unter Rück- sicht auf die Wünsche der Kinder ein weitergehendes oder abweichendes Besuchsrecht, namentlich hinsichtlich der Feiertage, zu vereinbaren. Von der Regelung telefonischer Kontakte wird abgesehen. 4. Der Gesuchsgegner wird für die Dauer des Getrenntlebens verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: a) Fr. 1'450.– (zuzüglich allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzu- lagen) von Juli 2013 bis und mit Januar 2014;
b) Fr. 1'400.– (zuzüglich allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzu- lagen) ab Februar 2014; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner an seine Unterhaltspflicht von Juli 2013 bis November 2013 bereits Fr. 5'788.– geleistet hat. 5. Es werden keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen. 6. Für die Dauer des Getrenntlebens wird das Auto "Opel Corsa" der Gesuch- stellerin zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Dem Gesuchsgegner werden das Auto "Subaru" und das Motorrad "Suzuki" zur alleinigen Benutzung zu- gewiesen. 7. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 30. September 2013 angeordnet. 8. Der Antrag, die auf die Kinder lautenden Konti seien zu saldieren und deren Guthaben seien auf neue, von der Gesuchstellerin eingerichtete Konti zu übertragen, wird abgewiesen. 9. Der Antrag, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, seine Schusswaffen bei der Polizei zu hinterlegen, wird abgewiesen. 10. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 2'700.–. Die weiteren Kosten bestehen in Fr. 375.– (Dolmetscherkosten). 11. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten. 12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 13. (Schriftliche Mitteilung) 14. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: A. Im Berufungsverfahren LE140028
" 1. Es sei die Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. April 2014 (Geschäfts-Nr. EE130087) aufzuheben und es sei der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte für die Dauer des Ge- trenntlebens berechtigt zu erklären, die Kinder C., geb. tt.mm.2003 und D., geb. tt.mm.2009, jedes zweite Wo- chenende am Samstag von 10.00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie am Sonntag von 10:00 Uhr bis 19.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; 2. Es sei die Ziff. 3 Abs. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. April 2014 (Geschäfts-Nr. EE130087) aufzuheben und es sei der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte für berechtigt zu erklären, die Kinder für die Dauer von mindestens zwei Wochen pro Jahr (maximal eine Woche am Stück) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen; Es sei der Gesuchsgegner berechtigt zu erklären, jeweils die ers- te oder fünfte Ferienwoche der Sommerschulferien mit den Kin- dern zu verbringen; Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin jeweils bis Ende Januar bekannt zu geben, ob er die Kinder in der ersten oder fünften Woche der Sommerschulferien zu sich oder mit sich auf Besuch nehmen will; 3. Es sei die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin für berechtigt zu erklären, mit den Kindern jeweils vier Wochen Ferien im Sommer und zwei Wochen Ferien über Weihnachten/Neujahr zu verbrin- gen; 4. Es sei die Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. April 2014 (Geschäfts-Nr. EE130087) wie folgt zu berichtigen: Der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte wird für die Dauer des Getrenntlebens verpflichtet, der Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin an den Unterhalt und die Erziehung pro Kind mo- natliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: a) CHF 1'450.00 (zzgl. vertraglicher und/oder gesetzlicher Kin- derzulagen) vom 1. Juli 2013 bis und mit 31. Januar 2014; b) CHF 1'400.00 zzgl. vertraglicher und/oder gesetzlicher Kin- derzulagen) ab 1. Februar 2014;
zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Mona- tes; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten."
B. Im Berufungsverfahren LE140030 1. Des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklä- gers (Urk. 69/45) " 1. Es sei Ziff. 4 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz vom 10. April 2014 bzw. Ziff. 1 der Berichtigung gemäss Verfügung vom 5. Mai 2014 aufzuheben und es sei der Berufungskläger zur Leistung von Kindesunterhalt von Juli 2013 bis und mit Juni 2014 in Höhe von je CHF 1'173 sowie für die Zeit ab 1. Juli 2014 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung zur Leistung von Unterhalt in Höhe von CHF 880 pro Kind, zahlbar jeweils mo- natlich im Voraus, zu verpflichten;
Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung für das zweitinstanzliche Verfahren zu gewähren und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechts- vertreterin zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläge- rin."
Der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 69/54): " Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Berufungsklägers."
Erwägungen: A. Sachverhaltsübersicht/Prozessgeschichte 1. Die Parteien haben am tt. Dezember 2001 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen: C., geboren am tt.mm.2003, und D., geboren am tt.mm.2009. Mit Eingabe vom 30. September 2013 machte die Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweiberufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Nach Durchführung des Hauptverfahrens sowie eines Augenscheins in der Wohnung des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberu- fungsklägers (fortan Gesuchsgegner) fällte die Vorinstanz am 10. April 2014 das eingangs erwähnte Urteil (Urk. 46). 2. Hiergegen erhoben beide Parteien mit Eingaben vom 5. Mai 2014 (Urk. 45) bzw. 8. Mai 2014 (Urk. 69/45) innert Frist Berufung, wobei sie oben ange- führte Anträge stellten. Die Erstberufung der Gesuchstellerin wurde unter der Prozessnummer LE140028 und die Zweitberufung des Gesuchsgegners unter der Prozessnummer LE140030 angelegt. Die jeweiligen Berufungs-
antworten der Parteien datieren vom 20. Juni 2014 (Urk. 58) bzw. 23. Juni 2014 (Urk. 69/54) und 24. Juni 2014 (Urk 69/57) und wurden der Gegenseite jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 62 und 69/60). 3. Im Verfahren der Erstberufung wurde der prozessuale Antrag der Gesuch- stellerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 2. Juni 2014 abgewiesen (Urk. 56). 4. Am 18. Juli 2014 wurde mit C._____ eine Kinderanhörung durchgeführt (Prot. S. 8-10). Das diesbezügliche Protokoll wurde den Parteien zur Kennt- nisnahme zugestellt (Urk. 68/1-2). B. Vorbemerkungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind das Besuchsrecht zwischen dem Gesuchsgegner und den gemeinsamen Kindern sowie der Kinderun- terhalt. Die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Obhut), 5 (Ehegattenun- terhalt), 6 (Zuweisung der Fahrzeuge), 7 (Anordnung Gütertrennung), 8 (Kinderkonti), 9 (Hinterlegung der Schusswaffen) sowie 10-12 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. 2. Die Vorinstanz hat unter dem Datum vom 5. Mai 2014 das angefochtene Ur- teil hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4 in dem Sinne berichtigt, wie es die Ge- suchstellerin im Berufungsverfahren LE140028 verlangt hat (Urk. 50). Ziffer 4 ihres Berufungsbegehren ist damit gegenstandslos. 3. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor er- ster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorliegenden Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 und 296 Abs. 1 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625, insbesondere Erw. 2.2. S. 628 [für vereinfachtes Verfahren]). Vor diesem Hintergrund sind die vom Gesuchsgegner eingereichten Urk. 61/2 (= Urk. 69/47/2), Urk. 61/3 (= Urk.
69/51) und Urk. 61/5 (=Urk. 69/47/4) sowie die von der Gesuchstellerin ein- gereichten Urk. 69/59/8, Urk. 69/59/9 und Urk. 69/59/11 unbeachtlich. C. Verfahrensvereinigung Da sich im vorliegenden Verfahren wie auch im Berufungsverfahren LE140030 dieselben Parteien in derselben Rechtssache gegenüberstehen und sich die Themen beider Verfahren grösstenteils überschneiden, ist das Berufungsverfahren LE140030 mit dem vorliegenden Verfahren zu vereini- gen, unter der Prozessnummer LE140028 weiterzuführen und als dadurch erledigt abzuschreiben. D. Besuchsrecht 1. Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder C._____ und D._____ jedes zweite Wochenende von Freitag, 19:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ferner hat sie ein Ferienbesuchsrecht des Gesuchsgegners im Umfang von drei Wochen pro Jahr festgesetzt, wobei der Gesuchsgegner dieses maximal eine Woche am Stück ausüben kann. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin die Ausübung seines Ferienbesuchsrechts gemäss angefochtenem Urteil mindestens zwei Monate im Voraus anzukünden (Urk. 46, Dispositiv-Ziffer 3). 2. Die Gesuchstellerin wehrt sich im Berufungsverfahren zunächst gegen die Übernachtungsbesuche der Kinder beim Gesuchsgegner. Sie verlangt ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr, und von Sonntag, 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Zur Begründung führt sie zusammengefasst an, C._____ wolle zwar den Kontakt zum Gesuchsgegner aufrecht erhalten, diesen aber auf ein Minimum reduzieren. Insbesondere lehne C._____ die Übernachtungsbesuche beim Gesuchsgegner ab, da er sich bei diesem nicht wohl fühle. Die Gesuchstellerin vermutet, dass C._____ dem Gesuchsgegner nach wie vor übel nehme, dass dieser seine Familie verlassen und eine neue Freundin aus dem ehemals ehelichen
Freundeskreis habe. Überdies fühle sich C._____ vom Gesuchsgegner auf- grund von Bestechungsversuchen mit Geschenken manipuliert. Ferner habe der Gesuchsgegner anlässlich eines Telefonats mit C._____ am 1. Mai 2014 auf der Umsetzung des gerichtlich angeordneten Besuchsrechts bestanden und ihm gedroht, ihn gegebenenfalls polizeilich vorführen zu lassen. C._____ sei über diese Äusserung sehr bestürzt gewesen. C._____ fühle sich beim Gesuchsgegner nicht mehr wohl, was seine seelische und geistige Entwicklung stören könnte. Was das Besuchsrecht von D._____ anbelange, sei zu berücksichtigen, dass diese auch keine Übernachtungsbesuche beim Gesuchsgegner wünsche und ohne ihren Bruder sehr verunsichert wäre und sich nicht wohl fühlen würde. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass D._____ in ihrer persönlichen und seelischen Entwicklung gefährdet würde, wenn sie gegen ihren Willen zu Übernachtungen beim Gesuchsgegner ge- zwungen würde (Urk. 45 S. 5-7). 3. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmün- dige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Als oberste Richtschnur für die Ausgestal- tung des Besuchsrechts gilt immer das Kindeswohl, das anhand der Um- stände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Interessen der El- tern haben zurückzustehen (BGE 123 III 445 Erw. 3b; 127 III 295 Erw. 4a). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenz- tes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 Erw. 3b und 3c). 4. Die Gesuchstellerin erblickt eine potentielle Gefährdung des Kindeswohles darin, dass sich C._____ bei der Ausübung des vorinstanzlich festgesetzten Besuchsrechts nicht wohl fühle. Dies sei auf die neuen Familienstrukturen
sowie die anhaltenden Manipulierungsversuche des Gesuchsgegners zu- rückzuführen. C._____ selber bestätigte anlässlich der Kinderanhörung, die Übernachtungsbesuche beim Gesuchsgegner in erster Linie wegen dessen neuen Freundin abzulehnen. Wäre die Freundin des Gesuchsgegners nicht anwesend, hätte er keine Probleme mit den Übernachtungen beim Ge- suchsgegner (Prot. S. 8). Von Manipulierungsversuchen seitens des Ge- suchsgegners erwähnte C._____ nichts, er wurde aber darauf auch nicht angesprochen. Wie bereits in der Verfügung vom 2. Juni 2014 ausgeführt, ist es nichts Aus- sergewöhnliches, dass ein Kind – je nach den Modalitäten des Auseinander- lebens seiner Eltern und der Art und Weise, wie der obhutsberechtigte El- ternteil es begleitet – mehr oder weniger Mühe haben kann, in der neuen Si- tuation mit dem anderen Elternteil den Kontakt zu behalten. Die Kinder ha- ben sich aber an neue Familienstrukturen - zu welchen nicht selten auch neue Partnerschaften der Eltern gehören - zu gewöhnen. Die Gesuchstelle- rin selber scheint der Ansicht zu sein, dass sich C._____ mit der Zeit an die ehemalige Bekannte als neue Freundin des Gesuchsgegners gewöhnen werde (vgl. Urk. 45 S. 6). Es besteht nun aber kein Anlass, den Beginn die- ser Angewöhnungsphase weiter hinauszuzögern. Für die Entwicklung einer tragfähigen Vater-Kind-Beziehung ist es von enormer Bedeutung, dass das Kind den Vater regelmässig sieht und mit ihm Alltägliches wie Hausaufga- ben machen, zusammen Abendessen kochen, spielen etc. erleben kann. Hierzu gehören auch Übernachtungsbesuche, in deren Rahmen der Vater die Kinder auch zu Bett bringen, mit ihnen Zähneputzen, eine Gutenacht- Geschichte vorlesen und mit ihnen am nächsten Morgen frühstücken kann. Vor diesem Hintergrund geht es nicht an, auf Übernachtungsbesuche zu verzichten, weil das Kind Mühe mit der neuen Partnerschaft des Elternteils bekundet. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Abneigung von C._____ gegen die neue Familiensituation mit den Übernachtungsbesu- chen zusammenhängt. Es ist davon auszugehen, dass C._____ auch bei ei- nem tagsüber ausgeübten Besuchsrecht wenig Freude an der neuen Famili- enstruktur haben wird. Mit der Streichung der Übernachtungen ändert sich
daran nichts. Gleiches gilt im Übrigen für die von der Gesuchstellerin er- wähnten Manipulierungsversuche durch den Gesuchsgegner. Das von der Gesuchstellerin und von C._____ anlässlich der Kinderanhörung geschilder- te Telefonat zwischen ihm und dem Gesuchsgegner gereicht schliesslich nicht dazu, von einer Kindswohlgefährdung auszugehen. Dem Gesuchsgeg- ner kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er auf der Umsetzung des gerichtlich festgesetzten Besuchsrechts besteht. Die Androhung, das Kind im Weigerungsfall mit der Polizei vorführen zu lassen, ist zwar unpas- send und zeugt von wenig Feingefühl. Eine Störung in der körperlichen, see- lischen oder sittlichen Entfaltung dürfte sie hingegen nicht bewirken. Aus diesen Gründen ist davon abzusehen, für C._____ ein Besuchsrecht ohne Übernachtungsbesuche festzusetzen. Was D._____ anbelangt, bleiben die gesuchstellerischen Ausführungen, weshalb Übernachtungsbesuche zu unterbleiben hätten, sehr vage. Die Ge- suchstellerin macht einzig geltend, D._____ wolle ebenfalls nicht beim Ge- suchsgegner übernachten und sie fühle sich ohne ihren Bruder sehr verun- sichert und unwohl. Da indes kein Anlass besteht, für C._____ ein Besuchs- recht ohne Übernachtung festzusetzen, wird D._____ bei den Übernach- tungsbesuchen nicht alleine, sondern mit C._____ zusammen sein. Es be- steht damit auch kein Anlass, bei D._____ auf Übernachtungsbesuche zu verzichten. Immerhin ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass den Kindern die Angewöhnung an die neuen Familienstrukturen einfacher fallen könnte, wenn er im Rahmen des Besuchswochenendes auch Räume schafft, in welchen er mit den Kindern etwas alleine unternimmt. 5. C._____ hat im Rahmen der Kinderanhörung einen weiteren Punkt ange- sprochen, welchen es zu berücksichtigen gilt. Er empfindet das Besuchs- recht von Freitag Abend bis Sonntag Abend als sehr lang (Prot. S. 9). Bei der Regelung der Häufigkeit und Dauer des Besuchsrechts ist in erster Linie das Alter des Kindes zu berücksichtigen. Die Bedürfnisse eines Klein- kindes entsprechen nicht denjenigen eines Jugendlichen. Bei Kindern im Vorschulalter werden Besuchskontakte in kleinerem zeitlichem Umfang fest-
gelegt als bei älteren Kindern. In der Gerichtspraxis haben sich sogenannte übliche Besuchsrechte eingebürgert. In der deutschen Schweiz und im Tes- sin sind zwei Wochenenden pro Monat (Samstag bis Sonntag), im Vorschul- alter jedoch nur ein Tag oder zwei Halbtage pro Monat und zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr üblich (Büchler/Wirz, in: FamKomm Scheidung, Band I, Art. 273 N 20 und 24 mit weiteren Hinweisen). C._____ und D._____ sind heute elf bzw. fünf Jahre alt. Gerade für D._____ erscheint eine Trennungsphase von der Gesuchstellerin als Hauptbezugs- person von mehr als zwei Tagen als zu viel. Mit Blick auf ihr Alter wäre ein Besuchsrecht von einem Tag oder zwei Halbtagen pro Monat gerichtsüblich. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang aber zutreffend ausgeführt, dass D._____ zum einen kurz vor der Schulpflicht stehe und das Besuchs- recht zum anderen jeweils in Begleitung ihres älteren Bruders ausübe. Aus diesem Grund kann für D._____ ein ausgedehnteres Besuchsrecht ins Auge gefasst werden, als es ihr Alter eigentlich nahelegen würde. Eine Ausdeh- nung über das für ältere Kinder gerichtsübliche Mass von Samstag Morgen bis Sonntag Abend geht aber zu weit. Dies gilt umso mehr, als dass auch der elfjährige C._____ offenkundig Mühe mit der Dauer des Wochenendbe- suchsrechts bekundet und dieses auch schon samstags abgebrochen hat (vgl. Prot. S. 9). Mit Blick auf das Alter der Kinder ist vor diesem Hintergrund ein gerichtsübliches Besuchsrecht von Samstag Morgen, 10:00 Uhr, bis Sonntag Abend, 19:00 Uhr, festzusetzen. Damit wird ihrem kindlichen Zeit- empfinden Rechnung getragen und gleichzeitig dem Gesuchsgegner ermög- licht, die Kinder trotzdem zwei volle Tag inkl. Übernachtung zu betreuen. 6. Mit Blick auf das Ferienbesuchsrecht bleibt die Gesuchstellerin im Beru- fungsverfahren eine Erklärung, weshalb dem Gesuchsgegner anstatt der von der Vorinstanz festgesetzten, gerichtsüblichen drei Wochen ein solches von zwei Wochen eingeräumt werden soll, schuldig. Ebenso erklärt der Ge- suchsgegner in der Berufungsantwort nicht weiter, weshalb ihm vier anstatt drei Wochen Ferien mit den Kindern zustehen sollten. Vor diesem Hinter- grund bleibt es beim vorinstanzlich festgesetzten Ferienbesuchsrecht im
Umfang von drei Wochen pro Jahr. Wiederum mit Blick auf das Alter der Kinder ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Ausübung des Ferienbe- suchsrechts während maximal einer Woche am Stück angezeigt ist. Den Kindern ist eine Trennung von der Hauptbezugsperson von mehr als einer Woche nicht zuzumuten. Die Gesuchstellerin führt aus, sie verbringe mit den Kindern im Sommer je- weils vier Wochen Ferien. Damit dies nach wie vor möglich sei, sei sie da- rauf angewiesen, dass der Gesuchsgegner jeweils die erste oder die letzte Woche der Sommerferien für sein Ferienbesuchsrecht nutze. Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, das Besuchsrecht im Urteil terminlich zu fixieren, damit dieses an die aktuellen Gegebenheiten angepasst werden könne. Nachdem jedoch der Gesuchsgegner selber eine terminliche Fixierung des Ferienbe- suchsrechts dahingehend beantragt, dass ihm die letzten beiden Ferienwo- chen im Sommer sowie je eine Woche in den Sport- und Herbst- ferien zu- stehe, erscheint es sinnvoll, das Ferienbesuchsrecht entsprechend festzule- gen. Vor diesem Hintergrund ist dem Gesuchsgegner ein Ferienbesuchs- recht von jährlich drei Wochen einzuräumen, wobei ihm die letzte Woche der Sommerferien sowie je eine Woche in den Sport- und Herbstferien zusteht. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat der Gesuchsgegner in Überein- stimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen zwei Monate im Voraus anzukünden. 6. Im Weiteren verlangt die Gesuchstellerin, sie sei für berechtigt zu erklären, mit den Kindern jeweils vier Wochen Ferien im Sommer und zwei Wochen Ferien über Weihnachten/Neujahr zu verbringen. Nachdem bereits festgehalten wurde, dass der Gesuchsgegner berechtigt ist, die Kinder in der letzten Woche der Sommerferien zu betreuen, steht ei- ner vierwöchigen Ferienabwesenheit der Gesuchstellerin mit den Kindern in den ersten vier Wochen der Sommerferien nichts entgegen. Dies gilt umso mehr, als dass C._____ in der Kinderanhörung bestätigt hat, jedes Jahr für mehrere Wochen in den Sommerferien in den Kosovo zu den Verwandten zu reisen (vgl. Prot. S. 8). Die Gesuchstellerin ist indes darauf hinzuweisen,
dass die aufgrund der Ferienabwesenheit ausfallenden Besuchswochenen- den in geeigneter Weise zu kompensieren sind. Zum Antrag der Gesuchstellerin, die Kindern in den zwei Wochen Weih- nachtsferien betreuen zu dürfen, äussert sich der Gesuchsgegner - wie auch schon im vorinstanzlichen Verfahren - nicht. Daraus muss geschlossen wer- den, dass er nichts dagegen einzuwenden hat. Die Gesuchstellerin ist aber auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das während der Weihnachtsferien entfallende Besuchswochenende des Gesuchsgegners zu kompensieren ist. E. Kinderunterhalt 1. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen der Parteien von Fr. 6'150.– (Gesuchsgegner) resp. Fr. 4'300.– (Gesuchstellerin) sowie einem Bedarf von Fr. 2'695.70 resp. ab 1. Februar 2014 Fr. 2'864.05 (Gesuchs- gegner) bzw. 5'957.25 (Gesuchstellerin) hat die Vorinstanz den Gesuchs- gegner verpflichtet, in einer ersten Phase vom 1. Juli 2013 bis 31. Januar 2014 Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'450.– pro Kind und in einer zweiten Phase ab 1. Februar 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 1'400.– pro Kind zu bezahlen (Urk. 46, Dispositiv-Ziffer 4). 2. Der Gesuchsgegner beantragt im Berufungsverfahren die Festsetzung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'173.– je Kind in einer ersten Phase und Fr. 880.– je Kind in einer zweiten Phase. Er kritisiert das vo- rinstanzliche Urteil hinsichtlich der Bedarfspositionen Kinderbetreuung (nachstehend Erw. 3) sowie Transportkosten auf Seiten der Gesuchstellerin (nachstehend Erw. 4) und Mietzins (nachstehend Erw. 5) und Transportkos- ten (nachstehend Erw. 6) auf seiner Seite. Überdies beanstandet er die von der Vorinstanz eingesetzten Beträge für Telefon und TV-Gebühren bei bei- den Parteien (nachstehend Erw. 7). Die der Unterhaltsberechnung zu Grun- de gelegten Einkommenszahlen machen die Parteien nicht zum Thema des Berufungsverfahrens, weshalb es dabei sein Bewenden hat.
3.3 Die Kinder der Parteien sind elf und fünf Jahre alt. C._____ wechselt nach den Sommerferien in die sechste Klasse und D._____ in den zweiten Kin- dergarten. Dass Kinder in diesem Alter einer Betreuung bedürfen, wenn die Eltern nicht anwesend sind, liegt auf der Hand. Die Gesuchstellerin geht ei- ner Arbeitstätigkeit in einem 100%-Pensum nach. Sie leistet als Maschinen- führerin Schichtarbeit, wobei Schichten von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr, 14:30 Uhr bis 22:00 Uhr und 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr dauern. Die Arbeitszeiten der Gesuchstellerin sind mithin unregelmässig und betreffen teilweise auch die Nacht. Die Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach C._____ lediglich mittags und am Mittwoch Nachmittag und D._____ mittags und am Nachmit- tag betreut werden müssten, sind daher unzutreffend. Vielmehr müssen die Kinder - je nach Schicht der Gesuchstellerin - auch in den frühen Morgen- stunden, den späten Abendstunden oder in der Nacht betreut werden. Eine externe Kinderbetreuung würde kaum sämtliche Abwesenheiten der Ge- suchstellerin abdecken, zumal die üblichen Betreuungsangebote wie Mit- tagstisch und Hort nur tagsüber stattfinden. Auch eine Tagesmutter würde das Betreuungsbedürfnis nicht abdecken können, da eine solche ebenfalls nur tagsüber die Betreuung gewährleisten könnte. Vor diesem Hintergrund erscheint die Kinderbetreuung durch die im selben Haushalt lebende Schwiegermutter in der Tat als Ideallösung. Es besteht kein Anlass, diese Betreuungslösung in Frage zu stellen, zumal diese Form der Kinderbetreu- ung bereits während bestehender Ehe gelebt wurde und sich diese anschei- nend bewährt hat. Hinzu kommt, dass die externe Kinderbetreuung im be- nötigten Umfang weit teurer wäre, wenn man bedenkt, dass zusätzlich zum Mittagstisch und Kinderhort - deren Kosten selbst der Gesuchsgegner nur für D._____ auf Fr. 560.– pro Monat beziffert (Urk. 69/45 S. 4) - für die Be- treuung am frühen Morgen, späten Abend und in der Nacht zusätzlich eine Betreuung (wohl) durch eine Nanny organisiert werden müsste. Selbstre- dend müsste eine solche Betreuung am frühen Morgen, späten Abend und in der Nacht auch für C._____ bereitgestellt werden. Wenn der Gesuchsgegner in seiner Berufung geltend macht, die Betreuung durch die Schwiegermutter erfolge freiwillig und bei der Betreuung durch na-
he Verwandte sei grundsätzlich davon auszugehen, dass diese unentgeltlich erfolge, ist er damit nicht zu hören. Die Gesuchstellerin hat bereits im vo- rinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass sie der Schwiegermutter im Ge- genzug für die Betreuungsarbeit gewisse Lebenshaltungskosten bezahle. Dies erscheint naheliegend und angemessen. Die Vorinstanz hat diese Leis- tungen auf (gerundet) Fr. 1'200.– bestehend aus Fr. 500.– für den Miet- zinsanteil, Fr. 313.– für die Krankenkassenprämien sowie Fr. 450.– für die Mehrbelastung beim Grundbetrag beziffert (Urk. 46 S. 20). Ein Mietzinsan- teil von Fr. 500.– scheint angemessen. Die Kosten für die Krankenkassen- prämie sind im Betrag von Fr. 313.– ausgewiesen (Urk. 12/15). Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass die Schwiegermutter der Gesuchstellerin aufgrund ihres tiefen Einkommens (Fr. 761.– Witwenrente und Fr. 400.– Einkommen als Reinigungsangestellte) ein Anrecht auf die individuelle Prä- mienverbilligung hat, was im Jahr Fr. 1'584.– resp. pro Monat Fr. 132.– ausmacht (www.svazurich.ch). Vor diesem Hintergrund können lediglich Fr. 181.– pro Monat für die Krankenkassenprämien der Schwiegermutter be- rücksichtigt werden. Im weiteren ist der Betrag von Fr. 450.– für "weitere" Lebenshaltungskosten zu reduzieren. In der Bedarfsrechnung der Gesuch- stellerin sind trotz der Wohngemeinschaft mit der Schwiegermutter der volle Betrag für Radio-/TV-Gebühren und der Hausratversicherung sowie ein er- höhter Betrag für Telefonkosten berücksichtigt worden. Im weiteren hat die Gesuchstellerin ausgeführt, dass die Schwiegermutter aus ihrem Einkom- men selber für Kleider/Schuhe, Coiffeur etc. aufkommt (Urk. 11 S. 9). Dass der finanzielle Mehraufwand für Lebensmittel (so die Gesuchstellerin in Urk. 11 S. 9) Fr. 450.– beträgt, scheint übersetzt. Es ist ermessensweise von ei- ner Mehrbelastung von Fr. 300.– pro Monat auszugehen. Gesamthaft resul- tiert damit ein Betrag von (gerundet) Fr. 980.–, welchen die Gesuchstellerin der Schwiegermutter angemessenerweise als Gegenleistung für die Kinder- betreuung zu bezahlen hat. Dieser Betrag ist in ihrem Bedarf zu berücksich- tigen.
Freundin zusammengelebt habe und ein Mietzins von Fr. 1'500.– für zwei Personen angemessen erscheine (Urk. 46 S. 19). Der Gesuchsgegner wehrt sich gegen den festgesetzten Betrag für Wohn- kosten und macht geltend, er sei für die Besuchsrechtsausübung der Kinder auf angemessene Räumlichkeiten angewiesen, da dem elfjährigen C._____ und der fünfjährigen D._____ nicht zugemutet werden könne, sich ein Zim- mer zu teilen. Die Obergrenze von Fr. 1'500.– sei daher zu korrigieren (Urk. 69/45 S. 6). Dem Gesuchsgegner ist zuzustimmen, dass er für die Besuchsrechtsaus- übung für die beiden Kinder auf eine angemessene Wohnung angewiesen ist. In Anbetracht der Tatsache, dass die beiden Kinder nicht mehr in einem Alter sind, in welchem sie sich - gerade mit Blick auf ihr unterschiedliches Geschlecht - ein Zimmer teilen, erscheint eine 4.5-Zimmerwohnung nicht übertrieben, zumal die Freundin des Gesuchsgegners auch eine Tochter hat, welche mit ihr zusammenlebt. Auch die Gesuchstellerin hat in der Beru- fungsantwort ausgeführt, die Kinder hätten bereits in der ehelichen Woh- nung ein eigenes Zimmer gehabt (Urk. 69/54 S. 8). Dies ist auch nach Auf- hebung des gemeinsamen Haushaltes fortzuführen. Der vom Gesuchsgeg- ner für die 4.5-Zimmerwohnung in ... geltend gemachte Mietzins von Fr. 1'745.– erscheint nicht überhöht. Die Tatsache, dass die 4-Zimmer- wohnung der Gesuchstellerin lediglich Fr. 1'496.– kostet, ändert an dieser Einschätzung nichts, da der Mietzins der Gesuchstellerin als eher tief be- zeichnet werden kann. Es ist mithin vom geltend gemachten Mietzins von Fr. 1'745.– auszugehen. Da der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren nicht (mehr) ausdrücklich bestreitet, die Wohnung zusammen mit seiner Freundin bewohnt zu haben bzw. zu bewohnen, ist von einer hälftigen Miet- zinsübernahme auszugehen. Dem Gesuchsgegner ist daher in einer zweiten Phase vom 1. Februar 2014 bis 30. Juni 2014 ein Betrag für Mietkosten von Fr. 872.50 anzurechnen. 5.3 Neu macht der Gesuchsgegner geltend, er habe per 1. Juli 2014 zusammen mit seiner Freundin und deren Kind eine 5.5-Zimmerwohnung in ... für
Fr. 2'730.– pro Monat bezogen. Für zwei Erwachsene und drei Kinder sei ei- ne solche Wohnung angemessen, weshalb ihm die Hälfte des Mietzinses im Betrag von Fr. 1'365.– im Bedarf anzurechnen sei (Urk. 69/45 S. 6). Die Ge- suchstellerin wehrt sich gegen die Erhöhung der Wohnkosten auf Seiten des Gesuchsgegners und bringt vor, der Gesuchsgegner habe ohne Zeitdruck und Not einen neuen Mietvertrag unterzeichnet, welcher im Vergleich zur ehelichen Wohnung fast doppelt so hohe Kosten ausweise. Es sei unver- ständlich, weshalb der Gesuchsgegner und seine Partnerin mit dem Zu- sammenziehen nicht zugewartet hätten, bis sie eine 4-Zimmerwohnung für Fr. 1'500.– gefunden hätten. Diesfalls hätten sich der Gesuchsgegner und die Partnerin ein Zimmer teilen können und jedes der drei Kinder hätte ein eigenes Zimmer bekommen (Urk. 69/54 S. 9). Der Gesuchstellerin ist beizupflichten, dass die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Mietkosten zu hoch sind. Auch wenn jedes der drei Kinder des Gesuchsgegners und seiner neuen Partnerin ein eigenes Zimmer haben soll, reicht eine 4-Zimmerwohnung aus, nachdem der Gesuchsgegner in ge- lebter Ehe jahrelang in einer 4-Zimmerwohnung mit zwei Kindern und vier bis fünf erwachsenen Personen gewohnt hat. An diesem zuletzt gelebten Standard hat sich der Gesuchsgegner zu orientieren. Zwar kann von ihm nicht erwartet werden, eine 4-Zimmerwohnung zum Preis von Fr. 1'500.– zu finden (so die Gesuchstellerin in Urk. 69/54 S. 8), da der Mietzins der Woh- nung der Gesuchstellerin in preislicher Hinsicht nicht als Massstab gelten kann, zumal dieser als äusserst tief erscheint. Der Gesuchsgegner wohnte aber bis zum 30. Juni 2014 in einer 4.5-Zimmerwohnung für Fr. 1'745.–. Weshalb er diese aufgegeben hat und in eine 5.5-Zimmerwohnung gezogen ist, welche rund Fr. 1'000.– teurer ist, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls geht es nicht an, dass der Gesuchsgegner seinen Standard zu Lasten von seiner Familie erhöht, indem er ohne Not in eine deutlich grössere und teurere Wohnung zieht. Dies gilt umso mehr, als dass er zum Zeitpunkt der Unter- zeichnung des Mietvertrages um seine Unterhaltspflicht wusste und auf- grund des angefochtenen Urteils Kenntnis davon hatte, welche Wohnkosten die Vorinstanz als angemessen erachtet hatte. Vor diesem Hintergrund sind
dem Gesuchsgegner auch nach dem 1. Juli 2014 Wohnkosten von Fr. 872.50 im Bedarf anzurechnen. Die aus dem Umzug entstehenden Mehrkosten hat der Gesuchsgegner aus dem Freibetrag zu bestreiten. 6. Fahrkosten Gesuchgegner 6.1 Die Vorinstanz hat im Bedarf des Gesuchsgegners Fr. 200.– anstelle der beantragten Fr. 507.20 berücksichtigt. Zur Begründung führte sie an, es sei zwar glaubhaft, dass der Gesuchsgegner auf ein eigenes Fahrzeug ange- wiesen sei, weil er öfters ausserhalb seines eigentlichen Arbeitsplatzes mit dem Privatauto unterwegs sein müsse. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner einen erheblichen Teil seiner Kosten gegenüber seinem Arbeitgeber als Spesen geltend machen könnte und er dies bis an- hin unterlassen habe (Urk. 46 S. 20). 6.2 Der Gesuchsgegner führt im Rahmen seiner Berufung aus, seine Arbeitge- berin ersetze die anfallenden Spesen nicht extra, sondern diese seien als Lohnbestandteil im monatlichen Nettolohn enthalten. Es sei daher der ur- sprünglich geltend gemachte Betrag von Fr. 507.20 im Bedarf aufzunehmen (Urk. 69/45 S. 5). 6.3 Die Behauptung, dass der Gesuchsgegner eine Spesenpauschale als Lohn- bestandteil erhalte, ist neu und daher nicht beachtlich. Vor Vorinstanz hatte der Gesuchsgegner noch ausgeführt, er erhalte keine oder nur selten eine Spesenvergütung (VI-Prot. S. 18). Mit der vorinstanzlichen Argumentation, dass er die Spesenvergütung von seiner Arbeitgeberin gestützt auf Art. 327b OR verlangen könne, setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Berufung nicht auseinander und versäumt es aufzuzeigen, weshalb die konkreten Ausfüh- rungen der Vorinstanz fehlerhaft seien. Eine vertiefte Auseinandersetzung erübrigt sich vor diesem Hintergrund und es hat beim von der Vorinstanz festgesetzten Betrag von Fr. 200.– sein Bewenden.
Auf Seiten der Gesuchstellerin ist eine Halbierung aus den bereits einge- hend erläuterten Gründen (vgl. E.3.3 und E.7.1) nicht angezeigt. Aufgrund der Geringfügigkeit des Betrages ist auch auf Seiten des Gesuchsgegners von einer Halbierung dieser Kosten abzusehen. 8. Konkrete Unterhaltsberechnung 8.1 Nach den erfolgten Korrekturen bei den Kinderbetreuungskosten der Ge- suchstellerin und dem Mietzins des Gesuchsgegners präsentiert sich die Bedarfsrechnung der Parteien wie folgt:
Gesuchstellerin Gesuchsgegner Grundbetrag Fr. 1'250.00 Fr. 1'100.00 Grundbetrag Kinder Fr. 1'000.00 Fr. -- Wohnkosten, inkl. Neben- kosten Fr. 996.00 Fr. 581.65 / 872.50 Krankenkasse (KVG) Fr. 274.45 Fr. 325.05 Krankenkasse Kinder (KVG) Fr. 260.30 Fr. -- Telefon/Internet Fr. 150.00 Fr. 100.00 Radio-/TV-Gebühren Fr. 39.00 Fr. 39.00 Hausratversicherung Fr. 27.50 Fr. -- Transport Fr. 100.00 Fr. 200.00 auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Fr. 200.00 Kinderbetreuungskosten Fr. 980.00 Fr. -- Steuern Fr. 450.00 Fr. 150.00 Total (gerundet) Fr. 5'737.00 Fr. 2'696.00 / 2'987.00 8.2 In einer ersten Phase vom 1. Juli 2013 bis 31. Januar 2014 steht dem Ge- samteinkommen der Parteien von Fr. 10'850.– ein Gesamtbedarf von Fr. 8'433.– gegenüber. Dies ergibt bei einer Aufteilung des Überschusses von Fr. 2'417.– im Umfang von 2/3 zugunsten der Gesuchstellerin und 1/3
zugunsten des Gesuchsgegners - praxisgemäss und wie vom Gesuchsteller beantragt (Urk. 69/45 S. 7) - folgende Unterhaltsberechnung:
Bedarf Gesuchstellerin und Kinder Fr. 5'737.– Anteil Freibetrag Fr. 1'611.– abzüglich eigenes Einkommen - Fr. 4'700.– Unterhaltsanspruch Fr. 2'648.– Unterhaltsanspruch gerundet Fr. 2'650.– 8.3 In einer zweiten Phase vom 1. Februar 2014 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens steht dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 10'850.– ein Gesamtbedarf von Fr. 8'724.– gegenüber. Die ergibt bei einer Aufteilung des Überschusses von Fr. 2'126.– im Umfang von 2/3 zugunsten der Gesuch- stellerin und 1/3 zugunsten des Gesuchsgegners folgende Unterhaltsbe- rechnung:
Bedarf Gesuchstellerin und Kinder Fr. 5'737.– Anteil Freibetrag Fr. 1'417.– abzüglich eigenes Einkommen - Fr. 4'700.– Unterhaltsanspruch Fr. 2'454.– Unterhaltsanspruch gerundet Fr. 2'450.– 8.4 Angesichts der dargestellten Berechnung ist der Gesuchsgegner zu ver- pflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder fol gende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 1'325.– pro Kind vom 1. Juli 2013 bis 31. Januar 2014; - Fr. 1'225.– pro Kind vom 1. Februar 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. F. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beru- fungsverfahrens zu befinden.
Die für die Festsetzung der Parteientschädigung massgeblichen Bestim- mungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die volle Prozessentschädigung ist in An- wendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 4'500.– festzusetzen und die Gesuchstellerin in Anbetracht des Verfah- rensausgangs zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 1/5 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.– zu bezahlen. Antragsgemäss ist ein Mehrwertsteuerzuschlag von 8% zuzusprechen. 5. Die Parteien ersuchen für das Berufungsverfahren um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittellos und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichts- los ist (Art. 117 lit. a und b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstel- lende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigenen Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie auch den Prozess zu finanzieren. Sie beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem effektiv zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Notbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Bezie- hung zu setzen und danach zu fragen, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist selbst zu finanzieren. Im Sin- ne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei we- niger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi (Hrsg.), Gerichtskos- ten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung: SWR Bd. 3, Bern 2001, S. 182 f. und 185 f.).
5.1 Der Gesuchsgegner weist in den beiden Phasen der Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung seiner Bedarfskosten sowie den zu leistenden Un- terhaltszahlungen einen Überschuss in der Höhe zwischen Fr. 700.– und Fr. 800.– auf. Angesichts der auf ihn entfallenden Gerichtskosten von Fr. 1'200.– und den zu erwartenden Anwaltskosten von Fr. 4'500.– (wobei durch die Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 900.– zu leisten ist) ist es dem Gesuchsgegner möglich, die Prozesskosten mit seinem Überschuss innert sechs bis acht Monaten aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Gesuchsgegner ist daher nicht als mittellos zu bezeichnen und das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. 5.2 Die Gesuchstellerin weist in den beiden Phasen der Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung ihrer Bedarfskosten sowie den vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltszahlungen einen Überschuss in der Höhe zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 1'600.– auf. Angesichts der auf sie entfallenden Ge- richtskosten von Fr. 1'800.–, der zu leistenden Parteientschädigung von Fr. 972.– und den zu erwartenden eigenen Anwaltskosten von Fr. 4'500.– ist es der Gesuchstellerin möglich, die Prozesskosten mit ihrem Überschuss in rund fünf Monaten selbst zu finanzieren. Der Grundsatz, dass die Kinderun- terhaltsbeiträge für die Befriedigung der laufenden Bedürfnisse der Kinder und nicht für die Bezahlung der Gerichts- und Anwaltskosten bestimmt sind, ändert daran nichts, da der Überschuss vorliegend auch über der in ZR 88 Nr. 88 festgesetzten Grenze von rund Fr. 1'000.– liegt. Die Gesuchstellerin ist nicht als mittellos zu bezeichnen und das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren LE140030 wird mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt, unter diesem Verfahren weitergeführt und als dadurch erledigt ab- geschrieben.
Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2 sowie 5-12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 10. April 2014 in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Das Begehren des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 4. Das Begehren der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird für die Dauer des Getrenntlebens für berechtigt er- klärt, die Kinder jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder während der letzten Woche der Sommerferien sowie je einer Woche in den Sport- und Herbstferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat der Gesuchsgegner mindestens zwei Monate im Voraus mit der Gesuchstellerin abzusprechen. Die Gesuchstellerin wird für berechtigt erklärt, mit den Kindern die ersten vier Wochen der Sommerferien sowie die zwei Wochen der Weihnachtsferi- en zu verbringen. Den Parteien steht es frei, in gegenseitigem Einvernehmen und unter Rück- sicht auf die Wünsche der Kinder ein weitergehendes oder abweichendes Besuchsrecht, namentlich hinsichtlich der Feiertage, zu vereinbaren. Von der Regelung telefonischer Kontakte wird abgesehen.
Der Gesuchsgegner wird für die Dauer des Getrenntlebens verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: a) Fr. 1'325.– je Kind (zuzüglich allfälliger vertraglicher und/oder gesetzli- cher Kinderzulagen) ab 1. Juli 2013 bis 31. Januar 2014; b) Fr. 1'225.– je Kind (zuzüglich allfälliger vertraglicher und/oder gesetzli- cher Kinderzulagen) ab 1. Februar 2014 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner an seine Unterhaltspflicht von Juli 2013 bis November 2013 bereits Fr. 5'788.– geleistet hat. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin im Umfang von 3/5 (Fr. 1'800.–) und dem Gesuchsgegner im Um- fang von 2/5 (Fr. 1'200.–) auferlegt. 5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 972.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. August 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
versandt am: se