Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE150069-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Knoblauch Urteil und Beschluss vom 26. April 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 2. September 2015 (EE140330-L)
Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (Urk. 1, Urk. 44; Prot. I S. 7) 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 1. November 2014 getrennt leben und es sei der Gesuchstellerin die Fortfüh- rung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit zu bewilligen. 2. Es sei der Gesuchstellerin die eheliche Wohnung an der C.-Strasse ... in Zürich samt Mobiliar und Hausrat zur allei- ni gen Benützung zuzuwei sen. 3. Die gemeinsame Tochter D., geboren tt.mm.2008, sei unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 4. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, die Tochter D._____ innerhalb der Schweiz wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: Innert der ersten sechs Monate ab Eintritt der Rechtskraft des Entscheides bzw. innert sechs Monaten ab Aufnahme der Tätig- keit durch einen Beistand im Rahmen eines begleiteten Besuchs- treffs, nachdem die Besuche während eines halben Jahres (regelmäs- sig) in einem Besuchstreff stattgefunden haben an einem Tag pro Woche (jeweils Samstag, Sonntag oder Mittwoch) in Berücksich- tigung des Arbeitsplanes des Gesuchsgegners. Das Besuchsrecht sei innerhalb der Schweiz auszuüben. 5. Es sei gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB eine Beistandschaft für D._____ zu errichten und es sei der Beistand/die Beiständin zu beauftragen, - die Situation von D._____ und deren Bedürfnisse im Zusam- menhang mit dem Vater zu klären und D._____ als Ansprech- person zur Verfügung zu stehen; - die Wohnverhältnisse des Kindsvaters dahingehend zu über- prüfen, ob das Kindeswohl bei Besuchen bei ihm gewährleistet ist; - die Gesuchstellerin in der Koordination mit der Schule, Hort, Betreuung durch "..." und anderen allenfalls involvierten Be- hörden die Kinderbelange betreffend zu unterstützen; - den zuständigen Behörden allenfalls Antrag zu stellen in Bezug auf eine Änderung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Tochter; - das Recht auf persönlichen Verkehr des Vaters zu koordinie- ren, insbesondere von ihm die Arbeitspläne zu verlangen und die Gesuchstellerin bezüglich der gewünschten und möglichen Besuchstage zu informieren;
Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Zürich: (Urk. 53 = Urk. 56) 1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt und es wird festgehalten, dass sie seit dem 1. November 2014 auf unbestimmte Zeit getrennt leben. 2. Die Obhut über die Tochter D., geboren am tt.mm.2008, wird der Ge- suchstellerin zugeteilt. 3. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Tochter jeweils einen Tag pro Woche unter Berücksichtigung seines Arbeitsplanes an einem Samstag, Sonntag oder Mittwoch (nach Schulschluss) auf eigene Kosten unbegleitet zu si ch oder mi t si ch auf Besuch zu nehmen. Das Besuchsrecht ist innerhalb der Schweiz auszuüben. 4. Es wird keine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB angeordnet. 5. Die eheliche Wohnung an der C.-Strasse ..., 8046 Zürich, wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und der Tochter zu alleiniger Benützung zugewiesen. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 540.– zuzüglich gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen; zahl- bar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab dem 1. Juni 2015 und unter Verrechnung der seit 1. Juni 2015 bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge. 7. Es werden mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners keine Unter- haltsbeiträge an die Gesuchstellerin zugesprochen. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.– (Pauschalgebühr). 9. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten. 10. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 11. (Schri ftli che Mi ttei lung.) 12. (Rechtsmittelbelehrung.) Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 55):
"1. Die Disp. Ziff. 3., 4. und 6. des im Verfahren EE140330-L/U1 vor dem Bezirksgericht Zürich/Einzelgericht ergangenen Entscheides vom 02.09.2015 seien aufzuheben.
der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 62, sinngemäss):
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter, D._____, geboren am tt.mm.2008. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) an das Bezirks- geri cht Züri ch (Vorinstanz) und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnah- men (Urk. 1). Für den weiteren Verlauf des erstinstanzli chen Verfahrens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 E. I = Urk. 56 E. I). Mit Urteil vom 2. September 2015 erliess die Vorinstanz betreffend die Regelung des Getrenntlebens den voranstehenden Entschei d (Urk. 56). 2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchs- gegner) mit Eingabe vom 9. November 2015 i nnert Fri st (vgl. Urk.54/2) Berufung, wobei er die obgenannten Anträge sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege stellte (Urk. 55 S. 2). Mit Berufungsantwort vom 7. Dezember 2015 stellte die Gesuchstellerin die obgenannten Anträge und ersuchte um di e Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 62 S. 2). Auf entsprechende Nachfrage der angerufenen Kammer erklärten die Parteien, im Rahmen der nunmehr i m Beru- fungsverfahren gestellten Anträge vergleichsbereit zu sein (vgl. Prot. S. 3). Die Partei en führten daraufhin aussergerichtliche Vergleichsgespräche. In der Folge wurde i hnen i m Zusammenhang mi t i hren Gesuchen um unentgeltli che Rechts- pflege mi t Verfügung vom 21. Dezember 2015 Frist zur Einreichung von Unterla- gen angesetzt (Urk. 65). Der Gesuchsgegner kam dem innert Frist nach (vgl. Urk. 66, 71 bis 73/1-3). Die Gesuchstellerin reichte mit Eingabe vom 20. Januar 2016 diverse Unterlagen ein und ersuchte um Fristerstreckung zur Ei nrei chung des Wertschriftenverzeichnisses 2014 (Urk. 68). Dieses Gesuch wurde mit Verfü- gung vom 21. Januar 2016 abgewiesen (Urk. 74). Mit Eingabe vom 5. April 2016 erklärte sich der Gesuchsgegner mit den in der Berufungsantwort in den Ziffern 1 bis 3 gestellten Anträgen (Urk. 62 S. 2) einverstanden. Dieses Vorgehen bilde das Ergebnis aussergerichtlicher Vergleichsverhandlungen (Urk. 75).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 54). Auf die Aus- führungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit notwendig eingegangen. II. A. Vorbemerkungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden das Besuchs- und Ferien- besuchsrecht, die Beistandschaft sowie die Kinderunterhaltsbeiträge. Die Disposi- tivziffern 1 (Bewilligung des Getrenntlebens), 2 (Obhut), 5 (Zuweisung der eheli- chen Wohnung), 7 (Ehegattenunterhaltsbeiträge) sowie 8 bis 10 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) blieben unangefochten. D i e Rechtskraft dieser Dispositiv- ziffern ist vorzumerken. Da es sich um Eheschutzmassnahmen handelt, trat die Rechtskraft mit der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids ein. 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden Kinderbelange, für welche die Untersuchungsmaxi me gilt (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO). Mit der Eingabe des Gesuchsgegners vom 5. April 2016 (Urk. 75) liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor. Aufgrund der vorliegend ebenfalls geltenden Offizialmaxime, entscheidet die angerufene Kammer ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). B. Ferienbesuchsrecht 1. Die Vorinstanz erachtete ein Besuchsrecht von einem Tag pro Woche als angemessen, wobei die Parteien situativ – je nach Arbeitsplan des Gesuchgeg- ners – einen Samstag, Sonntag oder einen Mittwoch ab Schulschluss vereinbaren könnten. Angesichts des Umfangs des Besuchsrechts von jeweils einem Tag am Stück sei dieses klarerweise in der Schweiz auszuüben, weshalb der entspre- chende Antrag der Gesuchstelleri n gutzuhei ssen sei (Urk. 56 E. III/3 .2 ). 2. Mit seiner Berufung wehrt sich der Gesuchsgegner einerseits dagegen, dass ihm kein Ferienbesuchsrecht zugesprochen wurde. Zudem wendet er sich gegen die Beschränkung seines Besuchsrechts auf die Schweiz (Urk. 55 S. 5 ff.).
Die Gesuchstellerin erklärt sich in ihrer Berufungsantwort mit einem Ferien- besuchsrecht im vom Gesuchsgegner beantragten Umfang einverstanden und stellt folgenden (sinngemässen) Antrag (Urk. 62 S. 2): Es sei Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 2. September 2015 wie folgt zu ergänzen: Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, die T ochter D._____ während zwei Wochen pro Jahr während der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Über ein weitergehendes Besuchs- und Ferienbesuchsrecht einigen sich die Eltern. Sie führt aus, dass die Familie insgesamt zwar nach wie vor mit den Bedürfnissen der Kinder, den engen finanziellen Verhältnissen und der massiv eingeschränkten Gesundheit der Gesuchstellerin belastet sei, die Parteien sich über die Monate aber wieder näher gekommen seien und besser miteinander reden könnten. Auch habe sie keine Angst mehr, dass der Gesuchsgegner D._____ nach Feri en i n Tu- nesi en ni cht mehr i n di e Schwei z zurückzubri ngen könnte. Zudem habe sich das Verhältnis zwischen dem Gesuchsgegner und D._____ in den letzten Monaten sehr entspannt (Urk. 62 S. 3 f.). Mit Eingabe vom 5. April 2016 erklärt sich der Gesuchsgegner mit dem obgenannten Antrag der Gesuchstellerin einverstanden (Urk. 75). 4. Die Gesuchstellerin begründete ihren Antrag um zunächst begleitete Besu- che vor Vorinstanz damit, dass es D._____ in Anbetracht der Gesamtumstände nicht einfach zugemutet werden könne, ein Besuchsrecht beim Vater wahrzu- nehmen, welchen sie nur unregelmässig sehe und der sich ihr gegenüber i n Be- zug auf sie selber und i hre Mutter abwertend ausdrücke (Urk. 44 S. 6). Die Vorin- stanz äusserte sich ni cht ausdrückli ch zum Antrag der Gesuchstellerin auf ei n be- gleitetes Besuchsrecht (vgl. Urk. 56 E. III/3 .2 ). Dass die Vorinstanz von einer Ge- fährdung von D._____ ausging, ergeht aus dem Entscheid jedoch ni cht. Im Ge- genteil hi elt die Vorinstanz im Zusammenhang mit der von den Parteien überein- stimmend beantragten Beistandschaft fest, dass keine Gefährdung des Kinds- wohls ersichtlich sei, und ordnete ein unbegleitetes Besuchsrecht an (vgl. Urk. 56, Dispositivziffer 3). Da sich das Verhältnis unter den Parteien wie aber auch zwi- schen dem Gesuchsgegner und der Tochter gemäss den Ausführungen der Ge- suchstellerin verbessert hat, ist keine Gefährdung von D._____ ersichtlich. Dies umso weniger, als das Besuchsrecht in der Zwischenzeit stattgefunden hat (vgl.
Urk. 62 S. 5 f.). Auch zum Feri enbesuchsrecht äussert si ch di e Vori nstanz ni cht, obwohl (i nsbesondere) dieser Themenkomplex vor Vorinstanz besprochen wurde und zu Wei terungen führte (vgl. den Vereinbarungsentwurf i n Urk. 21 Ziff.2.c; Prot. I S. 4, Urk. 22 f., 27 und 30). Die Beschränkung des Besuchsrechts auf die Schweiz begründete die Vorinstanz mit dem Umfang des Besuchsrechts von ei- nem Tag. Wiederum ergeht aus dem angefochtenen Entscheid nicht, dass die Vo- rinstanz von einer Kindsgefährdung ausgi ng. Eine solche ist – insbesondere nach den Ausführungen der Gesuchstelleri n i n i hrer Berufungsantwort – denn auch nicht ersichtlich. Schliesslich erklärt sich die Gesuchstellerin nunmehr mi t Feri en in Tunesien einverstanden (Urk. 62 S. 6). Folglich entspricht der übereinstimmende Parteiantrag auf ei n – jewei ls ni cht auf die Schweiz begrenztes – Besuchsrecht von einem Tag pro Woche sowie ein Fe- rienbesuchsrecht von zwei Wochen pro Jahr dem Kindswohl, weshalb diesem An- trag gefolgt werden kann. C. Beistandschaft 1. Die Vorinstanz ordnete keine Beistandschaft an. Sie erwog, dass die Kom- munikation zwischen den Parteien zwar ni cht reibungslos verlaufe, ging aber da- von aus, dass beide Eltern gewillt seien, im Kindswohl zu agieren. So habe auch keine der Parteien dargelegt, inwieweit das Wohl des Kindes gefährdet sei. Das Begehren um Beistandschaft ergebe sich derzeit aus der kommunikativen Situati- on unter den beiden Elternteilen sowie aus dem Bedürfnis der Gesuchstellerin um Entlastung und ni cht aus ei ner Gefährdung von D._____ (Urk. 56 E. III/3 .3 ) . 2. Der Gesuchsgegner stellt in seiner Berufungsschrift die Wahrung des Kindswohls gerade aufgrund der von der Vorinstanz aufgezeigten Kommunikati- onsschwierigkeiten in Frage. Die Eltern seien zumindest zeitweise nicht in der La- ge, die Abwicklung der Kontakte (von D._____) zu beiden Elternteilen unter ver- nünftigen Bedingungen zu garantieren, weshalb eine Besuchsbeistandschaft im Si nne von Art. 308 Abs. 2 ZGB unumgänglich sei. Dies zumindest so lange, bis sich in der neu geregelten Trennungssituation eine stabile Praxis der Besuche beim Vater eingestellt habe (Urk. 55 Ziff. 5 S. 7).
suchsgegner i n sei ner Berufungsschri ft zwar (Urk. 55 S. 8 f.) , er vermag den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz jedoch ni chts entgegenzuhalten. Entgegen seiner Ansicht liegt ein Mankofall vor, weshalb die Steuern im Bedarf ni cht zu berücksi chti gen si nd. Zudem erscheint der Betrag für die auswärtige Ver- pflegung den vorliegenden Verhältnissen angemessen (vgl. hi erzu auch Ziff. III/3 .2 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtli chen Exi stenzmi ni mums vom 16. September 2009 [zi t. Kreisschreiben]). Das Einkommen des Gesuchsgegners bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 3'640.–. Die Berechnungsweise der Vorinstanz wurde seitens des Gesuchsgegners im Be- rufungsverfahren kritisiert (Urk. 55 S. 8). Auch di ese Kritik vermag jedoch ni cht zu verfangen. Selbst wenn nämli ch ni cht auf den Lohnausweis 2014, sondern auf die Lohnabrechnungen Februar bis Mai 2015 (im Januar 2015 erhielt der Gesuchs- gegner noch Taggeldleistungen) abgestellt wird, ergibt sich ein monatliches Netto- einkommen des Gesuchsgegners von rund Fr. 3'670.– (inkl. 13. Monatslohn [vgl. Urk. 17/3 i.V.m. Ziff. 22.1 des Gesamtarbeitsvertrages F._____ AG 2013, abrufbar auf http://www.gav-service.ch/Contract...]; Durchschni tt der Monate Februar bis Mai 2015 [Fr. 3'343.70 + Fr. 3'388.05 + Fr. 3'363.75 + Fr. 3'409.85] / 4 + Anteil 13. Monatslohn [Fr. 3'825.– abzüglich 8.26% {vgl. Urk. 43/1} / 12]). Im Übrigen haben sich die Parteien nunmehr auf monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.– geeinigt. Unter Berücksichtigung der soeben getätigten Erwägungen kann davon ausgegangen werden, dass der vereinbarte Unterhalt der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners entspricht. Die Unterhaltspflicht des Ge- suchsgegners ist damit antragsgemäss zu regeln. Die Vorinstanz erklärte den Gesuchsgegner berechtigt, die ab dem 1. Juni 2015 bereits geleisteten Beträge mit den Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen, was un- angefochten blieb, weshalb dies so zu übernehmen i st. Daran ändert nichts, dass die Gesuchstellerin diese Verrechnungsmöglichkeit in ihrem – vom Gesuchsgeg- ner anerkannten Antrag – ni cht nannte (vgl. Urk. 62 S. 2 Antragsziffer 2). Aller- dings bestritt sie auch nicht, dass der Gesuchsgegner Unterhaltsbeiträge leistete. Aus den Akten ergeht sodann, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin zu- mindest im Zeitraum vom November bis Dezember 2015 teilweise Unterhaltsbei-
träge in der Höhe von Fr. 540.– bezahlte (vgl. Urk. 70/1). Zudem beantragte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz selber noch eine Anrechnung der ab Juni 2015 be- reits bezahlten Beträge (vgl. Prot. I S. 3 und 8). III. 1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 1.1 Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beru- fungsverfahre ns zu befi nden. 1.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'500.– festzulegen. 1.3 Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen bestehen keine überein- sti mmenden Anträge. Der Gesuchsgegner beantragt, die Kosten seien den Par- teien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 75), wohingegen die Gesuchstellerin eine Kostenauflage an den Gesuchsgegner beantragen lässt (Urk. 62 S. 2). 1.4 Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). D as Geri cht kann von diesen Verteilungsgrundsätzen aber auch abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 ZPO). Im Streite lagen i m Berufungsver- fahren das Besuchsrecht, die Beistandschaft sowie die Kinderunterhaltsbeiträge. Bis auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen bestanden schlussendlich überein- stimmende Anträge. Aufgrund der übereinstimmenden Anträge und da nach stän- diger Rechtsprechung der erkennenden Kammer die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf Kinderbelange (ohne Unterhalt) – unabhängig vom Ausgang – den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen si nd, wenn diese achtenswerte Gründe für i hre Rechtspositionen hatten (vgl. ZR 84 Nr. 41), rechtfertigt es sich, die Kosten des
Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 2. Unentgeltliche Rechtspflege 2.1 Vor Vorinstanz wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt (vgl. Urk. 56 E. V und Dispositivziffer 1 der Verfügung). Beide stellen auch für das Berufungsverfahren ein entsprechendes Gesuch (Urk. 55 S. 2; Urk. 62 S. 2). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes be- dingt zudem, dass eine solche zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) 2.2 Der Gesuchsgegner macht bezüglich seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geltend, die Verhältnisse hätten sich zwischenzeitlich nicht geän- dert, weshalb zur Begründung auf das Erkenntnis der Vorinstanz verwiesen wer- de (Urk. 55 S. 9). Der Gesuchsgegner verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'670.– (inkl. 13. Monatslohn [vgl. vorstehend E. II/D .2). Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich zudem folgender Bedarf (vgl. auch Urk. 20): 1) Grundbetrag Fr. 1'200.00 2) Zuschlag (20%) Fr. 240.00 3) Mietzins Fr. 1'225.00 4) Krankenkasse (KVG) Fr. 268.40 5) Arbeitswegkosten Fr. 212.00 6) auswärtige Verpflegung Fr. 200.00 7) Unterhaltsbeiträge Fr. 400.00 Total Fr. 3745.40 Der Grundbetrag (1) ergibt sich aus dem Kreisschreiben. Der zivilprozessuale Notbedarf ist jedoch grosszügiger zu bemessen als der betreibungsrechtliche. Die unentgeltliche Rechtspflege hat gerade den Zweck, zu verhindern, dass ein Ge- suchsteller die für den Prozess notwendigen Mittel durch Nichterfüllung notwendi- ger Verpfli chtungen, Ei ngehung neuer Schulden oder unzumutbare Verfügungen
über Vermögenswerte beschaffen muss (Bühler, in: Schöbi [Hrsg.], a.a.O., S. 156 f.). Um den Bedarf des Gesuchsgegners nicht auf das absolute Minimum zu beschränken, rechtfertigt es sich vorliegend, einen Zuschlag von 20% auf den Grundbetrag von Fr. 1200.– zu gewähren (vgl. Botschaft ZPO, S. 7301; BGer 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005 E. 2.3.1 f.). Die Posi ti onen 3 bis 5 si nd ausge- wiesen (Urk. 43/3-4; Urk. 17/5). Für die auswärtige Verpflegung (6) i st unter Hin- weis auf Ziff. III/3 .2 des Kreisschreibens ein Betrag von Fr. 200.– ei nzusetzen. Damit weist der Gesuchsgegner unter Berücksichtigung des vereinbarten Kin- derunterhaltbeitrages in der Höhe von Fr. 400.– (7) einen Bedarf von monatli ch Fr. 3'745.40 auf, welcher sein Einkommen überschreitet. Dem Gesuchsgegner ist es damit nicht möglich, die Gerichtskosten aus seinen Einkünften zu bestreiten. Auch steht i hm hi erzu kei n Vermögen zur Verfügung (vgl. Urk. 67, 73/1-2). Dem- entsprechend ist er im armenrechtlichen Sinne als mittelos anzusehen. Gemäss obigen Erwägungen war seine Berufung denn auch ni cht aussi chtslos und es kann nicht gesagt werden, dass er nicht auf einen rechtlichen Beistand angewie- sen gewesen wäre. Dem Gesuchsgegner ist damit auch im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem i st i hm Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Gesuchsgegner wird auf die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 2.3 Zur Begründung i hres Gesuchs um unentgeltli che Rechtspflege führt die Gesuchstellerin aus, gesundheitlich schwer angeschlagen zu sein. Sie erhalte wei terhi n Ei nkünfte von monatli ch Fr. 3'605.– von der AHV sowie von Fr. 463.45 von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Der Bedarf sei unter Berücksichtigung der Kosten für E._____ höher. D i e Ei nkünfte würden ni cht ausrei chen, um den Bedarf und schon gar nicht um die Gerichts- und Anwaltskosten zu decken (Urk. 62 S. 6 f.). Die Gesuchstellerin erhält monatlich Fr. 3'605.– von der AHV/IV (vgl. Urk. 64/1) sowie Fr. 540.70 von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 64/2). Unter Be- rücksichtigung der Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.– stehen ihr damit insgesamt Fr. 4'545.70 zur Verfügung (inkl. der Kinderrenten für E._____). Aus den ei nge-
reichten Unterlagen ergibt sich sodann der folgende Bedarf (vgl. auch Urk. 11; Urk. 44 S. 7 ff) : 1) Grundbeträge Fr. 2'150.00 2) Zuschlag (20% von Fr. 1'350.–) Fr. 270.00 3) Mietzins Fr. 1'368.00 4) Krankenkasse (KVG) Fr. 464.65 5) Krankenkasse Kinder Fr. 91.50 6) Telefon/Internet/TV/Radio Fr. 137.00 7) Hausratversicherung Fr. 25.00 8) Kinderbetreuung Fr. 179.25 Total Fr. 4'685.40 Die Grundbeträge (1) ergeben sich wiederum aus dem Kreisschreiben, wobei in Bezug auf D._____ die Kinderzulagen abzuziehen sind (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.3), wodurch ein Gesamtbetrag von Fr. 2'150.– resulti ert. Auf den Grundbe- trag der Gesuchstellerin erscheint wiederum – wie beim Gesuchsgegner – ei n Zu- schlag (2) von 20% als angemessen. Die übrigen Kosten (3 bis 8) sind belegt (Urk. 12/2-4) und/oder erscheinen angemessen. Es ist der Gesuchstellerin nicht möglich, ihren Bedarf mit i hren Ei nkünften zu decken. Auch verfügt sie über kein im Zusammenhang mit der Prüfung der Mittellosigkeit nennenswertes Vermögen (vgl. Urk. 70/1-3). Da ihre Begehren nicht aussichtslos waren und auch auf i hrer Seite nicht gesagt werden kann, dass sie nicht auf einen rechtlichen Beistand an- gewiesen gewesen wäre, i st i hr auch für das Berufungsverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO ist vorzubehalten. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 5 und 7 bis 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 2. September 2015 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt
lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. i ur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Tochter D._____ jeweils einen Tag pro Woche unter Berücksichtigung seines Arbeitsplanes an einem Samstag, Sonntag oder Mittwoch (nach Schulschluss) auf eigene Kosten unbeglei tet zu si ch oder mi t si ch auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchsgegner wird zudem für berechtigt erklärt, die Tochter D._____ während zwei Wochen pro Jahr während der Schulferien auf eigene Kosten zu si ch oder mi t si ch auf Besuch zu nehmen. Über ein weitergehendes Besuchs- und Ferienbesuchsrecht einigen sich die Parteien. 2. Es wird keine Beistandschaft im Si nne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 400.– zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen; zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab dem 1. Juni 2015 und unter Verrechnung der seit 1. Juni 2015 bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
Züri ch, 26. April 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Knoblauch
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