Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE160037-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D . Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 3. Oktober 2016
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Gsuchsgegner und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 7. April 2016 (EE160002-I)
Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 12 S. 1 f.): "1. Der Gesuchstellerin sei das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Es sei die Obhut für die gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm 2013 und D., geb. tt.mm 2016 der Gesuchstellerin zuzuteilen. 3. Es sei die Gesuchstellerin berechtigt zu erklären, in sämtlichen Belangen betr. Fremdbetreuung der Kinder alleine zu entschei- den. 4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin sämtliche Gegenstände gemäss beiliegender Zusammenstellung (Beilage 10) auf erstes Verlangen herauszugeben. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab dem 1. Dezember 2015 angemessene monatliche Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich Familienzulagen zu bezahlen. Eine weitergehende Bezifferung der Kinderunterhaltsbeiträge be- hält sich die Gesuchstellerin vor bi s nach Kenntni s der fi nanzi el- len Situation des Gesuchsgegners. 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab dem 1. Dezember 2015 angemessene monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Eine weitergehende Bezifferung der Ehegattenunterhaltsbeiträge behält sich die Gesuchstellerin vor bis nach Kenntnis der finanzi- ellen Situation des Gesuchsgegners. 7. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen i nkl. MwSt zu Las- ten des Gesuchsgegners."
des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 14 S. 1 f.): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und es sei davon Vermerk zu nehmen, dass die Parteien bereits seit dem 4. Dezember 2015 getrennt leben. 2. Die Kinder C., geboren am tt.mm 2013, und D., ge- boren am tt.mm 2016, seien unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 3. Es sei dem Gesuchsgegner ein ausgedehntes Besuchsrecht zu gewähren.
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 7. April 2016: (Urk. 26 = Urk. 29) 1. Die Parteien werden zum Getrenntleben berechtigt erklärt und es wird davon Vermerk genommen, dass sie bereits seit dem 4. Dezember 2015 getrennt leben. 2. Die Obhut für die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder C., geboren am tt.mm 2013, und D., geboren am tt.mm 2016, wird der Gesuchstellerin zugeteilt. 3. Die Betreuung der Kinder wird wie folgt geregelt: Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Kinder wie folgt zu betreuen: - Den Sohn jeden Samstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr; - Den Sohn und die Tochter jeden Montagnachmittag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr;
Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 28 S. 2 f.): "1. Das angefochtene Urteil sei folgendermassen abzuändern: Ziffer 3: Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, den Sohn jeden zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen sowie den Sohn und die Tochter jeden zweiten Mittwochnachmit- tag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Der Gesuchsgegner hat das vorstehende Besuchsrecht i n Beglei- tung des Vaters der Gesuchstellerin, der Mutter der Gesuchstelle- rin, der Schwester der Gesuchstellerin, E._____ oder in Beglei- tung einer Amtsperson auszuüben.
Ziffer 9: Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass angesichts der ungeklärten Einkommenssituation des Gesuchsgegners derzeit keine Unterhaltsbeiträge festgelegt werden können. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend bis zum 4. Dezember 2015 unaufgefordert entspre- chende Belege über sein Einkommen, respektive Erwerbsersatz- einkommen umgehend zukommen zu lassen, insbesondere die Gesuchstellerin über den Entscheid betreffend Ausrichtung von Taggeldern umgehend zu informieren. D i e Geltendmachung von Unterhaltsanspr üc he n rückwirkend ab dem 1. Dezember 2015 bleibt vorbehalten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt zu Lasten des Gesuchsgegners." Prozessuales Gesuch: "Der Gesuchstellerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltli- che Rechtsbeiständin beizugeben."
des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 36 S. 2) "1. Die Anträge der Berufungsklägerin seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu bewi lli gen und es sei ihm in der Person der Unterzeich- nenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 3. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch 8% MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin."
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder: C., geboren am tt.mm 2013, und D., geboren am tt.mm 2016 (vgl. Urk. 15/3). Mit Eingabe vom 7. Januar 2016 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsklä- gerin (fortan: Gesuchstellerin) an das Bezirksgericht Uster und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassna hme n (Urk. 1). Betref-
fend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 = Urk. 29 E. 1). Die Vorinstanz regelte das Getrenntleben der Parteien mit eingangs wiedergegebenem, zunächst unbegrün- detem Urteil vom 7. April 2016 (Urk. 19). Am 8. resp. 13. Juni 2016 (vgl. Urk. 27) wurde den Parteien auf Verlangen beider Parteien (vgl. Urk. 22 und 24) die be- gründete Fassung des Urteils zugestellt (Urk. 26 = Urk. 29). 2. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 (Urk. 28) erhob die Gesuchstellerin innert Frist Berufung, wobei sie die oben angeführten Anträge stellte und in prozessua- ler Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. Mit Einga- be vom 27. Juni 2016 stellte auch der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchsgegner) ein Armenrechtsgesuch (Urk. 34). Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 (Urk. 35) wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Die vom 15. Juli 2016 (Urk. 36) datierende Berufungsantwo rt gi ng in- nert Frist ein und wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 21. Juli 2016 (Urk. 39) zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 29. Juli 2016 (Urk. 41) reichte die Gesuchstellerin eine Stellungnahme zur Berufungsantwor t ein, welche dem Ge- suchsgegner zur Kenntni snahme zugestellt wurde. Am 9. August 2016 (Urk. 43) reichte der Gesuchsgegner im Zusammenhang mit seinem Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege einen Kontoauszug (Urk. 43) ein. Mit Eingabe vom 11. August 2016 (Urk. 45) nahm der Gesuchsgegner zur Stellungnahme zur Berufungsant- wort Stellung. In der Folge wurden die Parteien auf den 22. September 2016 zu Vergleichsgesprächen vorgeladen (vgl. Urk. 49). 3. Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 22. September 2016 eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 50): "1. Die Parteien beantragen übereinstimmend, es seien Dispositiv-Ziffern 3 und 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Us ter vom 7. April 2016 durch folgende Fassung zu ersetzen und zu geneh- migen:
"3. a) Die Betreuung der Kinder wird wie folgt geregelt: Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Kinder wie folgt zu be- treuen: - Den Sohn jeden Samstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr; - Den Sohn und die Tochter jeden Mittwochnachmittag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr; - Den Sohn und die Tochter ab 1. Januar 2017 zusätzlich jeden Montagnachmittag von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr (inkl. Nachtessen). In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Gesuchstellerin be- treut. Bis zum 1. Januar 2017 hat der Gesuchsgegner das vorstehend erwähnte Mittwochnachmittagsbesuchsrecht in Begleitung seiner Schwester, F._____, auszuüben. Das Samstagsbesuchsrecht basiert auf der Erklärung des Ge- suchsgegners, in der Nacht von Freitag auf Samstag keine Nachtarbeit zu leisten. b) Dem Gesuchsgegner wird bis zum 30. September 2017 mangels anderweitiger Absprache mit der Gesuchstellerin untersagt, mit den Kindern das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen. c) Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Inte- ressen und Bedürfnisse aller Familienmitglieder bleiben vorbehal- ten. 9. a) Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner mangels Leistungs- fähigkeit nicht in der Lage ist, Kinder- oder Ehegattenunterhalts- beiträge zu leisten. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin unauf- gefordert Belege über sein Einkommen respektive Erwerbser- satzeinkommen (Lohnabrechnungen, Lohnausweis, Entscheid be-
treffend Ausrichtung von Taggeldern) fortlaufend und umgehend nach Erhalt zukommen zu lassen. Diese Unterlagen sind für die Zeit ab dem 4. Dezember 2015 sowie für die Zukunft vorzulegen. b) Sofern der Gesuchsgegner für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2016 von der Taggeldversicherung G._____ im Zus am- menhang mit dem Ereignis vom 18. November 2015 (U.-Ref. D.238886/15) Leistungen erhält, wird er verpflichtet, rückwirkend für die Periode vom 4. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 für die Gesuchstellerin persönlich und die Kinder wie folgt Unterhalt zu bezahlen: Gesamte Taggeldleistung für die Monate Januar bis Mai 2016 – Fr. 21'000.– (5x monatlicher Bedarf des Gesuchgegners von Fr. 4'200.–) = Gesamtunterhaltsbeitrag für die Periode 4. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016. Mit Bezahlung dieses Gesamtunterhaltsbeitrages sind sämtliche Unterhaltsansprüche der Gesuchstellerin und der Kinder für die Periode 4. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 abgegolten. Diese Unterhaltsregelung basiert auf der Annahme, dass das Ein- kommen der Parteien nicht ausreicht, um den Bedarf der Familie zu decken. 2. Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei die Taggeldversicherung G._____ Versicherungsgesellschaft AG, ... [Adresse], im Sinne von Art. 177 ZGB anzuweisen, den der Gesuchstellerin gemäss abzuändernder Dispositivziffer 9 b als Gesamtunterhalt zustehenden Teil allfälliger Taggeldleistungen direkt auf deren Konto bei der Postfinance IBAN Nr. CH 1 auszubezahlen.
anderen Elternteil und nach der Häufigkeit der bisherigen Kontakte (BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 13). Sodann ist das kindliche Zeitgefühl in jedem Fall zu beachten, so dass insbesondere bei Kleinkindern einerseits keine zu lange Trennung des Kleinkindes von der Hauptbezugsperson erfolgen darf, andererseits der Abstand zwischen den Besuchen zwei Wochen nicht überschreiten sollte (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 14). Bei Kindern im Vorschulalter wird deshalb auf Übernachtungen beim Besuchsberechtigten regelmässig verzichtet (FamKomm Scheidung/Büchler/Wirz, Art. 273 ZGB N 24). 2.2. Die getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs nimmt durch einen schrittweisen Wiederaufbau der Besuche angemessen Rücksicht auf die Interes- sen der Kinder und des Gesuchsgegners an einem persönlichen Umgang mitei- nander, welcher den Gesuchsgegner nicht bloss am Freizeitprogramm, sondern mit dem Montags- und Mi ttwochsbesuchsrecht auch am Alltag der Kinder teilha- ben lässt. Gleichzeitig ermöglicht die getroffene Stufenlösung und insbesondere die bis 1. Januar 2017 vorgesehene Begleitung der Besuche der beiden Kinder durch die Schwester des Gesuchsgegners, das Vertrauen der Gesuchstellerin in den Gesuchsgegner wiederherzustellen, welches insbesondere durch den Vorfall vom 18. November 2015 gestört wurde. Die Begleitung der Besuche durch die Schwester des Gesuchsgegners stellt im Übrigen sicher, dass es bis zur vollstän- digen gesundheitlichen Genesung des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit der Ausübung der Besuche zu keiner körperlichen Überforderung seinerseits kommt. Die Stufenlösung dient darüber hinaus auch dem Kindeswohl, insbeson- dere da seit der Aufnahme des Getrenntlebens der Parteien nur unregelmässige Kontakte zwischen den Kindern und dem Gesuchsgegner stattgefunden haben. Eine sorgfältige Annäherung ist insbesondere mit der nach der Trennung der Par- teien geborenen, erst wenige Monate alten Tochter erforderlich. Die getroffene Regelung stellt sodann auch sicher, dass der Abstand zwischen den Besuchen nicht allzu gross ist, was dem Zeitgefühl der noch sehr kleinen Kinder der Partei- en entgegenkommt. Der Sohn hat seinen Vater - wie vor Vorinstanz auch von der Gesuchstelleri n ausgeführt wurde (Urk. 12 S. 4) - nach der Trennung der Parteien stark vermisst, so dass es im Kindeswohl liegt, wenn an zwei beziehungsweise ab Januar 2017 an drei Tagen pro Woche Kontakte zum Gesuchsgegner stattfinden.
Der Vereinbarung der Parteien liegt im Übrigen die Erklärung des Gesuchsgeg- ners zugrunde, in der Nacht von Freitag auf Samstag keine Nachtarbeit zu leisten. Der Gesuchsgegner hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er sich der mit der Kinderbetreuung verbundenen Verantwortung bewusst ist und vermeidet, im Zeit- punkt der Besuche an Müdigkeitserscheinungen zu leiden. Es ist somit si cherge- stellt, dass der Beklagte dazu in der Lage ist, den Sohn am Samstag jeweils von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr zuverlässig zu betreuen. Mit der Verpflichtung des Ge- suchsgegners, bis zum 30. September 2017 mit den Kindern, vorbehalten ander- weitiger Absprache mit der Gesuchstellerin, das schweizerische Staatsgebiet ni cht zu verlassen, wird der Befürchtung der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner könnte die Kinder in die Türkei entführen, Rechnung getragen. Diese Massnahme wirkt vertrauensbildend und sichernd. Mit Blick auf die zitierte Gerichtspraxis wurde angesichts des Alters der Kinder im Übrigen zu Recht auf ei n Übernachtungs- und Ferienbesuchsrecht verzichtet. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vereinbarung betreffend das Besuchsrecht dem Kindeswohl entspricht und deshalb zu genehmigen ist. 3.1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden sodann die Un- terhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich sowie für die Kinder. Konkret macht die Gesuchstellerin berufungsweise geltend, nur wenn im Dispositiv fest- gehalten werde, dass die Leistungsunfähigkeit des Gesuchsgegners unter dem Vorbehalt von allfälligen rückwirkend ausgerichteten Taggeldern oder anderen Einnahmen stehe, sei gewährleistet, dass sie in einem neuen Verfahren rückwir- kend ab 1. Dezember 2015 Unterhaltszahlungen geltend machen könne (Urk. 28 S. 10 f.). Unbestrittenermassen liegt ein Mankofall vor und der Gesuchsgegner ist im Um- fang seiner Leistungsfähigkeit zu Unterhalt verpflichtet (vgl. Urk. 26 E. 8.3.3). Der Gesuchsgegner war in Folge des Vorfalles vom 18. November 2015 zunächst zu 100% (vgl. Urk. 15/4), später - wie aus den i m Berufungsverfa hre n neu ei nge- reichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (Urk. 38/1-3 und 46) hervorgeht - zu 60% beziehungsweise 50% arbeitsunfähig. Er erhält derzeit kei n Erwerbsersatzein- kommen und insbesondere keine Taggelder, da die Versicherungseinrichtung bis zur Einsicht in die Akten des Strafverfahrens keine Leistungen ausrichtet
(Urk. 15/6). Über anderweitige Einkünfte verfügt er nicht. Der Gesuchsgegner ist somit lei stungsunfähi g. Die in der Vereinbarung festgehaltene Verpflichtung des Gesuchsgegners, der Gesuchstellerin für die Zeit ab 4. Dezember 2015 sowi e für di e Zukunft unaufge- fordert Belege über sein Einkommen beziehungsweise Erwerbsersatzeinkommen zukommen zu lassen, unterscheidet sich nicht gegenüber der Regelung im ange- fochtenen Entscheid und soll der Gesuchstellerin ermöglichen, bei auftretender Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners Unterhaltsbeiträge für sich sowie die Kinder geltend zu machen. Vorliegend i st ni cht nur ungewiss ob, sondern auch in welchem Umfang dem Gesuchsgegner allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund des Vorfalles vom 18. November 2015 rückwirkend Taggelder ausbe- zahlt werden. Die von den Parteien in Bezug auf die Periode vom 4. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 getroffene Vereinbarung greift das Anliegen der Gesuch- stellerin auf, im Falle einer Auszahlung von Taggeldleistungen für diese Periode beim Gesuchsgegner rückwirkend für sich persönlich sowie für die Kinder Unter- haltsbeiträge erhältli ch machen zu können. Sofern der Gesuchsgegner zu einem späteren Zeitpunkt Taggelder erhält, die seinen monatlichen Bedarf übersteigen, besteht seinerseits eine Leistungsfähigkeit. Die Parteien haben den Bedarf des Gesuchsgegners für die Periode von 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2016 vergleichs- weise mit Fr. 4'200.– beziffert. Dieser Betrag erscheint aufgrund der vom Ge- suchsgegner vor Vorinstanz vorgebrachten Bedarfszahlen (vgl. Urk. 14 S. 7) und den eingereichten Unterlagen (Urk. 15/8-11) angemessen. Unter Berücksichti- gung dessen, dass nicht in das Existenzminimum des Unterhaltsve rpflic hte te n eingegriffen werden darf, erweist sich daher die von den Parteien gemeinsam be- antragte Höhe eines Gesamtunterhaltsbeitrages für die Gesuchstellerin und die Kinder im Umfang der den Bedarf des Gesuchsgegners von Fr. 4'200.– überstei- genden Taggelder für die Periode vom 4. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 den vorliegenden finanziellen Verhältnissen angemessen. Die Parteivereinbarung kann diesbezüglich genehmigt beziehungsweise, soweit die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich betroffen sind, vorgemerkt werden.
3.2. Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilwei- se dem anderen Ehegatten zu leisten (Art. 177 ZGB). Grundlage ist eine gültige, mithin genehmigungsfähige Vereinbarung oder ein Urteil (BGer 5P.85/2006 vom 5. April 2006 E. 2). Die Parteien beantragen in der getroffenen Vereinbarung, es sei die G._____ Versicherung im Falle der Zusprechung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 18. November 2015 anzuweisen, den der Gesuchstellerin als Gesamtunterhalt zustehenden Teil allfälliger Taggeldleistungen direkt auf deren Konto bei der Postfinance IBAN Nr. CH 1 zu überweisen. Vor dem Hintergrund, dass sich der Gesuchsgegner - wie aus dem im Recht liegenden Kapitalausweis der I._____ [Bank] sowie den diversen Zahlungsbefehlen (vgl. Urk. 15/12 und 16/1) hervorgeht - mi t erhebli chen Schulden konfrontiert sieht, was die Erfüllung der entsprechenden Unterhaltsverpflichtung durch den Gesuchsgegner ni cht als gesichert erscheinen lässt, ist es gerechtfertigt, die von den Parteien - für den Fall der Auszahlung von Taggeldern für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2016 - übereinstimmend beantragte Anweisung der Taggeldversicherung G._____ vo r- zunehmen. III. 1. Beide Parteien stellen auch für das Berufungsverfahren Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 28 S. 3; Urk. 34). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem An- spruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Urk. 44). Die Mittellosigkeit des Gesuchsgegners ist somit ebenfalls ausgewiesen. Sodann kann nicht gesagt werden, dass sein Standpunkt im Berufungsverfahren aussichtslos gewesen und er nicht auf rechtlichen Beistand angewiesen wäre. Damit ist dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____ als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be- stellen. IV. 1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 2. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Partei- en je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 109 Abs. 1 ZPO; Urk. 50). Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Gerichtkosten unter Nachforderungsvorbehalt (Art. 123 ZPO) auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-2, 4-8 und 10-12 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 7. April 2016 rechtskräftig sind. 2. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt. 3. Der Gesuchstellerin wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ und dem Gesuchsgegner in der Person von Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt.
Das Samstagsbesuchsrecht basiert auf der Erklärung des Ge- suchsgegners, in der Nacht von Freitag auf Samstag keine Nachtarbeit zu leisten. b) Dem Gesuchsgegner wird bis zum 30. September 2017 mangels anderweitiger Absprache mit der Gesuchstellerin untersagt, mit den Kindern das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen. c) Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Inte- ressen und Bedürfnisse aller Familienmitglieder bleiben vorbehal- ten. 9. a) Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner mangels Leistungs- fähigkeit nicht in der Lage ist, Kinder- oder Ehegattenunterhalts- beiträge zu leisten. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin unauf- gefordert Belege über sein Einkommen respektive Erwerbser- satzeinkommen (Lohnabrechnungen, Lohnausweis, Entscheid be- treffend Ausrichtung von Taggeldern) fortlaufend und umgehend nach Erhalt zukommen zu lassen. Diese Unterlagen sind für die Zeit ab dem 4. Dezember 2015 sowie für die Zukunft vorzulegen. b) Sofern der Gesuchsgegner für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2016 von der Taggeldversicherung G._____ im Zusammen- hang mit dem Ereignis vom 18. November 2015 (U.-Ref. D.238886/15) Leistungen erhält, wird er verpflichtet, rückwirkend für die Periode vom 4. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 für die Gesuchstellerin persönlich und die Kinder wie folgt Unterhalt zu bezahlen: Gesamte Taggeldleistung für die Monate Januar bis Mai 2016 – Fr. 21'000.– (5x monatlicher Bedarf des Gesuchgegners von Fr. 4'200.–) = Gesamtunterhaltsbeitrag für die Periode 4. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016.
Mit Bezahlung dieses Gesamtunterhaltsbeitrages sind sämtliche Unterhaltsansprüche der Gesuchstellerin und der Kinder für die Periode 4. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 abgegolten. Diese Unterhaltsregelung basiert auf der Annahme, dass das Ein- kommen der Parteien nicht ausreicht, um den Bedarf der Familie zu decken. 2. Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei die Taggeldversicherung G._____ Versicherungsgesellschaft AG, ... [Adresse], im Sinne von Art. 177 ZGB anzuweisen, den der Gesuchstellerin gemäss abzuändernder Disposi- tivziffer 9 b als Gesamtunterhalt zustehenden Teil allfälliger Taggeldleistun- gen direkt auf deren Konto bei der Postfinance IBAN Nr. CH 1 auszubezah- len. 3. Die Parteien vereinbaren - unter Hinweis auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege - in Bezug auf das zweitinstanzliche Verfahren, die Gerichtskos- ten je zur Hälfte zu tragen und gegenseitig auf Parteientschädigungen zu ver- zichten. 3. Die Taggeldversicherung G._____ Versicherungsgesellschaft AG, ... [Ad- resse], wird angewiesen, sofern sie dem Gesuchsgegner für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2016 im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 18. November 2015 (U.-Ref. D.238886/15) Taggelder ausbezahlt, den der Gesuchstelleri n zustehenden Anteil direkt auf deren Konto bei der Postfi- nance IBAN Nr. C H 1 zu überweisen. Der Anteil der Gesuchstellerin an den Taggeldern berechnet si ch nach fol- gender Formel: Gesamte Taggeldleistung für die Monate Januar bis Mai 2016 – Fr. 21'000.– = der Gesuchstellerin auszubezahlender Anteil an den Taggeldleistun- gen.
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Züri ch, 3. Oktober 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N.A. Gerber
versandt am: kt