Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE160062-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Ge- richtsschreiber lic. i ur. C h. Büchi Beschluss und Urteil vom 18. Mai 2017
i n Sachen
A., Gesuchsgegner und Berufungskläger unentgeltli ch vertreten durch Rechtsanwalt li c. i ur. X.
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 3. Oktober 2016 (EE160009-L)
Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten vor Vorinstanz (Urk. 1 S. 2 und Urk. 12 S. 1, sinngemäss):
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners.
prozessualer Antrag (Urk. 1 S. 3, Urk. 12 S. 1 und Urk. 19 S. 1, sinngemäss): 1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von Fr. 10'000.– zu leisten. 2. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen und ihr lic. iur. Y._____ als unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen.
des Gesuchsgegners und Berufungsklägers vor Vorinstanz (Prot. I S. 6, sinngemäss):
prozessualer Antrag (Prot. I S. 6, sinngemäss): Dem Gesuchsgegner sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli- gen und es sei ihm in der Person von lic. iur. X._____ ei n unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen.
Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 3. Oktober 2016: (Urk. 30 S. 27 f.) 1. Das serbische Scheidungsurteil vom 29. Dezember 2015 wird nicht aner- kannt. 2. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 1. Januar 2016 getrennt le- ben. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 2'590.– rückwirkend je für die Monate Januar und Februar 2016; - Fr. 1'100.– rückwirkend je für die Monate März, April und Mai 2016; - Fr. 440.– rückwirkend ab 1. Juni 2016 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die künftigen Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die rückwirkend festgesetzten und bereits aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge sind innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Genossen- schaftsanteil in der Höhe von Fr. 1'605.– zu bezahlen. 5. Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei festzustellen, dass die Gesuchsteller an der Mietkaution für die 5-Zimmerwohnung, ... [Adresse], je zur Hälfte be- rechtigt seien und eine allfällige Rückerstattung an sie beide je hälftig zu er- folgen habe, wird abgewiesen. 6. Der Antrag des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner auf sein erstes Verlangen die Gegenstände gemäss act. 14/11 herauszugeben, wird abgewiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 337.50 Dolmetscherkosten CHF 3'937.50 Total 8. Die Kosten werden zu einem Drittel der Gesuchstellerin und zu zwei Drittel dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 29 S. 2):
"1. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Über diesen Antrag sei vorab zu entscheiden. 2. Das serbische Scheidungsurteil vom 29. Dezember 2015 sei anzuer- kennen. 3. Der Berufungskläger sei zu keinen persönlichen Unterhaltsbeiträgen an die Berufungsbeklagte zu verpflichten. 4. Der Berufungskläger sei nicht zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Genossenschaftsanteil in der Höhe von Fr. 1'605.– zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten der Berufungsbeklagten."
prozessualer Antrag (Urk. 29 S. 2): "Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand in der Person des Unterzeichneten zu bestellen. Entsprechend sei von der Verpflichtung zur Zahlung von Kostenvorschüssen abzusehen."
der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 39 S. 2):
"Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nebst MwSt.-Zuschlag zu Lasten des Berufungsklägers."
prozessualer Antrag (Urk. 39 S. 2): "Der Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für dieses Verfahren zu bestellen."
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind seit dem tt. Januar 2002 verheiratet und haben keine ge- meinsamen Kinder. Sie leben seit dem 1. Januar 2016 getrennt. 2. Am 11. Januar 2016 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchstellerin) bei der Vori nstanz ei n Eheschutzbegehre n anhän- gig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf vor Vori nstanz kann dem erstinstanzli- chen Urteil entnommen werden (Urk. 28 = Urk. 30 S. 3 f. E. I.). Am 3. Oktober 2016 erliess die Vori nstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 28). 3. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend Ge- suchsgegner) am 16. Oktober 2016 innert Frist (vgl. Urk. 29 S. 1) Berufung, wobei er obgenannte Anträge stellte (Urk. 29 S. 2). 4. Die Gesuchstellerin nahm innert der ihr mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 anberaumten Frist zum Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der auf- schi ebenden Wi rkung schri ftli ch Stellung (Urk. 33 f.). Diese Eingabe wurde dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 34 S. 1). 5. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 wurde der Berufung in Bezug auf die Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids für rückwirkend geschuldete Un- terhaltsbeiträge bis zum 31. Oktober 2016 sowie betreffend die Dispositivziffern 4 und 9 die aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und c ZPO die un- entgeltliche Rechtspflege bewilligt und i hm – unter Hinweis auf Art. 123 Abs. 1 ZPO – in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ei n unentgeltli cher Rechtsbeistand bestellt. Ferner wurde mit nämlichem Entscheid der Antrag des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i m Si nne von Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO für das Berufungsverfahren abgewiesen (Urk. 36).
3.1 Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersu- chungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gelangt die Dispositionsmaxime zur Anwendung (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren gilt aber auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begrün- dungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sach- bezogen mit den Entscheidgründen der Vori nstanz im Einzelnen auseinanderzu- setzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Ver- fahren der Vori nstanz falsch war. Der Berufungskläger hat die von ihm kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie auch die Aktenstücke, auf die er seine Kritik stützt, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Die Anforderungen an die Begründung ei ner Berufung gelten si nngemäss auch für di e Berufungsantwo rt (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271). 3.2 Überdies ist in prozessualer Hinsicht zu beachten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (lit. b). Dies gilt auch in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGer 4D_8/2015 vom 21. April 2015, E. 2.2; BGE 138 III 625 E. 2.1 f.). Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend ge- macht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht wer- den, es sei denn, eine Partei rüge, die Vori nstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE150006 vom 04.03.2015, E. 4.1). Der angefochtene Entscheid datiert vom 3. Oktober 2016 (Urk. 30). Soweit die im Rahmen des Berufungsverfahrens ein- gereichten Urkunden vor diesem Datum entstanden, können sie zufolge Ver- spätung grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden. B. Serbisches Scheidungsurteil vom 29. Dezember 2015 1. In Bezug auf die Nichtanerkennung des serbischen Scheidungsurteils vom 29. Dezember 2015 erwog die Vori nstanz zusammengefasst, beide Parteien hät-
ten keinen urkundlichen Nachweis gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG erbringen können, dass die Gesuchstellerin nach den Vorschriften gemäss Haager Überein- kommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und ausserge- richtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZUe65), SR 0.274.131, vorgeladen worden sei. Es erscheine glaubhaft, dass der Gesuch- stellerin die Vorladung zur Hauptverhandlung am Amtsgericht i n D._____ in der Republik Serbien direkt postalisch zugestellt und sie somit im serbischen Schei- dungsverfahren nicht gehörig vorgeladen worden sei (vgl. Urk. 30 S. 6 E. II. 4.4). Im serbischen Scheidungsverfahren habe die Gesuchstellerin am 16. Dezember 2015 durch ihren Anwalt lediglich ein Verschiebungsgesuch gestellt, Ausführun- gen zu materiellen Fragen habe sie jedoch keine gemacht. Somit habe sich die Gesuchstellerin auf das serbische Scheidungsverfahren nicht vorbehaltlos im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. a IP RG eingelassen, womit die fehlerhafte Vorladung hätte geheilt werden können. Daran ändere auch nichts, dass das Amtsgericht in D._____ das Verschiebungsgesuch abgelehnt habe. Aus dem Urteil des Amtsge- richts i n D._____ vom 29. Dezember 2015 werde betreffend das Verschiebungs- gesuch der Gesuchstellerin lediglich festgehalten, dass dieses am 16. Dezember 2015 durch deren Anwalt gestellt worden sei und dass der Rechtsvertreter seine Abwesenheit und di ejenige der Gesuchstellerin an der Hauptverhandl ung ni cht begründet habe. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Ver- schiebungsantrag vom 16. Dezember 2015 nicht begründet gewesen sei. So er- gebe sich auch aus dem Appellationsschreiben des Rechtsanwaltes der Gesuch- stellerin vom 11. Februar 2016, dass das Verschiebungsgesuch vom 16. Dezem- ber 2015 damit begründet worden sei, dass es der Gesuchstellerin nicht möglich sei, an die Verhandlung zu kommen, da sie nicht frei nehmen könne (vgl. Urk. 30 S. 7 f. E. II. 4.5). 2.1 Der Gesuchsgegner beanstandet in seiner Berufungsschrift die Rechtsauf- fassung der Vori nstanz. Die vorbehaltslose Einlassung, durch welche gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG der Mangel einer allfällig fehlerhaften Vorladung geheilt werde, beurteile si ch nach Art. 6 IPRG. Danach begründe jedes Prozessverhalten ei ne Ei nlassung, wenn ni cht vorgängi g die Unzuständigkeit behauptet werde; es reiche bereits eine Einlassung auf das Verfahren wie bspw. durch Einreden oder
Einwendungen, die lediglich das Verfahren betreffen, eine Einlassung zur Haupt- sache sei nicht erforderlich. Die Gesuchstellerin und ihr Rechtsanwalt in Serbien seien vom Amtsgericht in D._____ rechtzeitig vorgeladen worden, was in dessen Urteil vom 29. Dezember 2015 ausdrücklich festgehalten worden sei. Ei ne Unzu- ständigkeitseinrede sei weder von der Gesuchstelleri n noch von i hrem Rechtsver- treter erhoben worden, weder vor dem Amtsgericht in D._____ noch vor dem Ap- pellationsgericht in Novi Sad. Aktenwidrig sei ferner die vorinstanzliche Erwägung, die Gesuchstelleri n bzw. i hr Rechtsvertreter hätten kei ne Ausführunge n zu mate- riellen Fragen gemacht. Auf die ausdrückliche Frage der vorinstanzliche n Ei nzel- richterin, ob der von ihr mandatierte Rechtsanwalt im Prozess in Serbien Unter- haltsbeiträge für sie geltend gemacht habe, habe die Gesuchstellerin mit "Ja" ge- antwortet. Aus den erwähnten Gründen li ege eine Einlassung auf den Prozess vor, weshalb das serbische Scheidungsurteil vom 29. Dezember 2015 anzuer- kennen sei. Demzufolge sei auf das Gesuch um Anordnung von Eheschutzmass- nahmen i m Si nne von Art. 172 ff. ZGB ni cht einzutreten (Urk. 29 S. 6). 2.2 Die Gesuchstellerin entgegnet den Vorbringen des Gesuchsgegners, dass zwar eine fehlerhafte Vorladung gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG geheilt werden könne, wenn si ch die betreffende Partei vorbehaltlos auf das Verfahren eingelas- sen habe. In Übereinstimmung mit der Vori nstanz sei jedoch eine Einlassung erst anzunehmen, wenn materiell Stellung bezogen werde. Dies sei bei der Stellung eines blossen Verschiebungsgesuches nicht der Fall. Die Anwendung von Art. 6 IPRG setze überdies ei ne vermögensrechtliche Streitigkeit voraus. Eine Ehe- scheidungsklage sei nur hi nsi chtli ch geldwerter Ansprüche, nicht aber hinsichtlich der Scheidung selbst vermögensrechtlicher Natur. Art. 6 IPRG wolle insbesonde- re verhindern, dass durch eine Einlassung eine Zuständigkeit begründet werde, für die eine Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig wäre, was im Falle einer Scheidung klar der Fall sei. Selbst wenn auch eine Scheidungsklage als solche als eine vermögensrechtliche Streitigkeit gemäss Art. 6 IP RG erachtet würde, lie- ge mit der blossen Stellung eines Verschiebungsgesuches noch keine Einlassung vor. Es treffe zwar zu, dass die Gesuchstellerin die entsprechende Frage nach der Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen seitens ihres serbischen Anwaltes bejaht habe. Mutmasslich habe sie aber die betreffende Frage nicht richtig ver-
standen. Sie habe ja den betreffenden Anwalt damals einzig damit beauftragt, ei n Verschiebungsgesuch zu stellen, weil sie verhi ndert gewesen sei; eine weiterge- hende, eine Einlassung begründende Instruktion sei auch gegenüber diesem An- walt nicht erfolgt. Auch den massgebenden Verfahrensakten könne Derartiges ni cht entnommen werden. Vielmehr halte das Scheidungsgericht in D._____ ex- plizit fest, dass der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 16. De- zember 2015 um Verschiebung der Verhandlung nachgesucht habe, er aber sei- ne Abwesenheit und diejenige der Gesuchstellerin an der Hauptverhandlung nicht begründet habe. Hätte der Rechtsvertreter der Gesuchstelleri n im Vorfeld Anträge in der Sache selbst gestellt, wäre das Scheidungsgericht im Entscheid darauf ein- gegangen, unbesehen des Umstandes, dass derartige Anträge nur anlässlich der Hauptverhandlung gültig hätten gestellt werden können. Die Vori nstanz sei folg- lich mangels Einlassung der Gesuchstellerin auf das serbische Scheidungsverfah- ren zu Recht auf das Eheschutzbegehren eingetreten (Urk. 39 S. 6 f.). 3.1 Zunächst ist zu bemerken, dass die Vorinstanz mit Dispositiv-Ziffer 1 im an- gefochtenen Entscheid vom 3. Oktober 2016 festgehalten hat, dass das serbische Scheidungsurteil vom 29. Dezember 2015 nicht anerkannt werde. Ein solcher Entscheid entfaltet materielle Rechtskraft. Zuständig für einen derartigen Ent- scheid wäre das Vollstreckungsgericht (Art. 29 Abs. 1 IPRG, Art. 338 ZPO; vgl. BSK IP RG-Däppen/Mabillard, Art. 27 N 28). Anders verhält es sich, wenn die Frage lediglich vorfrageweise geltend gemacht wird; dann ist gemäss Art. 29 Abs. 3 IPRG "die angerufene Behörde" für den Entscheid über die Anerkennung zuständig. Der Gesuchsgegner hat vor Vorinstanz nie einen Antrag auf Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils gestellt. Er hat einzig den Hauptantrag gestellt, dass auf das Gesuch der Gesuchstellerin nicht einzutreten sei (Prot. I S. 6 f.), weil es wegen des ausländischen Scheidungsurteils keinen Spielraum für ein Ehe- schutzverfahren gebe. Damit verlangte er aber lediglich die vorfrageweise Über- prüfung der Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils: Im positiven Fall führt das zum Nichteintreten auf das Eheschutzbegehren; im negativen Fall führt das zu einer materiellen Beurteilung des Eheschutzbegehrens.
In Verletzung der Dispositionsmaxime hat die Vorinstanz mit Dispositiv-Ziffer 1 ih- res Entscheides die Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils verwei- gert und damit einen selbständigen Entscheid im Sinne von Art. 27 IPRG gefällt. Der Gesuchsgegner verlangt nun mit seinem Berufungsantrag Ziffer 2 (Urk. 29 S. 2), dass das ausländische Urteil anzuerkennen sei. Dieser Antrag ist von vorn- herein unzulässig, weil er vom Gesuchsgegner – erst vor zweiter Instanz – als selbständiger Antrag gemäss Art. 29 Abs. 1 IPRG gestellt wird. Die Vorausset- zungen einer Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO liegen klarerweise ni cht vor. Immerhin kann nach dem Prinzip "a maiore ad minus" im erwähnten Berufungs- antrag ein (zulässiger) Antrag auf (blosse) Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils gesehen werden. In diesem Sinne ist die Berufung teilwei- se gutzuhei ssen. 3.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Nichtvorliegen einer Einlassung er- weisen sich als zutreffend (vgl. Urk. 30 S. 7 E. II. 4.5). Einlassung im Sinne des IPRG meint unzweideutiges Bekunden, vor dem angerufenen Gericht zur Haupt- sache zu plädieren. Werden Anträge zum Verfahren gestellt, z.B. eine Terminver- schiebung anbegehrt, bedeutet dies noch keine Einlassung (BSK IPRG-Vasella, Art. 6 N 8; Walter/Domej, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2012, S. 141 f.). Die Auffassung des Gesuchsgegners bzw. sein Literaturverweis, wonach jedes Prozessverhalten eine Einlassung bedeute (vgl. Urk. 29 S. 6), betrifft nicht den Anwendungsbereich von Art. 6 IPRG, sondern denjenigen von Art. 18 des LugÜ (BSK IPRG-Vasella, Art. 6 N 17 ff.). Die Gesuchstellerin hatte im Zeitpunkt der Vorladung ihren Wohnsitz bzw. Auf- enthaltsort in der Schweiz. Somit sind für die Frage der gehörigen Ladung schweizerisches Recht bzw. die einschlägigen völkerrechtlichen Verträge an- wendbar (Art. 27 Abs. 2 lit. a IP RG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 IPRG). Entgegen der Beru- fungsschrift kann es vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nicht darauf ankommen (vgl. BGer 5A_544/2007 vom 4. Februar 2008, E. 3.2 m.H.), dass die serbischen Gerichte die rechtzeitige (ordnungsgemässe) Vorladung bejahen.
Sowohl aus dem Urteil des Amtsgerichts in D._____ als auch aus dem Urteil des Appellationsgerichts i n Novi Sad geht hervor, dass an der Hauptverhandlung am 29. Dezember 2015, an der das Urteil gefällt wurde, weder die Gesuchstellerin noch der von ihr mandatierte Anwalt anwesend waren (Urk. 14/1+2). Sie konnten sich daher nicht zur Sache äussern, was von der Gesuchstellerin im Beschwerde- verfahren auch so geltend gemacht wurde (Urk. 14/2 S. 2). Der Gesuchsgegner leitet eine Einlassung in der Sache ausschliesslich aus dem Umstand ab, dass die Gesuchstellerin die Frage, ob ihr Anwalt im serbischen Prozess Unterhaltsbeiträge für sie geltend gemacht habe, bejahte (vgl. Prot. I S. 18). Unterhaltsbeiträge können auch vor- oder ausserprozessual geltend ge- macht werden. Die besagte Antwort der Gesuchstellerin ist hier ni cht eindeutig. Seitens des Gesuchsgegners wird nicht weiter präzisiert, gegenüber wem und bei welchem Anlass der serbische Anwalt Unterhaltsbeiträge gefordert haben soll. Das serbische Familienrecht wird im Familiengesetz [FamG] vom 24. Februar 2005 geregelt (wiedergegeben von Suzana und Mladen Kraljić, Länderinfor- mation Serbien, S. 51 ff., Stand 30. Juni 2006, in: Bergmann/Ferid/Henrich [Hrsg.], Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht). Erfolgt die Ehescheidung nicht einvernehmlich, entscheidet das Gericht nebst dem Scheidungspunkt ledig- lich über die Ausübung des Elternrechts und den Kindesunterhalt (Art. 226 FamG und Art. 272 FamG). Über den Unterhaltsanspruch des Ehegatten und über die Teilung des gemeinsamen Vermögens wird in einem gesonderten Verfahren ent- schieden. Die Klage auf Unterhalt des Ehegatten ist spätestens bis zum Ab- schluss der Hauptverhandlung in der Ehestreitsache, ausnahmsweise innerhalb der Frist eines Jahres vom Tag der Beendigung der Ehe bzw. vom Tag an, an dem die letzte tatsächliche Unterhaltsleistung erfolgte, zu erheben (Art. 279 Abs. 2 und 3 FamG). Der in Art. 283 Abs. 1 ZPO statuierte Grundsatz der Einheit des Entscheids ist dem serbischen Recht demzufolge fremd. Damit stimmt über- ein, dass im (Dispositiv des) Urteil(s) des Amtsgerichts in D._____ vom 29. De- zember 2015 einzig der Scheidungspunkt erwähnt wird (Urk. 14/1). Mit keinem Wort ergeht aus diesem Entscheid, dass die Gesuchstellerin Anträge in der Sa- che selbst gestellt hätte.
Der Gesuchstellerin wäre es demnach im Verfahren zum Scheidungspunkt gar nicht möglich gewesen, Unterhaltsbeiträge zu fordern. Hätte sie Unterhaltsan- sprüche bis zum Abschluss der Hauptverhandlung in der Ehestreitsache geltend gemacht, was dem Regelfall entspräche, wäre dies im Entscheid des Amtsge- ri chts i n D._____ vom 29. Dezember 2015 wohl vermerkt, jedenfalls aber ohnehin in einem Zweitprozess beurteilt worden. Ob sie allenfalls nach der Hauptverhand- lung um persönlichen Unterhalt anbegehrte, spielt vorliegend keine Rolle. D en massgebenden Verfahrensakten kann in keinerlei Hinsicht eine Einlassung in der Sache entnommen werden. Von einer vorbehaltslosen Ei nlassung der Gesuchstellerin im Verfahren am Amtsgeri cht i n D._____, welche gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG die fehlerhafte Vorladung hätte heilen können, kann nicht ausgegangen werden. Es stand dem Eheschutzbegehren somit nichts im Wege. Die Vori nstanz trat zu Recht darauf ei n. C. Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin 1. Die Vori nstanz bejahte einen Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin ge- stützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i n Verbi ndung mi t Art. 163 ZGB. Sie erwog diesbezüglich, die Höhe des Unterhaltsbeitrages richte sich nach den Bedürfnis- sen der Ehegatten sowie nach den persönlichen Umständen. Der Unterhalt müs- se somit den konkreten Verhältnissen, der gegebenen Leistungsfähigkeit und der tatsächlichen Lebensstellung der Ehegatten angemessen sein. Jeder habe nach seinen Kräften zum Unterhalt beizutragen, also nicht einfach gleichförmig und hälftig. Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge richte sich im Einzelnen nach den beidseitigen Einkommens- und Bedarfsverhältnissen (Urk. 30 S. 12 E. III. D.1.). 2.1 Der Gesuchsgegner stellt ei nen Unterhaltsanspr uch der Gesuchstelleri n i n Abrede. Die Wiederaufnahme des Zusammenlebens durch die Parteien sei aus- geschlossen. Beide Ehegatten seien bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haus- haltes erwerbstätig und auch seither in der Lage gewesen, je den bisher gelebten Lebensstandard aus dem eigenen Ei nkommen zu fi nanzi eren. Bereits hieraus sei ein Unterhaltanspruch der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
zu vernei nen. Hi nzu komme, dass die Ehe der Parteien von kurzer Dauer und nicht lebensprägend gewesen sei. Unter Einbezug der Kriterien von Art. 125 ZGB sei an die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen. Die Gesuchstellerin habe ihren Lebensbedarf zu decken vermocht, was auch aktuell der Fall sei. Sie bezichtige vorliegend den Gesuchsgegner schwerer Straftaten wie der versuchten Vergewal- tigung etc. Es bestünden jedoch nachhaltige Anhaltspunkte dafür, dass es sich hi erbei um falsche Anschuldi gungen handle. Sollte sich diese Vermutung be- wahrheiten, hätte die Gesuchstellerin eine schwere, vorsätzliche Straftat began- gen, was mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu einer Ver- weigerung persönlicher Unterhaltsbeiträge führen müsse. Aus all den genannten Gründen habe die Gesuchstelleri n kei nen Anspruch auf persönli che Unterhaltsbe- träge (vgl. Urk. 29 S. 5 und S. 7). 2.2 Die Gesuchstellerin entgegnet den Vorbringen des Gesuchsgegners, dass nach konstanter höchstri chterli cher Praxi s während der Dauer der Trennung ei ne gegenseitige Beistands- und Unterstützungspflicht bestehe. Nicht Art. 125 ZGB, sondern Art. 163 ZGB bilde die Grundlage für die Festsetzung des Trennungsun- terhaltes. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn wie vorliegend nicht mehr ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu rechnen sei und die Eheschutzmassna hme n in erster Linie dazu dienen würden, die Übergangszeit bis zur Scheidung zu regeln. Richtig sei, dass in einem solchen Fall jedoch das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit an Bedeutung zunehme, weshalb beim Entscheid über den ehelichen Unterhalt während der Dauer der Trennung auch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien mit einzubeziehen seien; allerdings im Eheschutzver fa hre n noch i m schwächeren Ausmass als i m Mass- nahmeverfahren nach eingeleiteter Scheidung. Zu prüfen sei, ob und in welchem Umfang einem Ehegatten allenfalls schon während der Dauer der Eheschutz- massnahmen eine (Wieder-)A ufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit und damit die Erzielung eines eigenen oder höheren Erwerbseinkommens zuzu- muten sei. Der betroffene Ehegatte solle in der Trennungszeit dadurch einerseits den Schutz erhalten, den ihm die Ehe biete, andererseits sich aber auch im Rah- men des Zumutbaren auf die absehbare Auflösung der Ehe vorbereiten. Die Ge- suchstellerin habe im Rahmen ihrer diversen Arbeitstätigkeiten bereits vor der
Trennung ei n Pensum von über 100 Prozent erbracht, welches sie nach der Trennung noch bei behalten habe und auch heute noch fortführe. Unter diesen Umständen sei es nicht zu beanstanden, dass die Vori nstanz i hr das Gesamtein- kommen dieser Erwerbstätigkeiten aufgerechnet habe, obwohl sie ein 100 Pr o- zent übersteigendes Pensum erbringe. Die Frage einer zu mutbaren weiteren Ein- kommenssteigerung stelle si ch unter di esen Umständen ni cht. Es sei somit auf die beidseits tatsächlich erzielten Einkommen nach erfolgter Trennung abzustel- len. Hinsichtlich der zur Diskussion stehenden Straftaten könne von einer fal- schen Anschuldigung keine Rede sein. Vielmehr sei aufgrund der Aktenlage da- von auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft zu gegebener Zeit Anklage erhe- ben werde (Urk. 39 S. 5 und S. 7 f.). 3.1 Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten während der ganzen Dauer der Ehe hat seine Grundlage ausschliesslich in den Art. 163 -165 ZGB. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Ende der Ehe absehbar ist. Die Kri- terien gemäss Art. 125 ZGB sind bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren zwar miteinzubeziehen, wenn eine Wiedervereinigung der Eheleute unwahrscheinlich ist. Die gesetzliche Grundlage zur Unterhaltsberech- nung bildet aber weiterhin Art. 163 ZGB und nicht Art. 125 ZGB (BGE 140 III 337 E. 4.2.1; BGE 137 III 385 E 3.1 = Pra 101 [2012] Nr. 4). So kann sich bereits mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Pflicht zur Wiederaufnahme oder Aufstockung der Erwerbstätigkeit des an sich unterhaltsberechtigten Ehegat- ten ergeben, was zur entsprechenden Aufrechnung eines hypothetischen Ein- kommens führen kann. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, die bisherige Lebenshaltung könne nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zum Vornherein dort nicht mehr beibehalten werden, wo eine vorgezogene Pflicht zur verbesserten Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität in Frage steht (Hausheer, ZBJV 143/2007, S. 597). Es geht im Eheschutzverfahren nicht darum, den Entscheid über den nachehelichen Unterhalt vorwegzunehmen. Die Erwar- tung, dass der Scheidungsrichter dereinst keinen nachehelichen Unterhalt zu- sprechen wird, steht der eheschutzrichte rli c he n Zusprechung ei nes Unterhaltsbei- trags für die Dauer des Getrenntlebens nicht entgegen (OGer ZH LE140038 vom 08.04.2015, E. III./2.4.c). Die Parteien sind nach wie vor miteinander verheiratet
und schulden einander gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB Treue und Beistand und ha- ben gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Dies hat zur Folge, dass – im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt – der Grundsatz des Anspruchs auf Teilhabe an der Lebenshaltung massgebend ist, auf die sich die Ehegatten verständigt haben und die sie tatsächlich gelebt haben. Eine An- knüpfung an die vorehelichen Verhältnisse, wie sie beim nachehelichen Unterhalt bei nicht lebensprägenden Ehen erfolgt, ist während bestehender Ehe nicht ange- zeigt, sondern steht frühestens nach der Teilrechtskraft des Scheidungspunktes in Frage. Während mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt die Ehedauer von Bedeutung ist, ist dieses Kriterium für den Unterhalt während der Ehe unbeacht- lich, da die Ehe während des Eheschutzverfahrens noch besteht. Es geht in die- sem Sinne nicht um eine nacheheliche Solidarität, sondern um den während der Ehe von Gesetzes wegen bestehenden Unterhaltsanspruch. Dieser beginnt aber in vollem Umfang mit der Heirat und entsteht nicht erst allmählich im Laufe der Ehe (OGer ZH LE150076 vom 25.04.2016, E. 6.6; BGE 119 II 314 E. 4b/aa; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., 2010, Rz. 04.03 ff.). 3.2 Die Parteien haben am tt. Januar 2002 i n D._____ in der Republik Serbien geheiratet. Zunächst noch in Serbien wohnhaft, übersiedelte die Gesuchstellerin im Dezember 2012 in die Schweiz zum Gesuchsgegner an die ... [Adresse]. Im April 2013 zogen die Parteien in eine Wohnung an der ... [Adresse]. Zirka im Au- gust 2013 zog die Gesuchstellerin ihren Sohn E._____ i n di e Schwei z nach. An- fang November 2015 reichte der Gesuchsgegner beim Amtsgeri cht i n D._____ i n der Republik Serbien die Scheidung ein. Beide Parteien waren während der Dau- er ihrer Ehe erwerbstätig und sind es immer noch. Sie konnten zufolge ihrer beruf- li chen Beanspruchung – die Gesuchstellerin hatte entgegen dem Gesuchsgegner auch am Abend und übers Wochenende zu arbeiten – nur beschränkte Zeit ge- meinsam verbringen (Urk. 29 S. 4; Urk. 39 S. 4). Die inzwischen 44-jährige Ge- suchstelleri n hat i hr Hei matland Serbien und damit ihr gesamtes Umfeld verlas- sen, um mit dem knapp 15 Jahre älteren Gesuchsgegner fortan in der Schweiz zu leben. Dass die wirtschaftliche Unabhängigkeit voneinander bei ihrem Zusam- menleben ein Wesensmerkmal gewesen wäre, wurde von keiner Partei geltend gemacht. Spätestens seit der Übersiedlung der Gesuchstellerin in die Schweiz
bildeten die Parteien folglich eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Aufgrund der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass diese grundsätzlich auf Dauer angelegt war. Was die gegenseitigen Bezichtigungen einer oder mehrerer Straftaten anbelangt, ist wohl richtig, dass eine schwere Straftat zur Vereitelung eines Unterhaltsanspruches führen kann (Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB). Im gegen- wärtigen Zeitpunkt vermögen die diesbezüglichen Vorbringen keiner Partei jedoch das Mass einer blossen Behauptung zu übersteigen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Trotz der kurzen Dauer des Zusammenlebens haben sich die Le- bensverhältnisse der Gesuchstellerin aufgrund der Ehe i n ni cht zu vernachlässi- gendem Masse geändert. Die Ehe der Parteien dauert – ungeachtet des vorlie- genden Eheschutzverfa hre ns – nach wie vor an. Eine Anknüpfung an die vorehe- lichen Verhältnisse fällt ausser Betracht, weshalb ein Anspruch der Gesuchstelle- rin auf Leistung von Unterhaltsbeiträgen – entgegen der Ansicht des Gesuchs- gegners – zu bejahen ist. D. Unterhaltsparameter 1. Die Vori nstanz berechnete den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin nach der zweistufigen Methode (Existenzberechnung mit Überschussverteilung). Sie ging dabei von folgenden Unterhaltsparametern aus bzw. legte dem Unter- haltsanspruch der Gesuchstellerin folgende Berechnung zugrunde (Urk. 30 S. 21 f. E. III.D .4 .) : 1. Phase: Januar 2016 bis und mit Februar 2016 Bedarf Gesuchstellerin Fr. 4'881.00 Anteil Freibetrag Fr. 1'152.00 abzüglich eigenes Einkommen - Fr. 3'440.00 Unterhaltsanspruch (gerundet) Fr. 2'590.00 Kontrollrechnung: Einkommen Gesuchsgegner Fr. 6'118.00 abzügl. Bedarf Gesuchsgegner - Fr. 2'372.00 abzügl. sein Anteil am Freibetrag - Fr. 1'152.00 Unterhaltsverpflichtung (gerundet) Fr. 2'590.00
Berufungsantwortsc hrift vor, dass der Gesuchsgegner es in seiner Berufungs- schrift unterlassen habe, sein Erwerbseinkommen zu aktualisieren. Er habe 2016 i n tatsächli cher Hi nsi cht ei n höheres Einkommen erzielt, als ihm die Vori nstanz angerechnet habe. Zudem sei dem Gesuchsgegner auf 2017 eine Lohnerhöhung zugestanden worden (Urk. 39 S. 12). 3.1 Die vorinstanzliche Berechnung des Unterhaltsanspruches anhand der zweistufigen Methode wurde von den Parteien nicht beanstandet und erschei nt den vorliegenden Verhältnissen auch angemessen. Nach dieser Berechnungs- weise sind zunächst die massgebenden Einkommen beider Ehegatten zu be- stimmen. In einem zweiten Schritt sind ausgehend vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum die individuellen familienrechtlichen Grundbedürfnisse der Par- teien festzulegen. Dieses betreibungsrechtliche Existenzminimum wird anschlies- send zum familienrechtlichen Grundbedarf erweitert. Zu diesem erweiterten Be- darf zählen insbesondere Beiträge für Versi cherungen, Steuern und Schulden. In einem dritten Schritt ist der Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen gegenüberzu- stellen und ein allfälliger Überschuss aufzuteilen (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.27 ff.). Beanstandet an der vori nstanzli chen Berechnung des Unterhalts- anspruches werden die dieser zugrunde liegenden Parameter wie Höhe der Ein- kommen und Bedarfe der Parteien. 3.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Beanstandung von gewissen Eck- werten der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung wie namentlich der Ei nkom- men der Parteien durch die Gesuchstellerin in der Berufungsantwortschrift pro- zessual durchaus zulässig ist (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 312 N 12 mit Verweis auf BGE 134 III 332 E. 2.3; vgl. auch BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2). 4.1 Der Gesuchsgegner macht vorliegend geltend, dass die Gesuchstellerin gemäss Lohnausweis bei F._____ Reinigungen AG, monatlich rund Fr. 3'540.– netto verdient habe. Darauf sei abzustellen und nicht auf die leicht schwankenden Löhne von Januar bis März 2016. Hinzuzurechnen sei ein durchschni ttli cher Lohn von Fr. 635.– pro Monat netto aus ihrer Tätigkeit bei der G._____ AG und ei n Mo- natslohn von ca. Fr. 530.– netto aus jener bei der H._____ AG (ab März 2016)
bzw. früher jener bei der I._____ Gebäudemanagement AG. Dies ergebe auf Sei- ten der Gesuchstellerin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'175.– (ab Ja- nuar 2016) bzw. von Fr. 4'705.– (ab März 2016; Urk. 29 S. 7 f.). 4.2 Die Gesuchstellerin entgegnet den Vorbringen des Gesuchsgegners, dass massgebend sei, welchen Lohn sie tatsächlich erzielt habe und erziele. Bei F._____ Rei ni gungen AG, sei si e nur noch bi s und mi t August 2016 erwerbstätig gewesen. Sie habe bei dieser Arbeitgeberin unter Berücksichtigung des Umstan- des, dass sie einen Ferienanspruch von vier Wochen habe, während welcher Zeit sie keine Einkünfte erziele, einen Nettoverdienst von Fr. 23'133.90 bzw. einen durchschni ttli che n Nettolohn i n der Höhe von Fr. 2'891.75 pro Monat erzielt. Auch bei der H._____ AG sei sie im Jahre 2016 bloss noch bis und mit Mai 2016 tätig gewesen. Unter Berücksichtigung der Erwerbsaufnahme per März 2016 und wie- derum des Ferienanspruches habe ihr Nettoverdienst insgesamt Fr. 1'874.65 bzw. Fr. 624.90 pro Monat betragen. Bei der G._____ AG habe sie 2016 einen Nettolohn von Fr. 8'947.50, mithin durchschnittlic h Fr. 745.65 pro Monat erzielt, was auch dem Lohn ab 2017 entspreche. Neu habe die Gesuchstellerin mit Wir- kung ab 5. September 2016 bei der Wäscherei J._____ AG ein Erwerbseinkom- men erzielen können. Auch dort sei sie im Stundenlohn tätig und i n ungekündi gter Stellung. Auch dieser Lohn sei unverändert geblieben. 2016 habe sie mit dieser Tätigkeit einen Nettoverdienst (vor Abzug Quellensteuern, aber unter Berücksich- tigung des Ferienanspruchs) von insgesamt Fr. 14'729.05 bzw. von Fr. 3'682.25 pro Monat erzielt. Per 1. Januar 2017 habe die Gesuchstellerin bei der J._____ AG ei ne Lohnerhöhung erhalten. Sie komme sei ther auf ei nen Stundenlohn von Fr. 18.60 nebst den übli chen Zuschlägen. Ihre Arbeitseinsätze bei dieser Wäsche- rei seien in den Anfangsmonaten unterschiedlich gewesen und i hr Ei nsatztotal habe zwischen 109.81 bis 268 Stunden pro Monat betragen. Vertraglich verein- bart seien – branchenübli ch – 45 Stunden pro Woche, womit durchschnittlich (multipliziert mit 4.35) 195.75 Arbeitsstunden pro Monat resultieren würden. Mit der Tätigkeit bei der J._____ AG erziele die Gesuchstellerin inklusive sämtlicher Zuschläge und Abzüge ein Nettoeinkommen von Fr. 3'368.50 pro Monat. Für 2016 würden nach dem Gesagten auf Seiten der Gesuchstellerin folgende monat- liche Nettoeinkommen resultieren: Fr. 3'420.85 für die Monate Januar und Febru-
ar; Fr. 4'200.65 für März bis Mai; Fr. 3'594.05 für Juni bis August; Fr. 4'553.05 für September bis Dezember. Ab 2017 sei mit einem monatlichen Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 4'114.55 zu rechnen (Urk. 39 S. 8 ff.). 4.3 Hinsichtlich des der Gesuchstellerin anrechenbaren Einkommens kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vori nstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 12 ff. E. III.D.2.1). Es ist dem Gesuchsgegner zwar darin beizupflich- ten, dass auch i m Eheschutzverfa hre n bei schwankenden Einkommen grundsätz- li ch auf das D urchschni ttsei nkomme n abzustellen i st. Weshalb das entgegen den vori nstanzli che n Erwägungen jedoch auch vorliegend der Fall sein soll, legt der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift nicht dar. Damit vermag er seiner Be- gründungspfli cht i m Berufungsverfa hre n ni cht nachzukommen. D i e Anwendung des Regelfalls rechtfertigt sich für das der Gesuchstellerin anrechenbare Ein- kommen ni cht. Vor Vorinstanz aktenkundig arbeitete die Gesuchstellerin bei der F._____ Reini- gungen AG, wohl in einem Vollzeitpensum. Es gilt diesbezüglich aber zu beach- ten, dass sie im Stundenlohn angestellt war und ihr arbeitsvertraglich durch- schni ttli ch ledi gli ch 21 Stunden pro Woche zugesichert wurden, was einem Pen- sum von 50 Prozent entspri cht (Urk. 12a/7 S. 2). Gemäss ihrem im Recht liegen- den Arbeitsvertrag mit der G._____ AG beträgt die wöchentliche Arbeitszeit zirka zehn Stunden (Urk. 12a/10 S. 1). Auch i m zwi schen der Gesuchstellerin und der H._____ AG seit Anfang März 2016 bestehenden Arbeitsvertrag wurde lediglich eine garantierte wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich sechs Stunden ver- einbart (Urk. 12a/14 S. 2). Der Beschäftigungsgrad der Gesuchstellerin wurde demzufolge von keinem der drei vor Vori nstanz bekannten Arbeitgeber i n den ge- nannten Arbeitsverträgen zweifelsfrei verlässlich definiert. Die vor Vori nstanz i ns Recht gereichten Lohnabrechnungen der F._____ Reinigungen AG, und der G._____ AG für die Monate Januar bis März 2016 widerspiegeln denn auch, dass die Einkünfte der Gesuchstellerin durchaus variieren (Urk. 12a/9/1-3; Urk. 12a12/1-3). Für ihr anrechenbares Einkommen einzig auf die von ihr durch- schni ttli ch im Jahr 2015 erzielten Einkommen bei der F._____ Rei ni gungen AG, und der G._____ AG (Urk. 12a/8; Urk. 12a/11) bzw. auf eine einzige Lohnabrech-
nung der H._____ AG oder diesbezüglich auf ihr früheres Einkommen bei der I._____ Gebäudemanagement AG (Urk. 12a/15; Urk. 12a/13) abzustellen, recht- fertigt sich damit nicht. Vielmehr erscheint angemessen, die tatsächlichen und jüngst (aktenkundig) erzielten Ei nkünfte als Berechnungsgrundlage heranzuzie- hen, wie dies auch die Vori nstanz getan hat. Nebenbei sei bemerkt, dass mit der Anrechnung der damit etwas tiefer liegenden Einkünfte nicht zuletzt, wenn auch nur marginal, dem Umstand Rechnung getragen werden kann, dass die Gesuch- stelleri n mi t den genannten Anstellungsver hält ni sse n mehr als ein 100%-Pensum erfüllt. Was ihre Einkommen aus den Erwerbstätigkeiten bei der F._____ Rei ni gungen AG, und der G._____ AG anbelangt, will die Gesuchstellerin einen Ferienan- spruch von vier Wochen in Abzug bringen. Bereits die Vori nstanz hat i m ange- fochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass das von ihr bestimmte Einkommen auf den Nettolöhnen der Gesuchstellerin basiert. Die Gesuchstellerin verkennt, dass damit die unbezahlten Ferien bereits mitberücksichtig t wurden. Eine Reduk- tion des Nettolohnes wegen eines Ferienanspruches rechtfertigt sich dement- sprechend ni cht. In Bezug auf ihr Einkommen bei der H._____ AG reichte die Gesuchstellerin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren den Lohnausweis 2016 ihrer Arbeitgeberin ins Recht (Urk. 41/3). Der Lohnausweis bestätigt das Einkommen der Gesuchstellerin vom 1. Januar bis 27. Juni 2016, mithin was bei Anwendung genügender Sorgfalt vor Vori nstanz vor Erlass des angefochtenen Entscheides mit den monatlichen Lohnabrechnungen hätte belegt werden können (vgl. Urk. 41/4). Als unechte No- ven haben der Lohnausweis wie auch die Lohnabrechnungen von April bis Juni 2016 (Urk. 41/4/2-4; Urk. 41/4/1 = Urk. 12a/15) unter Hinweis auf Art. 317 Abs. 1 ZPO vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. Gleich verhält es sich mit den seitens der Gesuchstelleri n nunmehr i m Berufungs- verfahren beigebrachten Lohnabrechnunge n der G._____ AG für Januar bi s De- zember 2016 (Urk. 41/5). Zumindest bis und mit September 2016 wäre bei An- wendung genügender Sorgfalt eine Einreichung dieser Beweismittel bei der Vor- i nstanz ohne Weiteres möglich gewesen, was rechtsgenügende Grundlage zur
Berechnung des Durchschnittseinkommens gebildet hätte. Die vor Vori nstanz noch nicht eingereichten Lohnabrechnungen ab April 2016 (Urk. 41/5/4-12) haben vorliegend als unechte Noven kei ne Beachtung zu fi nden. Abgesehen davon wäre eine Berücksichtigung derselben vernachlässigbar (Fr. 8'947.50 / 13 * 11 / 12 = ∼ Fr. 630.– [ Einkommen/Mt. gem. Lohnausweis] vs. Fr. 625.– [Einkommen/Mt. gem. vo r- instanzlicher Lohnberechnung bzw. ∅ der Lohnabrechnungen Jan. - März 2016 ]). Sodann macht die Gesuchstellerin im vorliegenden Berufungsverfahren geltend, ihr Anstellungsverhältnis bei der H._____ AG habe lediglich noch bis und mit Mai 2016 gedauert. Weiter habe ihr Arbeitsverhältnis mit der F._____ Rei ni gungen AG, per Ende August 2016 geendet. Mit Wirkung ab 5. September 2016 erziele sie ein Einkommen bei der Wäscherei J._____ AG, wo si e i m Stundenlohn und i n ungekündigter Stellung sei. Auch bei diesen Vorbringen handelt es sich um unechte Noven, hätten sie der Vori nstanz doch ohne Weiteres vor Erlass des angefochtenen Entscheides mitge- teilt und belegt werden können, zumal der Arbeitsvertrag zwischen der Wäscherei J._____ AG und der Gesuchstellerin vom 30. August 2016 datiert (Urk. 41/6). Als unechte Noven verspätet vorgebracht, haben sie vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. Gleiches gilt im Übrigen für die in diesem Zusammenhang von der Ge- suchstelleri n geltend gemachten Mehrkosten für eine zusätzliche Zone im Netz des ZVV in der Höhe von Fr. 41.– pro Monat, welche ab September 2016 in ihrem Bedarf zusätzlich zu berücksichtigen seien (Urk. 39 S. 15). 5.1.1 Was die in den Bedarf der Gesuchstellerin eingerechneten Wohnkosten anbelangt, moniert der Gesuchsgegner, dass die Vori nstanz solche von Januar 2016 bis und mit Mai 2016 in der Höhe von Fr. 1'890.– pro Monat berücksichtigt habe. Dies sei weder sachlich zutreffend noch angemessen. Beide Parteien hät- ten sich vor Vori nstanz dahingehend geäussert, dass während dieser Zeit zwei Monatsmieten von der Gesuchstelleri n ni cht bezahlt worden seien. Die zwei Miet- zi nse im Betrag von Fr. 3'780.– seien von der Vermieterin mit dem Mietzinsdepot, welches ursprünglich einen Kontostand von Fr. 5'370.– aufgewiesen habe, unter Abzug einer Gutschrift aus der Jahres-Nebenkostenabrechnung von Fr. 470.05
verrechnet worden. Dies habe dazu geführt, dass aus dem Mieterkautionsspar- konto ein Betrag von Fr. 3'309.95 der K._____ Immobilien AG, ... [Adresse], überwiesen worden sei. Somit habe die Gesuchstellerin im erwähnten Zeitraum von fünf Monaten total Fr. 5'670.– (3 x Fr. 1'890.–) an Mietzi nsen entri chtet, was pro Monat Fr. 1'134.– entspreche, welcher Betrag von Januar 2016 bis und mit Mai 2016 in den Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen sei (Urk. 29 S. 8). 5.1.2 Gemäss der Gesuchstelleri n habe die Vori nstanz korrekt auf die Wohn- kosten der Gesuchstellerin abgestellt. Daran ändere auch nichts, dass die Verwal- tung das Mietzinsdepot mit den zwei zuletzt nicht mehr bezahlten Monatsmietzin- sen verrechnet habe. Die Trennung der Parteien sei Ende 2015 erfolgt. Die Ge- suchstellerin sei mit ihrem Sohn i n der eheli chen Wohnung verblieben. Mi thi n sei denn auch der geschuldete Mietzins in vollem Ausmasse anzurechnen, unabhän- gig davon, ob sie ihn nun entrichtet habe bzw. entrichte oder ni cht. Tatsächli ch schulde sie diese beiden Monatsmietzinse der K._____ Immobilien AG noch. Es treffe auch nicht zu, dass der Betrag von Fr. 3'309.95 aus dem Mieterkautions- sparkonto der K._____ Immobilien AG überwiesen worden wäre. Die Gesuchstel- lerin habe si ch di esem Ansi nnen widersetzt und sich einzig damit einverstanden erklärt, dass die beiden ausstehenden Mietzinse mit der Kaution bezahlt würden. Der Umstand, dass sie sich diese beiden Mietzinse im lnnenverhä ltni s anzurech- nen habe, werd e bei Aufteilung der Kaution dazu führen, dass ihr auch tatsächlich diese beiden Mietzinse belastet würden, ihr also nicht mehr die Hälfte der Kaution zustehe. Dementsprechend seien denn auch die Mietzinse, ob bezahlt oder nicht, vollumfängli ch anzurechnen (Urk. 39 S. 12 f.). 5.1.3 Es ist vorliegend unbestritten, dass die Trennung der Parteien per Ende 2015 erfolgte und die Gesuchstellerin hernach von Januar 2016 bis und mit Mai 2016 mit i hrem Sohn i n der ehemals eheli chen Wohnung an der .... [Adresse] verblieben ist . Der Mietzins für diese Wohnung hat Fr. 1'890.– inklusive Neben- kosten betragen (Urk. 12a/16). Als Mieterin dieser Wohnung war sie verpflichtet, diesen Mietzins monatlich zu entrichten (Art. 253 OR). Es ist der Gesuchstellerin darin beizupflichten, dass es vorliegend nicht darauf ankommt, wie und ob die Gesuchstellerin den Mietzins entrichtet hat oder nicht. Wenn die Gesuchstellerin
den Mietzins aus dem Mietzinsdepot entrichtet hat, vermag dies allenfalls das Vermögen der Parteien betreffen und von güterrechtlicher Relevanz sein. Die Auseinandersetzung mit güterrechtlichen Ansprüchen ist nicht Gegenstand des Eheschutzverfahrens, sondern eines allfälligen Scheidungsverfahrens. Jedenfalls hat die Vori nstanz aufgrund dieser obligatorischen Verpflichtung zutreffend für den entsprechenden Zeitraum im Bedarf auf diese Wohnkosten abgestellt (Urk. 30 S. 17 E. III.D .3.). 5.2.1 Weiter rügt der Gesuchsgegner die auf Sei ten der Gesuchstellerin i n i hren Bedarf aufgenommenen Abzahlungsschulden in der Höhe von Fr. 70.–. Die Ge- suchstellerin habe in diesem Zusammenhang über die angeblichen Kredite ext- rem unglaubhafte Angaben gemacht. Ihnen zufolge mache der Kreditgeber grundsätzli ch ei nen nachhalti g unseri ösen Ei ndruck. Es müsse davon ausgegan- gen werden, dass dieser über keine erforderliche Bewilligung zur geschäftsmäs- sigen Kreditvergabe verfüge. Die bei Konsumkreditgewährung vorgeschriebene Boni tätsprüfung sei bei der Gesuchstellerin zudem offenkundig nicht vorgenom- men worden, ansonsten hätte sie, angesichts i hrer wi rtschaftli chen Verhältni sse, diese hohen Kredite nie erhalten. Weiter wirke die gesamte angebliche Ge- schäftsabwicklung vollkommen unseriös. Dass ei ne Treuhandfirma solch hohe Kredite auszahlen solle bei einer derart eingeschränkten Bonität der Gesuchstel- lerin, ohne Sicherheiten und ohne Solidarhaftung des Ehemannes, erscheine i n höchstem Masse wirklichkeitsfremd und unglaubhaft. Der Gesuchsgegner habe ni chts von diesen angeblichen Krediten gewusst und das angeblich ausbezahlte Geld nie gesehen oder verwendet. Weiter seien, was die von der Vori nstanz an- gerechneten und vom Gesuchsgegner bestrittenen regelmässigen Zinszahlungen der Gesuchstelleri n an den angeblichen Kreditgeber anbelange, solche von i hr weder behauptet noch belegt worden (Urk. 29 S. 8 f.). 5.2.2 Die Gesuchstellerin entgegnet diesen Vorbringen, warum der Kreditgeber grundsätzli ch ei nen "nachhalti g unseri ösen Ei ndruck" machen solle, sei ni cht nachzuvol l zi ehe n. Bezeichnenderweise begründe denn auch der Gesuchsgegner di ese Ei nstufung ni cht. Es sei auch nie die Rede davon gewesen, dass es sich bei L._____ um ei ne Person handle, welche geschäftsmässig Kredite vergebe. Dem-
entsprechend habe er als Privater bei der Darlehensvergabe auch keinerlei ge- setzliche Vorgaben zu erfüllen gehabt. Bei L._____ handle es si ch vi elmehr um einen guten Bekannten der Gesuchstellerin. L._____ sei Geschäftsmann und ha- be von der schwierigen Situation der Gesuchstellerin gehört und ihr mit diesen Darlehenshingaben helfen wollen. Die Darlehenshingaben seien dokumentiert, wi e auch die Verzinsungspflicht. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Vori nstanz diese Zinsbetreffnisse aufgerechnet habe (Urk. 39 S. 13). 5.2.3 Was die in den – massvoll erweiterten – Notbedarf der Gesuchstellerin aufgenommenen Abzahlungsschulden anbelangt, kann grundsätzlich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vori nstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 19 E. III.D .3.). Die Aussagen der Gesuchstellerin zum insgesamt über Fr. 42'000.– aufgenommenen Kredit und zu den diesbezüglichen Abzahlungsschulden er- schei nen entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners glaubhaft, zumal sie auch mit Belegen dokumentiert wurden. Der Gesuchsgegner hat die Angaben der Ge- suchstellerin zunächst lediglich mit Nichtwissen bestritten (Prot. I S. 12 f. und S. 25). Der Vori nstanz ist beizupflichten, dass auch sei ne diesbezüglich später vorgebrachten und im vorliegenden Verfahren zusammengefassten Ausführunge n (Urk. 24 S. 12 ff.) nicht zu überzeugen vermögen. Weder begründet noch belegt er, weshalb die Ei nzelunterne hm ung M._____ Treuhand, L._____ [Inhaber], bzw. L._____ als Kreditgeber(in) dem Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23. März 2001 (KKG), SR 221.214.1, unterstehen soll (vgl. Art. 2 KKG). Dass al- lenfalls keine Bonitätsprüfung vorgenommen wurde und die Kreditgewährung oh- ne Sicherheitsleistung oder Solidarhaftung erfolgte, spricht eher gegen eine(n) gewerbsmässige(n) Kreditgeber(in), genau so wie die vom Gesuchsgegner be- mängelte Geschäftsabwicklung und die unübli ch tief vereinbarte Zi nshöhe von zwei Prozent per annum (vgl. Urk. 24 S. 13). Die Vorbringen des Gesuchsgegners zum Kreditgeber und zur Kreditvergabe vermögen daher das Mass einer blossen Behauptung ni cht zu übersteigen und damit die glaubhafte Darstellung der Ge- suchstelleri n ni cht zu entkräften. Wie soeben erwähnt, wurde der Zins für den ge- währten Kredit mit zwei Prozent per annum vereinbart, mithin bei einer Kredithöhe von Fr. 42'000.– ei n Zi ns von Fr. 840.– pro Jahr (Urk. 12a/23/1-7), was von der Gesuchstelleri n i n i hrer – unbestritten gebliebenen – Steuererklärung 2015 auch
so deklariert wurde (Urk. 12a/24). In der Schweiz haben steuerpflichtige Personen das vollständige und wahrheitsgemässe Ausfüllen i hrer Steuererklärung unter- schriftlich zu bestätigen. Wahrheitswidrige Angaben können steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach si ch zi ehen (vgl. Dritter Teil des Steuergesetzes des Kan- tons Züri ch [StG] vom 8. Juni 1997, LS 631.1). Von daher kommt den darin dekla- rierten Zahlen grundsätzlich Glaubhaftigkeit zu. Dass die Gesuchstellerin ihrer Zi nszahlungspflicht nicht nachgekommen sein bzw. nachkommen soll, wurde sei- tens des Gesuchsgegners im vorinstanzlichen Verfahren nicht bzw. jedenfalls ni cht rechtsgenügend vorgebracht. Seine diesbezügliche im vorliegenden Verfah- ren nunmehri ge Bestrei tung hat als unechtes Novum unberücksichtigt zu bleiben. Die Aufnahme der Zinszahlungspflicht in den Bedarf der Gesuchstellerin ist nicht zu beanstanden (vgl. auch Art. 272 ZPO). 5.3.1 Der Gesuchsgegner beanstandet weiter, dass im Bedarf der Gesuchstel- leri n das Einkommen i hres Sohnes E._____ (Prakti kumslohn, Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge, Ausbildungszulage) mit einem angemessenen Betrag an die Haushaltskosten zu berücksichtigen gewesen wäre. E._____ werde im Übri- gen am 30. April 2017 volljährig. Ab diesem Zeitpunkt gelange für die Gesuchstel- lerin der Grundbetrag für eine alleinstehende Person in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen zur Anwendung, mi thi n jener i n der Höhe von Fr. 1'250.– (Urk. 29 S. 9). 5.3.2 Die Gesuchstellerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass die Vori nstanz das Einkommen des minderjährigen Sohnes E._____ ni cht berück- sichtigt habe, dagegen ihr den Grundbetrag von E._____ in die Bedarfsrechnung eingestellt habe, sei nicht zu beanstanden. E._____ habe die Möglichkeit gehabt, ei n Praktikum im Hotel N._____ i n Züri ch zu absolvieren, dies mit geringstem Lohn. Dieses Praktikum sei Ende 2015 beendet worden. Das Hotel habe der Rei- ni gungsunterne hm ung O._____ GmbH den erteilten Auftrag entzogen, worauf die O._____ GmbH die Arbeitsverhältnisse der im N._____ tätigen Angestellten ni cht fortgeführt habe. Die O._____ GmbH habe den Angestellten ni cht ei nmal mehr die Dezemberlöhne ausbezahlt. Mit Wirkung ab Mitte Mai 2016 habe E._____ in- des ein Praktikum bei der P._____ GmbH als Informatiker antreten können, wel-
ches er noch immer absolviere. Als Bruttoentschädigung sei wiederum ein Betrag von Fr. 600.– pro Monat vereinbart worden. Es sei hervorzuheben, dass E._____ damit in der Zeitspanne Januar 2016 bis und mit April 2016 überhaupt kein Ein- kommen erzi elt habe. I n dieser Zeitspanne habe die Gesuchstellerin mithin mit dem ihr von der Vori nstanz zugestandenen Grundbetrag von Fr. 600.– auch noch dessen Krankenkassenprämie in der Höhe von ca. Fr. 110.– pro Monat und Kommunikationskosten bezahlen müssen. Die ab Ende Mai 2016 wieder ausbe- zahlten Prakti kumslöhne benötige E._____ zur Abdeckung der Kosten des öffent- lichen Verkehrs, der auswärtigen Verpflegung, der Krankenkassenprämien, Kommunikationskosten etc. Die Vori nstanz habe diese Bedarfspositionen für E._____ nicht aufgerechnet. Seinen Grundbetrag könne er ni cht auch noch selbst aus diesen Praktikumsentschädigungen leisten. Das betreffende Praktikum gelte nicht als Ausbildung. Dementsprechend erhalte die Gesuchstellerin auch kei ne Ausbi ldungszulagen für E.. Eine Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge (EUR 42.–) gemäss dem serbischen Urteil betreffend der Ehe, aus der E. hervorgegangen sei, sei ni cht mögli ch. E._____ bemühe sich nach wie vor, eine Lehrstelle antreten zu können. Es sei zu hoffen, dass ihm dies bis Sommer 2017 gelingen werde. Jedenfalls bis dahin habe er noch den geringen Prakti kumslohn. Im Übrigen treffe es ni cht zu, dass diesfalls bei der Gesuchstelleri n ab Volljährig- keit der Grundbetrag für eine alleinstehende Person in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen zur Anwendung gelange. Vielmehr sei ihr weiterhin der Grundbetrag für E._____ im Bedarf einzustellen (Urk. 39 S. 13 f.). 5.3.3 Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Gesuchstellerin zur Einkommenssituation des Sohnes der Gesuchstellerin, E., ist davon auszu- gehen, dass dieser ab Januar 2016 (Beginn der Unterhaltsleistungspflicht des Gesuchsgegners) bis und mit April 2016 keine Einkünfte erzielte. Dass dieses Faktum vorli egend als unechtes Novum ni cht zu berücksi chti gen i st, i st ni cht von Bedeutung. Jedenfalls seit Mai 2016 absolviert E. ein Praktikum bei der P._____ GmbH, mit der eine monatliche Bruttoentschädigung von Fr. 600.– ve r- einbart wurde (Urk. 13/1). Dass die Praktikumstätigkeit von E._____ systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet wäre, d.h. entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsab-
schluss ermöglichen soll, ist nicht erkennbar. Von daher dürfte kein Anspruch auf ei ne Ausbildungszulage im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) vom 24. März 2006, SR 836.2, bestehen. Gegenteili- ges ergibt sich auch nicht aus den – verspätet – eingereichten Belegen wie dem Lohnausweis der Wäscherei J._____ AG für 2016 oder deren Lohnabrechnungen für die Monate September bis Dezember 2016 (Urk. 41/7 und Urk. 41/8/1-5). Wei- ter blieb vorliegend unbestritten, dass eine Bevorschussung der Unterhaltsbeiträ- ge in der Höhe von umgerechnet EUR 42.–, zu welchen der leibliche Vater von E._____ gemäss dem Scheidungsurteil des Amtsgerichtes in Q._____ in der Re- publik Serbien vom 1. April 2010 verpflichtet wurde (Urk. 20/5/1-2), ni cht mögli ch ist. Weiter erscheint glaubhaft, dass der geringe Praktikumslohn von E._____ wohl knapp die Kosten für den öffentlichen Verkehr, die Kosten für auswärtige Verpflegung, Krankenkassenprämien, Kommunikationskosten etc. abzudecken vermag. Sein Lebensunterhalt ist aber auch mit der Übernahme der namentlich aufgeführten Kosten selbstredend noch nicht finanziert, selbst wenn E._____ aus seiner vollen Erwerbstätigkeit noch – berechtigterweise – ein Sackgeld zur Verfü- gung stehen sollte. Zu finanzieren durch die Gesuchstellerin sind weitere namhaf- te Lebenshaltungskosten von E._____ wie jene für weitere Nahrung, Kleidung und Wäsche, Wohnkosten etc. Angesichts dessen rechtfertigt sich in Überein- stimmung mit der Vori nstanz eine Berücksichtigung eines Teils des Praktikums- lohnes von E._____ im Bedarf der Gesuchstellerin nicht (Urk. 30 S. 17 E. III.D .3.). Sodann ist der Gesuchstellerin beizupflichten, dass gemäss Ziff. II.4. des Kreis- schreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich be- treffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz- mi nimums vom 16. September 2009 (Kreisschreiben) auch ab der Volljährigkeit von E._____ wei terhi n auf den Grundbetrag für diesen in der Höhe von Fr. 600.– im Bedarf der Gesuchstellerin abzustellen ist. 5.4.1 Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, dass er im Januar und Februar 2016 bei seiner Tochter R._____ an der ... [Adresse] gewohnt habe. Er habe sei- ner Tochter für sei nen Anteil an der Miete, Nebenkosten, Wäschewaschen, Strom, Essen etc. Fr. 1'600.– pro Monat bezahlt. Dieser Betrag sei von i hm in bar an die Tochter geleistet worden. Die Tochter bestätige diesen Sachverhalt. Folg-
li ch sei en i hm an Wohnkosten für Januar und Februar 2016 je Fr. 1'600.– anzu- rechnen. Ab März 2016 habe er eine eigene Wohnung in S._____ bezogen. Der Mietzins belaufe sich auf Fr. 2'050.– inkl. Einstellplatz. Dieser Betrag sei anzu- rechnen. Der Mietzins für den Einstellplatz rechtfertige sich, da er während der Ehe und auch davor stets dasselbe Auto gehabt habe, einen VW Polo. Zudem brauche er das Auto teilweise auch für den Arbeitsweg (Urk. 29 S. 9 f.). 5.4.2 Die Gesuchstellerin führt diesbezüglich aus, dass die Vori nstanz zu Recht die angeblichen Wohn- und Essenskosten in der Höhe von Fr. 1'600.– ni cht be- rücksichtigt habe. Wohl habe der Gesuchsgegner derartige Ausgaben bereits vor Vori nstanz behauptet, diese allerdings nicht belegt, obwohl ihm dies ohne weite- res möglich gewesen wäre. D i e von i hm nunmehr i m Rechtsmi ttelverfa hre n bei- gebrachte Bestätigung seiner Tochter R._____ vermöge zum ei nen an der unge- nügenden Glaubhaftmachung ni chts zu ändern und sei zum anderen angesichts des Novenrechts im vorliegenden Berufungsverfahren auch aus rechtli chen Gründen ni cht zu berücksi chti gen. D i e Tochter des Gesuchsgegners sei verheira- tet und die Eheleute hätten mehrere Kinder. Der vom Gesuchsgegner geltend gemachte und angebliche Kostenanteil stehe damit mit dem mutmasslichen Miet- zi ns für di e Wohnung der Familie der Tochter in keinem Verhältnis. Hinzu komme, dass die Gesuchstellerin nach eigenem Bekunden bis zum 15. Januar 2016 in Serbien in den Ferien gewesen sei, der Gesuchsgegner i m Anschluss i n Untersu- chungshaft genommen und am 20. Januar 2016 wieder entlassen worden sei. Frühestens ab jenem Zeitpunkt habe er Aufenthalt bei der Tochter genommen. Die Bestätigung der Tochter R._____ sei vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Weiter seien die Kosten für die neu vom Gesuchsgegner angemietete Wohnung völlig übersetzt. Die Vori nstanz habe i hm i mmerhi n ei nen Mi etzi ns von Fr. 1'915.– statt der angemessenen Fr. 1'500.– zugestanden. Der Einfachheit halber habe die Gesuchstellerin i n di esem Punkt auf ei ne Anschlussberufung verzi chtet. Der Ge- suchsgegner habe vor Vori nstanz auch weder Kosten für ei nen Ei nstellplatz noch überhaupt Kosten für die Nutzung eines privaten Personenwagens geltend ge- macht. Auch diesbezügliche Unterlagen habe er keine ei ngerei cht. Zu Recht habe die Vori nstanz keine Autokosten berücksichtigt, sei doch der Gesuchsgegner auf die Nutzung ei nes Personenwagens aus beruflichen Gründen gar nicht angewie-
sen, weshalb von der Vori nstanz auch die tatsächlich anfallenden Kosten für den öffentlichen Verkehr berücksichtigt worden seien (Urk. 39 S. 15 f.). 5.4.3 Es ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner nach der Trennung der Par- teien Ende Dezember 2015 zunächst Ferien in Serbien verbrachte und hernach vorübergehend bei seiner Tochter R._____ an der ... [Adresse] wohnte. Bereits vor Vori nstanz machte er für diese Zeit von Januar bis Februar 2016 monatliche Auslagen für die Mietkosten und die übrigen Kosten i m Si nne von Wohnkosten i n der Höhe von Fr. 1'600.– geltend. Wie die Vori nstanz im angefochtenen Ent- scheid zutreffend erwog, vermochten seine diesbezüglichen Vorbringen das Mass einer blossen Behauptung nicht zu übersteigen, insbesondere da er diese auch nicht belegte (Urk. 30 S. 17 E. III.D .3.). D as nunmehr i m vorli egenden Berufungs- verfahren ins Recht gereichte, undatierte, von seiner Tochter R._____ unter- zeichnete Schreiben, worin von dieser die genannten und vor Vori nstanz geltend gemachten Auslagen bestätigt werden (Urk. 32/3), erweist sich damit als neu. Als unechtes Novum hat dieses vorliegend keine Beachtung zu finden, hätte es doch ohne Weiteres bereits vor Vori nstanz beigebracht werden können. Gleich verhält es sich mit den erst anlässlich des vorliegenden Berufungsverfah- ren eingereichten Belegen im Zusammenhang mit den vom Gesuchsgegner gel- tend gemachten Auslagen für den von ihm gemieteten Einstellplatz sowie für sei- nen Personenwagen allgemein (Urk. 32/4-6). Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, behauptete der Gesuchsgegner vor Vori nstanz lediglich, schon immer über ein Auto verfügt zu haben und dieses auch für die Arbeit zu gebrauchen. Aus den vori nstanzli chen Unterlagen ergibt sich jedoch kein einziger Beleg über ein Auto. Auch machte er in seinem Bedarf keine diesbezüglichen Auslagen geltend (Urk. 30 S. 17 f. E. III.D .3.). Die nunmehr vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel hätten bei Anwendung genügender Sorgfalt bereits bei der Vori nstanz ins Recht gelegt werden können. Dementsprechend sind sie als unechte Noven vorliegend nicht zu berücksichtigen. Die vori nstanzli che Be- rücksi chti gung von Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'915.– ab 1. März 2016 im Bedarf des Gesuchsgegners ist somit nicht zu beanstanden.
5.5.1 Der Gesuchsgegner bringt des Weiteren vor, dass er ei nen Personenwa- gen, VW Polo 1.6, besitze. Wie bereits erwähnt, habe er diesen bereits vor der Ehe und auch während der gesamten Ehedauer gehabt. Ausserdem sei er aus beruflichen Gründen auf das Auto angewiesen. Als Maschinist arbeite er nicht immer auf der gleichen Baustelle wie die übrigen Bauarbeiter, so dass er biswei- len sein eigenes Auto für den Arbeitsweg benutzen müsse. Die durch das Auto entstehenden Kosten seien demzufolge zuzügli ch der Miete für den Einstellplatz in seinem Bedarf zu berücksi chti gen. Die Versicherungskosten für den Perso- nenwagen würden total Fr. 1'067.50 pro Jahr betragen, bestehend aus der Haft- pflichtversicherung in der Höhe von Fr. 483.60, ei ner Kollisionskasko in der Höhe von Fr. 243.90 und einer Teilkasko in der Höhe von Fr. 340.–. Hi nzu kämen di e Kosten für die kantonale Verkehrsabgabe von Fr. 208.– pro Jahr. Über die ent- sprechenden Rechnungen verfüge der Gesuchsgegner ni cht mehr, wei l sei ne ge- samten Unterlagen aus der vormals gemeinsamen Wohnung an der ...-Strasse verschwunden seien. Mit den üblichen weiteren, laufenden Kosten (Benzi n, Pneus, Vignette, Unterhalt etc.) würden sich di e Auslagen im Zusammenhang mit dem Personenwagen auf durchschni ttli c h Fr. 400.– pro Monat belaufen (Urk. 29 S. 10). 5.5.2 Die Gesuchstellerin vernei nt ei ne Anerkennung von Kosten für die Nut- zung eines privaten Personenwagens im Bedarf des Gesuchsgegners. Solche Kosten würden von i hm denn auch erst i m nunmehri gen Rechtsmi ttelverfa hre n geltend gemacht und teilweise belegt. Von Seiten der Gesuchstellerin werde wei- terhin daran festgehalten, dass der Gesuchsgegner zur Ausübung seiner Er- werbstätigkeit keinen Personenwagen benötige, ansonsten er ohne jeden Zweifel auch eine Bestätigung seines Arbeitgebers hätte beibringen können. Es treffe wohl zu, dass er über einen Personenwagen verfüge. Er benutze diesen aller- dings ausschliesslich für private Zwecke. Für Fahrten zur und von der Arbeit be- nötige er diesen nicht. Wiederum mit Hinweis auf das im vorliegenden Berufungs- verfahren geltende Novenrecht könnten die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgegners samt den eingereichten Belegen nicht berücksichtigt werden (Urk. 39 S. 16).
5.5.3 Wie oben ausgeführt, machte der Gesuchsgegner vor Vori nstanz i n sei- nem Bedarf keine Fahrtkosten im Zusammenhang mit seinem Personenwagen geltend (vgl. Ziff. 5.4.3 vorstehend). Als unechte Noven sind seine nunmehr vor- gebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel unzulässi g und daher ni cht zu be- rücksichtigen. Die Vori nstanz hat im Bedarf des Gesuchsgegners zu Recht keine Fahrtkosten für die Benutzung seines Personenwagens aufgenommen. 5.6.1 Der Gesuchsgegner will weiter in seinem Bedarf Kosten für die auswärti- ge Verpflegung berücksichtigt haben. Die vom Arbeitgeber geleisteten Spesen von Fr. 15.– pro Tag würden ni cht ausrei chen, um die durch die auswärtige Ver- pflegung bedingten Mehrkosten zu decken. Der Gesuchsgegner sei als Bauarbei- ter täti g und habe wegen der körperlichen Arbeit einen erhöhten Nahrungsbedarf. Sowohl über Mittag als auch zum Zwecke der Zwi schenverpfleg ung (Znüni ) müs- se er sich in Restaurants verpflegen. Die daraus resultierenden Mehrkosten, die ni cht durch die Spesen gedeckt seien, würden si ch auf ca. Fr. 300.– pro Monat belaufen (Urk. 29 S. 11). 5.6.2 Die Gesuchstellerin entgegnet diesbezüglich, dass nach den Ri chtli ni en für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Maximal- zuschlag für auswärtige Verpflegung bei Schwerarbeit Fr.15.– pro Arbeitstag be- trage. Der Arbeitgeber entrichte dem Gesuchsgegner genau diesen Betrag. Die Vori nstanz habe die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Spesen in der Be- rechnung zu Recht nicht berücksichtigt. Es werde ausserdem bestritten, dass wei- tere Verpflegungskosten anfielen. Immerhin seien auch bereits im Grundbetrag Fr. 10.– pro Mittagessen enthalten (Urk. 39 S. 16 f.). 5.6.3 Hi nsi chtli ch der Ni chtaufnahme von Mehrkosten für die auswärtige Ver- pflegung in den Bedarf des Gesuchsgegners kann grundsätzli ch auf di e zutref- fenden Erwägungen der Vori nstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 19 f. E. III.D .3.). Der Gesuchsgegner erhält vom Arbeitgeber eine Entschädigung für Mittagessen in der Höhe von Fr. 15.– pro Arbeitstag (Urk. 14/3). Es ist der Gesuchstellerin da- hi ngehend zuzustimmen, dass gemäss Ziffer V. des Kreisschreibens der Anteil für Nahrungskosten 50 Prozent des Grundbetrages beträgt. Dass die dem Gesuchs- gegner von der Arbeitgeberin vergüteten Spesen seine Kosten für auswärtige
Verpflegung nicht abzudecken vermöchten, wurde von ihm nicht ansatzweise do- kumentiert bzw. belegt. Damit liegt kein Nachweis für die von ihm geltend ge- machten Mehrkosten von Fr. 300.– monatlich für auswärtige Verpflegung vor, der zu einer rechtsgenügenden Glaubhaftmachung führt. Die Vori nstanz hat dem Ge- suchsgegner folglich zu Recht keine zusätzlichen Verpflegungskosten angerech- net. 5.7.1 Bezügli ch der Bedarfsposition "Unterstützungsbeiträge an die Mutter" weist der Gesuchsgegner darauf hin, dass seine 89-jährige Mutter auf seine Un- terstützung dringend angewiesen sei. Sie verfüge nur über eine bescheidene Rente von 9'000 serbischen Dinar pro Monat, was etwa Fr. 90.– entspreche. Auch während der Ehe habe er seine Mutter stets unterstützt. Zu diesem Zweck beste- he ei n Bank-Dauerauftrag über Fr. 4'000.–, bestehend aus zwei Tranchen à je Fr. 2'000.–. Zusätzlich besuche er seine in Serbien lebende Mutter mindestens zwei Mal jährlich und bri nge ihr jeweils Fr. 1'000.– i n bar mit. Die jährliche Unter- stützungsleistung belaufe sich somit auf Fr. 6'000.–, woraus eine monatliche Be- lastung von Fr. 500.– resultiere (Urk. 29 S. 11). 5.7.2 Die Gesuchstellerin hält dagegen, dass die Vori nstanz im Bedarf des Ge- suchsgegners unter dem Titel "Unterstützung Mutter" Fr. 4'010.– pro Jahr berück- sichtigt habe. Die Behauptung, wonach er zudem bei sei nen wenigstens zwei Mal im Jahr stattfindenden Besuchen bei seiner Mutter jeweils Fr. 1'000.– in bar über- bringe, werde bestritten und sei unglaubhaft. Die belegte Unterstützung erfolge regelmässig; diesbezüglich scheine die Mutter auch darauf angewiesen zu sein. Seine Ferien verbringe der Gesuchsgegner zu sehr unterschi edli chen Zeiten i n Serbien. Sollte er dannzumal der Mutter auch Geld überlassen, sei diese entwe- der nicht darauf angewiesen oder es handle sich dabei um eine Deckung der i hr wegen des Ferienaufenthaltes des Gesuchsgegners zusätzli ch anfallenden Le- benshaltungskosten (Urk. 39 S. 17). 5.7.3 Wie die Vori nstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erwog, können im Bedarf des Gesuchsgegners unter dem Titel "Unterstützungsbeiträge an die Mutter" vom insgesamt geltend gemachten Betrag von Fr. 6'000.– pro Jahr ledig- lich Fr. 4'010.– jährlich berücksichtigt werden. Dieser Betrag lässt sich mittels sei-
ner vor Vori nstanz eingereichten Kontoauszüge belegen (Urk. 14/8; Urk. 25/6; Urk. 30 S. 19 E. III.D .3.). Die darüber hinaus geltend gemachten Barbeträge ver- mögen das Mass einer blossen Behauptung nicht zu übersteigen und si nd damit nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht, zumal sie zumindest seitens der Mutter des Gesuchsgegners hätten bestätigt werden können. 5.8.1 Was die Nichtaufnahme von Anwaltskosten im Bedarf des Gesuchsgeg- ners anbelangt, macht dieser geltend, dass er, wie bereits erwähnt, wegen der Strafanzeige der Gesuchstellerin von einem üblen Strafverfahren betroffen sei. Er werde dabei von seinem auch im vorliegenden Verfahren tätigen Rechtsvertreter erbeten verteidigt. Er bestreite sämtliche Vorwürfe, und es hätten sich mittlerweile konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass die Angaben der Gesuchstellerin unwahr seien. Das Verfahren sei hängig. Die Verteidigungskosten hätten sich vom 13. Februar 2016 bis zum 24. August 2016 auf Fr. 1'939.70 belaufen. Im Septem- ber 2016 seien weitere Aufwendungen seines erbetenen Verteidigers im Umfang von Fr. 1'355.40 dazu gekommen. Auch für den Oktober 2016 werde mit ähnli- chen Aufwendungen gerechnet. Von Februar bis Oktober 2016 würden daher Kosten von total Fr. 4'650.50 bzw. 516.70 pro Monat resultieren (Urk. 29 S. 11 f.). 5.8.2 Die Gesuchstellerin meint diesbezüglich, dass die Vori nstanz die Vertei- digungskosten im Strafverfahren zu Recht ni cht berücksichtigt habe. Sie habe auch die Kosten der Gesuchstellerin für di e Vertretung im ausländerrechtliche n Verfahren nicht im Bedarf eingestellt. Die vorinstanzliche Begründung für die Nichtberücksichtigung dieser Anwaltskosten sei nachzuvoll zi e hen. Ergänzend sei anzumerken, dass es dem Gesuchsgegner freigestellt sei, sich im Strafverfahren amtlich verteidigen zu lassen; schliesslich wahre die Gesuchstelleri n i hre Interes- sen im Strafverfahren auch über eine unentgeltli che Geschädigtenvertretung. Wenn der Gesuchsgegner ohne Not zusätzliche Kosten zur Bezahlung überneh- me, habe darunter nicht die Gesuchstellerin zu leiden (Urk. 39 S. 17). 5.8.3 In Bezug auf die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Rechtswah- rungskosten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vori nstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 20 E. III.D .3.). Darüber hinaus ist der Gesuchstelle- rin insoweit beizupflichten, dass es dem Gesuchsgegner angesichts der ihm ge-
genüber gestandenen oder immer noch stehenden strafrechtlichen Vorwürfe frei- gestanden hat bzw. freisteht, sich amtlich verteidigen zu lassen, was zumi ndest einstweilen eine Befreiung von der Übernahme seiner Verteidigungskosten bewir- ken würde (vgl. Art. 128 ff. StPO). Der Gesuchstellerin darf die vom Gesuchsgeg- ner gewählte Verteidigung nicht zum Nachteil gereichen. Die Berücksichtigung von Rechtswahrungskosten im Bedarf des Gesuchsgegners rechtfertigt sich vor- liegend nicht. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zu den Unterhaltsparametern führenden, von der Vori nstanz berücksichtigten bzw. ni cht berücksichtigten Fakto- ren (wie die kritisierte[n] Zusammensetzung und Höhe des Einkommens der Ge- suchstellerin und einzelnen Bedarfspositionen) allesamt nicht zu beanstanden sind. Auch der von keiner der Parteien monierten Unterhaltsberechnung kommt daher Richtigkeit zu. Demzufolge kann auch offenbleiben, ob der Gesuchsgegner, wie von der Ge- suchstelleri n am vori nstanzli che n Entschei d kri ti si ert, 2016 in tatsächlicher Hin- sicht ein höheres Einkommen erzielt hat, als ihm die Vori nstanz angerechnet hat, und ob i hm auf 2017 eine Lohnerhöhung zugestanden worden ist . Diesbezügli ch greift das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius). Dieses be- sagt, dass die Rechtsmittelinstanz das angefochtene Urtei l ni cht zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei abändern darf, es sei denn, die Gegenpartei ha- be ebenfalls ein Rechtsmittel ergriffen (BGE 129 III 417 E. 2.1.1). Die Gesuchstel- lerin selbst hat gegen den angefochtenen Entscheid kein Rechtsmittel ergriffen. Nach dem Gesagten würde ein dem Gesuchsgegner höher angerechnetes Ein- kommen als im angefochtenen Entscheid den Unterhaltsanspruch der Gesuch- stellerin erhöhen. Damit ginge eine weitergehende und damit unzulässige Ver- pflichtung des Gesuchsgegners ei nher. E. Einmalige Auslagen 1. Der Gesuchsgegner beanstandet am vorinstanzlichen Entscheid weiter die ihm unter dem Titel "Einmalige Auslagen" i m angefochtenen Entschei d ni cht gänzli ch zugestandenen Kosten im Zusammenhang mit der Auflösung des eheli-
chen Haushalts. Aufgrund sei nes Auszugs aus der eheli chen Wohnung und Um- zugs i n di e neue Wohnung habe er für die neue Wohnung eine Mieterkaution in der Höhe von Fr. 3'830.– leisten müssen. Ausserdem habe er die Kosten für die gesamte neue Möblierung samt Hausrat zu tragen gehabt. Hierfür habe er Barbe- züge getätigt, nämlich am 29. Februar 2016 im Betrag von Fr. 6'000.– und am 29. März 2016 von Fr. 5'000.–. Aus den vor Vori nstanz ei ngerei chten Qui ttungen sei lediglich ein Teil der Neuanschaffungen ersichtlich und zwar i n der Höhe von insgesamt Fr. 1'355.–. Mit diesem geringen Betrag lasse sich keine gesamte Wohnung neu möblieren. Grössere Anschaffungen auf den Quittungen seien ni cht ersichtlich, da er diese mit abgehobenen Barbeträgen bezahlt habe. Weitere di- verse Auslagen in Zusammenhang mit der Wohnung habe er bei CONFORAMA am 22. Februar 2016 in der Höhe von zwei Mal Fr. 78.–, am 7. März 2016 in der Höhe von Fr. 399.– und Fr. 899.– und am 31. März 2016 in der Höhe von Fr. 79.90, insgesamt folglich von Fr. 1'533.90 getätigt. Bei IKEA habe er folgende Ausgaben gehabt: am 9. März 2016 Fr. 29.80 und am 10. März 2016 Fr. 249.–, insgesamt Fr. 278.80. Hinzu kämen noch Ausgaben im Einrichtungsmarkt Lipo am 9. März 2016 in der Höhe von Fr. 699.– und im Otto's am 31. März 2016 in der Höhe von Fr. 44.20. Insgesamt habe er für sei ne neue Wohnung dementspre- chend einmalige Auslagen in der Höhe von Fr. 18'740.90 gehabt, welche i hm vollumfängli ch anzurechnen seien (Urk. 29 S. 12 f.) 2. Die Gesuchstellerin bestreitet diese Vorbringen bzw. diese geltend gemach- ten Auslagen. Die Vori nstanz habe für die aus diesem Umstand bei den Parteien gesamthaft angefallenen und glaubhaft gemachten Kosten einen Betrag von Fr. 10'185.– berücksichtigt und habe diese im Verhältnis ihres Ei nkommens auf die Parteien umgelegt. Dieses Vorgehen sei angemessen und nicht zu beanstan- den (Urk. 39 S. 18). 3. Zunächst ist diesem Zusammenhang festzustellen, dass sich aus den Vor- bringen des Gesuchsgegners nicht unzweifelhaft ergibt, worauf diese abzielen. Wohl ist davon ausgehen, dass er keine Rechtfertigung für eine Ausgleichszah- lung an die Gesuchstellerin sieht und er seinen Berufungsanträgen zufolge seine Verpflichtung gemäss Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheides zur Zah-
lung eines Genossenschaftsanteils in der Höhe von Fr. 1'605.– an die Gesuch- stellerin beseitigt haben will (Urk. 30 S. 27). Ob er aber darüber hi naus mi t der anbegehrten Anerkennung seiner geltend gemachten (einmaligen) Auslagen i n der Höhe von Fr. 18'740.90 auch eine Reduktion seiner Unterhaltsleistungspflicht beabsichtigt, bleibt unklar. Dies kann vorliegend aber offenbleiben. Wie die Vor- i nstanz im angefochtenen Entscheid unter dem Titel "Einmalige Auslagen" zutref- fend erwog, sind vorinstanzlich seitens des Gesuchsgegners Neuanschaffunge n lediglich im Umfang von rund Fr. 1'355.– rechtsgenügend ausgewiesen (Urk. 25/7). Weiter musste er für die neue Wohnung ein Depot in der Höhe von Fr. 3'830.– einzahlen (Urk. 25/5). Damit belaufen sich die vor Vori nstanz glaubhaft gemachten Kosten des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit der Auflösung des eheli chen Haushalts auf rund Fr. 5'185.–. Weiter ist der Vori nstanz unter Verweis auf deren Erwägungen beizupflichten, dass die darüber hinausgehenden Auslagen seitens des Gesuchsgegners nicht rechtsgenügend glaubhaft dargetan wurden (Urk. 30 S. 23 E. III.D.5.). Der Gesuchsgegner stellt sich vorliegend er- neut auf den Standpunkt, dass die grösseren Anschaffungen auf den Qui ttungen nicht ersichtlich seien, da er diese mit abgehobenen Barbeträgen bezahlt habe. Hierin ist jedoch keine Begründung für das Fehlen von Kaufbelegen zu erblicken. Der Erhalt einer Kaufquittung entspricht unabhängig des Zahlungsmittels, mithin auch bei Barzahlung der Praxis. Sodann macht insbesondere die Aufbewahrung von Kaufquittungen grösserer Anschaffungen Sinn, zumal diese allenfalls eine Rückgabe oder einen Umtausch ermöglichen oder heutzutage gleichzeitig den Garantieschein verkörpern. Dass der Gesuchsgegner den grössten Teil seiner Neuanschaffungen mit Bargeldbezügen finanziert haben soll, erscheint daher ni cht glaubhaft und ändert insbesondere nichts daran, dass die geltend gemach- ten höheren Auslagen nicht belegt sind. Die Umlegung der bei den Parteien ge- samthaft angefallenen und glaubhaft gemachten Kosten i m Zusammenhang mi t der Auflösung des ehelichen Haushalts von Fr. 10'185.– wurde vorliegend nicht beanstandet und erscheint in Übereinstimmung mit der Gesuchstellerin denn auch angemessen (Urk. 30 S. 23 E. III.D .5 .).
F. Fazi t Nach dem Gesagten ist die Berufung hinsichtlich des sinngemässen Antrags des Gesuchsgegners auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 teilweise gutzuheissen. Im Übrigen erweist sich die Kritik des Gesuchsgegners am angefochtenen Entscheid als unbegründet. Diesbezüglich ist die Berufung abzuweisen und der vorinstanzli- che Entscheid zu bestätigen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 1. Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädi gungs- folgen zu befinden. Für das vorliegende Berufungsverfahre n rechtferti gt es si ch i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbi ndung mi t § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG, eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner zu neun Zehnteln und der Gesuchstellerin zu einem Zehntel aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Als Folge der Kostenverteilung hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (§ 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 11 und § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]) ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Ge- suchstellerin eine um ei nen Fünftel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zu bezahlen. Zusätzlich zur Parteientschädigung ist ein Mehrwertsteu- erzusatz von acht Prozent, Fr. 96.–, geschuldet. Die Parteientschädigung ist vo- raussi chtli ch unei nbri ngli ch, zumal dem Gesuchsgegner, wie bereits ausgeführt, mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 vorliegend die unentgeltliche Rechtspfle- ge im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und c ZPO bewi lli gt und i hm – unter Hi nwei s auf Art. 123 Abs. 1 ZPO – in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ei n unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde (vgl. Ziff. I.5. vorstehend). Deshalb ist die Parteientschädigung dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin aus der Ge-
richtskasse zu bezahlen, unter Legalzession des Anspruchs gegenüber dem Ge- suchsgegner auf den Kanton (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). 3. Auch die Gesuchstellerin ersucht vorliegend um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertret ung (Urk. 39 S. 2.). Es ist davon auszugehen, dass sich die finanziellen Verhältnisse auch auf Seiten der Gesuchstellerin ni cht wesentli ch geändert haben und deshalb auch deren Mittellosigkeit nach wie vor ausser Frage steht (vgl. Urk. 30 E. IV.B.). Der in der Berufungsantwort vertretene Rechtsstandpunkt war nicht aussichtslos, und di e rechtsunkundi ge Gesuchstellerin war für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte (auch) vor Berufungsinstanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege er- füllt, und der Gesuchstellerin ist für das Berufungsverfahren in der Person ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Züri ch, 5. Abtei lung, vom 3. Oktober 2016 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2, 5 und 6 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Gesuchstellerin wi rd für das Berufungsverfa hre n di e unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Schri ftli che Mi ttei lung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s.
Es wird erkannt: 1. In tei lwei ser Guthei ssung der Berufung wird Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 3. Oktober 2016 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Dispositiv- Ziffern 3, 4, 7, 8 und 9 werden bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner zu neun Zehnteln und der Gesuchstelleri n zu ei nem Zehntel auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahre n ei ne reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'296.– zu be- zahlen. Diese Entschädigung wird Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die Parteientschädigung geht mit der Auszahlung auf die Gerichtskasse über. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vori nstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vori nstanz zurück. 6. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermö-
gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 18. Mai 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. C h. Büchi
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