Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE160063-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 28. November 2016
i n Sachen
A., Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
B., Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Meilen vom 15. September 2016 (EE160017-G)
Nach Einsicht in die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 15. September 2016, mit welcher vorsorgliche Massnahmen (Zutei lung der Wohnung, Betreuung des Kindes, Anordnung einer Kindesvertretung) für die Dauer des hängigen Ehe- schutzverfahrens der Parteien geregelt wurden (Urk. 2), nach Ei nsicht in die dagegen am 20. Oktober 2016 erhobene Berufung des Ge- suchsgegners (Urk. 1), da mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 das Gesuch um Erteilung der aufschie- benden Wirkung abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, und dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten des Beru- fungsverfahre ns von Fr. 3'000.-- angesetzt wurde (Urk. 3), da der Gesuchsgegner auch innert der mit Verfügung vom 11. November 2016 angesetzten Nachfrist von 5 Tagen für einen reduzierten Gerichtskostenvo r- schuss von noch Fr. 1'500.-- (Urk. 5; zugestellt am 14. November 2016) diesen nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss auf sei ne Berufung ni cht ei nzutre- ten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), da die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da dem Gesuchsgegner infolge von dessen Unterliegen und der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Züri ch, 28. November 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: