Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE210062-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss und Urteil vom 28. Januar 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 19. Oktober 2021 (EE210009-L)
Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten:
[Urk. 1 S. 2; Urk. 27 S. 1 ff.]
des Gesuchsgegners und Berufungsklägers:
[Urk. 30 S. 1 f.; Urk. 40] Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 19. Oktober 2021: (Urk. 46 S. 65 ff. = Urk. 49 S. 65 ff.] 1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 1. Oktober 2020 getrennt leben. 2. Die Obhut über die Kinder C., geboren am tt. mm. 2006 und D., geboren am tt. mm. 2008, wird den Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen. 3. Die Betreuungsverantwortung für die Kinder wird von den Parteien wie folgt übernommen: - Betreuung durch den Gesuchsgegner jeweils von Montagmorgen, 8.00 Uhr resp. Schulbeginn bis Mittwochmorgen, 8.00 Uhr resp. Schulbe- ginn; - Betreuung durch die Gesuchstellerin jeweils von Mittwochmorgen, 8.00 Uhr resp. Schulbeginn bis Freitagabend, 18.00 Uhr; - abwechselnde Betreuung durch die Parteien jedes zweite Wochenende ab Freitagabend, 18.00 Uhr bis Montagmorgen 8.00 Uhr resp. Schul- beginn. Der zweiwöchentliche Rhythmus wird grundsätzlich auch über die Feiertage weitergeführt, wobei die Betreuungsverantwortung wie folgt aufgeteilt wird:
rückwirkend ab 1. April 2021 bis 31. Juli 2021: - CHF 2'075.– für C._____ - CHF 2'555.– (davon CHF 483.– Betreuungsunterhalt) für D._____ rückwirkend ab 1. August 2021 bis 28. Februar 2022: - CHF 2'125.– für C._____ - CHF 2'095.– (davon CHF 122.– Betreuungsunterhalt) für D._____ ab 1. März 2022: - CHF 2'200.– für C._____ - CHF 2'050.– (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt) für D._____ Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Ehe- gattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: rückwirkend ab 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021: CHF 2'775.– rückwirkend ab 1. April 2021 bis 31. Juli 2021: CHF 4'020.– rückwirkend ab 1. August 2021 bis 28. Februar 2022: CHF 3'120.– ab 1. März 2022: CHF 2'490.– Die Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 7. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die rückwirkend geschuldeten Unter- haltsbeiträge mit bereits geleisteten Zahlungen zu verrechnen. 8. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 1. Mai 2021 angeordnet. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.–. 10. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
"1. In Abänderung von Ziffer 3 sei die Betreuung der Kinder den Parteien je zur Hälfte zu übertragen, mit wochenweisen Wechseln jeweils am Sonntag nach dem Abendessen.
Schul- und arbeitsfreie Feiertage (Ostern, Pfingsten, Sechseläuten und Knabenschiessen) sollen die Kinder mit demjenigen Elternteil verbrin- gen, bei dem sie die vorangehende Woche verbringen.
Im Übrigen sei die vorinstanzliche Regelung bezüglich der Betreu- ungsaufteilung zu bestätigen.
2.1. Für die Zeit von 1. Oktober 2020 bis und mit 31. Oktober 2021 insgesamt Fr. 71'385.– als Unterhaltsbeiträge für die Kinder und als Ehegattenunterhalt.
2.2. Von 1. November 2021 bis und mit 28. Februar 2022 Fr. 1'053.– für C._____ und Fr. 1'147.– (davon Fr. 372.– als Betreuungsun- terhalt) für D._____, zudem Fr. 1'106.– als Ehegattenunterhalt.
2.3. Ab 1. März 2022 Fr. 1'140.– für C., Fr. 1'234.– für D. und Fr. 364.– als Ehegattenunterhalt.
2.4. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten jährlich die Hälfte eines ihm allfällig ausgerichteten Bonus zu be- zahlen.
überlassen, mit C._____ eine Regelung hinsichtlich ihrer Beteiligung an ihren Kosten mit ihrem Lehrlingslohn zu treffen.
Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, und die beiderseitigen Prozess- und Umtriebsentschädi- gungen seien wettzuschlagen." Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet und die Eltern der gemeinsamen Kinder C., geboren am tt. mm. 2006, und D., geboren am tt. mm. 2008. Mit Eingabe vom 8. Januar 2021 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) an die Vorinstanz und ersuchte um Anordnung von Ehe- schutzmassnahmen (Urk. 1). Mit Datum vom 19. Oktober 2021 erliess die Vorin- stanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 46 = Urk. 49). 2. Mit Eingabe vom 8. November 2021 erhob der Gesuchsgegner und Beru- fungskläger (fortan Gesuchsgegner) innert Frist Berufung, wobei er die oben auf- geführten Anträge stellte (Urk. 48). Mit Verfügung vom 10. November 2021 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 4'500.– angesetzt (Urk. 52), welcher fristgerecht einging (Urk. 53). In der Folge erklärten sich die Parteien mit der Durchführung einer Vergleichsverhandlung ein- verstanden (Urk. 56), worauf mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 zur Ver- gleichsverhandlung auf den 21. Januar 2022 vorgeladen wurde (Urk. 57). Mit Ver- fügung vom 4. Januar 2022 wurde der Gesuchstellerin die Berufungsschrift zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 58). Vor der Verhandlung reichten die Parteien je noch diverse Unterlagen ins Recht (vgl. Urk. 59 bis 62). 3. Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 21. Januar 2022 die folgende Vereinbarung (Prot. II S. 5 f.; Urk. 63):
"1. Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung von C., geb.tt. mm. 2006, und D., geb. tt. mm. 2008, wie folgt: - Betreuung durch den Gesuchsgegner jeweils von Montagmorgen, 8.00 Uhr resp. Schulbeginn bis Mittwochmorgen, 8.00 Uhr resp. Schulbeginn, sowie D._____ am ersten Mittwochnachmittag im Monat nach Schulschluss bis 18.00 Uhr; - Betreuung durch die Gesuchstellerin jeweils von Mittwochmorgen, 8.00 Uhr resp. Schulbeginn bis Freitagabend, 18.00 Uhr; - abwechselnde Betreuung durch die Parteien jedes zweite Wo- chenende ab Freitagabend, 18.00 Uhr bis Montagmorgen 8.00 Uhr resp. Schulbeginn. Der zweiwöchentliche Rhythmus wird grundsätzlich auch über die Feiertage weitergeführt, wobei die Betreuungsverantwortung wie folgt aufgeteilt wird: - am Betreuungswochenende von Ostern von Mittwochabend vor Gründonnerstag, 18.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr; - am Betreuungswochenende von Auffahrt von Mittwochabend, 18.00 Uhr bis Montagmorgen, 8.00 Uhr resp. Schulbeginn; - am Betreuungswochenende von Pfingsten von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Montagabend, 18.00 Uhr. Den Weihnachtsfeiertag (25. Dezember) und Silvester (31. Dezem- ber) verbringen die Kinder in ungeraden Jahren (inkl. Neujahr und 2. Januar des beginnenden geraden Jahres) bei oder mit der Gesuch- stellerin und in geraden Jahren (inkl. Neujahr und 2. Januar des be- ginnenden ungeraden Jahres) bei oder mit dem Gesuchsgegner. Die Betreuung während den Schulferien wird hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens zwei Monate im Voraus ab. Können sie sich über die Aufteilung der Ferienwochen nicht einigen, so kommt der Ge- suchstellerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Wahlrecht zu, in
Jahren mit gerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner, wobei im Streit- fall jeder Elternteil in den Sommerferien Anspruch auf mindestens zwei Wochen am Stück hat. Es bleibt den Parteien unbenommen, diese Besuchs- und Ferienre- gelung im gegenseitigen Einverständnis abzuändern. 2. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ und D._____ monatlich folgende Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen: Rückwirkend von 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2021: - Fr. 1'790.– für C._____ - Fr. 2'485.– für D._____ (davon Fr. 695.– als Betreuungsunter- halt) Rückwirkend von 1. August 2021 bis 31. Dezember 2022: - Fr. 1'095.– für C._____ - Fr. 1'215.– für D._____ (davon Fr. 120.– Betreuungsunterhalt) Ab 1. Januar 2023: - Fr. 1'095.– für C._____ - Fr. 1'095.– für D._____ (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Die Kinderunterhaltsbeiträge sind im Voraus an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, solange die Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin leben, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB stellen und keine andere Zahlstelle bezeichnen. Sollte der Gesuchsgegner die Kinderzulagen nicht beziehen können, sondern diese der Gesuchstellerin ausgerichtet werden, reduzieren sich die geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge um Fr. 250.– je Kind. Die Parteien halten fest, dass der Gesuchsgegner die Fixkosten (Krankenkassenkosten, Gesundheitskosten, Kommunikationskosten, Fremdbetreuungskosten, Transportkosten, Schulkosten) der beiden Kinder übernimmt.
Daneben verpflichten sich die Parteien, die jeweils während ihren Be- treuungszeiten anfallenden Kosten der Kinder (Kleidung, Lebensmit- tel, Körperpflege etc.) zu bezahlen. Die Parteien halten fest, dass die Tochter C._____ einen Drittel ihres Lehrlingslohns dem Gesuchsgegner abzugeben hat. 3. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Rückwirkend von 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2021: Fr. 2'775.– Rückwirkend ab 1. August 2021 bis 31. Dezember 2022:Fr. 975.– ab 1. Januar 2023: Fr. 675.– Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich des Weiteren, der Gesuchstelle- rin die Hälfte seines jährlichen Bonus (Nettobetrag) jeweils am 1. Mai zu überweisen. Hierfür lässt er der Gesuchstellerin jährlich seinen Lohnausweis zukommen. 4. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden fi- nanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Monatliches Nettoerwerbseinkommen, inkl. 13. Monatslohn; exkl. Boni: - Gesuchstellerin: Fr. 3'336.– bis 30. April 2021 (60% Arbeitspensum) Fr. 3'546.– ab 1. Mai 2021 (60% Arbeitspensum) Fr. 4'728.– ab 1. Januar 2023 (80% hyp. Arbeitspensum) - Gesuchsgegner: Fr. 25'600.– bis 31. Juli 2021 (80% Arbeitspensum, ab 1. April 2021 hypothetisch)
Fr. 10'000.– ab 1. August 2021 (80% Arbeitspensum, bis 31. Oktober 2021 hypothe- tisch) - C.: Fr. 250.– bis 31. Juli 2021 (Kinderzulage) Fr. 450.– ab 1. August 2021 (1/3 Lehrlingslohn + Kinderzulage) Fr. 650.– ab 1. August 2022 (1/3 Lehrlingslohn + Kinderzulage) - D.: Fr. 250.– (Kinderzulage) Vermögen: - Gesuchstellerin: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen - Gesuchsgegner: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen - C._____ & D.: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermö- gen Familienrechtlicher Bedarf: - Gesuchstellerin: Fr. 5'330.– bis 31. Juli 2021 Fr. 3'568.– bis 31. Dezember 2022 Fr. 3'610.– ab 1. Januar 2023 - Gesuchsgegner: Fr. 12'765.– bis 31. Juli 2021 Fr. 3'209.– ab 1. August 2021 - C.: Fr. 3'124.– bis 31. Juli 2021 Fr. 2'235.– ab 31. August 2021 - D._____: Fr. 3'305.– bis 31. Juli 2021 Fr. 2'085.– ab 1. August 2021 5. Die Parteien anerkennen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren. Sie übernehmen die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädi- gung." 4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-47) wurden beigezogen.
II. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vor- instanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (alternierende Obhut), 4 (Wohnungszuteilung), 7 (Verrechnung der Unterhalts- beiträge) und 8 (Gütertrennung) in Rechtskraft erwachsen ist. III. 1. Soweit es Kinderbelange (Betreuungsregelung und Kinderunterhaltsbeiträ- ge) zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinba- rung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Ge- nehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl ge- wahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind (Ehegattenunterhalt), mit- hin die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung zu geneh- migen, sofern sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [analog], BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 m.w.H.). 2. Die Parteien beantragen in der Vereinbarung vom 21. Januar 2022 eine praktisch ausgeglichene Betreuungsregelung, bei welcher die beiden Kinder C._____ und D._____ die erste Wochenhälfte beim Gesuchsgegner, die zweite Wochenhälfte bei der Gesuchstellerin und die Wochenenden abwechselnd bei ei- nem Elternteil verbringen. Zudem soll der Gesuchsgegner an einem Mittwoch- nachmittag pro Monat die Betreuung von D._____ übernehmen (Urk. 63 Ziff. 1). Bis auf diesen letzten Punkt handelt es sich um die Regelung, welche die Vorin- stanz anordnete und welche die Parteien bereits seit über einem Jahr leben. Ent- sprechend kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 49 S. 16 ff.). Zusammenfassend bestehen an den Fähigkeiten der Eltern, die Erziehung und damit die Betreuung der Kinder zu übernehmen,
keine Zweifel. Die beantragte Betreuungsregelung entspricht dem Kindswohl und ist zu genehmigen. 3. Die in der Vereinbarung vorgesehene Kinderunterhaltsregelung wird den ge- lebten Betreuungsverhältnissen gerecht (Urk. 63 Ziff. 2). Dabei entspricht die Re- gelung den ausgewiesenen und aus den Akten ersichtlichen finanziellen Verhält- nissen der Parteien (Urk. 63 Ziff. 4). Das in der Vereinbarung festgehaltene Ein- kommen der Gesuchstellerin entspricht dem von der Vorinstanz zugrunde geleg- ten (Urk. 49 S. 29 ff.), mit der Abweichung, dass die Gesuchstellerin ihr Pensum und Einkommen (aktuell arbeitet sie im Pflegezentrum G._____ [Urk. 60]) zur Ausschöpfung ihrer Eigenversorgungskapazität erst per 1. Januar 2023 zu erhö- hen haben wird (vgl. dazu auch Urk. 59). Das in der Vereinbarung festgehaltene Einkommen des Gesuchstellers berücksichtigt einerseits, dass der Gesuchsteller seine ausserordentlich gut bezahlte Anstellung bei H._____ im März 2021 per 30. April 2021 kündigte, die Vorinstanz ihm das bisherige Einkommen weiterhin hypothetisch anrechnete (Urk. 49 S. 34 ff.), was der Gesuchsteller mit seiner Be- rufung allerdings anfocht (Urk. 48 S. 15 ff.); andererseits trägt es dem Umstand Rechnung, dass der Gesuchsteller – nach einer Beschäftigung bei I._____ von Mai bis August 2021 (Urk. 48 S. 32 f., Urk. 51/10-13) und anschliessender Ar- beitslosigkeit – ab 1. November 2021 bei der J._____ in einem Arbeitspensum von 80% und einem Nettolohn von rund Fr. 10'000.– zuzüglich einem allfälligen Bonus angestellt ist (Urk. 51/3, Urk. 62/2+3). Die Einkommen der Parteien ermög- lichen über sämtliche Phasen nicht nur die Deckung des Barbedarfs der Kinder, sondern auch die Zuweisung eines Teils des familiären Überschusses. Dieser Überschussanteil wird von beiden Parteien ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend übernommen. Bei dieser Ausgangslage erwachsen keine Bedenken, wenn das Einkommen des Gesuchsgegners ab 1. November 2021 wieder den realen Ge- gebenheiten angepasst wird und beim Einkommen der Gesuchstellerin die Pflicht zur Erhöhung des Pensums zeitlich nach hinten verschoben wird. Die getroffene Unterhaltsregelung erweist sich im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung als an- gemessen und liegt im Kindeswohl, weshalb sie zu genehmigen ist. Beim fami- lienrechtlichen Bedarf von C._____ ist das Datum "ab 31. August 2021" zufolge eines offensichtlichen Versehens auf 1. August 2021 zu korrigieren.
Die weiteren in der Vereinbarung vom 21. Januar 2022 (Urk. 63 Ziff. 3 und 5) geregelten Punkte unterliegen der Dispositionsmaxime. Sie sind klar, voll- ständig und nicht offensichtlich unangemessen, weshalb sie zu genehmigen sind. IV. 1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf Fr. 6'000.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Urk. 49, Disposi- tiv -Ziffer 9 und 10). Sodann wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 49, Dispositiv-Ziffer 11). Die Höhe der Gerichtsgebühr entspricht den ge- setzlichen Vorgaben und die Parteien anerkannten in der Vereinbarung vom 21. Januar 2022 die vorinstanzliche Regelung (Urk. 63 Ziff. 5), weshalb diese zu bestätigen ist. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der durchgeführten Vergleichsverhandlung sowie der vergleichsweisen Erledi- gung des Verfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. Sie ist den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 63 Ziff. 5). Sie ist mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsgegner Fr. 1'500.– des von ihm geleisteten Kostenvorschusses zu ersetzen. 3. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das erst- und zweitinstanzliche Ver- fahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 63 Ziff. 5). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 7 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 19. Oktober 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Dispositiv-Ziffern 3, 5 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 19. Oktober 2021 werden aufgehoben. 2. Die Vereinbarung der Parteien vom 21. Januar 2022 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung von C., geb.tt. mm. 2006, und D., geb. tt. mm. 2008, wie folgt: - Betreuung durch den Gesuchsgegner jeweils von Montagmorgen, 8.00 Uhr resp. Schulbeginn bis Mittwochmorgen, 8.00 Uhr resp. Schulbeginn, sowie D._____ am ersten Mittwochnachmittag im Monat nach Schulschluss bis 18.00 Uhr; - Betreuung durch die Gesuchstellerin jeweils von Mittwochmorgen, 8.00 Uhr resp. Schulbeginn bis Freitagabend, 18.00 Uhr; - abwechselnde Betreuung durch die Parteien jedes zweite Wo- chenende ab Freitagabend, 18.00 Uhr bis Montagmorgen 8.00 Uhr resp. Schulbeginn. Der zweiwöchentliche Rhythmus wird grundsätzlich auch über die Feiertage weitergeführt, wobei die Betreuungsverantwortung wie folgt aufgeteilt wird: - am Betreuungswochenende von Ostern von Mittwochabend vor Gründonnerstag, 18.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr; - am Betreuungswochenende von Auffahrt von Mittwochabend, 18.00 Uhr bis Montagmorgen, 8.00 Uhr resp. Schulbeginn; - am Betreuungswochenende von Pfingsten von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Montagabend, 18.00 Uhr.
Den Weihnachtsfeiertag (25. Dezember) und Silvester (31. Dezem- ber) verbringen die Kinder in ungeraden Jahren (inkl. Neujahr und 2. Januar des beginnenden geraden Jahres) bei oder mit der Gesuch- stellerin und in geraden Jahren (inkl. Neujahr und 2. Januar des be- ginnenden ungeraden Jahres) bei oder mit dem Gesuchsgegner. Die Betreuung während den Schulferien wird hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens zwei Monate im Voraus ab. Können sie sich über die Aufteilung der Ferienwochen nicht einigen, so kommt der Ge- suchstellerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Wahlrecht zu, in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner, wobei im Streit- fall jeder Elternteil in den Sommerferien Anspruch auf mindestens zwei Wochen am Stück hat. Es bleibt den Parteien unbenommen, diese Besuchs- und Ferienre- gelung im gegenseitigen Einverständnis abzuändern. 2. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ und D._____ monatlich folgende Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen: Rückwirkend von 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2021: - Fr. 1'790.– für C._____ - Fr. 2'485.– für D._____ (davon Fr. 695.– als Betreuungsunter- halt) Rückwirkend von 1. August 2021 bis 31. Dezember 2022: - Fr. 1'095.– für C._____ - Fr. 1'215.– für D._____ (davon Fr. 120.– Betreuungsunterhalt) Ab 1. Januar 2023: - Fr. 1'095.– für C._____ - Fr. 1'095.– für D._____ (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Die Kinderunterhaltsbeiträge sind im Voraus an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, solange die Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin leben, keine
selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB stellen und keine andere Zahlstelle bezeichnen. Sollte der Gesuchsgegner die Kinderzulagen nicht beziehen können, sondern diese der Gesuchstellerin ausgerichtet werden, reduzieren sich die geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge um Fr. 250.– je Kind. Die Parteien halten fest, dass der Gesuchsgegner die Fixkosten (Krankenkassenkosten, Gesundheitskosten, Kommunikationskosten, Fremdbetreuungskosten, Transportkosten, Schulkosten) der beiden Kinder übernimmt. Daneben verpflichten sich die Parteien, die jeweils während ihren Be- treuungszeiten anfallenden Kosten der Kinder (Kleidung, Lebensmit- tel, Körperpflege etc.) zu bezahlen. Die Parteien halten fest, dass die Tochter C._____ einen Drittel ihres Lehrlingslohns dem Gesuchsgegner abzugeben hat. 3. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Rückwirkend von 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2021: Fr. 2'775.– Rückwirkend ab 1. August 2021 bis 31. Dezember 2022:Fr. 975.– ab 1. Januar 2023: Fr. 675.– Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich des Weiteren, der Gesuchstelle- rin die Hälfte seines jährlichen Bonus (Nettobetrag) jeweils am 1. Mai zu überweisen. Hierfür lässt er der Gesuchstellerin jährlich seinen Lohnausweis zukommen. 4. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden fi- nanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen:
Monatliches Nettoerwerbseinkommen, inkl. 13. Monatslohn; exkl. Boni: - Gesuchstellerin: Fr. 3'336.– bis 30. April 2021 (60% Arbeitspensum) Fr. 3'546.– ab 1. Mai 2021 (60% Arbeitspensum) Fr. 4'728.– ab 1. Januar 2023 (80% hyp. Arbeitspensum) - Gesuchsgegner: Fr. 25'600.– bis 31. Juli 2021 (80% Arbeitspensum, ab 1. April 2021 hypothetisch) Fr. 10'000.– ab 1. August 2021 (80% Arbeitspensum, bis 31. Oktober 2021 hypothe- tisch) - C.: Fr. 250.– bis 31. Juli 2021 (Kinderzulage) Fr. 450.– ab 1. August 2021 (1/3 Lehrlingslohn + Kinderzulage) Fr. 650.– ab 1. August 2022 (1/3 Lehrlingslohn + Kinderzulage) - D.: Fr. 250.– (Kinderzulage) Vermögen: - Gesuchstellerin: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen - Gesuchsgegner: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen - C._____ & D.: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermö- gen Familienrechtlicher Bedarf: - Gesuchstellerin: Fr. 5'330.– bis 31. Juli 2021 Fr. 3'568.– bis 31. Dezember 2022 Fr. 3'610.– ab 1. Januar 2023 - Gesuchsgegner: Fr. 12'765.– bis 31. Juli 2021 Fr. 3'209.– ab 1. August 2021 - C.: Fr. 3'124.– bis 31. Juli 2021
Fr. 2'235.– ab 1. August 2021 - D._____: Fr. 3'305.– bis 31. Juli 2021 Fr. 2'085.– ab 1. August 2021 5. Die Parteien anerkennen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren. Sie übernehmen die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädi- gung." 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 9 bis 11) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss des Ge- suchsgegners verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Ge- suchsgegner Fr. 1'500.– des von ihm geleisteten Vorschusses zu ersetzen. 6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Wild
versandt am: lm