Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE220038-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LE220039-O
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss und Urteil vom 8. Februar 2023
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____,
gegen
B._____, Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Eheschutz
Berufungen gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 17. Juni 2022 (EE210039-G)
Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin: Ursprüngliches Editionsbegehren (Urk. 7/50 S. 2): "1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin nach- folgende Unterlagen über seine Einkommensverhältnisse zu edie- ren: – vollständige Bilanz und Erfolgsrechnung sowie sämtliche Kontoblätter der Augenarzt-Praxis B._____ AG der Jahre 2020 und 2021; – vollständige detaillierte Kontoauszüge mit allen Belastungs- und Gutschriftenanzeigen der Augenarzt-Praxis B._____ AG der Jahre 2020 und 2021; – vollständige detaillierte Kreditkartenabrechnungen über sämtliche auf den Gesuchsgegner lautenden Kreditkarten (Haupt- und Zusatzkarten) für die Jahre 2020 und 2021; – vollständige detaillierte Kontoauszüge mit allen Belastungs- und Gutschriftenanzeigen auf den Gesuchsgegner lauten- den Konti für die Jahre 2020 und 2021. 2. Der Gesuchstellerin sei nach Edition sämtlicher Unterlagen durch den Gesuchsgegner eine Frist zur abschliessenden Bezifferung der Unterhaltsbeiträge anzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners."
Modifiziertes Editionsbegehren (Urk. 7/57 S. 2): "1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin nach- folgende Unterlagen zu edieren: – vollständige Bilanz und Erfolgsrechnung sowie sämtliche Kontoblätter der Augenarzt-Praxis B._____ AG der Jahre 2020 und 2021; – vollständige detaillierte Kontoauszüge mit allen Belastungs- und Gutschriftenanzeigen der Augenarzt-Praxis B._____ AG der Jahre 2020 und 2021. – vollständige detaillierte Kreditkartenabrechnungen über sämtliche auf den Gesuchsgegner lautenden Kreditkarten bzw. sämtliche Kreditkarten, über die der Gesuchsgegner verfügen kann, (Haupt- und Zusatzkarten) für die Jahre 2020 und 2021;
– vollständige detaillierte Kontoauszüge mit allen Belastungs- und Gutschriftenanzeigen auf den Gesuchsgegner lauten- den Konti bzw. Konti, über die der Gesuchsgegner verfügen kann, für die Jahre 2020 und 2021. 2. Der Gesuchstellerin sei nach Edition sämtlicher Unterlagen durch den Gesuchsgegner eine Frist zur abschliessenden Bezifferung der Unterhaltsbeiträge anzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners."
Anträge betreffend Massnahmebegehren (Urk. 7/62 S. 2): "1. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei das Massnahmebegehren vollumfänglich abzu- weisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu- lasten des Gesuchsgegners."
des Gesuchsgegners: Massnahmebegehren (Urk. 7/41 S. 2 f.): "1. In Abänderung der in Ziff. 2 lit. c) alitera 3 der Verfügung vom 17. November 2021 festgelegten Betreuungsregelung sei die Be- treuung durch den Vater ab 1. März 2022 für die weitere Dauer des Eheschutzverfahrens wie folgt festzulegen: – C., geb. am tt.mm.2020, wird vom Kindesvater in den Wochen mit ungerader Wochenzahl von Donnerstagmorgen ab Krippenbeginn bis Montagabend Krippenschluss betreut. In den übrigen Zeiten wird C. von der Kindesmutter betreut; – Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, C._____ wäh- rend einer Ferienwoche im Sommer 2022 zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen; Der Kindesvater verpflichtet sich, den Zeitpunkt des Ferienbezuges mindestens zwei Monate in Voraus bekanntzugeben, wobei das Wahlrecht beim Kindesvater liegt: 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchstellerin."
Anträge betreffend Editionsbegehren (Urk. 7/65 S. 1 f.): "1. Das Begehren der Gesuchstellerin gemäss Ziff. 1, 1. Spiegelstrich und 2. Spiegelstrich, auf Edition der vollständigen Bilanz und Er- folgsrechnung sowie sämtliche Kontoblätter der Augenarzt-Praxis B._____ AG der Jahre 2020 und 2021 sowie auf Edition der voll- ständigen detaillierten Kontoauszüge mit allen Belastungs- und Gutschriftsanzeigen der Augenarzt-Praxis B._____ AG der Jahre 2020 und 2021 sei abzuweisen; 2. Das Begehren der Gesuchstellerin gemäss Ziff. 1, 3. Spiegelstrich und 4. Spiegelstrich, auf Edition der vollständigen detaillierten Kreditkartenabrechnungen über sämtliche auf den Gesuchsgeg- ner lautenden Kreditkarten bzw. sämtliche Kreditkarten, über die der Gesuchsgegner verfügen kann (Haupt- und Zusatzkarten) für die Jahre 2020 und 2021 sowie auf Edition der vollständigen de- taillierten Kontoauszüge und Gutschriftsanzeigen auf den Ge- suchsgegner lautenden Konti bzw. Konti, über die der Gesuchs- gegner verfügen kann, für die Jahre 2020 und 2021 sei abzuwei- sen; 3. Auf das Begehren der Gesuchstellerin gemäss Ziffer 2 um Fristansetzung zur abschliessenden Bezifferung der Unterhalts- beiträge sei nicht einzutreten; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwST." Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Meilen vom 17. Juni 2022: (Urk. 6/115 = Urk. 2) 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gericht im Doppel (ein Exemplar zu Handen der Gesuchstellerin) innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfü- gung die nachfolgend genannten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen ein- zureichen respektive darzulegen, inwiefern er dieser Verpflichtung nicht nachkommen kann oder inwiefern er dieser Verpflichtung bereits nachge- kommen ist: – die vollständigen Bilanz und Erfolgsrechnungen sowie sämtliche Konto- blätter der Augenarzt-Praxis B._____ AG, welche Einblick in den Zeitraum 7. Mai 2020 bis 7. Mai 2021 geben (sofern das Geschäftsjahr der Augen- arzt-Praxis B._____ AG einem Kalenderjahr entspricht, somit die voll- ständigen Bilanz und Erfolgsrechnungen sowie sämtliche Kontoblätter der Jahre 2020 und 2021),
– die vollständigen detaillierten Kontoauszüge mit allen Belastungs- und Gutschriftenanzeigen der Augenarzt-Praxis B._____ AG für den Zeitraum 7. Mai 2020 bis 7. Mai 2021, – die vollständigen detaillierten Kreditkartenabrechnungen über sämtliche auf den Gesuchsgegner lautenden Kreditkarten bzw. sämtliche Kreditkar- ten, über die der Gesuchsgegner verfügen kann, (Haupt- und Zusatzkar- ten) für den Zeitraum 7. Mai 2020 bis 7. Mai 2021, – die vollständigen detaillierte Kontoauszüge mit allen Belastungs- und Gutschriftenanzeigen auf den Gesuchsgegner lautenden Konti bzw. Konti, über die der Gesuchsgegner verfügen kann, für den Zeitraum 7. Mai 2020 bis 7. Mai 2021. 2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3, Ziffer. 2 lit. c) alitera 3 der Verfügung vom 17. November 2021 wird die Betreuung von C._____, geboren am tt.mm.2020, durch den Gesuchsgegner neu für die weitere Dauer des Ehe- schutzverfahrens wie folgt festgelegt: "Betreuung durch den Vater: – in den Wochen mit ungerader Wochenzahl von Donnerstagmorgen ab Krippenbeginn bis Sonntagabend 18:00 Uhr, – in den Wochen mit gerader Wochenzahl von Donnerstagmorgen ab Krippenbeginn bis Freitagmorgen Krippenbeginn." 3. Im Mehrumfang wird das Editions- bzw. Massnahmebegehren abgewiesen. 4. (Mitteilungssatz) 5. (Rechtsmittelbelehrung, Berufung 10 Tage)
Berufungsanträge der Erstberufung: der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Die Verfügung vom 17. Juni 2022 des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr. EE210039) sei bezüglich Dispositivziffer 1 (Edition von Unterlagen) dahingehend abzuändern, dass sämtliche voll- ständigen und detaillierten Kontoauszüge und Kreditkartenab- rechnungen der Augenarzt-Praxis B._____ AG und des Ge- suchsgegners persönlich für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 7. Mai 2021 einzureichen seien. 2.1. Die Verfügung vom 17. Juni 2022 des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr. EE210039) sei bezüglich Dispositivziffer 2 (Be- treuung) ersatzlos aufzuheben und auf das Massnahmebegehren des Gesuchsgegners vom 17. Januar 2022 betreffend Abände- rung der Betreuungsregelung sei nicht einzutreten. 2.2. Eventualiter sei die Verfügung vom 17. Juni 2022 des Bezirksge- richts Meilen (Geschäfts-Nr. EE210039) bezüglich Dispositivziffer 2 (Betreuung) aufzuheben und die Betreuung von C._____ durch den Vater analog der vereinbarten Betreuungsregelung wie folgt zu regeln: - jeweils an zwei aufeinander folgenden Wochenenden von Samstagmorgen, 10.00 Uhr, bis Montagabend, 18.00 Uhr (wobei der Sohn daraufhin an zwei aufeinander folgenden Wochenenden von der Mutter betreut wird); - an jedem Donnerstagmorgen, 07:30 Uhr, bis Freitagmorgen, Krippenbeginn, - an den Doppelfeiertagen Weihnachten jeweils alternierend am 24. bzw. 25. Dezember, wobei der Sohn am 25. Dezem- ber 2022 vom Vater betreut wird. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 10.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird der Sohn von der Mutter betreut. 2.3. Subeventualiter sei die Verfügung vom 17. Juni 2022 des Be- zirksgerichts Meilen (Geschäfts- Nr. EE210039) bezüglich Disposi- tivziffer 2 (Betreuung) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehr- wertsteuer) zu Lasten des Gesuchsgegners." Prozessualer Antrag:
"1. Der vorliegenden Berufung gegen die Verfügung vom 17. Juni 2022 des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr. EE210039) sei bezüglich der obigen Anträge 2.1, 2.2 und 2.3 (Betreuung) die aufschiebende Wirkung zu erteilen."
des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk.15 S. 1 f.): "1. Es sei auf Ziff. 1 der Berufung nicht einzutreten; 2. Eventualiter sei Ziff. 1 der Berufung vollumfänglich abzuweisen; 3. Subeventualiter sei der Berufungsbeklagte zur Edition der Kredit- kartenabrechnungen der Augenarzt-Praxis B._____ AG vom 7. Mai 2020 bis 30. November 2020 zu verpflichten; die weiterge- henden Editionsanträge gemäss Ziff. 1 seien vollumfänglich ab- zuweisen; 4. Es seien die Berufungsanträge gemäss Ziff. 2.1, 2.2. und 2.3 ab- zuweisen; 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.)."
Berufungsanträge der Zweitberufung: des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 18/1): "1. Es sei Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Juni 2022 aufzuheben; 2. Es sei auf das Editionsbegehren vom 22. Februar 2022 bzw. die Ergänzung vom 3. März 2022 nicht einzutreten; 3. Eventualiter sei das Editionsbegehren der Gesuchstellerin ge- mäss Anträgen vom 22. Februar 2022 bzw. Ergänzung vom 3. März 2022 vollumfänglich abzuweisen; 4. Subeventualiter sei der Gesuchsgegner zur Edition der Kreditkar- tenabrechnungen der Augenarzt-Praxis B._____ AG vom 7. Mai 2020 bis 7. Mai 2021 zu verpflichten; die weitergehenden Editi- onsanträge der Gesuchstellerin vom 22. Februar 2022 bzw. Er- gänzung vom 3. März 2022 vollumfänglich abzuweisen; 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt)." Prozessualer Antrag: "Der vorliegenden Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu ertei- len."
der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklag- ten (Urk. 18/11 S. 2): "1. Es seien die Anträge des Berufungsklägers vollumfänglich abzu- weisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn, C., geboren am tt.mm.2020. Mit Eingabe vom 18. August 2021 stellte die Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (fortan Ge- suchstellerin) vor Vorinstanz ein Eheschutzbegehren und beantragte gleichzeitig den superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen hinsichtlich der Obhut und der Betreuung des gemeinsamen Sohnes C.. Betreffend den Ablauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die detaillierten Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 6/115 E. I = Urk. 2 E. I). Mit eingangs wiederge- gebener Verfügung vom 17. Juni 2022 entschied die Vorinstanz über die im weite- ren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gestellten und vorstehend aufgeführ- ten Editionsbegehren der Gesuchstellerin respektive Massnahmenbegehren des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (fortan Ge- suchsgegner) betreffend die Betreuung des gemeinsamen Sohnes C._____ (Urk. 2). 2. Dagegen erhoben sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner fristgerecht Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 18/1 S. 2 f.). Die mit Verfügungen vom 4. Juli 2022 (Urk. 6) bzw. vom 5. Juli 2022 (Urk. 18/5) einverlangten Kostenvorschüsse von jeweils Fr. 5'500.– wurden innert Frist geleistet (vgl. Urk. 11; Urk. 18/7). Während das Gesuch der Gesuch- stellerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Juni 2022 mit Verfügung vom 19. Juli 2022 (Urk. 12) abgewiesen wurde, wurde der Berufung des Gesuchsgegners ge-
gen Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Juni 2022 mit Ver- fügung vom 25. Juli 2022 (Urk. 18/9) die aufschiebende Wirkung erteilt. Sowohl die Erstberufungsantwort als auch die Zweitberufungsantwort datieren vom 26. September 2022 (Urk. 15; Urk. 18/11). Mit Beschluss vom 1. November 2022 (Urk. 17) wurde die Zweitberufung (LE220039-O) des Gesuchsgegners mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrie- ben. Gleichzeitig wurden die Erst- sowie die Zweitberufungsantwort der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17). Am 3. Februar 2023 fand die einmal verschobene (vgl. Urk. 19; Urk. 24) Vergleichsverhandlung statt (Prot. II S. 7). 3. Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 3. Februar 2023 eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 26): "1. Die Parteien beantragen übereinstimmend betreffend die Kinderbelange so- wie die Editionsbegehren, es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfü- gung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Mei- len vom 17. Juni 2022 durch folgende Fassung zu ersetzen: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Bezirksgericht Meilen sowie der Gesuchstellerin bis am 31. März 2023 die nachfolgend aufgeführten Unterlagen einzureichen: - die vollständigen detaillierten Kontoauszüge mit allen Belastungs- anzeigen der Augenarzt-Praxis B._____ AG für den Zeitraum 7. Mai 2020 bis 7. Mai 2021, - die vollständigen detaillierten Kreditkartenabrechnungen von sämtlichen auf die Augenarzt-Praxis B._____ AG lautenden Kre- ditkarten (Mastercard und American Express) für den Zeitraum 7. Mai 2020 bis 7. Mai 2021, - die vollständigen detaillierten Kontoauszüge mit allen Belastungs- anzeigen der auf den Gesuchsgegner lautenden Konti für den Zeitraum 7. Mai 2020 bis 7. Mai 2021
Bei Kollision kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit gerader Jahres- zahl das Entscheidungsrecht zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin. Der Gesuchsgegner betreut C._____ an den Doppelfeiertagen Weih- nachten jeweils alternierend am 24. bzw. 25. Dezember, jeweils von 12:00 Uhr bis 12:00 Uhr, wobei im Jahr 2023 am 24. Dezember. Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Ostern, be- ginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 10:00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18:00 Uhr. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Gesuchstellerin betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegen- seitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung des Sohnes durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Die Parteien stellen fest, dass die Parteien diese Regelung für die Dau- er des Getrenntlebens schliessen. Dem Gesuchsgegner ist es ein gros- ses Anliegen, mit zunehmendem Alter von C._____ diesen in zuneh- mendem Umfang zu betreuen. 2. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 3. Die Parteien ziehen sämtliche darüber hinausgehenden Anträge zurück." II. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass die vor-
instanzliche Verfügung in der nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffer 3 in Rechts- kraft erwachsen ist. III. 1. Soweit es Kinderbelange (Betreuungsanteile) zu regeln gibt, findet die Offi- zial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unter- liegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstim- menden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK- Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbe- lange betroffen sind (Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB), mithin die Dispositi- onsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung nicht zu prüfen, sondern von dieser bloss Vormerk zu nehmen. 2.1. Sind beide Elternteile Inhaber der Obhut, muss die Aufteilung der Betreuung des Kindes geregelt werden (Art. 298a Abs. 2 und Art. 298b Abs. 2 ff. ZGB). Da der Gesetzgeber auf eine weitere Normierung der Ausgestaltung der alternieren- den Obhut verzichtet hat, sind zur Reglung der Betreuungsanteile die Bestim- mungen über den persönlichen Verkehr (Art. 273 ff. ZGB) analog heranzuziehen (FamKomm Scheidung-Büchler/Clausen Art. 298 ZGB N 11). Art. 273 Abs. 1 ZGB spricht von angemessenem persönlichen Verkehr. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechtes gilt immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessensausgleich zwi- schen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in sei- nem Interesse zu regeln. Für eine gute Entwicklung des Kindes, insbesondere für die Identitätsfindung, ist die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig und von hohem Wert (BGE 122 III 404 E. 3a). Gemäss aktueller Lehre und Praxis ric hten sich Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung zum anderen Elternteil und nach der Häu- figkeit der bisherigen Kontakte (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 10 und 13).
2.2. Die Eltern von C._____ sind gleichermassen gewillt und befähigt, die Be- treuung und Erziehung von C._____ sicherzustellen. Die von den Parteien bean- tragte Betreuungsregelung (Urk. 26 Ziff. 1.2) wird insofern den Interessen von C._____ gerecht und ermöglicht es ihm, weiterhin eine enge Beziehung zu beiden Elternteilen zu pflegen. Diese Regelung nimmt auch auf den Umstand Rücksicht, dass die Gesuchstellerin ihre vorehelichen Söhne jeweils in den geraden und der Gesuchsgegner seine voreheliche Tochter jeweils in den ungeraden Wochen be- treut; mithin wird gewährleistet, dass C._____ auch in regelmässigem Kontakt zu seinen Halbgeschwistern steht. Die Dauer des vorliegenden Verfahrens ist schwer abzuschätzen. Zudem ist C._____ noch nicht schulpflichtig, weshalb für ihn grösstmögliche zeitliche Flexibi- lität besteht, mit seinen Eltern auch Ferien zu verbringen. Die in der Vereinbarung vorgesehene detaillierte Ferienregelung drängte sich daher auf. Mit der Limitie- rung der Feriendauer im Jahr 2023 auf fünf beziehungsweise sechs Nächte und anschliessend auf jeweils eine Woche am Stück wird dem noch jungen Alter von C._____ Rechnung getragen und sichergestellt, dass die Trennung vom jeweils anderen Elternteil nicht zu lange ist. Die von den Parteien vereinbarte Betreuungsregelung ist demnach zu genehmi- gen und Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung entsprechend anzupas- sen. 3. Der weitere in der Vereinbarung der Parteien (Urk. 26) geregelte Punkt be- trifft ein Gebiet, welches der Dispositionsmaxime untersteht (Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB; vgl. OGer ZH LY180058 vom 20.01.2020, E. IV.2.2). Was diesen Punkt betrifft, kann das Verfahren unter Vormerknahme von der getroffenen Ver- einbarung, jedoch ohne deren Prüfung, erledigt werden. IV. 1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende vereinigte Rechtsmittelverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in An- wendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2
GebV OG auf Fr. 5'500.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 26 Ziff. 2). 2. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren kei- ne Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 26 Ziff. 2). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 17. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Meilen vom 17. Juni 2022 wird aufgehoben und die diesbezügliche Vereinbarung der Parteien vom 3. Februar 2023 hinsichtlich Auskunft vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: "1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Bezirksgericht Meilen sowie der Gesuchstellerin bis am 31. März 2023 die nachfolgend aufgeführten Unterla- gen einzureichen: - die vollständigen detaillierten Kontoauszüge mit allen Belastungsanzei- gen der Augenarzt-Praxis B._____ AG für den Zeitraum 7. Mai 2020 bis 7. Mai 2021, - die vollständigen detaillierten Kreditkartenabrechnungen von sämtlichen auf die Augenarzt-Praxis B._____ AG lautenden Kreditkarten (Master- card und American Express) für den Zeitraum 7. Mai 2020 bis 7. Mai 2021, - die vollständigen detaillierten Kontoauszüge mit allen Belastungsanzei- gen der auf den Gesuchsgegner lautenden Konti für den Zeitraum 7. Mai 2020 bis 7. Mai 2021 - die vollständigen detaillierten Kreditkartenabrechnungen von sämtlichen auf den Gesuchsgegner lautenden Kreditkarten (American Express und Visa) für den Zeitraum 7. Mai 2020 bis 7. Mai 2021."
Sie verpflichten sich, den Zeitpunkt der Ferien für das Folgejahr bis spä- testens Ende November des Vorjahres gegenseitig bekanntzugeben. Bei Kollision kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit gerader Jahres- zahl das Entscheidungsrecht zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin. Der Gesuchsgegner betreut C._____ an den Doppelfeiertagen Weih- nachten jeweils alternierend am 24. bzw. 25. Dezember, jeweils von 12:00 Uhr bis 12:00 Uhr, wobei im Jahr 2023 am 24. Dezember. Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Ostern, be- ginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 10:00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18:00 Uhr. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Gesuchstellerin betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegen- seitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung des Sohnes durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Die Parteien stellen fest, dass die Parteien diese Regelung für die Dau- er des Getrenntlebens schliessen. Dem Gesuchsgegner ist es ein gros- ses Anliegen, mit zunehmendem Alter von C._____ diesen in zuneh- mendem Umfang zu betreuen." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und in diesem Umfang je mit dem von der jeweiligen Partei geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Zürich, 8. Februar 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber versandt am: lm