Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw D. Valsangiacomo Beschluss und Urteil vom 31. Juli 2025 in Sachen A., Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1. und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen B., Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y. betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 29. Januar 2024 (EE230032-F)
Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 1 i.V.m. Urk. 52 i.V.m. Urk. 119 und Prot. S. 73): "1.Es sei der Gesuchstellerin das Getrenntleben vom Gesuchsgeg- ner zu bewilligen und es sei Vormerk zu nehmen, dass die Par- teien seit dem 18. April 2023 getrennt sind. 2.Die elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter C., geb. tt.mm.2010 sei bei beiden Eltern zu belassen. 3.Die gemeinsame Tochter C. sei unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 4.Auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs sei einstweilen zu verzichten. Eventualiter sei der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ wie folgt zu betreuen: a)jedes zweite Wochenende auf eigene Kosten von Freitag- abend bis Sonntagabend alternierend in der Schweiz und in D._____ [Insel in Spanien] b)während der Hälfte der Schulferien, wobei sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien spätestens drei Monate im Voraus absprechen. Bei Nichteinigung sei das En[t]schei- dungsrecht in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuch- stellerin und in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Ge- suchsgegner zuzuweisen. 5.Es sei der Gesuchstellerin zu gestatten, mit C._____ nach Spa- nien zu ziehen bzw. dort zu verbleiben und es sei ihr das Ferien- haus an der E._____ [Strasse] 1 in F._____ [Stadt in Spanien] zur alleinigen Benutzung mit C._____ samt Hausrat und Auto zuzu- weisen; eventualiter sei dem Gesuchsgegner in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht die elterliche Sorge zu entziehen und der Gesuchstellerin das alleinige Aufenthaltsbestimmungs- recht zuzuteilen; subeventualiter sei die eheliche Wohnung an der G.-strasse 2, H. der Gesuchstellerin und C._____ für die Dauer des Verfahrens samt Hausrat und dem Auto BMW X5 zur alleinigen Benutzung zuzuweisen und der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft bis spätestens 1. März 2024, unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten zu verlassen. 6.Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C._____ rückwirkend per 1. August 2023 einen gerichtsüblich indexierten Barunterhaltsbeitrag in Höhe von min- destens CHF 9'416.– zu bezahlen, zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Eventualiter, für den Fall, dass der Verle- gung des Aufenthaltsorts von C._____ nach D._____ nicht zuge-
stimmt wird, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuch- stellerin an den Unterhalt von C._____ einen gerichtsüblich inde- xierten Barunterhaltsbeitrag in Höhe von mindestens CHF 9'937.– zu bezahlen, zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kin- derzulagen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 7.Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ausserordentliche Kinder- kosten (z.B. Zahnkorrekturen, Zahnarztkosten, schulische Förde- rungsmassnahmen), zur Hälfte zu bezahlen, soweit die Kosten nicht von einer Versicherung oder Dritten übernommen werden. 8.Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den persönlichen Un- terhalt der Gesuchstellerin rückwirkend per 1. August 2023 einen monatlichen, gerichtsüblich indexierten persönlichen Unterhalts- beitrag in Höhe von mindestens CHF 20'726.– zu bezahlen, zahl- bar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Eventu- aliter, für den Fall, dass der Verlegung des Aufenthaltsorts von C._____ nach D._____ nicht zugestimmt wird, sei der Gesuchs- gegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt einen gerichtsüblich indexierten Barunterhalts – rückwir- kend per 1. August 2023 – in Höhe von mindestens CHF 27'458.– zu bezahlen. 9.Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin die Zweitschlüssel zum BMW X5 xDrive 40d auszuhändigen; eventualiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Kosten für die Ersatzanschaffung eines Zweitschlüssels in Höhe von CHF 451.27 zu bezahlen. [...] 11. Die übrigen Anträge des Gesuchsgegners gemäss act. 114 seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und so- weit sie sich nicht mit den Anträgen der Gesuchstellerin decken. 12. Alles zu Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners, zzgl. MwSt. von 7.7%." des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 54 und Urk. 114 i.V.m. Prot. S. 75): "1.Die eheliche Wohnung an der G.-strasse 2, H., sei dem Gesuchsgegner weiterhin zur alleinigen Nutzung zuzuwei- sen. 2. Die elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter C., geb. tt.mm.2010, sei beiden Eltern zu belassen. [...] 5. Die gemeinsame Tochter C. sei unter die alternierende Ob- hut mit Wohnsitz beim Kindsvater, eventualiter unter die alternie- rende Obhut mit Wohnsitz bei der Kindsmutter, subeventualiter
unter die Obhut der Mutter und bei Wohnsitz bei der Mutter in der Schweiz zu stellen. 6. Für den Fall der alternierenden Obhut seien folgende Betreuungs- anteile festzusetzen: Der Gesuchsgegner betreut die gemeinsame Tochter jeden Montag und Dienstag (gesamter Tag), sowie jedes zweite Wochenende ab Freitagabend 18:00 Uhr. Während der restlichen Zeit wird die Tochter durch die Ge- suchstellerin betreut. 7. Für den Fall der Alleinobhutsberechtigung der Mutter sei dem Ge- suchsgegner folgendes minimales Kontaktrecht zur Tochter C._____ einzuräumen: Jedes zweite Wochenende, von Freitagabend 17:00 Uhr, bis zum Sonntagabend 21:00 Uhr, oder nach Absprache früher; Jeden Mittwochabend von Schulschluss bis Donnerstagmor- gen, Schulbeginn; Mindestens drei Telefonate/Videotelefonate pro Woche von mindestens 10 Minuten Dauer; Mindestens fünf Wochen Ferien pro Kalenderjahr, In den ungeraden Kalenderjahren, für die folgenden Fest- tage: Geburtstag der Tochter, Weihnachten, Pfingsten; In den geraden Kalenderjahren, für die folgenden Festtage: Ostern, Auffahrt (inkl. allfälliger "Brückentage"), 1. August. 8. Für C._____ sei eine Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB anzuordnen und die einzusetzende Begleitperson (Private Mandatsträgerin), eventualiter die zuständige Kindesschutzbe- hörde, sei mit dem Vollzug derselben zu beauftragen. Dabei seien dem Beistand folgende Aufgaben und Weisungen zu erteilen: Ermöglichen der zeitgerechten und vollständigen gegenseiti- gen Information zwischen den Eltern in den gesetzlich erfor- derlichen Kinderbelangen (so z.B.: Schulisches, Absenzen, Schulnoten, Lernentwicklung, Freizeitgestaltung, Hobbies, Entwicklung, Gesundheitliches); Sofern sich die Eltern in Kinderbelangen nicht einigen kön- nen, Herbeiführen von Entscheiden unter Berücksichtigung aller Interessen und insbesondere im Interesse des Kinds- wohls; Unterstützung bei der Einhaltung resp. Ausübung des Kon- taktrechts (Besuchs- und Ferienrechts) gemäss Ziff. 2 und 3 hiernach.
9.Die Gesuchstellerin sei zu verurteilen über ihre aktuelle Einkom- menssituation Auskunft zu erteilen und dem Bezirksgericht Hor- gen sämtliche Kontoauszüge der letzten 6 Monate einzureichen. 10. Die weiteren Trennungsfolgen seien gerichtlich zu bestimmen. 11. Soweit weitergehend seien die Rechtsbegehren der Gesuchstel- lerin abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt. zulasten der Gesuchstellerin." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 29. Januar 2024: 1.Die Tochter, C., geboren am tt.mm.2010, wird für die Dauer des Ge- trenntlebens unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belas- sen. 2.Es wird der Gesuchstellerin gestattet, den Aufenthaltsort der Tochter, C., geboren am tt.mm.2010, nach D._____ (Spanien) zu verlegen. 3.C., geboren am tt.mm.2010, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 4.Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, die Tochter, C., wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: a)bis zum 29. Februar 2023 gemäss Ziff. 3 lit. d) Teil-Trennungsvereinba- rung der Parteien vom 21. Juli 2023 (unverändert: Teil-Urteil vom 24. Juli 2023): an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntag- abend alternierend in der Schweiz und in D.; während der Hälfte der Schulferien; Am 24. Dezember 2023 wird C. mit der Mutter Weihnachten feiern. Ab dem 25. Dezem- ber 2023 bis 1. Januar 2024 ist der Vater berechtigt mit C._____, in Anrechnung an seine hälftige Ferienzeit, Weihnachten und Neujahr zu verbringen.
b)ab 1. März 2024: jedes zweite Wochenende auf eigene Kosten von Freitagabend, 17.30 Uhr, bis Sonntagabend, 21.00 Uhr, oder nach Absprache früher, alter- nierend in der Schweiz und in D.; erstmals vom 1. – 3. März 2024 in D.; fällt ein Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf die Fei- ertage Pfingsten oder Ostern, so verlängert sich die Betreuungs- verantwortung um die entsprechenden Feiertage d.h.: an Ostern von Donnerstagabend, 17.30 Uhr, bis und mit Os- termontagabend, 21.00 Uhr; An Pfingsten von Freitagabend 17.30 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 21.00 Uhr; während fünf Wochen der Schulferien, wobei sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien spätestens drei Monate im Voraus ab- sprechen. Während den Weihnachtsferien verbringt C._____ je- weils ab dem 24. Dezember Schulschluss bis und mit 30. Dezem- ber mittags mit einem Elternteil, ab dem 30. Dezember mittags bis Schulbeginn nach Neujahr mit dem anderen Elternteil. Bei Nicht- einigung steht das Entscheidungsrecht in Jahren mit gerader Jah- reszahl der Mutter und in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Vater zu; Die vorgenannte Ferienbesuchsregelung geht dem Besuchs- rechtswochenende des Gesuchsgegners vor. Allfällig wegfallende (Halb-)Tage des Besuchsrechtswochenendes werden deshalb nicht kompensiert. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehal-
ten, wobei auf die Schulpflicht während den Feiertagen am Auf- enthaltsort der Tochter Rücksicht zu nehmen ist. In der übrigen Zeit wird die Tochter, C., von der Gesuchstellerin be- treut. 5.Die Anträge des Gesuchsgegners vom 20. September 2023 auf Erlass von Kindesschutzmassnahmen bis zum 29. Februar 2024 werden abgewiesen. 6.Sämtliche mit Verfügung vom 17. November 2023 gegenüber der Gesuch- stellerin angeordneten Verbote und Vollstreckungsmassnahmen werden auf- gehoben. 7.Das sich im Eigentum der Parteien befindenden Ferienhaus an der E. [Strasse] 1, in F._____ (D.), wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung mit C. und samt Hausrat und Auto zugewiesen. 8.Die eheliche Wohnung an der G.-strasse 2, in H., wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung samt Hausrat zugewiesen. 9.Der Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zur Herausgabe des Zweitschlüssels des BMW X5 xDrive 40d zu verpflichten, eventualiter sei er zu verpflichten, die Kosten für eine entsprechende Ersatzanschaffung zu be- zahlen, wird abgewiesen. 10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die gemein- same Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, folgende Kinderunterhalts- beiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kin- der- und Ausbildungszulagen, zu leisten: Fr. 3’206.–Barunterhalt rückwirkend ab 1. August 2023 bis 30. September 2023; Fr. 4'766.-Betreuungsunterhalt rückwirkend ab 1. August 2023 bis 30. September 2023;
Fr. 3’445.–ab dem 1. Oktober 2023 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens, auch über die Volljährigkeit hinaus, so- lange sich C._____ in einer angemessenen Erstausbil- dung befindet. Zukünftige Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Diese Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt der Gesuch- stellerin wohnhaft ist und nicht selbstständig Ansprüche stellt bzw. keinen an- deren Zahlungsempfänger bezeichnet. 11. An ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schuli- sche Förderungsmassnahmen, etc.), über welche sich die Parteien vorgän- gig verständigt haben, beteiligen sie sich je zur Hälfte (soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen). 12. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich folgende Unterhaltsbeiträge zu leisten: Fr. 7’352.–rückwirkend ab 1. August 2023 bis 30. September 2023; Fr. 9’924.–ab dem 1. Oktober 2023 für die Dauer des Getrenntle- bens. Zukünftige Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 13. Der Gesuchsgegner wird berechtigt, von den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositivziffern 10 und 12 insgesamt Fr. 35'096.– in Abzug zu bringen. 14. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 10 und 12 hiervor basieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen: Einkommen Gesuchstellerin (netto; inkl. 13. Monatslohn): bis 31. September 2023: Fr. 0.–;
ab 1. Oktober 2023 für die Dauer des Verfahrens: Fr. 3'150.– (selb- ständige Erwerbstätigkeit; Pensum: ca. 100 %); Hypothetisches Einkommen Gesuchsgegner ab 1. Mai 2023 (netto): Fr. 40'000.– (Pensum: 100%); Einkommen C.: Kinderzulage von derzeit Fr. 250.–; Vermögen der Gesuchstellerin und von C.: für die festgelegten Unterhaltsbeiträge irrelevant. Vermögen des Gesuchstellers: aktuell Fr. 500'000.– (liquid) bzw. Fr. 1'104'837.– per Ende 2022 (steuerbares Vermögen) 15. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 10 und 12 hiervor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statis- tik, Stand Ende Dezember 2023 mit 106.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhalts- beiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung ange- passt. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 16. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines Prozesskostenbei- trags wird abgewiesen. 17. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 13’000.– (Pauschalgebühr).
-In den geraden Kalenderjahren, für die folgenden Festtage: Ostern, Auffahrt (inkl. allfälliger "Brückentage"), 1. August. Kindesschutzmassnahmen [neu] d.Für C._____ sei eine Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB anzuordnen und die einzusetzende Begleitperson (Private Mandatsträgerin), eventualiter die zuständige Kindesschutzbe- hörde, sei mit dem Vollzug derselben zu beauftragen. Dabei seien dem Beistand folgende Aufgaben und Weisungen zu erteilen: -Ermöglichen einer zeitgerechten und vollständigen gegen- seitigen Information zwischen den Eltern in den gesetzlich erforderlichen Kinderbelangen (so z.B.: Schulisches, Absen- zen, Schulnoten, Lernentwicklung, Freizeitgestaltung, Hob- bies, Entwicklung, Gesundheitliches); -Sofern sich die Eltern in Kinderbelangen nicht einigen kön- nen: Herbeiführen von Entscheiden unter Berücksichtigung aller Interessen und insbesondere im Interesse des Kinds- wohls; -Unterstützung bei der Einhaltung resp. Ausübung des Kon- taktrechts (Besuchs- und Ferienrechts) gemäss lit. b und d hiervor; -Vornahme der Schulwahl. Überwachen der schulischen und gesundheitlichen Entwicklung von C._____ sowie ggf. Ein- schreiten und Beantragung geeigneter zusätzlicher Mass- nahmen zuhanden der zuständigen Behörden. Es sei in diesem Zusammenhang festzustellen, dass das Sorge- recht der Eltern soweit entfällt, als der Beistandsperson Aufgaben und Weisungen zukommen. e.Der Berufungsbeklagten sei für den Fall weiterer Verstösse gegen das Mitsorgerecht des Berufungsklägers eine Strafe gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a, b, und c, ZPO i.V.m. Art. 292 StGB anzudro- hen. Unterhalt: f.... g.... h. Für den Fall der Alleinobhutsberechtigung bei der Berufungsbe- klagten sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbe- klagten für die gemeinsame Tochter C._____ folgende Unter- haltsbeiträge zu leisten:
-ab August 2023 und bis und mit Oktober 2024 (Rechtshän- gigkeit Ehescheidungsverfahren in Dänemark): EUR 400.00, zuzüglich nachgewiesene hälftige Privatschulkosten. -Es sei festzustellen, dass ab dem November 2024 keine in- ternationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte mehr in Unterhaltsangelegenheiten besteht und die Angele- genheit beim dänischen Scheidungsgericht rechtshängig ist.. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien keinen Ehegattenunterhalt schulden. i.Es sei von folgenden Einkommensverhältnissen bis November 2024 Vormerk zu nehmen: -Berufungskläger: CHF 25'000.00 (inkl. 13. Monatslohn); -Berufungsbeklagte: CHF 7'400.00 (inkl. 13. Monatslohn); -C._____: CHF 0.00 j.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 2.Eventualiter zu 1: Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 29. Januar 2024, sei aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen resp. der nachgenann- ten Begründungspunkte, zurückzuweisen. - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehr- wertsteuerzuschlag, zu Lasten der Berufungsbeklagten -" der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 282 S. 2): "1.Die Berufung des Berufungsklägers sei abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist und das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 29. Januar 2024 sei zu bestätigen. 2.Eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 29. Januar 2024 zu erhöhen. 3.Die darüber hinausgehenden Anträge des Berufungsklägers (ma- teriell und prozessual) seien abzuweisen, sofern sie nicht mit den eigenen Anträgen der Berufungsbeklagten übereinstimmen und soweit darauf einzutreten ist. 4.Alles zu Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beru- fungsklägers, zzgl. MwSt. von 8.1%."
Zuletzt aufrechterhaltene prozessuale Anträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 279 S. 5): "1.Rechtsbegehren Ziff. 1 d sei vorsorglich zu entscheiden. 2.Für C._____ sei im vorliegenden Verfahren eine Kinderanwäl- tin/ein Kinderanwalt einzusetzen. 3.Der angehobenen Berufung sei die aufschiebende Wirkung für sämtliche noch nicht verfallenen Unterhaltsbeiträge rückwirkend per 1. November 2024, eventualiter per 1. Mai 2025, zu erteilen. [neu] 4.Der Antrag der Berufungsbeklagten auf Prozesskostenvorschuss sei abzuweisen." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 282 S. 2): "1.Es sei der Berufung des Berufungsklägers für die Unterhaltsbei- träge bis und mit Juni 2024 und ab Juli 2024 bis heute im CHF 7'000.– pro Monat übersteigenden Umfang mit sofortiger Wirkung die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 2.Eventualiter sei der Gesuchsgegner und Berufungskläger zu ver- pflichten, der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenbeitrag von CHF 45'000.– zzgl. MwSt. zu bezahlen." Es wird beschlossen: 1.Das Berufungsverfahren wird insoweit, als die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 7, 11, 20 und 21 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 29. Januar 2024 (EE230032-F) angefochten wurden, (infolge Rückzugs) abgeschrieben. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.In Genehmigung der Vereinbarung der Parteien vom 24. Juli 2025 werden die Dispositiv-Ziffern 10, 12, 14 und 15 des Urteils des Einzelgerichts im
summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 29. Januar 2024 (EE230032-F) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "10.Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die ge- meinsame Tochter C., geboren am tt.mm.2010, folgende Kin- derunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertragli- cher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, zu leisten: Fr. 5'500.–rückwirkend ab 1. August 2023 bis 31. Juli 2025 Fr. 2'500.–ab dem 1. August 2025 bis tt.mm.2028 Fr. 2'000.–ab tt.mm.2028 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens, solange sich C. in ei- ner angemessenen Erstausbildung befindet. Der Gesuchsgegner übernimmt ab 1. August 2025 zusätzlich die Hälfte der Schulkosten für die Privatschule (aktuell "I." oder nach beidseitiger Zustimmung eine andere Privatschule) von C. im Umfang von maximal Fr. 1'000.–. Zukünftige Unterhaltsbeiträge (inkl. die Schulkosten) sind zahlbar an die Gesuchstellerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Diese Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt der Ge- suchstellerin wohnhaft ist und nicht selbstständig Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Es wird festgehalten, dass der Gesuchsgegner für den Unterhalt von C._____ für den Zeitraum von 1. August 2023 bis 31. Juli 2025 be- reits im Umfang von Fr. 93'096.– (inkl. der bereits in Dispositiv-Zif- fer 13 berücksichtigten Unterhaltsbeiträge) aufgekommen ist.
12.Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich per- sönlich anstelle von monatlichen Unterhaltsbeiträgen eine Kapitalab- findung in der Höhe von Fr. 150'000.– zu bezahlen. Die Gesuchstel- lerin verzichtet auf darüber hinausgehende Ehegatten- bzw. nachehe- liche Unterhaltsbeiträge im zukünftigen Scheidungsverfahren. Die Kapitalabfindung in Höhe von Fr. 150'000.– wird spätestens mit dem Erhalt des Verkaufserlöses der ehelichen Liegenschaft in H._____ fällig, wobei sie aus der zukünftigen güterrechtlichen Ausein- andersetzung ausgenommen wird. 14.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 10 und 12 hiervor ba- sieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen: Einkommen Gesuchstellerin (netto; inkl. 13. Monatslohn): ab Trennung bis 31. September 2023: Fr. 0.–; ab 1. Oktober 2023 bis 31. März 2025: Fr. 3'150.– (hypothe- tisch; 100 %-Pensum); ab 1. April 2025: Fr. 6'000.– (hypothetisch; 100 %-Pensum). Einkommen Gesuchsgegner (netto; inkl. 13. Monatslohn, Bonus etc.) ab Trennung bis 31. Januar 2024: Fr. 0.– (Unterhalt aussch- liesslich aus dem Vermögen bestritten); ab 1. Februar 2024: Fr. 25'000.– hypothetisch; 100 %-Pen- sum). Einkommen C._____: Kinderzulage von derzeit Fr. 268.–; Vermögen der Parteien: die in der gemeinsamen Steuererklärung 2022 aufgeführten Liegenschaften. 15.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 10 hiervor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juni 2025 mit 107.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte).
Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erst- mals per 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende Novem- ber des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss fol- gender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so wer- den die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Ein- kommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Juni 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge." 2.Die Ziffer 2 der Vereinbarung der Parteien vom 24. Juli 2025 wird genehmigt und von den Ziffern 3 und 4 der Vereinbarung der Parteien vom 24. Juli 2025 wird Vormerk genommen. Sie lauten wie folgt: "2.Die Parteien erklären, dass sie mit Vollzug dieser Vereinbarung und mit Leistung der Kapitalabfindung in Höhe von Fr. 150'000.– gemäss Ziffer 1.12 betr. Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2025 vollständig auseinandergesetzt sind. 3.Die Parteien erklären die Absicht, die eheliche Liegenschaft in H._____ schnellstmöglich an den Meistbietenden in einem zweistufigen Mehr- bieterverfahren zu veräussern. Die Ausschreibung der ehelichen Lie- genschaft erfolgt spätestens bis Ende November 2026. 4.Der Berufungskläger einigt sich über die Ausübung seines Besuchs- rechts mit C._____ direkt." 3.Die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Dispositiv-Ziffer 17) wird bestätigt.
4.Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird den Parteien je zur Hälfte aufer- legt. 5.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.– festgesetzt. Verlangen die Parteien keine schriftliche Begründung des Entscheids, er- mässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 6.Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem vom Berufungskläger geleisteten Kos- tenvorschuss bezogen. Im allfälligen Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss, unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates, dem Berufungskläger zurückerstattet. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger ihren hälftigen Anteil an der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr zu erstatten. 7.Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das erstinstanzli- che sowie das zweitinstanzliche Verfahren auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 8.Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft an die Vorin- stanz zurück. 9.Die Parteien können innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 8021 Zürich, eine Begründung dieses Entscheides verlangen (Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Fristen stehen in diesem Verfahren nicht still (Art. 145 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht. Zürich, 31. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: lm