Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss und Urteil vom 22. August 2024 in Sachen A., Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. gegen B., Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. sowie 1.C., 2.D., 3.E., 4.F., Verfahrensbeteiligte 1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____
betreffend Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Hinwil vom 17. Januar 2024 (EE220010-E)
Rechtsbegehren: zuletzt gestellte Rechtsbegehren der Gesuchstellerin (Urk. 8/198 S. 1): "1.Das Besuchsrecht des Gesuchsgegners sei ab sofort begleitet, in einem Besuchstreff, durchzuführen. Im Eventualfall sei das Besuchsrecht auf ein gerichtsübliches Mass zu reduzieren (jedes zweite Wochenende Freitag 18:00 bis Sonntag 18:00, weglassen des Dienstag-Abends). 2.Die Besuchsübergaben seien für den Eventualfall des unbegleiteten Be- suchsrechts zeitlich unbeschränkt ab sofort begleitet auszugestalten. Der Auftrag der Besuchsrechtsbeiständin, G., sei bezüglich Orga- nisation, Finanzierung und Überwachung der Besuchsrechtsbegleitung entsprechend zu ergänzen. 3.Beim Gesuchsgegner sei eine Sozialpädagogische Familienbegleitung einzurichten. Der Auftrag der Erziehungsbeiständin, H., sei bezüglich Organi- sation, Finanzierung und Überwachung der Sozialpädagogischen Fami- lienbegleitung entsprechend zu ergänzen. 4.Der Auftrag der Erziehungsbeiständin, H., sei bezüglich Organi- sation, Finanzierung und Überwachung einer geeigneten Kinder- und Jugendpsychotherapie für C., D._____ und E._____ entspre- chend zu ergänzen. 5.Die Verfügung vom 28. Oktober 2022 betreffend Vollstreckung des Be- suchsrechts (act. 83) sei vollumfänglich aufzuheben. 6.Es sei die Weisung, an einer Familientherapie teilzunehmen (Verfügung vom 11. August 2022, Ziff. 10), aufzuheben. 7.Die Pässe der Kinder seien den Parteien je wieder auszuhändigen. 8.Alle anderslautenden Anträge des Gesuchsgegners, insbesondere ge- stellt im Begehren vom 19. Mai 2022 (act. 22) seien abzuweisen. 9.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten des Gesuchsgegners."
zuletzt gestellte Rechtsbegehren des Gesuchsgegners (Urk. 8/201 S. 1 f.): "1.Die mit Verfügung vom 11. August 2022 angeordnete Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft sei um die folgenden Aufgaben zu ergän- zen: -für C., D. und E._____ unter Miteinbezug der Kindsel- tern eine geeignete psychotherapeutische Begleitung (vorzugs- weise einzeltherapeutische Begleitung) zu organisieren, zu über- wachen sowie für deren Finanzierung besorgt zu sein; -eine sozialpädagogische Familienbegleitung bei der Kindsmutter zu installieren bzw. fortzuführen, zu überwachen und für deren Fi- nanzierung besorgt zu sein; -eine Übergabebegleitung für E._____ und F._____ zu installieren, zu überwachen und für deren Finanzierung besorgt zu sein. Der Auftrag zur Installation einer Familientherapie sowie die damit ver- bundene Weisung sei aufzuheben. 2.Der Gesuchsgegner sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 11.9 der Verfügung vom 11. August 2022 zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder angemessen reduzierte Kinderunterhaltsbei- träge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familien- zulagen) wie folgt zu bezahlen: -CHF 1'856.– ab 1. Januar 2023 bis 31. März 2024 -CHF 1'715.– ab 1. April 2024 und für die weitere Dauer des Ver- fahrens. 3.Im Übrigen seien die Massnahmeanträge der Gesuchstellerin und der Kindesvertreterin abzuweisen." zuletzt gestellte Rechtsbegehren der Kindsvertreterin (Urk. 8/204 S. 1 f.): "1.Es sei in Abänderung der Betreuungsregelung gemäss Verfügung vom 11.08.2022 für die Kinder C._____ und D._____ auf die Re- gelung eines Kontaktrechts des Kindsvaters zu verzichten. 2.Es sei sodann schnellstmöglich eine Übergabebegleitung durch eine geeignete Fachperson für die Dauer von mindestens 3 Mona- ten zu installieren und die bereits eingesetzte Besuchsrechtsbei- ständin zu beauftragen, die Übergabebegleitung zu organisieren, zu überwachen, für deren Finanzierung besorgt zu sein sowie im Bedarfsfall rechtzeitig Antrag auf Verlängerung zu stellen.
3.In Ergänzung zur bereits auf Seiten der Kindesmutter installierten sozialpädagogischen Familienbegleitung sei zudem ebenfalls im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen auch eine sozialpädago- gische Familienbegleitung auf Seiten des Kindsvaters zwecks Be- ratung und Unterstützung des Kindsvaters im Erziehungsalltag für mindestens 6 Monate zu installieren und die bereits eingesetzte Er- ziehungsbeiständin zu beauftragen, die Familienbegleitung bei ei- ner geeigneten Fachperson zu organisieren, zu überwachen und für deren Finanzierung besorgt zu sein sowie im Bedarfsfall recht- zeitig Antrag auf Verlängerung zu stellen. 4.Es sei der Auftrag an die bereits eingesetzte Erziehungsbeiständin zur Installation einer Familientherapie sodann aufzuheben und es sei der Erziehungsbeiständin stattdessen der zusätzliche Auftrag zu erteilen, in Rücksprache mit der Kindsmutter und den Kindern eine geeignete psychotherapeutische Begleitung (Einzelbegleitung oder Gruppentherapie) für D._____ und E._____ zu organisieren, zu überwachen sowie für deren Finanzierung besorgt zu sein. 5.Es seien den Kindseltern umgehend die beim Gericht hinterlegten Pässe und Ausweisschriften der Kinder auszuhändigen." Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 17. Januar 2024: (Urk. 8/214 S. 40 ff. = Urk. 2 S. 40 ff.) 1.In Abänderung von Ziffer 11.3. der Verfügung vom 11. August 2022 wird mit Wirkung ab Rechtskraft dieses Entscheids folgendes Besuchsrecht festge- setzt: a)(....) b)Der Vater betreut die Kinder F., geb.tt.mm.2019 und E., geb. tt.mm.2015 wie folgt: –In den ungeraden Kalenderwochen am Freitag ab 16:00 Uhr bis Sams- tag 11:00 Uhr, –In den geraden Kalenderwochen am Freitag ab 16:00 Uhr bis Mon- tag Schulbeginn bzw. 08:00 Uhr.
–Das wöchentliche Besuchsrecht am Dienstag von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr ist aufgehoben. c)Das Besuchsrecht des Vaters bezüglich der Söhne D., geb. tt.mm.2012, und C., geb. tt.mm.2009, ist aufgehoben. d)(....) e)(....) f)(....) 2.Es wird für die Kinder E._____ und F._____ für die Dauer von drei Monaten eine Übergabebegleitung mit einem gewissen Vorlauf vor dem tatsächlichen Wechsel und mit Begleitung bis zum Ankommen im anderen Haushalt instal- liert. 3.Es wird für die Gesuchstellerin und den Gesuchsgegner je eine Sozialpäd- agogische Familienbegleitung installiert. 4.Für die Kinder C., D. und E._____ wird je eine psychotherapeu- tische Einzelbegleitung installiert. 5.Die Besuchsrechtsbeiständin wird zusätzlich der folgende Auftrag erteilt: -für die Organisation, Finanzierung, Überwachung und allfällige Verlängerung einer Übergabebegleitung bei der Besuchsrechtsausübung hinsichtlich der Kinder E._____ und F._____ besorgt zu sein (Dispositivziffer 2 vorstehend); 6.Der Erziehungsbeiständin werden zusätzlich die folgenden Aufträge erteilt: -für die Organisation, Finanzierung und Überwachung einer Sozialpädagogi- schen Familienbegleitung beim Gesuchsgegner bzw. Weiterführung der Sozi- alpädagogischen Familienbegleitung bei der Gesuchstellerin besorgt zu sein (Dispositivziffer 3 vorstehend); -für die Organisation, Finanzierung und Überwachung einer psychotherapeuti- schen Einzelbegleitung für die Kinder C., D. und E._____ besorgt zu sein (Dispositivziffer 4 vorstehend);
7.Die mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 angeordneten Vollstreckungsmass- nahmen in Bezug auf die Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 11.3.b der Verfügung vom 11. August 2022 bzw. gemäss Ziffer 1.b. vorstehend werden aufgehoben. 8.Die den Parteien und den Kindern mit Ziffer 10 der Verfügung vom 11. August 2022 erteilte Weisung, an einer Familientherapie teilzunehmen, wird aufgeho- ben. Der mit Verfügung vom 11. August 2022 erteilte Auftrag an die Beistän- din, eine Familientherapie zu installieren, wird ebenfalls aufgehoben. 9.Die aufgrund von Ziffer 11.7. der Verfügung vom 11. August 2022 hinterlegten Pässe der Kinder der Parteien werden nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen wie folgt an die Parteien ausgehändigt: -die schweizerischen Pässe an die Gesuchstellerin, -die norwegischen Pässe an den Gesuchsgegner. 10. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Abänderung des Kinderunterhalts ge- mäss Ziffer 11.9. der Verfügung vom 11. August 2022 wird abgewiesen. 11. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheids wird im En- dentscheid befunden. 12. [Schriftliche Mitteilung] 13. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 3): "1.Es sei Dispositiv-Ziffer 1.b) der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 17. Januar 2024 aufzuheben und der Berufungskläger sei weiterhin berechtigt zu erklären, die Kinder E., geb. tt.mm.2015 und F., geb. tt.mm.2019 wie folgt zu betreuen: -in den ungeraden Kalenderwochen am Freitag, ab 16:00 Uhr bis Samstag, 11:00 Uhr,
-in den geraden Kalenderwochen am Freitag, ab 16:00 Uhr bis Mon- tag, Schulbeginn bzw. 08:00 Uhr -wöchentlich am Dienstag, von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr. 2. Es seien Dispositiv-Ziffern 3 und 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 17. Januar 2024 mit Bezug auf die Installation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung beim Berufungskläger aufzuheben (d h. es sei für den Be- rufungskläger keine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren). 3. Es sei Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 17. Januar 2024 aufzuheben und es sei festzuhalten, dass die mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 angeordneten Vollstreckungsmassnahmen in Bezug auf die Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 11.3.b der Verfügung des Be- zirksgerichts Hinwil vom 11. August 2022 weiterhin Gültigkeit beansprucht. 4.Es sei Dispositiv-Ziffer 9 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 17. Januar 2024 aufzuheben und es sei festzuhalten, dass die Pässe der Kin- der der Parteien gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. Au- gust 2022 weiterhin beim Bezirksgericht Hinwil hinterlegt sein müssen. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Erwägungen: I. 1.Der Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) sowie die Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) sind die verheirateten Eltern der Verfahrensbeteiligten 1-4 (C., geb. am tt.mm.2009, D., geb. am tt.mm.2012, E., geb. am tt.mm.2015 sowie F., geb. am tt.mm.2019). Mit Eingabe vom 8. März 2022 reichte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen ein (Urk. 8/1). Der Prozessverlauf vor erster Instanz kann dem vorinstanzlichen Ent- scheid entnommen werden (Urk. 8/214 S. 5 f. = Urk. 2 S. 5 f.). Mit Datum vom 17. Januar 2024 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebene Verfügung (Urk. 2 S. 40 ff.). 2.Der Gesuchsgegner erhob dagegen mit Eingabe vom 4. März 2024 innert Frist (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 8/215) Berufung mit den eingangs zitier- ten Anträgen (Urk. 1 S. 3).
3.Nachdem sich die Parteien sowie die Kindsvertreterin mit der Durchführung einer Vergleichsverhandlung einverstanden erklärt hatten (Urk. 21/1-4), wurde mit Schreiben vom 31. Mai 2024 zum Verhandlungstermin vom 15. August 2024 vor- geladen (Urk. 22). Mit Eingabe vom 12. August 2024 reichte der Gesuchsgegner eine Stellungnahme ein, welche er zugleich der Gesuchstellerin und der Kindsver- treterin direkt zustellte (Urk. 25). 4.Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 15. August 2024 schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) nach deren Einschätzung der Sach- und Rechtslage eine Vereinbarung (Prot. II S. 9 sowie Urk. 26). Sie lautet wie folgt: "1. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, es seien die Dispositivziffern 1b und c, 2, 3, 5, 6, 7 und 9 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 17. Januar 204 (EE220010-L [recte: EE220010-E]) aufzuhe- ben und wie folgt zu ersetzen: "1.In Abänderung von Ziffer 11.3. der Verfügung vom 11. August 2022 wird mit Wirkung ab Rechtskraft dieses Entscheids folgendes Besuchsrecht festge- setzt: b)Betreuung durch den Vater: In den ungeraden Kalenderwochen am Freitag, 16:00 Uhr, bis Sams- tag, 11:00 Uhr; In den geraden Kalenderwochen am Freitag, 16:00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 08:00 Uhr; drei der kürzeren Besuchswochenenden pro Jahr sind Jokerwochen- enden der Mutter. An diesen Wochenenden findet das kürzere Be- suchswochende nicht statt. Die Mutter gibt dem Vater das jeweilige Jokerwochenende spätestens vier Wochen vorher bekannt. Der Mut- ter verbleibt im Jahr 2024 noch ein Jokerwochenende. Vor diesen Jo- kerwochenenden übernimmt der Vater die Betreuung der Kinder von Donnerstag, Schulschluss bzw. 16:00 Uhr, bis Freitag, Schulbeginn. Feiertagsregelung für E._____ und F._____ mit dem Vater: •in den ungeraden Jahren am Feiertag Bajram Fitër, 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr, •in den ungeraden Jahren am letzten Feiertag von Bajram Kur- ban, 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr, •in den geraden Jahren an den ersten beiden Feiertagen von Baj- ram Kurban, von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr,
•Die übrigen Bajram Feiertage verbringen die Kinder bei der Mut- ter. Ferienregelung für E._____ und F._____ bis Weihnachtsferien 2025/26: •Herbstferien 2024: von 14. Oktober, 10:00 Uhr, bis 17. Oktober 2024, 18:00 Uhr, sowie die normale Wochenendbetreuung, beim Vater •Weihnachtsferien 2024: vom 20. Dezember 2024, 10:00 Uhr, bis 25. Dezember 2024, 12:00 Uhr, beim Vater 25. Dezember 2024, 12:00 Uhr, bis 3. Januar 2025, 16:00 Uhr, bei der Mutter •Sportferien 2025: vom 7. Februar 2025, 16:00 Uhr, bis 13. Fe- bruar 2025, 12:00 Uhr, beim Vater 13. Februar 2025, 12:00 Uhr, bis 21. Februar 2025, 16:00 Uhr, bei der Mutter •Frühlingsferien 2025: vom 18. April 2025, 16:00 Uhr, bis 26. April 2025, 12:00 Uhr, beim Vater 26. April 2025, 12:00 Uhr, bis 5. Mai 2025, Schulbeginn, bei der Mutter •Sommerferien 2025: vom 11. Juli 2025, 16:00 Uhr, bis 19. Juli 2025, 12:00 Uhr, sowie vom 9. August 2025, 12:00 Uhr, bis 17. August 2025, 16:00 Uhr, beim Vater, Die übrigen Sommerferienwochen verbringen die Kinder bei der Mutter, •Herbstferien 2025: Die Kinder verbringen die erste Schulferien- woche von Freitag, 16:00 Uhr, bis zur darauffolgenden Woche am Samstag, 12:00 Uhr, beim Vater. In der übrigen Zeit sind sie bei der Mutter, •Weihnachtsferien 2025: Die Kinder verbringen die erste Schul- ferienwoche von Freitag, 16:00 Uhr, bis zur darauffolgenden Woche am Samstag, 12:00 Uhr, bei der Mutter. In der übrigen Zeit sind sie beim Vater, Der Besuchsrechtsbeiständin wird der Auftrag erteilt, den Aufbau des Ferienbesuchsrechts zu überwachen und zu intervenieren, sollte dieser dem Kindswohl zuwiderlaufen. Ab 2026 ist der Vater berechtigt und verpflichtet, E._____ und F._____ während sechs Wochen Ferien (inkl. Weihnachtsferien) pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, davon frühestens ab Sommerfe- rien 2026 zwei Wochen am Stück. In den restlichen sieben Ferienwo- chen betreut die Mutter die Kinder. Die Mutter verpflichtet sich, nicht mehr als drei Ferienwochen am Stück zu beziehen. Die Sommerferienwochen sind vom jeweiligen Elternteil am Anfang oder Ende der Sommerferien zu beziehen. Die Weihnachtsferien verbringen die Kinder je eine Woche (in den ge- raden Jahren: die erste Woche, in den ungeraden Jahren: die zweite
Woche) beim Vater und eine Woche bei der Mutter. Die Eltern haben ihre Ferienbetreuungszeit mit den Kindern persönlich zu ver- bringen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung seiner Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Die Eltern verpflichten sich, vier Wochen vor den Ferien die Flug- und Hotelda- ten dem anderen Elternteil bekannt zu geben. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Be- treuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittper- sonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Eltern- teil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu überneh- men. c)Das Besuchsrecht des Vaters bezüglich der Söhne D._____ und C._____ ist aufgehoben. Es ist den Söhnen überlassen, den Kontakt zum Vater wieder aufzunehmen. 2.[ersatzlos gestrichen] 3.Es wird für die Eltern je eine Familienbegleitung installiert, unter anderem mit den folgenden Aufgaben: Unterstützung der Eltern im Erziehungsalltag; Unterstützung der Eltern bei der Umsetzung von Übergaben der Kin- der im Einklang mit dem Kindeswohl; Unterstützung der Eltern darin, die Bedürfnisse und Befindlichkeiten der Kinder ins Zentrum zu setzen und auf diese einzugehen; mit den Eltern eine respektvolle und konstruktive Kommunikation in Kinderbelangen sowie Lösungsstrategien für Konflikte zu erarbeiten. 5.Der Besuchsrechtsbeiständin wird zu den bereits bestehenden folgende zusätzliche Aufgabe erteilt: das Ferienbesuchsrecht zu überwachen und zu intervenieren, sollte dieses dem Kindswohl zuwiderlaufen. 6.Der Erziehungsbeiständin werden zu den bereits bestehenden folgende zusätzliche Aufgaben erteilt: für die Organisation, Finanzierung und Überwachung einer Sozialpäd- agogischen Familienbegleitung bei den Eltern besorgt zu sein; für die Organisation, Finanzierung und Überwachung einer psycho- therapeutischen Einzelbegleitung für die Kinder C., D. und E._____ besorgt zu sein; für die Organisation, Finanzierung und Überwachung eines Jugend- coachings für die Kinder C._____ und D._____ besorgt zu sein.
7.Die mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 angeordneten Vollstreckungs- massnahmen in Bezug auf die Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 11.3.b der Verfügung vom 11. August 2022 entfallen ab Installation der Familienbegleitung. 9.Die aufgrund von Ziffer 11.7. der Verfügung vom 11. August 2022 hinter- legten Pässe der Kinder der Parteien werden per sofort auf erstes Ver- langen wie folgt an die Parteien ausgehändigt: die schweizerischen Pässe an den Gesuchsgegner die norwegischen Pässe an die Gesuchstellerin. Die Eltern verpflichten sich, die für die Erneuerung bzw. Ausstellung der Ausweise (Pässe und Identitätskarten) erforderlichen Unterschriften auf erstes Anfordern zu leisten sowie die für die Ferien benötigten Reisevoll- machten auszustellen. Die schweizerischen Identitätskarten der Kinder verbleiben bei der Mutter." 2.Für C._____ und D._____ wird ein Jugendcoaching angeordnet. 3.Die Parteien ziehen ihre Strafanträge zurück bzw. erklären ihr Desinteresse. 4.Die Parteien übernehmen die Kosten für das Berufungsverfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 5.Im Übrigen werden alle im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehren – abge- sehen von den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege – zurückgezogen, welche nicht mit der vorliegenden Vereinbarung geregelt werden." 5.Um das Eheschutzverfahren vor Vorinstanz zeitnah zum Abschluss zu brin- gen, schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung, welche sie nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils selbstständig bei der Vorinstanz einreichen werden (Urk. 27). 6.Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 8/1-217 sowie Urk. 22/218-230) wurden beigezogen.
II. 1.Soweit es Kinderbelange zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersu- chungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantra- ges der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindswohl gewahrt wird. Von Ziffer 3 der Vereinbarung vom 15. August 2024, welche nicht die Kinderbelange betrifft, ist lediglich Vormerk zu nehmen. 2.Mit der am 15. August 2024 geschlossenen Vereinbarung regeln die Parteien das Besuchsrecht des Gesuchsgegners für die Verfahrensbeteiligten 3 und 4 sowie den Verzicht auf eine Besuchsrechtsregelung für die Verfahrensbeteiligten 1 und 2. Sodann erklärten sich die Parteien mit der Installation einer Familienbegleitung sowie der Anordnung eines Jugendcoachings für die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 einverstanden, wofür die Besuchs- bzw. Erziehungsbeiständin mit der Organisation und Überwachung zu beauftragen ist. Weiter einigten sich die Parteien darauf, dass die Pässe der Verfahrensbeteiligten 1-4 herauszugeben sind, sämtliche Strafanzei- gen gegen den jeweils anderen Elternteil zurückgezogen werden bzw. ihr Desinter- esse erklärt wird und dass die mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 angeordneten Vollstreckungsmassnahmen ab Installation der Familienbegleitung entfallen sollen. Die Besuchsrechtsregelung trägt der zuletzt gelebten Situation, dem Alter und den Bedürfnissen der Verfahrensbeteiligten 1-4 sowie den Empfehlungen der Gutachter Rechnung (Urk. 8/150 S. 83 sowie Urk. 8/220 S. 5 f.). Zudem macht sie den Willen der Parteien deutlich, den Verfahrensbeteiligten 3 und 4 einen Zugang zu beiden Elternteilen zu gewähren sowie ihren eigenen Konflikt zu Gunsten der Kinder zu minimieren. Zugleich wird auch dem Kindswohl Rechnung getragen, indem die hochstrittigen Übergaben reduziert werden sollen und durch die Unterstützung der Familienbegleitung auf kindswohlgerechte Übergaben hingearbeitet werden soll. Der Verzicht auf eine Besuchsrechtsregelung betreffend die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 wurde nicht angefochten und lediglich der Vollständigkeit halber nochmals in die Vereinbarung aufgenommen. Auch der Verzicht ist mit dem Kindswohl zu vereinbaren und entspricht dem expliziten Wunsch der Verfahrensbeteiligten 1 und
rechts für die Dauer des Eheschutzverfahrens, die Installation einer Familienbeglei- tung aufseiten des Gesuchsgegners sowie die damit verbundene Erweiterung der Aufgaben der Erziehungsbeiständin, die Herausgabe der Pässe der Verfahrensbe- teiligten 1-4 sowie die Aufhebung der Vollstreckungsmassnahmen. Die Schwierig- keit des Falls sowie der Aufwand des Gerichts sind im unteren Bereich anzusiedeln. Unter Berücksichtigung der durchgeführten Vergleichsverhandlung sowie der ver- gleichsweisen Erledigung der Hauptsache ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Hinzu kommt die Entschädigung für die Vertretung der Kinder. Deren Bemes- sung ist bundesrechtlich nicht geregelt. Vielmehr setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die an- waltliche Kindsvertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (§ 1 AnwGebV; BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2). Die Kindsvertreterin macht eine Entschädi- gung von Fr. 3'375.20 zuzüglich Fr. 273.40 (Mehrwertsteuer zu 8.1 %), mithin total Fr. 3'648.60 (Urk. 28/2), geltend. Die Parteien führten aus, dass gegen die Hono- rarnote keine Einwände bestünden (Urk. 29 und 30). Die Kostennote erscheint an- gemessen und ist auch seitens der hiesigen Instanz nicht zu beanstanden. Da es sich um Gerichtskosten handelt, ist die Kindsvertreterin direkt aus der Gerichts- kasse zu entschädigen (BK ZPO-Sterchi, Art. 95 N 10c). 3.Die Gerichtskosten sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auf- zuerlegen. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 26 Ziffer 4). 4.1 Beide Parteien stellen für das zweitinstanzliche Verfahren ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 4 sowie Urk. 18 S. 1). 4.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Überdies besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege befreit je-
doch nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Ab. 3 ZPO). Zu beachten ist zudem, dass aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtpflege vorgeht. Eine gesuchstellende Partei hat daher entweder auch einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvor- schusses zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzule- gen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskos- tenvorschusses verzichtet werden kann, so dass das Gericht diese Auffassung vor- frageweise überprüfen kann (BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016, E. 2.1, m.w.H.). Auf diese Ausführungen kann verzichtet werden, wenn im konkreten Fall die Mittellosigkeit der Gegenpartei gleichsam offensichtlich bzw. augenfällig ist, so dass es einem überspitzten Formalismus gleichkäme, eine formale Erörterung der Aussichtslosigkeit eines Prozesskostenvorschussgesuches zu verlangen (BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4). 4.3 Die Parteien stellen je lediglich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege, nicht jedoch einen Antrag auf Verpflichtung des jeweils anderen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses und begründen auch nicht, weshalb sie auf die Stellung eines solchen verzichten (Urk. 1 S. 4 und 18 f. sowie Urk. 18 S. 1 f.). Da vorliegend jedoch bereits aus der Verfügung vom 11. August 2022 (Urk. 20/1) hervorgeht, dass die Parteien für das Verfahren vor Vorinstanz einen Prozesskostenbeitrag verlangt haben, diese Anträge jedoch in Anbetracht der feh- lenden Leistungsfähigkeit beider Parteien abgewiesen wurden und auch aufgrund der Unterhaltsberechnung der Vorinstanz offensichtlich ist, dass die Parteien nicht über die finanziellen Mittel verfügen, einen Prozesskostenbeitrag zu leisten (vgl. unten E. IV.4.4 und 4.5), käme es einem überspitzten Formalismus gleich, eine formale Erörterung der Aussichtslosigkeit eines Prozesskostenvorschussgesuches zu verlangen. 4.4 Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege damit, dass sie von der Gemeinde I._____ finanziell unterstützt werde (Urk. 20/3), da die Unterhaltsbeiträge des Gesuchsgegners von Fr. 2'379.– für sie und die vier Kinder nicht ausreichten. Diese würden nicht einmal die Grundbeträge
decken. Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist offenkundig, zumal sie auch kein Einkommen erzielt (Urk. 20/1). Da es im vorliegenden Verfahren um Kinderbelange geht, erweist es sich nicht a priori als aussichtlos. Die Gesuchstellerin ist als Laiin zudem auf anwaltliche Unterstützung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO angewie- sen. Ihr ist daher die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 4.5 Der Gesuchsgegner macht geltend, seinem Einkommen von rund Fr. 5'710.– stehe ein effektiver Bedarf von mind. Fr. 3'854.– bzw. ab 1. April 2024 von Fr. 3'995.– gegenüber (Urk. 1 S. 18 sowie Urk. 2 S. 39). Zudem habe er Kinderun- terhaltsbeiträge von Fr. 2'379.– zu leisten (Urk. 1 S. 19 sowie Urk. 44 S. 8). Er habe auch kein Vermögen. Er sei somit weiterhin mittellos und als juristischer Laie auf eine Rechtsvertretung angewiesen, zumal auch die Gesuchstellerin anwaltlich ver- treten sei (Urk. 1 S. 18 f.). Dem ist beizupflichten. Auch der Gesuchsgegner ist mittellos im Sinne des Gesetzes. Zudem erweist sich auch aus seiner Sicht das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos. Da er ebenfalls auf anwaltliche Unterstützung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO angewiesen ist, ist ihm die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Es wird beschlossen: 1.Der Gesuchstellerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Die Gesuchstel- lerin wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen. 2.Dem Gesuchsgegner wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Der Gesuchs- gegner wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen.
Sodann wird erkannt: 1.Die Vereinbarung der Parteien vom 15. August 2024 wird genehmigt. Demzu- folge werden die Dispositivziffern 1b) und c), 2, 3, 5, 6, 7 und 9 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 17. Januar 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1.In Abänderung von Ziffer 11.3. der Verfügung vom 11. August 2022 wird mit Wirkung ab Rechtskraft dieses Entscheids folgendes Besuchsrecht festge- setzt: b)Betreuung durch den Vater: In den ungeraden Kalenderwochen am Freitag, 16:00 Uhr, bis Sams- tag, 11:00 Uhr; In den geraden Kalenderwochen am Freitag, 16:00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 08:00 Uhr; drei der kürzeren Besuchswochenenden pro Jahr sind Jokerwochen- enden der Mutter. An diesen Wochenenden findet das kürzere Be- suchswochende nicht statt. Die Mutter gibt dem Vater das jeweilige Jokerwochenende spätestens vier Wochen vorher bekannt. Der Mut- ter verbleibt im Jahr 2024 noch ein Jokerwochenende. Vor diesen Jo- kerwochenenden übernimmt der Vater die Betreuung der Kinder von Donnerstag, Schulschluss bzw. 16:00 Uhr, bis Freitag, Schulbeginn. Feiertagsregelung für E._____ und F._____ mit dem Vater: •in den ungeraden Jahren am Feiertag Bajram Fitër, 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr, •in den ungeraden Jahren am letzten Feiertag von Bajram Kur- ban, 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr, •in den geraden Jahren an den ersten beiden Feiertagen von Baj- ram Kurban, von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr, •Die übrigen Bajram Feiertage verbringen die Kinder bei der Mut- ter. Ferienregelung für E._____ und F._____ bis Weihnachtsferien 2025/26: •Herbstferien 2024: von 14. Oktober, 10:00 Uhr, bis 17. Oktober 2024, 18:00 Uhr, sowie die normale Wochenendbetreuung, beim Vater •Weihnachtsferien 2024: vom 20. Dezember 2024, 10:00 Uhr, bis 25. Dezember 2024, 12:00 Uhr, beim Vater 25. Dezember 2024, 12:00 Uhr, bis 3. Januar 2025, 16:00 Uhr, bei der Mutter •Sportferien 2025: vom 7. Februar 2025, 16:00 Uhr, bis 13. Fe- bruar 2025, 12:00 Uhr, beim Vater
ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittper- sonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Eltern- teil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu überneh- men. c)Das Besuchsrecht des Vaters bezüglich der Söhne D._____ und C._____ ist aufgehoben. Es ist den Söhnen überlassen, den Kontakt zum Vater wieder aufzunehmen. 2.[ersatzlos gestrichen] 3.Es wird für die Eltern je eine Familienbegleitung installiert, unter anderem mit den folgenden Aufgaben: Unterstützung der Eltern im Erziehungsalltag; Unterstützung der Eltern bei der Umsetzung von Übergaben der Kin- der im Einklang mit dem Kindeswohl; Unterstützung der Eltern darin, die Bedürfnisse und Befindlichkeiten der Kinder ins Zentrum zu setzen und auf diese einzugehen; mit den Eltern eine respektvolle und konstruktive Kommunikation in Kinderbelangen sowie Lösungsstrategien für Konflikte zu erarbeiten. 5.Der Besuchsrechtsbeiständin wird zu den bereits bestehenden folgende zusätzliche Aufgabe erteilt: das Ferienbesuchsrecht zu überwachen und zu intervenieren, sollte dieses dem Kindswohl zuwiderlaufen. 6.Der Erziehungsbeiständin werden zu den bereits bestehenden folgende zusätzliche Aufgaben erteilt: für die Organisation, Finanzierung und Überwachung einer Sozialpäd- agogischen Familienbegleitung bei den Eltern besorgt zu sein; für die Organisation, Finanzierung und Überwachung einer psycho- therapeutischen Einzelbegleitung für die Kinder C., D. und E._____ besorgt zu sein; für die Organisation, Finanzierung und Überwachung eines Jugend- coachings für die Kinder C._____ und D._____ besorgt zu sein. 7.Die mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 angeordneten Vollstreckungs- massnahmen in Bezug auf die Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 11.3.b der Verfügung vom 11. August 2022 entfallen ab Installation der Familienbegleitung. 9.Die aufgrund von Ziffer 11.7. der Verfügung vom 11. August 2022 hinter- legten Pässe der Kinder der Parteien werden per sofort auf erstes Ver- langen wie folgt an die Parteien ausgehändigt: die schweizerischen Pässe an den Gesuchsgegner die norwegischen Pässe an die Gesuchstellerin.
Die Eltern verpflichten sich, die für die Erneuerung bzw. Ausstellung der Ausweise (Pässe und Identitätskarten) erforderlichen Unterschriften auf erstes Anfordern zu leisten sowie die für die Ferien benötigten Reisevoll- machten auszustellen. Die schweizerischen Identitätskarten der Kinder verbleiben bei der Mutter." 2.Im Übrigen werden auch die Ziffern 2 bis 5 der Vereinbarung vom 15. August 2024 genehmigt bzw. wird davon Vormerk genommen. Sie lauten wie folgt: "2.Für C._____ und D._____ wird ein Jugendcoaching angeordnet. 3.Die Parteien ziehen ihre Strafanträge zurück bzw. erklären ihr Desinteresse. 4.Die Parteien übernehmen die Kosten für das Berufungsverfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 5.Im Übrigen werden alle im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehren – abgesehen von den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege – zurückgezo- gen, welche nicht mit der vorliegenden Vereinbarung geregelt werden." 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'648.60 Kindsvertreterin Fr. 6'648.60 Gerichtskosten total. 4.Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen als Kindsvertreterin für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'648.60 aus der Gerichtskasse entschä- digt. 5.Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und je zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 6.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7.Schriftliche Mitteilung an -die Parteien, -die Vertreterin der übrigen Verfahrensbeteiligten, -die Besuchsrechtsbeiständin, G., kjz Rüti, ... [Adresse], im Dis- positiv Ziffern 1.1b, 1.2 und 1.5, -die Erziehungsbeiständin H., kjz Rüti, ... [Adresse], im Dispositiv Ziffern 1.3, 1.6 und 2.2, -an die Obergerichtskasse, sowie -an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am:
st