Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240034-O/U, damit vereinigt Geschäfts-Nr. LE240035-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Weber Beschluss und Urteil vom 9. Januar 2026 (unbegründete Ausfertigung) in Sachen A., Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. X. gegen B., Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y. betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 15. Juli 2024 (EE230115-K)
Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (Urk. 39 S. 1 ff.) "1.Es seien die Kinder C., geb. tt.mm.2007, D., geb. tt.mm.2010, E., geb. tt.mm.2012, F., geb. tt.mm.2015, und G., geb. tt.mm.2018, unter die allei- nige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 2.Es sei der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 301a Abs. 2 ZGB zu ermächtigen, den gewöhnlichen Aufenthaltsort/Wohnsitz der ge- meinsamen Kinder C., geb. tt.mm.2007, D., geb. tt.mm.2010, E., geb. tt.mm.2012, F., geb. tt.mm.2015, und G., geb. tt.mm.2018, nach H., Deutschland, zu verlegen. Es sei zudem ausdrücklich festzuhal- ten, dass die gerichtliche Ermächtigung zum Wegzug die Zustim- mung des Gesuchsgegers ersetzt und sich auch auf die melde- und schulrechtliche Anmeldung der Kinder in Deutschland er- streckt. 3.Der persönliche Verkehr zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern sei angemessen zu regeln und es sei dieser für berech- tigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: a)Im Falle der Bewilligung des Wegzuges nach H. (D): •Auf die gerichtliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C., geb. tt.mm.2007, sowie D., geb. tt.mm.2010, und dem Gesuchsgegner sei mit Blick auf deren Alter zu verzichten. •Der Gesuchsgegner soll die Kinder E., geb. tt.mm.2012, F., geb. tt.mm.2015, und G., geb. tt.mm.2018, jeweils am ersten Wochenende eines Mo- nats vom Freitagabend, ca. 19.30 Uhr, bis Sonntagabend, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Be- such nehmen. Für den Transport resp. Übernahme der Kos- ten des Transports der Kinder von H. (D) nach I._____ und zurück hat die Gesuchstellerin besorgt zu sein. •Zusätzlich sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, die Kinder E., geb. tt.mm.2012, F., geb. tt.mm.2015, und G., geb. tt.mm.2018, jeweils am dritten Wochenende eines Monats, von Freitag- abend bis Sonntagabend, auf eigene Kosten an deren Wohnort in H. (D) zu besuchen. •Ferner sei der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die gemeinsamen Kinder E., geb. tt.mm.2012, F., geb. tt.mm.2015, und G., geb. tt.mm.2018, während fünf Wochen jährlich, wovon zwei Wochen auf die Sommerferien entfallend, während der Schulferienzeit (Massgeblichkeit der Schulferien in H. (D)) mit sich oder zu sich auf eigene Kosten in die Ferien zu
nehmen. Die Aufteilung der Ferien sei zwischen den Par- teien jeweils bis Ende Dezember für das nachfolgende Jahr abzusprechen. Sollte hinsichtlich der Aufteilung der Ferien keine Einigung zustande kommen, so sei der Stichentscheid bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin und in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner zuzuteilen. •Schliesslich sei der Gesuchsgegner für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die Kinder an den Feiertagen wie folgt zu betreuen: In Jahren mit gerader Jahreszahl über die Weihnachtsfeiertage vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis und mit 28. Dezember, 17.00 Uhr, sowie an Pfingsten von Frei- tagabend, ca. 19.30 Uhr, bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr; In Jahren mit ungerader Jahreszahl über Silvester/Neujahr vom 28. Dezember - 1. Januar, sowie an Ostern von Karfrei- tag, 12.00 Uhr, bis Ostermontag, 17.00 Uhr. b)Eventualiter, falls der Gesuchstellerin die Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder nach H._____ (D) versagt wer- den sollte: •Auf die gerichtliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C., geb. tt.mm.2007, sowie D., geb. tt.mm.2010, und dem Gesuchsgegner sei mit Blick auf deren Alter zu verzichten. •Der Gesuchsgegner soll die Kinder F., geb. tt.mm.2015, und G., geb. tt.mm.2018, jeweils an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen von Frei- tagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, auf ei- gene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch nehmen dür- fen. •Der Gesuchsgegner soll die Tochter E., geb. tt.mm.2012, jeweils an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen jeweils am Samstag und Sonntag, jeweils von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr (ohne dazwischenliegende Übernachtung), mit sich oder zu sich auf eigene Kosten auf Besuch nehmen dürfen. •Ferner sei der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die gemeinsamen Kinder E., geb. tt.mm.2012, F., geb. tt.mm.2015, und G., geb. tt.mm.2018, während fünf Wochen jährlich, wovon zwei Wochen auf die Sommerferien entfallend, während der Schulferienzeit mit sich oder zu sich auf eigene Kosten in die Ferien zu nehmen. Die Aufteilung der Ferien sei zwi- schen den Parteien jeweils bis Ende Dezember für das nachfolgende Jahr abzusprechen. Sollte hinsichtlich der Aufteilung der Ferien keine Einigung zustande kommen, so sei der Stichentscheid bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin und in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner zuzu- teilen.
•Schliesslich sei der Gesuchsgegner für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die Kinder an den Feiertagen wie folgt zu betreuen: In Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 15.00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember, 15.00 Uhr, bis 27. Dezember, 16.00 Uhr; Fällt das Betreu- ungswochenende des Vaters auf Ostern, so verlängert sich seine Betreuungszeit entsprechend von Gründonnerstag, 17.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr; fällt das Betreu- ungswochenende des Vaters auf Pfingsten, so verlängert sich seine Betreuungszeit entsprechend bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. 4.Es sei der Gesuchsgegner rückwirkend per 1. April 2024 zu ange- messenen Unterhaltsbeiträgen (zzgl. allfällige gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen) für die gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm.2007, D., geb. tt.mm.2010, E., geb. tt.mm.2012, F., geb. tt.mm.2015, und G., geb. tt.mm.2018, zu verpflichten, zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Gesuchstellerin auch über die Volljäh- rigkeit der Kinder hinaus, soweit diese im mütterlichen Haushalt wohnhaft sind, keinen anderweitigen Zahlungsempfänger be- zeichnen oder eigenständige Unterhaltsansprüche gegenüber dem Gesuchsgegner erheben. 5.Auf die Festlegung persönlicher Ehegattenunterhaltsbeiträge sei beidseitig zu verzichten. 6.Es sei mit Wirkung per 10. Juli 2024 die Gütertrennung anzuord- nen. 7.Die Kosten des Verfahrens seien dem Gesuchsgegner aufzuerle- gen und es sei dieser zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. 8.1 % MWST) zu be- zahlen." Rechtsbegehren des Gesuchsgegners: (Urk. 37 S. 2 ff. sowie Prot. I S. 53 ff.) "1.Es seien die gemeinsamen Söhne der Parteien D. (tt.mm.10), F._____ (tt.mm.15) und G._____ (tt.mm.18) in die ge- meinsame Obhut der Kindeseltern mit wechselnder Betreuung zu stellen, wobei sich der gesetzliche Wohnsitz der Kinder am Wohnort des Kindesvaters befindet.
2.Betreuungsregelung Einigen sich die Kindeseltern nicht über Art und Umfang der Be- treuung von D., F. und G._____ von Fall zu Fall selbst, sei für den Streitfall Folgendes anzuordnen: 1.Die Gesuchstellerin sei berechtigt und verpflichtet, die Söhne wie folgt auf ihre Kosten zu betreuen: –wöchentlich jeweils von Dienstagabend 18.00 Uhr bis Donnerstagabend 18.00 Uhr; –und an den ungeraden Kalenderwochen von Donners- tagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr; 2.Der Gesuchgegner sei berechtigt und verpflichtet die Söhne während der übrigen Zeit mit Ausnahme der Ferien auf ei- gene Kosten zu betreuen. 3.Es seien die gemeinsamen Töchter der Parteien C._____ (tt.mm.07) und E._____ (tt.mm.12) unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 4.Den Umgang regeln die Töchter direkt mit dem Gesuchgegner. 5.Die Feiertage und die Ferien seien gerichtsüblich hälftig aufzutei- len. 6.Kindesunterhalt 1.Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, ab 01. April 2024 für F._____ und G._____ Unterhaltsbeiträge nach Ermessen des Gerichts mindestens aber für beide jeweils mtl. CHF 615 zzgl. hälftige Kinderzulagen zu bezahlen und ab 01. Sep- tember 2024 für D._____ mtl. CHF 815 zzgl. hälftige Kinder- zulagen. 2.Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten die Krankenkasse und sonstige anfallende Krankenkosten sowie die Betreu- ungskosten der Kinder zu zahlen. 7.Die Unterhaltsbeiträge seien zu indexieren. 8.Anträge der Gesuchstellerin -soweit sie den Anträgen des Ge- suchgegners nicht entsprechen- seien abzuweisen. 9.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzgl. 8.1 % MwSt. zu Lasten der Gesuchstellerin. 10. Falls die Gesuchstellerin nach Deutschland geht, sei die alleinige Obhut dem Gesuchsgegner zuzuteilen."
Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 15. Juli 2024: (Urk. 49 S. 37 ff. = Urk. 53 S. 37 ff.) 1.Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt und es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 31. März 2024 getrennt leben. 2.Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemein- samen elterlichen Sorge für die Kinder C., geb. tt.mm.2007, D., geb. tt.mm.2010, E., geb. tt.mm.2012, F., geb. tt.mm.2015 und G., geb. tt.mm.2018. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Par- teien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. 3.Die Obhut für die Kinder C., geb. tt.mm.2007, D., geb. tt.mm.2010, E., geb. tt.mm.2012, F., geb. tt.mm.2015 und G., geb. tt.mm.2018 wird der Mutter zugeteilt. 4.Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwor- tung für die Söhne G._____ und F._____ wie folgt zu übernehmen: jedes zweite Wochenende; in den Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten sowie jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; während 6 Wochen Ferien pro Jahr. Die Eltern haben sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jah- ren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.
Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwor- tung für die Tochter E._____ wie folgt zu übernehmen: jedes zweite Wochenende, ohne Übernachtung; in den Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten sowie jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; während 6 Wochen Ferien pro Jahr. Die Eltern haben sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jah- ren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Auf die ausdrückliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern D._____ und C._____ wird verzichtet. Während der restlichen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. Wei- tergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 5.Der Antrag der Gesuchstellerin, sie gestützt auf Art. 301a Abs. 2 ZGB zu er- mächtigen, den gewöhnlichen Aufenthaltsort/Wohnsitz der Kinder C., geb. tt.mm.2007, D., geb. tt.mm.2010, E., geb. tt.mm.2012, F., geb. tt.mm.2015 und G., geb. tt.mm.2018 nach H., Deutschland, zu verlegen, wird abgewiesen. 6.Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kinder mo- natliche Unterhaltsbeiträge, zzgl. allfällige Familienzulagen, wie folgt zu be- zahlen: Für C.:Fr.452.–ab 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024; Fr.825.–ab 1. Januar 2025; Für D.:Fr.452.–ab 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024; Fr.825.–ab 1. Januar 2025; Für E._____:Fr.392.–ab 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024; Fr.765.–ab 1. Januar 2025;
Für F.:Fr.242.–ab 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024; Fr.615.–ab 1. Januar 2025; Für G.:Fr.235.–ab 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024; Fr.607.–ab 1. Januar 2025. Diese Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind zahlbar an die Mutter und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zah- lungsempfänger bezeichnet. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische För- derungsmassnahmen, etc.) sind von den Parteien je zur Hälfte zu überneh- men. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbe- teiligung bleibt vorbehalten. Diese Kinderkostenregelung gilt bis zur Volljährigkeit der Kinder bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hin- aus. 7.Mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss Disp.-Ziff. 6 ist der gebührende Unterhalt der Kinder für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 nicht gedeckt. Das Manko beträgt Fr. 40.– pro Kind. Es wird festgehalten, dass der Gesuchsgegner mangels weitergehender Leis- tungsfähigkeit nicht in der Lage ist, höhere Unterhaltsbeiträge zu leisten. 8.Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat) Gesuchstellerin:Fr.3'957.–(hypothetisches 50 % Pensum)
Fr.1'433.–(Vermögensertrag) Gesuchsgegner:Fr.5'444.–(70 % Pensum, aktuell) Fr.8'028.–(hypothetisches 100 % Pensum ab 1. Januar 2025) C.:Familienzulage von derzeit Fr. 250.– D.:Familienzulage von derzeit Fr. 250.– E.:Familienzulage von derzeit Fr. 250.– F.:Familienzulage von derzeit Fr. 200.– G.:Familienzulage von derzeit Fr. 200.– Vermögen Gesuchstellerin:(beachtlich; aktueller Wert unbekannt, min. Fr. 1'000'000.–) Gesuchsgegner:(unbeachtlich) Familienrechtlicher Bedarf Gesuchstellerin:Fr.3'146.– Gesuchsgegner:Fr.3'671.–(aktuell) Fr.3'915.–(ab 1. Januar 2025) C.:Fr.1'191.– D.:Fr.1'191.– E.:Fr.1'131.– F.:Fr.931.– G.:Fr.921.– 9. Der Antrag der Gesuchstellerin auf die Festlegung rückwirkender Unterhalts- beiträge für die Kinder ab 1. April 2024 wird abgewiesen. 10. Auf die Festlegung persönlicher Ehegattenunterhaltsbeiträge wird verzichtet. 11. Es wird die Gütertrennung zwischen den Parteien mit Wirkung ab 11. Juli 2024 angeordnet. 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr.5'400.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr.11'830.00 Kosten für Abklärungsbericht kjz; Fr.17'230.00 Total.
Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt. 13. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 14. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 15. [Schriftliche Mitteilung] 16. [Rechtsmittel] Berufungsanträge der Erstberufung: des Gesuchsgegners Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 52 S. 2 ff.): "1.Es seien in Abänderung von Dispositiv 3 des Urteils vom 15. Juli 2024 des Bezirksgerichts Winterthur die Kinder F., geb. tt.mm.2025 und G., geb. tt.mm.2018, in die gemein- same Obhut der Kindeseltern mit wechselnder Betreuung zu stel- len. 2.Es sei in Abänderung von Dispositiv 4 des Urteils vom 15. Juli 2024 des Bezirksgerichts Winterthur die Betreuungsregelung für F._____ und G._____ – wenn sich die Kindeseltern nicht anders einigen – wie folgt anzuordnen: 1. Die Berufungsbeklagte sei berechtigt und verpflichtet, die Söhne wie folgt auf ihre Kosten zu betreuen: Wöchentlich jeweils von Dienstagabend 18.00 Uhr bis Don- nerstagabend 18.00 Uhr; und an den ungeraden Kalenderwochen von Donnerstagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr 2. Der Berufungskläger sei berechtigt und verpflichtet, die Söhne während der übrigen Zeit -unter vorrangiger Berücksichtigung der Ferien- und Feiertagsregelung- auf eigene Kosten zu betreuen. 3.Es sei in Abänderung von Dispositiv 6 des Urteils vom 15. Juli 2024 des Bezirksgerichts Winterthur 1.festzustellen, dass der Berufungskläger keinen Kindesunter- halt schuldet.
2.Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten die Gesundheitskosten für F._____ und G._____ zu tragen, und dem Berufungskläger für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: für F.CHF 400 ab 01.04.2024 bis 31.12.2024 CHF 900 ab 01.01.2025 für G.CHF 400 ab 01.04.2024 bis 31.12.2024 CHF 800 ab 01.01.2025 jeweils zzgl. ½ Kinderzulagen. 4.Es sei in Abänderung von Dispositiv 8 des Urteils vom 15. Juli 2024 des Bezirksgerichts Winterthur das Einkommen festzuhalten: BerufungsbeklagtenCHF 5'390 (hypothetisch 70% Pensum) CHF 1'935 (Vermögensertrag) CHF 4'167 (Vermögensverzehr) BerufungsklägerCHF 5'444 (Erwerbseinkommen 70% Pensum) FamilienzulagenC., D., E._____ jeweils CHF 250 F., G. jeweils CHF 200 der familienrechtliche Bedarf: Berufungsbeklagte mit allen 5 Kindern und alle Gesundheitskosten der Kinder: CHF 8'106 (3'146/Berufungsb. + 1'191/C._____ + 1'191/ D._____ + 1'131/E._____ + 726/F._____ + 721/G.) Berufungskläger mit F./G._____ bis 31.12.2024 CHF 4'623 (3'418 Berufungsk. + 605/F._____ + 600/G.) ab 01.01.2025 CHF 6'423 (4'218 Berufungsk. + 1'205/F. + 1'000/G._____) 5.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten."
der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 72 S. 2) "1.Es sei die am 9. September 2024 erhobene Berufung des Beru- fungsklägers vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. 2.Die Kosten des Verfahrens seien der Berufungskläger aufzuerle- gen und es sei dieser zur Leistung einer angemessenen Parteien- tschädigung (zzgl. 8.1 % MWST) an die Berufungsbeklagte zu verpflichten." Berufungsanträge der Zweitberufung: der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 76/52 S. 2 ff.) "1.Es sei die Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Win- terthur vom 15. Juli 2024 (Geschäfts-Nr. EE230115-K) aufzuhe- ben und es sei die Berufungsklägerin gestützt auf Art. 301a Abs. 2 ZGB zu ermächtigen, den gewöhnlichen Aufenthalts- ort/Wohnsitz der gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm.2007, D., geb. tt.mm.2010, E., geb. tt.mm.2012, F., geb. tt.mm.02015, und G., geb. tt.mm.2018, nach H., Deutschland, zu verlegen. Es sei zudem ausdrücklich festzuhal- ten, dass die gerichtliche Ermächtigung zum Wegzug die Zustim- mung des Berufungsbeklagten ersetzt und sich auch auf die melde- und schulrechtliche Anmeldung der Kinder in Deutschland erstreckt. 2.Im Falle der Gutheissung des vorstehenden Berufungsantrages 1) sei die Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Win- terthur vom 15. Juli 2024 (Geschäfts-Nr. EE230115-K) aufzuhe- ben und der persönliche Verkehr zwischen dem Berufungsbeklag- ten und den gemeinsamen Kindern C., geb. tt.mm.2007, D., geb. tt.mm.2010, E., geb. tt.mm.2012, F., geb. tt.mm.2015, und G., geb. tt.mm.2018, seit wie folgt zu regeln: •Auf die gerichtliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C., geb. tt.mm.2007, sowie D., geb. tt.mm.2010, und dem Berufungsbeklagten sei mit Blick auf deren Alter zu verzichten. •Der Berufungsbeklagte soll die Kinder E., geb. tt.mm.2012, F., geb. tt.mm.2015, und G., geb. tt.mm.2018, jeweils am ersten Wochenende eines Monats vom Freitagabend, ca. 19.30 Uhr, bis Sonntagabend, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Für den Transport resp. Übernahme der Kosten des Transports der Kinder von H._____ (D) nach I._____ und zurück hat die Berufungsklägerin besorgt zu sein.
•Zusätzlich sei der Berufungsbeklagte für berechtigt zu erklären, die Kin- der E., geb. tt.mm.2012, F., geb. tt.mm.2015, und G., geb. tt.mm.2018, jeweils am dritten Wochenende eines Monats, von Freitagabend bis Sonntagabend, auf eigene Kosten an deren Wohnort in H. (D) zu besuchen. •Ferner sei der Berufungsbeklagte für berechtigt und verpflichtete zu er- klären, die gemeinsamen Kinder E., geb. tt.mm.2012, F., geb. tt.mm.2015, und G., geb. tt.mm.2018, während fünf Wochen jährlich, wovon zwei Wochen auf die Sommerferien (Massgeblichkeit der Schulferien in H. (D) mit sich oder zu sich auf eigene Kosten in die Ferien zu nehmen. Die Aufteilung der Ferien sei zwischen den Parteien jeweils bis Ende Dezember für das nachfolgende Jahr abzu- sprechen. Sollte hinsichtlich der Aufteilung der Ferien keine Einigung zustande kommen, so sei der Stichentscheid bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Berufungsklägerin und in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Berufungsbeklagten zuzutei- len. •Schliesslich sei der Berufungsbeklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder an den Feiertagen wie folgt zu betreuen: In Jahren mit gerader Jahreszahl über die Weihnachtsfeiertage vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis und mit 28. Dezember - 17.00 Uhr, sowie an Pfingsten von Freitagabend, ca. 19.30 Uhr, bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr; In Jahren mit ungerader Jahreszahl über Silvester/Neujahr vom 28. Dezember – 1. Januar, sowie an Ostern von Karfreitag 12.00 Uhr, bis Ostermontag, 17.00 Uhr. 3.Es sei die Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Win- terthur vom 15. Juli 2024 (Geschäfts-Nr. EE230115-K) aufzuhe- ben und durch nachfolgende Fassung zu ersetzen: «Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kin- der monatliche Unterhaltsbeiträge, zzgl. allfällige Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: Für C.Fr. 682.00 Ab 1. April 2024 - 30. September 2024 Fr.961.00 Ab 1. Oktober 2024 - Wegzug nach Deutschland Fr.634.00 Ab Wegzug nach Deutschland Für D. Fr.682.00 Ab 1. April 2024 - 30. September 2024 Fr.961.00 Ab 1. Oktober 2024 - Wegzug nach Deutschland Fr.634.00 Ab Wegzug nach Deutschland
Für E._____Fr.638.00 Ab 1.April 2024 - 30.September 2024 Fr901.00 Ab 1. Oktober 2024 - Wegzug nach Deutschland Fr.634.00 Ab Wegzug nach Deutschland Für F._____Fr.528.00 Ab 1. April 2024 - 30. September 2024 Fr.752.00 Ab 1.Oktober 2024 - Wegzug nach Deutschland Fr.484.00 Ab Wegzug nach DeutschIand Für G._____Fr.528.00 Ab 1. April 2024 - 30. September 2024 Fr.742.00 Ab 1. Oktober 2024 - Wegzug nach Deutschland Fr.474.00 Ab Wegzug nach Deutschland Diese Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind zahlbar an die Mutter und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. kei- nen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabenposi- tion, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) sind von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Aus- gabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der ver- anlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehal- ten.» 4.Es sei Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Winter- thur vom 15. Juli 2024 (Geschäfts-Nr. EE230115-K) aufzuheben und durch die nachfolgende Fassung zu ersetzen: «Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen (Netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen)
Gesuchstellerin Fr. 3'225.00 Erwerbseinkommen, 50%-Pensum, hypothetisch Gesuchsgegner Fr. 6'494.00 80% Pensum, hypothetisch Fr. 8'117.00 100% Pensum ab 1. Oktober 2024, hypothetisch C._____Fr.250.00 Gegenwärtige Familienzulage D._____Fr.250.00 Gegenwärtige Familienzulage E._____Fr.250.00 Gegenwärtige Familienzulage F._____Fr.200.00 Gegenwärtige Familienzulage G._____Fr.200.00 Gegenwärtige Familienzulage Vermögen Gesuchstellerin Fr.(beachtlich; aktueller Wert unbekannt, mind. Fr. 1'000'000.00) Gesuchsgegner Fr. (unbeachtlich)» 5.Es sei Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Winter- thur vom 15. Juli 2024 (Geschäfts-Nr. EE230115-K) ersatzlos auf- zuheben. 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungsbe- klagten aufzuerlegen und es sei dieser zu verpflichten, der Beru- fungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. 8.1 % MWST) zu bezahlen." des Gesuchsgegners Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 76/58 S. 1 f.): "1.Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei bei Feststellung einer Grundrechtsverletzung die Dis- positive-Ziffer 3, 4, 5, 6, und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Winter- thur vom 15. Juli 2024 aufzuheben und neu zu entscheiden sub- eventualiter zur Entscheidung des Bezirksgerichts Winterthur zurückzu- überweisen. Für den Fall beantragen wir: Alle 5 Kinder unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen;
Der Umgang der Gesuchstellerin und der Kinder sei nach Ermes- sen des Gerichts zu bestimmen; Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger Familien- zulagen nach Ermessen des Gerichts mindestens aber C._____CHF 1'250 D._____CHF 1'250 E._____CHF 1'250 F._____CHF 1'250 G.CHF 1'050 bis und mit mm.2028 und ab dann CHF 1'250 Die Anträge der Gesuchsteller, die im Widerspruch zu unseren Anträgen stehen, seien abzuweisen. 2.Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Gesuchstellerin." Prozessuale Anträge: des Gesuchsgegners Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 79 S. 8, sinngemäss): Es sei dem Gesuchsgegner für die Kosten des vorliegenden Verfahrens die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. X. als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. Es wird beschlossen: 1.Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 10 und 11 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 15. Juli 2024 in Rechtskraft erwachsen sind. 2.Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3.Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1.In Genehmigung der Vereinbarung der Parteien vom 16. Dezember 2025 werden die Dispositiv-Ziffern 4 bis 9 des Urteils des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Winterthur vom 15. Juli 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1.Der Gesuchsgegner akzeptiert die Einschätzung des Gerichts, dass die Gesuch- stellerin ihren und den gewöhnlichen Aufenthaltsort/Wohnsitz der gemeinsa- men, minderjährigen Kinder D., geb. tt.mm.2010, E., geb. tt.mm.2012, F., geb. tt.mm.2015 und G., geb. tt.mm.2018 nach H., Deutschland, verlegen darf. Entsprechend gibt er seine Zustim- mung zum Wegzug und zur melde- und schulrechtlichen Anmeldung der Kinder in Deutschland. 2. Die Parteien ersuchen das Gericht, es sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, die Kinder D., geb. tt.mm.2010, E., geb. tt.mm.2012, F., geb. tt.mm.2015 und G., geb. tt.mm.2018 wie folgt, grundsätzlich auf eigene Kosten, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: jeweils am ersten und dritten Wochenende des Monats von Freitagabend ca. 18 Uhr bis Sonntagabend ca. 16 Uhr, wobei die Übergabe am Bahnhof J. (D) stattfindet und die Eltern je für den Transport respektive die Übernahme der Kosten des Transports der Kinder bis dort besorgt sind; in den geraden Jahren an Weihnachten jeweils vom 24. Dezember, 12 Uhr, bis und mit 28. Dezember, 17 Uhr, sowie an Pfingsten von Freitagabend, ca. 19.30 Uhr, bis Pfingstmontag, 17 Uhr, in ungeraden Jahren an Ostern von Karfreitag, 12 Uhr, bis Ostermontag, 17 Uhr, sowie über Silvester/Neujahr vom 28. Dezember bis zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres;
während sieben Wochen jährlich, wovon mindestens zwei Wochen auf die Sommerferien entfallen, während der Schulferienzeit (massgeblich sind die Schulferien der Kinder), auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Fe- rien zu nehmen. Die Aufteilung der Ferien ist zwischen den Parteien jeweils bis Ende De- zember für das nachfolgende Jahr abzusprechen, wobei die Interessen der Kinder angemessen berücksichtigt werden sollen. Können sich die Eltern bezüglich der Aufteilung der Ferien nicht einigen, so kommt dem Vater in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 3. Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich all- fällige von ihm bezogene Familienzulagen), wie folgt zu bezahlen: für C._____Fr.380.– ab 1. April 2024 bis 30. September 2024 Fr. 470.– ab 1. Oktober 2024 bis 30. Juni 2025 Fr. 330.– ab 1. Juli 2025 bis zum 28. Februar 2026 (Umzug zum Vater) für D._____Fr.380.– ab 1. April 2024 bis 30. September 2024 Fr. 470.– ab 1. Oktober 2024 bis 30. Juni 2025 Fr. 330.– ab 1. Juli 2025 bis zum 28. Februar 2026 (Wegzug nach Deutschland) € 380.– ab 1. März 2026 für E._____Fr.380.– ab 1. April 2024 bis 30. September 2024 Fr. 470.– ab 1. Oktober 2024 bis 30. Juni 2025 Fr. 330.– ab 1. Juli 2025 bis zum 28. Februar 2026 (Wegzug nach Deutschland) € 380.– ab 1. März 2026 für F._____Fr.380.– ab 1. April 2024 bis 30. September 2024
Fr. 470.– ab 1. Oktober 2024 bis 30. Juni 2025 Fr. 330.– ab 1. Juli 2025 bis zum 28. Februar 2026 (Wegzug nach Deutschland) € 380.– ab 1. März 2026 für G._____Fr.380.– ab 1. April 2024 bis 30. September 2024 Fr. 470.– ab 1. Oktober 2024 bis 30. Juni 2025 Fr. 330.– ab 1. Juli 2025 bis zum 28. Februar 2026 (Wegzug nach Deutschland) € 380.– ab 1. März 2026 Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Mutter und zwar fortan jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kinder im Haushalt der Mutter leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeich- nen. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass der Gesuchsgegner bis zum 30. April 2025 die Familienzulagen bezog und seit dann die Gesuchstellerin diesbezüglich bezugsberechtigt ist, dass das Kindergeld in Deutschland von der Mutter bezogen wird und von ihr in voller Höhe zur Deckung des Bedarfs der Kinder in Deutschland verwendet wird. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass der Gesuchsgegner an die vor- stehend genannten Kinderunterhaltsbeiträge bis dato schon Fr. 45'396.– be- zahlt hat. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als € 120.– pro Ausgabenposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förde- rungsmassnahmen, etc.) sind von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vor- gängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Ei- nigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Aus- gabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteili- gung bleibt vorbehalten.
4.Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkünfte (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen/Kindergeld separat) - Gesuchstellerin: Fr.2'151.– (aktuell 30%-Pensum) bzw. €2'000.– (hyp. 50%-Pensum ab 1. März 2026) sowie Vermögensertrag/-verzehr zur Mankodeckung - Gesuchsgegner: Fr.5'444.– (70%-Pensum vom 1. April 2024 bis 30. September 2024) bzw. Fr.6'300.– (80%-Pensum ab 1. Oktober 2024 bis 28. Februar 2026) bzw. Fr.7'800.– (hyp. 100%-Pensum ab 1. März 2026) -C.: Fr. 250.– bzw. ab 1. Januar 2025 Fr. 268.– (Familien-/Ausbildungszulagen) -D.: Fr. 250.– bzw. ab 1. Januar 2025 Fr. 268.– (Familienzulagen) bzw. ab dem 1. März 2026 das deutsche Kindergeld von € 259.– -E.: Fr. 250.– bzw. ab 1. Januar 2025 Fr. 268.– (Familienzulagen) bzw. ab dem 1. März 2026 das deutsche Kindergeld von € 259.– -F.: Fr. 200.– bzw. ab 1. Januar 2025 Fr. 216.– (Familienzulagen) bzw. ab dem 1. März 2026 das deutsche Kindergeld von € 259.– -G._____: Fr.200.– bzw. ab 1. Januar 2025 Fr. 216.– (Familienzulagen) bzw. ab dem 1. März 2026 das deutsche Kindergeld von € 259.– Vermögen: -Gesuchstellerin:beachtlich (aktueller Wert unbekannt, mindestens Fr. 1'000'000.–), weshalb Vermögensertrag und -verzehr zur Deckung des Mankos bis zum 28. Fe- bruar 2025 verwendet wird.
-Gesuchsgegner:unbeachtlich Situation C.: Dieser Regelung liegt zugrunde, dass die volljährige Tochter C. ab dem 1. März 2026 beim Vater wohnt und er an ihren Unterhalt Fr. 1'520.– beiträgt (Wohnkostenanteil, Krankenkasse, Kommunikationsanteil). 5.Im Übrigen ziehen die Parteien ihre jeweiligen Berufungsanträge zurück. Ebenso zieht der Gesuchsgegner sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Rechtsverbeiständung) für das zweitinstanzliche Verfahren zurück. 6.Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 2.Im Übrigen werden die Erst- und die Zweitberufung abgeschrieben. 3.Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 12-14) wird bestätigt. 4.Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 7'800.– (inklusive Kosten für das Beweisverfahren) festgesetzt und im Umfang von Fr. 300.– Rechtsanwältin Dr. X._____ auferlegt und von ihrem Kostenvor- schuss bezogen (Art. 108 ZPO). Verlangen die Parteien keine schriftliche Begründung dieses Entscheids, er- mässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel, d.h. je Fr. 2'500.–. 5.Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das zweitinstanzli- che Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 6.Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und im bestehenden Umfang mit ihrem jeweiligen Kostenvorschuss verrechnet. 7.Schriftliche Mitteilung an die Parteien und deren Kinder (an letztere mit se- paratem Schreiben) sowie an die Vorinstanz.
Wenn keine Begründung verlangt wird bzw. nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8.Die Parteien können innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 8021 Zürich, eine Begründung dieses Entscheids verlangen (Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zu Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des be- gründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht. Zürich, 9. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Weber versandt am: st