Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE250005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Meier Beschluss und Urteil vom 5. Februar 2026 in Sachen A., Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X. gegen B., Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Y. sowie C., Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z.
betreffend Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hor- gen vom 20. September 2024 (EE230084-F)
Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 20. September 2024: (Urk. 2 = Urk. 7/162) 1.Der Sohn C., geboren am tt.mm.2016, wird für die Dauer des Verfah- rens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 2.Das der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 5. September 2024 superprovi- sorisch auferlegte Verbot, aus der Gemeinde E. wegzuziehen, wird aufgehoben. 3.Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ je- des zweite Wochenende beginnend mit dem 28./29. September 2024 (und damit in ungeraden Kalenderwochen) entweder am Samstag oder am Sonn- tag für jeweils vier Stunden im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs zu betreuen. 4.Der Beistandsperson von C._____ werden in Erweiterung ihrer bisherigen Aufgaben die folgenden zusätzlichen Aufgaben übertragen: •Die begleiteten Besuche in einem Besuchstreff, welches so bald als möglich Kapazitäten hat, zu organisieren (zum Beispiel Artergut Zü- rich); •Die Finanzierung der begleiteten Besuche sicherzustellen; •Dem Gericht per 31. Januar 2025, einen schriftlichen Bericht einzurei- chen, der sich zum Verlauf der begleiteten Besuche und zur Arbeit mit den Kindseltern äussert. 5.Es wird ein kombiniertes kinder- und erwachsenenpsychiatrisches Erzie- hungsfähigkeitsgutachten in Auftrag gegeben. Die Gutachterstelle und der an die Gutachterperson zu stellende Fragenka- talog werden den Parteien mit separater Verfügung zugestellt. Die Parteien erhalten vor Erteilung des Gutachterauftrages Gelegenheit zur Stellung- nahme.
6.Dem Gesuchsgegner wird bis auf Weiteres untersagt, -mit der Gesuchstellerin direkten Kontakt aufzunehmen (weder telefo- nisch, schriftlich, elektronisch) oder sie in anderer Weise zu belästigen; -sich der Gesuchstellerin auf eine Distanz von weniger als 100 Meter zu nähern. Bei einer zufälligen Begegnung hat sich der Gesuchsgegner umgehend unter Vermeidung jeden Kontakts zu entfernen. Davon ausgenommen sind •Begegnungen beim begleiteten Besuchstreff (vergleiche Disposi- tivziffer 3 dieses Entscheids); •Begegnungen im Rahmen gemeinsamer Besprechungen mit dem Beistand von C.; •Begegnungen im Rahmen der gerichtlich angeordneten Begut- achtung (vgl. Dispositivziffer 5 dieses Entscheids); •Begegnungen im Rahmen einer allfälligen Familientherapie (vgl. Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 2. August 2024 [act. 93]); •sonstige Begegnungen auf Einladung von Drittpersonen an Ter- minen, welche für die Wahrung der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlich sind (zum Beispiel Kinderarzt, Elterngespräch an der Schule); -sich dem Sohn C. auf eine Distanz von weniger als 100 Meter zu nähern. Bei einer zufälligen Begegnung hat sich der Gesuchsgegner umgehend unter Vermeidung jeden Kontakts zu entfernen. Davon ausgenommen sind •Begegnungen beim begleiteten Besuchstreff (vergleiche Disposi- tivziffer 3 dieses Entscheids);
•Begegnungen im Rahmen gemeinsamer Besprechungen mit dem Beistand von C.; •Begegnungen im Rahmen der gerichtlich angeordneten Begut- achtung (vgl. Dispositivziffer 5 dieses Entscheids); •Begegnungen im Rahmen einer allfälliger Familientherapie (vgl. Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 2. August 2024 [act. 93]); •sonstige Begegnungen auf Einladung von Drittpersonen an Ter- minen, welche für die Wahrung der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlich sind (zum Beispiel Kinderarzt, Elterngespräch an der Schule); -sich der Wohnung der Gesuchstellerin am D.-strasse ..., E._____ [Ortschaft], auf eine Distanz von weniger als 100 Meter zu nä- hern; -der Schule des Sohnes auf eine Distanz von weniger als 100 Meter zu nähern. Davon ausgenommen sind ausdrückliche Einladungen der Schule (bspw. zu einem Elterngespräch). Bei Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen, wird der Gesuchsgegner in Anwendung von Art. 292 StGB mit Busse bestraft. 7.Die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 6 werden superprovisorisch angeordnet und sind damit sofort vollstreckbar. 8.Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheids bleibt dem Endentscheid vorbehalten. 9.[Schriftliche Mitteilung] 10. [Rechtsmittel]
Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2 f.): "1.Es seien die Dispositivziffern 4, 6 und 7 der angefochtenen Verfü- gung ersatzlos aufzuheben. 2.Es sei der Berufungsbeklagten gerichtlich zu untersagen, ihren Wohnsitz aus der Gemeinde E._____ zu verlegen und Dispositiv- ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei wie folgt zu ersetzen: "Das der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 5. September 2024 superprovisorisch auferlegte Verbot, aus der Gemeinde E._____ wegzuziehen, wird bestätigt. Die Einwohnerkontrolle E._____ wird angewiesen ohne schriftli- che Zustimmung des Kindsvaters oder gerichtliche Genehmigung keine Verlegung des Wohnsitzes einzutragen." 3.Es sei der gemeinsame Sohn C., geb. am tt.mm.2016, un- ter die alleinige Obhut des Berufungsklägers zu stellen und Dis- positivziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei wie folgt zu erset- zen: "Der Sohn C., geboren am tt.mm.2016, wird für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers gestellt." 4.Eventualiter zu Ziffer 2 sei der gemeinsame Sohn C., geb. am tt.mm.2016, unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen und Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei wie folgt zu ersetzen: "Der Sohn C., geboren am tt.mm.2016, wird für die Dauer des Verfahrens unter die alternierende Obhut der Parteien ge- stellt. Er verbringt eine Woche beim Berufungskläger und die dar- auffolgende Woche bei der Berufungsbeklagten. Die Übergaben erfolgen jeweils am Sonntagabend um 18:00 Uhr." 5.Subeventualiter zu Ziffer 2 und 3 sei das Besuchsrecht des Beru- fungsklägers ab Einleitung des Berufungsverfahrens ohne Beglei- tung anzuordnen und Dispositivziffer 3 der Verfügung sei wie folgt zu ersetzen: "Der Berufungskläger wird berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ von Mittwochnachmittag Schulschluss bis Donnerstag- morgen Schulbeginn und jedes zweite Wochenende von Freitag- nachmittag Schulschluss bis Sonntagabend 18:00 Uhr im Rah- men eines unbegleiteten Besuchstreffs zu betreuen." 6.Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichts- und Anwaltskosten zu gewähren, unter Beiordnung von Dr. X._____ als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
7.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulas- ten der Berufungsbeklagten" der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 9 S. 2): "1.Die Berufung des Gesuchsgegners sei vollumfänglich abzuwei- sen. 2.Alles unter Kosten- und Entschädigung zzgl. MwSt. zu Lasten des Gesuchsgegners." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.Der Gesuchsgegner und Berufungskläger ("Gesuchsgegner") und die Ge- suchstellerin und Berufungsbeklagte ("Gesuchstellerin") sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn, C., geboren am tt.mm.2016. 2.Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 machte die Gesuchstellerin ein Ehe- schutzverfahren anhängig (Urk. 7/1). An der Hauptverhandlung vom 18. März 2024 einigten sich die Parteien in einer Teil-Trennungsvereinbarung unter anderem auf die Betreuung von C. (Prot. I S. 43; Urk. 7/28). Sodann wurde mit Verfügung vom 2. Mai 2024 eine Kindsvertreterin (lic. iur. Z.) bestellt und mit Verfügung vom 2. August 2024 eine Beistandschaft für C. errichtet (Urk. 7/60; Urk. 7/93). Mit Verfügung vom 26. August 2024 verlängerte die Vorinstanz bis auf Weiteres die vereinbarte und nur bis zum Sommer 2024 dauernde Phase 3 der Betreuungsregelung gemäss Teil-Trennungsvereinbarung (Urk. 7/106). Zudem un- tersagte die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. September 2024 der Gesuchstellerin auf Antrag des Gesuchsgegners superprovisorisch den Wegzug mit dem gemein- samen Sohn aus E._____ (Urk. 7/120). Am 20. September 2024 fand schliesslich die Fortsetzung der Hauptverhandlung statt, anlässlich derer die Vorinstanz die ein- gangs wiedergegebene Verfügung mündlich eröffnete (Prot. I S. 58 ff.; Urk. 7/140). Der Gesuchsgegner verlangte daraufhin innert Frist die Begründung der Verfügung (Urk. 7/177), die ihm am 22. Januar 2025 zugestellt wurde (Urk. 7/163/12). Sowohl
von den Parteien als auch von der Kindsvertreterin wurden weitere (superproviso- rische und vorsorgliche Anträge) gestellt und von der Vorinstanz behandelt. Bezüg- lich des weiteren Verlaufs kann auf die entsprechenden Erwägungen in der ange- fochtenen Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 E. 1). 3.Gegen die eingangs wiedergegebene Verfügung der Vorinstanz erhob der Gesuchsgegner rechtzeitig Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 wurde der Antrag des Gesuchs- gegners, seiner Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 6). Mit Beschluss vom 25. Februar 2025 wurde sodann das Gesuch des Gesuchsgegners um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen abgewiesen und der Gesuchstellerin eine Frist von 10 Tagen zur Beant- wortung der Berufung angesetzt (Urk. 8). Die Berufungsantwort datiert vom 10. März 2025 (Urk. 9) und wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 4. April 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). Hierauf reichte der Gesuchs- gegner eine Stellungnahme ein, die der Gesuchstellerin sowie der Kindsvertreterin in der Folge zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 wurde der Kindsvertreterin alsdann Frist angesetzt, um schriftlich und im Doppel zur Berufung und Berufungsantwort Stellung zu nehmen (Urk. 13). Die Stellungnahme der Kindsvertreterin erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 12. Au- gust 2025 (Urk. 15), woraufhin der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 19. August 2025 wiederum Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Kindsvertreterin angesetzt wurde (Urk. 18). Die Gesuchstellerin liess sich nicht vernehmen. Die Stellungnahme des Gesuchsgegners wurde in der Folge der Ge- suchstellerin und der Kindsvertreterin zugestellt (Urk. 19). Die Kindsvertreterin reichte mit Eingabe vom 12. Januar 2026 auf telefonische Anfrage des Gerichts hin ihre Honorarnote ein (Urk. 21, Urk. 22), die dem Gesuchsgegner und der Gesuch- stellerin in der Folge mit Verfügung vom 19. Januar 2026 Frist zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 23). Der Gesuchsgegner verzichtete mit Eingabe vom
zember 2016 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1). 3.Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuieren Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den Untersu- chungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sach- verhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge ent- scheidet. In Verfahren, die der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorbringen (Art. 317 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 407 f. ZPO). 4.Angefochten wurden Dispositiv-Ziffern 1-4 sowie 6-7 der vorinstanzlichen Verfügung. Dispositiv-Ziffer 5 (Anordnung Erziehungsfähigkeitsgutachten) wurde nicht angefochten. Diese Ziffer ist in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist. 5.Auf die Ausführungen der Parteien braucht nachfolgend nur insoweit einge- gangen zu werden, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). III. Materielle Beurteilung 1.Obhut 1.1. Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Zuteilung Obhut und die Voraussetzun- gen für eine alternierende Obhut zutreffend aufgeführt (Urk. 2 E. 2.2.). Darauf kann verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass nach höchstrichterlicher Rechtspre- chung bei der Zuteilung der Obhut das Kindswohl Vorrang vor allen anderen Über- legungen hat, insbesondere den Wünschen der Eltern (BGer 5A_616/2020 vom 23. November 2020 E. 2.1.1 m.w.H.).
1.2. Die Vorinstanz erwog, es ergebe sich ohne Weiteres aus den Akten, dass eine hochkonflikthafte Situation vorliege. Die Eltern von C._____ seien nicht in der Lage, miteinander zu kommunizieren, und sie seien noch weniger in der Lage, zum Wohl von C._____ zusammenzuarbeiten und zu kooperieren. In den Akten seien zahlreiche Vorfälle dokumentiert, bei denen der Gesuchsgegner physisch oder ver- bal gegen die Gesuchstellerin vorgegangen sei, selbst wenn C._____ anwesend gewesen sei. Dazu sei beispielhaft auf diverse konfliktbeladene Übergabesituatio- nen, die nicht erfolgreiche Absprache betreffend die Sommerferien sowie die Kon- frontation vom 23. August 2024 beim Theaterspektakel verwiesen (Urk. 2 E. 2.3.1.). In den Akten würden sich auch zwei Videoaufzeichnungen befinden, welche der Gesuchsgegner von seinem Sohn erstellt habe. Darin stelle er C._____ verschie- dene Fragen, die auch den Inhalt des vorliegenden Verfahrens beträfen. Hinzu kä- men weitere Ereignisse (z.B. Kot und ein toter Fisch in der ehemaligen Familien- wohnung), bei welchen zwar nicht eindeutig bewiesen sei, dass der Gesuchsgeg- ner diese zu verantworten habe, allerdings habe er auch keine glaubhafte Erklärung dafür liefern können. Zusammenfassend habe sich der Gesuchsgegner nicht darum bemüht, den Sohn aus dem Verfahren und dem elterlichen Konflikt insge- samt herauszuhalten, sondern habe ihn im Gegenteil sogar in die Streitigkeiten hin- eingezogen bzw. ihn mit den Videoaufzeichnungen für das Verfahren instrumenta- lisiert. Auch wenn an dieser Stelle nicht dem anzuordnenden fachpsychologischen Gutachten vorgegriffen werden solle, wecke das Verhalten des Gesuchsgegners doch erhebliche Zweifel an seiner Erziehungsfähigkeit. Gestützt darauf verneinte die Vorinstanz einstweilen im Rahmen ihres vorsorglichen Massnahmeentscheids entgegen der allgemeinen Vermutung die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgeg- ners. Sie erachtete die Anordnung einer alternierenden Obhut bis zur Klärung der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners als nicht möglich (Urk. 2 E. 2.3.2.). Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass selbst wenn die Erziehungsfähigkeit des Ge- suchsgegners bejaht würde, die Anordnung einer alternierenden Obhut mangels Kommunikations- und Koordinationsfähigkeit der Parteien vorliegend nicht im Kindswohl wäre. Die Kommunikations- und Koordinationsfähigkeit der Parteien sei vorliegend schwer gestört, wie sich aus diversen Parteieingaben, aber auch Schil- derungen der Kindsvertreterin, des Beistands und der KESB Horgen sowie der
Schulbehörden ergebe. Bereits die direkte Kommunikation zwischen den Parteien sei äusserst konfliktreich, wie verschiedene Chat- und Mailverläufe belegen wür- den. Sodann lasse sich auch bezüglich der Kinderbelange kaum Kooperationsbe- reitschaft erkennen. Unstimmigkeiten würden unter anderem die Schulwahl, Be- suchsbegleitung und Übergabeort, Reisepassübergabe, freiwilliger Schulsport, aber auch medizinische Abklärungen betreffen. Aus diesen Gründen wäre eine al- ternierende Obhut selbst bei gegebener Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners nicht umsetzbar und würde C._____ wiederholt Konfliktsituationen aussetzen, was nicht in seinem Interesse sei (Urk. 2 E. 2.3.3.). Die Vorinstanz erwog sodann, dass gegen die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin nichts zu sprechen scheine. Das Wohl von C._____ dürfte bei ihr wesentlich besser gewahrt sein als beim Gesuchs- gegner. Zudem liege diese Regelung näher bei der bisher gelebten Betreuung, wo- bei C._____ mehrheitlich bei der Gesuchstellerin gelebt und jeweils die Zeit von Mittwochabend bis Donnerstagmorgen sowie jedes zweite Wochenende beim Ge- suchsgegner verbracht habe. Im Sinne der auch von der Kindsvertreterin geforder- ten Stabilität erscheine es aus Kindswohlüberlegungen angezeigt, C._____ unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen (Urk. 2 E. 2.3.5.). Zu den Vorbrin- gen des Gesuchsgegners, dass gegen den Mitbewohner der Gesuchstellerin eine Strafanzeige wegen sexueller Handlungen mit C._____ eingereicht worden und C._____ unter der Obhut der Gesuchstellerin deshalb gefährdet sei, führt die Vor- instanz schliesslich an, dass gemäss Ausführungen der Kindsvertreterin und der Gesuchstellerin gegen den Mitbewohner der Gesuchstellerin ein Kontakt- und Ray- onverbot zu C._____ bzw. zur Wohnung der Gesuchstellerin und C._____ erlassen worden sei. Wie die Kindsvertreterin richtigerweise angemerkt habe, sei C._____ als mutmassliches Opfer an der Strafuntersuchung bzw. am Strafverfahren beteiligt und würde als solches über die Aufhebung dieser Ersatzmassnahmen orientiert. Die Gesuchstellerin hätte sodann die Gelegenheit wie auch die Pflicht, die Woh- nung mit C._____ zu verlassen, womit den Bedenken des Gesuchsgegners Rech- nung getragen werden könne (Urk. 2 E. 2.3.6.). 1.3. Der Gesuchsgegner möchte die alleinige Obhut. Er begründet dies damit, dass die Vorinstanz die Obhutsfrage entschieden habe, ohne die Erziehungsfähig- keit der Gesuchstellerin angemessen zu prüfen. Dabei seien wesentliche Sachver-
haltselemente ausser Acht gelassen worden, die auf eine Gefährdung des Kinds- wohls sowie eine mangelnde Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin hinweisen würden. Gleichzeitig habe die Vorinstanz die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgeg- ners unzutreffend eingeschätzt. Durch die Zuerkennung der alleinigen Obhut an die Gesuchstellerin entgegen dem Kindswohl habe die Vorinstanz sowohl den Sach- verhalt offensichtlich unrichtig festgestellt als auch das Recht fehlerhaft angewandt. Die Gesuchstellerin habe seit Beginn des Verfahrens in einer Weise gehandelt, die das Kindswohl gefährde und gezielt darauf abziele, das Kind vom Gesuchsgegner zu entfremden. Es werde ausdrücklich bestritten, dass der Gesuchsgegner gegen- über der Gesuchstellerin physische oder verbale Übergriffe verübt habe. Der Ge- suchsgegner bestreitet weiter, C._____ instrumentalisiert zu haben. Die Videoauf- nahme habe ausschliesslich als Beweismittel gedient, um zu dokumentieren, dass es C._____ unter der Obhut der Gesuchstellerin nicht gut gehe. Von einer Instru- mentalisierung könne keine Rede sein. Ebenso werde bestritten, dass die Vorfälle mit Kot und einem toten Fisch auf ihn zurückzuführen seien. Es sei nie bewiesen worden, dass er hierfür verantwortlich gewesen sei. Vielmehr würden die Vor- kommnisse nachweislich von einem Mieter eines über Airbnb bzw. Booking.com vermieteten Objekts stammen. Die Behauptung der Gesuchstellerin sei daher nicht glaubwürdig und diene offensichtlich der Stimmungsmache. Zudem stütze sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung nahezu ausschliesslich auf die Mutmassungen der Gesuchstellerin, ohne diese kritisch zu hinterfragen oder deren Glaubwürdigkeit zu überprüfen. Diese Behauptungen würden jeglicher objektiven Grundlage entbehren und seien nicht glaubwürdig. Aus solchen unbelegten Anschuldigungen könne nicht auf eine fehlende Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners geschlossen werden. Zur Klärung dieser Frage sei das unabhängige Gutachten erforderlich. Die Gesuchstellerin unternehme fortlaufend den Versuch, das Gericht durch die gezielte Diffamierung des Gesuchsgegners zu beeinflussen und ihn in einem schlechten Licht darzustellen. Beispiele dafür seien die Behauptungen, er habe ein Problem mit Alkohol, leide unter schweren psychischen Beeinträchtigungen und zeige ein suchtartiges Verhalten im Umgang mit seinem Mobiltelefon. Er habe we- der ein Problem mit Alkohol, noch sei er schwer psychisch erkrankt noch sei er nach seinem Mobiltelefon süchtig. Die Gesuchstellerin habe hierfür zu keinem Zeit-
punkt stichhaltige Belege vorlegen können, weil es keine gebe. Ihre Behauptungen würden dem offensichtlichen Zweck dienen, C._____ von seinem Vater zu entfrem- den und diesen vor Gericht schlecht darzustellen. Zudem habe der Gesuchsgegner drei ältere Söhne in Finnland, mit denen er eine enge und intakte Beziehung pflege. Alle drei seien erfolgreich im Leben, würden keinerlei Anzeichen von Traumata oder ähnlichen Beeinträchtigungen aufweisen und der älteste Sohn studiere an einer Universität. Wären die Anschuldigungen der Gesuchstellerin zutreffend, wäre es dem Gesuchsgegner nicht möglich gewesen, seine Söhne in Finnland in dieser Weise zu erziehen und bis heute ein enges Verhältnis zu ihnen zu pflegen. Viel- mehr sei davon auszugehen, dass die von der Gesuchstellerin behaupteten Pro- bleme tatsächlich von ihr selbst erzeugt würden, indem sie durch ihr manipulatives Verhalten gezielt Konflikte schaffe. Die Gesuchstellerin habe es sich offensichtlich zur Hauptaufgabe gemacht, dem Gesuchsgegner gezielt Steine in den Weg zu legen, sei es durch unbegründete Polizeieinsätze oder ihren fragwürdigen Aufenthalt im Frauenhaus. Es sei hervor- zuheben, dass die Gesuchstellerin durch diese haltlosen Massnahmen in ihrem persönlichen Konflikt mit dem Gesuchsgegner das Kindswohl von C._____ erheb- lich gefährde. Ihr Verhalten diene nicht dem Schutz des Kindes, sondern vielmehr der Eskalation der Fehde mit dem Gesuchsgegner auf Kosten von C.s Wohl- befinden. Die derzeitige Wohnsituation von C. stelle in mehrfacher Hinsicht eine erhebliche Kindswohlgefährdung dar. Er wohne mit der Gesuchstellerin in ei- ner WG mit fremden Erwachsenen. Er besitze kein eigenes Zimmer und sie würden nur auf Matratzen schlafen. Ein 8-jähriges Kind benötige einen eigenen, festen Rü- ckzugsort, um sich sicher und geborgen zu fühlen. Ein Kind im Schulalter brauche eine stabile Umgebung, in der es sich entfalten, konzentriert lernen und zur Ruhe kommen könne. Das Fehlen eines eigenen Zimmers bedeute, dass C._____ weder die Möglichkeit habe, sich in schwierigen oder emotional belastenden Situationen zurückzuziehen, noch einen ungestörten Raum für schulische Aufgaben und Erho- lung besitze. Die permanente Reizüberflutung durch fremde Mitbewohner sowie der Mangel an festen Strukturen und Ruhephasen könnten langfristig zu psychi- schem Stress, Konzentrationsproblemen oder emotionaler Unsicherheit führen. Hinzu komme, dass das Zusammenleben mit wechselnden, fremden Erwachsenen
erhebliche Risiken berge. Ein stabiles soziales Umfeld sei für die emotionale Ent- wicklung eines Kindes unerlässlich. Die ständige Fluktuation von Mitbewohnern könne zu Unsicherheiten, Misstrauen und Bindungsstörungen führen. Zudem sei es der Gesuchstellerin in einer Wohngemeinschaft kaum möglich, die Einflüsse zu kontrollieren, denen ihr Sohn ausgesetzt sei. Es bestehe das Risiko, dass Mitbe- wohner eine Lebensweise pflegten, die für ein Kind ungeeignet sei, beispielsweise durch Lärmbelästigung, unregelmässige Tagesabläufe oder den Konsum von Suchtmitteln. Darüber hinaus bestehe ein erhöhtes Sicherheitsrisiko, da C._____ in einem Umfeld aufwachse, in dem keine klare Trennung zwischen privatem und öffentlichem Raum bestehe und er regelmässig mit fremden Erwachsenen in Kon- takt komme. Ein weiteres zentrales Problem sei das Fehlen einer stabilen Tagesstruktur und einer familiären Atmosphäre. Ein Kind in C.s Alter benötige feste Routinen und eine zuverlässige Betreuungsperson, die ihm emotionale Sicherheit gebe. Eine Wohngemeinschaft sei jedoch von Unruhe, wechselnden Alltagsroutinen und man- gelnder Exklusivität der Eltern-Kind-Beziehung geprägt. Dies könne zu einem Ge- fühl der Verunsicherung und einem Mangel an Geborgenheit führen, was sich ne- gativ auf seine psychische und schulische Entwicklung auswirken könne. Darüber hinaus bestehe die Gefahr der sozialen Isolation. Kinder würden Unterschiede in den Wohnverhältnissen ihrer Mitschüler bewusst wahrnehmen. Ein Kind, das ohne eigenes Zimmer in einer Wohngemeinschaft mit fremden Erwachsenen lebe, könnte sich stigmatisiert oder ausgegrenzt fühlen, was sein Selbstwertgefühl und seine soziale Integration beeinträchtigen könnte. Aufgrund der genannten Gründe sei das Leben eines 8-jährigen Kindes in einer WG ohne eigenes Zimmer mit frem- den Mitbewohnern als kindswohlgefährdend einzustufen. Eine solche Wohnsitua- tion werde den entwicklungspsychologischen Bedürfnissen eines Kindes nicht ge- recht und könne zu langfristigen emotionalen und sozialen Nachteilen führen. Da- her sei es dringend erforderlich, das Kindswohl in den Vordergrund zu stellen und die Wohnsituation des Kindes zu überdenken. C. benötige eine stabile, si- chere und altersgerechte Umgebung, in der er sich gesund entwickeln könne.
Die Gesuchstellerin habe wiederholt eigenmächtige Entscheidungen getroffen, die das gemeinsame Sorgerecht und das Kindswohl beeinträchtigten und ihre Entfrem- dungsabsicht verdeutlichten. So habe sie C._____ eigenhändig in E._____ umge- meldet, ohne den Gesuchsgegner darüber zu informieren oder seine Zustimmung einzuholen. Ebenso seien die Kündigung und der damit verbundene Wegzug ohne Absprache erfolgt. Darüber hinaus habe die Gesuchstellerin eigenmächtig einen Schulwechsel vorgenommen, ohne ihn darüber in Kenntnis zu setzen. Sie habe regelmässig gegen die Teil-Trennungsvereinbarung verstossen, indem sie bei- spielsweise dem Gesuchsgegner die Herausgabe von C.s Pass und Auslän- derausweis verweigert habe, obwohl in der Teil-Trennungsvereinbarung ausdrück- lich festgehalten sei, dass der Gesuchsgegner das Recht habe, mit C. ins Ausland zu reisen. All diese Umstände würden verdeutlichen, dass die Gesuchstel- lerin keine Erziehungsfähigkeit aufweise. Statt sich verantwortungsvoll um das Wohl von C._____ zu kümmern, setze sie alles daran, ihn vom Gesuchsgegner zu entfremden. Gleichzeitig sei der Gesuchsgegner unbestritten erziehungsfähig und in der Lage, C._____ die notwendige Stabilität, Fürsorge und Förderung zu bieten. Der Ge- suchsgegner habe von Anfang an eine enge und liebevolle Beziehung zu C._____ gehabt. Seit dessen Geburt habe er sich aktiv um das Wohlbefinden von C._____ gekümmert, das Windelwechseln übernommen und ihn in Zeiten versorgt, in denen die Gesuchstellerin gearbeitet oder studiert habe. Er habe abends wertvolle Zeit mit C._____ verbracht, indem er ihm Gute-Nacht-Geschichten vorgelesen habe. Darüber hinaus habe er sämtliche finanziellen Aufwendungen für seinen Sohn ge- tragen. Besonders die gemeinsamen Ferien in Finnland habe C._____ sehr genos- sen. Das habe auch die Gesuchstellerin bestätigt. C._____ erinnere sich gerne an die Zeit, habe geäussert, dass ihm die Urlaube mit seinem Vater gefallen hätten, und habe betont, dass er sich auf weitere Sommerferien mit ihm in Finnland freue. Zudem pflege er ein gutes Verhältnis zu seinen Halbgeschwistern und freue sich stets, sie zu sehen. Auch im Alltag gehe C._____ gerne zum Gesuchsgegner und fühle sich dort wohl. Der Gesuchsgegner verfüge über eine enge und tragfähige Bindung zu C., die für dessen Wohl und gesunde Entwicklung entscheidend sei. Eventualiter sei die alternierende Obhut über C. beiden Parteien im 50/50
Modell zuzuweisen. Er verbringe eine Woche beim Gesuchsgegner und die darauf- folgende Woche bei der Gesuchstellerin. Die Übergaben würden jeweils am Sonn- tagabend um 18.00 Uhr erfolgen (Urk. 1 Rz. 20 ff.). In seiner Stellungnahme zur Eingabe der Kindsvertreterin hielt der Gesuchsgegner fest, solange keine rechtskräftige Verurteilung vorliege, gelte die verfassungsrecht- lich garantierte Unschuldsvermutung; er sei daher im familienrechtlichen Verfahren so zu behandeln, als sei er unschuldig. Es sei ausdrücklich hervorzuheben, dass die von der Kindsvertreterin vorgebrachten Vorwürfe bislang nicht festgestellt, son- dern lediglich behauptet worden seien. Eine strafrechtliche Vorbewertung oder gar Vorverurteilung im Rahmen des familienrechtlichen Verfahrens würde eine unzu- lässige Vorwegnahme der strafrechtlichen Beurteilung darstellen und sei dem Fa- miliengericht verwehrt. Das Gericht habe sich daher bei seiner Entscheidfindung an objektiv festgestellten Tatsachen im vorliegenden Verfahren zu orientieren. Nicht bewiesene Anschuldigungen oder blosse Verdachtsmomente dürften nicht zu Lasten des Kindsvaters berücksichtigt werden. Zum Befundbericht der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich sei allgemein zu bemängeln, dass dieser erkennbar stark von den Anschuldigungen der Gesuch- stellerin geprägt sei. Der Bericht gehe fortlaufend davon aus, dass die vorgeworfe- nen Taten tatsächlich stattgefunden hätten, ohne diese Annahme kritisch zu hinter- fragen. Eine objektive Auseinandersetzung mit den Entlastungsvorbringen bzw. den Aussagen des Gesuchsgegners fehle vollständig. Dies lasse Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Aussagekraft des Berichts aufkommen. Besonders deutlich werde die Voreingenommenheit des Befundberichts darin, dass unbestä- tigte Behauptungen der Gesuchstellerin als Grundlage sowohl für die Risikoein- schätzung als auch für die Annahme psychologischer Auffälligkeiten beim Ge- suchsgegner herangezogen würden. Es liege auf der Hand, dass solche subjekti- ven und unbelegten Aussagen keine taugliche Basis für eine fachlich fundierte Be- urteilung darstellen könnten. Immer wieder würden Anschuldigungen der Gesuch- stellerin als Grundlage für Einschätzungen herangezogen, ohne dass eine unab- hängige Prüfung oder Abstützung auf objektive Befunde erfolge. Dies habe zur Folge, dass auch die Gesamtschau im Bericht auf einer unsicheren und einseitigen
Basis beruhe. Eine Gesamteinschätzung, die wesentlich auf unbelegten Behaup- tungen fusse, könne nicht als verlässlich angesehen werden. Gerade weil die Ge- samtschau das zentrale Fazit des Befundberichts darstelle, komme dieser metho- dische Mangel besonders schwer zum Tragen. Das Endergebnis erscheine nicht als Ergebnis einer neutralen und wissenschaftlich fundierten Begutachtung, son- dern als Schlussfolgerung, die durch die Anschuldigungen der Gesuchstellerin ge- prägt sei. Die Videoaufnahmen seien einzig zu Beweiszwecken erstellt worden, um sicherzustellen, dass die Aussagen des Sohnes unverfälscht festgehalten würden und nicht nachträglich durch die Kindsmutter beeinflusst oder inhaltlich verändert werden könnten. Der Vollständigkeit halber sei klarzustellen, dass es sich um den Vorwurf einer versuchten schweren Körperverletzung handle, nicht um denjenigen einer vollendeten schweren Körperverletzung. Aus der Formulierung im Befundbe- richt ergebe sich, dass keinerlei konkrete oder belastbare Hinweise auf einen über- mässigen Alkoholkonsum des Gesuchsgegners vorliegen würden. Der Bericht selbst halte ausdrücklich fest, dass hierzu weder aus den Unterlagen noch aus dem persönlichen Gespräch verwertbare Angaben hätten gewonnen werden können. Trotzdem werde der Aspekt im Befundbericht als "abklärungsbedürftiger" Risiko- faktor angesehen, obwohl sich die Grundlage dafür ausschliesslich aus den Be- hauptungen der Gesuchstellerin ergebe. Objektive Anhaltspunkte oder unabhän- gige Belege würden gänzlich fehlen. Der Bericht stütze sich somit in diesem Punkt allein auf unbestätigte Anschuldigungen, was seine Aussagekraft und Neutralität erheblich in Frage stelle. Solange die Strafuntersuchungen nicht rechtskräftig ab- geschlossen seien, müsse von der Unschuld des Gesuchsgegners ausgegangen werden. Der Befundbericht der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 20. Dezember 2024 könne im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Er sei erkennbar von den Anschuldigungen der Gegenseite geprägt, ohne diese kritisch zu überprüfen, und nehme die behaupteten Vorfälle unzulässigerweise als feststehende Tatsachen an. Ein solcher Bericht biete keine verlässliche Grundlage für eine objektive Entscheidung (Urk. 19 Rz. 2 ff.). 1.4. Die Gesuchstellerin führt aus, die Gewalt des Gesuchsgegners gegen sie sei aktenkundig und werde im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens von der Staats- anwaltschaft untersucht. Dabei hätten ihre glaubhaften Aussagen dies bestätigen
können. Das vom Gesuchsgegner zu den Akten gereichte Video von C._____ zeige in aller Deutlichkeit das manipulative und instrumentalisierende Verhalten des Ge- suchsgegners. Ebenso sei das Bestreiten der Vorfälle mit Kot und den toten Fi- schen wenig glaubhaft. Der Gesuchsgegner sei zu den Vorfällen befragt worden. Er habe zwar ausgeführt, dass die Schäden durch Buchungsgäste erfolgt seien, habe diesbezüglich aber weder Reservierungen nachweisen können, noch habe er nachweisen können, dass die Buchungsplattform Airbnb oder Booking.com über solche Schäden informiert und die Schäden bei den Gästen geltend gemacht wor- den seien. Zumal ein solches Verhalten auch strafrechtlich verfolgt werden könne, sei auch keine Anzeige gegen die Gäste erstattet worden. Es handle sich bei der Behauptung des Gesuchsgegners um eine reine Schutzbehauptung. Die Gesuch- stellerin habe in keinster Weise versucht, den Gesuchsgegner zu diffamieren. Viel- mehr seien die Ausführungen des Gesuchsgegners schlicht falsch oder nicht glaub- haft. In diesem Zusammenhang könne auf die glaubhaften Ausführungen der Ge- suchstellerin bei der Polizei und im laufenden Verfahren vor dem Familiengericht Horgen verwiesen werden. Die Gesuchstellerin habe zu keinem Zeitpunkt versucht, den Kontakt zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner zu beeinflussen. Die Lügen des Gesuchsgegners würden kein Ende finden. Er sei an der ersten Verhandlung vor Vorinstanz ohne Dolmetscher gewesen. Dort sei er durch das Ge- richt auf Deutsch befragt worden. Als er jedoch von der Polizei habe befragt werden sollen, habe er einen Dolmetscher in finnischer Sprache gewollt. In der zweiten Verhandlung vor Vorinstanz habe er ebenfalls eine Dolmetscherin für die finnische Sprache gewollt. Während der Verhandlung habe er sodann die Dolmetscherin be- richtigt, während diese für ihn übersetzt habe. So seien denn auch die Aussagen des Gesuchsgegners zu seinen Kindern in Finnland kaum glaubhaft. Die Ex-Frau des Gesuchsgegners und die gemeinsamen Kinder hätten der Gesuchstellerin ge- schrieben und mitgeteilt, dass sie keinen Kontakt zum Gesuchsgegner haben woll- ten. Der Gesuchsgegner unterstelle der Gesuchstellerin, ihm Steine in den Weg zu legen, jedoch sei es der Gesuchsgegner gewesen, der sich am Tag der Deutsch- prüfung der Gesuchstellerin ebenfalls dort angemeldet habe, nur um die Prüfung zu stören. Erfolgreich, müsse man zugeben, denn die Gesuchstellerin habe die Prü- fung abbrechen müssen, da sie von den Unterbrechungen so sehr verunsichert
worden sei. Die Wohnsituation in der WG sei weder belastend noch mit Risiken verbunden. C._____ habe eine feste Routine mit der Gesuchstellerin. Er lebe als Teil einer Gemeinschaft. Es drohe ihm weder die Ausgrenzung noch ein sonstiger Nachteil. Eine Wohngemeinschaft biete neben dem Kostenfaktor noch weitere Vor- teile für C.. Es stärke seine Anpassungsfähigkeit und fördere zudem den Kul- turaustausch. Zudem hätten Kinder in einer WG den Vorteil, dass sie mehrere Be- zugspersonen haben könnten und damit ein aktives soziales Leben führten, was ihnen im weiteren Leben positiv zugutekommen könne. Der Gesuchsgegner sei nicht erziehungsfähig, was er durch sein Verhalten bereits mehrfach gezeigt habe. Er habe C. instrumentalisiert, um ihn in seinen Videos für seine Zwecke aus- sagen zu lassen. Zudem habe er durch die Beschädigungen an der ehelichen Woh- nung mit Fäkalien sowie dem Hinterlassen von Maden, Würmern und toten Fischen in den Schränken der ehelichen Wohnung, in der auch C._____ hätte wohnen sol- len, gezeigt, dass das Wohl von C._____ ihn nicht interessiere. Ganz im Gegenteil tue er alles, damit es der Gesuchstellerin und C._____ schlecht gehe. So sei auch am Tag, an dem die Kindesanhörung von C._____ vor Vorinstanz stattgefunden habe, die Tür der Wohnung der Gesuchstellerin mit Bauschaum blockiert und es sei vor die Tür uriniert worden. Der Gesuchsgegner habe mit seinem Verhalten und mit der Instrumentalisierung seines Sohnes gezeigt, dass sein Verhalten kinds- wohlgefährdend sei (Urk. 9 Ziff. II.2). 1.5. Die Kindsvertreterin von C._____ führt zur aktuellen Ausgangslage aus, es sei ihr nicht bekannt, ob der Gesuchsgegner inzwischen aus der Untersuchungs- haft entlassen worden sei. Sofern er sich weiterhin in Untersuchungshaft befinde, sei aus ihrer Sicht die vom Gesuchsgegner in der Berufung geforderten Obhuts- und Betreuungsregelungen bereits faktisch unmöglich. Sofern sich der Gesuchs- gegner nicht länger in Haft befinde, müsste zunächst das kombinierte kinder- und erwachsenenpsychiatrische Erziehungsfähigkeitsgutachten vorliegen, welches sich zur Erziehungsfähigkeit der Eltern äussere. Die Vorinstanz habe ein solches mit Verfügung vom 25. Juli 2025 in Auftrag gegeben. Die Kindsvertreterin verwies auf die Begründung in ihrer Eingabe vom 3. September 2024 und ergänzte, seit dieser Eingabe hätten sich diverse weitere und teils schwerwiegende Gescheh- nisse ereignet, welche insbesondere weitere Zweifel an der Erziehungsfähigkeit
des Vaters aufkommen lassen würden. Ebenso liege inzwischen der forensisch- psychologische Befundbericht aus dem Strafverfahren vor, der nachfolgend ins Recht gelegt werde. Der Gesuchsgegner habe am 14. September 2024 die Polizei informiert, wonach C._____ ihm erzählt habe, vom Mitbewohner der Gesuchstel- lerin am Penis angefasst worden zu sein. Der Gesuchsgegner habe C._____ in der Folge zur Polizei gebracht und diverse Opferhilfestellen kontaktiert. Der Mitbewoh- ner der Gesuchstellerin sei daraufhin verhaftet worden. In der zweiten polizeilichen Videobefragung vom 22. Oktober 2024 von C._____ habe dieser angegeben, dass dieser Vorfall mit dem Mitbewohner der Gesuchstellerin nicht der Wahrheit entspre- che. Auf die Frage des Polizisten, weshalb C._____ etwas erzählt habe, das nicht stimme, habe C._____ geantwortet, da er sonst von F._____ bis O._____ hätte gehen müssen und dies ihm sein Vater gesagt habe. Im weiteren Verlauf der glei- chen Einvernahme habe C._____ weiter angegeben, dass er der Polizei habe sa- gen müssen, dass der Mitbewohner ihn am Penis berührt habe. Dies stelle fraglos eine absolut kindswohlgefährdende Manipulation durch den Vater dar. In der glei- chen Einvernahme habe C._____ weiter angegeben, der Vater würde ihn manch- mal filmen und er müsse jeweils etwas sagen. Was er jeweils sagen müsse, habe C._____ nicht mehr gewusst. In diesem Zusammenhang seien die vor der ersten Instanz eingereichten Filme des Gesuchsgegners zu nennen, welche ebenfalls stark auf eine Manipulation und Instrumentalisierung von C._____ durch den Vater hinweisen würden. Weiter sei der Vorfall vom 12. Oktober 2024 (Vorwurf der schweren Körperverlet- zung) zum Nachteil der Gesuchstellerin zu erwähnen, welcher Teil des gegen den Gesuchsgegner geführten Strafverfahrens sei. Ihm werde vorgeworfen, mit Metall- kugeln aus einer Steinschleuder auf die Gesuchstellerin geschossen zu haben, nachdem sie C._____ beim BBT abgegeben habe. Die Strafakten seien von der Vorinstanz beigezogen worden und müssten, sofern notwendig, auch vom Oberge- richt noch beigezogen werden. Der forensisch-psychologische Befundbericht der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 20. Dezember 2024 werde einstwei- len aus den Strafakten ins Recht gelegt, da dieser aus Sicht der Kindsvertreterin entscheidrelevant sei. Die Kindsvertreterin zitiert fortan aus dem fraglichen Befund- bericht und hält fest, bei dieser Ausgangslage seien die Voraussetzungen für eine
Obhutszuteilung an den Gesuchsgegner auch aus rechtlicher Sicht nicht gegeben, da hinsichtlich seiner Erziehungsfähigkeit nach dem Gesagten ernsthafte Zweifel bestehen müssten. Das bereits von der ersten Instanz in Auftrag gegebene Erzie- hungsfähigkeitsgutachten müsse abgewartet werden, um überhaupt beurteilen zu können, welche Form der Betreuung mit dem objektiven Kindswohl vereinbar sein werde, sowie ob und was für flankierende Kindesschutzmassnahmen nötig seien. Zu den Ausführungen des Gesuchsgegners in der Berufung betreffend die Erzie- hungsfähigkeit hielt die Kindsvertreterin fest, aufgrund der aktenkundigen und vor- stehend geschilderten Geschehnisse sowie des forensisch-psychologischen Be- fundberichts bezüglich des Gesuchsgegners würden klare Hinweise auf eine mas- sive Einschränkung der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners vorliegen (Urk. 15 Rz. 2 ff.). 1.6.1. Der Gesuchsgegner erachtet die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin als eingeschränkt. Des Weiteren moniert er eine unzutreffende Einschätzung seiner eigenen Erziehungsfähigkeit durch die Vorinstanz. Die Erziehungsfähigkeit – die vorab zu klären ist (statt vieler: BGer 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023 E. 3.1.1) – bildet zwingende Voraussetzung der Obhutsausübung. Hierzu ist zunächst fest- zuhalten, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung ein kombiniertes kinder- und erwachsenenpsychiatrisches Erziehungsfähigkeitsgutachten anord- nete. Die entsprechende Dispositiv-Ziffer blieb unangefochten (vgl. vorstehend E. II.4). Gemäss Angaben der Kindsvertreterin erfolgte die konkrete Beauftragung zur Begutachtung am 25. Juli 2025 (Urk. 15 Rz. 5). Die Anordnung erfolgte gemäss Vorinstanz insbesondere aufgrund von Zweifeln an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 2 E. 6.3). Im Rahmen der Begutachtung wird allerdings auch die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin geprüft werden. Bis zum Vorlie- gen des Erziehungsfähigkeitsgutachtens und den damit einhergehenden Empfeh- lungen betreffend die Obhuts- und Betreuungsregelung muss gestützt auf die Akten eine vorläufige Einschätzung der Erziehungsfähigkeit der Parteien vorgenommen werden, wie dies auch die Vorinstanz tat. Es drängt sich daher bereits aufgrund dessen eine gewisse Zurückhaltung betreffend eine Zuteilung der Obhut an den Gesuchsgegner auf, um dem Erziehungsfähigkeitsgutachten nicht vorzugreifen
und ein unnötiges Hin- und Her für C._____ zu vermeiden, der sich seit einiger Zeit in der faktischen Obhut der Gesuchstellerin befindet. 1.6.2. Der Vorinstanz ist gestützt auf die Akten zuzustimmen, wenn sie die Situation der Parteien als hochkonflikthaft bezeichnet. Dies geht ohne Weiteres aus der im Recht liegenden Kommunikation der Parteien hervor (vgl. bspw. Urk. 7/40/54-57; Urk. 7/52/60-61; Urk. 7/79/7; Urk. 7/88; Urk. 7/110/5). Bereits vor der Trennung kam es zu Polizeieinsätzen aufgrund "familiärer Differenzen" bei den Parteien, wor- aufhin die KESB ein Verfahren eröffnete (vgl. Urk. 7/22/1-27; insbes. Urk. 7/22/9 und Urk. 7/22/23). Auch seitens der Schule liegen diverse Meldungen betreffend Schwierigkeiten mit den Parteien bzw. deren Konflikt im Recht (Urk. 7/79/5; Urk. 7/92; Urk. 7/99a; Urk. 7/101; Urk. 7/104; Urk. 7/118/1; Urk. 7/130). Seit Erlass der angefochtenen Verfügung hat sich die Situation nicht beruhigt – im Gegenteil: Es kam zu (erneuten) Polizeieinsätzen und es ist ein Strafverfahren gegen den Ge- suchsgegner pendent. Ihm wird versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil der Gesuchstellerin vorgeworfen, weil er in der Umgebung des begleiteten Be- suchstreffs mit einer Steinschleuder auf sie geschossen haben soll. Ebenfalls wird ihm eine falsche Anschuldigung sowie Nötigung von C._____ zur Last gelegt. Er soll C._____ dazu genötigt haben, den Mitbewohner der Gesuchstellerin der sexu- ellen Handlungen mit Kinder zu bezichtigen. C._____ wurde diesbezüglich partei- öffentlich einvernommen und soll die Vorwürfe gegen den Gesuchsgegner bestätigt haben. So habe der Gesuchsgegner ihm angedroht, von F._____ nach O._____ zu Fuss gehen zu müssen, wenn er nicht den Mitbewohner der Gesuchstellerin be- laste (Urk. 15 Rz. 8; Urk. 17/1 S. 10; Urk. 7/152/1). Die weiteren Vorwürfe lauten auf unbefugtes Endringen in ein Datenverarbeitungssystem, Datenbeschädigung, Urkundenfälschung, Tätlichkeiten und Nötigung etc., allesamt zum Nachteil der Ge- suchstellerin (vgl. Urk. 17/1 S. 2 ff., wo die Vorwürfe bzw. Akten des Strafverfahrens zusammengefasst sind; vgl. auch Urk. 7/134, Urk. 152/2 S. 3 f., Urk. 152/3 S. 3 ff.). Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung waren der Vorinstanz le- diglich die Vorwürfe C.s gegenüber dem Mitbewohner der Gesuchstellerin und das diesbezüglich laufende Strafverfahren bekannt (Urk. 7/128). Dieses dürfte gemäss Angaben der Verfahrensbeiständin von C. eingestellt worden sein (Urk. 7/150; Urk. 7/152/1). Der Gesuchsgegner kam aufgrund vorgenannter Vor-
würfe am 15. Oktober 2024 in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 17/1 S. 1). Ob er inzwi- schen wieder in die Freiheit entlassen wurde, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor, ist letztlich für den vorliegenden Entscheid aber auch nicht ausschlag- gebend. Es gilt, wie der Gesuchsgegner zutreffend ausführt, in dieser Hinsicht die Unschuldsvermutung. Solange sich der Gesuchsgegner allerdings in Haft befindet, erweist sich eine Obhutszuteilung an ihn – wie die Kindsvertreterin zutreffend fest- hielt (Urk. 15 Rz. 3) – als faktisch nicht möglich und die Berufung wäre diesbezüg- lich abzuweisen. Der Gesuchsgegner selbst führt mit keinem Wort aus, wie er wäh- rend seiner Inhaftierung die von ihm beantragte alleinige Obhut auszuüben ge- denkt. Für den Fall einer zwischenzeitlichen bzw. einer in Kürze bevorstehenden Haftentlassung sind die Anträge des Gesuchsgegners betreffend Obhutszuteilung und Betreuung gleichwohl zu prüfen. 1.6.3. Bezeichnend für die Hochkonflikthaftigkeit der Parteien ist, dass C._____ be- reits zwei Mal mit der Polizei ans Gericht begleitet werden musste. Am Morgen der Kindsanhörung konnten die Gesuchstellerin und C._____ ihre Wohnung nicht ver- lassen, da die Wohnungstür mit Bauschaum und Kleber zugeklebt war. Die avisier- ten Polizeibeamten fanden beim Eintreffen sodann eine Flüssigkeit vor der Tür vor, die nach Urin roch (vgl. Urk. 7/47; Prot. I S. 46). Ob der Gesuchsgegner dafür ver- antwortlich ist, ist nicht geklärt. Ein weiteres Mal kam es bei der Schule von C._____ zu einer Auseinandersetzung der Parteien, da sie sich nicht einigen konnten, wer C._____ am Wochenende betreuen solle. Die Schule zog daher die Polizei bei, die die Parteien und C._____ in der Folge zwecks Klärung der Wochenendbetreuung zum Gericht geleitete (Urk. 7/104). Ein weiterer Polizeieinsatz erfolgte im begleite- ten Besuchstreff: Die Polizei wurde damals beigezogen, weil die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner beschuldigte, mit einer Steinschleuder auf sie geschossen zu haben. C._____ hat auch diesen Polizeieinsatz mitbekommen (Urk. 7/166: Tages- protokoll des begleiteten Besuchstreffs vom 12. Oktober 2024). Aktenkundig ist so- dann, dass die dannzumal gemeinsame Wohnung der Parteien zahlreiche Ver- schmutzungen mit Kot aufwies, als die Gesuchstellerin am 23. Januar 2024 ein paar ihrer Sachen abholen wollte (vgl. Urk. 7/8 S. 2; Urk. 7/9; Urk. 7/26; Prot. I S. 9, S. 14). Dabei waren vor allem die Kleidung und Schuhe der Gesuchstellerin betrof- fen. Bei der Endreinigung der Wohnung wurden nach Angaben der Gesuchstellerin
sodann tote Fische, Maden und Insekten vom Reinigungspersonal aufgefunden und es bedurfte einer Spezialreinigung (vgl. Urk. 7/46/1-2; Urk. 7/35; Urk. 7/45 3. Seite; Urk. 7/46/2; Urk. 9 Ziff. II.1.). Gemäss Angaben des Gesuchsgegners hat er die Wohnung nach der Trennung und nach dem Auszug der Gesuchstellerin und C._____ jeweils für 2–3 Tage via Airbnb und Booking.com vermietet (Prot. I S. 25, S. 29, S. 38). Dass die Verschmutzungen von einem Airbnb- oder Booking.com- Gast stammen, konnte der Gesuchsgegner – entgegen seinen Vorbringen (Prot. I S. 39) – bislang gerade nicht nachweisen, obwohl er dies in Aussicht stellte (Prot. I S. 29, S. 39). Die der Kindsvertreterin zur Verfügung gestellten Buchungsunterla- gen (Urk. 7/118/9) zeigen zwar diverse Buchungen auf. Wie die Kindsvertreterin zutreffend ausführte, wurden die Buchungsdaten, genauer gesagt die Jahreszah- len, jedoch geschwärzt, so dass sich nicht nachvollziehen lässt, ob die Wohnung im fraglichen Zeitraum tatsächlich untervermietet war. Die Schwärzungen scheinen von Hand vorgenommen worden zu sein, wobei zwar einleuchtet, dass die Namen der Gäste und weitere identifizierende Daten geschwärzt wurden, nicht jedoch, weshalb die Jahreszahlen geschwärzt wurden. Ebenfalls reichte der Gesuchsgeg- ner keine Schadensmeldung an die Plattformen oder Strafanzeigen ein, obwohl er ersteres ankündigte. Diese Informationen würden in seinem Machtbereich liegen. Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, dass er diese bislang nicht einreichte. Beide Vorfälle weisen einen Bezug zur Gesuchstellerin auf bzw. betrafen vor allem sie bzw. ihr Eigentum (vgl. Prot. I S. 16, S. 23). Das ist vor dem Hintergrund des hochstrittig geführten Verfahrens zumindest als auffällig zu bezeichnen. Nicht für den Gesuchsgegner spricht sodann, dass er der Gesuchstellerin zeitweise täglich 5 Rappen – gemäss seinen Angaben als Unterhalt (Prot. I S. 42) – überwies (Urk. 7/25). Das ist unbestritten. Dass er damit ernsthaft Unterhaltszahlungen leis- ten wollte, ist nicht glaubhaft. Vielmehr kann derartiges Verhalten einzig zum Zweck haben, die andere Partei zu schikanieren. Auffällig erscheint ferner, dass der Ge- suchsgegner bei der Deutschprüfung der Gesuchstellerin erschien bzw. sich am gleichen Datum und gleichenorts dort ebenfalls angemeldet hatte. Laut der Ge- suchstellerin soll er sich in ihren Mail-Account gehackt und ihre Post auf ihn umge- leitet haben. Er sei an der Prüfung erschienen und habe sie und andere Teilnehmer dabei gestört, sodass sie die Prüfung schliesslich habe abbrechen müssen (Urk. 9
Ziff. II.2 4. Seite; Urk. 17/1 S. 17; Prot. I S. 77). Dass er an derselben Prüfung wie die Gesuchstellerin war, blieb vom Gesuchsgegner unbestritten, wobei er im Straf- verfahren angab, sich unabhängig von ihr dort angemeldet zu haben (Urk. 17/1 S. 17). Von gewissen dieser Vorfälle war C._____ unmittelbar betroffen, was sehr bedenklich ist. 1.6.4. Ebenfalls dokumentiert ist, dass sich sowohl die Schule als auch der Beistand an die Kindsvertreterin (und die Vorinstanz, vgl. Urk. 7/79/5; Urk. 7/92; Urk. 7/99a; Urk. 7/101; Urk. 7/118/1; Urk. 7/118/4; Urk. 7/119; Urk. 7/130; Prot. I S. 63) wand- ten und auf das Verhalten des Gesuchsgegners hinwiesen. So äusserte die Schule wiederholt, dass der Gesuchsgegner sehr fordernd auftrete, sich ungebührlich be- nehme und massiv verletzend gegenüber den Lehrpersonen kommuniziere (Urk. 7/79/5; Urk. 7/92 S. 1 f.; Urk. 7/118/1-2). Dieses Verhalten des Gesuchsgeg- ners wirft Fragen zur psychischen Gesundheit des Gesuchsgegners auf und er- scheint befremdlich. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass C._____ dies auch mit- bekommen bzw. selbst erfahren hat. Folglich erscheint auch fraglich, ob der Ge- suchsgegner einen adäquaten Umgang mit C._____ pflegt. C._____ selbst schil- derte gegenüber der Kindsvertreterin einen Vorfall anlässlich einer Übergabe, an die er mit seinem Freund G._____ gegangen sei, bei dem der Gesuchsgegner G._____ nachgelaufen, diesen an der Hand gepackt und ihm Schmerzen zugefügt habe. Das habe ihm (C.) Angst gemacht (Urk. 78 Rz. 12 f.; Prot. I S. 60). Im Recht liegt ferner eine Videoaufnahme, die der Gesuchsgegner von C. er- stellt hat (Urk. 7/114). Zudem werden in den Akten weitere derartige Videoaufzeich- nungen erwähnt (Urk. 7/79/6; Urk. 7/109 Rz. 10 ff.; Prot. I S. 63 ff.; Urk. 7/134 S. 7). Der Gesuchsgegner selbst stellt sich auf den Standpunkt, diese hätten ausschliess- lich als Beweismittel gedient, um zu dokumentieren, dass es C._____ unter der Obhut der Gesuchstellerin nicht gut gehe (Urk. 1 Rz. 23; vgl. auch Urk. 7/109 Rz. 10 ff.). Doch bereits der Umstand, dass der Gesuchsgegner C._____ auf Video aufzeichnet, um "Beweismaterial" zu sammeln, ist als bedenklich einzustufen. Der Gesuchsgegner hat C._____ zudem im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen den Mitbewohner befragt und dies ebenfalls auf Video aufgezeichnet (vgl. dazu Urk. 7/152/3 S. 3 ff.). Im Strafverfahren erklärte er, er habe C._____ helfen wollen, seine Erinnerung aufzufrischen, und deshalb ein Video gemacht (Urk. 7/152/3 F/A
11, vgl. auch F/A 23 und F/A 27). Bei einer Konsultation der im Recht liegenden Videoaufnahme fällt auf, dass C._____ verschiedene Fragen des Gesuchsgegners beantwortet, ohne dabei von sich aus zu sprechen, was nicht auf die Aufzeichnung einer ungestellten, spontanen Situation hindeutet (Urk. 7/114). Der Gesuchsgegner hat zudem C._____ nach einem Vorfall im Rahmen der Familientherapie befragt und dies auf Video aufgezeichnet. Der Inhalt dieses Videos wurde im Polizeirapport vom 6. September 2024 festgehalten. Es wurde darauf hingewiesen, dass C._____ bei der Befragung durch den Gesuchsgegner einen äusserst unsicheren Eindruck mache und seine Antworten meist als Frage formuliere (Urk. 7/134 S. 7). C._____ selbst erklärte offenbar gegenüber der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Vi- deoaufnahmen, es seien schlechte Filme, weil er diese nicht machen wolle (Urk. 17/1 S. 10). Das unbestritten wiederholte Aufnehmen von C._____ auf Video erscheint in dieser Weise äusserst fragwürdig und weist auf eine Instrumentalisie- rung von C._____ hin, wie es bereits die Kindsvertreterin und der Beistand darleg- ten. Die Videoaufnahmen sind geeignet, bei C._____ einen Loyalitätskonflikt noch weiter zu schüren, was seinem Wohl abträglich ist. Es ist wahrscheinlich, dass C._____ jeweils die Antworten gibt, von denen er glaubt, dass sie von ihm vom Gesuchsgegner erwartet werden, um diesen nicht zu enttäuschen. Zudem ist un- klar, vor welchem Hintergrund die fraglichen Videoaufnahmen entstanden und ob vorgängig eine Instruktion erfolgte. Insofern ist der Beweiswert solcher Videoauf- nahmen ohnehin gering, zumal vorliegend aufgrund der Befragungen nicht von un- gestellten Momentaufnahmen ausgegangen werden kann. 1.6.5. Die Kindsvertreterin reichte einen im Rahmen des Strafverfahrens erstellten forensisch-psychologischen Befundbericht vom 20. Dezember 2024 betreffend den Gesuchsgegner ein (Urk. 17/1). Der Gesuchsgegner kritisiert, dass dieser Bericht stark von den Anschuldigungen der Gesuchstellerin geprägt sei und davon aus- gehe, dass die ihm vorgeworfenen Taten tatsächlich stattgefunden hätten. Dabei verkennt er, dass im Bericht explizit darauf hingewiesen wurde, dass die berichte- ten Straftatbestände als hypothetisch angenommen und die folgenden Ausführun- gen als vorläufige Hypothesen gewertet würden. Für eine sinnvolle Auftragserledi- gung müsse dennoch davon ausgegangen werden, dass sich die Ereignisse so oder ähnlich wie in den vorliegenden Unterlagen, abgespielt haben könnten
(Urk. 17/1 S. 33). Zudem wird im Bericht auch darauf hingewiesen, dass von dia- metral voneinander abweichenden Darstellungen der Parteien auszugehen sei (Urk. 17/1 S. 35). Zu betonen ist ferner, dass es sich dabei um eine Risikoeinschät- zung mit Interventionsempfehlungen und nicht um ein forensisch-psychiatrisches Gutachten handelt. Der Bericht beruht indes auch auf eigenen Erhebungen der un- tersuchenden psychologischen Psychotherapeutin, Dipl.-Psych. H., die aus einem 180-minütigen Gespräch mit dem Gesuchsgegner gewonnen wurden (Urk. 17/1 S. 24 ff.). Unter diesen Prämissen ist der fragliche Bericht auch im vor- liegenden Verfahren zu beurteilen. Die Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Ge- suchsgegners lassen sich durch den fraglichen Bericht jedenfalls nicht ausräumen, auch wenn nur eingeschränkt darauf abgestellt werden kann. Aufgrund des Verhal- tens des Gesuchsgegners im Explorationsgespräch hätten sich gemäss Bericht Hinweise auf eine Einschränkung der Sozialkompetenzen und der Theory of Mind- Fähigkeiten ergeben. Es handle sich dabei um die Fähigkeiten zu einem Perspek- tivenwechsel, d.h. Gedanken, Absichten und Gefühle des Gegenübers sowie eige- nen zu erkennen und zu verstehen (Urk. 17/1 S. 31). Ob diese Hinweise sich ver- dichten lassen und falls ja, inwiefern sich dies auf die Erziehungsfähigkeit des Ge- suchsgegners auswirkt, wird sich im Rahmen des Erziehungsfähigkeitsgutachtens zeigen. Jedenfalls ist der Vorinstanz aber zuzustimmen, wenn sie aufgrund der zu- vor thematisierten Umstände festhält, dass Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners bestehen. Diese haben sich zwischenzeitlich noch verdichtet (vgl. E. III.1.6.2.). Folglich kommt auch in dieser Hinsicht eine alleinige Obhut beim Ge- suchsgegner nicht in Frage. 1.6.6. Dem Gesuchsgegner ist dahingehend beizupflichten, dass die Gesuchstel- lerin diverse Vorwürfe gegen ihn erhebt und sich dabei keineswegs zurückhaltend äussert (vgl. bspw. Urk. 7/118/7 [Dokumentation]). Vor Vorinstanz erklärte sie in ihrer persönlichen Befragung zur Beziehung von C. zum Gesuchsgegner, Letzterer habe ein Problem. Er habe eine Depression, sei komplett seinem Mobil- telefon hörig und habe eine Spielsucht. C._____ habe er ein Handy gekauft, damit er sich nicht mehr mit ihm abgeben müsse. Weiter hielt sie fest, dass der Gesuchs- gegner Alkohol trinke und das Asperger Syndrom habe (Prot. I S. 11 f., S. 16). Der Gesuchsgegner geht davon aus, dass die Gesuchstellerin mit ihren Behauptungen
eine Entfremdung von C._____ von ihm herbeiführen will. Einige der von der Ge- suchstellerin erhobenen Vorwürfe sind wie erwähnt Thema des Strafverfahrens und werden derzeit untersucht. Es bestehen teilweise zumindest Anhaltspunkte dafür, dass diese zutreffen könnten (vgl. vorstehend E. III.1.6.5). Wie es sich mit den wei- teren Vorwürfen verhält, ist derzeit noch unklar. Dass die Gesuchstellerin mit un- wahren Vorwürfen gezielt eine Entfremdung C.s vom Gesuchsgegner her- beizuführen beabsichtigt, ist nicht ersichtlich. Mit Blick auf das bereits erwähnte dysfunktionale Kommunikationsverhalten der Parteien erhellt jedoch, dass auch die Gesuchstellerin ihren Anteil am Konflikt der Parteien trägt (vgl. Urk. 7/110/8). So kam es beispielsweise zu Problemen bei der Übergabe des Reisepasses von C. an den Gesuchsgegner in den Sommerferien (Urk. 7/109 S. 5; Prot. I S. 62, S. 81). Der Gesuchsgegner schilderte auch, dass C._____ wiederholt zu spät zu den Übergaben gebracht worden sei (Urk. 109 S. 4). Die Gesuchstellerin meldete zudem einmal C._____ nicht von der Betreuung ab, worauf bei ihr nach dem Verbleib von C._____ nachgefragt werden musste. Dies führte auch zu Pro- blemen mit dem Gesuchsgegner, der C._____ von der Betreuung hatte abholen wollen (Urk. 7/118/1). Fragezeichen wirft auch auf, dass sie C._____ jeweils eigen- mächtig an der ... [Schule] in I._____ an und wieder abmeldete, ohne den Gesuchs- gegner zu informieren. Dabei scheinen für sie die Interessen von C._____ ebenfalls nicht im Vordergrund gestanden zu haben, zumal der Wechsel von der ... [Schule] in die öffentliche Schule in E._____ mitten im Schuljahr erfolgte. C._____ hat sich jedoch mittlerweile gut in der Schule in E._____ eingelebt und scheint sich dort wohlzufühlen (vgl. Prot. I S. 47 f., S. 59). In diesem Zusammenhang ist überdies zu erwähnen, dass die Gesuchstellerin trotz anderslautender Teil-Trennungsvereinba- rung (Urk. 7/28 Ziffer 2) nicht wieder zurück nach F._____ zog und C._____ dort entsprechend nicht eingeschult wurde. Auch diese Entscheidung traf sie eigen- mächtig, ohne Rücksprache mit dem Gesuchsgegner. Der im Recht liegenden Kommunikation mit der Kindsvertreterin ist sodann zu entnehmen, dass die Ge- suchstellerin tatsächlich wiederholt den Wunsch äusserte, C._____ nicht mehr zum Gesuchsgegner zur Betreuung zu schicken, was sie jeweils mit dem Verhalten C._____s bzw. damit, dass dieser ihr gegenüber geäussert habe, er wolle nicht zum Vater, begründete (Urk. 7/79/1-3). Die Kindsvertreterin äusserte Zweifel an der
Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin, da auch sie nicht in der Lage sei, im Sinne von C._____ zu handeln, ihr eigenes Verhalten nicht reflektiere und den Leidens- druck von C., der zwischen seinen Eltern stehe, nicht zu verstehen scheine (Urk. 7/117 Rz. 18). Folglich erscheint die Bereitschaft der Gesuchstellerin, mit dem Gesuchsgegner in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, tatsächlich einge- schränkt, was auf eine getrübte Bindungstoleranz hinweist. Festzuhalten ist jedoch, dass die Gesuchstellerin die Kontakte von C. zu seinem Vater mehrheitlich zuliess. Der Umzug von F._____ nach E._____ erscheint sodann ebenfalls nicht geeignet, eine Entfremdung von C._____ gegenüber dem Gesuchsgegner herbei- zuführen, war doch weiterhin eine regelmässige Betreuung möglich (nachfolgend E. III.1.6.8). Trotz der auch bei der Gesuchstellerin bestehenden Fragezeichen hin- sichtlich ihrer Erziehungsfähigkeit rechtfertigt es sich im aktuellen Zeitpunkt nicht, die Obhut über C._____ dem Gesuchsgegner zuzuteilen. C._____ geht es in der Obhut der Gesuchstellerin gut (Prot. I S. 48, S. 63, S. 65, S. 83). Dass sie nicht in der Lage wäre, sich angemessen um C._____ zu kümmern, ist nicht ersichtlich. Konkrete und beabsichtigte Entfremdungshandlungen sind ebenso wenig auszu- machen. Auch bestehen keine Hinweise auf eine negative Beeinflussung C.s durch die Gesuchstellerin. Ob die Gesuchstellerin in ihrer Erziehungsfähigkeit ein- geschränkt ist und inwiefern sich dies auf die Betreuung von C. auswirkt, wird sich – wie beim Gesuchsgegner – im Rahmen der laufenden Begutachtung zeigen. Bis zum Vorliegen deren Ergebnisses erscheint es angezeigt, C._____ in der Obhut der Gesuchstellerin zu belassen, zumal sie bereits seit längerer Zeit die Hauptbe- zugsperson darstellt (vgl. nachfolgend E. III.1.6.8). 1.6.7. Der Gesuchsgegner kritisiert die Wohnsituation von C._____ und bezeichnet diese als kindswohlgefährdend. Gemäss Angaben der Gesuchstellerin hat C._____ kein eigenes Zimmer in der Wohngemeinschaft, sie und C._____ hätten ein gros- ses Zimmer aus zwei Teilen (Prot. I S. 73). C._____ selber erklärte anlässlich der Kinderanhörung vor Vorinstanz, mit der Gesuchstellerin in E., ganz nahe beim Gericht und bei der Schule zu wohnen. In der Wohnung würden noch J., K._____ sowie zwei weitere Erwachsene wohnen, deren Namen er nicht kenne. Manchmal sei auch ein weiteres Kind dort. Die anderen Bewohner seien alle sehr nett und es gefalle ihm gut in der Wohnung. Er teile sich mit der Gesuchstellerin ein
Zimmer, habe aber seine eigene Matratze (Prot. I S. 46). Bei der fraglichen Wohn- gemeinschaft handelt es sich um eine 6-Zimmerwohnung, in der im April 2024 ge- mäss der Einwohnerkontrolle 5 Personen gemeldet waren (inkl. Gesuchstellerin und C.; Urk. 7/48). Der Gesuchsgegner äussert sich im Allgemeinen zu den Nachteilen einer Wohngemeinschaft für ein Kind, unterlässt es jedoch, neben den ausführlich geäusserten Allgemeinplätzen konkrete Anhaltspunkte für eine Kinds- wohlgefährdung von C. aufgrund der Wohnsituation bei der Gesuchstellerin darzulegen. So legt er nicht dar, inwiefern C._____ konkret isoliert sein und es ihm an mangelnden festen Strukturen und Ruhephasen fehlen soll. Er bleibt vielmehr abstrakt bei seinen Ausführungen. C._____ selbst spricht häufig von seinen Freun- den und auch davon, dass er diese regelmässig sehe (Prot. I S. 47). C._____ scheint sich in der Wohngemeinschaft wohlzufühlen. Etwas anderes ergibt sich auch aus den Akten nicht. Zwar wäre tatsächlich wünschenswert, dass C._____ ein eigenes Zimmer und damit eine Rückzugsmöglichkeit hätte. Das wird erfah- rungsgemäss mit zunehmendem Alter für ihn von grösserer Bedeutung sein. Die aktuelle Wohnsituation scheint sich jedoch nicht negativ auf sein Wohlbefinden und seine schulischen Leistungen auszuwirken. Dem Gesuchsgegner gelingt es nicht, eine konkrete Kindswohlgefährdung von C._____ aufgrund der Wohnsituation dar- zutun. 1.6.8. Neben den doch erheblichen Zweifeln an seiner Erziehungsfähigkeit spricht überdies auch das Kriterium der Stabilität und Kontinuität gegen eine Zuteilung der Obhut an den Gesuchsgegner. Es mag zwar zutreffend sein, dass der Gesuchs- gegner C._____ vor der Trennung ebenfalls häufig betreute, was von der Gesuch- stellerin teilweise bestritten wird (Prot. I S. 26 f., S. 12 f.). Eine ausgedehnte Be- treuung durch den Gesuchsgegner vor der Trennung wird jedoch dadurch relati- viert, dass die Kontakte vom Gesuchsgegner zu C._____ nach der Trennung alles andere als konstant waren, was unabhängig von den Ursachen dafür relevant ist. Massgeblich ist – als oberste Maxime in sämtlichen Kinderbelangen – das Kinds- wohl (vgl. BGE 143 III 193 E. 3; BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 3.1.2). Vom 14. Dezember 2023 bis zur ersten Verhandlung vor Vorinstanz am 18. März 2024 hatte der Gesuchsgegner keinen Kontakt mit C._____ (Prot. I S. 9, S. 25). An besagter Verhandlung einigten sich die Parteien
darauf, dass der Gesuchsgegner C._____ in einer ersten Phase einen Nachmittag pro Wochenende von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr und in der jeweils folgenden Woche an beiden Nachmittagen des Wochenendes von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr jeweils in Begleitung einer Begleitperson betreuen solle. Für die zweite Phase war vereinbart, dass C._____ vom Gesuchsgegner jeweils am Mittwochnachmittag von Schul- schluss bis 18.00 Uhr bzw. bei Stattfinden des Fussballtrainings an diesem Tag am Donnerstagnachmittag zur gleichen Zeit sowie jedes zweite Wochenende von Samstagmittag, 12.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, betreut werde. In Phase 3 war eine Betreuung von C._____ durch den Gesuchsgegner jeden Mittwochnach- mittag ab Schulschluss bis Donnerstagmorgen Schulbeginn sowie jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag ab Schulschluss bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, vorgesehen (Urk. 7/28 S. 1 f.). Diese Betreuungsregelung wurde in der Folge grundsätzlich – mit Ausnahmen und Schwierigkeiten betreffend die Übergaben so- wie Übergabemodalitäten (vgl. Urk. 7/34-7/36; Urk. 7/37 Rz. 12 ff.; Urk. 7/40/54-57; Urk. 7/52/60-61; Urk. 7/79/1; Urk. 7/79/4) – auch gelebt. Am 26. August 2024 ver- fügte die Vorinstanz die Verlängerung der Phase 3, da diese nur bis zum 15. Juli 2024 galt und die Parteien sich für die Zeit danach nicht über eine Betreuung eini- gen konnten bzw. der Gesuchsgegner sich auf den Standpunkt stellte, es gelte keine Betreuungsregelung mehr. Dies führte unter anderem zum bereits erwähnten Polizeieinsatz bei der Schule (Urk. 7/104; Urk. 7/106). Mit der angefochtenen und eingangs zitierten Verfügung der Vorinstanz wurde der Gesuchsgegner sodann be- rechtigt und verpflichtet, C._____ jedes zweite Wochenende entweder am Samstag oder Sonntag für jeweils vier Stunden im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs zu betreuen (Urk. 7/162 Dispositiv-Ziffer 3). Bislang (aktenkundig) fanden zwei be- gleitete Besuchskontakte statt, wobei der letzte aufgrund eines Polizeieinsatzes ab- gebrochen werden musste (Urk. 7/166 Tagesprotokolle des Begleiteten Besuchs- treff vom 28. September 2024 und vom 12. Oktober 2024). Während der Untersu- chungshaft kam es – soweit bekannt – zu keinen Besuchskontakten (vgl. Urk. 7/147, Urk. 7/153). Damit hielt sich C._____ seit der Trennung grösstenteils bei der Gesuchstellerin auf. Sie stellt somit seine Hauptbezugsperson dar. Für C._____ ist es, wie er selbst vorbringt (Prot. I S. 48), von grosser Bedeutung, in E._____ zu bleiben und die dortige Schule zu besuchen. Es ist daher auch unter
diesen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Obhut über C._____ vorsorglich der Gesuchstellerin zuteilte. 1.6.9. C._____ selbst äusserte im Laufe des Verfahrens ambivalente Wünsche in Bezug auf die Betreuung. Im Rahmen der Kindesanhörung am 26. April 2024 gab er im Wesentlichen an, sich sowohl mit dem Gesuchsgegner als auch mit der Ge- suchstellerin gut zu verstehen und beide "lieb" zu finden. Wie viel Zeit er in Zukunft bei welchem Elternteil verbringen und bei wem er wohnen möchte, konnte er nicht sagen. Er sei gerne bei der Gesuchstellerin, sehe aber auch den Gesuchsgegner gerne (Prot. I S. 48 f.). Gegenüber der Kindsvertreterin erklärte er in Anwesenheit der Gesuchstellerin, gar nicht mehr zum Gesuchsgegner zu wollen, wohingegen er zu einem späteren Zeitpunkt in Anwesenheit des Gesuchsgegners angab, die bis- herige Betreuungsregelung (Phase 3) gut zu finden bzw. dass auch eine hälftige Betreuung fair sein könne (Prot. I S. 60 f.). Zuletzt äusserte sich C._____ gegen- über den Mitarbeitenden des Begleiteten Besuchstreffs dahingehend, dass er be- gleitete Besuche unbegleiteten vorziehe, wobei seitens des Begleiteten Besuchs- treffs darauf hingewiesen wurde, dass sich diese Einstellung C.s noch än- dern könnte (Urk. 7/166 Tagesprotokoll vom 28. September 2024 3. Seite). Dem folgend ist davon auszugehen, dass die ambivalent geäusserten Wünsche insbe- sondere auch ein Zeichen der Zerrissenheit von C. zwischen seinen Eltern darstellen bzw. seine Reaktion auf die konflikthafte Elternbeziehung ist (so auch die Kindsvertreterin; vgl. Urk. 7/78 Rz. 28 f., Urk. 7/117 Rz. 16 f.; Prot. I S. 59). Zu- dem steht eine Instrumentalisierung von C._____ durch den Gesuchsgegner im Raum. Insofern erscheint es fraglich, dass C._____ im Zeitpunkt seiner Äusserun- gen in der Lage war, sich einen freien und stabilen Willen hinsichtlich Zuteilung der Obhut und Ausgestaltung der Betreuung zu bilden. Der Wunsch des nicht urteilsfä- higen Kindes ist eines von mehreren Kriterien, welches bei der Zuteilung der Obhut eine Rolle spielt (BGer 5A_11/2020 vom 13. Mai 2020 E. 3.3.3.1). Derzeit ist auf- grund der ambivalenten Äusserungen nur mit Zurückhaltung auf C._____s Äusse- rungen während des Verfahrens abzustellen. Ohnehin wird er im Rahmen der Be- gutachtung erneut Gelegenheit haben, gegenüber einer Fachperson seine Wün- sche zu äussern, wobei die aktuellsten Entwicklungen miteinbezogen werden kön-
nen. Jedenfalls stehen seine Äusserungen einer Zuteilung der Obhut an die Ge- suchstellerin nicht entgegen. 1.6.10. Der Gesuchsgegner beantragte eventualiter die Anordnung einer alternie- renden Obhut (Urk. 1 Rz. 38), unterliess es jedoch, dies näher zu begründen bzw. sich diesbezüglich mit dem vorinstanzlichen Entscheid rechtsgenügend auseinan- derzusetzen. Seine Berufung genügt diesbezüglich den eingangs dargelegten Be- rufungsanforderungen nicht. Selbst wenn man von einer ausreichenden Auseinan- dersetzung mit der vorinstanzlichen Argumentation ausginge, wäre der Eventual- antrag des Gesuchsgegners aus folgenden Gründen abzuweisen: Bereits die be- stehenden Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners sprechen ge- gen eine alternierende Obhut. Hinzu tritt die mangelhafte Kommunikations- und Ko- operationsfähigkeit der Parteien. Zwar kann es gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ausreichend sein, wenn die Kommunikation der Eltern schriftlich erfolgt bzw. sie vorübergehend auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind (BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2. m.w.H.). Vorliegend wechsel- ten die Parteien laut C._____ bei den Übergaben kein Wort und grüssten sich auch nicht, was er selbst zutreffend als "nicht schön" bezeichnete und als sichtlich be- lastend empfand (Urk. 7/78 Rz. 11). Den vorstehenden Ausführungen ist sodann zu entnehmen, dass die Parteien ihre Konflikte regelmässig in Anwesenheit von C._____ austrugen (vgl. Urk. 7/104, als die Parteien sich in der Schule darum strit- ten, wer C._____ abholen dürfe, und die Polizei beigezogen wurde), wofür beide gleichermassen verantwortlich sind und was sich klar schädlich auf C._____ aus- wirkt. Es gelang ihnen im Laufe des Verfahrens kaum mehr, gemeinsam Lösungen zu finden. Zwar funktionierte die Betreuung zunächst grundsätzlich noch. Allerdings gab es diverse Konflikte betreffend die Begleitpersonen sowie den Übergabeort. Letzteres ging so weit, dass der Gesuchsgegner Übergaben an der Schule in F._____ verlangte, da die Gesuchstellerin gemäss Teil-Trennungsvereinbarung wieder dorthin hätte ziehen und C._____ dort hätte eingeschult werden sollen (Urk. 7/79/7), was indes nicht geschah. Zwischenzeitlich besteht in praktisch allen C._____ betreffenden Bereichen Uneinigkeit, was sich – wie dargelegt – insbeson- dere auch im schulischen Bereich auswirkt. Bereits vor der Trennung waren sich die Parteien betreffend Schulort nicht einig, was zur Eröffnung eines KESB-Verfah-
rens führte. Der Gesuchsgegner brachte sodann C._____ eigenmächtig zu einem anderen Zahn- und Augenarzt (Urk. 7/79/4), womit auch der medizinische Bereich tangiert ist. Die mangelhafte Kommunikation- und Kooperationsfähigkeit der Par- teien führte unter anderem dazu, dass C._____ zeitweise nicht mehr ins Fussball- training ging, um den Streitereien seiner Eltern ein Ende zu bereiten (Prot. I S. 47). Die Parteien sind offenkundig und wie auch von der Kindsvertreterin zutreffend fest- gehalten (Urk. 7/117 Rz. 15 ff.) nicht in der Lage, C._____ aus ihrem Paarkonflikt herauszuhalten. Die Errichtung einer Beistandschaft hat bislang nicht zur Entschär- fung des Konflikts zwischen den Parteien geführt. Eine Kommunikation via Bei- standsperson konnte noch gar nicht aufgebaut werden, da sich gemäss Beistand insbesondere die Kontaktaufnahme zum Gesuchsgegner als schwierig gestaltete (Urk. 7/119; Urk. 7/166 S. 2). Ob die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Au- gust 2024 angeordnete KET-Beratung (Urk. 7/93 Dispositiv-Ziffer 3) bereits begon- nen wurde, ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten nicht. Eine von den Parteien am 29. August 2024 besuchte Familientherapiesitzung führte jedoch zu einer wei- teren Auseinandersetzung und Strafanzeige (Prot. I S. 74, S. 81; Urk. 7/134 S. 3 ff.) und folglich ebenfalls zu keiner Besserung. War für den Beginn des Verfahrens von einer gerade noch ausreichenden Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit auszugehen, hat sich diese im weiteren Verlauf stetig verschlechtert. Die Kindsver- treterin hielt mehrfach fest, dass C._____ zu stark dem Elternkonflikt ausgesetzt sei. Dass dies sein Kindswohl gefährdet, ist offenkundig. Mithin erweist sich die aktuell stark eingeschränkte Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit als nicht ausreichend, um eine alternierende Obhut zu installieren. Auch die weiteren Kriterien (geografische Distanz und Möglichkeit der persönlichen Betreuung) führen zu keiner anderen Beurteilung. Die geografische Distanz zwi- schen den Wohnorten der Parteien beträgt ca. 8.5 km. Mit dem Auto wäre diese Strecke innert rund 15 Minuten zu bewältigen. Indes scheint weder der Gesuchs- gegner noch die Gesuchstellerin über ein Auto zu verfügen und sind beide auf den öffentlichen Verkehr angewiesen. Die Strecke mit dem öffentlichen Verkehr zurück- zulegen dauert durchschnittlich rund 40 Minuten, was für eine alternierende Obhut eher ungeeignet ist. Beiden Parteien ist sodann eine persönliche Betreuung von C._____ derzeit in grossen Umfang möglich – gesetzt der Gesuchsgegner befindet
sich auf freiem Fuss: Sie sind nicht erwerbstätig, weshalb dieses Kriterium derzeit nicht ausschlaggebend ist. Insgesamt fällt die Anordnung einer alternierenden Ob- hut mit der Vorinstanz zum aktuellen Zeitpunkt ausser Betracht. 1.7. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist einstweilen der Gesuchstellerin die alleinige Obhut über C._____ zuzuteilen. Auch wenn bei ihr Fragezeichen hinsicht- lich Erziehungsfähigkeit vorliegen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass C._____ in ihrer Obhut nicht gut aufgehoben wäre, zumal sie diese bereits seit ei- niger Zeit faktisch allein ausübt. Solange sich der Gesuchsgegner in Haft befindet, kommt eine Zuteilung der Obhut für C._____ an ihn ohnehin nicht in Betracht. Doch auch für den Fall, dass er sich mittlerweile wieder auf freiem Fuss befinden sollte, bestehen bei ihm zu grosse Zweifel hinsichtlich seiner Erziehungsfähigkeit und sei- nes psychischen Zustandes, als dass eine Obhutszuteilung an ihn zum jetzigen Zeitpunkt in Frage käme. Bei der zuvor ausführlich dargelegten Ausgangslage scheidet auch eine alternierende Obhut aus. Der von der Kindsvertreterin bean- tragte Beizug der Strafverfahrensakten (Urk. 15 Rz. 8 ff.) erscheint zum aktuellen Zeitpunkt nicht notwendig, zumal ein Teil der Strafverfahrensakten bereits Eingang in das vorliegende Verfahren gefunden hat, das Strafverfahren (soweit bekannt) noch nicht abgeschlossen ist und es um eine vorsorgliche Obhuts- und Betreuungs- regelung geht, die es nach Vorliegen des Erziehungsfähigkeitsgutachtens ohnehin erneut zu evaluieren gilt. 2.Wegzugsverbot 2.1. Die Vorinstanz erwog, das Wegzugsverbot in der Verfügung vom 5. Septem- ber 2024 sei superprovisorisch angeordnet worden, um bis zur Verhandlung vom 20. September 2024 eine stabile Wohnsituation des Sohnes C._____ zu gewähr- leisten. An jener Verhandlung habe die Gesuchstellerin die Möglichkeit zur Stel- lungnahme erhalten. Sie habe erklärt, keine Absicht zu haben, E._____ zu verlas- sen, und auch nicht mit ihrem neuen Partner zusammenziehen zu wollen. Vielmehr habe sie sich bewusst für eine Wohngemeinschaft entschieden, weil sie ansonsten allein wäre und Angst vor dem Gesuchsgegner gehabt habe. Diese Aussagen wür- den für das Gericht glaubhaft wirken. Ein generelles Wegzugsverbot sei somit nicht mehr zu rechtfertigen und die Massnahme daher aufzuheben. Ohnehin wäre der
Gesuchstellerin ein Wegzug mit C._____ wohl grundsätzlich zu bewilligen, da C._____ bis auf Weiteres unter ihre alleinige Obhut gestellt sei (Urk. 2 E. 3.3.1.). 2.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe seine Bedenken unbeachtet gelassen und sei den nachweislich falschen Aussagen der Gesuchstellerin unkri- tisch gefolgt, ohne diese zu hinterfragen. Sie habe somit nicht im Einklang mit dem Kindswohl entschieden. Die Gesuchstellerin beabsichtige, den gemeinsamen Sohn C._____ aus der Schulgemeinde E._____ abzumelden und mit ihm zu ihrem neuen Partner nach L._____ zu ziehen oder womöglich in den Iran auszureisen. Wie be- reits mehrfach ausgeführt, entspreche es dem typischen Vorgehen der Gesuchstel- lerin, den Wohnort und die Schule des gemeinsamen Kindes einseitig zu wechseln, ohne den Gesuchsgegner auch nur zu informieren. Dabei agiere die Gesuchstel- lerin bei jedem Umzug oder Schulwechsel äusserst berechnend, was bereits nach- gewiesen worden sei. So habe sie bspw. in der Verhandlung vom 18. März 2024 das Gericht absichtlich getäuscht, indem sie behauptet habe, mit dem Kind nach F._____ zurückziehen zu wollen, was der Gesuchsgegner begrüsst habe. Nur zwei Tage später habe sie jedoch versucht, die Wohnung zu kündigen. Es sei nicht nach- vollziehbar, weshalb die Vorinstanz weiterhin den Aussagen der Gesuchstellerin Glauben schenke, obwohl diese nachweislich falsche Angaben mache. Eine ent- sprechende Begründung werde von der Vorinstanz nicht geliefert. C._____ benö- tige dringend Kontinuität in seinem schulischen und sozialen Umfeld. Ein erneuter Wohnortwechsel würde ihn aus seiner vertrauten Umgebung herausreissen und könnte sich nachteilig auf seine schulische und persönliche Entwicklung auswirken. Er besuche die Schule in E._____ und fühle sich dort wohl, was er selbst bestätigt habe. Ein Schulwechsel würde ihm nicht nur den gewohnten Alltag nehmen, son- dern auch den Kontakt zu seinen Freunden und Lehrpersonen erschweren. Das beantragte Wegzugsverbot beziehe sich ausschliesslich auf die Gemeinde E._____ und selbstverständlich nicht auf die aktuelle Wohnung der Gesuchstel- lerin. Es solle nicht reglementieren, wo in E._____ sie lebe, sondern lediglich ver- hindern, dass sie erneut eigenmächtig den Wohnort wechsle, ohne den Gesuchs- gegner miteinzubeziehen. Ziel sei es, C.s bestehendes Umfeld zu schützen und sicherzustellen, dass er weiterhin in E. zur Schule gehen könne. Darüber hinaus sei das Wegzugsverbot notwendig, um weiteren Entfremdungsversuchen
der Kindsmutter entgegenzuwirken. Bereits in der Vergangenheit habe sie durch gezielte Umzugspläne und Täuschungen versucht, den Kontakt zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner zu erschweren. Ein erneuter Wohnsitzwechsel würde nicht nur die bestehende Betreuungsregelung untergraben, sondern auch die Ge- fahr einer weiteren Entfremdung verstärken. Besonders besorgniserregend sei die Möglichkeit, dass die Gesuchstellerin mit C._____ in den Iran ausreisen könnte. Dies würde den Zugang des Gesuchsgegners zu seinem Sohn erheblich erschwe- ren oder gar verunmöglichen. Angesichts dieser Umstände sei die Bestätigung des Wegzugsverbots zwingend erforderlich. Nur so könne sichergestellt werden, dass C._____ weiterhin in einer stabilen Umgebung aufwachse und regelmässigen Kon- takt zu seinem Vater pflege und nicht erneut in eine ungewisse und potentiell schädliche Situation gebracht werde (Urk. 1 Rz. 12 ff.). 2.3. Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, dass die hiesige Kammer bereits zum vorliegenden Wegzugsverbot ausführlich ausgeführt habe, dass sie keine Umzugs- pläne habe. Zudem habe sie lediglich aufgrund des Verhaltens des Gesuchsgeg- ners eine Wohnung suchen und umziehen müssen. Nachdem sie an der Verhand- lung vom 18. März 2024 erklärt habe, nach F._____ ziehen zu wollen, seien durch Mitarbeiter einer Reinigungsfirma in den eingebauten Schränken der ehelichen Wohnung Würmer, Maden und tote Fische entdeckt worden, die der Gesuchsgeg- ner unmittelbar vor dem Verlassen der Wohnung hinterlassen habe. Die Bilder der aufgefundenen Ungeziefer und toten Fische seien bei den Akten. Dies sei der Grund, weshalb sie letztlich nicht in die ehemalige Wohnung gezogen sei (Urk. 9 Ziff. II.1.). 2.4. Die Kindsvertreterin bringt vor, aus ihrer Sicht gebe es keinen Grund, weshalb dieses Verbot aufrechterhalten werden müsse. C._____ stehe spätestens seit der Inhaftierung des Vaters unbestrittenermassen unter der alleinigen Obhut der Ge- suchstellerin und werde ausschliesslich von ihr betreut. Weiterhin gebe es gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren offenbar keine aktuellen Umzugspläne (Urk. 15 Rz. 22 f.). 2.5. Wie die Kammer bereits mit Beschluss vom 25. Februar 2025 festhielt (Urk. 8 E. 4.2. f.), erklärte die Gesuchstellerin im Rahmen der vorinstanzlichen Verhand-
lung vom 20. September 2024 sowie im Rahmen einer Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft, keine Absicht zu haben, E._____ zu verlassen, und auch nicht mit ihrem neuen Partner zusammenziehen zu wollen, was glaubhaft erscheint. Der Gesuchsgegner legt nach wie vor nicht dar, dass es seit Erlass der angefoch- tenen Verfügung Anhaltspunkte gegeben hätte, die für einen erneuten Umzug der Kindsmutter sprechen würden. Auch in Bezug auf den von ihm behaupteten Aus- reisewillen der Gesuchstellerin in den Iran wurde seitens des Gesuchsgegners nichts Neues vorgebracht. Die Berufung des Gesuchsgegners erweist sich in die- sem Punkt als unbegründet und ist daher abzuweisen. 3.Besuchsrecht 3.1. Für einen angemessenen persönlichen Kontakt zwischen den Eltern und dem Kind im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB ist das Kindswohl oberste Richtschnur, hinter dem die Interessen der Eltern zurücktreten müssen. Ein begleitetes Besuchs- recht bezweckt, der Gefährdung eines Kindes wirksam zu begegnen, Krisensitua- tionen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Ver- besserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Beglei- tete Besuche sind insbesondere bei psychischer Erkrankung, negativer Beeinflus- sung des Kindes, psychischer Belastung sowie Überforderung des Kindes indiziert (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 26). 3.2. Die Vorinstanz hielt fest, da sie sich noch keine abschliessende Meinung über die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners habe bilden können und angesichts der zahlreichen Zwischenfälle in den vergangenen Wochen, sei es angezeigt, vor- erst ein begleitetes Besuchsrecht einzurichten, bis das angeordnete Gutachten vor- liege. Die Übergaben zwischen den Parteien würden kaum je reibungslos ablaufen und auch wenn sich das Verhalten (vornehmlich des Gesuchsgegners) jeweils ge- gen die Gesuchstellerin gerichtet habe, sei C._____ dennoch oft auch direkt davon betroffen gewesen. Der Gesuchsgegner habe zudem Filmaufnahmen von C._____ gemacht, mit welchen er das Verfahren in seinem Sinne habe beeinflussen wollen. Die Aufnahmen hätten denn auch bei verschiedenen Beteiligten (Kindsvertreterin, Beistand, KESB) grosse Besorgnis ausgelöst. Angesichts der Befürchtung, dass der Gesuchsgegner den Sohn zunehmend instrumentalisieren könnte, sowie sei-
nes von allen Beteiligten als auffällig und aggressiv beschriebenen Verhaltens, dränge sich der Schluss auf, dass unbegleitete Besuche für C._____ in der gegen- wärtigen Situation eine zu grosse Belastung darstellten. Die Vorinstanz ordnete folglich begleitete Besuche an (jedes zweite Wochenende entweder am Samstag oder Sonntag für jeweils vier Stunden im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs). Um die Besuchsregelung umzusetzen, erachtete die Vorinstanz die Unterstützung eines Beistands als erforderlich. Da vorliegend bereits ein Beistand bestellt worden sei, seien ihm diese neuen Aufgaben zusätzlich zu seinen bereits bestehenden zu übertragen. Insbesondere solle der Beistand den Parteien dabei helfen, das Be- suchsrecht umzusetzen, und für dessen Organisation und Finanzierung besorgt sein (Urk. 2 E. 4.3.1, E. 5.1). 3.3. Der Gesuchsgegner hält für den Fall, dass die Obhut der Gesuchstellerin übertragen werde, dafür, dass das Besuchsrecht für ihn unbegleitet zu gewähren sei. Die Vorinstanz begründe die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts da- mit, dass die Übergaben nicht reibungslos verlaufen seien und verweise zudem auf die Videoaufnahmen. Allein der Umstand, dass es bei den Übergaben zu Spannun- gen gekommen sei, stelle jedoch keinerlei hinreichenden Grund dar, um den per- sönlichen Verkehr zwischen Vater und Kind unter Aufsicht zu stellen. Vielmehr sei bereits mehrfach dargelegt worden, dass von ihm keine Gefahr für das Wohl des Kindes ausgehe, sondern vielmehr von der Gesuchstellerin. Im vorliegenden Fall gebe es keinerlei konkrete Hinweise auf eine Kindswohlgefährdung, die eine solche drastische Massnahme rechtfertigen würden. Weder seien Verstösse oder Verhal- tensweisen nachgewiesen worden, die eine Einschränkung des Besuchsrechts er- forderlich machten, noch gebe es eine objektive Grundlage für die Annahme, dass unbegleitete Besuche dem Kind schaden könnten. Die pauschale Argumentation der Vorinstanz oder der Kindsvertretung genüge hierfür nicht. Daher sei in diesem Fall ein unbegleitetes Besuchsrecht zu gewähren. Dieses sei so zu gestalten, wie es in der von beiden Parteien unterzeichneten Teil-Trennungsvereinbarung Phase 3 festgehalten worden sei (Urk. 1 Rz. 39 ff.). 3.4. Die Gesuchstellerin gibt an, das Verhalten des Gesuchsgegner gebe allen Grund, die Besuche nur in Begleitung zuzulassen. Die Instrumentalisierung von
C._____ zeige deutlich, dass die Besuche unter Aufsicht stattfinden müssten, um C._____ vor weiteren Manipulationen zu schützen. Ein unbegleiteter Kontakt könnte zu weiteren Kindswohlgefährdungen führen. Der Gesuchsgegner habe lei- der zu häufig gezeigt, dass ihn das Wohl des gemeinsamen Kindes C._____ nicht interessiere. Bis die Erziehungsfähigkeit des Vaters geklärt sei, sollten die Besuche ausschliesslich begleitet stattfinden. Es sei vorliegend mit weiteren Kindswohlge- fährdungen zu rechnen, wenn C._____ schutzlos mit dem Gesuchsgegner allein gelassen werde. Die begleiteten Besuche würden dem Kindswohl dienen (Urk. 9 Ziff. II.3). 3.5. Die Kindsvertreterin ist der Ansicht, dass infolge der offenbar wiederholt statt- gefundenen Manipulation und Instrumentalisierung von C._____ durch den Ge- suchsgegner, der auch im forensisch-psychologischen Befundbericht erwähnten möglicherweise vorliegenden psychischen Störung sowie der Persönlichkeits- eigenschaften des Gesuchsgegners aktuell begleitete Besuche das einzige geeig- nete Mittel seien, um das Kindswohl von C._____ zu schützen (Urk. 15 Rz. 29). 3.6.1. Dem Gesuchsgegner ist insofern zuzustimmen, als Schwierigkeiten bei den Kindsübergaben alleine grundsätzlich noch keine Anordnung von begleiteten Be- suchen rechtfertigen. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid allerdings nicht nur mit den konfliktbehafteten Übergaben, sondern insbesondere mit den vom Ge- suchsgegner erstellten Videoaufnahmen und der damit einhergehenden Manipula- tions- und Instrumentalisierungsgefahr sowie mit dem von verschiedenen Seiten geschilderten auffälligen und aggressiven Verhalten des Gesuchsgegners. Darauf wurde bereits vorstehend einlässlich Bezug genommen und es kann darauf verwie- sen werden (E. III.1.6). C._____ bekam die Konflikte seiner Eltern wie auch das Verhalten seines Vaters wiederholt mit und wurde mehrfach Zeuge von Polizeiein- sätzen. Aufgrund der bestehenden Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Ge- suchsgegners und der Besorgnis betreffend seinen psychischen Zustand sowie an- gesichts der Gefahr der Instrumentalisierung und Manipulation C.s durch den Gesuchsgegner erweisen sich begleitete Besuche derzeit als das einzig geeignete und erforderliche Mittel, um zu verhindern, dass C. weiter in den ausgepräg- ten Elternkonflikt miteinbezogen und der Gefahr ausgesetzt wird, vom Gesuchs-
gegner manipuliert und instrumentalisiert zu werden. Sodann steht der Vorwurf im Raum, dass der Gesuchsgegner C._____ dazu genötigt haben soll, einen Mitbe- wohner der Gesuchstellerin der sexuellen Belästigung bzw. sexuellen Handlungen an einem Kind zu bezichtigen. Hinzu kommt, dass das Besuchsrecht des Gesuchs- gegners während seiner Inhaftierung faktisch sistiert ist bzw. – im Falle einer zwi- schenzeitlichen Haftentlassung – war. Entsprechend besteht ein bereits längere Zeit andauernder Kontaktabbruch zwischen dem Gesuchsgegner und C.. Vor diesem Hintergrund erscheinen begleitete Besuche auch angezeigt, um den Kontakt zwischen dem Gesuchsgegner und C. behutsam und unter Mitwir- kung der Fachpersonen im Begleiteten Besuchstreff wieder aufzubauen. Es haben sodann bereits zwei begleitete Besuchskontakte des Gesuchsgegners mit C._____ im Begleiteten Besuchstreff stattgefunden. Zum Verlauf der Besuche ist den Ta- gesprotokollen des Begleiteten Besuchstreffs zu entnehmen, dass die Begegnung C.s mit dem Gesuchsgegner sehr distanziert gewesen sei. C. habe keine Nähe zugelassen und ihn verbal gegrüsst. Der Gesuchsgegner habe etwas steif, unnahbar und wortkarg gewirkt. C._____ habe angespannt gewirkt, als er den Gesuchsgegner gesehen habe, und im Blick weniger offen und beobachtend dem Gesuchsgegner gegenüber. Beim Abschied habe C._____ sich kurz vom Gesuchs- gegner umarmen lassen. Als der Gesuchsgegner gegangen sei, habe C._____ so- gleich wieder viel lebendiger und energievoller gewirkt. Die Beziehung zwischen C._____ und dem Kindsvater habe von aussen betrachtet sehr angespannt und distanziert gewirkt. Die Gesprächsinhalte hätten aufgrund der Sprache (der Ge- suchsgegner habe strikt Finnisch gesprochen) leider nicht verstanden werden kön- nen. Die Kommunikation sei meist vom Gesuchsgegner ausgegangen. Mit der Zeit habe sich die spürbare Anspannung zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner etwas aufgelöst, so dass sie doch noch in entspannteren Spielsituationen hätten beobachtet werden können (Urk. 7/166 Tagesprotokoll des Begleiteten Besuchs- treffs vom 28. September 2024, S. 1 f.). Die vorerst wenigen Beobachtungen der Mitarbeitenden des Begleiteten Besuchstreffs deuten nicht darauf hin, dass der Kontakt zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner gänzlich unbeschwert bzw. unbelastet ist und sich begleitete Besuchskontakte entsprechend als unnötig erwei- sen würden. Vielmehr erscheint die Situation zwischen C._____ und dem Gesuchs-
gegner eher angespannt, was allerdigns zu einem gewissen Teil auch auf die Si- tuation im Besuchstreff zurückzuführen sein kann. Indes scheint C._____ nach dem ersten begleiteten Besuch die weiteren Kontakte zum Gesuchsgegner ebenfalls in begleiteter Form zu bevorzugen. Insgesamt erscheint es vorliegend für das Wohl von C._____ notwendig, dass Besuchskontakte von ihm zum Gesuchsgegner vor- derhand im Begleiteten Besuchstreff stattfinden. Demgemäss ist die Berufung des Gesuchsgegners auch in dieser Hinsicht abzuweisen und die vorinstanzliche An- ordnung der begleiteten Besuche zu bestätigen. Damit C._____ vor möglicher In- strumentalisierung und Manipulation durch den Gesuchsgegner effektiv geschützt werden kann, ist der Gesuchsgegner gestützt auf die Rückmeldungen des Beglei- teten Besuchstreffs anzuhalten, deren Bedingungen einzuhalten und in einer für die Mitarbeitenden verständlichen Sprache mit C._____ zu interagieren. 3.6.2. Der Gesuchsgegner äusserte sich nur zur Ausgestaltung des Besuchsrechts für den Fall von unbegleiteten Besuchskontakten. Kritik an der vorinstanzlichen Ausgestaltung der begleiteten Besuchskontakte (jedes zweite Wochenende am Samstag oder Sonntag für vier Stunden) übte er nicht. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, von dieser Regelung abzuweichen. 3.6.3. Die Vorinstanz unterliess es, das begleitete Besuchsrecht zeitlich zu befris- ten, obwohl ein solches als Übergangslösung nur für eine begrenzte Dauer anzu- ordnen ist (BGer 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2 m.w.H.). Zu beachten ist in dieser Hinsicht, dass die Anordnung im Rahmen eines Entscheids über vor- sorgliche Massnahmen erfolgte, welche definitionsgemäss nur für eine beschränkte Dauer gelten. Aufgrund des von der Vorinstanz Ende Juli 2025 in Auftrag gegebe- nen Erziehungsfähigkeitsgutachtens ist sodann absehbar, dass nach dessen Vor- liegen eine Neubeurteilung der Obhuts- und Betreuungsregelung erfolgt. Erfah- rungsgemäss wird das Erziehungsfähigkeitsgutachten im Laufe der nächsten Mo- nate vorliegen. Bei dieser Ausgangslage erscheint es vorliegend sachgerecht, aus- nahmsweise von einer expliziten zeitlichen Begrenzung abzusehen. Solange sich der Gesuchsgegner in Haft befand/befindet, waren/sind Kontakte mit C._____ im Rahmen des Begleiteten Besuchstreffs ohnehin nicht möglich (vgl. dazu auch Urk. 7/166 S. 2). Sollte die Inhaftierung noch weiter andauern, wird das Erziehungs-
fähigkeitsgutachten zeigen, ob und in welcher Form Besuchskontakte von C._____ zum Gesuchsgegner im Gefängnis dem Kindswohl entsprechen. 3.6.4. Bei dieser Ausgangslage – Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils betref- fend die begleiteten Besuche – hat es auch bei der von der Vorinstanz vorgesehe- nen Anpassung der Aufgaben der Beistandschaft in Dispositivziffer 5 zu bleiben. Die Berufung des Gesuchsgegners ist diesbezüglich ebenfalls abzuweisen. 4.Kontakt- und Rayonverbot 4.1. Gemäss Art. 172 Abs. 3 ZGB trifft das Gericht im Eheschutzverfahren auf Be- gehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen, wobei die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen – mithin Art. 28b ZGB – sinngemäss anwendbar ist. Nach Art. 28b Abs. 1 ZGB kann die klagende Partei zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen dem Gericht beantragen, der (potentiell) verletzenden Person ins- besondere zu verbieten, sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Um- kreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Ziff. 1), sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Ziff. 2) sowie mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektroni- schem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen (Ziff. 3). Damit Art. 28b Abs. 1 ZGB zur Anwendung gelangen kann, muss zunächst eine Persönlichkeitsverlet- zung in Form von Gewalt, Drohung oder Nachstellung und damit im Sinne von Art. 28 ZGB vorliegen oder drohen (BSK ZGB I-Meili, Art. 28b N 4; BGer 6B_414/2016 vom 29. Juli 2016 E. 2.4.1 f.). Aufgrund des im Eheschutz anwendbaren summari- schen Verfahrens genügt die Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzun- gen nach Art. 28b i.V.m. Art. 28 ZGB. Weiter hat das Gericht bei der Anordnung einer Massnahme nach Art. 28b ZGB den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. Die auszusprechende Massnahme muss daher geeignet und erforderlich sein, um die drohende Verletzung zu verhindern (BGE 144 III 257 E. 4.1; OGer ZH LE220049 vom 24. Oktober 2022 E. III.B.1). Zudem muss sie der (potentiell) ver- letzenden Person zumutbar sein, d.h. es ist eine Abwägung mit den Schutzinteres- sen des Opfers erforderlich (Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2020, N 828). Es ist diejenige Mass-
nahme anzuordnen, die für die verletzte Person genügend wirksam und für die (po- tentiell) verletzende Person am wenigsten einschneidend ist (BGE 144 III 257 E. 4.1). 4.2. Die Vorinstanz erwog, nach Angaben der Kindsvertreterin hätten die Beteilig- ten in der Schule von C._____ Angst vor dem Gesuchsgegner und die Schulleitung sorge sich um die Mitarbeiter der Schule. Damit C._____ zur Ruhe kommen könne, sei es in der gegenwärtigen Situation erforderlich, dass seine Kontakte mit dem Gesuchsgegner reduziert und strikte geregelt würden. Die Ereignisse der vergan- genen Wochen würden zeigen, dass die Kontakte zum Gesuchsgegner oft mit einer schweren Belastung für C._____ einhergehen würden. In den Akten würden sich Zwischenfälle in Anwesenheit von C._____ bei der Übergabe, in der Schule, aber auch während der Betreuungszeit der Gesuchstellerin finden, wobei wiederholt so- gar die Polizei hinzugezogen habe werden müssen. Eine Beruhigung der Situation und das Vermeiden solcher wiederkehrender und anhaltender Stresssituationen sei zweifellos im Interesse von C., weshalb ein Kontakt- und Rayonverbot ihm gegenüber sowie aufgrund wiederholter Drohungen und Nachstellungen auch ge- genüber der Gesuchstellerin angezeigt sei. Da der Gesuchsgegner sein Verhalten zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten gezeigt habe und dabei je- weils in Kauf genommen habe, dass C. von seinen Handlungen negativ be- troffen gewesen sei, sei auch nicht ersichtlich, wie das Kontakt- und Rayonverbot im Sinne der Verhältnismässigkeit hätte milder ausgestaltet werden können. Ange- sichts der vergangenen Ereignisse werde dem Gesuchsgegner zudem untersagt, sich der Wohnung der Gesuchstellerin sowie der Schule von C._____ zu nähern, zumal dieses Verbot für ihn mit keinen ersichtlichen Einschränkungen verbunden sei. Zur Erfüllung der ihm gerichtlich angeordneten Verpflichtungen und zur Wah- rung der elterlichen Sorge seien die entsprechend erforderlichen Begegnungen von diesem Verbot ausgenommen (Urk. 2 E. 7.3.1). 4.3. Der Gesuchsgegner beantragt die vollständige Aufhebung des Kontakt- und Rayonverbots betreffend die Gesuchstellerin und C._____. Es stelle einen schwer- wiegenden Eingriff in seine Grundrechte dar. Eine Persönlichkeitsverletzung sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid aussch-
liesslich auf die unbelegten Behauptungen der Gesuchstellerin sowie der Kindsver- treterin gestützt, ohne dass diese Anschuldigungen jemals bewiesen worden seien. Die Annahme, es habe zahlreiche Zwischenfälle gegeben, werde vehement bestrit- ten. Diese Behauptung entbehre jeglicher Grundlage und sei zu keinem Zeitpunkt bewiesen worden. Die pauschale Bezugnahme auf angebliche Vorfälle könne nicht als ausreichende Begründung für eine derart einschneidende Massnahme dienen. Weder gegenüber der Gesuchstellerin noch gegenüber C._____ sei es zu Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen gekommen, wie sie für die Anwendung von Art. 28b ZGB erforderlich wären. Die fehlende Substantiierung dieser Anschuldi- gung zeige deutlich, dass das Kontakt- und Rayonverbot auf einer unhaltbaren Ba- sis beruhe und daher vollständig aufzuheben sei. Zudem sei das angeordnete Kon- takt- und Rayonverbot in höchstem Masse unverhältnismässig und stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Ge- suchsgegners dar. Es führe dazu, dass der Gesuchsgegner faktisch von seinem Sohn entfremdet werde, obwohl keine objektiven und belegbaren Gründe für eine derart drastische Massnahme vorliegen würden. Ein Kontakt- und Rayonverbot sei die einschneidendste Form der Einschränkung des Eltern-Kind-Kontakts und dürfe nur ausgesprochen werden, wenn mildere Massnahmen nicht ausreichen würden, um eine nachgewiesene Gefährdung des Kindswohls abzuwenden. Im vorliegen- den Fall sei jedoch keine konkrete Gefahr für das Kind ersichtlich, die eine solche Massnahme rechtfertigen könnte. Ein derart weitreichendes Kontaktverbot führe nicht nur zu einem erzwungenen vollständigen Kontaktabbruch, sondern verstärke auch die bereits bestehende Konfliktsituation zwischen den Eltern und erschwere eine spätere Wiederannäherung erheblich. Dies widerspreche dem Kindswohl, wel- ches ein stabiles und regelmässiges Verhältnis zu beiden Elternteilen verlange. Zu- dem sei es unzulässig, ein Kontakt- und Rayonverbot als Mittel zur Einschränkung des elterlichen Umgangsrechts zu missbrauchen, wenn es keine nachgewiesene Gefährdung gebe (Urk. 1 Rz. 47 ff.). 4.4. Die Gesuchstellerin bringt vor, das Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner, der trotz des bestehenden Rayon- und Kontaktverbots ihr gegenüber gewalttätig geworden sei, zeige allzu deutlich, dass das Rayon- und Kontaktverbot auf jeden Fall erforderlich sei und aufrechterhalten werden müsse. Sie habe begründete
Angst vor dem Gesuchsgegner. Neben der psychischen Gewalt z.B. durch Stören der Prüfung sei sie schon mehrfach in der Öffentlichkeit vom Gesuchsgegner an- gegriffen worden (Urk. 9 Ziff. II.4). 4.5.1. Zunächst ist das vorinstanzlich angeordnete Kontakt- und Rayonverbot be- treffend die Gesuchstellerin zu beurteilen. Soweit der Gesuchsgegner seine Beru- fung damit begründet, die ihm vorgeworfenen Vorfälle seien nicht bewiesen wor- den, ist er daran zu erinnern, dass im Rahmen von Verfahren über vorsorgliche Massnahmen das Glaubhaftmachen von Tatsachen ausreicht. Ein strikter Beweis ist nicht erforderlich. Die Gesuchstellerin schilderte im Laufe des Eheschutzverfah- rens diverse Vorkommnisse und Ereignisse, die sie auf den Gesuchsgegner zu- rückführt. Diesbezüglich ist ein Strafverfahren hängig. Auch wenn im vorliegenden Verfahren ein strikter Nachweis dafür fehlt, dass der Gesuchsgegner für sämtliche Vorfälle verantwortlich ist, so bestehen doch hinreichende Anhaltspunkte, welche die Schilderungen der Gesuchstellerin stützen. Aus dem forensisch-psychologi- schen Befundbericht vom 20. Dezember 2024 geht beispielsweise hervor, dass der Gesuchsgegner bei einem Arzttermin der Gesuchstellerin im Universitätsspital im ... auftauchte. Auf den entsprechenden Videoaufnahmen soll zu sehen sein, wie die Gesuchstellerin durch den Gesuchsgegner bedrängt wird. Unbestritten ist so- dann, dass der Gesuchsgegner bei der Deutschprüfung der Gesuchstellerin er- schien. Dass es sich dabei um eine zufällige Gegebenheit handelte, erscheint eher unwahrscheinlich. Auch betreffend den Vorfall mit dem Verkleben der Wohnungs- eingangstüre mit Bauschaum ausgerechnet am Tag der Kinderanhörung ist es un- wahrscheinlich, von einem Zufall auszugehen. Die von der Gesuchstellerin zur An- zeige gebrachten Log-in-Versuche in diverse ihrer Accounts konnten über die IP- Adresse zumindest teilweise auf den Gesuchsgegner zurückgeführt werden (vgl. zum Ganzen E. III.1.6 und Urk. 17/1 S. 1 ff., S. 11 f., S. 15, S. 17 ff.). Insgesamt erscheint es glaubhaft, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin im Sinne von Art. 28b ZGB nachstellt. Sowohl das Kontakt- als auch das Rayonverbot erweisen sich mit der Vorinstanz als verhältnismässig. Im Übrigen hat die Vorinstanz Kon- takte im Rahmen von Begegnungen des Begleiteten Besuchstreffs, im Rahmen ge- meinsamer Besprechungen mit dem Beistand, im Rahmen der gerichtlich angeord- neten Begutachtung, einer allfälligen Familientherapie sowie sonstiger Begegnun-
gen auf Einladung von Drittpersonen an Terminen, welche für die Wahrung der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlich sind (Kinderarzt, Elterngespräche etc.), ausgenommen (Urk. 2 Dispositivziffer 6). Weshalb ein über diese erlaubten Kontakte hinausgehender Kontakt mit der Gesuchstellerin für den Gesuchsgegner erforderlich bzw. der Verzicht darauf unzumutbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. 4.5.2. Was das Kontakt- und Rayonverbot betreffend C._____ bzw. die Schule von C._____ anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es hierfür keiner Per- sönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28b ZGB bedarf. Um der Gefährdung des Kindswohls zu begegnen, kann das Gericht im eherechtlichen Verfahren alles Nö- tige vorkehren (Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB), wobei es nicht an die gesetzlich aus- drücklich vorgesehenen Massnahmen gebunden ist, soweit Kinderbelange betrof- fen sind. Im Vordergrund steht immer das Kindswohl, weshalb alle Massnahmen angeordnet werden können, die zu dessen (langfristiger) Sicherstellung geeignet, erforderlich und verhältnismässig scheinen (Büchler/Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff., S. 546, m.w.H.). Mit anderen Worten handelt es sich um eine Kindesschutzmassnahme. Es ist aktenkundig, dass es zu diversen Vorfällen mit Polizeieinsätzen kam, die C._____ miterlebte. Ebenfalls ak- tenkundig ist, dass der Gesuchsgegner wiederholt unangekündigt an der Schule von C._____ auftauchte und dabei aggressiv gegenüber dem dortigen Personal auftrat. Dass dies für C._____ belastend war, kann nicht von der Hand gewiesen werden. C._____ wurde sodann vom Gesuchsgegner in ein Strafverfahren invol- viert, was ebenfalls eine Stresssituation für C._____ darstellte. Der Gesuchsgegner liess bei seinem Vorgehen jeweils unberücksichtigt, ob C._____ betroffen war oder nicht. Um C._____ vor weiteren solchen belastenden Situationen zu schützen und einen geregelten Kontakt mit dem Gesuchsgegner im Rahmen des Begleiteten Be- suchstreffs sicherzustellen, sind die von der Vorinstanz getroffenen Massnahmen nach wie vor angezeigt. Mit einem Kontakt- und Rayonverbot kann auch einer In- strumentalisierung und Manipulation von C._____ durch den Gesuchsgegner wirk- sam begegnet werden. Es handelt sich zwar um einschneidende Massnahmen, die den Kontakt des Gesuchsgegners mit C._____ deutlich erschweren. Es trifft auch zu und insofern ist dem Gesuchsgegner zuzustimmen, dass in der Entwicklung des Kindes seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig sind, da sie bei seiner
Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGer 5A_530/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1). Die Kontakte müssen indes so ausgestaltet sein, dass sie im Kindswohl liegen. Wie bereits ausgeführt, sind derzeit begleitete und strikt geregelte Kontakte von C._____ und dem Gesuchsgegner zur Wahrung des Kindswohls unabdingbar. Die damit einhergehenden Einschränkungen des Kon- takts zu C._____ hat der Gesuchsgegner demgemäss hinzunehmen – seine Inter- essen haben zurückzutreten. Mildere Massnahmen sind bei dieser Ausgangslage nicht ersichtlich. Wie auch bei der Gesuchstellerin wurden zur Erfüllung der gericht- lich angeordneten Verpflichtungen und zur Wahrung der elterlichen Sorge die ent- sprechend erforderlichen Begegnungen von den Verboten ausgenommen (Urk. 2 Dispositivziffer 6). 4.6. Folglich ist die vorinstanzliche Verfügung auch in diesem Punkt zu bestätigen. Aus den zuvor zum begleiteten Besuchsrecht getätigten Überlegungen (E. III.3.6.3) erweist sich eine Befristung des Kontakt- und Rayonverbots gegenüber der Ge- suchstellerin und C._____ nicht als erforderlich. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Die Vorinstanz behielt die Regelung über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen dem Endentscheid vor (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 3; vgl. auch vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO). Dies blieb unangefochten, weshalb im Berufungsverfahren nicht darüber be- funden werden muss. 2.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 2 lit. a und § 6 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Ge- richts sowie der Schwierigkeit des Falles ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Hinsichtlich der Verteilung der Gerichtskosten gelten dieselben Grundsätze wie in einem erstinstanzlichen Verfahren (Art. 106 ff. ZPO). Der Gesuchsgegner unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Entsprechend sind ihm die Ge- richtskosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen.
Aufgrund seines vollumfänglichen Unterliegens ist der Gesuchsgegner zur Bezah- lung einer angemessenen Parteientschädigung an die anwaltlich vertretene Ge- suchstellerin zu verpflichten (Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese bemisst sich nach § 6 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1–3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV und ist inklusive der beantragten Mehrwertsteuer von 8.1% (Urk. 9 S. 2) auf Fr. 2'400.– festzusetzen. 2.3. Hinzu kommt die Entschädigung für die Kindsvertretung von C._____. Man- gels einer bundesrechtlichen Regelung für deren Bemessung werden die Tarife von den Kantonen festgesetzt (Art. 96 ZPO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Kindsvertretung ist im Kanton Zürich die Anwalts- gebührenverordnung (§ 1 AnwGebV; BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2). Die Kindsvertre- terin macht eine Entschädigung von Fr. 1'208.20 zuzüglich Fr. 97.85 (Mehrwert- steuer zu 8.1 %), mithin total Fr. 1'306.05 (Urk. 21), geltend. Die Parteien erhoben keine Einwände gegen die Honorarnote (Urk. 23, Urk. 24). Die in Rechnung gestell- ten Kosten werden von den Parteien nicht beanstandet und erscheinen angemes- sen. Da es sich um Gerichtskosten handelt, ist die Kindsvertreterin direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BK ZPO-Sterchi, Art. 95 N 10c). V. Unentgeltliche Rechtspflege / Prozesskostenvorschuss 1.Der Gesuchsgegner beantragt im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 3). Die Gesuchstellerin stellt ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Gesuchsgegner in der Höhe von einstweilen Fr. 4'000.–, eventualiter beantragt sie ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 9 S. 2). 2.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Ein Prozesskos- tenvorschuss bzw. -beitrag ist unter denselben Voraussetzungen wie die dazu sub- sidiäre unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Als weitere Voraussetzung muss
es dem angesprochenen Ehegatten möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006 E. 1.2 m.w.H.). 2.2. Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Gesuche der Gesuchstellerin, die im Berufungsverfahren keine Kosten zu tragen hat und zudem für die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.– zugesprochen erhält, als gegenstandslos erweisen und entspre- chend abzuschreiben sind. Dafür, dass die Parteientschädigung nicht einbringlich sein sollte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte, weshalb sich Weiterungen erübrigen (vgl. BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2; BGer 5A_681/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 6.2.2, zur Publikation vorgesehen). 2.3. Der Gesuchsgegner führt zur Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an, er habe zurzeit kein Einkommen, da er in Untersuchungshaft sei. Davor habe er eine Arbeitslosenentschädigung von rund Fr. 6'847.– netto monatlich erhalten. Der Gesamtbedarf (einschliesslich der Kosten für C.) werde auf Fr. 5'167.60 geschätzt. Der Restbetrag werde für Unterhaltszahlungen an seine in Finnland lebenden Kinder und zur Deckung seiner aussergewöhnlichen Krank- heitskosten verwendet. Im vorinstanzlichen Verfahren habe er Fr. 29.79 auf seinem M.-Konto gehabt. Auf seinem Hauptkonto bei der N._____-Bank habe er Fr. 8'045.18 gehabt, wovon Fr. 6'200.– für die Kaution seiner Wohnung benötigt worden seien. Er weise eine Kreditkartenschuld von Fr. 1'500.– auf. Dies sei eine äusserst knappe finanzielle Situation, die es ihm dannzumal nicht erlaubt habe, sich ein Anwalt oder die Gerichtskosten zu leisten. Ausserdem sei es unmöglich gewe- sen, das Haus [in Finnland] in so kurzem Zeitraum zu verkaufen und die Bank habe eine Erhöhung der Hypothek verweigert. An dieser Situation habe sich nichts we- sentlich verändert (Urk. 1 Rz. 57 ff.; vgl. auch Urk. 9 Rz. 4). Aktuelle Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchsgegners fehlen zwar. Nichtsdestotrotz erscheint es aufgrund seines lange andauernden Aufenthalts in Haft als glaubhaft, dass er derzeit nicht in der Lage ist, für Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Dass er seinerseits kein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrags stellte, schadet ihm nicht, da die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin offensichtlich ist und
einem solchen Antrag ohnehin kein Erfolg beschieden gewesen wäre, zumal sie von der Sozialhilfe unterstützt wird und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (Urk. 7/72, Prot. I S. 67, S. 76). Die von ihm im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehren waren zudem nicht aussichtlos. Als Rechtsunkundiger ist er sodann für die sach- gerechte Wahrung seiner Rechte vor Berufungsinstanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Ihm ist daher antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und in Rechtsanwalt Dr. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen. Es wird beschlossen: 1.Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung des Einzelge- richts am Bezirksgericht Horgen vom 20. September 2024 in Rechtskraft er- wachsen ist. 2.Dem Gesuchsgegner wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dr., LL.M. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3.Die Gesuche der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege, werden abgeschrieben. 4.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Horgen vom 20. September 2024 wird bestätigt. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'306.05 für die Kosten der Kindervertretung im Berufungsverfahren. Fr. 4'306.05Total
3.Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4.Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.– zu bezahlen. 5.Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen als Kindesvertre- terin für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'306.05 aus der Gerichtskasse ent- schädigt. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Meier versandt am: jo