Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE250061-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 29. Januar 2026 in Sachen A., Gesuchsgegner und Berufungskläger gegen B., Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 24. November 2025 (EE250106-C)
Rechtsbegehren: (Urk. 25 S. 2) Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 24. November 2025: (Urk. 10 S. 3 ff. = Urk. 13 S. 23 ff. = Urk. 25 S. 23 ff.) 1.Der Gesuchstellerin wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt. 2.Die Obhut für das Kind C., geboren am tt.mm.2018, wird der Gesuchstellerin zugeteilt. 3.Der Gesuchsgegner wird berechtigt, das Kind C., geboren am tt.mm.2018, in den geraden Kalenderwochen jeweils ab Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, sowie in geraden Jahren an Ostern und während den Weihnachtsferien sowie in ungeraden Jahren an Pfingsten auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und ihn aus- serdem für weitere vier Wochen jährlich während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus abzuspre- chen. Können die Eltern sich über die Ferienplanung nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht be- züglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner. 4.Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2018, monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr.3’250.–ab dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung, spätestens ab dem 1. März 2026, für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon Fr. 980.– als Betreu- ungsunterhalt) zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Famili- enzulagen Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Gesuchstellerin, solange das Kind in
deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahlstelle be- zeichnet. 5.Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich ab dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung, spätestens ab dem 1. März 2026, für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche, im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1’518.– zu bezahlen. 6.Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen Gesuchstellerin: vonbis und mit% Pensum Fr. 2’698.–AktuellWeiteres Getrenntleben 50 % Jeweils Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzu- lagen) Einkommen Gesuchsgegner: vonbis und mit% Pensum Fr. 10’771.–AktuellWeiteres Getrenntleben 100 % Jeweils Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzu- lagen)
Einkommen C.: vonbis und mitBemerkung Fr. 215.–AktuellWeiteres Getrenntleben Familienzulage Vermögen: Weder die Parteien noch das Kind verfügen über für die Unterhaltsberech- nung relevante Vermögenswerte. Bedarfsberechnung Gesuchsgegner:Gesuchstellerin:C.: Grundbetrag:Fr. 1’200.–Fr. 1’350.–Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten):Fr. 2’500.–Fr. 1’760.–Fr. 880.– Krankenkasse (KVG):Fr. 437.–Fr. 437.–Fr. 120.– Arbeitsweg:Fr. 131.–Fr. 131.–Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung:Fr. 0.–Fr. 0.–Fr. 0.– Fremdbetreuung:Fr. 0.–Fr. 0.–Fr. 440.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum:Fr. 4’268.–Fr. 3’678.–Fr. 1’840.– Krankenkasse (VVG):Fr. 101.–Fr. 101.–Fr. 35.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung:Fr. 30.–Fr. 30.–Fr. 0.– Kommunikation und Mediennut- zung, inkl. Serafe:Fr. 150.–Fr. 150.–Fr. 0.– Steuerbelastung:Fr. 650.–Fr. 437.–Fr. 210.– Familienrechtl. Existenzminimum:Fr. 5’199.–Fr. 4’396.–Fr. 2’085.– 7.Die eheliche Wohnung an der D.-strasse 1 in E. wird samt Mobi- liar und Hausrat der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Ehemann wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens 28. Februar 2026 zu verlassen.
8.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr.2’100.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr.255.– Dolmetscherkosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 9.Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschä- digung von Fr. 3’500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 11. (Schriftliche Mitteilung) 12. (Rechtsmittel: Berufung, Frist: 30 Tage, Hinweis kein Fristenstillstand) Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 24 S. 2): "Vollständige Aufhebung sämtlicher bisherigen Entscheide. Alleiniges Sorgerecht für meinen Sohn, um Kontinuität und Wohl sicherzustellen. Zuweisung der ehelichen Wohnung zu meiner Nutzung, da sie den Lebensmittelpunkt des Kindes darstellt. Bereitschaft zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von CHF 1'200.– an meine Ehefrau, entsprechend meiner tatsächlichen finanziellen Leistungsfähigkeit."
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.Die Parteien sind verheiratet und Eltern des am tt.mm.2018 geborenen C._____. Mit Eingabe vom 25. September 2025 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Der Prozessverlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 25 S. 3). Am 24. November 2024 erliess die Vorinstanz das oben aufgeführte Urteil (Urk. 25). 2.Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 27. Dezember 2025 (Datum des Poststempels) rechtzeitig (vgl. Art. 314 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 405 ZPO und Urk. 14) Berufung mit den oben aufgeführten Anträgen (Urk. 24). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2025 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners, es sei die Voll- streckbarkeit des angefochtenen Urteils aufzuschieben, abgewiesen (Urk. 27). 3.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–22A). Mit Telefonat vom 20. Januar 2026 teilte die KESB Bülach Nord mit, dass ihnen ein Polizeirapport betreffend die Parteien vom 29. November 2025 übermittelt worden sei (Prot. II S. 3). Dieser wurde zuständigkeitshalber an die Kammer weitergeleitet (Urk. 28). Zudem wurden die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts Bülach vom 3. Dezember 2025 betreffend gerichtliche Beurteilung, vom 12. Dezember 2025 be- treffend Verlängerung von Schutzmassnahmen und vom 22. Dezember 2025 be- treffend Verlängerung von Schutzmassnahmen beigezogen (Urk. 29; Urk. 30; Urk. 31). 4.Da sich die Berufung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist und sich auch von Amtes wegen keine weiteren Anordnungen (insb. Kindesschutzmassnahmen; dazu unten E. IV) aufdrängen, er- übrigen sich weitere Prozesshandlungen (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).
II. Prozessuale Vorbemerkungen 1.Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Ver- fahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1, m.w.H. auf die Botschaft zur Schwei- zerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Er- messensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungs- schrift hinreichend genau aufgezeigt wird, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Diese Grund- sätze gelten auch im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).
2.Neue Tatsachen und Beweismittel können im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Jede Partei, die sich auf solche Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_193/2021 vom 7. Juli 2021 E. 3.1). Für Kinderbelange in familien- rechtlichen Angelegenheiten statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO indessen den um- fassenden Untersuchungsgrundsatz sowie den Offizialgrundsatz, weshalb das Ge- richt in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bin- dung an die Parteianträge entscheidet. Neue Tatsachen und Beweismittel können in Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, im Be- rufungsverfahren bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 407f ZPO). III. Beurteilung der Berufung 1.Elterliche Sorge 1.1. Der Gesuchsgegner beantragt mit seiner Berufung die alleinige elterliche Sorge (Urk. 24 S. 2). Diesbezüglich wurde von der Vorinstanz keine Anordnung getroffen (vgl. Urk. 25). C._____ steht von Gesetzes wegen unter der gemeinsa- men elterlichen Sorge der Parteien (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elter- liche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Damit bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz, von dem nur dann abgewichen werden soll, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt. Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Eltern- teil allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben, die namentlich in Betracht fällt, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder
in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind. Vorausgesetzt ist wei- ter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen (BGE 150 III 97 E. 4.2, m.w.H.). 1.2. Der Gesuchsgegner begründet seinen Antrag nicht weiter bzw. führt er einzig aus, die elterliche Sorge sei ihm zuzuteilen, "um Kontinuität und Wohl sicherzustel- len" (Urk. 24 S. 2). Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (oben E. II. 1), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 2.Obhut 2.1. Weiter stellt der Gesuchsgegner zwar keinen expliziten Antrag auf Zuteilung der alleinigen Obhut, aufgrund seines Antrags auf Zusprechung des alleinigen Sor- gerechts sowie seinen Ausführungen in der Berufungsschrift zu seiner Arbeitssi- tuation und der Betreuung ist jedoch davon auszugehen, dass er auch die alleinige Obhut über den Sohn möchte. Er macht geltend, zwar zu 100% angestellt zu sein, jedoch an zwei Tagen pro Woche im Home-Office zu arbeiten und an den anderen drei Tagen flexible Arbeitszeiten zu haben. Diese Flexibilität ermögliche es ihm, dem Sohn die notwendige Zeit und Aufmerksamkeit zu widmen und seine Stabilität zu gewährleisten (Urk. 24 S. 1 f.). 2.2. Mit diesen Vorbringen setzt er sich nicht ausreichend mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach es unter Berücksichtigung der zweifelhaften Bindungstoleranz des Gesuchsgegners, des bisherigen Betreuungs- modells und den zukünftigen Betreuungsmöglichkeiten der Parteien sowie dem Al- ter des Kindes zur Wahrung des Kindswohls angezeigt sei, den Sohn unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen (Urk. 25 S. 7–10). Die Berufung des Gesuchsgegners genügt auch diesbezüglich den oben aufgezeigten (E. II. 1) Be- gründungsanforderungen nicht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass arbeiten im Homeoffice kein Betreuungskonzept darstellt.
3.Wohnungszuteilung Weiter beantragt der Gesuchsgegner die Zuteilung der ehelichen Wohnung (Urk. 24 S. 2). Auch diesen Antrag begründet er nicht weiter bzw. führt er dazu einzig aus, dass diese den Lebensmittelpunkt des Kindes darstelle (Urk. 24 S. 2). Da es, wie vorstehend gezeigt, bezüglich Obhut beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben hat, ist auch die Wohnungszuteilung an die Gesuchstellerin zu bestäti- gen. 4.Unterhalt 4.1. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Gesuchsgegner zu monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 3'250.– (davon Fr. 980.– als Betreuungsunter- halt) und Fr. 1'518.– Ehegattenunterhaltsbeiträgen verpflichtet (Urk. 25 Dispositiv- ziffern 4 und 5). Bei der Berechnung des Unterhalts ging die Vorinstanz von folgen- den Parametern aus (Urk. 25 S. 15–20): Gesuchsgegner:Gesuchstellerin:C._____: EinkommenFr. 10'771.–Fr. 2'698.–Fr. 215.– Grundbetrag:Fr. 1’200.–Fr. 1’350.–Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Ne- benkosten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 2’500.–Fr. 1’760.–Fr. 880.– Krankenkasse (KVG):Fr. 437.–Fr. 437.–Fr. 120.– Arbeitsweg:Fr. 131.–Fr. 131.–Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung:Fr. 0.–Fr. 0.–Fr. 0.– Fremdbetreuung:Fr. 0.–Fr. 0.–Fr. 440.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum:Fr. 4’268.–Fr. 3’678.–Fr. 1’840.– Krankenkasse (VVG):Fr. 101.–Fr. 101.–Fr. 35.– Haftpflicht-/Mobiliarversiche- rung: Fr. 30.–Fr. 30.–Fr. 0.– Kommunikation und Medien- nutzung, inkl. Serafe:Fr. 150.–Fr. 150.–Fr. 0.– Steuerbelastung:Fr. 650.–Fr. 437.–Fr. 210.–
Familienrechtl. Existenzminimum:Fr. 5’199.–Fr. 4’396.–Fr. 2’085.– Sie erwog, dem Gesamteinkommen der Familie von Fr. 13'684.– stünde ein famili- enrechtlicher Gesamtbedarf von Fr. 11’680.– gegenüber, womit ein Überschuss von Fr. 2’004.– verbleibe. Davon stünden grundsätzlich jeder Partei zwei Fünftel, sprich Fr. 800.–, und C._____ ein Fünftel, sprich Fr. 400.–, zu. Die Leistungsfähig- keit des Gesuchsgegners bemesse sich anhand seines Einkommens von Fr. 10'771.–, abzüglich seines Bedarfs von Fr. 5’199.– und seines Überschussanteils von Fr. 800.–, mithin Fr. 4’772.–. Der Barbedarf des Sohnes belaufe sich auf die Höhe seines Bedarfs von Fr. 2’085.–, zuzüglich Überschussanteil von Fr. 400.–, abzüglich Fr. 215.– Familienzulage, mithin Fr. 2’270.–. Die Gesuchstellerin könne mit ihrem Einkommen von Fr. 2'698.– ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum in der Höhe von Fr. 3'678.– im Umfang von Fr. 980.– nicht decken. Die Unterde- ckung erwachse, da die Gesuchstellerin infolge Betreuung des Sohnes kein höhe- res Einkommen erzielen könne, sondern auf eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% beschränkt sei, wie dies auch vom bundesgerichtlichen Schulstufenmodell vorgesehen sei. Dieser Betrag sei daher vom Gesuchsgegner als Betreuungsun- terhalt zu leisten (Urk. 25 S. 20 f.). Sodann habe der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin antragsgemäss noch einen persönlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe der Differenz zwischen ihrem betrei- bungsrechtlichen und ihrem familienrechtlichen Existenzminimum, zuzüglich ihres Überschussanteils, jedoch maximal in der von ihr beantragten Höhe von Fr. 1'700.– zu leisten. Die Differenz betrage Fr. 718.– und der Überschussanteil Fr. 800.–, mit- hin Fr. 1’518.– (Urk. 25 S. 21) Der Gesuchsgegner habe für den Bar- und Betreuungsunterhalt des Sohnes auf- zukommen, da die Gesuchstellerin ihren Unterhaltsbeitrag bereits durch Pflege und Erziehung leiste und zudem ihren eigenen Bedarf nicht decken könne, da sie zu- gunsten der Kinderbetreuung auf ein höheres Arbeitspensum und damit auf ein höheres Einkommen verzichte. Der Gesuchsgegner sei folglich zu verpflichten, für den Sohn Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'250.– (davon Fr. 980.– Betreu- ungsunterhalt), zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche
Familienzulagen zu leisten. Zudem sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Ge- suchstellerin einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'518.– zu bezahlen (Urk. 25 S. 21 f.). 4.2. Betreffend den Kindesunterhalt stellt der Gesuchsgegner keinen expliziten Berufungsantrag. Angesichts seines Antrags um Zusprechung des alleinigen Sor- gerechts und sinngemässen Antrags um Zuteilung alleinigen Obhut ist jedoch da- von auszugehen, dass er die Aufhebung seiner Pflicht zur Bezahlung von Kindes- unterhalt anstrebt. Zudem verlangt er mit seinem ersten Berufungsantrag die Auf- hebung sämtlicher bisheriger Entscheide (Urk. 24 S. 2). Betreffend den ehelichen Unterhalt beantragt er, der Unterhaltsbeitrag sei auf Fr. 1'200.– monatlich festzu- setzen (Urk. 24 S. 2). Zur Begründung macht der Gesuchsgegner geltend, dass der vorinstanzliche Ent- scheid seine tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtige. So betrage sein Nettoeinkommen lediglich Fr. 9'843.95 im Monat. Der höhere Betrag der Vorinstanz ergebe sich aus fakultativen und diskretionären Boni, die nicht als festes Einkommen berücksichtigt werden dürften. Zudem seien diverse Verpflich- tungen nicht berücksichtigt worden. Für den F._____ Kredit seien Fr. 715.20 mo- natlich, für den G._____ Kredit Fr. 500.– monatlich und für die H._____ Kreditkarte Fr. 500.– monatlich zu berücksichtigen. Zudem betrage seine monatliche Steuer- last Fr. 1'000.– (Urk. 24 S. 1). 4.3. Beim Einkommen des Gesuchsgegners stellte die Vorinstanz auf den Lohnausweis für das Jahr 2024 ab, woraus sich ein Nettoeinkommen von Fr. 131'657.–, inklusive 13. Monatslohn, Bonus von Fr. 14'400.– und Kinderzulagen ergibt (Urk. 25 S. 16; Urk. 9/7). Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erziel- ten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen, zu dem auch erhaltene Boni zählen (BGer 5A_125/2020 vom 31. August 2020 E. 4.2.1, m.w.H.). Entsprechend ist ein tatsächlich erhaltener Bonus bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichti- gen, unabhängig davon, ob er im Arbeitsvertrag als diskretionär bezeichnet wird oder nicht. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob auch künftig mit weiteren Bo-
nuszahlungen zu rechnen ist. Diesbezüglich macht der Gesuchsgegner keine Aus- führungen. Mithin behauptet er nicht einmal, dass er künftig keinen Bonus mehr erhalten werde. Auch über vergangene Boni liegen keine Informationen vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Bonuszahlungen miteinrech- nete. Entsprechend hat es beim Einkommen von monatlich Fr. 10'771.– zu bleiben. 4.4. Schuldentilgungen können im erweiterten bzw. familienrechtlichen Bedarf be- rücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Sie sind jedoch nur dann einzurech- nen, wenn die Schuld vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und für den Unterhalt beider Gatten bzw. Familienunterhalt begründet wurde, nicht aber, wenn sie einzig im Interesse einer Partei liegt, es sei denn, beide würden solidarisch haf- ten. Der Abzahlungsschuldner hat zudem den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Raten von ihm auch tatsächlich regelmässig bezahlt werden. Dienten oder die- nen die Kredite hingegen nur dem Interesse einer Partei oder ist die regelmässige Abzahlung nicht nachgewiesen, erfolgt keine Anrechnung (OGer ZH LY190011 vom 2. Mai 2019 E. III. 3.2.1, m.w.H.). Der Gesuchsgegner zeigt vorliegend nicht auf, inwiefern die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der geltend gemachten Schuldentilgungen erfüllt wären, so reicht er insbesondere keine Nachweise ins Recht, dass die Schulden tatsächlich und regelmässig getilgt würden. Sie sind daher nicht in seinem Bedarf zu berück- sichtigen. 4.5. Was sodann die Steuerbelastung anbelangt, wird diese unter Berücksichti- gung der wohl zu leistenden Unterhaltsbeiträge antizipiert und es wird nicht auf die letzte Steuererklärung abgestellt. Die Vorinstanz zeigte ausführlich auf, wie sie die Steuerlast des Gesuchsgegners berechnete (Urk. 25 S. 18–20). Mit diesen Erwä- gungen setzt sich der Gesuchsgegner nicht auseinander, was den aufgezeigten Begründungsanforderungen (E. II. 1) nicht genügt. Entsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen. Im Übrigen erweist sich die vorinstanzliche Steuerberechnung auch nicht als offensichtlich unrichtig. 4.6. Nach dem Gesagten gelingt es dem Gesuchsgegner somit nicht, eine falsche Berechnung seiner Leistungsfähigkeit aufzuzeigen. Da die Obhut nicht umzuteilen
ist, bleibt der Gesuchsgegner kinderunterhaltspflichtig. Der vorinstanzliche Ent- scheid erweist sich somit sowohl hinsichtlich des Kinderunterhalts als auch des Ehegattenunterhalts als korrekt und ist entsprechend zu bestätigen. 5.Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Vorinstanz erwog, ausgangsgemäss sowie mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Parteien, insbesondere das wesentlich höhere Einkommen des Gesuchsgegners seien die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und der Gesuchsgegner sei zudem zu verpflichten, der Gesuchstellerin antragsgemäss eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO; Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Entscheidgebühr setzte sie auf Fr. 2'100.– fest und schlug die Kosten für die Übersetzung von Fr. 255.– hinzu. Die Parteientschädigung wurde auf Fr. 3'500.– festgesetzt (Urk. 25 S. 22 f.). 5.2. Der Gesuchsgegner beantragt, die Gerichts- und Anwaltskosten seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Zur Begründung führt er aus, er habe mehrfach vor- geschlagen, diesen Konflikt in Anwesenheit der jeweiligen Rechtsvertreter einver- nehmlich zu lösen. Wie er ausdrücklich erklärt habe, sei er nicht mehr bereit, für "Albernheiten" der Gesuchstellerin zu bezahlen (Urk. 24 S. 2). 5.3. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO grund- sätzlich nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO sieht für familienrechtliche Verfahren eine fakultative Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen vor, wobei die zürcherische Praxis davon primär Gebrauch macht, wenn und soweit die Parteien in guten Treuen um nicht vermögensrechtliche Kinderbe- lange streiten (ZR 84 [1985] Nr. 41; satt vieler: OGer ZH LE200007 vom 22. April 2020 E. 4.1.4). Als Auffangtatbestand lässt Art. 107 Abs. 1 lit. f die Prozesskosten- verteilung nach Ermessen generell zu, wenn andere besondere Umstände vorlie- gen, die eine Verteilung nach Unterliegensprinzip als unbillig erscheinen las- sen. Als Beispiel nennen die Gesetzesmaterialien ein sehr ungleiches wirtschaftli- ches Kräfteverhältnis der Parteien (BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 107 N 9, m.w.H.).
5.4. Nach dem vorstehend Aufgezeigten bildet die Verweigerung einer ausserge- richtlichen Einigung kein Kriterium der Kostenverteilung. Ferner stellt der Gesuchs- gegner auch nicht in Abrede, über ein wesentlich höheres Einkommen als die Ge- suchstellerin zu verfügen. Nachdem der Gesuchsgegner mit sämtlichen seinen Be- rufungsanträgen nicht durchdringt, welche auch im wesentlichen seinen Anträgen vor Vorinstanz entsprachen (vgl. Urk. 25 S. 2), gilt er als unterliegende Partei. Ins- gesamt erweist sich die vorinstanzliche Kostenverteilung damit als angemessen. Die Höhe der Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung wurde vom Gesuchs- gegner zudem – zu Recht – nicht beanstandet. 6.Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Gesuchsgegners als offensicht- lich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. IV. Polizeirapport 1.Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 29. November 2025 kam es nach Zustellung des vorinstanzlichen Urteils am 28. November 2025 zu einer schriftlichen verbalen Drohung seitens des Gesuchsgegners gegenüber der Ge- suchstellerin. So schrieb er ihr "it will end traginc", "I prefer the jail" und "When i come home it is better that I don't find you" (Urk. 28 S. 2). Der Gesuchsgegner wurde daraufhin für die Dauer von 14 Tagen aus der Wohnung verwiesen und es wurde ihm für dieselbe Dauer ein Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot in Bezug auf die Gesuchstellerin und C._____ auferlegt (Urk. 28 S. 1). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 hob das Zwangsmassnahmengericht Bülach das Kontaktverbot gegenüber C._____ auf (Urk. 29). Die angeordnete Wegweisung aus der Wohnung / Betretverbot des Wohnortes der Gesuchstellerin wurde bis zum 13. Januar 2026 verlängert (Urk. 31). Die übrigen Schutzmassnahmen endeten am 14. Dezember 2025, da die Gesuchstellerin diesbezüglich keine Verlängerung verlangt hatte (Urk. 31 S. 6). 2.Anlass der Schutzmassnahmen war die Zustellung des erstinstanzlichen Ur- teils, mit welchem der Gesuchsgegner nicht einverstanden war. Für C._____ be-
stand jedoch (soweit bekannt) nie eine konkrete Gefahr, weshalb das von der Kan- tonspolizei angeordnete Kontaktverbot auch bereits mit Verfügung vom 3. Dezem- ber 2025 wieder aufgehoben wurde (Urk. 29 S. 4). Dagegen wehrte sich auch die Gesuchstellerin nicht; im Gegenteil beantragte sie mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 beim Zwangsmassnahmengericht Bülach ausdrücklich die Aufhebung des Kontaktverbotes zu C._____ (Urk. 30 S. 2). Aus heutiger Sich besteht daher kein Anlass für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen. 3.Es erscheint jedoch angezeigt, den vorliegenden Entscheid vorsichtshalber dem Gesuchsgegner via Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, zu- zustellen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens 1.Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Gerichtsgebührenverord- nung auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Im Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Ver- teilungsgrundsätze wie vor erster Instanz (Art. 106 ff. ZPO). Auch im Rechtsmittel- verfahren können die Kosten grundsätzlich nach Ermessen verlegt werden, wobei in diesem Stadium den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grös- seres Gewicht zukommt (DIKE-Komm ZPO-Grütter, Art. 107 N 5). Da der Ge- suchsgegner mit sämtlichen seinen Anträgen unterliegt, sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.Parteientschädigungen sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 24. November 2025 wird bestätigt.
2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an -die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 24 und Urk. 26/1– 5, gegen Empfangsschein, -den Gesuchsgegner via Zustellung durch die Kantonspolizei Polizei, -die Kantonspolizei Zürich, Fachstelle häusliche Gewalt per Mail (fach- stelle.hg@kapo-zh.ch) mit der Bitte um Zustellung an den Gesuchsgeg- ner, -die Vorinstanz, gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st