Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF110051-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 15. Juli 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y._____,
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirkes Horgen vom 29. März 2011 (ET110002)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte Mit Urteil vom 29. März 2011 verpflichtete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirkes Horgen die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfalle, zwei konkrete, unter www.youtube.com abgespeicherte Videos vom Internet zu entfernen. Es verbot ihr ausserdem, Bilder und Videos des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten ohne dessen ausdrückliche Zustimmung zu veröffentlichen, ins Internet zu stellen oder an Dritte weiterzugeben, sowie Kreditkartenabrechnungen des Gesuchstel- lers zu veröffentlichen oder sonst Dritten zugänglich zu machen (act. 25 S. 34 Dispositiv-Ziff. 2-5). Weitere Massnahmebegehren wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 25 S. 34f. Dispositiv-Ziff. 1 und 6), und bezüglich der einstweiligen vorsorglichen Massnahmen gemäss Verfügung vom 14. Februar 2011 wurde festgehalten, dass diese in Kraft blieben bis zum Eintritt der Rechts- kraft des Urteils vom 29. März 2011 (Dispositiv Ziff. 7). Dem Gesuchsteller wurde Frist zur Anhebung des ordentlichen Zivilprozesses angesetzt, die Kosten wurden von ihm bezogen und der Entscheid über die Regelung der Kosten- und Entschä- digungsfolge dem ordentlichen Verfahren überlassen (act. 25 S. 35 Dispositiv-Ziff. 8 - 10). Mit der am 11. April 2011 erhobenen Berufung beantragte die Berufungsklägerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, und sie stellte die folgenden Anträge (act. 26 S. 2/3): 1. [... ] 2. Die Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils [...] sei aufzuheben und die einstwei- ligen vorsorglichen Massnahmen gemäss Dispositiv-Ziffern 2–5 der Verfügung vom 14. Februar 2011 (...) seien bis zum definitiven Ent- scheid im Berufungsverfahren aufzuheben. Eventualiter sei bei den Dispositiv-Ziffern 2–5 der Verfügung vom 14. Februar 2011 (...) jeweils die sichernde Massnahme, d.h. der Abschnitt "unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfall", zu strei- chen; 3. Es sei Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils vom 29. März 2011 (...) aufzuheben und auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 (act. 5) des Gesuchstellers sei nicht einzutreten;
ter Frist am 5. Mai 2011 ein (act. 33). Am 16. Mai 2011 wurde dem Berufungsbe- klagten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt; diese ging am 27. Mai 2011 rechtzeitig ein (act. 37) und wurde der Berufungsklägerin zusammen mit dem Beilagenverzeichnis am 16. Juni 2011 zugestellt (act. 40). In der Berufungs- antwort beantragt der Berufungsbeklagte, es seien Ziff. 2 und 3 der erstinstanzli- chen Verfügung (recte: Urteil) aufzuheben und die entsprechenden Begehren als gegenstandslos geworden abzuschreiben; im Übrigen sei die Verfügung des Ein- zelgerichtes Horgen zu bestätigen (act. 37 S. 2 Ziff. 1 und 2). Des Weiteren ver- langt er in Ziff. 4 und 5 der erstinstanzlichen Verfügung die Androhung von Ord- nungsbusse von CHF 5'000.-- für den Widerhandlungsfall und prozessual die Überweisung des Verfahrens an das Bezirksgericht Horgen bezüglich Ziff. 5 der vorinstanzlichen Verfügung (act. 37 S. 2). Am 24. Juni 2011 verlangte die Berufungsklägerin die Ansetzung einer Frist, um sich zu den in der Berufungsantwort erhobenen - neuen - Vorwürfen sowie zum Rechtsbegehren Ziff. 3 (zusätzliche Anordnung von Ordnungsbusse) der Beru- fungsantwort zu äussern (act. 41). Dies erweist sich - wie zu zeigen sein wird - als nicht notwendig. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils Vorab ist festzustellen, dass Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils unangefochten blieb. Sie bildet damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. 3. Videos "..." und "..." (Dispositiv Ziff. 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils) 3.1. Der Berufungsbeklagte bestätigt in seiner Berufungsantwort, dass die bei- den Videos "..." (http://www.youtube.com/...) sowie "..." (http://www.youtube.com/...) auf YouTube nicht mehr verfügbar seien. Seinem Antrag, Dispositiv Ziff. 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils zufolge Gegenstands- losigkeit aufzuheben, ist damit ohne Weiteres stattzugeben. Nicht mehr zu prüfen sind damit die Berufungsanträge Ziff. 3 - 5 der Berufungsklägerin (betr. Dispositiv- Ziff. 2) sowie die Berufungsanträge Ziff. 6 - 8 (betr. Dispositiv-Ziff. 3).
3.2. Der Berufungsbeklagte beantragt, dass die Gegenstandslosigkeit der beiden Begehren sich auf der Kostenseite nicht zu seinen Lasten auswirken dürfe (act. 37 S. 9 Rz 19). Die Berufungsklägerin hat sich dazu nicht geäussert (act. 41). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abwei- chen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Über die Prozesskosten entscheidet das Gericht in der Regel im Endentscheid, über die Kosten vorsorglicher Massnahmen kann zusammen mit der Hauptsache entschieden werden (Art. 104 Abs. 1 und 3 ZPO). Da die Begehren betreffend die zwei obgenannten Videos gegenstandslos geworden sind und nicht mehr ins or- dentliche Verfahren überführt werden können, rechtfertigt es sich, über die dies- bezüglichen Kosten im Massnahmeverfahren zu entscheiden. Vorliegend hat die Vorinstanz - wie noch zu zeigen sein wird - einlässlich und überzeugend begründet, es sei glaubhaft, dass es die Berufungsklägerin gewe- sen sei, die die beiden Videos erstellt und ins Internet gestellt habe (act. 25 S. 8 - 16). Ebenso zutreffend und überzeugend erwogen hat die Vorinstanz, dass auch die übrigen Voraussetzungen für das Aussprechen der beantragten Verbote glaubhaft gemacht worden seien (act. 25 S. 16-18). Ist aber im Rahmen des vor- sorglichen Massnahmeverfahrens als glaubhaft zu beurteilen, dass das Aufschal- ten der besagten Videos der Berufungsklägerin zuzurechnen ist, und wurden die Videos erst wieder vom Netz genommen, nachdem die entsprechende gerichtli- che Verpflichtung ergangen und die Berufung erhoben war, dann hatte der Beru- fungsbeklagte berechtigten Anlass, ein Verfahren einzuleiten, weshalb es sich rechtfertigt, die diesbezüglichen Kosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen.
Verfahren kein Raum mehr bleibe, wenn der ordentliche Prozess nach Ausfällung des Entscheides des Massnahmerichters anhängig gemacht werde (a.a.O.). 5.2. Die Kammer hat mit Urteil vom 30. Mai 2011 (OGer ZH, LF110030) befun- den, dass der eidgenössischen Zivilprozessordnung eine Bestimmung entspre- chend § 229 der kantonal zürcherischen Zivilprozessordnung fehle, weshalb das angerufene Massnahmegericht auch nach Anhängigmachen des Hauptprozesses zuständig bleibe und dessen Entscheid auch bezüglich der Rechtsmittel ein eige- nes Schicksal habe. Dies sei sachlich auch deshalb gerechtfertigt, weil die Bot- schaft zur Zivilprozessordnung ausdrücklich festhalte, dass grundsätzlich jeder erstinstanzliche Entscheid der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit beru- fungsfähig sein solle, insbesondere auch ein Entscheid über vorsorgliche Mass- nahmen. Tatsächlich entfiele die Überprüfbarkeit eines vorprozessualen vorsorgli- chen Massnahmeentscheides, wenn mit Anhängigmachen des ordentlichen Ver- fahrens die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz entfiele (a.a.O. Erw. II.3). Es besteht keine Veranlassung, heute von dieser Rechtsprechung abzuweichen, weshalb die Zuständigkeit der Berufungsinstanz auch bezüglich Ziff. 5 des vor- instanzlichen Urteils zu bejahen ist. 5.3. Die Vorinstanz verbot der Berufungsklägerin in Dispositiv-Ziff. 5 des ange- fochtenen Urteils im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfall, Kreditkartenabrech- nungen des Berufungsbeklagten zu veröffentlichen oder sonst Dritten zugänglich zu machen (act. 25 S. 34). Ob nach Anhebung des ordentlichen Verfahrens die Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses an der Überprüfung von Dispositiv-Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils noch vorhanden ist, ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 60 ZPO). Mit Bezug auf das Verbot an sich, welches naturgemäss auf ein Handeln in der Zukunft ausgerichtet ist, entfällt das schützenswerte Interesse an einer Überprü- fung für einen vergangenen Zeitraum ohne Weiteres. Die Berufungsklägerin be- antragt im Berufungsverfahren aber neben der Aufhebung des Verbotes mitunter auch die Streichung der Strafandrohung (act. 26 S. 3 Ziff. 11 - 13). Hiefür bleibt
ein rechtlich schützenswertes Interesse bestehen, zumal die Sanktion im Wider- handlungsfall bei einer Bestätigung des Verbots nachträglich noch greifen könnte oder eben entfiele. 6. Verbot zukünftiger Veröffentlichungen von Bildern und Videos (Dispositiv- Ziff. 4 des angefochtenen Urteils) 6.1. Der Berufungsklägerin wurde vorinstanzlich im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhand- lungsfall verboten, Bilder und Videos des Berufungsbeklagten ohne dessen aus- drückliche Zustimmung zu veröffentlichen, ins Internet zu stellen oder an Dritte weiterzugeben (act. 25 S. 34 Dispositiv-Ziff. 4). Die Berufungsklägerin verlangt die Aufhebung des Verbots, ev. die Einschränkung desselben (Berufungsanträge Ziff. 9 und 10, act. 26 S. 3). Sie geht davon aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich der nunmehr vom Internet entfernten Videos unrichtig, wenn nicht sogar willkürlich festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, dass der Berufungsbe- klagte den von ihm behaupteten Sachverhalt glaubhaft gemacht habe. Da die Be- rufungsklägerin die Videos nicht ins Internet gestellt habe, bestehe keine ernsthaf- te und naheliegende Gefahr, dass sie andere Videos und Bilder veröffentliche, ins Internet stelle oder Dritten weitergebe. Selbst wenn sie dies getan hätte, sei die Annahme einer ernsthaften und naheliegenden Wiederholungsgefahr aber über- trieben und unverhältnismässig (act. 26 S. 13f.). Seinen Abweisungsantrag begründet demgegenüber der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort mitunter mit zahlreichen neuen Behauptungen, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergeben haben sollen (act. 37 S. 4ff.) und mit denen er die vorinstanzlich angenommene Glaubhaftmachung seiner Behaup- tung bezüglich der entfernten Videos untermauern und gleichzeitig das beantragte Verbot auf zukünftige Veröffentlichungen begründen will (act. 37 S. 11ff.). 6.2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Verbote zutreffend dargelegt. Der Berufungsbeklagte muss sowohl das Bestehen seines materiellen Anspruchs zivilrechtlicher Natur, dessen Gefährdung oder Ver- letzung als auch den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und
die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft machen. Er hat die Wahrscheinlichkeit an- spruchsbegründender Tatsachen darzulegen, wobei es reicht, wenn aufgrund ob- jektiver Kriterien eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen bzw. den behaupteten Sachverhalt spricht. Das Gericht ist seinerseits gehalten, wenigstens summarisch zu prüfen, ob sich der vom Berufungsbeklagten geltend gemachte Anspruch aus den dargelegten Tatsachen und Beweisen ergibt bzw. für das Vorhandensein der Tatsachen gewisse Elemente sprechen, selbst wenn aus der Sicht des Gerichts noch die Möglichkeit der Nichtverwirklichung dieser Tatsa- chen besteht (ZK ZPO-Huber, Art. 261 N 25 mit Hinweis auf BGE 130 III 321, 325 u.a.). 6.3. Soweit die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsbegründung geltend macht, die Vorinstanz hätte auf die die beiden Videos betreffenden Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten gar nicht eintreten dürfen, weil er es in der Hand gehabt hät- te, selbst für deren Löschung zu sorgen, und er deshalb an den Begehren kein schutzwürdiges Interesse gehabt habe (act. 26 S. 6 - 8), ist vorab festzustellen, dass - soweit die Voraussetzungen gegeben sind - das Gericht dem gestellten Begehren stattzugeben hat, unabhängig davon, ob dem Gesuchsteller andere, nicht prozessuale Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hatten. So kann es nicht darauf ankommen, ob - wie die Berufungsklägerin geltend macht - der Beru- fungsbeklagte aufgrund der YouTube-Community- und Datenschutzrichtlinien die Videos ohne Weiteres selbst hätte entfernen lassen können oder nicht. Der Beru- fungsbeklagte bestreitet den Vorhalt im Übrigen und macht geltend, dass er bei Google mehrfach interveniert habe, Google indes eine rechtliche Grundlage für die Entfernung derartiger Videos verlangt habe (act. 37 S. 8/9 Rz 17). Wie es sich damit letztlich verhält, kann offenbleiben. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss dem Berufungsbeklagten jedenfalls der prozessuale Weg als Alternative offenste- hen. Anhaltspunkte, dass der Berufungsbeklagte den Prozessweg aus rein schi- kanösen Gründen wählte, wie die Berufungsklägerin behauptet (act. 26 S. 7 Rz 13), sind nicht dargetan und auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, zumal der pro- zessuale Weg - wie das vorliegende Verfahren zeigt - auch für ihn mit erhebli- chem Aufwand verbunden ist. Eine Gesetzesverletzung durch die Vorinstanz ist
insoweit ebenso wenig ersichtlich wie die behauptete unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung. 6.4. Die Berufungsklägerin rügt des Weiteren, die Vorinstanz habe ihr Hauptar- gument, dass sie die Videos nicht löschen könne, da sie nicht Inhaberin der ent- sprechenden Benutzerkonti sei, übergangen. Da die Berufungsklägerin nicht In- haberin der besagten Benutzerkonti sei, laufe der von der Vorinstanz ausgespro- chene Befehl ins Leere und der Befehl sei nicht geeignet, den vom Berufungsbe- klagten geltend gemachten (bestrittenen) drohenden Nachteil abzuwenden. Die Berufungsklägerin geht davon aus, dass die Vorinstanz den Befehl, die beiden Videos zu löschen, erst dann hätte verfügen dürfen, wenn nachgewiesen worden wäre, dass die Berufungsklägerin passivlegitimiert, d.h. Inhaberin der Benutzer- konti sei. Eine blosse Glaubhaftmachung könne in diesem Fall nicht ausreichend sein und insoweit liege eine Verletzung von Art. 261 ZPO vor (act. 26 S. 8 - 10). Inhalt des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 261 ZPO bilden neben den Pro- zessvoraussetzungen wie z.B. der Zuständigkeit die behaupteten Sachverhalte, welche auf den Bestand des Verfügungsanspruches, des Verfügungsgrundes und auf die Dringlichkeit schliessen lassen. Es handelt sich um die der Haupt- und Nachteilsprognose zugrunde liegenden Tatsachen, wozu auch die Umstände ge- hören, die zur Annahme der Aktiv- bzw. Passivlegitimation führen (SHK-Treis, Art. 261 ZPO N 16; BSK ZPO-Sprecher, Art. 261 N 54). Die Vorinstanz hat aufgrund einer Gesamtbetrachtung (act. 25 S. 16) die besag- ten Videos der Berufungsklägerin zugeordnet. Dabei stellte sie fest, dass die Na- men der Benutzerkonti ("C." und "D.") eine gewisse Ähnlichkeit auf- weisen. Daraus leitete sie indes nichts Konkretes ab und mit Bezug auf das Be- nutzerkonto "E._____" hielt sie fest, dass der Schreibfehler auch einer andern Person als der Berufungsklägerin passieren könne (act. 25 S. 14). Aus den Na- men der Benutzerkonti allein wird damit zu Recht nicht auf die Berufungsklägerin als Urheberin der Videos und deren Publikation geschlossen. Wenn die Beru- fungsklägerin in der Berufung - wie bereits vor Vorinstanz - geltend macht, das Video spreche überdies nur von einer "angeblichen" Drohung und dessen Einfluss auf die Obhutszuteilung sei nicht ersichtlich, dann trifft dies zwar zu. Inwiefern hie-
rin Indizien gegen die Urheberschaft der Berufungsklägerin liegen, erscheint indes ebenso wenig ersichtlich. Immerhin vermöchten diese Umstände die Plausibilität der Argumentation der Berufungsklägerin in gewisser Hinsicht zu stützen, dass sie nicht einen Rachefeldzug gegen den Berufungsbeklagten führen wolle. Die Behauptung, dass bei den - heute aus dem Internet entfernten - Videos von einer Rufschädigung nicht die Rede sein könne und davon auch der Berufungsbeklagte gar nicht spreche, erscheint für den Standpunkt der Berufungsklägerin sodann wenig hilfreich, da - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (act. 25 S. 16) - die Verletzung der Privatsphäre und damit des Persönlichkeitsrechtes des Beru- fungsbeklagten schon dann tangiert ist, wenn die Aufnahme aus privaten Räumen unautorisiert erfolgt. Die Zuordnung der fraglichen Videos an die Berufungsklägerin stützt die Vo- rinstanz (wie gesehen aufgrund einer Gesamtbetrachtung) im Wesentlichen auf den Inhalt der Videos, welche ein Streitgespräch zwischen den Prozessparteien zeigten, in welchem dem Berufungsbeklagten angebliche Drohungen gegen die Berufungsklägerin zugeschrieben werden, wobei unstreitig ist, dass sich die Par- teien in einem streitigen eherechtlichen Verfahren befinden, welches in den Medi- en bereits mehrfach erwähnt und kommentiert wurde. Die Vorinstanz erwog zu- treffend, dass für die von der Berufungsklägerin genannten Drittpersonen, die als Urheber auch in Frage kommen können, kein Interesse ersichtlich sei. Dasselbe gilt auch für den Berufungsbeklagten selbst, der - wie die Berufungsklägerin gel- tend macht (act. 26 S. 10/11) - ebenfalls Zugang zu den Büroräumlichkeiten hatte, erscheint es doch wenig wahrscheinlich, dass er selbst ein Video ins Netz stellt, in welchem er als angeblicher Bedroher bezeichnet wird, um dann rechtlich gegen die Publikation vorzugehen. Die Vorinstanz wies im Weiteren auf bereits ergan- gene, in den Akten dokumentierte Angriffe der Berufungsklägerin gegen den Be- rufungsbeklagten in den Medien hin (act. 25 S. 15 i.V.m. act. 3/2 und 3/4). Diese dokumentieren die Heftigkeit der Auseinandersetzung zwischen den Parteien. All dies sind zweifellos keine Beweise für die Zuordnung der besagten Videos an die Berufungsklägerin. Sie lassen es indes jedenfalls als vertretbar erscheinen, dass die Vorinstanz gestützt darauf die Zuordnung an die Berufungsklägerin als
glaubhaft beurteilte. Eine unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung, die nur auf Mutmassungen und Vorverurteilungen beruht, wie die Berufungsklägerin geltend macht, liegt jedenfalls nicht vor, und es ist deshalb auch eine Rechtsver- letzung (Art. 261 ZPO) zu verneinen. Zu Recht weist die Berufungsklägerin im- merhin darauf hin, dass es sich bei der zusätzlichen Erwägung, es sei nicht ab- wegig, dass die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten in den Medien angrei- fe, um seinen Ruf zu schädigen, und damit indirekt versuche, die Obhutszuteilung im Eheschutz- bzw. in einem späteren Scheidungsverfahren zu beeinflussen, um eine Mutmassung handelt. Diese gerichtliche Mutmassung ändert aber an der aufgrund der Gesamtbetrachtung erfolgten zutreffenden Annahme nichts, es sei glaubhaft, dass es die Berufungsklägerin war, die die zwei Videos erstellt und ins Internet gestellt habe. Der Einwand der Berufungsklägerin, die Vorinstanz gehe über die Behauptungen des Berufungsbeklagten hinaus, wenn sie das Video als Teilaspekt eines Rachefeldzuges der Berufungsklägerin gegen den Berufungsbe- klagten darstelle, erscheint immerhin in gewisser Hinsicht verständlich (act. 26 S. 11 Rz 31). 6.5. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass die beiden Videos in die Per- sönlichkeit des Berufungsbeklagten eingreifen, und sie beurteilte es zu Recht als glaubhaft, dass dem Berufungsbeklagten dadurch ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil entstehe. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwie- sen werden (act. 25 S. 15 - 18). 6.6. Die Berufungsklägerin bestreitet auch eine ernsthafte und naheliegende Wiederholungsgefahr, dies selbst unter der (bestrittenen) Annahme, dass sie die beiden (entfernten) Videos ins Internet gestellt hätte. Überdies erachtet sie das pauschal ausgesprochene Verbot als nicht verhältnismässig und geht davon aus, dass sich der Berufungsbeklagte als eine Person der Öffentlichkeit Einblicke ins Privatleben gefallen lassen müsse, wenn ein überwiegendes öffentliches oder pri- vates Interesse an der Veröffentlichung bestehe (act. 26 S. 13/14). Ob bereits die Bestreitung des persönlichkeitsverletzenden Charakters der Videos die für das Verbot erforderliche Wiederholungsgefahr begründet, wie der Beru- fungsbeklagte geltend macht (act. 37 S. 12 Rz 29), wird in Lehre und Rechtspre-
chung nicht einheitlich beurteilt (BGE 124 III 72ff. E. 2a mit Hinweisen; BSK ZGB I - Meili, 4. Aufl., Art. 28a N 2). Vorliegend kann dies offenbleiben. Die bereits frü- her ergangenen Angriffe der Berufungsklägerin gegen den Berufungsbeklagten (act. 3/2 und 3/4), der Inhalt der (nunmehr vom Internet entfernten) Videos sowie das Andauern der eskalierten Streitsituation zwischen den Parteien genügen je- denfalls, um die geforderte Wiederholungsgefahr zu bejahen. Die Berufungsklägerin tut im Übrigen nicht dar, worin das behauptete öffentliche oder private Interesse an der Veröffentlichung bestehen soll. Bereits die Vo- rinstanz hat dies zu Recht festgestellt (act. 25 S. 17). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es als gerechtfertigt erscheint, gegenüber der Berufungsklägerin ein Verbot zukünftiger Veröffentlichungen von Bildern des Berufungsbeklagten auszusprechen. Auf die neuen Vorbringen des Berufungsbe- klagten in der Berufungsantwort (act. 37 S. 4 Rz 4 ff. und S. 9 Rz 20 ff.), welche Gegenstand eines neuen vorsorglichen Massnahmeverfahrens bilden sollen, kommt es bei diesem Ergebnis nicht an. Nicht entscheidend ist auch, ob der Beru- fungsbeklagte, der seit 2001 kein öffentliches Amt mehr bekleiden will (act. 37 S. 14 Rz 33 - 35), noch immer als öffentliche Person zu betrachten ist oder nicht. Der Berufungsbeklagte hat Anspruch auf Schutz seiner Privatsphäre und Schutz vor unberechtigter Veröffentlichung seines Bildes. Dieser künftige Schutz vor un- autorisierter Veröffentlichung ist auch nicht auf Bilder zu beschränken, die nicht bereits publiziert worden sind, wie dies die Berufungsklägerin in ihrem Eventual- begehren beantragt. Da angesichts der eskalierten Streitsituation allerdings nicht angenommen werden kann, der Berufungsbeklagte werde der Verwendung von Bildern und Videos von ihm im Zusammenhang mit den Streitverfahren zustim- men, ist die Weitergabe an Rechtsvertreter der Parteien, Gerichte sowie Verwal- tungs- und Strafverfolgungsbehörden - wie von der Berufungsklägerin beantragt - vom Verbot auszunehmen. Da entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin (act. 26 S. 15) die Gefahr rechtsverletzender Veröffentlichungen von Bildern und/oder Videos des Beru- fungsbeklagten zu bejahen ist, erweist sich auch die Androhung von Busse im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB als angemessen.
7.2. Die Vorinstanz schliesst aus dem Umstand, dass auf dem Schreiben vom 7. November 2010 an die F._____ die Adresse von "B." "...strasse ... in G.", also die Adresse der Berufungsklägerin stand und das Schreiben auf Englisch abgefasst war, darauf, es sei glaubhaft, dass die Berufungsklägerin, welche ein - selbst erklärtes - Interesse an den Unterlagen hatte, das Schreiben an die F._____ geschickt habe. Aufgrund des Schreibflusses sei auch glaubhaft, dass die Unterschrift von einer andern Person als dem Berufungsbeklagten ange- bracht worden sei (act. 25 S. 26/27). Die Berufungsklägerin wendet hiegegen im Berufungsverfahren ein, die Zustel- lung an die Adresse der Berufungsklägerin sei kein Nachweis dafür, dass sie die Unterschrift des Berufungsbeklagten nachgebildet habe. Dies sei auch nicht glaubhaft, zumal sie um die Bereitschaft des Berufungsbeklagten, gegen sie zu prozessieren, wisse und sie auch auf die Unterhaltszahlungen des Berufungsbe- klagten angewiesen sei; es sei vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft, dass sie sich der Gefahr der Einleitung weiterer Verfahren ausgesetzt habe (act. 26 S. 16/17 Rz 55 - 57). Die Berufungsklägerin bestreitet nicht, über die fraglichen Kreditkartenabrechnun- gen des Berufungsbeklagten verfügt zu haben. Wie sie in deren Besitz gekom- men ist, ergibt sich aus ihren Vorbringen nicht. Sie erklärt es sodann als ihr "ver- fassungsmässiges Recht", die Unterlagen im Eheschutz- sowie im nachfolgenden Scheidungsverfahren zu verwenden, und sie hat auch eingeräumt, dass sie diese H., einem Familienfreund, hat zukommen lassen, um die Perspektiven wie- der ins rechte Lot zu rücken und H. begreiflich zu machen, dass der Beru- fungsbeklagte alles andere als ein Heiliger sei (act. 18 S. 11 ff.). Vor diesem Hin- tergrund und unter Berücksichtigung der oben erwähnten Anhaltspunkte ist der vorinstanzliche Schluss, es sei glaubhaft, dass es die Berufungsklägerin war, die mündlich und schriftlich bei der F._____ die Kreditkartenabrechnungen des Beru- fungsbeklagten verlangte, nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 7.3. Die Berufungsklägerin hat vor Vorinstanz eingeräumt, H._____ einen Aus- zug der Kreditkartenabrechnungen zugesandt zu haben (act. 18 S. 11 Rz 26). Gestützt auf den handschriftlichen Vermerk des Namens "I._____" und der Worte
"mark 2 pages" geht die Vorinstanz davon aus, es sei auch glaubhaft, dass die Berufungsklägerin die Kreditkartenabrechnungen I._____ gefaxt habe (act. 25 S. 27). In der Verfügung vom 14. Februar 2011 hatte die Vorinstanz festgehalten, es sei unklar, wieso der Name "I." auf dem Fax vermerkt sei, es erscheine aber nicht abwegig, dass die Berufungsklägerin diesen Fax auch der genannten Person, die nach Aussagen des Berufungsbeklagten einer seiner Geschäfts- partner sei, zugeschickt habe. Es sei somit glaubhaft gemacht, dass die Beru- fungsklägerin die Kreditkartenabrechnung mindestens zwei Geschäftspartnern des Berufungsbeklagten zugestellt habe (act. 8 S. 16/17). Die Berufungsklägerin rügt in der Berufungsbegründung, es sei befremdend, dass angesichts ihrer Bestreitung plötzlich und ohne weitere Begründung klar sein sol- le, dass sie die Abrechnungen I. gefaxt habe, der Vermerk des Namens auf dem Fax dies glaubhaft mache und auch, dass I._____ die Kreditkartenabrech- nung erhalten habe, zumal nicht einmal dargelegt worden sei, dass die Nummer I._____ gehöre (act. 26 S. 17 Rz 58). Noch vor Vorinstanz liess sie allerdings vor- bringen, sie habe Herrn I._____ nur die Erklärung von Herrn H., d.h. die erste Seite von act. 3/18, gefaxt, nicht aber die zweite Seite mit der Kreditkarten- abrechnung (act. 18 S. 12 Rz 29). Damit war bereits vor Vorinstanz nicht mehr bestritten, dass sie Herrn I. überhaupt einen Fax zugeschickt hat, wie die Berufungsbegründung neu wieder glauben machen will. Ohne dieses vorinstanzli- che Zugeständnis der Berufungsklägerin und allein gestützt auf den Vermerk auf dem fraglichen Fax (act. 3/18) erschiene die vorinstanzliche Schlussfolgerung wohl zu wenig gesichert. Hat die Berufungsklägerin - und darauf ist sie zu behaf- ten - Herrn I._____ act. 3/18 zukommen lassen und steht auf der ersten Seite der Vermerk "mark 2 pages", dann erscheint ihr Einwand, sie habe nur die erste Seite verschickt, wenig überzeugend. Vielmehr muss es als glaubhaft betrachtet wer- den, dass sie beide Seiten gefaxt hat. Ob der Adressat die Sendung tatsächlich erhalten hat, kann demgegenüber im zu beurteilenden Zusammenhang nicht ent- scheidend sein. 7.4. Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe die ständi- gen Diskreditierungen durch den Berufungsbeklagten - auch gegenüber H._____
und Frau J._____ - nicht gewürdigt; es könne der Berufungsklägerin nicht zuge- mutet werden, dass sie die Verbreitung unwahrer Behauptungen durch den Beru- fungsbeklagten auf sich sitzen lasse. Die Vorinstanz beachte diese beiden Aspek- te bei der Feststellung, ob die Verletzung der Persönlichkeit glaubhaft gemacht wurde, zu wenig (act. 26 S. 18 Rz 59 und 60). Sinngemäss scheint die Berufungsklägerin sich damit auf ein überwiegendes oder rechtfertigendes Interesse zu berufen, das sie für ihr - im Wesentlichen allerdings bestrittenes - Verhalten geltend macht. Dem kann so nicht gefolgt werden: Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei Kreditkartenabrech- nungen um private Dokumente, die jedenfalls der Privatsphäre zuzuordnen sind. Sowohl das Beschaffen dieser Abrechnungen ohne Einwilligung des Berechtigten wie auch die Weitergabe an Dritte stellen widerrechtliche Persönlichkeitsverlet- zungen dar. Dem allenfalls berechtigten Interesse der Berufungsklägerin an einer Verwendung der Abrechnungen im Eheschutz- oder Scheidungsverfahren liesse sich durch Edition in den entsprechenden Verfahren ohne Weiteres gerecht wer- den. Die unautorisierte Weitergabe der Abrechnungen kann sodann weder das freundschaftliche Verhältnis zu H._____ noch die allfällige Kenntnis des Adressa- ten um die Beziehung des Berufungsbeklagten zur fraglichen Kontaktwebsite legi- timieren; dies zumal die Abrechnungen nicht nur die Inanspruchnahme einer Kon- taktwebsite durch den Berufungsbeklagten offenlegen, sondern auch weiterge- hende private und/oder geschäftliche Kontakte und finanzielle Informationen über den Berufungsbeklagten offenbaren, die ebenfalls seiner Privatsphäre zuzuord- nen sind. 7.5. Die Berufungsklägerin weist zu Recht darauf hin (act. 26 S. 18 Rz 60), dass die Rufschädigung gerichtlich noch gar nicht festgestellt sei. Dies ist im Rahmen des ordentlichen Verfahrens letztlich zu klären. Die Vorinstanz hat dies nicht vor- weggenommen, sondern in ihrem Zuständigkeitsbereich einzig und mit zutreffen- der Begründung festgestellt, dass dies glaubhaft sei. Aufgrund der geschilderten eskalierten Konfliktsituation zwischen den Parteien und des bereits im vorinstanz- lichen Verfahren dokumentierten Verhaltens der Berufungsklägerin erscheint auch die Gefahr einer künftigen Wiederholung als wahrscheinlich, so dass sich das vor-
instanzlich ausgesprochene Verbot als gerechtfertigt erweist. Angezeigt ist es auch, dieses mit der Androhung einer Strafe für den Widerhandlungsfall auszu- sprechen. Von dem Weitergabeverbot auszunehmen sind folgende Dritte: Rechtsvertreter beider Parteien, Gerichte, Strafverfolgungs- und Verwaltungsbe- hörden. 8. Weitere Begehren Die Vorinstanz hat weitergehende Begehren des Berufungsbeklagten abgewie- sen, was im Berufungsverfahren unangefochten blieb. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungsklägerin einzugehen (act. 26 S. 19 Rz 65 und 66). 9. Zusammenfassung Abschliessend ergibt sich, dass sich die vorinstanzlich ausgesprochenen Verbote - soweit diese heute noch von Interesse sind - als gerechtfertigt erweisen und sie zu bestätigen sind, ohne dass es zu deren Begründung der neu vom Berufungs- beklagten vorgebrachten Tatsachen bedarf. Die auszusprechenden Verbote sind insofern im Sinne der Eventualbegehren der Berufungsklägerin einzuschränken, als die Rechtsvertreter der Parteien, Gerichte und Behörden vom Weitergabever- bot auszunehmen sind. 10. Kosten und Entschädigung Die erstinstanzliche Entscheidgebühr ist zu bestätigen, die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist insgesamt ebenfalls auf Fr. 4'000.-- festzusetzen. Da- von entfallen Fr. 1'500.-- auf die gegenstandslos gewordenen ursprünglichen Be- gehren gemäss Dispositiv Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Urteils. Der Beru- fungsklägerin sind die Kosten betreffend Dispositiv Ziff. 2 und 3 des angefochte- nen Urteils sowie diejenigen der Vorinstanz, welche auf diese Begehren fallen und auch mit Fr. 1'500.-- zu veranschlagen sind, aufzuerlegen und von dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Entsprechend der Kostenregelung ist die Berufungsklägerin zu verpflichten, den Berufungsbeklagten für die gegen- standslos gewordenen Begehren zu entschädigen. Da die Gegenstandslosigkeit
bereits vor der Fristansetzung für die Berufungsantwort eingetreten ist, entfällt ei- ne Entschädigung für das Berufungsverfahren. Im Übrigen ist die Kosten- und Entschädigungsregelung grundsätzlich dem Endentscheid des Gerichts im or- dentlichen Verfahren zu belassen. Für den Fall, dass der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte das ordentliche Ver- fahren nicht oder nur teilweise einleitet, ist die Kosten- und Entschädigungsrege- lung im vorliegenden Entscheid für beide Instanzen vorzunehmen. Bei der Pro- zessentschädigung ist dabei für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 4'800.-- für die volle Entschädigung auszugehen, für das Berufungsverfahren von Fr. 3'000.--. Es wird erkannt: 1. Dispositiv Ziff. 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren des Bezirks Horgen vom 29. März 2011 werden aufgehoben. 2. Der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin wird im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB (Bus- se) im Widerhandlungsfall verboten, Bilder und Videos des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten ohne dessen vorgängige ausdrückliche Zustim- mung zu veröffentlichen, ins Internet zu stellen oder an Dritte weiterzuge- ben. Nicht als Dritte in diesem Sinne gelten Rechtsvertreter der Parteien, Gerich- te, Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden. 3. Der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin wird im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB (Bus- se) im Widerhandlungsfall verboten, Kreditkartenabrechnungen des Ge- suchstellers und Berufungsbeklagten zu veröffentlichen oder Dritten zugäng- lich zu machen. Nicht als Dritte in diesem Sinne gelten Rechtsvertreter der Parteien, Gerich- te, Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden.
Verfahren gemäss Ziff. 4 nicht einleitet, wird er verpflichtet, der Gesuchs- gegnerin und Berufungsklägerin eine für das erstinstanzliche Verfahren re- duzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'200.-- zuzüglich 8% Mehrwert- steuer zu bezahlen und für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 3'000.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer. Leitet er das ordentliche Verfahren gemäss Ziff. 4 nur bezüglich eines der beiden Massnahmebegehren ein, wird er verpflichtet, der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin eine redu- zierte Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer für das erstinstanzliche und Fr. 1'500.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Im Übrigen wird die Entschädigungs- regelung dem Endentscheid im ordentlichen Verfahren belassen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage einer Kopie von act. 41, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirks Horgen, je gegen Empfangsschein. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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