Testament opening: only provisional interpretation is reviewable

LF110098Obergericht04.11.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court dismissed an appeal against a first-instance order opening the deceased's handwritten will. The lower court had provisionally interpreted the ambiguous testament as appointing the wife as sole heir. The appellate court held that, in testament opening proceedings, only a preliminary prima facie interpretation is permissible and no final determination of the testator's true intent or of the will's substantive validity may be made. Since the lower court stayed within this limited remit and its reading was not unreasonable, the appeal failed. Appellate costs of CHF 1,000 were imposed jointly and severally on the appellants.

Omnilex-Regeste

Art. 556 ff. ZGB, Art. 559 ZGB; testament opening serves only notification and prima facie allocation of entitlement for purposes of the inheritance certificate. The opening authority may provisionally interpret an ambiguous will to determine who appears entitled on the face of the document, but this interpretation is purely provisional and has no material preclusive effect. Final adjudication of validity and of the deceased's substantive intent belongs to the ordinary civil court. On appeal, the reviewing court examines only whether the opening authority remained within this limited remit and whether its prima facie interpretation is untenable. Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF110098-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur . M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Urteil vom 4. November 2011

in Sachen

  1. A., 2. B., Berufungsklägerinnen,

betreffend Testamentseröffnung

im Nachlass von C., geboren tt.mm.1949, ..., gestorben tt.mm.2011, wohnhaft gewesen in D.

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirkes Winterthur vom 11. August 2011 (EL110186)

Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 11. August 2011 eröffnete das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) die eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers C._____ (act. 3 = act. 6). Die Vorinstanz nahm eine provisorische Auslegung des unklaren Willens des Erblassers in seiner letztwilligen Verfügung vor. Sie kam dabei zum Schluss, dass die Ehefrau als Alleinerbin zu betrachten sei (act. 6 S. 2 ff.). 2. Gegen die Testamentseröffnung erhoben die Berufungsklägerinnen mit Eingabe vom 22. August 2011 (Poststempel) rechtzeitig Berufung (act. 4 und act. 7). Die Berufungsklägerinnen, bei welchen es sich um die Witwe (Berufungs- klägerin 1) sowie die Schwester (Berufungsklägerin 2) des Erblassers handelt (vgl. auch act. 6 S. 3 f.), brachten vor, der Wille des Erblassers sei gewesen, dass die Berufungsklägerin 1 Nutzniesserin werde und der Nachlass an den elterlichen Stamm seiner Familie E._____ gehe. Die Berufungsklägerinnen beantragten des- halb, das Testament sei so auszulegen, wie es dem Willen des Erblassers ent- spreche bzw. entsprochen habe, und es sei eine neue Testamentseröffnungs- Verfügung zu erlassen (act. 7). 3. Die Berufungsklägerinnen leisteten den ihnen mit Verfügung vom 16. September 2011 auferlegten Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 1'000.– rechtzeitig (act. 9, 10 und 11). 4. Die Testamentseröffnung nach Art. 556 ff. ZGB dient der Bekanntgabe des Verfügungsinhaltes und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die an- wesenden Personen, sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild machen zu können (BSK ZGB II-Karrer, 3. Aufl. 2007, Art. 557 N. 2). Auf der ei- nen Seite hat das Gericht somit die Erben zu ermitteln, um diese gegebenenfalls vorzuladen, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können (BSK ZGB II-Karrer, 3. Aufl. 2007, Art. 557 N. 7 f.). Mit der Eröffnung beginnt unter anderem die absolute zehnjährige Verwir- kungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen (BSK ZGB II- Karrer, 3. Aufl. 2007, Art. 557 N. 22). Andererseits hat das Eröffnungsgericht eine

vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbeschei- nigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments pri- ma facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur pro- visorischen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell und hat keine materiell-rechtliche Wirkung (BSK ZGB II-Karrer, 3. Aufl. 2007, Art. 557 N. 11). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit der letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröff- nungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (anstatt vieler: ZR 77 [1978] Nr. 131, ZR 82 Nr. 66 und ZR 84 Nr. 90, je mit weiteren Hinweisen). Da im Testamentseröffnungsverfahren grundsätzlich kein materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem or- dentlichen Richter vorbehalten bleibt (BSK ZGB II-Karrer, 3. Aufl. 2007, Vor Art. 551-559 N. 10), prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem be- schränkten Rahmen zutreffend verfahren ist (vgl. OGer ZH, LF110058 vom 14. Juli 2011 E. 2.2 und LF110047 vom 27. Juli 2011 E. 3.2 [www.gerichte- zh.ch/entscheide]). 5. Das Testament des Erblassers lautete wie folgt (act. 1 und act. 6 letzte Seite): "Testament Ich verfüge letztwillig was folgt: 1. Meine einzige gesetzliche Erbin ist meine Ehefrau A., mit der ich in Errungenschaftsgemeinschaft lebe. 2. Für den Fall, dass ich vor meiner Ehefrau sterbe, räume ich ihr die Nutzniessung im Sinne von Art. 473 ZGB ein und befreie sie von jeglicher Sicherstellung. D. den 5.2.98 [Unterschrift]"

  1. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass die Anordnungen im Testa- ment nicht eindeutig seien und deshalb ausgelegt werden müssten (act. 6 S. 2). Die Ziffer 1 des Testaments kann entweder als Feststellung verstanden werden oder als Erbeneinsetzung (in dem Sinne, dass der Erblasser seine Ehefrau als Al- leinerbin einsetzen wollte). Beabsichtigte der Erblasser festzustellen, wer seine gesetzlichen Erben waren, so unterlag er einem Irrtum (vgl. die Anzahl der von der Vorinstanz festgestellten gesetzlichen Erben), und es ist nicht ersichtlich, ob er bei Kenntnis der wahren Sachlage vorgezogen hätte, das Testament zu ändern (vgl. BSK ZGB II-Breitschmid, Art. 469 N. 6). Beabsichtigte der Erblasser, seine Ehefrau als Alleinerbin einzusetzen, so steht die Ziffer 1 im Widerspruch zur Ziffer 2, in welcher der Erblasser seiner Ehefrau lediglich die Nutzniessung gemäss Art. 473 ZGB (bzw. richtigerweise nach Art. 484 Abs. 2 ZGB) einräumte. In jedem Fall war eine Auslegung des Testaments notwendig. Es kann daher festgehalten werden, dass die Vorinstanz bei der Testamentseröffnung zutreffend verfahren ist. Die Auslegung der Vorinstanz erscheint im Sinne einer summarischen Prüfung keineswegs als abwegig. Ob die Auslegung der Vorinstanz jedoch den korrekten Willen des Erblassers wiedergibt, ist – wie erwähnt – anlässlich dieses Verfahrens nicht materiell zu prüfen. Die Berufung ist somit abzuweisen. 7. Der Berufungsklägerin 1 bleibt es unbenommen, als mit Urteil vom 11. August 2011 ausgewiesene Alleinerbin über den Nachlass einvernehmlich mit den übrigen gesetzlichen Erben zu verfügen. Darauf wies die Kammer bereits in ihrer Verfügung vom 16. September 2011 hin (act. 9). Der Berufungsklägerin 2 steht die Möglichkeit offen, den ordentlichen Zivilrichter anzurufen. 8. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Beru- fungsklägerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung der §§ 8 Abs. 3 und 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und mit dem von der Berufungsklägerin 1 bereits geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Berufungskläge- rinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und aus dem von der Beru- fungsklägerin 1 geleisteten Vorschuss bezogen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerinnen sowie an das Einzelge- richt in Erbschaftssachen des Bezirkes Winterthur, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Muraro-Sigalas

versandt am:

Schlagwörter

inheritancetestament openingprovisional interpretationwill ambiguityprima facie reviewcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the probate court correctly provisionally interpreted the will during testament opening.

Extrahierter Entscheid

The probate court acted correctly; the will was ambiguous and required a provisional interpretation, which is only preliminary and not materially binding.

Extrahierte Begründung

Testament opening serves notice and a prima facie allocation of entitlement for inheritance certificate purposes. It does not decide final validity or the deceased's substantive intent. The lower court's interpretation was not unreasonable on summary review.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should succeed against the first-instance testament opening order.

Extrahierter Entscheid

The appeal was unfounded and had to be dismissed.

Extrahierte Begründung

Because the opening court stayed within its limited task and the challenged interpretation was not clearly untenable, there was no basis to interfere.

Kernrechtsfrage

Who bears the appeal costs.

Extrahierter Entscheid

The appellants must bear the second-instance costs jointly and severally, with the fee set off against the advance paid.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the appeal.

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