Appeal against cost order in debtor withholding case dismissed

LF110115Obergericht08.12.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant appealed only the first-instance cost allocation in a child-support enforcement matter. He argued that he had not initiated the proceedings and could not pay the support because of his financial situation and wage garnishment. The appellate court treated the filing as a complaint, held that costs must follow the outcome under the ZPO, and found no reason to depart from that rule. Because the plaintiffs had fully succeeded in obtaining the salary withholding order, the defendant had to bear the first-instance costs. The complaint was dismissed, the appeal fee was set at CHF 200, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 106 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2, Art. 107 ZPO; Kostenverlegung bei ausschliesslich angefochtener Kostenregelung in einem Vollstreckungsverfahren. Die Prozesskosten folgen grundsätzlich dem Ausgang des Verfahrens und sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Dass der kostenpflichtigen Partei das Verfahren nicht veranlasst hat oder sie aus finanziellen Gründen die materiell geschuldete Leistung nicht erbringen konnte, rechtfertigt für sich allein kein Abweichen vom Verteilungsgrundsatz. In einem besonderen Vollstreckungsverfahren ist die materielle Angemessenheit der titulierten Verpflichtung nicht neu zu prüfen; hierfür wäre ein Abänderungsverfahren erforderlich. Wird einzig die Kostenregelung angefochten, ist das Rechtsmittel als Beschwerde zu behandeln.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF110115-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin D r. L. Hunzi ker Schni der sowie Geri chtsschreiberin lic. i ur. K. Graf. Urteil vom 8. Dezember 2011 i n Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

  1. B., 2. C., Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen,

Nr. 1 und 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge, D., diese vertre- ten durch Jugendsekretariat Bezirke F. und G._____

betreffend Anweisung an den Schuldner

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Bülach vom 5. Oktober 2011 (EF110004)

Erwägungen:

  1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 1. September 2011 beantragte das Jugendsekretariat Be- zirke F._____ und G._____, als Vertreterin der Klägerinnen und Beschwerdegeg- nerinnen (nachfolgend Klägerinnen) beim Bezirksgericht Bülach, es sei die Ar- beitgeberin des Beklagten und Beschwerdeführers (nachfolgend Beklagter) an- zuweisen, monatlich Fr. 654.– zuhanden der Klägerinnen an das Jugendsekreta- riat zu überweisen (act. 1). Mit Verfügung vom 5. September 2011 wurde die Ar- beitgeberin des Beklagten angewiesen, ab sofort vom Lohn des Beklagten monat- li ch Fr. 654.– zurückzubehalten und dem Beklagten wurde Frist zur Stellungnah- me angesetzt (act. 4). Der Beklagte verzichtete auf eine Stellungnahme. Insbe- sondere machte er gegenüber dem Einzelrichter nicht geltend, das Verfahren sei unnötig. Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirkes Bülach vom 5. Oktober 2011 wurde die Arbeitgeberin des Beklagten angewiesen, ab sofort vom Lohn des Be- klagten monatlich Fr. 654.– zuhanden der Klägerinnen an das Ju gendsekretariat zu überweisen und die vorläufig gesperrten Lohngelder auf dasselbe Konto ein- zubezahlen. Die Kosten von Fr. 1'000.– wurden dem Beklagten auferlegt (act. 6 = act. 13). 1.2. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 9. Oktober 2011 bei der Vorinstanz rechtzeitig "Einsprache" (act. 8 = act. 15). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 stellte die Vorinstanz diese Eingabe mitsamt den Akten der Zi- vilkammer zur Prüfung zu (act. 14). Das Einzelgericht des Bezirkes Bülach hat als Rechtsmittel an si ch zutreffend die Berufung (Art. 308 ff. ZPO) angegeben, da es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt und der Streitwert mindes- tens Fr. 10'000.– beträgt (die Kinderunterhaltsbeiträge sind bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung geschuldet, act. 3/1 S. 32; Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist jedoch einzig die Kostenregelung angefochten, weshalb der gesetz- lichen Spezialbestimmung folgend – unabhängig von der Höhe der beanstande- ten Kosten – nur die Beschwerde zulässig ist (Art. 110 ZPO). Das heute zu beur-

teilende Rechtsmittel ist daher als Beschwerde entgegen zu nehmen und zu be- handeln. 2. Materielles 2.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Kosten des Verfahrens ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen seien (act. 13 S. 5). 2.2. Der Beklagte macht geltend, dass das Verfahren nicht von ihm angestrebt worden sei und es ihm im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen sei, die im Urteil des Kantonsgerichts E._____ festgelegten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, da sich sein Einkommen auf das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum beschränke. Aufgrund seiner Lohnpfändung habe das Betreibungsamt ge- wisse Forderungen direkt beglichen. Da die Unterhaltsbeiträge nicht in seinem Exi stenzminimum berücksichtigt worden seien, sei es ihm nicht möglich gewesen, diese Zahlungen vorzunehmen. Es könne ihm somit nicht vorgeworfen werden, er sei seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen oder dass er eine schlechte Zah- lungsmoral habe. Dass davon ausgegangen werde, er könne aufgrund seiner fi- nanziellen Situation die Verfahrenskosten tragen, sei für ihn unerklärlich. Er habe dieses Verfahren nicht veranlasst. Dieses wäre vielmehr vermeidbar gewesen, hätten die Behörden koordinierter zusammengearbeitet. Die Mutter der Klägerin- nen sei durch ihre erneute Heirat finanziell genügend abgesichert, weshalb ihr die Verfahrenskosten für das von ihr eingeleitete Verfahren aufzuerlegen seien (act. 15). 2.3. Die Prozesskosten werden entsprechend dem Grundsatz des Zivilprozess- rechts nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verteilt und werden dem- zufolge der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Prozess- kosten beinhalten die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 1 und 2 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter bestimm- ten Voraussetzungen abweichen (Art. 107 ZPO). Aber grundsätzlich gilt, dass wer den Prozess verliert, auch die gesamten Kosten zu tragen hat. Die obsiegende Partei hat folglich keine Kosten zu tragen. Der Kläger obsiegt vollständig, wenn al-

le seine Rechtsbegehren gutgeheissen werden; der Beklagte obsiegt, wenn die Klage abgewiesen wird (ADRIAN URWYLER, D IK E-Komm-ZPO, Art. 106 N 1 und 2). 2.4. Vorliegend wurde das Rechtsbegehren der Klägerinnen gutgeheissen. Die Klägerinnen obsiegen somit vollständig. Dies hat zur Folge, dass der Beklagte im besagten Verfahren vollständig unterliegt und die Prozesskosten vollumfänglich zu tragen hat. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, von diesem Verteilungs- grundsatz abzuweichen. Auch wenn es für den Beklagten vielleicht etwas schwie- rig nachvollziehbar ist, wieso er die Kosten für ein Verfahren zu tragen hat, das nicht durch ihn eingeleitet worden ist, ist das doch in sich stimmig und im Sinne des Gesetzes. Indem die Unterhaltsbeiträge direkt von der Arbeitgeberin des Be- klagten an die Klägerinnen überwiesen werden, wird gewährleistet, dass der Be- klagte seiner Unterhaltsverpflichtung monatlich nachkommt. Wenn bei diesem der Eindruck entstanden ist, er habe die Gerichtskosten zu tragen, weil ihm unterstellt werde, er habe die Unterhaltsbeiträge absichtlich nicht bezahlt bzw. er habe eine schlechte Zahlungsmoral, ist dies unzutreffend. Es wurde in Bezug auf die Vertei- lung der Gerichtskosten lediglich beurteilt, ob die Klägerinnen mit ihrem Rechts- begehren obsiegen bzw. der Beklagte unterliege. Ob er seiner Unterhaltspflicht freiwillig oder wegen seiner angespannten finanziellen Situation nicht nachge- kommen ist, hat keinen Einfluss auf die Verteilung der Gerichtskosten. In diesem Verfahren, das nur ein besonderes Vollstreckungsverfahren zum Durchsetzen ei- nes rechtkräftigen Urteils ist, konnte und kann auch nicht geprüft werden, ob die Verpflichtung des Beklagten (noch) den Umständen angemessen ist. Dazu be- dürfte es eines Verfahrens auf Änderung des Scheidungsurteils. 2.5. Aus den dargelegten Umständen ergibt sich, dass dem Beklagten als unter- liegende Partei richtigerweise die Gerichtskosten auferlegt worden sind und die Beschwerde folglich abzuweisen ist. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beklagten aufzuerlegen. Mangels Umtrieben im Rechtsmittelverfahren ist den Klägerinnen keine Parteientschädi gung zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erst- i nstanzli chen Akten – an das Einzelgericht des Bezirkes Bülach, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r Die Gerichtsschreiberin:

lic. i ur. K. Graf

versandt am:

Schlagwörter

cost allocationappeal admissibilitychild supportwage withholdingenforcement proceedingsfinancial hardshipparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance cost order against the defendant should be overturned because he did not initiate the proceedings and lacked means to pay support.

Extrahierter Entscheid

No. Costs follow the outcome of the case; the plaintiffs fully prevailed, so the defendant had to bear the costs despite not having filed the request and despite his financial situation.

Extrahierte Begründung

Under Art. 106 ZPO, procedural costs are allocated according to success and failure. The limited enforcement nature of the proceeding does not justify deviating from this rule, and the defendant's inability to pay the support does not affect the cost allocation.

Kernrechtsfrage

Whether a party compensation should be awarded to the respondents in the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded because the respondents caused no compensable effort in the appeal.

Extrahierte Begründung

As there were no notable procedural efforts by the respondents, an award of party compensation was not justified.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be entertained as a complaint rather than an appeal.

Extrahierter Entscheid

The filing was to be treated as a complaint, because only the cost ruling was challenged.

Extrahierte Begründung

Although the lower court indicated an appeal under Art. 308 ff. ZPO, the challenged subject was exclusively the costs, so under the special rule only a complaint was available regardless of the amount in dispute.

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