Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF110115-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin D r. L. Hunzi ker Schni der sowie Geri chtsschreiberin lic. i ur. K. Graf. Urteil vom 8. Dezember 2011 i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
Nr. 1 und 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge, D., diese vertre- ten durch Jugendsekretariat Bezirke F. und G._____
betreffend Anweisung an den Schuldner
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Bülach vom 5. Oktober 2011 (EF110004)
Erwägungen:
teilende Rechtsmittel ist daher als Beschwerde entgegen zu nehmen und zu be- handeln. 2. Materielles 2.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Kosten des Verfahrens ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen seien (act. 13 S. 5). 2.2. Der Beklagte macht geltend, dass das Verfahren nicht von ihm angestrebt worden sei und es ihm im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen sei, die im Urteil des Kantonsgerichts E._____ festgelegten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, da sich sein Einkommen auf das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum beschränke. Aufgrund seiner Lohnpfändung habe das Betreibungsamt ge- wisse Forderungen direkt beglichen. Da die Unterhaltsbeiträge nicht in seinem Exi stenzminimum berücksichtigt worden seien, sei es ihm nicht möglich gewesen, diese Zahlungen vorzunehmen. Es könne ihm somit nicht vorgeworfen werden, er sei seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen oder dass er eine schlechte Zah- lungsmoral habe. Dass davon ausgegangen werde, er könne aufgrund seiner fi- nanziellen Situation die Verfahrenskosten tragen, sei für ihn unerklärlich. Er habe dieses Verfahren nicht veranlasst. Dieses wäre vielmehr vermeidbar gewesen, hätten die Behörden koordinierter zusammengearbeitet. Die Mutter der Klägerin- nen sei durch ihre erneute Heirat finanziell genügend abgesichert, weshalb ihr die Verfahrenskosten für das von ihr eingeleitete Verfahren aufzuerlegen seien (act. 15). 2.3. Die Prozesskosten werden entsprechend dem Grundsatz des Zivilprozess- rechts nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verteilt und werden dem- zufolge der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Prozess- kosten beinhalten die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 1 und 2 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter bestimm- ten Voraussetzungen abweichen (Art. 107 ZPO). Aber grundsätzlich gilt, dass wer den Prozess verliert, auch die gesamten Kosten zu tragen hat. Die obsiegende Partei hat folglich keine Kosten zu tragen. Der Kläger obsiegt vollständig, wenn al-
le seine Rechtsbegehren gutgeheissen werden; der Beklagte obsiegt, wenn die Klage abgewiesen wird (ADRIAN URWYLER, D IK E-Komm-ZPO, Art. 106 N 1 und 2). 2.4. Vorliegend wurde das Rechtsbegehren der Klägerinnen gutgeheissen. Die Klägerinnen obsiegen somit vollständig. Dies hat zur Folge, dass der Beklagte im besagten Verfahren vollständig unterliegt und die Prozesskosten vollumfänglich zu tragen hat. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, von diesem Verteilungs- grundsatz abzuweichen. Auch wenn es für den Beklagten vielleicht etwas schwie- rig nachvollziehbar ist, wieso er die Kosten für ein Verfahren zu tragen hat, das nicht durch ihn eingeleitet worden ist, ist das doch in sich stimmig und im Sinne des Gesetzes. Indem die Unterhaltsbeiträge direkt von der Arbeitgeberin des Be- klagten an die Klägerinnen überwiesen werden, wird gewährleistet, dass der Be- klagte seiner Unterhaltsverpflichtung monatlich nachkommt. Wenn bei diesem der Eindruck entstanden ist, er habe die Gerichtskosten zu tragen, weil ihm unterstellt werde, er habe die Unterhaltsbeiträge absichtlich nicht bezahlt bzw. er habe eine schlechte Zahlungsmoral, ist dies unzutreffend. Es wurde in Bezug auf die Vertei- lung der Gerichtskosten lediglich beurteilt, ob die Klägerinnen mit ihrem Rechts- begehren obsiegen bzw. der Beklagte unterliege. Ob er seiner Unterhaltspflicht freiwillig oder wegen seiner angespannten finanziellen Situation nicht nachge- kommen ist, hat keinen Einfluss auf die Verteilung der Gerichtskosten. In diesem Verfahren, das nur ein besonderes Vollstreckungsverfahren zum Durchsetzen ei- nes rechtkräftigen Urteils ist, konnte und kann auch nicht geprüft werden, ob die Verpflichtung des Beklagten (noch) den Umständen angemessen ist. Dazu be- dürfte es eines Verfahrens auf Änderung des Scheidungsurteils. 2.5. Aus den dargelegten Umständen ergibt sich, dass dem Beklagten als unter- liegende Partei richtigerweise die Gerichtskosten auferlegt worden sind und die Beschwerde folglich abzuweisen ist. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beklagten aufzuerlegen. Mangels Umtrieben im Rechtsmittelverfahren ist den Klägerinnen keine Parteientschädi gung zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erst- i nstanzli chen Akten – an das Einzelgericht des Bezirkes Bülach, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. K. Graf
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