Allocation of costs after inheritance disclaimer

LF110120Obergericht02.12.2011Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The heir A._____ appealed only the allocation of first-instance costs after disclaiming the estate of B._____. The appellate court held that in unilateral probate proceedings the applicant generally bears the costs, but costs connected with estate-protection measures and heir determination are estate debts. It therefore upheld the fee charged to the appellant, but shifted the CHF 51 in out-of-pocket expenses to the estate and ordered them to be registered for collation. No appeal costs were levied on the second instance and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 98, 111 ZPO; costs in unilateral probate proceedings and estate debts: where a judicial authority is seized on unilateral application, the applicant generally bears the procedural costs in advance and ultimately, since no recourse against an opposing party exists. By contrast, costs of estate-protection measures under Art. 551 ff. ZGB and expenses incurred for the determination of heirs constitute estate debts and are chargeable to the estate, including costs for obtaining civil-status documents used to identify heirs. This applies even if the estate is later liquidated in bankruptcy. A disclaiming heir is no longer liable for such estate costs (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF110120-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 2. Dezember 2011 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

Betreuer: X._____,

betreffend Erbausschlagung usw. / Kosten

im Nachlass von B._____, geboren tt.mm.1934, von ..., gestorben am tt.mm.2011, wohnhaft gewesen ... [Adresse],

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich vom 28. September 2011 (EN110312)

Erwägungen:

  1. Am tt.mm.2011 verstarb B._____ in Y._____ und hinterliess als einzi- gen gesetzlichen Erben ihren Bruder A._____ (fortan Beschwerdeführer; act. 3- 4a.1). Mit Urteil vom 28. September 2011 nahm das Einzelgericht in Erbschafts- sachen des Bezirkes Zürich die Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers vom 1. September 2011 zu Protokoll. Weiter stellte sie fest, dass der Nachlass durch den einzigen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen wurde und gab hiervon dem Konkursgericht des Bezirkes Zürich zwecks Anordnung der konkurs- amtlichen Liquidation Kenntnis. Die Gerichtskosten von Fr. 201.-- (Fr. 150.-- Ent- scheidgebühr und Fr. 51.-- Barauslagen) auferlegte sie gestützt auf Art. 106 Abs. 3 ZPO und Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO sowie in analoger Anwendung von § 13 VRG dem Beschwerdeführer (act. 9). 2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2011 (Datum Poststempel) Berufung mit der Begründung, er sei Eingliederungs- hilfeempfänger und lebe vollstationär in einer Einrichtung der Behindertenhilfe. Er sei nicht in der Lage, den genannten Betrag von Fr. 201.-- zu übernehmen (act. 10). Seine Vorbringen untermauert er mit zwei Belegen des Sozialamtes C._____ (act. 11/1-2). Gemäss Beschwerdeschrift wurde ihm der angefochtene Entscheid rechtshilfeweise über das Amtsgericht Z._____ am 2. November 2011 übergeben; ein entsprechender Zustellnachweis liegt allerdings noch nicht vor (act. 12). Somit ist zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit seiner Eingabe auszugehen. Mit seinen Vorbringen rügt der Beschwerdeführer die erstinstanzliche Kos- tenauflage, weshalb seine Eingabe als Kostenbeschwerde im Sinne von Art. 110 ZPO entgegen genommen wurde. Denn für die Anfechtung einzig der Kostenre- gelung sieht das Gesetz unabhängig von der Höhe der beanstandeten Kosten ausschliesslich die Beschwerde vor. 3. Zu den Kosten in der so genannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu der auch die Protokollierung der Erbausschlagung zählt, enthält das Gesetz keine ei- gene Vorschrift mehr. Die zürcherische Zivilprozessordnung hatte bestimmt, in

Verfahren auf einseitiges Vorbringen trage in der Regel der Antragsteller die Ge- richtskosten (§ 211 Abs. 2 ZPO/ZH). Das neue eidgenössische Prozessrecht, in Kraft seit 1. Januar 2011, geht weiter: Als Folge der allgemeinen Vorschusspflicht des Klägers oder Antragstellers für die Gerichtskosten (Art. 98 ZPO) - vorliegend wurde nur ausnahmsweise aus Gründen der Prozessökonomie von der Einholung eines Vorschusses abgesehen - trägt, wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann allenfalls auf diese Rückgriff genommen werden (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Ver- fahren auf einseitiges Vorbringen kommt ein solcher Rückgriff nicht in Frage und bleibt es daher auch nach neuem Recht dabei, dass der Kläger oder Antragsteller die Kosten zu tragen hat. Dies erscheint durchaus gerechtfertigt, hat doch der ausschlagende Erbe im eigenen Interesse, etwa um der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers zu entgehen, die Behörden angerufen und zu handeln veranlasst. 4. Demgegenüber stellen die Kosten von Sicherungsmassregeln im Sinne der Art. 551 bis 557 ZGB (mit Ausnahme der Erbbescheinigung) Erbgangsschul- den dar und sind somit vom Nachlass zu tragen (BSK ZGB II-K ARRER, 3. Aufl. 2007, vor Art. 551-559 N 12). Dazu sind auch die Kosten für die Einholung von Familienscheinen zum Zweck der Erbenermittlung zu zählen. Die Ermittlung der Erben ist notwendig, damit ein Erbe die Erbbescheinigung verlangen kann. Gera- de dies will der ausschlagende Erbe jedoch nicht, weshalb die betreffenden Kos- ten richtigerweise vom Nachlass zu tragen sind. Der Umstand, dass über den Nachlass von B._____ die konkursamtliche Liquidation angeordnet wurde, ändert daran nichts. Die im Zusammenhang mit der Erbenermittlung entstandenen Bar- auslagen von Fr. 51.-- sind demzufolge nicht dem Beschwerdeführer, sondern dem Nachlass aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführer zufolge seiner Ausschla- gung nicht Erbe ist, entfällt auch die Möglichkeit des Bezugs dieser Kosten von ihm zulasten des Nachlasses. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet, weshalb Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und im Sinne der Erwägungen abzuändern ist.

  1. Umständehalber ist von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Für die Zusprechung einer (gekürzten) Entschädigung aus der Staatskasse fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirks Zürich vom 28. Septem- ber 2011 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"4. Die Entscheidgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restli- chen Kosten von Fr. 51.-- trägt der Nachlass der Erblasserin; der Be- trag wird vorsorglich zur Kollokation angemeldet." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an seinen Betreuer, je auf dem Rechtshilfeweg, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirks Zürich und an das Konkursamt D._____, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 200.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am:

Schlagwörter

inheritance disclaimercourt costsestate debtsheir determinationunilateral proceedingsprobatecollation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance costs for recording the disclaimer and inheritance search had to be borne by the appellant or the estate.

Extrahierter Entscheid

The decision on costs had to be modified: the decision fee remained charged to the appellant, but the remaining costs of CHF 51 had to be borne by the estate.

Extrahierte Begründung

In unilateral probate proceedings the applicant generally bears the court costs under Art. 98 and 111 ZPO. However, costs of estate-protection measures and inheritance determination are estate debts and therefore chargeable to the estate; this includes the costs incurred for obtaining family certificates to identify heirs. The appellant, having disclaimed the inheritance, was no longer an heir and could not be charged these costs.

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