Appeal against testament opening dismissed as unfounded

LF110126Obergericht27.01.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the appellant son's appeal against the Bülach district court's testament-opening judgment in the estate of B. The appellant had argued only that the deceased's will infringed his compulsory share. The court held that such an objection cannot be examined in testament-opening proceedings and must be pursued in a reduction action under the Civil Code. Because the appeal did not identify any legal or factual error in the lower-court decision, it was unfounded. The second-instance fee was set at CHF 500 and charged to the appellant against his advance payment.

Omnilex-Regeste

Art. 310 lit. a and b ZPO; testament opening and compulsory-share objections; the appeal must specifically challenge the lower court’s legal reasoning or factual findings. In testament-opening proceedings, the court may only deal with the opening and notification of testamentary dispositions and related preliminary consequences; it may not adjudicate whether reserved shares were infringed. Such objections belong to a reduction action under Art. 522 ff. ZGB. A submission expressly addressed to the appellate court is not to be transferred ex officio to the first instance merely because it could have been directed there. Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO and may be offset against the advance payment under Art. 111 Abs. 1 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF110126-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 27. Januar 2012 in Sachen

A._____, Berufungskläger,

betreffend Testamentseröffnung

im Nachlass von B., geboren tt. mm. 1937, von X., gestorben tt. mm. 2011, wohnhaft gewesen in Y._____

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirkes Bülach vom 15. November 2011 (EL110197)

Erwägungen:

  1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am tt. mm. 2011 verstarb der am tt. mm. 1937 geborene B._____ (im Fol- genden: Erblasser). Er hinterliess seine Ehefrau, C._____ (act. 9/1) und drei Kin- der, namentlich D., E. (act. 9/2) sowie A._____ (im Folgenden: Beru- fungskläger; act. 9/3). 1.2. Mit Urteil vom 15. November 2011 (act. 13 = act. 16 = act. 18) stellte das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirkes Bülach den Beteiligten Fotoko- pien von bei ihm eingereichten letztwilligen Verfügungen des Erblassers zu. Es stellte der Ehefrau des Erblassers als gesetzlicher Erbin und zugleich testamenta- risch eingesetzter Alleinerbin einen Erbschein in Aussicht, sofern ihre Berechti- gung nicht innert eines Monats ab Zustellung dieses Urteils von einem gesetzli- chen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten durch schriftli- che Eingabe an den Einzelrichter ausdrücklich bestritten werde. Überdies stellte es fest, dass die Ehefrau des Erblassers das Amt der Willensvollstreckerin ange- nommen und als solche die Erbteilung durchzuführen habe. Schliesslich setzte es die Gerichtsgebühr fest und ordnete an, die Kosten seien auf Rechnung des Nachlasses von der Willensvollstreckerin zu beziehen. 1.3. Der Berufungskläger erhob mit Eingabe vom 30. November 2011 (Datum Poststempel: 2. Dezember 2011; act. 17) gegen das Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirkes Bülach vom 15. November 2011 rechtzeitig Beru- fung (vgl. act. 14). 1.4. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 (act. 19) wurde dem Berufungskläger eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für das Berufungsverfahren einen Kos- tenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten. Dieser traf rechtzeitig bei der Oberge- richtskasse ein (act. 20 und act. 21).

  2. Materielles 2.1. Mit Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). 2.2. In seiner Berufungsschrift trägt der Berufungskläger nichts vor, wonach die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig fest- gestellt haben könnte. Zur Begründung seiner Berufung führt der Berufungskläger einzig an, der Erblasser habe mit seiner letztwilligen Verfügung vom 1. Oktober 2011 den Pflichtteil seiner Nachkommen verletzt (vgl. act. 17). Dem ist entgegen zu halten, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres Verfahrens betreffend Testa- mentseröffnung weder prüfen musste noch prüfen durfte, ob allfälligen Pflicht- teilsansprüchen nicht Rechnung getragen worden sein könnte. Wie der Beru- fungskläger selbst richtig erkannt hat, wird diese Frage im Rahmen einer Herab- setzungsklage (vgl. Art. 522 ff. ZGB) zu thematisieren sein. Eine solche hat der Berufungskläger bereits angekündigt (vgl. act. 17). Gegen die Ausstellung des Erbscheines hatte er sich – wie im angefochtenen Urteil zutreffend bemerkt (act. 13 S. 3 f.; vgl. Dispositivziffer 2) – mit schriftlicher Eingabe an den Einzelrich- ter (des Bezirkes Bülach) zur Wehr zu setzen. Seine Zuschrift vom 30. November 2011 an das Obergericht des Kantons Zürich hat der Berufungskläger ausdrück- lich als Berufung bezeichnet. Vor diesem Hintergrund fällt eine Weiterleitung von Amtes wegen an das Einzelgericht des Bezirkes Bülach von vorneherein ausser Betracht. Es ist deshalb auch nicht näher zu prüfen, ob eine gerichtliche Weiterlei- tungspflicht besteht, obwohl eine solche in der Schweizerischen Zivilprozessord- nung – im Gegensatz zum vormals geltenden kantonalen Verfahrensrecht (vgl. § 194 GVG) – nicht mehr statuiert wird. 2.3. Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Berufung als unbe- gründet. Sie ist deshalb abzuweisen.

  3. Kostenfolgen Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beru- fungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in An- wendung von § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 GebV OG auf Fr. 500.-- festzu- setzen und mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und der Entscheid des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirkes Bülach vom 15. November 2011 wird bestä- tigt. 2. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 500.-- festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirkes Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gohl Zschokke

versandt am:

Schlagwörter

inheritancetestament openingcompulsory sharereduction actionappeal substantiationinheritance certificatecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was sufficiently substantiated under Art. 310 ZPO.

Extrahierter Entscheid

The appellant failed to show any incorrect application of law or incorrect factual findings by the first instance.

Extrahierte Begründung

The appeal contained no concrete criticism of the appealed decision and relied only on an alleged forced-heirship violation, which was not relevant in testament opening.

Kernrechtsfrage

Whether forced-heirship concerns could be examined in testament-opening proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. Such objections must be raised in a reduction action.

Extrahierte Begründung

The court held that the first instance neither had to nor was allowed to examine whether compulsory shares were violated; that question belongs to proceedings under Art. 522 ff. ZGB.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be forwarded ex officio to the first instance as a challenge to the certificate of inheritance.

Extrahierter Entscheid

No forwarding was ordered.

Extrahierte Begründung

The submission was expressly filed as an appeal to the appellate court, so a transfer was out of the question.

Kernrechtsfrage

Allocation of second-instance court costs.

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the appellant and set off against the advance payment.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the appellate proceedings.

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