Im Massnahmeverfahren ist der nicht leicht wieder gut zu machende Nachteil eine Sach-, nicht eine Prozessvoraussetzung
Gesamter Gesetzestext
Art. 261 Abs. 1 ZPO, Prozessuale Bedeutung des "Nachteils" Im Massnahmeverfahren ist der nicht leicht wieder gut zu machende Nachteil eine Sach-, nicht eine Prozessvoraussetzung
(aus einem Entscheid des Obergerichts:) 3.5 D i e Vori nstanz hat zu Recht verneint, dass der Klägerin ohne die Bl ockierung der Konti ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Bereits aus diesem (rechtlichen) Grund war das Begehren der Klägerin abzuweisen. Nicht einzutreten ist auf ein der Sache nach unbegründetes Begehren nur i m Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Die Berufung ist unbegründet.
Obergericht. II. Zivilkammer Urteil vom 12. Januar 2012 Geschäfts-Nr.: LF110130-O/U