Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF150033-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 29. Oktober 2015 i n Sachen
A._____, Gesuchstelleri n und Berufungsklägeri n,
betreffend Kraftloserklärung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. Juli 2015 (ES150041)
Rechtsbegehren: (act. 1, sinngemäss) Es sei der vermisste Papier-Namenschuldbrief (dat. 17. April 1916, Pfdb. ..., Zins- fuss 4 ½ %), lastend auf dem im Eigentum der Gesuchstelleri n stehenden Grund- stück (Grundbuch Blatt ..., Liegenschaft, Kataster Nr. ..., B.-Strasse ..., C.) kraftlos zu erklären.
Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 8. Juli 2015: (act. 6 = act. 9 = act. 11) 1. Das Gesuch um Kraftloserklärung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 150.–. 3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.– verrechnet. 4./5. Mitteilung/Rechtsmittel.
Berufungsanträge: (act. 10, sinngemäss) Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 8. Juli 2015 aufzuheben und der vermisste Papier-Namenschuldbrief (dat. 17. April 1916, Pfdb. ..., Zinsfuss 4 ½ %), lastend auf dem im Eigentum der Gesuchstellerin stehenden Grundstück (Grundbuch Blatt ..., Liegenschaft, Kataster Nr. ..., B.-Strasse ..., C.) kraftlos zu erklären.
Erwägungen: I. 1. Das vorliegende Verfahren betrifft die Kraftloserklärung eines Papier- Namenschuldbriefs über Fr. 10'000.–, datierend vom 17. April 1916, lastend an 3. Pfandstelle auf dem Grundstück GBBl ... i n C., das gemäss Grundbuch- auszug vom 18. Dezember 2014 im Eigentum der Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin (nachfolgend Berufungsklägerin) steht (act. 2). 2. Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 stellte die Berufungsklägerin beim Bezirksge- ri cht Mei len ei n Gesuch um Kraftloserklärung des genannten Papier-Namen- schuldbriefs (act. 1). Das Gesuch wurde mit Urteil des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren vom 8. Juli 2015 abgewiesen, weil die Berufungsklägerin nicht glaubhaft dargetan habe, wer Gläubiger des vermissten Schuldbriefs sei und sich aus den von ihr eingereichten Beilagen nicht ergebe, dass dieser Gläubiger seit zehn Jahren unbekannt sei und während dieser Zeit nie Zinsen gefordert wurden (act. 6 = act. 9 = act. 11 S. 3). 3. Gegen das vorinstanzliche Urteil legte die Berufungsklägerin hierorts fristge- recht Berufung ein (act. 10, act. 7). Der ihr mit Verfügung vom 23. Juli 2015 aufer- legte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 12, act. 14). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-7). Die Sache erweist sich als spruchreif. II. 1.1 Die Vorinstanz wies die Berufungsklägerin mit Verfügung vom 1. Juni 2015 darauf hin, dass die von ihr eingereichten Beilagen zu ihrem Gesuch (ein Grund- buchauszug des Grundbuchamts D. vom 18. Dezember 2014 sowie die Anmeldung der Eigentumsübertragung zur Eintragung in das Grundbuch des Grundbuchamts D._____ vom 24. November 1988) kei nen Aufschluss darüber gäben, wer Gläubiger des vermissten Schuldbriefs sei bzw. auf welchen Namen
der Schuldbrief lautete. Sie wurde demnach aufgefordert, einen aktuellen Grund- buchauszug mit Beschrieb des kraftlos zu erklärenden Schuldbriefs sowie weitere Dokumente einzureichen (z.B. die Steuererklärungen der letzten zehn Jahre, Bankauskünfte etc.), um glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger seit zehn Jah- ren unbekannt ist und während dieser Zeit nie Zinsen gefordert wurden (act. 4 S. 3). Dieser Aufforderung kam die Berufungsklägerin nicht nach, weshalb die Vo- rinstanz androhungsgemäss aufgrund der Akten entschied (act. 9 S. 2 f.). 1.2 Die Berufungsklägerin macht zweitinstanzlich geltend, dass sie die Liegen- schaft an der B._____-Strasse ... im Jahr 1988 übernommen habe und der fragli- che Papier-Namenschuldbrief schon damals gefehlt habe. Der derzeitige Eigen- tümer sei unbekannt, sie habe nie Zinsen bezahlt und der Schuldbrief sei unauf- findbar geblieben (act. 10). 2.1 Der Eigentümer eines verpfändeten Grundstücks kann die Kraftloserklärung eines Papier-Schuldbriefs verlangen, wenn der Gläubiger des Titels seit zehn Jahren unbekannt ist und während dieser Zeit keine Zinse gefordert wurden (Art. 856 ZGB). Diese Voraussetzungen sind vom Ansprecher glaubhaft zu ma- chen (BSK ZGB II-S TAEHELIN, 5. Aufl., Art. 856 N 7). Glaubhaft machen bedeutet, dass für das Vorhandensein der Tatsachen gewisse Elemente sprechen, selbst wenn aus Sicht des Gerichts noch die Möglichkeit der Nichtverwirklichung dieser Tatsachen besteht. Es reicht, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen bzw. den behaupteten Sach- verhalt spricht (ZK ZPO-H UBER, 2. Aufl., Art. 261 N 25). 2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, ergibt sich weder aus dem einge- reichten Grundbuchauszug vom 18. Dezember 2014 noch aus der Anmeldung zur Eintragung in das Grundbuch vom 24. November 1988, dass der Gläubiger des Schuldbriefs seit zehn Jahren unbekannt ist und während dieser Zeit keine Zinse gefordert wurden. Immerhin ist in letzterem Dokument festgehalten, dass (u.a.) der Schuldbrief über Fr. 10'000.– – i n jenem Zei tpunkt, also im November 1988 – als vermisst galt und der Gläubiger nicht bekannt war (act. 3 S. 3). Wie es sich damit in den letzten zehn Jahren verhalten hat, ist indessen unklar. Für diesen Nachweis, insbesondere für den Nachweis, dass keine Zinsen bezahlt wurden,
hätte die Berufungsklägerin entsprechend der vorinstanzlichen Aufforderung bei- spielsweise einen Auszug aus den Steuererklärungen der vergangenen zehn Jah- re beibringen können. Indem sie dies unterli ess, legte sie die Voraussetzungen der Kraftloserklärung nicht glaubhaft dar. Daher hat die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen. Bei dieser Ausgangslage ist die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 3.1 D i e Berufungsklägerin ist an dieser Stelle jedoch darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für den Fall, dass die Person des Schuldbriefgläubigers unbekannt ist, ein spezielles Verfahren zur Verfügung stellt: Der Eigentümer des verpfändeten Grundstücks kann bei m Geri cht am Ort, wo das Grundstück i m Grundbuch aufge- nommen ist, einen Antrag auf öffentliche Aufforderung des Gläubigers stellen, sich innert sechs Monaten zu melden (Art. 856 Abs. 1 ZGB). Auch i n di esem Ge- such muss dargelegt werden, dass der Gläubiger während zehn Jahren unbe- kannt ist und während dieser Zeit keine Zinsen gefordert wurden (BSK ZGB II- S TAEHELIN, 5. Aufl., Art. 856 N 4). Es ist also essentiell, dass die Berufungskläge- rin ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachkommt und beispielsweise in Rücksprache mit dem Grundbuchamt abklärt, ob ein alter Grundbuchauszug auf den Namen des Gläubigers hinweist oder zumindest letztjährige Steuererklärungen zum Nachweis der fehlenden Zinszahlung ins Recht legt. Alsdann fordert das Gericht den Gläubiger oder Dritte, die etwas über den Gläubiger wissen, öffentlich auf, sich innert sechs Monaten zu melden. Meldet sich kein Gläubiger, darf das Gericht darauf schliessen, dass die Forderung mit hoher Wahrschei nli chkei t ni cht mehr zu Recht besteht, den Papier-Schuldbri ef für kraftlos erklären und das Pfandrecht im Grundbuch löschen lassen (Art. 856 Abs. 2 ZGB). 3.2 Dieses Verfahren des Gläubigeraufrufs kann jederzeit eingeleitet werden. Das ablehnende Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 8. Juli 2015 steht dem namentli ch ni cht entgegen. 4.1 Nach dem Ausgang des Verfahrens wird die Berufungsklägerin kostenpflich- tig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4.2 Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsäch- liche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Bei Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gibt zudem § 8 Abs. 4 GebV OG einen Gebührenrahmen von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– vor. Gegenstand des vorliegenden Prozesses ist die Kraftloserklärung eines Pa- pier-Namenschuldbriefs über Fr. 10'000.–. Darauf ist für die Streitwertermittlung abzustellen. In Anbetracht der Tatsache, dass das Rechtsmittelverfahren jedoch einen geringen Aufwand verursachte, ist die Gebühr im untersten Bereich der gemäss § 8 Abs. 4 GebV OG vorgesehenen Spannbreite auf Fr. 200.– festzuset- zen und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Ei nzelgeri chts i m summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 8. Juli 2015 wird be- stätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beru- fungsklägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, und an die Obergerichts- kasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
versandt am: 30. Oktober 2015