Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF150056-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. I. Vourtsi s-Müller. Beschluss und Urteil vom 20. Juni 2016 i n Sachen
1, 2, 6, 7 und 9 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Stadt L._____, Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Stadt L., Departement ..., Rechtsanwältin lic.iur. Y1., diese vertreten durch Rechtsanwalt li c. i ur. Y2._____,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Beschwerde und Berufung gegen Verfügung und Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. Oktober 2015 (ER150070)
Rechtsbegehren (act. 1): "1. Den Beklagten sei unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlas- sungsfalle zu befehlen, das städtische Grundstück Kat.-Nr. ... am M.- Weg in L. unverzügli ch und vollständi g zu räumen und zu verlassen und die Parzelle der Klägerin in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben.
Den Beklagten sei unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlas- sungsfalle zu verbieten, sich auf einem städtischen Grundstück ohne vorgän- gige Einwilligung der Stadt L._____ niederzulassen und ihre Fahrzeuge und Ei nri chtungen abzustellen.
Der Vollzug der Zwangsvollstreckung sei dem Stadtammannamt L._____- Stadt zu übertragen.
Alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Beklagten."
Verfügung und Urteil des Bezirksgerichtes (act. 18): Es wird verfügt: 1. Das Gesuch der Beklagten 1, 2, 6 und 7 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2.-3. SM/RMB. Es wird erkannt: 1. Die Beklagten werden verpflichtet, das Grundstück Kat.-Nr. ... am M.- Weg in L. unverzügli ch und vollständi g zu räumen und zu verlassen und die Parzelle der Klägerin in ordnungsgemässem Zustand zurückzuge- ben, unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall. 2. Den Beklagten wird verboten, sich auf einem Grundstück der Klägerin ohne vorgängige Bewilligung der Klägerin niederzulassen und ihre Fahrzeuge und Ei nri chtungen abzustellen.
Berufungsanträge der Beklagten (act. 19, act. 20, act. 22, act. 23, act. 26=34, act. 31, act. 44): - der Beklagten 3 (act. 19), 11 (act. 20), 13 (act. 26=34), 16 (act. 44), 17 (act. 22) (sinngemäss):
Es sei das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksge- ri chtes L._____ vom 2. Oktober 2015 zufolge unkorrekter Zustellung aufzuheben.
"1. Ich beantrage, dass dieses Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts L._____ vollständig aufzuheben seien.
Es sei zudem festzustellen, dass ich eine korrekte Zustellungsadresse besitze und dass bei klarer Zustellungsadresse die Zustellung gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO 'durch eingeschriebene Postsendung' erfolgt und dieses übliche Vorgehen durch die Betroffene erwartet werden darf.
Es sei festzustellen, dass ich durch das Vorgehen des Bezirksgerichtes und der Klägerin in meinen verfassungsmässigen Rechten und in meinen Persönlich- keitsrechten verletzt worden sei (recte: bin).
Ich beantrage des weiteren, dass mir keine Kosten auferlegt werden durch ein treuwidriges Verfahren (Art. 52 ZPO), welches ohne Not gegen mich angestrebt und faktisch geheim durchgeführt wurde."
"1. Das Urteil des Bezirksgerichts L._____, Einzelgericht summarisches Verfah- ren, vom 2. Oktober 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und auf die Klage der Berufungsbeklagten vom 27. Juli 2015 sei nicht einzutreten, soweit sie nicht materiell abzuweisen ist.
Die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Ei nzelgeri cht summari sches Verfahren, vom 2. Oktober 2015 sei aufzuheben und den Berufungsklägern 1, 2, 6 und 7 sei für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Es sei den Berufungsklägern 1, 2, 6, 7 und 9 für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeich- nenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zuzügli ch 8% MWST zu Las- ten der Berufungsbeklagten."
Berufungsanträge der Klägerin (act. 42 und act. 47)
Auf di e Berufungen sei ni cht ei nzutreten.
Eventualiter seien die Berufungen als Beschwerden im Sinne von Art. 319 ff. ZPO zu behandeln und die Beschwerden der Beklagten und Berufungskläger 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 11, 13, 16 und [recte: 17] seien abzuweisen.
Subeventualiter seien die Berufungen der Beklagten und Berufungskläger 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 11, 13, 16 [recte: und 17] abzuweisen.
Ziffer 2 und 3 des Urteilsdispositivs des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichts Winterthur sei wie folgt zu berichti gen (kursi v):
"2. Den Beklagten wird verboten, sich auf dem Grundstück der Klägerin ohne vorgängige Einwilligung der Klägerin niederzulassen und ihre Fahrzeuge und Ei nri chtungen abzustellen, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Wi- derhandlungsfall."
"3. Das Stadtammannamt L._____-... wird angewiesen, diesen Entscheid ..."
Erwägungen: 1. a) A._____ (Beklagter 1), B._____ (Beklagte 2), C._____ (Beklagter 3), N._____ (Beklagte 4), O._____ (Beklagter 5), D._____ (Beklagte 6), E._____ (Beklagter 7), F._____ (Beklagte 8), G._____ (Beklagte 9), Q._____ (Beklagter 10), H._____ (Beklagte 11), R._____ (Beklagter 12), I._____ (Beklagter 13), S._____ (Beklagte 14), T._____ (Beklagte 15), J._____ (Beklagte 16), K._____ (Beklagte 17), U._____ (Beklagte 18), V._____ (Beklagter 19), W._____ (Beklagte 20) und AA._____ (Beklagte 21) liessen sich nach Darstellung der Klägerin am 17. Juli 2015 ohne Einwilli- gung der Stadt L._____ (Klägerin) auf dem Areal AB._____ (Grundstück Kat.-Nr. ...) neben dem Campingplatz am AB._____ nieder (vgl. act. 18 S. 5). Mit Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Be- zirksgerichtes Winterthur vom 2. Oktober 2015 (act. 18) wurden die Beklag- ten verpflichtet, das Grundstück Kat.-Nr. ... am M.-Weg in L. unverzüglich und vollständig zu räumen und zu verlassen (Dispositiv Ziffer 1). Weiter wurde den Beklagten verboten, sich auf einem Grundstück der Klägerin ohne vorgängige Bewilligung der Klägerin niederzulassen und ihre Fahrzeuge und Einrichtungen abzustellen (Dispositiv Ziffer 2).
b) Gegen diesen Entscheid erhoben die Beklagten 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 11, 13, 16 und 17 (nachfolgend Beklagte) Berufung mit obgenannten Rechtsbegeh- ren. Die Eingabe der Beklagten 8 "Nachtrag Berufung gegen Urteil und Ver- fügung vom 2.10.2015 ..." vom 13. Juni 2016 mit dem Antrag auf Zuspre- chung einer Entschädigung (act. 49) erfolgte nach Ablauf der Berufungsfrist, weshalb diese Eingabe im vorliegenden Verfahren unbeachtet zu bleiben hat. Gegenüber den Beklagten 4, 5, 10, 12, 14, 15, 18-21 blieb der vor- i nstanzli che Entschei d unangefochten und erwuchs i n Rechtskraft. Vor Vorinstanz waren die Beklagten 1, 2, 6 und 7 durch Rechtsanwalt li c. i ur. X._____ vertreten. Für das Berufungsverfahren mandatierte auch die Be- klagte 9 diesen Rechtsvertreter. Nebst der Berufung erhob dieser Rechts- ve rtreter namens der Beklagten 1, 2, 6 und 7 auch Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2015 betreffend unentgeltliche Rechtspflege und verlangte die Gutheissung des vor Vorinstanz gestellten Gesuches (act. 23 S. 3 f. i.V.m. S. 24). Mit Verfügung vom 5. November 2015 wurde der Kläge- rin Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (act. 35). Namens der Klägerin reichte Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ die Antwort innert Frist ein und stellte die oben erwähnten Rechtsbegehren (act. 42). Nachdem auch die Beklagte 16 mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 (Poststempel) Be- rufung erhoben hatte (act. 44), wurde der Kl ägerin mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 Gelegenheit gegeben, i hre Berufungsantwort bezüglich dieser Partei zu ergänzen (act. 45). Die ergänzende Berufungsantwort mit den obenerwähnten Anträgen ging innert Frist am 17. Dezember 2015 beim Gericht ein (act. 47). c) Aus den Erwägungen der Klägerin, worin auf act. 22, die Berufungsschrift von K._____, verwiesen bzw. auch di e Beklagte 17 erwähnt wird (act. 42 Rz 3-4, S. 4 und Rz 33 S. 13), ergibt sich, dass sich die Berufungsanträge gemäss Ziffern 2-3 von act. 42 auch auf die Beklagte 17 beziehen, weshalb die vorerwähnten Berufungsanträge der Klägerin entsprechend angepasst wurden.
c) Zu bemerken ist, dass entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt lic. i ur. X._____ das Gericht auch ohne Angabe des Streitwertes auf eine Sache eintritt. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c und Art. 244 Abs. 1 lit. d ZPO ist der Kläger zur Angabe des Streitwertes der Klage verpflichtet. Unterlässt er dies, so ist er in Anwendung von Art. 56 ZPO zur Nachreichung der fehlen- den Angaben aufzufordern verbunden mit der Androhung, dass widrigenfalls das Gericht den Streitwert festsetzt bzw. schätzt (BSK ZPO-Stein-Wigger, 2. Aufl., Art. 91 N 25). 3. a) Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel i m Berufungsverfahren nur noch berücksi chti gt, wenn si e ohne Verzug vor- gebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt ni cht schon vor erster In- stanz vorgebracht werden konnten. Beim Rechtsschutz in klaren Fällen müssen aber die Voraussetzungen nach Art. 257 Abs. 1 ZPO bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfüllt sein, weshalb die Berufungsinstanz die Beurteilung der ersten Instanz generell nicht gestützt auf Urkunden prüfen kann, die nach Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren neu vorgelegt wurden (BGer 4A_420/2012 vom 7. November 2012, Erw. 5). b) Die von der Klägerin im Berufungsverfahren eingereichten neuen Urkun- den, nämli ch Schreiben Stadtpolizei L._____ vom 13.11.2015 (act. 43/2), Schreiben ...- Kollektiv AC._____ vom 19.10.2015 (act. 43/3) sowie diverse Postkarten ...-Kollektiv AC._____ (act. 43/4) si nd deshalb im vorliegenden Verfahren ni cht zu berücksi chti gen. Anders verhält es sich mit dem neu ein- gereichten Protokollauszug vom 19.05.1993 (act. 43/1), da dieser zur Klä- rung der Frage ihrer rechtmässigen Vertretung durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y1._____ vor Vorinstanz dient, was das Obergericht von Amtes wegen zu prüfen hat. Die Vorinstanz erachtete die Vertretung gestützt auf die Voll- macht vom 19. Mai 1993 (act. 2) als zulässig und konnte deshalb auf eine Nachfristansetzung (Art. 132 Abs. 1 ZPO) verzichten. Vor Obergericht ist nun die rechtmässige Vertretung strittig, weshalb es der Klägerin (i n Analo- gie zu Art. 132 Abs. 1 ZPO) im Rahmen ihrer Berufungsantwort erlaubt ist, dazu neue Urkunden ei nzurei chen. Die mit der ergänzten Berufungsantwort
(act. 47) eingereichte Rechtskraftbescheinigung für das vorinstanzliche Ur- teil i.S. gegen die Beklagte 16 (act. 48 S. 15) ist ebenfalls als Novum zuzu- lassen. c) Auf die Ausführungen von Rechtsanwalt li c. i ur. X._____ i st nur sowei t einzugehen, soweit sie seine Mandanten betreffen. Unbeachtlich bleiben seine Ausführungen bezüglich der restlichen, ihn nicht bevollmächtigenden Beklagten, insbesondere bezüglich der nicht appellierenden Beklagten. 4. a) Nach Eingang der Eingabe der Stadt L._____ betreffend Räumungsbefehl (act. 1) setzte die Vorinstanz den 21 Beklagten mi t Verfügung vom 28. Juli 2015 eine Frist zur Stellungnahme zum Ausweisungsbegehren an (act. 4). Obwohl, bis auf die hier nicht interessierenden Beklagten 4 und 12, alle Be- klagten mit einer Wohnadresse auf dem Rubrum aufgeführt waren, ordnete die Vorinstanz für alle Beklagten die polizeiliche Zustellung dieser Verfügung an die Zustelladresse M.-Weg in L. an und stellte ein entspre- chendes Rechtshilfegesuch an die Stadtpolizei L._____ (act. 4 Dispositiv Zif- fer 4 i.V.m. act. 5). Di e Verfügung konnte durch die Polizei an der betreffen- den Örtlichkeit beim ersten bzw. zwei ten Zustellversuch den Beklagten 2, 6 und 7 zugestellt werden (act. 5). Gegenüber den übrigen Beklagten blieb die Zustellung erfolglos (act. 10) und die Vorinstanz publizierte ihnen gegenüber diese Verfügung am tt.mm.2015 im Amtsblatt unter Hinweis, der Entscheid könne bei der Vorinstanz bezogen werden (act. 11). Mit Eingabe vom 11. August 2015 stellte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens der Beklagten 1, 2, 6, und 7 ein Fristerstreckungsgesuch (act. 6 i.V.m. act. 7) und nahm mi t Ei ngabe vom 24. August 2015 zum Räumungsbegehren Stellung (act. 8). Der Endentscheid wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten 1, 2, 6 und 7 am 6. Oktober 2015 zugestellt (act. 24 S. 14 i.V.m. S. 1). Gegenüber den weiteren Beklagten erfolgte eine amtliche Publikation am tt.mm.2015 (act. 24 Dispositiv Ziffer 6 und act. 13). Der Rechtsvertreter reichte die Beru- fung namens der Beklagten 1, 2, 6 und 7 rechtzeitig ein (act. 23). Für die Beklagten 3, 8, 9, 11, 13, 16 und 17, für welche die Zustellung des vo- ri nstanzli chen Urteils mittels Publikation erfolgte, lief die Berufungsfrist somit
am Montag, 19. Oktober 2015, ab. Die Beklagten 3 (act. 19), 8 (act. 30 i.V.m. 31), 11 (act. 20), 17 (act. 22), 13 (act. 34) und di e nunmehr durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vertretene Beklagte 9 (act. 23) reichten die Berufung i nnert Fri st ei n. Die Beklagte 16 erhob mit Poststempel vom 1. Dezember 2015 Berufung und wies darauf hin, dass sie von einer längeren Reise zurückgekehrt sei, und per Zufall erfahren habe, dass ihr Name wegen des Verfahrens gegen das ...-Kollektiv AC._____ im Amtsblatt publiziert worden sei. Aufgrund ihrer Abwesenheit und da sie nicht damit gerechnet habe, dass sie im Amtsblatt publiziert würde, habe sie die 10tägige Berufungsfrist verpasst (act. 44). b) Ob ein Rechtsmittel rechtzeitig eingereicht worden ist, hängt davon ab, ob die Zustellung des Entscheides rechtmässig erfolgte und die Rechtsmittel- frist eingehalten wurde. Die Beklagte 16 bestreitet die korrekte Zustellung des Endentscheides. Von der Rechtmässigkeit der Publikation des Entscheids vom 2. Oktober 2015 hängt sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit der Berufung ab. Eine solche zweifach erhebliche oder doppelt relevante Tatsache wird nur i n ei ner Prüfungsstati on untersucht. D i e betroffene Zulässigkeitsvoraus- setzung wird nicht geprüft, sofern sie – wie vorliegend – schlüssig behauptet wurde. Die Klärung der entsprechenden rechtlichen Frage erfolgt im Rah- men der materiellen Beurteilung und es wird ein Sachentscheid gefällt (KU- KO ZPO-Domej, 2. Aufl. 2014, Art. 60 N 6 f.; Hoffmann-Nowotny, Doppelre- levante Tatsachen in Zivilprozess und Schiedsverfahren, Zürich/St. Gallen 2016, N 83 ff., N 187 ff. und N 211 ff.; BGE 122 III 249; BGE 137 III 32 Erw . 2.3, BGer, 4A_31/2011 vom 11. März 2011, Erw . 2). In prozessualer Hin- sicht ist somit nicht vorgängig zu prüfen, ob die Beklagte 16 die Berufung rechtzeitig eingereicht hat, sondern es ist auch ihr gegenüber ein Sachent- scheid zu fällen. Auf die Berufung der Beklagten 16 ist deshalb einzutreten. 5. a) Die Beklagten 3, 8, 11, 13, 16 und 17 machten zusammengefasst gel- tend, sie hätten erst im Zusammenhang mit der Publikation des angefochte-
nen Ausweisungsentscheides durch die Stadt L._____ von diesem Auswei- sungsverfahren erfahren. Sie hätten vorgängig nie etwas zugestellt bekom- men. Ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. Die Zustellungen der Ge- richtsunterlagen an sie seien nicht korrekt bzw. gar nicht erfolgt, obwohl sie über einen festen Wohnsitz, wo sie angemeldet seien, verfügt hätten (a ct. 19, 31, 20, 26=34, 44, 22). Die Beklagte 16 machte zudem geltend, sie habe bereits am 7. August 2015 ein Schreiben verfasst, dass sie weder dem ...-Kollektiv AC._____ angehöre noch dort wohnhaft sei. Auf dieses Schrei- ben habe sie nie eine Antwort erhalten, weshalb die Sache für sie abge- schlossen gewesen sei. Kenntnis von ihrer Wohn- und Meldeadresse sollte das Gericht spätestens nach Erhalt dieses Schreibens gehabt haben (act. 44 sinngemäss). Auch di e Beklagte 8 behauptete, sie habe nie dem Kollektiv angehört und sich am besagten Ort auch nicht niedergelassen. Zu Dispositiv Ziffer 2 des Urteils vom 2. Oktober 2015 (act. 18 S. 13) führte sie aus, sie erachte dieses Verbot unter verfassungsmässigen Gesichtspunkten wie der Niederlassungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und dem Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere der Bewegungsfreiheit als zu unbestimmt und unverhältnismässig. Da gegen sie kein Verfahren hätte eröffnet werden dürfen, habe sie auch keine Kosten zu tragen (act. 31 S. 3-4). Ferner wiesen die Beklagten 11 (act. 20 i.V.m. act. 21), 16 (act. 44) und 17 (act. 22) darauf hin, dass sie aufgrund der Veröffentlichung im Amtsblatt von Dritten (christli- che Organisation) belästigt worden seien, wobei die Beklagten 11 (act. 20) und 17 (act. 22) zusätzli ch geltend machten, sie seien dadurch i n i hrer Pri- vatsphäre verletzt worden. Die Beklagte 8 machte für sich aufgrund der amt- lichen Publikation eine Verletzung der Privatsphäre (Art. 13 BV) und ihrer Persönlichkeitsrechte (Art. 28 ZGB) geltend (act. 31 S. 5). b) Rechtsanwalt lic. iur. X._____ brachte für seine Mandanten (Beklagte 1, 2, 6, 7 und 9) u.a. vor, die Klägerin sei vor Vorinstanz ni cht rechtsgülti g ver- treten gewesen, und die Zustellung der Gerichtsurkunden durch die Vo- rinstanz sei nicht ordnungsgemäss erfolgt. Die Klägerin – so der Rechtsver- treter – verfüge bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 3 der Klage über kein Rechtsschutzinteresse. Sie beantrage die Vollstreckung durch ein unzu-
ständiges Stadtammannamt. Überdies habe es die Vorinstanz unterlassen zu prüfen, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliege. Rechtsschutz i n klaren Fällen sei zu versagen, wenn das Vorliegen von Prozessvorausset- zungen – u.a. die sachliche Zuständigkeit – strittig sei. Aus all diesen Grün- den hätte nie auf die Klage eingetreten werden dürfen (act. 23 S. 11, 13). Bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klage führte er u.a. aus, die Klägerin sei ihrer Verpfli chtung, in geeigneter Form die von den Beklagten ausge- hende Bedrohung nachzuwei sen, dass sie si ch auf den Grundstücken der Klägerin ni ederlassen und Ei nri chtungen abstellen wollen, i n kei ner Art und Weise nachgekommen. Die Klägerin verfüge über eine sehr grosse Anzahl von Grundstücken, welche si ch i n i hrem Fi nanz- und Verwaltungsvermögen befänden oder öffentliche Sachen im Gemeingebrauch seien. Angesichts dieses Umstandes sei ein generelles Verbot, sich auf einem der hundert Grundstücke der Stadt L._____ niederzulassen und Fahrzeuge und Einrich- tungen abzustellen, mit dem zivilprozessualen Bestimmtheitsgebot des Rechtsbegehrens sowie dem sachenrechtli chen Spezialitätsprinzip ni e i n Einklang zu bringen. Komme hi nzu – so der Rechtsvertreter unter Hinweis auf das Strassengesetz des Kantons Zürich vom 27. September 1981 –, dass die Beklagten i hr e Fahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen abstel- len dürften, die als kommunale Parkplätze, Strassen und Trottoirs ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehende Grundstücke seien. Ferner sei irritie- rend, dass ein Bezirksgericht zwingendes öffentliches Recht offensichtlich nicht angewendet habe. Die Vorinstanz hätte das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klage vollumfänglich abweisen müssen (act. 23 S. 23). c) Die Klägerin stellte sich u.a. auf den Standpunkt, sie sei vor Vorinstanz rechtsgültig durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ vertreten gewesen. Der Stadtrat der Klägerin habe die Departementssekretärin des Departementes ... delegiert und bevollmächtigt, sie – die Klägerin – u.a. i n allen Rechtsstrei- tigkeiten im summarischen Verfahren zu vertreten (act. 42 S. 4). Bezüglich der Zustellungsproblematik führte die Klägerin aus, die Zustellun- gen [gemeint ist die Zustellung der Verfügung vom 28. Juli 2015, act. 4]
durch die Polizei an die Beklagten 2, 6 und 7 am 4. August 2015 und 10. August 2015 und durch Zustellung der Akten an den Vertreter des Be- klagten 1 erwiesen sich als gesetzlich zulässig und seien nicht zu beanstan- den. Zu entscheiden sei, ob die Publikation (act. 11) anstelle der ordentli- chen Zustellung für di e Beklagte 9 und alle übrigen Beklagten zulässig ge- wesen sei. Die Vorinstanz habe dazu keine Ausführungen gemacht. Die Be- klagten – so die Klägerin – bestätigten, dass mindestens zwei Zustellversu- che am 4. und 10. August 2015 stattgefunden und die Polizeibeamten die Beklagten 2 und 7 aufgefordert hätten, allen andern 19 Beklagten mitzutei- len, dass sie die Schriftstücke jederzeit auf dem Polizeiposten der Stadtpoli- zei L._____ am ... abholen könnten. Die Zustellung am Aufenthaltsort sei demnach durch alle anderen und die weiteren Beklagten vereitelt worden (act. 42 S. 6). Sollte die Zustellung mittels Publikation hi ngegen ni cht gülti g erfolgt sein, wäre das Urteil der Vorinstanz mit Bezug auf die Beklagte 9 und alle übrigen Beklagten, welche Berufung erhoben haben, und wohl auch be- zügli ch aller übrigen Beklagten – nicht aber für die Beklagten 1, 2, 6 und 7 – ungülti g und müsste für diese Parteien aufgehoben werden und die Sache zur neuerli chen D urchführung des Verfahrens an di e erste Instanz zurück- gewiesen werden (act. 42 S. 7). Zur Zustellproblematik hinsichtlich der Be- klagten 16 verwies die Klägerin auf di e Ausführungen i n i hrer Berufungsant- wort vom 19. November 2015 (act. 42) und machte zusätzli ch geltend, das Schreiben der Beklagten 16 vom 7. August 2015 befinde sich weder in den Akten der Vorinstanz, noch habe sie je ein solches Schreiben erhalten. Die Beklagte 16 sei aber auf ihrer Darstellung zu behaften, ein solches mit dem von ihr behaupteten Inhalt verfasst zu haben. Nachdem die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juli 2015 am 4. August 2015 den Beklagten 2 und 7 zu- gestellt worden sei, habe die Beklagte 16 offensichtlich Kenntnis von dem bei der Vorinstanz anhängig gemachten Verfahren erhalten, so dass sie sich veranlasst gesehen habe, am 7. August 2015 jemandem mitzuteilen, dass sie angeblich weder dem ...-KKollektiv AC._____ angehöre noch dort wohn- haft sei. Die Beklagte 16 habe demnach Kenntnis von dem gegen sie ge- führten Verfahren gehabt. Gemäss Rechtskraftbescheinigung der Vor-
instanz sei das Urteil vom 2. Oktober 2015 für die Beklagte 16 rechtskräftig geworden. Ihre Eingabe vom 26. November 2015 (Poststempel 1. Dezember 2015) sei offensichtlich verspätet (act. 47 S. 4). Zur Vollstreckung führte die Klägerin aus, sie habe in Ziffer 1 und 2 ihres Rechtsbegehrens (act. 1) den Antrag auf Androhung der konkreten Zwangs- vollstreckung gestellt. Dass sie mit Ziffer 3 des Rechtsbegehrens die Voll- streckung durch das Stadtammannamt L.-Stadt beantragt habe, stelle in diesem Sinne kein zusätzliches Begehren dar, sondern konkretisiere le- diglich den Antrag auf Vollstreckungsmassnahmen gemäss Ziffer 1 und 2 des Rechtsbegehrens. Einerseits hätte die Vorinstanz in diesem Zusam- menhang die Zuständigkeit des Stadtammannamtes von Amtes wegen prü- fen und von Amtes wegen das örtlich zuständige Stadtammannamt L.- ... für die Vollstreckung anweisen müssen, weshalb sie die Berichtigung des Dispositivs beantrage. Andererseits könne die mit der Vollstreckung betraute Person, d.h. die vom Gericht gemäss Art. 343 Abs. 3 ZPO angewiesene Be- hörde zur Vollstreckung die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen, d.h. das Stadtammannamt L.-Stadt könne die Hilfe des ört- lich zuständigen Stadtammannamtes L.-... i n Anspruch nehmen und schli essli ch hätte das örtli ch unzuständige Amt die Vollstreckung von Amtes wegen dem örtlich zuständigen Amt zu überweisen (act. 42 S. 7, act. 47 S. 5). Ferner führte sie aus, sie mache ausschliesslich ihr Recht als Eigen- tümerin und Besitzerin des in Frage stehenden Grundstücks geltend und wehre ei nen unrechtmässi gen Ei ngri ff i n i hr Ei gentums- und Besitzesrecht ab, was klarerweise dem Zivilrecht unterstehe (act. 42 S. 8-9). d) Auf die wei teren Ausführungen der Parteien ist soweit nötig nachfolgend ei nzugehen. 6. a) Ob die Klägerin vor Vorinstanz rechtsgülti g durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y1._____ vertreten war, ist nachfolgend zu prüfen. b) Nach § 11 Abs. 1 Anwaltsgesetz (AnwG) ist (u.a.) die berufsmässige Ver- tretung im Zivilprozess vor den Schlichtungsbehörden und den Gerichten
Rechtsanwälti nnen und Rechtsanwälten vorbehalten. Der frühere § 12 An- waltsgesetz, der (u.a.) das summarische Verfahren vom Anwaltsmonopol ausnahm, wurde per 1. Januar 2011 aufgehoben (im Zusammenhang mi t dem Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO). Seither regelt Art. 68 Abs. 2 lit. b-d ZPO die Ausnahmen vom Anwaltsmonopol für die Verfahren nach der ZPO. Nach diesen Bestimmungen ist das summari- sche Verfahren nicht mehr allgemein vom Anwaltsmonopol ausgeschlossen. c) Die Stadtgemeinde L._____ ist, wie bereits die Vorinstanz ausführte, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Bei Frau lic. iur. Y1._____ handelt es sich um die Departementssekretärin des Departementes .... Sie wurde im Na- men des Stadtrates von L._____ am tt. Mai 1993 bevollmächtigt, die Stadt- gemeinde L._____ i n sämtli chen Mi et- und Pachtstreitigkeiten vor der Schli chtungsbehörde i n Mi etsachen und i n sämtli chen summari schen Ver- fahren zu vertreten. Unterzeichnet war die Vollmacht vom Stadtschreiber Dr. AD._____ und von AE., welcher namens des Stadtpräsidenten Dr. AF. unterschrieb (act. 2). Dr. phil. AF._____ war von 19.. bis 20.. Stadtpräsident und AE._____ war von 19.. bis 20.. Stadtrat (vgl. http://stadt.L..ch/...). Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Vollmacht ni cht korrekt unterzei chnet wurde. Überdies ist zu bemerken, dass gemäss Ziff. X Kompetenzordnung der Stadt L. vom 25. August 1993 im Be- reich Gesamtstadtrat der Stadtpräsident und der Stadtschrei ber zu unter- schreiben hatten. Ob diese Vollmacht heute noch gültig ist, kann aber offen gelassen werden. Die Vertretungsbefugnis von Frau lic. iur. Y1._____ ergibt sich nämli ch vorli egend aus dem Stadtratsbeschluss vom tt. Mai 2015 (act. 3/16) und der Gesetzgebung. Der Stadtrat vertritt u.a. die Stadtgemeinde gegen aussen und erhebt ge- richtliche Klagen (§ 41 Abs. 2 Ziff. 17 der Gemeindeordnung vom 26. No- vember 1989). Die dem Stadtrat obliegenden Geschäfte werden von ihm als Gesamtbehörde, seinen Ausschüssen oder Kommissionen, dem einzelnen Mitglied als Vorsteher eines Departementes oder von einzelnen besonders bezeichneten Beamten erledigt (§ 47 Abs. 1 Gemeindeordnung). Die Bewirt-
schaftung der städtischen Liegenschaften ist Aufgabe des Departementes ... (§ 8 Verordnung über die Organisation der Stadtverwaltung vom 10. Juli 2006 [VOS] i.V.m. § 4 Vollzugsverordnung über die Organisation der Stadt- verwaltung vom 13. Dezember 2006 [VVOS]). In der Stadtratssi tzung vom 13. Mai 2015 hat der Stadtrat das Geschäft "...-Kollektiv AC._____ Zu- kunftsorientierte Lösung" – demnach unabhängig vom jeweiligen Aufent- haltsort der Besetzer – an das Departement ... zur direkten Erledigung zu- gewiesen. Unter Bemerkungen wurde festgehalten: "Nach AG._____ [Stadt- räti n AG., Vorsteherin des Departementes ...] läuft es auf eine privat- rechtliche Räumung hinaus. SR [Stadtrat] unterstützt diese Haltung" (act. 3/16). Frau Y1. unterzeichnete ihre Eingabe vom 27. Juli 2015 an die Vorinstanz mit "DEPARTEMENT ..., Rechtsanwältin lic. iur. Y1., Departementssekretärin" (vgl. act. 1). Sie handelte mi thi n i n Erfüllung von Aufgaben dieses Departementes in Vertretung der Departementsvorstehe- rin . Die Vertretung hätte ebenso gut einem anderen Angestellten der Stadt L., z.Bsp. einem Juristen ohne Anwaltspatent, übertragen werden können. Gemäss § 5 VOS kann nämlich die Departementsvorsteherin ein- zelne Aufgaben, die einem Amt, Bereich oder Betrieb zugeteilt sind, sich selbst oder dem Departementssekretariat unterstellen oder anders zuteilen. Frau Y1._____ handelte daher vor Vori nstanz nicht als (selbständige) Rechtsanwältin im Sinne von § 10 f. AnwG (LS215.1), sondern als Ange- stellte des ...-Departementes der Stadt L._____ auf Stufe Stabsstelle (vgl. § 4 VVOS). Sie verwendete zwar i n i hrer Eingabe vor Vorinstanz die Be- zei chnung "Rechtsanwältin", dies ist jedoch vorliegend ni cht von Bedeutung und bloss i m Si nne eines Titels zu verstehen. Die Vertretung der Stadt L._____ durch Frau lic. iur. Y1._____ fiel daher ni cht unter das Anwaltsmo- nopol und die Klägerin war demzufolge vor Vorinstanz rechtmässig vertre- ten. 7. a) Das Gericht hat Vorladungen, Verfügungen und Entscheide sowie Einga- ben der Gegenpartei den betroffenen Personen zuzustellen (Art. 136 ZPO). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Emp-
fangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Im Kanton Zürich fallen nebst der eingeschriebenen Postsendung insbesondere die Zustellung durch Angehö- rige des Gerichts, den Gemeindeammann oder die Polizei in Betracht (§ 121 Abs. 1 GOG). Die Zivilprozessordnung sieht in Art. 141 Abs. 1 auch die Zu- stellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt vor, nämlich dann, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit. a), eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b) oder eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c). Vorliegend interes- siert vor allem die Anwendbarkeit von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO. In der Regel darf erst von einer Unmöglichkeit ausgegangen werden, wenn entsprechen- de Versuche des Gerichts tatsächlich gescheitert sind, beispielsweise wenn der Zustellungsempfänger eine Zustellung vereitelt, indem er weder die ein- geschriebene Postsendung abholt, noch zuhause persönlich angetroffen werden kann (KUKO ZPO-Weber, 2. Aufl. 2014, Art. 141 N 2; Lukas Huber, D IK E-Komm ZPO, onli ne-Version: 16.4.2012, Art. 141 N 16 f.; BSK ZPO- Gschwend/Bornatico, 2. Aufl. 2013, Art. 141 N 3). Es braucht drei formelle Versuche auf zwei verschiedenen Wegen damit von einer Unmöglichkeit der Zustellung ausgegangen werden darf (vgl. dazu OGerZH PF150044 vom 2. September 2015). Auch die Unzumutbarkeit der ordentlichen Zustellung, also wenn diese mit ausserordentlichen zeitlichen, personellen oder finanzi- ellen Umständen verbunden wäre, muss sich konkret abzeichnen. Immerhin darf sich das Gericht in beiden Fällen auf allgemein- oder gerichtsnotorische Tatsachen stützen. In der Lehre werden als Beispiele Bürgerkriegswirren, eine gänzlich fehlende staatliche Struktur des Landes, die permanente Wei- gerung eines Regimes, Rechtshilfe zu leisten, oder der Umstand, dass Rechtshilfebegehren zwar entgegen genommen, aber in der Folge erst nach Jahren oder gar nicht bearbeitet werden, genannt (KUKO ZPO-Weber, 2. Aufl. 2014, Art. 141 N 2; ZK ZPO-Staehelin, 2. Aufl. 2013, Art. 141 N 2; BK ZPO-Frei, Art. 141 N 12; Lukas Huber, D IKE-Komm ZPO, onli ne-
Version: 16.4.2012, Art. 141 N 16 f.; BSK ZPO-Gschwend/Bornatico, 2. Aufl. 2013, Art. 141 N 3). Daraus erhellt, dass die Wahl der ordentlichen Zustellungsart durchaus im Ermessen des Gerichtes liegt. Die Publikation gestützt auf den Auffangtatbestand gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO darf hingegen als ultima ratio nur zur Anwendung gelangen, wenn die genannten Voraussetzungen dafür erfüllt sind. b) Die Vorinstanz versuchte, wie bereits erwähnt, den Beklagten die Verfü- gung vom 28. Juli 2015 zunächst mit Hilfe der Polizei am M.-Weg in L. zuzustellen. Lediglich die Beklagten 2 und 7 konnten beim ersten Zustellversuch am 4. August 2015 angetroffen und i hnen gegen Unterschri ft je ein Exemplar der Verfügung vom 28. Juli 2015 sowie der Klage vom 27. Juli 2015 ausgehändigt werden (act. 5 S. 3 und S. 5, act. 10 S. 9). Am 10. August 2015 konnten auch der Beklagten 6 die beiden Urkunden durch die Polizei übergeben werden (act. 5 S. 4, act. 10 S. 5). Mit Ausnahme der drei erfolgreichen Zustellungen an die Beklagten 2, 6 und 7 scheiterten die Zustellversuche gegenüber den restli chen Beklagten. Bezüglich des Beklag- ten Nr. 1 ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ beizupflichten (vgl. act. 23 S. 9), dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgeht, diesem sei die Verfü- gung vom 28. Juli 2015 persönlich zugestellt worden (vgl. act. 18 S. 6). Auch i hm konnte die Verfügung durch die Polizei nicht ausgehändigt werden, son- dern die Zustellung erfolgte am tt.mm.2015 durch amtliche Publikation (act. 11). Aus den gescheiterten Zustellversuchen kann aber ni cht geschlos- sen werden, dass eine ordentliche Zustellung an die Beklagten 1, 3, 8, 9, 11, 13, 16 und 17 gänzlich unmögli ch gewesen wäre. D aran ändert auch ni chts, dass auf dem Polizeiposten die Verfügungen für die betreffenden Beklagten für ein paar Tage zur Einsicht aufgelegt wurden. Die Polizei hinterlässt im Gegensatz zur eingeschriebenen Postsendung dem Zustellungsempfänger nach erfolglosem Zustellversuch keinerlei Hinweise auf diesen. Trifft die Po- lizei den Zustellempfänger nicht an, muss davon ausgegangen werden, dass dieser auch keine Kenntnis des Zustellversuches hat, unabhängig davon, ob die Polizei letztlich nur einmal oder mehrere Male vor Ort war. Vor diesem Hi ntergrund kann ni cht grundsätzlich angenommen werden, die Zustellemp-
fänger hätten sich bewusst den – wenn auch wiederholten – Zustellungsver- suchen durch die Polizei entzogen und die Zustellung dadurch unmöglich gemacht. Bezüglich der Beklagten 16 ist festzustellen, dass sich, entgegen den Ausführungen der Klägerin, das Schreiben der Beklagten 16 vom 7. Au- gust 2015 in den vorinstanzlichen Akten befindet. Darin wird Folgendes aus- geführt: "Hiermit bestätige ich, J., dass ich weder dem ...-Kollektiv AC. angehörig, noch am M.-Weg, L. wohnhaft bin oder meine Zeit als Gast dort verbringe. Ich wohne an der ...-Strasse ..., L.". Dieses Schreiben reichte Rechtsanwalt lic. iur. X. mit seiner Klageantwort vom 24. August 2015 als Beilage 5 ein zum Nachweis dafür, dass sich die Beklagten 1-21 nicht auf dem Grundstück Kat. Nr. ... am M.-Weg in L. aufhalten (act. 8 S. 8). Dieses Belegstück wurde von der Vorinstanz als act. 9/5 zu den Akten genommen. Aus dem Schrei- ben kann nicht abgeleitet werden, dass der Beklagten 16 die Verfügung von amtlicher Seite zugestellt werden konnte. Sollte sie, wie es scheint, von drit- ter Seite Kenntnis von dem gegen sie geführten Verfahren erhalten haben, vermag dies die unkorrekte Zustellung der Verfügung vom 28. Juli 2015 ni cht zu hei len. Auch ei ne Zustellungsverei telung könnte daraus ni cht abge- leitet werden. Es ist nicht ihre Pflicht, sich beim Gericht bzw. der Polizei nach etwelchen Zustellversuchen zu erkundi gen. Vor der Annahme der Un- möglichkeit der Zustellung hätte die Vorinstanz einen dritten formellen Zu- stellversuch auf einem anderen Weg als dem bisher gewählten vornehmen müssen. Die Beklagten 1, 3, 8, 9, 11, 13, 16 und 17 wurden i m Rubrum der Verfügung vom 28. Juli 2015 mit ihren Meldeadressen aufgeführt (vgl. act. 4). Damit wäre es nahe gelegen, eine postalische Zustellung an diese Meldeadressen zu versuchen. Bezüglich des Beklagten Nr. 1 wurde die Zu- stellung der Verfügung vom 28. Juli 2015, wie bereits erwähnt, durch amtli- che Publikation vorgenommen. Diese erfolgte am tt.mm.2015 (act. 11), zu einem Zeitpunkt, als der Beklagte 1 bereits anwaltlich vertreten war und die Zustellung deshalb an seinen Vertreter hätte erfolgen müssen (Art. 137 ZPO). Am 12. August 2015 ging nämlich bei der Vorinstanz ein Fristerstre- ckungsgesuch von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein, welches er u.a. na-
mens des Beklagten 1 stellte (act. 6-7). Der Rechtsvertreter hatte aufgrund seiner weiteren Mandate bereits Kenntnis von dieser Verfügung und konnte deshalb auch die Interessen des Beklagten 1 wahrnehmen. Trotz fehlerhaf- ter Zustellung konnte der Beklagte 1 somit am Verfahren teilnehmen. Der Endentschei d wurde ihm korrekt, an die Adresse seines Rechtsvertreters, zugestellt (act. 18 S. 13 Dispositiv Ziffer 6). Ihm gegenüber erweist sich da- her der Endentscheid nicht als nichtig (vgl. nachstehend lit. d). c) Nach dem oben Ausgeführten hätte demnach die Vorinstanz vor der Pub- likation der Zwischenverfügung vom 28. Juli 2015 und des Endentscheides weitere Arten der ordentlichen Zustellung an die Beklagten 3, 8, 9, 11, 13, 16 und 17 (erfolglos) versuchen müssen, damit die ordentliche Zustellung im Si nne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO als unmöglich zu gelten hat. Es gibt nämli ch keine Hinweise dafür, dass die Unmöglichkeit von Zustellungen an die Beklagten 3, 8, 9, 11, 13, 16 und 17 allgemein- oder gerichtsnotorisch ist bzw. dass die übrigen ordentlichen Zustellungsarten mit konkreten ausser- ordentlichen Umtrieben verbunden wären. Im Gegenteil muss zumindest die Vornahme zusätzlicher Zustellversuche mittels eingeschriebener Postsen- dung gegen Empfangsbestätigung angesichts der Meldeadresse der Beklag- ten 3, 8, 9, 11, 13, 16 und 17 in der Schweiz (vgl. Rubrum von act. 4) und unter Berücksichtigung des dabei verhältnismässig geringen administrativen, personellen und finanziellen Aufwandes als zumutbar und auch möglich er- achtet werden. Aus diesen Gründen erweisen sich sowohl die Publikation der Verfügung vom 28. Juli 2015 als auch diejenige des Endentscheides vom 2. Oktober 2015 bezüglich der Beklagten 3, 8, 9, 11, 13, 16 und 17 als unzulässig. In der Folge gelten die beiden Entscheide mangels gehöriger Zustellung als ni cht mi tgetei lt und dami t ungülti g (BSK ZPO- Gschwend/Bornatico, 2. Aufl. 2013, Art. 136 N 10). Sie entfalten keine Rechtswirkungen, was von Amtes wegen zu beachten ist (BSK ZPO- Gschwend/Bornatico, 2. Aufl. 2013, Art. 136 N 10 und N 12 sowie Art. 138 N 26; BGE 116 Ia 215 Erw. 2, BGE 122 I 97 Erw. 3, BGE 127 II 32 Erw. 3g sowie BGE 137 I 273 Erw. 3.1 mit Verweisen auf weitere jüngere Ent- scheide).
d) Grundsätzlich wäre eine fehlerhafte Zustellung des Endentscheides zu verbessern, indem die Zustellung zu wiederholen ist. Da den Beklagten 3, 8, 9, 11, 13, 16 und 17 jedoch bereits die Verfügung vom 28. Juli 2015 ni cht zugestellt worden ist, sie deshalb am Verfahren, von welchem sie keine Kenntni s erhalten hatten, ni cht tei lnehmen konnten, ist das Urteil vom 2. Ok- tober 2015 mit einem derart schwerwiegenden Verfahrensmangel behaftet, dass es nichtig erscheint (BSK ZPO-Gschwend/Bornatico, 2. Aufl. 2013, Art. 138 N 26; BGE 129 I 361 Erw. 2.1 f.; BGer 5P.330/2005 vom 17. November 2005, BGE 137 I 273 Erw . 3.1 mit Verweisen auf weitere jün- gere Entscheide). 8. In Guthei ssung der Berufung ist deshalb bezüglich der Beklagten 3, 8, 9, 11, 13, 16 und 17 die Nichtigkeit des Urteils vom 2. Oktober 2015 festzustellen. Grundsätzlich wäre die Sache zur erneuten Zustellung der Verfügung vom 28. Juli 2015 an die Beklagten 3, 8, 9, 11, 13, 16 und 17 und Wiederholung des weiteren Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei ange- sichts des nun bestehenden Prozessrechtsverhältnisses nach Art. 138 Abs. 3 ZPO verfahren werden könnte. Da sich das Rechtsbegehren aber nicht als liquid erweist, was nachfolgend aufzuzeigen ist, hat ei ne Rückwei- sung an die Vorinstanz bezüglich der Beklagten 3, 8, 9, 11, 13, 16 und 17 zu unterbleiben. 9. a) Rechtsanwalt lic. iur. X._____ bemängelte, dass die Vorinstanz die Frage der sachlichen Zuständigkeit nicht geprüft habe bzw. machte geltend, Rechtsschutz in klaren Fällen sei zu versagen, wenn das Vorliegen von Pro- zessvoraussetzungen – u.a. die sachliche Zuständigkeit – strittig sei (act. 23 S. 13). b) Das Gericht hat bei allen Verfahren von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt si nd (Art. 60 ZPO). Ein entsprechender Par- teiantrag muss nicht vorliegen (ZK ZPO-Zürcher, 2. Aufl., Art. 60 N 3). Die ZPO regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für streitige Zivilsa- chen (Art. 1 lit a ZPO). Liegt keine Zivilstreitigkeit vor, was eine Prozessvo- raussetzung ist (BSK ZPO-Dominik Vock/Christoph Natter, 2. Aufl., Art. 1 N
3), ist auf die Klage nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). Die Einlassung ist im Fall einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit unzulässig (KU- KO ZPO-Schott, 2. Aufl., Art. 1 N 15b). Der im Summarverfahren nach Art. 248 lit. b ZPO ertei lte Rechtsschutz i n klaren Fällen setzt voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Fehlt eine dieser beiden Voraussetzun- gen, ist auf das Gesuch um Gewährung di eses Rechtsschutzes ni cht ei nzu- treten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Wei- teres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123 Erw. 2.1.2 S. 126). Dagegen ist die Rechtslage in der Regel nicht klar, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesam- ten Umstände erfordert, wie dies namentlich bei der Beurteilung von Treu und Glauben zutri fft (BGer 4A_350/2015 vom 25. August 2015 Erw. 4.2: un- ter Hinweis auf BGE 141 III 23 Erw. 3.2. S. 26, BGE 138 III 123 Erw. 2.1.2 und BGE 138 III 728 Erw. 3.3). Rechtsschutz in klaren Fällen könnte u.a. vorliegend nur gewährt werden, wenn auch die Frage, ob eine zivilrechtliche Streitigkeit zu beurteilen ist, rechtlich liquid wäre. 10. a) In Dispositiv Ziffer 2 hielt die Vorinstanz fest, den Beklagten werde verbo- ten, sich auf einem Grundstück der Klägerin ohne vorgängige Bewilligung der Klägerin niederzulassen und ihre Fahrzeuge und Einrichtungen abzu- stellen (act. 18 S. 13). Aufgrund dieses Wortlautes geht der Rechtsvertreter der Beklagten 1, 2, 6, 7 und 9 davon aus, die Klägerin lasse erkennen, dass sich gemäss ihrer Auffassung nicht gleichgeordnete Privatsubjekte gegen- überständen, sondern dass sie gegenüber den Beklagten hoheitlich auftrete und diese für die Nutzung der Wiese am M.-Weg eine Bewilligung be- nötigten, weil es sich dabei womöglich um einen gesteigerten Gemeinge- brauch handle (act. 23 S. 12-13). Ferner führte er aus, der Klage sei nicht zu entnehmen, ob es sich beim Grundstück Kat. Nr. ... am M.-Weg in
L._____ um Finanzvermögen oder Verwaltungsvermögen handle. Nur wenn es sich bei diesem Grundstück um Finanzvermögen handle, sei das Privat- recht überhaupt anwendbar. Gehöre das Grundstück jedoch zum Verwal- tungsvermögen oder sei es eine öffentliche Sache im Gemeingebrauch, sei die vorliegende Streitigkeit nach dem öffentli chen Recht zu beurtei len (act. 23 S. 13). b) Zur Frage, ob es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handle, führte die Klägerin aus, nach der im Bund und in den meisten Kantonen massgebli- chen dualistischen Theorie fänden auf öffentliche Sachen des Verwaltungs- vermögens und im Gemeingebrauch sowohl öffentliches Recht wie auch Privatrecht Anwendung. Das Privatrecht bestimme namentlich Begriff und Inhalt des Eigentums und die dinglichen und obligatorischen Rechte an öf- fentlichen Sachen sowie die Formen der Begründung und Übertragung die- ser Rechte. Demgegenüber richte sich die Verfügungsmacht und Zweckbe- stimmung im Allgemeinen nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts; dieses regle insbesondere die konkrete Nutzungsmöglichkeit, den Schutz vor öffentlichen Sachen vor Beschädigung sowie die Abgabe für bestimmte Arten der Benutzung. Das kantonal öffentliche Recht könne zudem die An- wendbarkeit des Bundesprivatrechts in diesem Bereich ausschliessen. Da- von habe in dessen kein Kanton Gebrauch gemacht. Vorliegend mache die Klägerin ausschliesslich ihr Recht als Eigentümerin und Besitzerin des in Frage stehenden Grundstücks geltend und wehre einen unrechtmässigen Ei ngri ff i n i hr Ei gentums- und Besitzesrecht ab, was klarerweise dem Zivil- recht unterstehe. Nicht von Belang sei, ob das Grundstück zum Finanz- oder Verwaltungsvermögen gehöre oder eine öffentliche Sache im Gemeinge- brauch sei (act. 42 S. 8-9). Zum verlangten Verbot meinte die Klägerin, sie beantrage denn auch nicht, den Beklagten sei zu verbieten, sich auf einem städtischen Grundstück ohne vorgängige Bewilligung niederzulassen, son- dern stelle das Begehren, es sei den Beklagten zu verbieten, sich auf einem städtischen Grundstück ohne vorgängige Einwilligung der Stadt L._____ niederzulassen. Dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid eine andere Formu- lierung verwendet habe, könne i hr nicht entgegen gehalten werden. Sie ha-
be im Übrigen auch schon mit den Gebrauchsleihverträgen vom 16.04.2014 (act. 3/5), 15.12.2014 (act. 3/9) und 26./27.01.2015 (act. 3/11) zum Aus- druck gebracht, dass sie zu den unter dem Kollektiv auftretenden Beklagten in einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis stehe (act. 42 S. 9). 11. a) Die Frage, ob für die vorliegende Streitigkeit der Verwaltungs- oder der Zivilweg zu beschreiten ist, berührt nicht die Frage, aufgrund welcher mate- rieller Normen (insbesondere, ob die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, Art. 641, Art. 926 ff. zur Anwendung gelangen) die Klägerin die Räumung des Grundstückes am M._____-Weg bzw. den Erlass eines generellen Nie- derlassungsverbotes gegenüber den Beklagten durchsetzen kann (vgl. nachfolgend lit. c) . b) Zivilgerichte entscheiden u.a. über streitige Zivilsachen (Art. 1 lit. a ZPO). Unter streitigen Zivilsachen versteht man Streitigkeiten zwischen zwei gleichberechtigten Rechtssubjekten, d.h. zwischen zwei oder mehreren na- türli chen oder juri sti schen Personen in ihrer Eigenschaft als Träger privater Rechte, deren Gegenstand zivilrechtlich geregelt ist und die in einem kon- tradiktorischen Verfahren durch ein Gericht einer endgültigen Regelung zu- geführt werden sollen (KUKO ZPO-Schott, 2. Aufl., Art. 1 N 8). Bei der Be- sorgung seiner öffentlichen Aufgaben kann der Staat in beschränktem Rah- men auch als Privatrechtssubjekt auftreten. Er verkehrt dann auf gleicher Ebene mit den Privaten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs- recht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 1378). Die Abgrenzung bundesprivatrechtlicher Streitigkeiten von öffentlichrechtli- chen ist in der Praxis kasuistisch geprägt. Es sind dafür verschiedene Theo- rien entwickelt worden, deren grundsätzliche Abgrenzungskriterien sich nicht ausschliessen und die im Einzelfall herangezogen werden, soweit sie sich am besten zur Lösung der konkreten Fragestellung eignen. In Betracht fallen vornehmlich die auch Subjektionstheorie genannte Subordinationstheorie, welche das Gewicht auf die Gleich- oder Unterordnung der Beteiligten bzw. die Ausübung von hoheitlichem Zwang legt; daneben werden aber auch die Interessen- und Funktionstheorie herangezogen, die danach unterscheiden,
ob private oder öffentliche Interessen verfolgt bzw. öffentliche Aufgaben er- füllt werden. Bei der Anwendung dieser theoretischen Kriterien ist dem Um- stand Rechnung zu tragen, dass der Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht ganz verschiedene Funktionen zukommen, je nach den Regelungsbedürfnissen und den Rechtsfolgen, die im Einzelfall in Frage stehen (vgl. BGE 128 III 250 Erw. 2a mit weiteren Hinweisen). Das Bundes- gericht nimmt die Abgrenzung gestützt auf verschiedene Methoden (Metho- denpluralismus: BGer 4C:382/1995 vom 27. September 1996 Erw. 1a in ZBl 1997 S. 410 ff., 411) vor, wobei keiner a priori ein Vorrang zukommt. Viel- mehr prüft es in jedem Einzelfall, welches Abgrenzungskriterium den konkre- ten Gegebenheiten am besten gerecht wird. Damit trägt es dem Umstand Rechnung, dass der Unterscheidung zwischen privatem und öffentli chem Recht ganz unterschi edli che Funkti onen zukommen, di e si ch ni cht mi t ei nem einzigen theoretischen Entscheidungsmerkmal erfassen lassen (BGE 138 I 274 Erw. 1.2; BGer 4A_582/2014 vom 17. April 2015 Erw. 2.1). c) Vorliegend geht es nicht darum, eine Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und den Beklagten dem privat- oder öffentlichen Bereich zuzuord- nen. Vielmehr stützt die Klägerin ihren Anspruch gegenüber den Beklagten auf Räumung des Areals bzw. generelles Niederlassungsverbot auf i hr Ei- gentumsrecht (Art. 641 Abs. 2 ZGB, Eigentumsklage und Eigentumsfrei- heitsklage) bzw. Besitzesschutz gemäss Art. 927 ZGB (Besitzesentziehung) sowie Art. 928 ZGB (Besitzesstörung). Ein eigentliches öffentliches Sachenrecht ist der schweizerischen Rechts- ordnung fremd. Stattdessen behilft man sich der Rechtsfigur des modifizier- ten Privateigentums (BSK ZGB II-Wiegand, 5. Aufl., Art. 641 N 87). Öffentli- che Sachen, die dem Finanzvermögen zuzuordnen sind, stellen privatrecht- liche Eigentumsobjekte dar. Dem Gemeinwesen steht bezüglich dieser Ob- jekte der Besitzesschutz zu. Gegenstände des Verwaltungsvermögens und Sachen im Gemeingebrauch, an denen das Gemeinwesen ein eigentums- ähnliches Recht ausübt, fallen nicht unter den Objektbegriff des Sachen- rechts. Aufgrund des Fehlens eines öffentlichen Sachenrechts wird die pri-
vatrechtliche Eigentumsordnung auf diese Gegenstände analog angewendet (BSK ZGB II-Wiegand, 5. Aufl., Ar t. 641 N 94, vor Art. 926-929 N 31). d) Entgegen den Ausführungen der klagenden Stadt L._____ ist es daher nicht irrelevant, in welches Vermögen das Grundstück fällt. Je nach dem ist die Anwendung der von i hr angerufenen Gesetzesbestimmungen dem priva- ten oder öffentlichrechtlichen Bereich zuzuordnen (vgl. BGE 128 III 250 Erw. 2a). Es ist deshalb zu prüfen, ob es sich bei der besetzten Liegenschaft um ein privatrechtliches Eigentumsobjekt handelt (vgl. dazu BSK ZGB II- Wiegand, 5. Aufl., Art. 641 N 92-94). 12. Öffentliche Sachen i.w.S. sind alle Sachen, deren sich der Staat zur Erfül- lung seiner Aufgaben bedient. In der Lehre wird in Bezug auf öffentliche Sa- chen i .w.S. unterschi eden zwi schen Fi nanzvermögen und öffentliche Sa- chen i.e.S. Zu den letzteren zählen das Verwaltungsvermögen und öffentli- che Sachen im Gemeingebrauch (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 2199 f). Beide dienen unmittelbar durch ihren Gebrauchswert der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch stehen der Allgemeinheit zur Benutzung offen. Im Gegensatz zum Fi nanzvermögen dienen die öffentli- chen Sachen im Gemeingebrauch unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Auf- gaben und sind nicht realisierbar. Gegenüber dem Verwaltungsvermögen unterscheiden sie sich durch den offenen Benutzerkreis (Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 2226; BGE 138 I 274 Erw. 2.3.2). Das Finanzvermögen untersteht im Aussenverhältnis (Verhältnis Staat-Private) grundsätzlich dem Privat- recht. Für den Erwerb, die Veräusserung, den Schutz und die Regelung der Nutzung des Finanzvermögens bedient sich der Staat der zivilrechtlichen Mittel (Kauf, Miete, Pacht, Dienstbarkeiten u.s.w.) (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 2240). Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte des Gemeinwesens, die nur mittelbar - nämlich durch den Vermögenswert oder Erträgnisse - der Erfüllung der staatlichen Aufgaben dienen; die Definition im anwendbaren
kantonalen Recht lautet, dass das Finanzvermögen aus jenen Vermögens- werten besteht, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfül- lung veräussert werden könnten (Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich, VK.2010.00002, vom 10.2.2011 Erw. 1.4.2). Zum Verwal- tungsvermögen gehören jene Werte, die den Behörden (sog. Verwaltungs- sachen) oder einem beschränkten Kreis von privaten Benutzern (sog. Be- triebs- oder Anstaltssachen) unmittelbar durch ihren Gebrauchswert für die Besorgung der öffentlichen Aufgaben dienen (Häfelin/Müller/Uhlmann, All- gemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 2205 unter Hinweis auf BGE 138 I 274). Die gesetzlichen Grundlagen zur Unterschei- dung von Fi nanz- und Verwaltungsvermögen fi nden si ch i n § 165 Gemein- degesetz (GG, LS131.1) i.V.m. mit den Bestimmungen des Finanzhaus- haltsgesetzes vom 2. September 1979, § 11 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1. Der Zweck einer Sache, die sich im Vermögen des Gemeinwesens befindet, ergibt sich jedoch nicht aus der Zuordnung zum Finanz- oder zum Verwal- tungsvermögen; vielmehr hat sich diese nach dem hauptsächlichen Zweck der Sache zu richten (Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zü- rich, VK.2010.00002, vom 10.2.2011 Erw. 1.4.2). Nach der monistischen Theorie gilt für die öffentlichen Sachen i.e.S., d.h. Verwaltungsvermögen und öffentliche Sachen im Gemeingebrauch, ausschliesslich öffentliches Recht. Nach der dualistischen Theorie finden sowohl öffentliches wie priva- tes Recht auf die öffentlichen Sachen i.e.S. Anwendung. Das Privatrecht be- stimmt namentlich Begriff und Inhalt des Eigentums und der dinglichen oder obligatorischen Rechte an öffentlichen Sachen i.e.S. sowie die Formen der Begründung und Übertragung dieser Rechte. Demgegenüber richten sich Verfügungsmacht (Hoheit des Staates, Zuständigkeit des Gemeinwesens und des Organs) und Zweckbestimmung im Allgemeinen nach den Vor- schriften des öffentlichen Rechts; dieses regelt insbesondere die konkreten Nutzungsmöglichkeiten, den Schutz öffentlicher Sachen i.e.S. vor Beschädi- gungen sowie die Abgaben für bestimmte Arten der Benutzung. Das öffentli- che Recht kann zudem die Anwendbarkeit des Privatrechts auf die öffentli- chen Sachen i .e.S. ausdrückli ch oder nach Si nn und Zweck ausschli essen
(vgl. BGE 120 II 321, 323; BGE 112 II 107, BGE 109 m.w.H.). In gewissen Fällen sieht das öffentliche Recht umgekehrt vor, dass das Benutzungsver- hältnis privatrechtlicher Natur ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 2245 f.). D i e Benutzung von Verwaltungsvermögen und das Verhältnis zwischen Staat und Benutzer si nd daher im Allgemeinen öffentlich-rechtlich geregelt. Bei öffentlichen Sa- chen i m Gemeingebrauch untersteht das Verhältnis zwischen dem Träger der Herrschaft und dem Benutzer dagegen immer dem öffentlichen Recht (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 2249 f.). 13. Die Vorinstanz hat überhaupt keine Abklärungen dazu getroffen, ob es sich bei der fraglichen Liegenschaft am M.-Weg in L. (Rechtsbegeh- ren Ziff. 1) um Fi nanz-, Verwaltungsvermögen oder um eine öffentliche Sa- che im Gemeingebrauch handelt. Aus dem vor Vorinstanz eingereichten Grundbuch-Auszug (act. 3/19) und dem Katasterplan (act. 3/20) ergibt sich dies nicht. Eben so wenig geben diese Dokumente darüber Aufschluss, i n welcher Zone das Grundstück liegt. Lediglich der Grundstücksumfang (2560 m 2 ) und die Bodenbedeckungsarten (Acker, Wiese, Weide: 2541 m 2 ; befes- tigte Fläche: 19 m 2 ) lassen sich dem Grundbuch-Auszug entnehmen. Zwar unterliegen nach Bundesrecht lediglich die dem Finanzvermögen zuge- hörenden Liegenschaften dem Buchzwang (vgl. Art. 944 Abs. 1 ZGB), je- doch sieht der Kanton Zürich auch für die unter Art. 944 Abs. 1 ZGB fallen- den Grundstücke (die zum Verwaltungsvermögen und zu den öffentlichen Sachen im Gemeingebrach gehörenden Grundstücke) die Aufnahme in das Grundbuch vor (§ 93 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über die Ge- schäftsführung der Grundbuchämter und die Einführung des eidgenössi- schen Grundbuches vom 26. März 1958 [kantonale Grundbuchverordnung, LS252]). Der Grundbucheintrag lässt demnach keine Rückschlüsse auf die Zuordnung des Grundstückes zu. D i e Klägerin erwähnte im Zusammenhang mi t den Ausführungen zur Höhe des Streitwertes, es handle si ch um ei n 2'560 m 2 grosses Grundstück, fast ausschliesslich Acker-, Wiesen- und
Weideflächen in Erholungszone 2. Darauf seien Bauten und Anlagen gestat- tet, welche dem Erholungszweck dienten (act. 42 S. 8). b) Gemäss § 61 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz (PBG, LS700.1) sind als Frei haltezonen und Erholungszonen Flächen auszuscheiden, die für die Er- holung der Bevölkerung nötig sind. Die Direktion der Justiz und des Inneren, Gemeindeamt des Kantons Zürich Abteilung Gemeindefinanzen wies in ihrer Ausgabe vom Mai 2007 (Nr. 02/07) betreffend Information Gemeindefinan- zen auf Seite 10 darauf hin, nichtüberbaute Liegenschaften innerhalb der Freihalte- oder Erholungszone seien in der Regel nicht realisierbar und sei- en dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen (abrufbar unter www.gaz.zh.ch). Möglich ist auch, dass eine Widmung den Gemeingebrauch an einer öffent- lichen Sache begründet. So wurde zum Beispiel die Zürcher Landiwiese dem Gemeingebrauch gewidmet (vgl. dazu BGE 132 III 49, 54 f.). Die fragli- che Liegenschaft liegt, wie erwähnt, in Erholungszone 2, wo Bauten und An- lagen gestattet sind, welche dem Erholungszweck dienen (act. 42 S. 8). Ob das fragliche Grundstück dem Gemeingebrauch gewidmet wurde, ist offen. Will das Gemeinwesen den Gemeingebrauch eines Grundstückes ein- schränken oder aufheben, hat es gemäss Praxis des Bundesgeri chtes auf öffentlich-rechtlichem Wege vorzugehen. Der strafrechtliche Besitzesschutz bei öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch könne – so das Bundesge- ri cht – nicht in Anspruch genommen werden. Im Gegensatz zum Zivilrecht sei ni cht der Besi tz zu schützen, sondern mit einer Benutzungsordnung die Nutzung einer öffentlichen Sache zu regeln (BGer 6B_116/2011 vom 18. Juli 2011, Erw . 3.3). Bilden die Grundstücke Finanz- bzw. Verwaltungsvermö- gen, kann das Gemeinwesen wie ein Privater den so genannten strafrechtli- chen Besi tzesschutz für si ch i n Anspruch nehmen (BGer 6P.12/2004 vom 6. April 2004 Erw. 2.2). Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Be- nützung des öffentli chen Grundes sowie von öffentlichen Sachen bedürfte in L._____ einer polizeilichen Bewilligung (vgl. Art. 31 Abs. 1 der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt L._____ vom 26. April 2004).
c) Es gibt demnach einige Hinweise dafür, dass es sich vorliegend nicht um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt, insbesondere, dass sich das be- treffende Grundstück nicht dem Finanzvermögen zuordnen lässt. Aufgrund der Beweislastverteilung müsste aber erwiesen sein, dass es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt. Demnach erweist sich das Rechtsbe- gehren Ziff. 1 der Klägerin rechtlich als illiquid. Rechtsschutz i n klaren Fällen kann deshalb nicht gewährt werden. 14. Was das beantragte generelle Verbot gegenüber den Berufungsklägern be- tri fft, so fehlt auch hier die Abklärung der Vorinstanz, ob es sich um eine zi- vilrechtliche Streitigkeit handelt. Wie der Rechtsvertreter der Beklagten 1, 2, 6, 7 und 9 vorbrachte, verfügt die Klägerin über diverse Liegenschaften, die einerseits dem Fi nanz- und andererseits dem Verwaltungsvermögen oder den öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch zuzuordnen sind. Auch di es- bezüglich wurde seitens der Klägerin nichts vorgebracht, weshalb kein kla- res Recht vorliegt und die Vorinstanz auch auf dieses Begehren (Rechtsbe- gehren Ziff. 2) ni cht hätte ei ntreten dürfen. 15. Auf die weiteren von den Beklagten 1, 2, 6, 7 und 9 vorgebrachten Rügen, insbesondere bezüglich ihrer Passivlegitimation – Zugehörigkeit zum ...- Kollektiv AC., Nachweis aktueller Aufenthalt auf dem fraglichen Grundstück am M.-Weg – und der Verletzung des Bestimmtheitsgebo- tes hi nsi chtli ch der in Dispositiv Ziffer 2 des vorinstanzli chen Urteils erwähn- ten Grundstücke der Klägerin, ist unter diesen Umständen nicht weiter ein- zugehen. 16. D emnach hat die Vorinstanz zu Unrecht der Klägerin Rechtsschutz i n klaren Fällen gewährt. Richtigerweise hätte sie auf die Klage nicht eintreten dürfen. Die Berufung ist deshalb auch bezüglich der Beklagten 1, 2, 6, 7 und 9 gut- zuhei ssen und der vori nstanzli che Entschei d aufzuheben. Es steht der Klägerin frei, ob sie direkt den Verwaltungsweg oder im or- dentlichen Verfahren vorgehen wi ll.
genüber den Beklagten 1, 2, 6 und 7 für beide Verfahren und gegenüber der Beklagten 9 lediglich für das vorliegende Verfahren entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Dabei ist zu be- rücksichtigen, dass die Beklagten 1, 2, 6 und 7 bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten waren. Die Parteientschädigung für die Be- klagten 1, 2, 6, 7 und 9 ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 i.V.m. § 4, § 8 und § 9 AnwGeb V für beide Verfahren auf i nsgesamt Fr. 6'700.- (Fr. 3'200.- erst- instanzliches Verfahren, Fr. 3'500.- zwei ti nstanzli ches Verfahren) zuzügli ch 8 % MwSt festzusetzen. Die Beklagten 3, 8, 11, 13, 16 und 17 hatten keine Entschädigung für das vorliegende Verfahren verlangt, jedenfalls ni cht i nnert Frist (vgl. Erw. 1.b), weshalb i hnen auch kei ne zuzuspreche n i st. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berichtigungsbegehren der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkannt: 1. In Guthei ssung der Berufung wi rd hi nsi chtli ch der Beklagten 3, 8, 9, 11, 13, 16 und 17 die Nichtigkeit des Urteils des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. Oktober 2015 festgestellt und dieses aufgehoben. 2. In Guthei ssung der Berufung der Beklagten 1, 2, 6, 7 und 9 wird das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Win- terthur vom 2. Oktober 2015 hinsichtlich dieser Beklagten aufgehoben. 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Dispositiv Ziffer 3) wird bestätigt. 4. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils wird die Gerichtsgebühr von Fr. 500.- von der Klägerin bezogen, ist ihr aber im Um- fang von Fr. 250.- von den Beklagten 4, 5, 10, 12, 14, 15 und 18 bis 21 (vgl.
Rubrum des erstinstanzlichen Urteils) zu ersetzen. Die Beklagten 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 11, 13, 16 und 17 haben keine der im Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. Oktober 2015 erwähnten Kosten (Dispositiv Ziffern 3-4) zu tragen. Eine Solidarhaf- tung für diese Beklagten entfällt. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.- festgesetzt und der Klägerin auferlegt. 6. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten 1, 2, 6, und 7 für beide Verfah- ren bzw. der Beklagten 9 für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteient- schädigung von insgesamt Fr. 6'700.- zuzügli ch 8% MwSt zu bezahlen. 7. D en Beklagten 3, 8, 11, 13, 16 und 17 wird keine Entschädi gung zuge- sprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels der Berufungsantwort (act. 42 und act. 47) sowie – unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 22. Juni 2016